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D-3703/2011

D-3703/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3703/2011

Urteil vom 4. Juli 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

Marokko,

_______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 /_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2007 verliess und sich fortan in Italien aufhielt,

dass er von dort aus am 8. März 2011 in die Schweiz gelangte und glei­chentags um Asyl nachsuchte,

dass er am 16. März 2011 summarisch befragt wurde,

dass er geltend machte, wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten emigriert zu sein,

dass er mit einer Arbeitsbewilligung in Italien legal eingereist und diese in der Folge abgelaufen sei,

dass er wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten in Italien in die Schweiz wei­tergereist sei,

dass ihm das BFM in Anbetracht seines (mehrjährigen) Italienaufenthalts glei­chentags das recht­liche Gehör zur möglichen Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung dorthin ge­währte,

dass der Beschwerdeführer nebst wirtschaftlichen Gründen vorbrachte, Ita­lien gewähre lediglich Minderjährigen Asyl, weshalb er dorthin nicht zurückkeh­ren wolle,

dass er Beweismittel für den Italienaufenthalt einreichte,

dass das BFM in Anbetracht dieser Sachlage am 5. April 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Verord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung der Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in ei­nem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zustän­dig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwer­deführers an Italien sandte,

dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 - eröffnet am 23. Juni 2011 - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde gegen die­sen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 6. Dezember 2011 zu erfolgen habe,

dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdefüh­rers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um dessen Übernahme, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet worden sei - auf die Zuständigkeit Ita­liens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,

dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argu­mente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be­ja­hen seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2011 (Eingang BFM: 29. Juni 2011) Beschwerde erhob,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung und - sinngemäss - die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt beantragte,

dass er zur Begründung geltend machte, in Italien bestehe ein Haftbefehl gegen ihn,

dass ihm dort eine zweijährige Gefängnisstrafe bevorstehe,

dass die vorinstanzlichen Akten samt Beschwerdeschrift am 30. Juni 2011 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Ver­waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer­de­führers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG so­wie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offen­sicht­lich unbe­gründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­dig­keit mit Zustim­mung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass demnach auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der mehrjährige Italienaufenthalt des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,

dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwer­deführers zuständig ist,

dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) innert der vorlie­gend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortete,

dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung auf­grund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),

dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

dass die Aussage des Beschwerdeführers, in Italien erhielten nur Minderjäh­rige Asyl, nicht zutreffend ist,

dass er ferner geltend macht, ihm stehe in Italien eine zweijährige Haft­strafe bevor,

dass sich unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, eine allfällige Haftstrafe in Italien sei unter Verletzung rechtsstaatlicher Nor­men verfügt worden,

dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asyl­suchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,

dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und vorlie­gend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht ge­währleisten,

dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,

dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde­führer gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage,

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völker­recht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefoch­tene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen­sicht­lich unbegründet abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwer­deführer auf­zuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: