Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3701/2024 law/fes
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (…).
D-3701/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 27. November 2023 stellte der Ehemann der Be- schwerdeführerin, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, ein Ge- such um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin. Er machte geltend, seine Mutter habe seine Frau plötzlich nachts besucht und einen fremden Mann aus ihrer Wohnung kommen sehen. Seine Mutter habe seine Frau geschlagen und beschuldigt, eine aussereheliche Bezie- hung mit einem fremden Mann zu haben und gedroht, dass seine Frau aufgrund der Verletzung des Rufs und der Ehre der Familie den Tod ver- diene. Seine Frau habe Angst, dass sie wegen Ehrenmordes getötet werde, weshalb sie von zu Hause weggelaufen sei und die beiden Kinder zurückgelassen habe. A.b Bevor dieses Gesuch vom SEM behandelt wurde, reiste die Beschwer- deführerin am 5. Januar 2024 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 5. Januar 2024 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juni 2024 liess die Beschwer- deführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Even- tuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführe- rin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
D-3701/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Be- schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, bis zum 28. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 25. Juni 2024 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert der an- gesetzten Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2024 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bilden entsprechend den in der Beschwerde formu- lierten Rechtsbegehren die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
D-3701/2024 Seite 4 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Beweis- und Aussagewürdigung sei weder umfassend noch überzeugend. Daher sei die Beschwerdeführerin eventuell noch ergänzend anzuhören. Das SEM hätte die notwendigen Abklärungen für die geltend gemachten Anga- ben der Beschwerdeführerin treffen müssen. 5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Verfügung vollständig und richtig festgestellt und die Verfügung hinreichend begründet hat. Die Beschwerde enthält denn auch keine substantiellen Ergänzungen zum Sachverhalt, die das Gegenteil na- helegen würden. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3701/2024 Seite 5 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 7. 7.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderte Gefahr eines Ehrenmordes durch die Schwiegereltern sei insgesamt wenig substantiiert und erlebnis- geprägt ausgefallen. Sie könne nicht glaubhaft ausführen, warum sie an- nehme, dass es sich hierbei nicht um leere Drohungen handle. Die Familie ihres Ehemannes scheine in der Vergangenheit weder als besonders reli- giös noch als gewaltbereit aufgefallen zu sein, lediglich «etwas rückschritt- lich». Immerhin seien sie bereit gewesen, sie und ihre beiden Kinder alleine
– ohne männliches Oberhaupt – in eine Mietwohnung ausziehen zu lassen. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Furcht überzeugend zu schildern. Darauf angesprochen, seien ihre Antworten jeweils sehr knapp ausgefallen. Sie habe ihre Bedrohungssituation und die darauffolgende Reaktion nicht schlüssig geschildert, wie beispielsweise weshalb sie bei ihrer Cousine um Schutz ersucht habe, wenn sie genau gewusst habe, dass ihr Schwieger- vater sie dort suchen würde. Ebenso fragwürdig erscheine, dass sie ihre zwei kleinen Kinder im Bett schlafend zurückgelassen habe und abrupt auf- gebrochen sein soll. Sie habe ihre Schwiegereltern zu Beginn der Anhö- rung als streitsüchtige Personen beschrieben, die ihr vier Monate lang das Leben schwer gemacht hätten. Warum sie ihre eigenen Kinder dort hilflos zurückgelassen haben soll, entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Aus ih- rem Verhalten müsse geschlossen werden, dass sie die mutmassliche Ge- fahr, die von ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager ausgehe, nicht ernst genommen habe, als sie die Affäre eingegangen sei. Wäre sie wirk- lich davon überzeugt, dass man sie umbringen werde, hätte sie sich vor- sichtiger verhalten und ihre Affäre so gut wie möglich verheimlicht, insbe- sondere in Anbetracht der gesellschaftlichen Sitten ihrer Kultur und ihres Landes. Ihre Aussagen würden den Eindruck vermitteln, dass es sich – selbst unter der Annahme, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie sie behauptet habe – nicht um eine dermassen lebensbedrohliche
D-3701/2024 Seite 6 Situation gehandelt habe. Vollständigkeitshalber werde lediglich darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann im Laufe seines Asylverfahrens nie er- wähnt habe, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und seinen Eltern problematisch sei. Des Weiteren sei er anlässlich seiner An- hörung vom 2. Februar 2021 überzeugt gewesen, dass sein seit 2013 ver- schollener Bruder von den Behörden getötet worden sei. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten mutmasslichen Drohnachrichten wür- den über einen nur geringen Beweiswert verfügen, da derartige Beweis- mittel leicht fälschbar seien. Sie seien nicht geeignet, den Standpunkt des SEM zu ändern. 7.2 7.2.1 Diese Erwägungen erweisen sich als überzeugend. In der Be- schwerde wird zwar eingewendet, die syrischen Behörden könnten einen Ehrenmord nicht verhindern und seien nicht in der Lage, einer Frau umfas- senden Schutz gegen einen angedrohten Ehrenmord zu gewährleisten. Zudem gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Untreue gelte in der Kultur der Beschwerdeführerin als grosse Schande und als Verbrechen an der Ehre, insbesondere für die Ehefrau, die nach religiösem und landesüb- lichem Verständnis Auspeitschung, Steinigung und Tötung verdiene. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin jedoch nicht mit der Be- gründung abgelehnt, ihre Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Vielmehr hat es dieses abgelehnt mit der Begründung, ihre Vorbrin- gen seien nicht glaubhaft. Die eben erwähnten Einwände in der Be- schwerde stossen insofern ins Leere. 7.2.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wird in der Be- schwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe detailliert und in sich stimmig autonom und spontan ausgesagt. Ihre Aussagen seien kon- sistent, von Realkennzeichen geprägt und widerspruchsfrei. Nicht nur die Schilderung des Kernsachverhalts sei präzise und nuanciert, sondern auch die zahlreichen Nebensächlichkeiten und Details, die sie beiläufig zu Pro- tokoll gegeben habe, würden auf einen realen Erlebnishintergrund hindeu- ten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Fluchtgeschichte er- funden habe. Die vereinzelten Ungenauigkeiten in ihrer Schilderung – aus Scham und Schüchternheit – vermöchten daran nichts zu ändern. Es sei für eine Frau aus ihrem Kulturkreis höchst unangenehm, fremden Perso- nen von ihrer Affäre zu erzählen. Zwar habe die Beschwerdeführerin nach Streitereien alleine wohnen dürfen, habe aber in der Nähe ihrer Schwie- gerfamilie gelebt und sei von dieser überwacht worden, die auch ihr Leben kontrolliert hätten. Ihre sexuelle Begierde habe sie nicht kontrollieren
D-3701/2024 Seite 7 können, weshalb sie nicht rational gehandelt habe. Sie habe die Kinder zu Hause gelassen, weil sie nicht genug Zeit gehabt und befürchtet habe, dass ihre Schwiegerfamilie sie angreifen würde. Mit den Kindern wäre es unmöglich gewesen zu fliehen und zu überleben. Sie habe gewusst, dass die Schwiegerfamilie sie zuerst zuhause aufsuchen, dabei die Kinder se- hen und sie mitnehmen würde. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, aus dem eingereichten WhatsApp-Chat vom 28. November 2023 zwischen ihr und ihrem Ehemann gehe hervor, wie er die Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen konfrontiere und sie versuche, ihn davon zu überzeugen, dass alles eine Lüge sei. Es gebe einen WhatsApp-Chat vom Dezem- ber 2023 zwischen ihrem Ehemann und seinem Bruder über diesen Vorfall und der Bruder drohe, sie zu töten und fordere den Ehemann auf, sie nicht zu beherbergen. Einen weiterer WhatsApp-Chat vom November und De- zember 2023 zwischen dem Ehemann und seiner Schwester bestätige, dass die Familie sie töten wolle. 7.2.3 Die Einwände in der Beschwerde geben kein Anlass, zu einer von der zutreffenden Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu ge- langen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken insgesamt konstru- iert und erwecken nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte tatsäch- lich selbst erlebt hat. Die Erzählung des Kennenlernens des Liebhabers und die Bedrohungslage, als die Schwiegermutter zufälligerweise bei ihr zuhause auftauchte, sind substanzlos. Angesichts des begangenen Ehe- bruchs wäre davon auszugehen, dass das Auffliegen der Affäre im Kontext ihres kulturellen Hintergrundes zudem heftige Emotionen ausgelöst hätte, welche in ihrer Schilderung aber nicht zu finden sind (vgl. SEM-act. […]- 23/17 S. 8). Die fehlende Substanz ihrer Vorbringen lassen sich auch kaum mit Scham oder Schüchternheit erklären, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine Hemmungen zeigte und den Ehebruch pro- aktiv ansprach (vgl. SEM-act. […]-23/17 S. 7). Die Darstellung in der Be- schwerde, die Beschwerdeführerin sei von der Schwiegermutter kontrolliert worden, lässt sich sodann kaum mit ihren Aussagen anlässlich der Anhö- rung, die Schwiegermutter sei die Einzige gewesen, die ein bisschen gut zu ihnen gewesen sei und alle zwei Monate vorbeigekommen sei und ihnen etwas zu Essen gebracht habe (vgl. SEM-act. […]-23/17 F66, F88) in Ein- klang bringen. Das SEM hat auch zutreffend dargelegt, es sei nicht nach- vollziehbar, die eigenen Kinder im Schlaf alleine zurückzulassen und für unbestimmte Zeit zu flüchten, ohne für ihr Wohl gesorgt zu haben. Dies lässt sich auch nicht mit einer beschwerlicheren Flucht mit Kindern erklä- ren, zumal es sich angeboten hätte, die Kinder etwa der Nachbarin in Ob- hut zu geben, welche der Beschwerdeführerin beim Angriff der Schwieger-
D-3701/2024 Seite 8 mutter zu Hilfe gekommen sein soll. Ebenso realitätsfremd ist die Flucht der Beschwerdeführerin zur Cousine, zumal sie vermutete, dass die Schwiegerfamilie sie zuerst bei dieser suchen werde. Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass Drohnachrichten in einem WhatsApp-Chat nur über einen geringen Beweiswert verfügen. Zudem hat gemäss WhatsApp-Chat der Ehemann die Beschwerdeführerin am 28. November 2023 zum Ehe- bruch zur Rede gestellt. Der Ehemann wusste jedoch bereits einen Tag vorher, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Ein- reisebewilligung vom 27. November 2023, dass seine Frau den Ehebruch bestreitet. 7.2.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den vermeintlichen Ehebruch der Beschwerdeführerin und die für sie daraus entstandene lebensbedrohliche Situation zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Inwiefern sich die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin auf subjektive Nachfluchtgründe stüt- zen soll, wird schliesslich in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. Be- schwerde S. 14 oben) und solches ist aufgrund der Akten auch nicht er- sichtlich. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3701/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra