opencaselaw.ch

D-3721/2020

D-3721/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. Juli 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 28. Mai 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ im Distrikt C._______ gewohnt. Sein Vater sei Mitglied einer militanten Organisation beziehungsweise der Liberation Ti- gers of Tamil Ealam (LTTE) gewesen und im Jahr (…) im Rahmen der da- maligen Kriegshandlungen getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe sich die Familie zunächst in einem Camp aufgehalten, danach habe er von (…) bis (…) bei seiner (…) im Dorf D._______, E._______, Distrikt Jaffna gelebt. Seine Geschwister seien wegen gesundheitlicher Probleme der Mutter von anderen Verwandten aufgenommen worden; bis zu seiner Ausreise habe er den Aufenthaltsort seiner Geschwister nicht gekannt. Seine Mutter habe sich ebenfalls an einem ihm unbekannten Ort aufgehal- ten, weil sie nach dem Krieg wiederholt durch Angehörige des Criminal In- vestigation Department (CID) befragt worden sei. Auch er selber sei im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 vom CID wiederholt befragt worden. Im Mai 2017 habe man ihn in einem Van mitgenommen und an einen ihm un- bekannten Ort gebracht. Dort habe man ihn mehrere Stunden festgehalten und befragt. Danach sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden, wobei man ihm bei der Freilassung gedroht habe, das nächste Mal würde er ge- tötet.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich die Kopien ei- nes Bestätigungsschreibens der «Vanni Rehabilitation Organization for the Differently Abled» VAROD vom 19. Dezember 2014, eines Schreibens «Application for releasing and take the full responsibility of the relatives in detention camp in Jaffna and Vavuniya» vom 20. November 2009 und ei- nes Schreibens des District & Magistrate's Court Vavuniya vom 20. Novem- ber 2009 ein, sowie ein Passfoto, welches angeblich den Vater des Be- schwerdeführers zeigen soll.

D-3721/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 – eröffnet am 22. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertrete- rin vom 21. Juli 2020 (Poststempel: 22. Juli 2020) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeur- teilung zurück an die Vorinstanz zu verweisen, subeventualiter sei dem Be- schwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Konstituierung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 5. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese vorliegend nicht entzogen. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2020 zur Be- schwerde Stellung. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Verfügung vom

21. August 2020 gewährte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt ver- streichen.

D-3721/2020 Seite 4

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3721/2020 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. So stellte das SEM zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen fest und führte aus, der Beschwerdeführer hätte die geltend gemachte Einver- nahme durch Angehörige des CID vom Mai 2017 widerspruchfrei schildern müssen, hätte diese tatsächlich stattgefunden, zumal es sich um sein Kern- vorbringen handle. Weiter habe er unzählige Vorkommnisse im Rahmen der Anhörung geschildert, welche er im Rahmen der BzP nicht erwähnt, ja sogar verneint habe. Zudem seien seine Vorbringen in sich unlogisch und wenig konsistent. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass er, als er als (…) Sri Lanka verlassen habe, keine Kenntnis der militärischen Grup- pierung habe, der sein Vater angehört habe und für welche dieser sein Leben gelassen habe. Unlogisch sei auch, dass er im Rahmen der BzP klar angegeben habe, sein Vater sei bei der LTTE gewesen, indessen an- lässlich der Anhörung die Gruppierung, für welche sein Vater gekämpft habe und gestorben sein soll, dann nicht mehr gekannt habe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er von Angehörigen des CID zu seinem Vater und zu Waffenverstecken hätte befragt werden sollen, da er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst (…) Jahre alt gewesen sei. Weiter qualifizierte das SEM seine Schilderungen zu seinen Familienverhältnissen als nicht konsistent und erfahrungswidrig. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht ge- wusst haben solle, wo sich seine Geschwister befänden, insbesondere, weil er im Rahmen der Anhörung noch angegeben habe, sie an Neujahr

D-3721/2020 Seite 6 gesehen zu haben. Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, diese vermöchten die geltend gemachten Ausreisegründe nicht zu untermauern. Die eingereichten Schreiben würden lediglich belegen, dass er im Jahr 2009 in einem Rehabilitationscamp untergebracht und von dort wieder entlassen worden sei, und anschliessend mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zum 18. Dezember 2009 im Claret Arunothayam Girl’s Centre of VAROD untergebracht und betreut worden sei. Das einge- reichte Passfoto, welches angeblich seinen Vater zeigen solle, qualifizierte die Vorinstanz als untaugliches Beweismittel. Einerseits aufgrund der schlechten Qualität (so sei darauf kein Gesicht erkennbar) und zudem sei nicht ersichtlich, was er damit überhaupt zu beweisen gedacht habe.

Das SEM kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Akten- lage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun- mehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver- folgt werden sollte. Sodann habe er weder die Präsidentschaftswahl res- pektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die An- nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Somit würde kein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, wonach er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen eingewendet, die Vorin- stanz verkenne in ihrem Entscheid, beziehungsweise gehe darauf erst gar nicht ein, dass Traumatisierte oft Mühe bekunden würden, sich an die ge- nauen Vorkommnisse zu erinnern und würden bisweilen aufgrund eines Traumas Daten und Fakten durcheinanderbringen. Sich nicht an Details eines traumatisierenden Erlebnisses erinnern zu können, spreche nach Lehre und Rechtsprechung gerade dafür, dass es sich um Selbsterlebtes handle, und somit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Vom Vorhanden- sein eines Widerspruchs in den Aussagen dürfe nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, ohne eine Gesamtbetrachtung

D-3721/2020 Seite 7 aller Fakten und Elemente vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angesprochenen sexuellen Übergriffe seien vom SEM weder erwähnt, noch in die Beurteilung miteinbezogen worden. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erlebten Traumata – die von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden seien – liessen sich auch die begrenzten Abweichungen in seinem Vortrag anlässlich der BzP und der Anhörung erklären. Ausdrücklich zu bestreiten sei, dass der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nachkomme beziehungsweise in Zukunft nachkommen würde. Ausserdem müsse vorliegend eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden, was die Vorinstanz jedoch im erforderlichen Umfang unterlassen habe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2020 verweist das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers vertrete das SEM den Standpunkt, dass auch traumatisierte Personen in der Lage seien, Geschehnisse voll- ständig und widerspruchsfrei zu schildern, insbesondere diejenigen Ereig- nisse, welche nicht direkt mit dem potentiell traumatisierenden Moment (die geltend gemachte sexuelle Gewalt gegen ihn anlässlich der Befragung durch die sri-lankischen Behörden) zu tun hätten. Eine allfällig geschehene sexuelle Gewalt sei somit nicht geeignet, das widersprüchliche Aussage- verhalten des Beschwerdeführers zu erklären. Zudem sei er anlässlich der BzP explizit gefragt worden, ob ihm, ausser dass er befragt worden sei, sonst noch etwas zugestossen sei, was er verneint habe. Spätestens zu jenem Zeitpunkt hätte er die später in der Anhörung erwähnte nicht-sexu- elle Gewalt erwähnen müssen. Seine Aussagen zur geltend gemachten Befragung durch die sri-lankischen Behörden seien somit insgesamt un- glaubhaft.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit

D-3721/2020 Seite 8 in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint hat. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Somit kann zur Ver- meidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die betreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung ver- wiesen werden.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung seine Traumatisierung nicht berücksichtigt. Vorab ist diesbezüglich klarzustellen, dass das SEM die An- gaben des Beschwerdeführers, sexuelle Gewalt erlitten zu haben, durch- aus berücksichtigt hat. Dazu hat es festgehalten, die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Misshandlung könne zwar nicht als nachgescho- ben beurteilt werden, indessen kam es zum Schluss, die Schilderung zu den Asylgründen – und damit auch der erlebten Gewalt anlässlich der be- hördlichen Befragung – sei aus verschiedenen (anderen) Gründen nicht glaubhaft. Die Darstellung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die er- lebten Traumata grundsätzlich nicht in Frage gestellt, geht damit fehl. Der Beschwerdeführer belässt es sodann dabei, eine Traumatisierung zu be- haupten, ohne eine Grundlage für diese Behauptung zu benennen. Wie in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird (S. 4), reagiert jeder

D-3721/2020 Seite 9 Mensch unterschiedlich auf potentiell traumatisierende Erlebnisse. Dies bedeutet allerdings auch, dass allein die Behauptung eines Traumas nicht genügen kann. Weder aus dem BzP-Protokoll noch dem Anhörungsproto- koll ergeben sich Hinweise auf eine im Hinblick auf die Glaubhaftigkeits- prüfung massgebliche Traumatisierung. Zwar reagierte der Beschwerde- führer im Verlauf der Anhörung mehrmals emotional (vgl. Akten SEM act. A15 F 57, 64, 71, 76). Dabei stehen die ausgeprägtesten Emotionen im Zusammenhang mit Schilderungen zum Tod des Vaters, was denn auch nachvollziehbar ist. Andere Hinweise darauf, dass eine Traumatisierung vorliegt und sich diese auf die Glaubhaftigkeitsfrage hätte auswirken kön- nen, sind nicht ersichtlich. Auf Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut (vgl. a.a.O. F2). Medizinische Unterlagen, die auf eine Traumatisierung oder eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten würden, liegen nicht vor. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Glaubhaftigkeitsprüfung ohne Berücksichtigung seiner Traumatisierung vorgenommen, ist damit die Grundlage entzogen. Dies gilt ebenso für den Einwand, wonach die Einnahme von starken Medikamen- ten wie Schmerzmittel oder Psychopharmaka die Erinnerung trüben könne. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht geschweige denn belegt, dass er Medikamente eingenommen habe beziehungsweise dass ihm solche ärztlich verschrieben worden wären.

E. 5.2.2 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffas- sung des SEM an, dass nebst zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussa- gen des Beschwerdeführers auch die Angaben bezüglich seines Kernvor- bringens – der Einvernahme durch Angehörige des CID – widersprüchlich und nicht kongruent ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat korrekt auf zahl- reiche Unstimmigkeiten hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwer- deführer das Ereignis widerspruchsfrei hätte schildern müssen, hätte die- ses tatsächlich stattgefunden. Bezeichnenderweise unterlässt es der Be- schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe grösstenteils, sich mit den zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüchen in seinen Aussagen substanziiert auseinanderzusetzen. Allein seine Erklärung, die Abweichungen seien teilweise «auch auf andere Weise leicht erklärbar», ohne jedoch weitere Ausführungen dazu zu machen, genügt nicht. Insbe- sondere gelingt es dem Beschwerdeführer etwa nicht zu erklären, weshalb er im Rahmen der BzP zu Protokoll gab, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten act. A6 S. 11), hingegen anlässlich der Anhörung erklärte, gemeinsam mit F._______ und dessen Kollegen an Demonstrationen teil- genommen zu haben, wobei ihm die dort aufgenommen Fotos von Ange- hörigen des CID vorgelegt worden seien (vgl. SEM-Akten act. A15 F109).

D-3721/2020 Seite 10 Bei der anlässlich der BzP nicht erwähnten Demonstrationsteilnahme han- delt es sich um ein wichtiges Sachverhaltselement; es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese bereits an der BzP erwähnt hätte. Das SEM hat denn auch zu Recht die erstmals im Rahmen der An- hörung geltend gemachte Demonstrationsteilnahme als nachgeschoben und nicht glaubhaft qualifiziert. Entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 9) ist denn auch nicht davon auszugehen, der im Ver- lauf der Anhörung neu geltend gemachte Inhalt der angeblichen Einver- nahme im Heimatland – er sei zu seinem Vater befragt worden – stelle nur eine weitere, mithin wohl ausführlichere, Darstellung als in der BzP dar. Das Thema der behaupteten Einvernahme ist vom SEM zutreffend als Kern der Asylvorbringen bezeichnet worden und die Tätigkeiten des Vaters erscheinen für diese zentral, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer dieses Thema anlässlich der BzP nicht erwähnte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschät- zung mit seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten.

E. 5.2.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hat die Vor- instanz geprüft und sie ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu bestätigen. Dem wird in der Beschwerde ebenfalls nichts entgegengehalten.

E. 5.2.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, vor seiner Aus- reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise vorliegende, objektiv be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung sind nicht ersichtlich.

E. 5.2.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofakto- ren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). So liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist. Zwar hält sich der Beschwerdefüh- rer seit geraumer Zeit in der Schweiz auf und er machte eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Genf geltend (vgl. SEM-Akten act. A15 F116 f.). Diese blieb jedoch unbelegt und führt überdies nicht zu einem relevanten Risikoprofil. Daran vermag auch die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie nichts zu ändern. Insgesamt weist der Beschwerdefüh- rer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka

D-3721/2020 Seite 11 angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit der Beschwerdeeinreichung erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Eventualan- trag abzuweisen ist.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-3721/2020 Seite 12 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie- drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordpro- vinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Ent- wicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsident- schaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024).

D-3721/2020 Seite 13

E. 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht wurden weder Gründe vorgetragen noch sind solche erkennbar, welche – trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz – zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 7 f). Der noch junge und – gemäss Akten – gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (A-Level) sowie über ein tragbares verwandtschaft- liches und soziales Beziehungsnetz. Es ist daher in Berücksichtigung sämt- licher Umstände davon auszugehen, dass eine Reintegration des Be- schwerdeführers in der Heimat möglich ist. Das Vorliegen individueller Zu- mutbarkeitskriterien ist zu bejahen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Ver- fügung vom 5. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutgeheissen worden und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischen- verfügung als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches

D-3721/2020 Seite 14 Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 5. August 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech- nungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen zu veranschla- gen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3721/2020 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3721/2020 Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. Juli 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 28. Mai 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ im Distrikt C._______ gewohnt. Sein Vater sei Mitglied einer militanten Organisation beziehungsweise der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) gewesen und im Jahr (...) im Rahmen der damaligen Kriegshandlungen getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe sich die Familie zunächst in einem Camp aufgehalten, danach habe er von (...) bis (...) bei seiner (...) im Dorf D._______, E._______, Distrikt Jaffna gelebt. Seine Geschwister seien wegen gesundheitlicher Probleme der Mutter von anderen Verwandten aufgenommen worden; bis zu seiner Ausreise habe er den Aufenthaltsort seiner Geschwister nicht gekannt. Seine Mutter habe sich ebenfalls an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten, weil sie nach dem Krieg wiederholt durch Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden sei. Auch er selber sei im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 vom CID wiederholt befragt worden. Im Mai 2017 habe man ihn in einem Van mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihn mehrere Stunden festgehalten und befragt. Danach sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden, wobei man ihm bei der Freilassung gedroht habe, das nächste Mal würde er getötet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich die Kopien eines Bestätigungsschreibens der «Vanni Rehabilitation Organization for the Differently Abled» VAROD vom 19. Dezember 2014, eines Schreibens «Application for releasing and take the full responsibility of the relatives in detention camp in Jaffna and Vavuniya» vom 20. November 2009 und eines Schreibens des District & Magistrate's Court Vavuniya vom 20. November 2009 ein, sowie ein Passfoto, welches angeblich den Vater des Beschwerdeführers zeigen soll. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 - eröffnet am 22. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2020 (Poststempel: 22. Juli 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz zu verweisen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Konstituierung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 5. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese vorliegend nicht entzogen. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2020 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Verfügung vom 21. August 2020 gewährte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. So stellte das SEM zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen fest und führte aus, der Beschwerdeführer hätte die geltend gemachte Einvernahme durch Angehörige des CID vom Mai 2017 widerspruchfrei schildern müssen, hätte diese tatsächlich stattgefunden, zumal es sich um sein Kernvorbringen handle. Weiter habe er unzählige Vorkommnisse im Rahmen der Anhörung geschildert, welche er im Rahmen der BzP nicht erwähnt, ja sogar verneint habe. Zudem seien seine Vorbringen in sich unlogisch und wenig konsistent. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass er, als er als (...) Sri Lanka verlassen habe, keine Kenntnis der militärischen Gruppierung habe, der sein Vater angehört habe und für welche dieser sein Leben gelassen habe. Unlogisch sei auch, dass er im Rahmen der BzP klar angegeben habe, sein Vater sei bei der LTTE gewesen, indessen anlässlich der Anhörung die Gruppierung, für welche sein Vater gekämpft habe und gestorben sein soll, dann nicht mehr gekannt habe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er von Angehörigen des CID zu seinem Vater und zu Waffenverstecken hätte befragt werden sollen, da er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst (...) Jahre alt gewesen sei. Weiter qualifizierte das SEM seine Schilderungen zu seinen Familienverhältnissen als nicht konsistent und erfahrungswidrig. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst haben solle, wo sich seine Geschwister befänden, insbesondere, weil er im Rahmen der Anhörung noch angegeben habe, sie an Neujahr gesehen zu haben. Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, diese vermöchten die geltend gemachten Ausreisegründe nicht zu untermauern. Die eingereichten Schreiben würden lediglich belegen, dass er im Jahr 2009 in einem Rehabilitationscamp untergebracht und von dort wieder entlassen worden sei, und anschliessend mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zum 18. Dezember 2009 im Claret Arunothayam Girl's Centre of VAROD untergebracht und betreut worden sei. Das eingereichte Passfoto, welches angeblich seinen Vater zeigen solle, qualifizierte die Vorinstanz als untaugliches Beweismittel. Einerseits aufgrund der schlechten Qualität (so sei darauf kein Gesicht erkennbar) und zudem sei nicht ersichtlich, was er damit überhaupt zu beweisen gedacht habe. Das SEM kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Sodann habe er weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Somit würde kein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen eingewendet, die Vorin-stanz verkenne in ihrem Entscheid, beziehungsweise gehe darauf erst gar nicht ein, dass Traumatisierte oft Mühe bekunden würden, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern und würden bisweilen aufgrund eines Traumas Daten und Fakten durcheinanderbringen. Sich nicht an Details eines traumatisierenden Erlebnisses erinnern zu können, spreche nach Lehre und Rechtsprechung gerade dafür, dass es sich um Selbsterlebtes handle, und somit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Vom Vorhandensein eines Widerspruchs in den Aussagen dürfe nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, ohne eine Gesamtbetrachtung aller Fakten und Elemente vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angesprochenen sexuellen Übergriffe seien vom SEM weder erwähnt, noch in die Beurteilung miteinbezogen worden. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erlebten Traumata - die von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden seien - liessen sich auch die begrenzten Abweichungen in seinem Vortrag anlässlich der BzP und der Anhörung erklären. Ausdrücklich zu bestreiten sei, dass der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nachkomme beziehungsweise in Zukunft nachkommen würde. Ausserdem müsse vorliegend eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden, was die Vorinstanz jedoch im erforderlichen Umfang unterlassen habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2020 verweist das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers vertrete das SEM den Standpunkt, dass auch traumatisierte Personen in der Lage seien, Geschehnisse vollständig und widerspruchsfrei zu schildern, insbesondere diejenigen Ereignisse, welche nicht direkt mit dem potentiell traumatisierenden Moment (die geltend gemachte sexuelle Gewalt gegen ihn anlässlich der Befragung durch die sri-lankischen Behörden) zu tun hätten. Eine allfällig geschehene sexuelle Gewalt sei somit nicht geeignet, das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären. Zudem sei er anlässlich der BzP explizit gefragt worden, ob ihm, ausser dass er befragt worden sei, sonst noch etwas zugestossen sei, was er verneint habe. Spätestens zu jenem Zeitpunkt hätte er die später in der Anhörung erwähnte nicht-sexuelle Gewalt erwähnen müssen. Seine Aussagen zur geltend gemachten Befragung durch die sri-lankischen Behörden seien somit insgesamt unglaubhaft. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorin-stanz habe bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung seine Traumatisierung nicht berücksichtigt. Vorab ist diesbezüglich klarzustellen, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers, sexuelle Gewalt erlitten zu haben, durchaus berücksichtigt hat. Dazu hat es festgehalten, die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Misshandlung könne zwar nicht als nachgeschoben beurteilt werden, indessen kam es zum Schluss, die Schilderung zu den Asylgründen - und damit auch der erlebten Gewalt anlässlich der behördlichen Befragung - sei aus verschiedenen (anderen) Gründen nicht glaubhaft. Die Darstellung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die erlebten Traumata grundsätzlich nicht in Frage gestellt, geht damit fehl. Der Beschwerdeführer belässt es sodann dabei, eine Traumatisierung zu behaupten, ohne eine Grundlage für diese Behauptung zu benennen. Wie in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird (S. 4), reagiert jeder Mensch unterschiedlich auf potentiell traumatisierende Erlebnisse. Dies bedeutet allerdings auch, dass allein die Behauptung eines Traumas nicht genügen kann. Weder aus dem BzP-Protokoll noch dem Anhörungsprotokoll ergeben sich Hinweise auf eine im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung massgebliche Traumatisierung. Zwar reagierte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung mehrmals emotional (vgl. Akten SEM act. A15 F 57, 64, 71, 76). Dabei stehen die ausgeprägtesten Emotionen im Zusammenhang mit Schilderungen zum Tod des Vaters, was denn auch nachvollziehbar ist. Andere Hinweise darauf, dass eine Traumatisierung vorliegt und sich diese auf die Glaubhaftigkeitsfrage hätte auswirken können, sind nicht ersichtlich. Auf Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut (vgl. a.a.O. F2). Medizinische Unterlagen, die auf eine Traumatisierung oder eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten würden, liegen nicht vor. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Glaubhaftigkeitsprüfung ohne Berücksichtigung seiner Traumatisierung vorgenommen, ist damit die Grundlage entzogen. Dies gilt ebenso für den Einwand, wonach die Einnahme von starken Medikamenten wie Schmerzmittel oder Psychopharmaka die Erinnerung trüben könne. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht geschweige denn belegt, dass er Medikamente eingenommen habe beziehungsweise dass ihm solche ärztlich verschrieben worden wären. 5.2.2 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des SEM an, dass nebst zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auch die Angaben bezüglich seines Kernvorbringens - der Einvernahme durch Angehörige des CID - widersprüchlich und nicht kongruent ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat korrekt auf zahlreiche Unstimmigkeiten hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Ereignis widerspruchsfrei hätte schildern müssen, hätte dieses tatsächlich stattgefunden. Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe grösstenteils, sich mit den zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüchen in seinen Aussagen substanziiert auseinanderzusetzen. Allein seine Erklärung, die Abweichungen seien teilweise «auch auf andere Weise leicht erklärbar», ohne jedoch weitere Ausführungen dazu zu machen, genügt nicht. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer etwa nicht zu erklären, weshalb er im Rahmen der BzP zu Protokoll gab, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten act. A6 S. 11), hingegen anlässlich der Anhörung erklärte, gemeinsam mit F._______ und dessen Kollegen an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei ihm die dort aufgenommen Fotos von Angehörigen des CID vorgelegt worden seien (vgl. SEM-Akten act. A15 F109). Bei der anlässlich der BzP nicht erwähnten Demonstrationsteilnahme handelt es sich um ein wichtiges Sachverhaltselement; es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese bereits an der BzP erwähnt hätte. Das SEM hat denn auch zu Recht die erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachte Demonstrationsteilnahme als nachgeschoben und nicht glaubhaft qualifiziert. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 9) ist denn auch nicht davon auszugehen, der im Verlauf der Anhörung neu geltend gemachte Inhalt der angeblichen Einvernahme im Heimatland - er sei zu seinem Vater befragt worden - stelle nur eine weitere, mithin wohl ausführlichere, Darstellung als in der BzP dar. Das Thema der behaupteten Einvernahme ist vom SEM zutreffend als Kern der Asylvorbringen bezeichnet worden und die Tätigkeiten des Vaters erscheinen für diese zentral, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer dieses Thema anlässlich der BzP nicht erwähnte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschätzung mit seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten. 5.2.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hat die Vor-instanz geprüft und sie ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu bestätigen. Dem wird in der Beschwerde ebenfalls nichts entgegengehalten. 5.2.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise vorliegende, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sind nicht ersichtlich. 5.2.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). So liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit in der Schweiz auf und er machte eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Genf geltend (vgl. SEM-Akten act. A15 F116 f.). Diese blieb jedoch unbelegt und führt überdies nicht zu einem relevanten Risikoprofil. Daran vermag auch die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie nichts zu ändern. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit der Beschwerdeeinreichung erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024). 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht wurden weder Gründe vorgetragen noch sind solche erkennbar, welche - trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz - zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 7 f). Der noch junge und - gemäss Akten - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (A-Level) sowie über ein tragbares verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz. Es ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat möglich ist. Das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 5. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischenverfügung als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 5. August 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: