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D-3720/2011

D-3720/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent­geltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3720/2011

Urteil vom 7. Juli 2011

Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______,

Algerien,

C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der aus Algerien stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mitte der Achtzigerjahre - nach dem Tod seines Vaters - gemeinsam mit seiner Mutter nach Marokko übersiedelte,

dass er gemäss seinen Aussagen Marokko im Februar 2011 verliess und auf dem Seeweg nach D._______ gelangte, von wo aus er seine Reise nach einem einmonatigen Aufenthalt fortsetzte und via E._______ und F._______ am 30. April 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reich­te,

dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 im G._______ befragt und am 9. Juni 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundes­amt zu den Asylgründen angehört wurde,

dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel­tend machte, die Familie seiner damaligen Freundin habe ihre Beziehung nicht toleriert, weshalb er im Jahr 2001 vom Bruder des Mädchens sowie drei weiteren Männern spitalreif geprügelt worden sei,

dass der Bruder seiner Freundin die Auflösung ihrer Beziehung verlangt habe,

dass seine Mutter während seines Spitalaufenthalts Anzeige erstattet habe, worauf die Täter festgenommen und je zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien,

dass die Täter im Jahr 2009 im Rahmen einer vom König erlassenen Amnestie aus der Haft entlassen worden seien, worauf er von diesen erneut behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei,

dass er aus Furcht auf die Einreichung einer Anzeige verzichtet und sich im Februar 2011 entschlossen habe, Marokko zu verlassen,

dass ihm eine Rückkehr nach Algerien aufgrund fehlender Ausweispapiere nicht möglich gewesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, in die Schweiz auszureisen,

dass das BFM am 27. Mai 2011 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchführen und gestützt darauf durch die Fachstelle Lingua zwei Sprachanalysen erstellen liessen, wobei die Experten in ihren Analysen vom 14. Juni 2011 übereinstimmend zur Auffassung gelangten, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe in Marokko stattgefunden,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2011 - eröffnet am 23. Juni 2011 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden inner­halb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identi­tätspapiere eingereicht,

dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Besitz einer marokkanischen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, nicht geglaubt werden könne, dass er nie algerische Identitätsdokumente besessen habe,

dass davon auszugehen sei, er habe sich für die Ausstellung der marokkanischen Aufenthaltsbewilligung in irgendeiner Form ausgewiesen, womit er als gebürtiger Algerier im Besitze algerischer Ausweispapiere gewesen sein müsse oder aber zumindest durch seine Mutter in irgendeiner Form als eben solcher hätte ausgewiesen werden müssen,

dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sei, Dokumente bezüglich seines Aufenthaltsstatus in Marokko beizubringen,

dass die erstellten Lingua-Gutachten seine Aussagen belegen würden, wonach er den grössten Teil seines Lebens in Marokko verbracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung verfüge,

dass vor dem Hintergrund, dass es ihm möglich sein sollte, entweder einen algerischen Identitätsausweis oder aber eine marokkanische Aufenthaltsbewilligung einzureichen, er jedoch keines dieser beiden Dokumente vorgelegt habe, vermutet werden müsse, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM seine Identitätspapiere beziehungsweise die zur Diskussion stehende marokkanische Aufenthaltsbewilligung bewusst vor, um seine wahre Identität nicht preiszugeben und einen Vollzug nach Algerien oder aber nach Marokko zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,

dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätsdokumente vor,

dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,

dass nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin als undifferenziert und unplausibel und daher als unglaubhaft zu beurteilen seien,

dass er nicht in der Lage sei, die behauptete Bedrohungssituation überzeugend darzustellen und damit dem geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Plausibilität und Aktualität zu verleihen,

dass deshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei,

dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

dass zudem die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweiterga­be in einer separaten Verfügung zu informieren,

dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2011 beim Bundes­ver­wal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be­sonders be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung be­ziehungsweise Änderung hat und da­her zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf­schie­ben­de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteres­ses nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens­ent­scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent­scheidung an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass beim Nichteintretenstat­bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf wel­chen sich die hier angefochtene Verfü­gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari­schen Prü­fung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungs­vollzugshindernissen zu beurtei­len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso­weit bei dagegen erhobe­nen Be­schwerden auch die Flüchtlingseigen­schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be­urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be­schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin­dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate­riell zur Sache zu äussern hatte,

dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bil­det, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ent­schieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach­folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­ten­wechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­ge­tre­ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge­suchs Reise- oder Identitäts­papiere ab­geben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch­steller glaubhaft ma­chen können, dass sie dazu aus ent­schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der An­hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen­schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder­nisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Ein­rei­chung des Asylgesuches unbestritten ist,

dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente erklärte, er sei noch nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Mai 2011 die Einreichung seiner Aufenthaltsbewilligung für Marokko in Aussicht stellte, demgegenüber bei der Direktbefragung vom 9. Juni 2011 erklärte, er habe das Dokument in D._______ zerrissen, da er befürchtet habe, erwischt und dann nach Marokko zurückgeschickt zu werden (vgl. A 1/9, S. 4, und A 9/13, S. 3),

dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte, es habe sich wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt, er habe bei der Kurzbefragung nicht von der Aufenthaltsbewilligung, sondern von den Gerichtsdokumenten gesprochen (vgl. A 9/13, S. 3),

dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten sind, zumal er unterschriftlich bestätigte, die Protokolle entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit und seien ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat,

dass sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach es für ihn viel schwieriger gewesen wäre, ohne Identitätspapiere nach Algerien als nach Europa zu gelangen, als realitätsfremd zu werten ist, insbesondere da er bei der ungleich viel längeren, risikoreicheren und kostspieligeren Reise in die Schweiz ein Vielfaches an Grenzübergängen zu überqueren hatte, als er bei einer Reise nach Algerien - seinem Heimatstaat und zugleich Nachbarstaat von Marokko - zu passieren gehabt hätte (vgl. A 9/13, S. 9),

dass vom Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Bedrohungssituation vielmehr hätte erwartet werden können, dass er sich mit mehr Nachdruck für die Erlangung seiner ihm aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit rechtmässig zustehenden algerischen Identitätsdokumente bemüht hätte, insbesondere da er seit den behaupteten Morddrohungen nach der Haftentlassung der Täter im Jahr 2009 und seiner Ausreise zwei Jahre verstreichen liess,

dass er stattdessen lediglich erklärte, er habe im Alter von 18 oder 19 Jahren beim algerischen Konsulat die Ausstellung von Identitätsdokumenten beantragt, wobei man ihm geantwortet habe, dass er zu warten habe, er aber aufgrund seiner marokkanischen Aufenthaltsbewilligung, die ihm den legalen Aufenthalt in Marokko ermöglicht habe, darauf verzichtet habe, die Ausstellung der Dokumente abzuwarten (vgl. A 9/13, S. 5),

dass sich sodann seine Schilderungen zur Reise von Marokko in die Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränken und es als realitätsfremd zu qualifizieren ist, er sei unter den von ihm geschilderten Umständen ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist,

dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz diese wenig nachvollziehbaren Schilderungen als Hinweis zu werten sind, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen und enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge­richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor­lie­gen,

dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinanderzusetzen und folglich diesen auch nichts entgegenzubringen vermag,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinrei­chung der erforderlichen Dokumente glaub­haft zu machen,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,

dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte,

dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen wegen der Beziehung mit seiner damaligen Freundin sowie die behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu quali­fizieren sind und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit nicht relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind,

dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den von der Vorinstanz festgestellten mangelnden Plausibilität und Aktualität der angeblichen Verfolgung be­ziehungsweise den entsprechenden Erwä­gun­gen der Vor­instanz konkret auseinander­zusetzen, sondern lediglich in pauschaler Art und Weise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hinweist, und in rudimentärer Form den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt,

dass der Beschwerdeführer - wie bereits vorgängig angeführt - die Richtigkeit und Vollständigkeit sämt­li­cher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder An­mer­kungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aus­sa­gen behaften zu lassen hat, weshalb er mit vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und dieser als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu wer­ten und nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaub­haf­tigkeit seiner Aussagen auszuräumen,

dass sich die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zudem nicht veranlasst sah, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen,

dass sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt keine neuen Er­kenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,

dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde­führer we­der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er­teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 513 ff., BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foule­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Marokko droht, zumal eine Bedrohung durch Familienmitglieder seiner damaligen Freundin - wie oben angeführt - nicht glaubhaft gemacht wurde,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,

dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen,

dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als H._______ verfügt und davon auszugehen ist, dass er in Marokko nebst seiner dort lebenden Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten ist, dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien - dem Heimatsstaat des Beschwerdeführers - ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren ist,

dass nämlich eine Prüfung der Akten unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ergibt, dass sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Algerien als rechtmässig erweist, zumal der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation in seinem Heimatland geltend machte und auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen würden, lediglich angab, er habe keine Identitätsdokumente (vgl. A 9/13, S. 10),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande­rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiter­ga­be an denselben zu unterlassen,

dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge­geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange­hö­rigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge­macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),

dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Rei­sepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver­neint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),

dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver­neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent­scheid verfügt wurde,

dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 17. Juni 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Vor­aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,

dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor­liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be­schwer­deführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus­ländischen Behörde hindeutet,

dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An­trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­auf­nahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an den­selben zu unterlassen, abzuweisen ist,

dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­mat- beziehungsweise Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Be­schwer­deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se­pa­raten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rah­men dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen­stands­los wird,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG un­geachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

dass bei die­sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent­geltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi

Regula Frey

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