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D-3695/2013

D-3695/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3695/2013 Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - am 21. Juni 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer daraufhin in der Schweiz am 23. Juni 2006 ein zweites Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4076/2007 vom 24. September 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Schweiz Ende 2009 verliess und sich nach Italien begab, worauf er anfangs (...) in den Nordirak reiste und im (...) auf dem Luftweg nach B._______ gelangte, von wo aus er illegal in die Schweiz einreiste und am 23. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ sein drittes Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2013 sowie der Anhörung vom 16. Mai 2013 im Wesentlichen ausführte, im Iran als Kurde seit seinem 16. Lebensjahr politischer Gefangener gewesen zu sein, dass sein Leben jedoch auch im Irak nicht sicher gewesen sei, da der iranische Nachrichtendienst bzw. die iranische Regierung im Irak grossen Einfluss habe und viele Flüchtlinge dort entführt oder getötet würden, dass er im Irak verfolgt, observiert, mit einem Messer attackiert sowie mehrere Male überfallen worden sei, dass er nicht in einem islamischen Land leben könne, da ihn seine Äusserungen gegen den Islam eines Tages sein Leben kosten würden, auch würde seine Tätowierung am Arm (Jesus Christus) vom Volk der konservativen Muslime als Gotteslästerung empfunden werden, dass die italienischen Behörden ihn als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") sowie ein Reisedokument ("titolo di viaggio") ausgestellt hätten, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit von Italien für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis vom 16. Mai 2013, in welchem Einstichnarben festgestellt wurden, und ein ärztliches Rezept vom 14. Mai 2013, in dem drei Medikamente verschrieben wurden, zu den Akten reichte (vgl. act. C23/2), dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM am 15. Februar 2013 die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bestätigten und einer Anfrage um dessen Rückübernahme vom 26. März 2013 am 12. April 2013 zustimmten (vgl. act. C14/2; C15/2; C17/1; C18/1; C20/1), dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - eröffnet am 21. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit einem vorgedruckten Formular Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt wird, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Eventual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An­gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu­chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer - welcher über keine nahen Angehörigen oder ihm nahestehende Personen in der Schweiz verfüge - habe sich von Ende (...) bis anfangs (...) in Italien, einem sicheren Drittstaat, aufgehalten, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe, dass er deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz habe, die italienischen Behörden seiner Wiederaufnahme explizit zugestimmt hätten, und keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, welche die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und medizinischer Versorgung bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum regle, dass der Beschwerdeführer gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern, und sich neben den staatlichen Strukturen an private Hilfsorganisationen wenden könne, dass sich die Rückführung auch dann nicht als unzumutbar erweise, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, und auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe, dass der Beschwerdeführer dagegen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rückführung nach Italien vom 25. Januar 2013 sowie der Anhörung und der BzP im Wesentlichen einwendet, er sei von den italienischen Behörden in keiner Weise unterstützt worden, ihm hätten eine Unterkunft sowie finanzielle Mittel gefehlt, er habe mit den ihm ausgestellten Dokumenten keine Lebensmöglichkeiten gehabt und habe nur mit Hilfe seiner Freunde überleben können, dass er in Italien keine Arbeit gefunden habe, nicht habe kriminell werden wollen und sein Leben so unerträglich gewesen sei, dass er sich entschieden habe, wieder nach Kurdistan (Irak) zurückzukehren, dass er sich eine Rückkehr nach Italien im Übrigen nur vorstellen könne, sofern ihm dort eine Arbeit und eine Unterkunft garantiert würden, dass er auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend macht, dass Italien für Ausländer ausserdem kein sicheres Land sei und für ihn dort keine Möglichkeit bestehe zu leben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und seine Anerkennung als Flüchtling in diesem Land aktenkundig und nicht bestritten sind, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Mai 2013 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt, dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht (vgl. act. C6/12 S. 5), dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn einem Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 4-6), dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass diesem vielmehr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern er dort Schutz geniesst, dass im Weiteren die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, dass im Übrigen das pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach Italien kein sicheres Land sei, weder substantiiert dargelegt noch weiter ausgeführt wurde, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Be­schwer­de­führers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen - zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) - und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan wird und die blosse Geltendmachung eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Italien nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann, dass der Beschwerdeführer anzuhalten ist, allfällige Anliegen betreffend Unterstützung oder anderweitigen Behandlungsbedarf bei den in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch den vorhandenen privaten Hilfsorganisationen vorzubringen hat und für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen durch im Heimatland bzw. im Irak zugefügte Messerstichverletzungen und psychische Beschwerden) festzuhalten gilt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde sich nicht an seine Verpflichtungen halten bzw. würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, womit es dem Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen offensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu wenden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der Schweiz kein Geld zur Verfügung gehabt haben will, um sich die im Arztrezept vom 14. Mai 2013 verschriebenen Medikamente (...) kaufen zu können (vgl. act. C24/8 S. 5; act. C23/2; www.kompendium.ch, besucht am 3. Juli 2013), dass der Hinweis in der Beschwerde auf die frühere Anwesenheit in der Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich ist, dass somit weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen­standslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: