Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine nordmazedonische Staatsangehörige, reiste letztmals am 30. August 2022 mit ihrem Reisepass legal in die Schweiz ein und stellte am 13. Oktober 2022 ein Asylgesuch. A.b Am 19. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchge- führt. B. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 25. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe seit ihrer Scheidung vor ungefähr fünfzehn Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter in C._______ gelebt. Sie verfüge über einen universitären Master- abschluss, habe (…) sowie (…) studiert und sei ausgebildete (…). Zuletzt habe sie im nordmazedonischen (…) als Beraterin für (…) sowie für inter- nationale Organisationen gearbeitet. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie zu- letzt jedoch krankgeschrieben gewesen. Sie habe ihr Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen. Seit unge- fähr 25 Jahren leide sie an einer chronischen (…). Diese seltene Krankheit mit unübersichtlichem Verlauf könne in ihrem Heimatland nicht kompetent behandelt werden. Sie habe für die Behandlung private Spitäler aufsuchen müssen, da öffentliche Spitäler diese Behandlungsart nicht anbieten wür- den. Aufgrund der herrschenden Korruption sei es äusserst schwierig ge- wesen, einen Termin bei den entsprechenden Fachärzten zu erhalten. Des- halb habe sie in Nordmazedonien eine humanitäre Kampagne über die Plattform «(…)» gestartet, um 120’000 Euro für ihre Behandlung zu sam- meln und sich in der Schweiz behandeln lassen zu können. Dabei sei sie von verschiedenen Medien unterstützt worden. Nach dem Ablauf ihres vi- sumfreien Aufenthalts von neunzig Tagen in der Schweiz habe sie ein Asyl- gesuch eingereicht, um die Behandlungen fortsetzen zu können. In Nord- mazedonien habe sie keiner Partei angehört. Aufgrund ihrer Unabhängig- keit und Parteilosigkeit sei es in ihrem Heimatland, vor allem wegen ihrer
D-372/2024 Seite 3 Krankheit, schwierig, Kontakte mit den Institutionen zu realisieren, da ge- wöhnliche Bürger keinen direkten Zugang zu hohen Fachärzten hätten. In den Akten befinden sich sechs medizinische Berichte respektive Unter- lagen aus Nordmazedonien inklusive deutscher Übersetzung sowie di- verse medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte in der Schweiz. D. D.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 6. Dezember 2022 dem Kan- ton B._______ zugewiesen. D.b Am 9. Dezember 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D.c Mit Vollmacht vom 9. Februar 2023 zeigte die neue Rechtsvertretung ihr Mandat an. E. E.a Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Verfahrens weitere me- dizinische Unterlagen zu den Akten (Eingaben vom 6. Dezember 2023,
9. Dezember 2022, 9. Januar 2023, 22. Februar 2023, 23. Mai 2023,
27. Juni 2023). E.b Am 6. September 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zum Einreichen weiterer medizinischer Unterlagen auf. E.c Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach und reichte mit Eingabe vom 9. November 2023 zahlreiche weitere medizinische Unterla- gen und Spitalberichte ein. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (eröffnet am 20. Dezember 2023) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ver- neinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern eins und zwei), verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und forderte sie auf, die Schweiz so- wie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnte (Dispositivziffern drei und vier). Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositivziffern fünf und sechs).
D-372/2024 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2023 sei in den Dispositivziffern drei und vier aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie ihr die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die un- entgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 16. Januar 2024, eine Fürsorgebescheinigung vom 17. Ja- nuar 2024 und eine Kostennote vom 24. Januar 2024 zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu- chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde vom 16. Januar 2024 richtete sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. G). Die Dispositivzif- fern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2023 res- pektive die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da das rechtliche Gehör, der Untersuchungs- grundsatz und die Begründungspflicht verletzt seien. Die erhobenen for- mellen Rügen sind zuerst zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
D-372/2024 Seite 6 die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, da sie keine einzelfallspezifischen Abklärungen zur Behandlung ihrer chronischen (…) in Nordmazedonien durchgeführt habe, erweist sich als verfehlt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung ausführlich zum nordmazedonischen Gesundheitswesen geäussert und zwei Universitätskliniken in C._______ aufgeführt, die der Beschwerdefüh- rerin zugänglich sind und welche über Abteilungen verfügen, welche die von ihr benötigten Behandlungen anbieten. Hierzu hat die Vorinstanz die Beweismittel zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin beigezo- gen (vgl. SEM-Akten A17/21, A20/4, A24/11, A26/11, A29/10, A30/27, A21/10, A32/9, A34/4, A36/34, A38/23, A39/25) und auch hinreichend
D-372/2024 Seite 7 begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien aufgrund der dargelegten medizini- schen Gründe zumutbar erscheine (vgl. SEM-Akte A40/10, S. 6f.).
E. 5.4 Die geltend gemachten formellen Rügen, der Sachverhalt sei in Bezug auf ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt sowie ungenügend begründet worden und das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt, erweisen sich als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zunächst darauf hin, dass der Bundesrat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Republik Nordma- zedonien) per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet habe, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung mittels konkreter und substanziierter Hin- weise umzustossen. Aus individueller Sicht spreche in ihrem Fall nichts ge- gen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung; sie verfüge über ge- nügend Berufserfahrung und über ein soziales Netz. Bezüglich ihrer medi- zinischen Vorbringen stellte die Vorinstanz fest, dass Nordmazedonien über eine medizinische Grundversorgung und eine obligatorische Kranken- versicherung verfüge, bei welcher rund 95% der nordmazedonischen Be- völkerung sowie auch rückkehrende Personen versichert seien. Die meis- ten Krankheiten könnten in ihrem Heimatstaat behandelt sowie Kosten für Medikamente, die auf einer staatlich geführten Liste figurierten, übernom- men werden. Zwar könnten komplexere, abteilungsübergreifende, teure Behandlungen von Langzeitpatienten und die Behandlung eher seltener Erkrankungen mit niedrigen Fallzahlen eine gewisse Herausforderung dar- stellen. Es existierten jedoch mehrere Spezialkliniken wie etwa die Univer- sitätsklinik für (…) oder die Universitätsklinik für (…) in C._______, welche ihr Krankheitsbild behandeln könnten. Dem aktuellsten Arztbericht zufolge bestehe zurzeit keine vitale Bedrohung ihres Gesundheitszustandes und es könne mit einer Amputation des (…) zugewartet werden. Aufgrund der Einschätzungen verschiedener Spezialisten sei auch nicht von der Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus medizinischer Sicht auszu- gehen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien ihre psychischen Probleme ebenfalls in ihrem Heimatland behandelbar. Insgesamt sei in ihrem Fall keine medizinische Notlage ersichtlich und es liege keine ärztlich bescheinigte dauernde Reiseunfähigkeit oder eine akute Behandlungsindikation vor.
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E. 6.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengesetzt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Behandlungsmöglichkei- ten ihr Heimatland verlassen und sich in der Schweiz habe behandeln las- sen. Bei ihrer jahrelangen chronischen (…) handle es sich um eine kom- plexe Krankheit, die abteilungsübergreifend, teuer und langwierig sei; sie benötige eine kontinuierliche und engmaschige Behandlung. Die Verfüg- barkeit einer adäquaten Behandlung sei in Nordmazedonien nicht garan- tiert. Für eine Therapie würden ihr auch die finanziellen Mittel fehlen, zumal sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Entsprechend würde sie lediglich die (ungenügende) Behandlung öffentlicher Spitäler und Ärzte in Anspruch nehmen können. Ausserdem müsse sie bei einer Behandlung im Heimat- land mit einer Amputation rechnen. Eine in Nordmazedonien drohende Am- putation ihres (…) stelle – entgegen der vorinstanzlichen Argumentation – eindeutig ein schweres körperliches Leiden dar, sei entsprechend als me- dizinische Notlage zu qualifizieren und stehe der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung entgegen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat Nordmazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Nordmazedonien dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig.
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E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Nordmazedonien grundsätzlich als zumutbar, da dort politi- sche Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleis- tet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverwei- sung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren An- hang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gege- benenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen (vgl. Urteil des BVGer D-51/2022 vom 8. März 2022 E. 6.3.2).
E. 8.4.3 Ausschliesslich medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvoll- zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er- forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 8.4.4 Den dem Gericht vorliegenden Arztberichten zufolge leidet die Be- schwerdeführerin seit rund 25 Jahren an einer chronischen (…), welche sie bereits in ihrem Heimatland Nordmazedonien behandeln liess, bevor sie zu einer Behandlung (inklusive verschiedener Operationen) in die Schweiz einreiste. Weiter ist den zahlreichen Berichten zusammenfassend zu ent- nehmen, dass aktuell regelmässige klinische Verlaufskontrollen durchge- führt sowie die Verbände regelmässig gewechselt würden. Ausserdem sei eine Physiotherapie verordnet und entsprechendes (…) angefertigt wor- den. Es bedürfe einer fortlaufenden Betreuung in der Klinik für (…). Eine Zunahme ihrer (…) an ihrem rechten (…) sei zwar festgestellt worden, ihr Gesundheitszustand bleibe unverändert, mittelfristig sei – der Einschät- zung der schweizerischen Spezialisten zufolge – eine (…)amputation wohl
D-372/2024 Seite 11 unausweichlich. Eine regelmässige Weiterführung ihrer Therapie (Wund- versorgung, Physiotherapie, allfällige Einnahme von Antibiotika) ist in Nordmazedonien ohne weiteres möglich: Den medizinischen Unterlagen der nordmazedonischen Ärzte zufolge, wonach ihr bereits vor ihrer Aus- reise zu einer Amputation geraten worden sei, erweist sich eine allfällige (…)amputation in Nordmazedonien ebenfalls als durchführbar. Eine medi- zinische Notlage oder eine lebensbedrohliche Situation, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland entgegenstehen wür- den, sind vorliegend nicht ersichtlich. In der Verfügung der Vorinstanz – auf welche vollumfänglich zu verweisen ist – werden die entsprechenden Kli- niken und Universitätsspitäler aufgeführt, die ihr Krankheitsbild behandeln können (vgl. SEM-Akten A36/34, A38/23; A39/25; A40/10, S. 6-7). Ferner geht auch aus dem aktuellsten Bericht vom 16. Januar 2024 nichts hervor, das auf eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung hinwei- sen würde (vgl. auch SEM-Akte A40/10, S: 7, zweiter Abschnitt). Schliess- lich bleibt festzustellen, dass auch die erstmals am 6. November 2023 vor- gebrachte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), einhergehend mit einer mittelschweren Episode, ebenfalls in Nordmazedonien behandelbar ist und entsprechende Infrastrukturen sowie Medikamente zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7115/2018 E. 8.4.2.2 m.w.H.).
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten muss vorliegend nicht auf eine konkrete Gefähr- dung in Form einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Für eine medizinische Weiterbehandlung der Be- schwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizini- schen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.4.6 Schliesslich lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Als ausgebildete (…) mit einem Masterabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung in der (…) und bei internationalen Organisationen wird es ihr – trotz ihrer Erkrankung und ihrer geltend gemachten, jedoch unbelegten Arbeitsunfähigkeit – möglich sein, erneut eine Anstellung zu finden und den Lebensunterhalt für sich und – sofern nötig – ihre in Ausbildung befindenden Tochter zu bestreiten sowie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihres familiären Netzes zurückzugreifen. Ausserdem ist sie auch international gut vernetzt (vgl. SEM-Akte A15/12, F18-23, F38).
D-372/2024 Seite 12 Schliesslich gelang es ihr nicht, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 VVWAL grundsätzlich zumutbar ist, umzustossen.
E. 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen heimatlichen Rei- sepass respektive eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten – je- doch nicht belegten – prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-372/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-372/2024 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine nordmazedonische Staatsangehörige, reiste letztmals am 30. August 2022 mit ihrem Reisepass legal in die Schweiz ein und stellte am 13. Oktober 2022 ein Asylgesuch. A.b Am 19. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. B. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 25. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe seit ihrer Scheidung vor ungefähr fünfzehn Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter in C._______ gelebt. Sie verfüge über einen universitären Masterabschluss, habe (...) sowie (...) studiert und sei ausgebildete (...). Zuletzt habe sie im nordmazedonischen (...) als Beraterin für (...) sowie für internationale Organisationen gearbeitet. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie zuletzt jedoch krankgeschrieben gewesen. Sie habe ihr Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen. Seit ungefähr 25 Jahren leide sie an einer chronischen (...). Diese seltene Krankheit mit unübersichtlichem Verlauf könne in ihrem Heimatland nicht kompetent behandelt werden. Sie habe für die Behandlung private Spitäler aufsuchen müssen, da öffentliche Spitäler diese Behandlungsart nicht anbieten würden. Aufgrund der herrschenden Korruption sei es äusserst schwierig gewesen, einen Termin bei den entsprechenden Fachärzten zu erhalten. Deshalb habe sie in Nordmazedonien eine humanitäre Kampagne über die Plattform «(...)» gestartet, um 120'000 Euro für ihre Behandlung zu sammeln und sich in der Schweiz behandeln lassen zu können. Dabei sei sie von verschiedenen Medien unterstützt worden. Nach dem Ablauf ihres visumfreien Aufenthalts von neunzig Tagen in der Schweiz habe sie ein Asylgesuch eingereicht, um die Behandlungen fortsetzen zu können. In Nordmazedonien habe sie keiner Partei angehört. Aufgrund ihrer Unabhängigkeit und Parteilosigkeit sei es in ihrem Heimatland, vor allem wegen ihrer Krankheit, schwierig, Kontakte mit den Institutionen zu realisieren, da gewöhnliche Bürger keinen direkten Zugang zu hohen Fachärzten hätten. In den Akten befinden sich sechs medizinische Berichte respektive Unterlagen aus Nordmazedonien inklusive deutscher Übersetzung sowie diverse medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte in der Schweiz. D. D.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 6. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. D.b Am 9. Dezember 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D.c Mit Vollmacht vom 9. Februar 2023 zeigte die neue Rechtsvertretung ihr Mandat an. E. E.a Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des Verfahrens weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Eingaben vom 6. Dezember 2023, 9. Dezember 2022, 9. Januar 2023, 22. Februar 2023, 23. Mai 2023, 27. Juni 2023). E.b Am 6. September 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zum Einreichen weiterer medizinischer Unterlagen auf. E.c Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach und reichte mit Eingabe vom 9. November 2023 zahlreiche weitere medizinische Unterlagen und Spitalberichte ein. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (eröffnet am 20. Dezember 2023) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern eins und zwei), verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnte (Dispositivziffern drei und vier). Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositivziffern fünf und sechs). G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2023 sei in den Dispositivziffern drei und vier aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 16. Januar 2024, eine Fürsorgebescheinigung vom 17. Januar 2024 und eine Kostennote vom 24. Januar 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde vom 16. Januar 2024 richtete sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. G). Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2023 respektive die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da das rechtliche Gehör, der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt seien. Die erhobenen formellen Rügen sind zuerst zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie keine einzelfallspezifischen Abklärungen zur Behandlung ihrer chronischen (...) in Nordmazedonien durchgeführt habe, erweist sich als verfehlt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung ausführlich zum nordmazedonischen Gesundheitswesen geäussert und zwei Universitätskliniken in C._______ aufgeführt, die der Beschwerdeführerin zugänglich sind und welche über Abteilungen verfügen, welche die von ihr benötigten Behandlungen anbieten. Hierzu hat die Vorinstanz die Beweismittel zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin beigezogen (vgl. SEM-Akten A17/21, A20/4, A24/11, A26/11, A29/10, A30/27, A21/10, A32/9, A34/4, A36/34, A38/23, A39/25) und auch hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien aufgrund der dargelegten medizinischen Gründe zumutbar erscheine (vgl. SEM-Akte A40/10, S. 6f.). 5.4 Die geltend gemachten formellen Rügen, der Sachverhalt sei in Bezug auf ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt sowie ungenügend begründet worden und das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt, erweisen sich als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zunächst darauf hin, dass der Bundesrat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Republik Nordmazedonien) per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet habe, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung mittels konkreter und substanziierter Hinweise umzustossen. Aus individueller Sicht spreche in ihrem Fall nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung; sie verfüge über genügend Berufserfahrung und über ein soziales Netz. Bezüglich ihrer medizinischen Vorbringen stellte die Vorinstanz fest, dass Nordmazedonien über eine medizinische Grundversorgung und eine obligatorische Krankenversicherung verfüge, bei welcher rund 95% der nordmazedonischen Bevölkerung sowie auch rückkehrende Personen versichert seien. Die meisten Krankheiten könnten in ihrem Heimatstaat behandelt sowie Kosten für Medikamente, die auf einer staatlich geführten Liste figurierten, übernommen werden. Zwar könnten komplexere, abteilungsübergreifende, teure Behandlungen von Langzeitpatienten und die Behandlung eher seltener Erkrankungen mit niedrigen Fallzahlen eine gewisse Herausforderung darstellen. Es existierten jedoch mehrere Spezialkliniken wie etwa die Universitätsklinik für (...) oder die Universitätsklinik für (...) in C._______, welche ihr Krankheitsbild behandeln könnten. Dem aktuellsten Arztbericht zufolge bestehe zurzeit keine vitale Bedrohung ihres Gesundheitszustandes und es könne mit einer Amputation des (...) zugewartet werden. Aufgrund der Einschätzungen verschiedener Spezialisten sei auch nicht von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus medizinischer Sicht auszugehen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien ihre psychischen Probleme ebenfalls in ihrem Heimatland behandelbar. Insgesamt sei in ihrem Fall keine medizinische Notlage ersichtlich und es liege keine ärztlich bescheinigte dauernde Reiseunfähigkeit oder eine akute Behandlungsindikation vor. 6.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengesetzt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Behandlungsmöglichkeiten ihr Heimatland verlassen und sich in der Schweiz habe behandeln lassen. Bei ihrer jahrelangen chronischen (...) handle es sich um eine komplexe Krankheit, die abteilungsübergreifend, teuer und langwierig sei; sie benötige eine kontinuierliche und engmaschige Behandlung. Die Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung sei in Nordmazedonien nicht garantiert. Für eine Therapie würden ihr auch die finanziellen Mittel fehlen, zumal sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Entsprechend würde sie lediglich die (ungenügende) Behandlung öffentlicher Spitäler und Ärzte in Anspruch nehmen können. Ausserdem müsse sie bei einer Behandlung im Heimatland mit einer Amputation rechnen. Eine in Nordmazedonien drohende Amputation ihres (...) stelle - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - eindeutig ein schweres körperliches Leiden dar, sei entsprechend als medizinische Notlage zu qualifizieren und stehe der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Nordmazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Nordmazedonien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Nordmazedonien grundsätzlich als zumutbar, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen (vgl. Urteil des BVGer D-51/2022 vom 8. März 2022 E. 6.3.2). 8.4.3 Ausschliesslich medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 8.4.4 Den dem Gericht vorliegenden Arztberichten zufolge leidet die Beschwerdeführerin seit rund 25 Jahren an einer chronischen (...), welche sie bereits in ihrem Heimatland Nordmazedonien behandeln liess, bevor sie zu einer Behandlung (inklusive verschiedener Operationen) in die Schweiz einreiste. Weiter ist den zahlreichen Berichten zusammenfassend zu entnehmen, dass aktuell regelmässige klinische Verlaufskontrollen durchgeführt sowie die Verbände regelmässig gewechselt würden. Ausserdem sei eine Physiotherapie verordnet und entsprechendes (...) angefertigt worden. Es bedürfe einer fortlaufenden Betreuung in der Klinik für (...). Eine Zunahme ihrer (...) an ihrem rechten (...) sei zwar festgestellt worden, ihr Gesundheitszustand bleibe unverändert, mittelfristig sei - der Einschätzung der schweizerischen Spezialisten zufolge - eine (...)amputation wohl unausweichlich. Eine regelmässige Weiterführung ihrer Therapie (Wundversorgung, Physiotherapie, allfällige Einnahme von Antibiotika) ist in Nordmazedonien ohne weiteres möglich: Den medizinischen Unterlagen der nordmazedonischen Ärzte zufolge, wonach ihr bereits vor ihrer Ausreise zu einer Amputation geraten worden sei, erweist sich eine allfällige (...)amputation in Nordmazedonien ebenfalls als durchführbar. Eine medizinische Notlage oder eine lebensbedrohliche Situation, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. In der Verfügung der Vorinstanz - auf welche vollumfänglich zu verweisen ist - werden die entsprechenden Kliniken und Universitätsspitäler aufgeführt, die ihr Krankheitsbild behandeln können (vgl. SEM-Akten A36/34, A38/23; A39/25; A40/10, S. 6-7). Ferner geht auch aus dem aktuellsten Bericht vom 16. Januar 2024 nichts hervor, das auf eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung hinweisen würde (vgl. auch SEM-Akte A40/10, S: 7, zweiter Abschnitt). Schliesslich bleibt festzustellen, dass auch die erstmals am 6. November 2023 vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), einhergehend mit einer mittelschweren Episode, ebenfalls in Nordmazedonien behandelbar ist und entsprechende Infrastrukturen sowie Medikamente zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7115/2018 E. 8.4.2.2 m.w.H.). 8.4.5 Nach dem Gesagten muss vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. Für eine medizinische Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.6 Schliesslich lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Als ausgebildete (...) mit einem Masterabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung in der (...) und bei internationalen Organisationen wird es ihr - trotz ihrer Erkrankung und ihrer geltend gemachten, jedoch unbelegten Arbeitsunfähigkeit - möglich sein, erneut eine Anstellung zu finden und den Lebensunterhalt für sich und - sofern nötig - ihre in Ausbildung befindenden Tochter zu bestreiten sowie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihres familiären Netzes zurückzugreifen. Ausserdem ist sie auch international gut vernetzt (vgl. SEM-Akte A15/12, F18-23, F38). Schliesslich gelang es ihr nicht, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 VVWAL grundsätzlich zumutbar ist, umzustossen. 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen heimatlichen Reisepass respektive eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: