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D-3718/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen Urteil D-1699/2024 vom 17. April 2024 / N

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3718/2024

U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), Gesuchsteller,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1699/2024 vom 17. April 2024 / N (…).

D-3718/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 29. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom

14. Februar 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht asylrelevant, weshalb die Frage der Echtheit der eingereichten türkischen Verfahrensakten offenbleiben könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. März 2024 mit Urteil D-1699/2024 vom 17. April 2024 abwies, dass es in seiner Begründung im Wesentlichen die fehlende Asylrelevanz bestätigte und feststellte, dass den eingereichten Dokumenten lediglich geringer Beweiswert zukomme, dass der Gesuchsteller am 16. Mai 2024 eine als «Wiedererwägungs- gesuch» benannte Eingabe an das SEM richtete, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2024 auf das Gesuch nicht eintrat mit der Begründung, es würden Revisionsbegehren vorgebracht, deren Beurteilung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des SEM falle, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juni 2024 unter Beilage türkischer Verfahrensdokumente um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1699/2024 vom 17. April 2024 ersuchte, dass er darin beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, das Urteil D-1699/2024 vom 17. April 2024 sei aufzuheben, es sei der neue rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein entsprechendes Urteil sei zu fällen; es seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen;

D-3718/2024 Seite 3 sub-sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2024 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. August 2024 ein weiteres Dokument einschliesslich deutscher Übersetzung zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts in Revisionsverfahren auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorlie- gen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken kön- nen, dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss),

D-3718/2024 Seite 4 dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtspre- chung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahme- charakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions- gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstan- den sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren bezie- hungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven), dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13), dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer gestützt auf Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tat- sachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, mithin der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unter- lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O. N 8 zu Art. 123 BGG), dass demnach Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstel- lende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl.

D-3718/2024 Seite 5 OBERHOLZER, in: a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG; zum Ganzen auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 ff.), dass ausnahmsweise auch (in unentschuldigter Weise) verspätete Vorbrin- gen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn auf- grund dieser Vorbringen offenkundig wird, dass der gesuchstellenden Per- son Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.), dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch geltend machte, er habe einige Tage nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts D-1699/2024 vom 17. April 2024 auf seinem persönlichen UYAP- Portal gesehen, dass am 17. April 2024 gegen ihn ein Strafverfahren we- gen «Öffentlicher Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regie- rung der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates» (nachfolgend: Beleidigung der Türkischen Nation) gemäss Art. 301 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (nachfolgend tStGB) er- öffnet worden sei (Verfahren 2024/[…]), dass im Rahmen dieses Strafverfahrens am 1. Februar 2024 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, dass gemäss dem UYAP-Portal noch ein weiteres Strafverfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation (Art. 301 Abs. 1 tStGB; Verfahren 2024/[…]) sowie zwei weitere Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung (Art. 299 Abs. 1 und 2 tStGB; Verfahren 2023/[…] und 2024/[…]) hän- gig seien, dass sich aufgrund der Hängigkeit mehrerer Strafverfahren die Wahr- scheinlichkeit, zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt zu werden, erheb- lich erhöhe, und es sehr wahrscheinlich sei, dass er seine Haftstrafe ver- büssen müsse, dass gemäss der Auskunft eines türkischen Rechtsanwalts weitere Ermitt- lungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden seien,

D-3718/2024 Seite 6 dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Bildschirmfotos eines UYAP- Portals, eine Kopie einer Verfügung des 5. Strafgerichts der ersten Instanz von B._______ vom 24. April 2024, eine Kopie eines Haftbefehls des

1. Friedensgerichts B._______ vom 1. Februar 2024 (Yakalama Emri), eine Kopie des Entscheids zum Erlass eines Haftbefehls des 1. Friedens- gerichts B._______ vom 1. Februar 2024, eine Kopie des Antrags der Ge- neralstaatsanwaltschaft B._______ betreffend den Erlass eines Haftbe- fehls vom 30. Januar 2024, eine Kopie einer Anklageschrift der General- staatsanwaltschaft B._______ vom 28. März 2024 sowie eine Kopie eines Schreibens des Dorfvorstehers von C._______ vom 2. August 2024 ein- schliesslich deutscher Übersetzung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass sowohl das vorgebrachte am 17. April 2024 eingeleitete Strafverfah- ren als auch die Verfügung des 5. Strafgerichts der ersten Instanz von B._______ vom 24. April 2024 keine revisionsrechtlich zulässigen Beweis- mittel darstellen, da sie nicht vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid (Urteil vom 17. April 2024) entstanden sind, dass dasselbe auch für das Schreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom 2. August 2024 festzustellen ist, dass es sich bei diesen Beweismitteln um sog. echte Noven handelt, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind, dass mit Blick auf die die weiteren eingereichten Justizdokumente (Kopie eines Haftbefehls des 1. Friedensgerichts B._______ vom 1. Februar 2024 [Yakalama Emri], Kopie des Entscheids betreffend Erlass eines Haftbefehls des 1. Friedensgerichts B._______ vom 1. Februar 2024, Kopie des An- trags der Generalstaatsanwaltschaft B._______ betreffend Erlass eines Haftbefehls vom 30. Januar 2024 und Kopie einer Anklageschrift der Ge- neralstaatsanwaltschaft B._______ vom 28. März 2024) festzustellen ist, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie dem Gesuchsteller bei hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären oder weshalb deren Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sein soll, dass – bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Grundes für die ver- späteten Vorbringen – dies ein Versäumnis des Gesuchstellers bezie- hungsweise dessen Rechtsvertreters darstellen dürfte, dass der Umstand, wonach der Gesuchsteller einige Tage nach Ergehen des Urteils D-1699/2024 auf seinem persönlichen UYAP-Portal gesehen

D-3718/2024 Seite 7 habe, dass gegen ihn vorbestandene Strafverfahren hängig seien, keinen entschuldbaren Grund für die verspätete Beibringung der Beweismittel darstellt, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, da es dem Gesuchsteller unter Beachtung seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, die neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils D-1699/2024 vom 17. April 2024 zur Kenntnis zu brin- gen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass aufgrund der eingereichten Beweismittel auch nicht offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller in der Türkei Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungsvollzugshindernis begründet würde, dass es dem Gesuchsteller nicht gelingt, das Bestehen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nach- zuweisen (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.), dass den Akten auch sonst keine Hinweise auf ein völkerrechtliches Weg- weisungsvollzugshindernis besteht, dass schliesslich auch das Vorbringen, gemäss der Auskunft eines türki- schen Anwalts seien weitere Verfahren in der Türkei gegen den Gesuch- steller eingeleitet worden, im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen der Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel unsubstantiiert und unbelegt geblieben ist, weshalb darin keine Geltendmachung eines zulässigen Re- visionsgrunds zu erkennen ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendma- chung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.), dass sich nach dem Gesagten eine Beurteilung der Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung beziehungsweise Vollzug der Wegweisung sowie betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt,

D-3718/2024 Seite 8 dass sich im vorliegenden Verfahren – wie bereits ausgeführt – die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorliegen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken können, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bereits aufgrund der funktionellen Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ausscheidet, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3718/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

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