Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. a) Die Beschwerdeführer verliessen Angola gemäss eigenen Angaben am 20. September 2003 zusammen mit ihrer damals viereinhalbjährigen Tochter X._______ und gelangten - nach Umsteigen an einem ihnen nicht namentlich bekannten Ort - auf dem Luftweg nach Genf. Bei der am 21. September 2003 erfolgten Einreise am Flughafen Genf habe ihr Schlepper für sie falsche Reisepapiere vorgewiesen. Am 26. September 2003 suchten die Beschwerdeführer für sich und ihre Tochter in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Nach ihrem Transfer in die Empfangsstelle Chiasso wurden sie dort am 16. Oktober 2003 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton_______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 11. November 2003 eingehend zu ihren Asylgründen an. Während das Bundesamt auf weitere Abklärungen und eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete, wurde ihr Ehemann von einem Mitarbeiter des BFF in Givisiez am 8. Januar 2004 ein weiteres Mal angehört. b.aa) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der angolanischen Exklave Cabinda geboren, habe aber von 1968 bis 1980 mit seinem Vater und seinem Bruder (die Mutter sei bereits Ende 1967 verstorben) als Flüchtling im damaligen Zaïre (heute: Kongo [Kinshasa]) gelebt. Im Jahre 1980 seien sie wieder nach Cabinda gezogen, wo er nach Ende seiner achtjährigen Schulzeit in Cabinda-Stadt als Händler gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahre 1986 nach Luanda gegangen, jedoch im Jahre 1993 - nachdem auch sein einziger, in Cabinda-Stadt wohnhaft gewesener Bruder gestorben sei - nach Cabinda zurückgekehrt, wo er weiterhin mit Lebensmitteln gehandelt habe. Seit Oktober 2002 sei er aktives Mitglied der "Frente de Libertação do Enclave de Cabinda/Forças Armadas Cabindesas" (FLEC/FAC) gewesen. Als solches sei er mit der Mobilisierung der Bevölkerung sowie mit der Beschaffung und dem Verstecken von Waffen beauftragt gewesen; überdies hätten in seinem Haus FLEC/FAC-Versammlungen stattgefunden. Im Juni 2003 sei der "Landrover", in welchem er zusammen mit fünf anderen Personen zwischen Dinge und Fubo unterwegs gewesen sei und in welchem sich auch mehrere zur Hinterlegung bestimmte Waffen befunden hätten, von Soldaten angehalten worden. Die Fahrzeuginsassen - welchen alle ihre persönlichen Gegenstände und Ausweise weggenommen worden seien - hätten in den Busch fliehen können und seien dann einige Tage später nach Cabinda-Stadt zurückgekehrt. Am Morgen des 6. Juli 2003 seien Polizisten in sein Haus eingedrungen. Da bei der anschliessenden Hausdurchsuchung Waffen und verschiedene Dokumente zum Vorschein gekommen seien, seien er - der Beschwerdeführer - sowie acht weitere FLEC/FAC-Aktivisten auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Später sei er ins Gefängnis "Sao Paolo" in Luanda überführt worden. Dort sei er der Diskreditierung des angolanischen Staates beschuldigt und - unter heftigen Misshandlungen - zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden; insbesondere hätte er die Namen anderer FLEC/FAC-Aktivisten nennen müssen. Am 20. September 2003 sei er von zwei Soldaten aus dem Gefängnis befreit worden. Noch am gleichen Tag habe er dank der Unterstützung eines Onkels seiner Lebensgefährtin, eines Polizeioffiziers, zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter Angola auf dem Luftweg verlassen können. bb) Die gemäss eigenen Angaben ebenfalls aus der angolanischen Exklave Cabinda stammende Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörungen keine eigenen Asylgründe geltend. Zum Zeitpunkt der Festnahme ihres Lebensgefährten habe sie sich in der Kirche befunden. Als sie zu ihrem Haus habe zurückkehren wollen, sei sie von Nachbarn über den Vorfall informiert worden. In der Folge sei sie umgehend zu einem Onkel ihres Lebensgefährten geflohen und am nächsten Tag mit dem Flugzeug nach Luanda gereist. In Luanda habe sie bei einer Tante im Quartier K._______ gewohnt. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihr Lebensgefährte hätten nach ihrer Tochter Maravilha noch ein weiteres Kind gehabt. Dieses Kind sei nach der Flucht nach Luanda krank geworden, doch habe sie sich - aus Angst, wie ihr Lebensgefährte verhaftet zu werden - nicht getraut, das Haus ihrer Tante zu verlassen, um das Kind ärztlich behandeln zu lassen; schliesslich sei das Kind am 15. August 2003 gestorben. Kurz nach dem Tod des Kindes habe der Onkel beziehungsweise Cousin ihres Lebensgefährten, C._______, ihr mitgeteilt, letzterer befinde sich im Gefängnis "Sao Paolo". Am 19. September 2003 sei B. wieder erschienen und habe sie aufgefordert, sich auf eine baldige Flucht vorzubereiten. Bereits am darauf folgenden Tag seien sie und ihre Tochter von einem Fahrzeug, in welchem sich auch ihr Lebensgefährte befunden habe, abgeholt und zum Flughafen gebracht worden, von wo aus sie dann gemeinsam das Land verlassen hätten. cc) Für den weiteren Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
c) Bereits anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle Chiasso reichten die Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden sowie eine die Tochter X._______ betreffende Identitätskarte ("Cédula Pessoal") zu den Akten. Bezüglich dieser Dokumente erstellte das Bundesamt am 12. Januar 2004 eine interne Dokumentenanalyse, zu deren Resultat - bei den besagten Ausweisen handle es sich um Totalfälschungen - den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. Januar 2004 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Beschwerdeführer liessen sich mit Eingabe vom 21. Januar 2004 dazu vernehmen. Sie machten dabei geltend, die fraglichen Dokumente von der "Zivilbehörde in Kacongo" erhalten zu haben; "aufgrund des korrupten Systems in Angola und den unterbezahlten Beamten" sei es "leider nicht möglich, andere Ausweispapiere zu erhalten". B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 - eröffnet am 2. Februar 2004 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere handle es sich gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes bei den eingereichten Ausweisen um Totalfälschungen; die fraglichen Dokumente würden daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Angola - und insbesondere in die Hauptstadt Luanda, wo der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre gelebt habe - sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für sich und ihre Tochter X._______ mit Eingabe vom 1. März 2004 (Poststempel: 2. März 2004) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die "Rückweisung des Verfahrens" beziehungsweise die Gewährung des Asyls. Eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten; stattdessen sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführer eine Kopie ihres an das BFF gerichteten Schreibens vom 21. Januar 2004 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 forderte die ARK die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Vertreter - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 26. März 2004 auf. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. März 2004 einbezahlt. Dessen ungeachtet reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 26. März 2004 bei der ARK ein Schreiben ein, in welchem er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. E. Am 19. April 2005 brachte die Beschwerdeführerin in_______ ein weiteres Kind, den Sohn Y._______, zur Welt. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 27. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola wurde auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 30. Januar 2004 verwiesen. Zudem wurde bemerkt, Personen, die die finanziellen Mittel für eine Reise in die Schweiz hätten aufbringen können, gehörten in einem Land wie Angola ohnehin einer gehobeneren sozialen Schicht an. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Vertreter am 28. November 2006 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab, die Beschwerdeführer seien anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen zur Stadt wie auch zur Provinz Cabinda, wo sie beide herkommen und während vieler Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt haben wollen, zu beantworten. In der Tat konnte der Beschwerdeführer etwa das Quartier in Cabinda-Stadt, in welchem sich der Sitz des regierenden "Movimento Popular de Libertação de Angola" (MPLA) befindet, nicht angeben; zudem nannte er einen falschen Namen für die Kathedrale von Cabinda-Stadt ("San Pedro"; vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 9) und verschiedene einfache, inbesondere geographische Bezeichnungen erschienen ihm unbekannt. Auch seine Lebensgefährtin gab der Kathedrale einen anderen, jedoch ebenfalls falschen Namen ("San Antonio"; vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7). Im Weiteren konnte sie nicht ein einziges Dorf in der Umgebung von Cabinda-Stadt bezeichnen (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 8).
E. 4.2 Die Zweifel an der von den Beschwerdeführern behaupteten Herkunft aus Cabinda werden durch die Einreichung gefälschter Identitätspapiere erhärtet. Die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei den drei fraglichen Papieren um Totalfälschungen handelt. Dieser Feststellung kann zugestimmt werden. So stellt sich die Identitätskarte ("Cédula Pessoal") der Tochter X._______ als - vermutlich mittels eines Scanners erstellte - Kopie mit nachträglich handschriftlich erfolgten Einträgen dar. Im Weiteren fällt auf, dass nicht nur die Schrift der Einträge auf der - am 28. Mai 1999 ausgestellten - Identitätskarte und den beiden - am 11. Dezember 2000 ausgestellten - Geburtsurkunden, sondern auch die Nassstempel auf allen drei Dokumenten identisch sind. Das BFM hatte dabei zu Recht bemerkt, ein Vergleich mit echten derartigen Stempeln erlaube den Schluss, dass die ursprünglich erwähnte Behörde die "Secção do Registo Civil de CACUACO", die Zivilstandsbehörde der gleichnamigen, nördlich der Hauptstadt, ebenfalls in der Provinz Luanda gelegenen Gemeinde sei und die Stempelungen auf den drei Dokumenten systematisch mit Kugelschreiber von "CACUACO" auf "CACONGO", eine Gemeinde in der Provinz Cabinda mit Hauptort Landana (angeblich der Geburtsort des Beschwerdeführers; vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 1), abgeändert worden sei. Schliesslich stimmt auf den beiden Geburtsurkunden der als Stempelgebühr beziehungsweise Marke ("selo") aufgeführte Betrag auch nicht mit dem auf der Marke selber aufgedruckten Betrag überein. Indem die Beschwerdeführer in ihrer - zusammen mit der Rekursschrift nochmals eingereichten - Stellungnahme vom 21. Januar 2004 daran festhalten, alle Ausweispapiere von der Zivilbehörde in Cacongo wie eingereicht erhalten zu haben, und im Weiteren geltend machen, sie erhielten "aufgrund des korrupten Systems in Angola und den unterbezahlten Beamten" keine anderen Ausweise, vermögen sie die Fälschungsvorwürfe und damit auch die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen. Die besagten drei Identitätsdokumente wurden demnach von der Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
E. 4.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, in den Schilderungen der Beschwerdeführer seien zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten. So fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle den angeblich im Juni 2003 zwischen Dinge und Fubo erfolgten Überfall auf den "Landrover" und die anschliessende Flucht in den Busch noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl es sich gemäss seinen Angaben um das die nachfolgende Verfolgungssituation auslösende Ereignis gehandelt haben soll. Seine Lebensgefährtin, welche in der Empfangsstelle ebenfalls nicht über diesen Vorfall berichtete, war anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage, das Ereignis zeitlich einzuordnen oder anzugeben, wie lange ihr Partner verschwunden geblieben sei (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7). Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Mitgefangenen zu machen, obwohl er zumindest mit der einen Person zwei Wochen lang eine Zelle geteilt haben will (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 9 f.). Schliesslich sind auch die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reise in die Schweiz sowie zu den von ihnen dazu verwendeten Papieren völlig unsubstanziiert ausgefallen.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Das Bundesamt hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffende - Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen lediglich Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. Nachdem der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, Erw. 4.2., S. 54 f.; 2001 Nr. 1, Erw. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut einem Jahr ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in EMARK publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser Praxis werden insbesondere Personen mit kleinen Kindern beziehungsweise mit Kindern unter sechs Jahren als einer Risikogruppe zugehörig erachtet. Da der Sohn der Beschwerdeführer erst knapp zwei Jahre alt ist, sind die Beschwerdeführer klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Darüber hinaus erweist sich der Wegweisungsvollzug - ebenfalls gemäss Praxis der ARK - auch für aus Cabinda stammende Personen als unzumutbar, es sei denn, sie hätten während längerer Zeit unter anderem in Luanda gewohnt oder verfügten dort über ein festes Beziehungsnetz. An der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Cabinda bestehen, eine Tante der Beschwerdeführerin offenbar in der Hauptstadt Luanda lebt (vgl. Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführerin, S. 6) und - wie seitens der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 27. November 2006 bemerkt wurde - der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von 1986 bis 1993 in Luanda gelebt hatte, wie seine Lebensgefährtin über eine gewisse Schulbildung verfügt und die Beschwerdeführer offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnten. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
E. 6 Die mit Eingabe vom 1. März 2004 (Poststempel: 2. März 2004) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis um die Hälfte zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). In Verrechnung mit dem am 22. März 2004 geleisteten Betrag von Fr. 600.-- sind den Beschwerdeführern Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. In Verrechnung mit dem am 22. März 2004 geleisteten Betrag von Fr. 600.-- sind den Beschwerdeführern Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
- Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Vertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs - dem_______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3690/2006 zom/mak {T 0/2} Urteil vom 16. März 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Haefeli, Richter Wespi Gerichtsschreiberin Mangold Horni A._______, geboren_______, die Lebensgefährtin B._______, geboren_______, sowie die Kinder X._______, geboren_______, und Z._______, geboren_______, Angola, wohnhaft_______, vertreten durch_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Januar 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / Sachverhalt: A. a) Die Beschwerdeführer verliessen Angola gemäss eigenen Angaben am 20. September 2003 zusammen mit ihrer damals viereinhalbjährigen Tochter X._______ und gelangten - nach Umsteigen an einem ihnen nicht namentlich bekannten Ort - auf dem Luftweg nach Genf. Bei der am 21. September 2003 erfolgten Einreise am Flughafen Genf habe ihr Schlepper für sie falsche Reisepapiere vorgewiesen. Am 26. September 2003 suchten die Beschwerdeführer für sich und ihre Tochter in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Nach ihrem Transfer in die Empfangsstelle Chiasso wurden sie dort am 16. Oktober 2003 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton_______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 11. November 2003 eingehend zu ihren Asylgründen an. Während das Bundesamt auf weitere Abklärungen und eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete, wurde ihr Ehemann von einem Mitarbeiter des BFF in Givisiez am 8. Januar 2004 ein weiteres Mal angehört. b.aa) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der angolanischen Exklave Cabinda geboren, habe aber von 1968 bis 1980 mit seinem Vater und seinem Bruder (die Mutter sei bereits Ende 1967 verstorben) als Flüchtling im damaligen Zaïre (heute: Kongo [Kinshasa]) gelebt. Im Jahre 1980 seien sie wieder nach Cabinda gezogen, wo er nach Ende seiner achtjährigen Schulzeit in Cabinda-Stadt als Händler gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahre 1986 nach Luanda gegangen, jedoch im Jahre 1993 - nachdem auch sein einziger, in Cabinda-Stadt wohnhaft gewesener Bruder gestorben sei - nach Cabinda zurückgekehrt, wo er weiterhin mit Lebensmitteln gehandelt habe. Seit Oktober 2002 sei er aktives Mitglied der "Frente de Libertação do Enclave de Cabinda/Forças Armadas Cabindesas" (FLEC/FAC) gewesen. Als solches sei er mit der Mobilisierung der Bevölkerung sowie mit der Beschaffung und dem Verstecken von Waffen beauftragt gewesen; überdies hätten in seinem Haus FLEC/FAC-Versammlungen stattgefunden. Im Juni 2003 sei der "Landrover", in welchem er zusammen mit fünf anderen Personen zwischen Dinge und Fubo unterwegs gewesen sei und in welchem sich auch mehrere zur Hinterlegung bestimmte Waffen befunden hätten, von Soldaten angehalten worden. Die Fahrzeuginsassen - welchen alle ihre persönlichen Gegenstände und Ausweise weggenommen worden seien - hätten in den Busch fliehen können und seien dann einige Tage später nach Cabinda-Stadt zurückgekehrt. Am Morgen des 6. Juli 2003 seien Polizisten in sein Haus eingedrungen. Da bei der anschliessenden Hausdurchsuchung Waffen und verschiedene Dokumente zum Vorschein gekommen seien, seien er - der Beschwerdeführer - sowie acht weitere FLEC/FAC-Aktivisten auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Später sei er ins Gefängnis "Sao Paolo" in Luanda überführt worden. Dort sei er der Diskreditierung des angolanischen Staates beschuldigt und - unter heftigen Misshandlungen - zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden; insbesondere hätte er die Namen anderer FLEC/FAC-Aktivisten nennen müssen. Am 20. September 2003 sei er von zwei Soldaten aus dem Gefängnis befreit worden. Noch am gleichen Tag habe er dank der Unterstützung eines Onkels seiner Lebensgefährtin, eines Polizeioffiziers, zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter Angola auf dem Luftweg verlassen können. bb) Die gemäss eigenen Angaben ebenfalls aus der angolanischen Exklave Cabinda stammende Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörungen keine eigenen Asylgründe geltend. Zum Zeitpunkt der Festnahme ihres Lebensgefährten habe sie sich in der Kirche befunden. Als sie zu ihrem Haus habe zurückkehren wollen, sei sie von Nachbarn über den Vorfall informiert worden. In der Folge sei sie umgehend zu einem Onkel ihres Lebensgefährten geflohen und am nächsten Tag mit dem Flugzeug nach Luanda gereist. In Luanda habe sie bei einer Tante im Quartier K._______ gewohnt. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihr Lebensgefährte hätten nach ihrer Tochter Maravilha noch ein weiteres Kind gehabt. Dieses Kind sei nach der Flucht nach Luanda krank geworden, doch habe sie sich - aus Angst, wie ihr Lebensgefährte verhaftet zu werden - nicht getraut, das Haus ihrer Tante zu verlassen, um das Kind ärztlich behandeln zu lassen; schliesslich sei das Kind am 15. August 2003 gestorben. Kurz nach dem Tod des Kindes habe der Onkel beziehungsweise Cousin ihres Lebensgefährten, C._______, ihr mitgeteilt, letzterer befinde sich im Gefängnis "Sao Paolo". Am 19. September 2003 sei B. wieder erschienen und habe sie aufgefordert, sich auf eine baldige Flucht vorzubereiten. Bereits am darauf folgenden Tag seien sie und ihre Tochter von einem Fahrzeug, in welchem sich auch ihr Lebensgefährte befunden habe, abgeholt und zum Flughafen gebracht worden, von wo aus sie dann gemeinsam das Land verlassen hätten. cc) Für den weiteren Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
c) Bereits anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle Chiasso reichten die Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden sowie eine die Tochter X._______ betreffende Identitätskarte ("Cédula Pessoal") zu den Akten. Bezüglich dieser Dokumente erstellte das Bundesamt am 12. Januar 2004 eine interne Dokumentenanalyse, zu deren Resultat - bei den besagten Ausweisen handle es sich um Totalfälschungen - den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. Januar 2004 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Beschwerdeführer liessen sich mit Eingabe vom 21. Januar 2004 dazu vernehmen. Sie machten dabei geltend, die fraglichen Dokumente von der "Zivilbehörde in Kacongo" erhalten zu haben; "aufgrund des korrupten Systems in Angola und den unterbezahlten Beamten" sei es "leider nicht möglich, andere Ausweispapiere zu erhalten". B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 - eröffnet am 2. Februar 2004 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere handle es sich gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes bei den eingereichten Ausweisen um Totalfälschungen; die fraglichen Dokumente würden daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Angola - und insbesondere in die Hauptstadt Luanda, wo der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre gelebt habe - sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für sich und ihre Tochter X._______ mit Eingabe vom 1. März 2004 (Poststempel: 2. März 2004) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die "Rückweisung des Verfahrens" beziehungsweise die Gewährung des Asyls. Eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten; stattdessen sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführer eine Kopie ihres an das BFF gerichteten Schreibens vom 21. Januar 2004 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 forderte die ARK die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Vertreter - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 26. März 2004 auf. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. März 2004 einbezahlt. Dessen ungeachtet reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 26. März 2004 bei der ARK ein Schreiben ein, in welchem er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. E. Am 19. April 2005 brachte die Beschwerdeführerin in_______ ein weiteres Kind, den Sohn Y._______, zur Welt. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 27. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola wurde auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 30. Januar 2004 verwiesen. Zudem wurde bemerkt, Personen, die die finanziellen Mittel für eine Reise in die Schweiz hätten aufbringen können, gehörten in einem Land wie Angola ohnehin einer gehobeneren sozialen Schicht an. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Vertreter am 28. November 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab, die Beschwerdeführer seien anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen zur Stadt wie auch zur Provinz Cabinda, wo sie beide herkommen und während vieler Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt haben wollen, zu beantworten. In der Tat konnte der Beschwerdeführer etwa das Quartier in Cabinda-Stadt, in welchem sich der Sitz des regierenden "Movimento Popular de Libertação de Angola" (MPLA) befindet, nicht angeben; zudem nannte er einen falschen Namen für die Kathedrale von Cabinda-Stadt ("San Pedro"; vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 9) und verschiedene einfache, inbesondere geographische Bezeichnungen erschienen ihm unbekannt. Auch seine Lebensgefährtin gab der Kathedrale einen anderen, jedoch ebenfalls falschen Namen ("San Antonio"; vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7). Im Weiteren konnte sie nicht ein einziges Dorf in der Umgebung von Cabinda-Stadt bezeichnen (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 8). 4.2. Die Zweifel an der von den Beschwerdeführern behaupteten Herkunft aus Cabinda werden durch die Einreichung gefälschter Identitätspapiere erhärtet. Die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei den drei fraglichen Papieren um Totalfälschungen handelt. Dieser Feststellung kann zugestimmt werden. So stellt sich die Identitätskarte ("Cédula Pessoal") der Tochter X._______ als - vermutlich mittels eines Scanners erstellte - Kopie mit nachträglich handschriftlich erfolgten Einträgen dar. Im Weiteren fällt auf, dass nicht nur die Schrift der Einträge auf der - am 28. Mai 1999 ausgestellten - Identitätskarte und den beiden - am 11. Dezember 2000 ausgestellten - Geburtsurkunden, sondern auch die Nassstempel auf allen drei Dokumenten identisch sind. Das BFM hatte dabei zu Recht bemerkt, ein Vergleich mit echten derartigen Stempeln erlaube den Schluss, dass die ursprünglich erwähnte Behörde die "Secção do Registo Civil de CACUACO", die Zivilstandsbehörde der gleichnamigen, nördlich der Hauptstadt, ebenfalls in der Provinz Luanda gelegenen Gemeinde sei und die Stempelungen auf den drei Dokumenten systematisch mit Kugelschreiber von "CACUACO" auf "CACONGO", eine Gemeinde in der Provinz Cabinda mit Hauptort Landana (angeblich der Geburtsort des Beschwerdeführers; vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 1), abgeändert worden sei. Schliesslich stimmt auf den beiden Geburtsurkunden der als Stempelgebühr beziehungsweise Marke ("selo") aufgeführte Betrag auch nicht mit dem auf der Marke selber aufgedruckten Betrag überein. Indem die Beschwerdeführer in ihrer - zusammen mit der Rekursschrift nochmals eingereichten - Stellungnahme vom 21. Januar 2004 daran festhalten, alle Ausweispapiere von der Zivilbehörde in Cacongo wie eingereicht erhalten zu haben, und im Weiteren geltend machen, sie erhielten "aufgrund des korrupten Systems in Angola und den unterbezahlten Beamten" keine anderen Ausweise, vermögen sie die Fälschungsvorwürfe und damit auch die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen. Die besagten drei Identitätsdokumente wurden demnach von der Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4.3. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, in den Schilderungen der Beschwerdeführer seien zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten. So fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle den angeblich im Juni 2003 zwischen Dinge und Fubo erfolgten Überfall auf den "Landrover" und die anschliessende Flucht in den Busch noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl es sich gemäss seinen Angaben um das die nachfolgende Verfolgungssituation auslösende Ereignis gehandelt haben soll. Seine Lebensgefährtin, welche in der Empfangsstelle ebenfalls nicht über diesen Vorfall berichtete, war anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage, das Ereignis zeitlich einzuordnen oder anzugeben, wie lange ihr Partner verschwunden geblieben sei (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7). Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Mitgefangenen zu machen, obwohl er zumindest mit der einen Person zwei Wochen lang eine Zelle geteilt haben will (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 9 f.). Schliesslich sind auch die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reise in die Schweiz sowie zu den von ihnen dazu verwendeten Papieren völlig unsubstanziiert ausgefallen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Das Bundesamt hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffende - Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen lediglich Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. Nachdem der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3. Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, Erw. 4.2., S. 54 f.; 2001 Nr. 1, Erw. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5.4. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut einem Jahr ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in EMARK publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser Praxis werden insbesondere Personen mit kleinen Kindern beziehungsweise mit Kindern unter sechs Jahren als einer Risikogruppe zugehörig erachtet. Da der Sohn der Beschwerdeführer erst knapp zwei Jahre alt ist, sind die Beschwerdeführer klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Darüber hinaus erweist sich der Wegweisungsvollzug - ebenfalls gemäss Praxis der ARK - auch für aus Cabinda stammende Personen als unzumutbar, es sei denn, sie hätten während längerer Zeit unter anderem in Luanda gewohnt oder verfügten dort über ein festes Beziehungsnetz. An der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Cabinda bestehen, eine Tante der Beschwerdeführerin offenbar in der Hauptstadt Luanda lebt (vgl. Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführerin, S. 6) und - wie seitens der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 27. November 2006 bemerkt wurde - der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von 1986 bis 1993 in Luanda gelebt hatte, wie seine Lebensgefährtin über eine gewisse Schulbildung verfügt und die Beschwerdeführer offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnten. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
6. Die mit Eingabe vom 1. März 2004 (Poststempel: 2. März 2004) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis um die Hälfte zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). In Verrechnung mit dem am 22. März 2004 geleisteten Betrag von Fr. 600.-- sind den Beschwerdeführern Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. In Verrechnung mit dem am 22. März 2004 geleisteten Betrag von Fr. 600.-- sind den Beschwerdeführern Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs
- dem_______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni