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D-3738/2015

D-3738/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im April 2013 und gelangte via den B._______, wo sie sich rund fünf Monate aufgehalten habe, und über diverse andere Länder am 24. Dezember 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 8. Januar 2014, bei der der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D._______ für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2014 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Die D._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am 17. April 2014 ab, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt sei. D. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. E. Am 1. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in S.N. nahe T. und der äthiopischen Grenze, wo sie auch aufgewachsen sei. Am 10. Januar 2008 habe sie nach Brauch geheiratet. Die Schule habe sie deswegen in der achten Klasse abgebrochen. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe nur einen Monat Urlaub zum Heiraten bekommen. Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Schätzungsweise zwei Monate später sei er desertiert und illegal ausgereist. Dies habe sie von seinen Kollegen erfahren. Wohin er gegangen sei, habe sie aber nicht gewusst. Da ihr Mann direkt von seiner Einheit desertiert sei, seien ihr keine Probleme entstanden und die Militärbehörden hätten sie deswegen nie zu Hause besucht; sie sei dafür nicht verantwortlich gemacht worden. Ihr Leben habe sich in der Folge jedoch verschlechtert. Sie habe nicht wie alle anderen von der Regierung ein Stück Land zur Bewirtschaftung zugeteilt bekommen. Als verheiratete Frau sei sie nicht mehr zu ihrer eigenen Familie gezählt und von der Liste gestrichen worden, aufgrund der sie günstig Nahrungsmittel wie Zucker oder Getreide von den Behörden hätte beziehen können. An diese habe sie sich ebenfalls nicht wenden können, da sie befürchtet habe, in den Dienst nach Sawa eingezogen zu werden. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ohne grosse Vorbereitungen zu treffen, habe sie sich mit ihrem in T. wohnhaften und vermögenden Onkel in Verbindung gesetzt, der ihr seine Hilfe zugesichert habe. Mit dem Bus sei sie, ohne Identitätspapiere besessen zu haben, problemlos von ihrem Herkunftsort quer durch Eritrea nach T. gelangt, von wo aus sie zusammen mit anderen Leuten über die Grenze in den B._______ gebracht worden sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - eröffnet am 13. Mai 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht, weswegen sich eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige (fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise ihres Ehemannes im März 2008 respektive dem Entzug ihrer Rechte und ihrer persönlichen Ausreise im April 2013; fehlende Intensität der staatlichen Massnahmen [Nichtzuteilung von Land zur Bewirtschaftung, Hinderung am Bezug günstiger Nahrungsmittel]; keine asylbeachtliche Verschlechterung der Lebensumstände im Zusammenhang mit dem Ausreisezeitpunkt; unbegründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung resultierend aus der Desertion und der illegalen Ausreise des Ehemannes, da die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden dafür nicht verantwortlich gemacht worden sei und diese deswegen auch nie bei ihr zu Hause im Dorf vorbeigekommen seien; Fehlen von überzeugenden Indizien für einen Einzug nach Sawa [keinerlei Kontaktaufnahmen seitens der Militärbehörden, welche auf eine baldige Rekrutierung hindeuten würden]). Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise führte das SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 20 gemäss Aktenverzeichnis SEM) aus, die diesbezüglichen Vorbringen seien unsubstanziiert, oberflächlich sowie nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ausgefallen (Wahl der Ausreiseroute in Berücksichtigung des Wohnorts der Beschwerdeführerin und der angeblichen Papierlosigkeit; reibungslose Fahrt quer durch Eritrea ohne Identitätspapiere oder Passierschein; unterlassenes Ergreifen von allfälligen Vorsichtsmassnahmen; substanzlose, oberflächliche und vage Schilderungen zur Reiseroute, zur Ortschaft T. und zum tatsächlichen Grenzübertritt). Da ihre Aussagen zur Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten, erübrige es sich, hierzu eine Relevanzprüfung durchzuführen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. G.Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden unter anderem ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit Übersetzung, Schulzeugnisse 2005 - 2007, ein Taufschein, ein Foto der Beschwerdeführerin und ein Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung Eingang in die Akten. H.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. I.Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J.In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Asylrelevanz des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin nach Verschwinden ihres Ehemannes die Lebensgrundlage entzogen worden sei, habe sich das SEM bereits in seiner Verfügung vom 11. März 2015 ausführlich geäussert. Der auf Beschwerdestufe erstmals erwähnte Behördenkontakt respektive die mehrtägige Haft und einmonatige Zwangsarbeit seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheu und zurückhaltend sei, weshalb sie im Asylverfahren nicht fähig gewesen sei, alle Sachverhaltselemente zu schildern, sei als unhaltbar und als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin wiederholt und mehrfach gefragt worden, ob sie je Kontakt zu den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei. Zudem sei ihr anhand offener Fragen in zwei Befragungen ausführlich die Möglichkeit geboten worden, sich zu ihren Problemen zu äussern. Alle diese Fragen habe sie jedoch während des gesamten rund anderthalb Jahre andauernden Asylverfahrens und in den beiden Befragungen verneint. Auch ihre weitere Begründung, wonach sie befürchtet habe, mit ihren Aussagen die Familie in Gefahr zu bringen, könne nicht überzeugen. Der Beschwerdeführerin sei explizit und wiederholt die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden erläutert worden. Hinsichtlich des Vorbringens der illegalen Ausreise sei anzumerken, dass in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der diesbezüglichen Darlegungen verzichtet worden sei. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss Einschätzung des SEM die illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Diese Einschätzung habe das Bundesverwaltungsgericht mit dem Grundsatzurteil (recte: Referenzurteil) D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 umfassend gestützt. Somit wäre dem Vorbringen auch bei einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit ohnehin keine Asylrelevanz zugekommen. Die eingereichten Beweismittel (Schulzeugnisse, Taufschein, Farbfoto) seien nicht geeignet, eine Änderung des Standpunkts des SEM herbeizuführen, da die Schulzeugnisse und der Taufschein lediglich die vom SEM nie angezweifelte eritreische Herkunft stützen würden. K.Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die eingereichte Stellungnahme vom 7. März 2017 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 11. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylpunkt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat schlüssig aufgezeigt, weshalb es ihrem Sachvortrag insgesamt an der erforderlichen Asylrelevanz mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind und in den Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (II/Ziff. 1 S. 3 f. sowie Bst. F hiervor).

E. 5.1.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind mehrheitlich als mutmassende, spekulative oder unbehelfliche Erklärungsversuche zu bezeichnen und demnach nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. So ist insbesondere anzumerken, dass mit ihnen keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, welche die vorinstanzliche Argumentation entkräften oder widerlegen oder zur Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes führen könnten. Auch mit den Ausführungen unter Verweis auf den Bericht von UN Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea (Advance Edited Version), 4. Juni 2015, S. 12 (N 56), S. 107 (N 395) sowie S. 322 (N 1150), welcher nicht konkret zur Situation der Beschwerdeführerin Stellung nimmt, wird vorliegend keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Was das von der Beschwerdeführerin verfasste und auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben anbelangt, welches nunmehr ihre tatsächlichen Ausreisegründe enthalten soll, ist festzuhalten, dass diese vorgebrachten Sachverhaltselemente - insbesondere die geltend gemachte Inhaftierung und die einmonatige Zwangsarbeit - von den Aussagen anlässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen (BzP/Anhörung) klar divergieren und als nachgeschoben zu betrachten sind. Nicht gehört werden kann jedenfalls die Begründung respektive der Erklärungsversuch in diesem Zusammenhang, dass aus den stark emotional gefärbten Ausführungen in diesem Schreiben die Hilflosigkeit und Verzweiflung der Beschwerdeführerin zu spüren sei, weil ihr nicht geglaubt werde, und daher in Anbetracht ihres jungen Alters und der Vorgeschichte der Umstand der Nichterwähnung dieser Begebenheiten bei der Anhörung auf ihren Charakter zurückzuführen sei respektive - da nachvollziehbar - ihr (sinngemäss) daraus kein Nachteil erwachsen dürfe. Wie vom SEM erwogen und oben erwähnt, ist den von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Ausreisegründen die asylbeachtliche Relevanz abzusprechen. Um von weitschweifenden Erörterungen abzusehen, kann in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der ihr unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung des SEM vom 23. Februar 2017 verwiesen werden (vgl. Bst. J hiervor). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist hierzu noch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt erklärte, keine anderen Ausreisegründe als die geltend gemachten und vom SEM als unbeachtlich im Sinne des Asylgesetzes erachteten zu haben (vgl. A 20 Frage 104 f. S. 11). Nicht unerwähnt bleiben darf zudem das auf Beschwerdestufe als Beweismittel eingereichte Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (Beilage 8). Aus den im entsprechenden Zusatzblatt enthaltenen Bemerkungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil, aus den diesbezüglichen Ausführungen geht vielmehr hervor, dass die Richtigkeit der vorinstanzliche Begründung zu bejahen ist. Unter anderem wird im Bericht ausgeführt, die Anhörung habe in einer freundlichen und angenehmen Atmosphäre stattgefunden, die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut verlaufen und die körperliche sowie mentale Verfassung der Beschwerdeführerin scheine gut gewesen zu sein. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Behörden, bei denen sie um Schutz nachsucht, die tatsächlichen Ausreisegründe nicht umgehend angibt, sondern diese ihnen aus Angst vor allfälligen Nachforschungen im Heimatland, welche ihre Familienangehörigen gefährden könnten, vorenthalten soll. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ihren Aussagen die in Eritrea lebenden Familienangehörigen wegen ihrer Ausreise keinen Problemen ausgesetzt waren (vgl. A 20 Frage 101 S. 11). Nicht zuletzt ist auch zu vermerken, dass die Hilfswerkvertretung festhielt, die Beschwerdeführerin mache keine persönliche Verfolgungssituation geltend, eine mögliche Zwangsrekrutierung in den Militärdienst ("bei allfälligem Kontakt mit den Behörden") schliesse sie zwar nicht aus. Sie hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe Eritrea wegen der persönlichen, sozialen und ökonomischen Situation verlassen, habe keine ernsthaften Nachteile erlitten und eine Situation unerträglichen psychischen Druckes sei aus dem Gesagten eher nicht abzuleiten. Die in der Replik vom 7. März 2017 gemachten Ausführungen gehen schliesslich nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Würdigung gewesen ist und in der angefochtenen Verfügung ihren Niederschlag gefunden hat. Namhafte oder gar neue, aufschlussreiche und unumstössliche Erkenntnisse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin, welche über Kontakt zu ihren Familienmitgliedern im Heimatland verfügt, unterbleiben in der diesbezüglichen Stellungnahme (vgl. A 20 Frage 18 f. S. 3).

E. 5.1.3 Der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug der Beschwerdeführerin in den Militärdienst noch erwähnt, dass ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden aufgrund ihrer Aussagen bei den Befragungen zu verneinen ist und die geäusserte Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Bei dieser Sachlage braucht auf die allgemeinen, nicht konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.2 S. 13 f.) nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere erweist sich in diesem Zusammenhang aufgrund der Akten die Behauptung als verfehlt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der politischen Anschauung ihres Ehemannes einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sein soll und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle (vgl. A 6 S. 8 und A 20 Fragen 40 ff. sowie 102 S. 5 und 11).

E. 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden.

E. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt.

E. 5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden.

E. 5.2.4 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. In Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise einzugehen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbesondere besteht nach dem unter E. 5 Gesagten keine Veranlassung für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der eingereichten Kostennote vom 7. März 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 2077.- (8.90 Stunden à Fr. 200.-, 1.35 Stunden à Fr. 220.-) und für Auslagen von Fr. 265.90 (Übersetzung, Kopien, Porti) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 2530.35. Aus den Rechtsmitteleingaben geht hervor, dass die wesentliche Arbeit durch Substituten - unter anderem die Ausarbeitung der Beschwerde durch einen im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertreters tätigen Praktikanten - geleistet wurde. Deshalb wird der Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 100.- zugrunde gelegt. Somit bemisst sich - ausgehend von einem als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand - das Honorar auf Fr. 1025.-. Der geltend gemachte Zusatzaufwand für Auslagen von Fr. 265.90 ist auf Fr. 263.40 zu kürzen, da für Kopien lediglich Fr. 0.50 in Rechnung gestellt werden können (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1391.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1391.50 entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3738/2015 Urteil vom 14. August 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im April 2013 und gelangte via den B._______, wo sie sich rund fünf Monate aufgehalten habe, und über diverse andere Länder am 24. Dezember 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 8. Januar 2014, bei der der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D._______ für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2014 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Die D._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am 17. April 2014 ab, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt sei. D. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. E. Am 1. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in S.N. nahe T. und der äthiopischen Grenze, wo sie auch aufgewachsen sei. Am 10. Januar 2008 habe sie nach Brauch geheiratet. Die Schule habe sie deswegen in der achten Klasse abgebrochen. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe nur einen Monat Urlaub zum Heiraten bekommen. Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Schätzungsweise zwei Monate später sei er desertiert und illegal ausgereist. Dies habe sie von seinen Kollegen erfahren. Wohin er gegangen sei, habe sie aber nicht gewusst. Da ihr Mann direkt von seiner Einheit desertiert sei, seien ihr keine Probleme entstanden und die Militärbehörden hätten sie deswegen nie zu Hause besucht; sie sei dafür nicht verantwortlich gemacht worden. Ihr Leben habe sich in der Folge jedoch verschlechtert. Sie habe nicht wie alle anderen von der Regierung ein Stück Land zur Bewirtschaftung zugeteilt bekommen. Als verheiratete Frau sei sie nicht mehr zu ihrer eigenen Familie gezählt und von der Liste gestrichen worden, aufgrund der sie günstig Nahrungsmittel wie Zucker oder Getreide von den Behörden hätte beziehen können. An diese habe sie sich ebenfalls nicht wenden können, da sie befürchtet habe, in den Dienst nach Sawa eingezogen zu werden. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ohne grosse Vorbereitungen zu treffen, habe sie sich mit ihrem in T. wohnhaften und vermögenden Onkel in Verbindung gesetzt, der ihr seine Hilfe zugesichert habe. Mit dem Bus sei sie, ohne Identitätspapiere besessen zu haben, problemlos von ihrem Herkunftsort quer durch Eritrea nach T. gelangt, von wo aus sie zusammen mit anderen Leuten über die Grenze in den B._______ gebracht worden sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - eröffnet am 13. Mai 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht, weswegen sich eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige (fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise ihres Ehemannes im März 2008 respektive dem Entzug ihrer Rechte und ihrer persönlichen Ausreise im April 2013; fehlende Intensität der staatlichen Massnahmen [Nichtzuteilung von Land zur Bewirtschaftung, Hinderung am Bezug günstiger Nahrungsmittel]; keine asylbeachtliche Verschlechterung der Lebensumstände im Zusammenhang mit dem Ausreisezeitpunkt; unbegründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung resultierend aus der Desertion und der illegalen Ausreise des Ehemannes, da die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden dafür nicht verantwortlich gemacht worden sei und diese deswegen auch nie bei ihr zu Hause im Dorf vorbeigekommen seien; Fehlen von überzeugenden Indizien für einen Einzug nach Sawa [keinerlei Kontaktaufnahmen seitens der Militärbehörden, welche auf eine baldige Rekrutierung hindeuten würden]). Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise führte das SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 20 gemäss Aktenverzeichnis SEM) aus, die diesbezüglichen Vorbringen seien unsubstanziiert, oberflächlich sowie nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ausgefallen (Wahl der Ausreiseroute in Berücksichtigung des Wohnorts der Beschwerdeführerin und der angeblichen Papierlosigkeit; reibungslose Fahrt quer durch Eritrea ohne Identitätspapiere oder Passierschein; unterlassenes Ergreifen von allfälligen Vorsichtsmassnahmen; substanzlose, oberflächliche und vage Schilderungen zur Reiseroute, zur Ortschaft T. und zum tatsächlichen Grenzübertritt). Da ihre Aussagen zur Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten, erübrige es sich, hierzu eine Relevanzprüfung durchzuführen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. G.Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden unter anderem ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit Übersetzung, Schulzeugnisse 2005 - 2007, ein Taufschein, ein Foto der Beschwerdeführerin und ein Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung Eingang in die Akten. H.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. I.Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J.In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Asylrelevanz des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin nach Verschwinden ihres Ehemannes die Lebensgrundlage entzogen worden sei, habe sich das SEM bereits in seiner Verfügung vom 11. März 2015 ausführlich geäussert. Der auf Beschwerdestufe erstmals erwähnte Behördenkontakt respektive die mehrtägige Haft und einmonatige Zwangsarbeit seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheu und zurückhaltend sei, weshalb sie im Asylverfahren nicht fähig gewesen sei, alle Sachverhaltselemente zu schildern, sei als unhaltbar und als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin wiederholt und mehrfach gefragt worden, ob sie je Kontakt zu den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei. Zudem sei ihr anhand offener Fragen in zwei Befragungen ausführlich die Möglichkeit geboten worden, sich zu ihren Problemen zu äussern. Alle diese Fragen habe sie jedoch während des gesamten rund anderthalb Jahre andauernden Asylverfahrens und in den beiden Befragungen verneint. Auch ihre weitere Begründung, wonach sie befürchtet habe, mit ihren Aussagen die Familie in Gefahr zu bringen, könne nicht überzeugen. Der Beschwerdeführerin sei explizit und wiederholt die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden erläutert worden. Hinsichtlich des Vorbringens der illegalen Ausreise sei anzumerken, dass in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der diesbezüglichen Darlegungen verzichtet worden sei. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss Einschätzung des SEM die illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Diese Einschätzung habe das Bundesverwaltungsgericht mit dem Grundsatzurteil (recte: Referenzurteil) D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 umfassend gestützt. Somit wäre dem Vorbringen auch bei einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit ohnehin keine Asylrelevanz zugekommen. Die eingereichten Beweismittel (Schulzeugnisse, Taufschein, Farbfoto) seien nicht geeignet, eine Änderung des Standpunkts des SEM herbeizuführen, da die Schulzeugnisse und der Taufschein lediglich die vom SEM nie angezweifelte eritreische Herkunft stützen würden. K.Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die eingereichte Stellungnahme vom 7. März 2017 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das SEM hat mit Verfügung vom 11. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylpunkt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat schlüssig aufgezeigt, weshalb es ihrem Sachvortrag insgesamt an der erforderlichen Asylrelevanz mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind und in den Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (II/Ziff. 1 S. 3 f. sowie Bst. F hiervor). 5.1.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind mehrheitlich als mutmassende, spekulative oder unbehelfliche Erklärungsversuche zu bezeichnen und demnach nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. So ist insbesondere anzumerken, dass mit ihnen keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, welche die vorinstanzliche Argumentation entkräften oder widerlegen oder zur Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes führen könnten. Auch mit den Ausführungen unter Verweis auf den Bericht von UN Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea (Advance Edited Version), 4. Juni 2015, S. 12 (N 56), S. 107 (N 395) sowie S. 322 (N 1150), welcher nicht konkret zur Situation der Beschwerdeführerin Stellung nimmt, wird vorliegend keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Was das von der Beschwerdeführerin verfasste und auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben anbelangt, welches nunmehr ihre tatsächlichen Ausreisegründe enthalten soll, ist festzuhalten, dass diese vorgebrachten Sachverhaltselemente - insbesondere die geltend gemachte Inhaftierung und die einmonatige Zwangsarbeit - von den Aussagen anlässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen (BzP/Anhörung) klar divergieren und als nachgeschoben zu betrachten sind. Nicht gehört werden kann jedenfalls die Begründung respektive der Erklärungsversuch in diesem Zusammenhang, dass aus den stark emotional gefärbten Ausführungen in diesem Schreiben die Hilflosigkeit und Verzweiflung der Beschwerdeführerin zu spüren sei, weil ihr nicht geglaubt werde, und daher in Anbetracht ihres jungen Alters und der Vorgeschichte der Umstand der Nichterwähnung dieser Begebenheiten bei der Anhörung auf ihren Charakter zurückzuführen sei respektive - da nachvollziehbar - ihr (sinngemäss) daraus kein Nachteil erwachsen dürfe. Wie vom SEM erwogen und oben erwähnt, ist den von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Ausreisegründen die asylbeachtliche Relevanz abzusprechen. Um von weitschweifenden Erörterungen abzusehen, kann in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der ihr unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung des SEM vom 23. Februar 2017 verwiesen werden (vgl. Bst. J hiervor). Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist hierzu noch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt erklärte, keine anderen Ausreisegründe als die geltend gemachten und vom SEM als unbeachtlich im Sinne des Asylgesetzes erachteten zu haben (vgl. A 20 Frage 104 f. S. 11). Nicht unerwähnt bleiben darf zudem das auf Beschwerdestufe als Beweismittel eingereichte Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (Beilage 8). Aus den im entsprechenden Zusatzblatt enthaltenen Bemerkungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil, aus den diesbezüglichen Ausführungen geht vielmehr hervor, dass die Richtigkeit der vorinstanzliche Begründung zu bejahen ist. Unter anderem wird im Bericht ausgeführt, die Anhörung habe in einer freundlichen und angenehmen Atmosphäre stattgefunden, die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut verlaufen und die körperliche sowie mentale Verfassung der Beschwerdeführerin scheine gut gewesen zu sein. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Behörden, bei denen sie um Schutz nachsucht, die tatsächlichen Ausreisegründe nicht umgehend angibt, sondern diese ihnen aus Angst vor allfälligen Nachforschungen im Heimatland, welche ihre Familienangehörigen gefährden könnten, vorenthalten soll. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ihren Aussagen die in Eritrea lebenden Familienangehörigen wegen ihrer Ausreise keinen Problemen ausgesetzt waren (vgl. A 20 Frage 101 S. 11). Nicht zuletzt ist auch zu vermerken, dass die Hilfswerkvertretung festhielt, die Beschwerdeführerin mache keine persönliche Verfolgungssituation geltend, eine mögliche Zwangsrekrutierung in den Militärdienst ("bei allfälligem Kontakt mit den Behörden") schliesse sie zwar nicht aus. Sie hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe Eritrea wegen der persönlichen, sozialen und ökonomischen Situation verlassen, habe keine ernsthaften Nachteile erlitten und eine Situation unerträglichen psychischen Druckes sei aus dem Gesagten eher nicht abzuleiten. Die in der Replik vom 7. März 2017 gemachten Ausführungen gehen schliesslich nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Würdigung gewesen ist und in der angefochtenen Verfügung ihren Niederschlag gefunden hat. Namhafte oder gar neue, aufschlussreiche und unumstössliche Erkenntnisse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin, welche über Kontakt zu ihren Familienmitgliedern im Heimatland verfügt, unterbleiben in der diesbezüglichen Stellungnahme (vgl. A 20 Frage 18 f. S. 3). 5.1.3 Der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug der Beschwerdeführerin in den Militärdienst noch erwähnt, dass ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden aufgrund ihrer Aussagen bei den Befragungen zu verneinen ist und die geäusserte Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Bei dieser Sachlage braucht auf die allgemeinen, nicht konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.2 S. 13 f.) nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere erweist sich in diesem Zusammenhang aufgrund der Akten die Behauptung als verfehlt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der politischen Anschauung ihres Ehemannes einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sein soll und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle (vgl. A 6 S. 8 und A 20 Fragen 40 ff. sowie 102 S. 5 und 11). 5.2 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. 5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden. 5.2.4 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. In Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise einzugehen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbesondere besteht nach dem unter E. 5 Gesagten keine Veranlassung für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der eingereichten Kostennote vom 7. März 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 2077.- (8.90 Stunden à Fr. 200.-, 1.35 Stunden à Fr. 220.-) und für Auslagen von Fr. 265.90 (Übersetzung, Kopien, Porti) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 2530.35. Aus den Rechtsmitteleingaben geht hervor, dass die wesentliche Arbeit durch Substituten - unter anderem die Ausarbeitung der Beschwerde durch einen im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertreters tätigen Praktikanten - geleistet wurde. Deshalb wird der Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 100.- zugrunde gelegt. Somit bemisst sich - ausgehend von einem als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand - das Honorar auf Fr. 1025.-. Der geltend gemachte Zusatzaufwand für Auslagen von Fr. 265.90 ist auf Fr. 263.40 zu kürzen, da für Kopien lediglich Fr. 0.50 in Rechnung gestellt werden können (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1391.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1391.50 entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: