Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3684/2024 law/fes
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (…).
D-3684/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Am 1. November 2022 wurde er für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Am 22. Mai 2024 hörte ihn das SEM gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (türkisch: C._______), Landkreis D._______, Pro- vinz Sirnak, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Im Sommer 2020 habe er in E._______ im Tourismusbereich gearbeitet. Nach sechs Monaten sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zirka Anfang Oktober 2022 aufgehalten habe. Rund zehn Tage vor seiner Aus- reise aus der Türkei habe er sich in Istanbul bei einem Verwandten aufge- halten. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach etwa ein Jahr lang in seinem Heimatdorf als Baggerführer in der (…) seiner Familie ge- arbeitet. In E._______ sei er als Hilfskellner tätig gewesen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, in seinem Heimatdort sei es im Jahr (…) zum sogenannten «(…)» gekommen. Türkische Streitkräfte hätten mit (…) und anderen Waffen (…) unschuldige Menschen getötet; (…) seien noch minderjährig gewesen. Die lokale Bevölkerung habe Verwandte auf der anderen Seite der Grenze (F._______) gehabt. Sie habe diese besucht und mit der Zeit habe sich ein Handel entwickelt. Der Staat sei darüber informiert gewesen. Die Getöte- ten hätten keine Waffen dabeigehabt, sondern lediglich Güter zur Deckung der Grundbedürfnisse. Er sei damals 13 Jahre alt gewesen. Er sei im Dorf am Schlafen gewesen, vom Geschrei aufgewacht und habe gesehen, wie die Verletzten ins Dorf gebracht worden seien. Die Verantwortlichen seien noch immer nicht gefunden worden, obwohl sehr viele Proteste stattgefun- den hätten. Staatsmänner wie der aktuelle Präsident der Türkei hätten den Hinterbliebenen Geld angeboten, um die Sache zu verdecken. Aber sie hätten alle Verfahren und Anträge abgelehnt. Dies sei alles sehr schmerz- haft gewesen und er werde dies nie vergessen können. B.c Im Jahr (…) sei es in B._______ zu einem ähnlichen Vorfall gekom- men, bei dem er dabei gewesen und am linken Oberschenkel verletzt
D-3684/2024 Seite 3 worden sei. Sie seien zirka (…) Personen gewesen und hätten dieselbe Tätigkeit ausgeführt und seien auf denselben Wegen unterwegs gewesen wie die Menschen, die im Jahr (…) angegriffen worden seien. Beim Vorfall von (…) sei sein Klassenkamerad G._______ vor seinen Augen getötet worden. Es seien zudem fünf Personen verletzt worden, wobei eine Per- son, H._______, wenige Tage später ihren Verletzungen erlegen oder viel- leicht auch im Spital getötet worden sei. Genau wie (…) hätten sie keine Unterstützung erhalten. Sein Vater habe ihn aus Angst nicht ins Spital ge- bracht, sondern ein Onkel von ihm habe ihn behelfsmässig behandelt. Seine Wunde habe sich aber entzündet, weswegen sein Vater ihn heimlich zu einem Bekannten, der in einer Klinik gearbeitet habe, gebracht habe und von dem sie Medikamente erhalten hätten. Er sei in der Heimat nie in ein Spital gegangen. Erst in der Schweiz habe er sich wegen der Schmer- zen im Bein untersuchen lassen. Nach dem Vorfall sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich einige Wochen in den umliegenden Dörfern versteckt, weil man gesagt habe, dass die Soldaten kommen und ihn mit- nehmen werden. Als sich die Situation nach zwei bis drei Monaten norma- lisiert habe, sei er nach B._______ zurückgekehrt. In der Heimat mache man ihn das Leben schwer. Sie (die Soldaten) würden beispielsweise auf die Häuser schiessen oder die Maulesel töten. Die Menschen würden ihre Felder nicht bewirtschaften und nicht als Hirten arbeiten können. Ihre Re- gion sei zu einer Hochsicherheitsregion ernannt worden. Ihr Dorf würde sich in der Nähe eines Polizeipostens befinden. Sie (die Soldaten) würden die ganze Zeit Artillerie in ihr Dorf schiessen und ständig würden Flugzeuge über sein Dorf fliegen. Die Helikopter, die über seinem Dorf kreisen würden, würden die Fenster der Häuser erzittern lassen. Sie würden auch mit ihren gepanzerten Fahrzeugen rumfahren. Alles, was die Behörden täten, sei gegen sie gerichtet. Wegen seiner Erlebnisse sei er in den Westen der Türkei gegangen, in der Hoffnung, dort vielleicht ein besseres Leben zu führen. Allerdings habe er in E._______ Rassismus erlebt. Sein Vorgesetz- ter sei ein Nationalist gewesen. Er habe ihm und den Angestellten verbo- ten, untereinander Kurdisch zu sprechen und er habe behauptet, dass sich die Gäste über ihn beschweren würden, was nicht gestimmt habe. Er habe das nicht mehr ertragen, mit dem Chef diskutiert und dieser habe ihn schliesslich entlassen. B.d Es sei auch bei Personenkontrollen oft zu Diskussionen gekommen. Zudem sei er im Westen jeweils über seine Verwandtschaft mit I._______ (N […]), der in der Türkei ein bekannter Politiker sei, denselben Familien- namen wie er trage und sich unter anderem für die B._______-Verfahren einsetze, angesprochen worden. Wegen seines Namens, seiner Herkunft
D-3684/2024 Seite 4 und seiner Verwandtschaft mit I._______ sei es möglich, dass er keine Ar- beitsstelle erhalten oder seine Anliegen bei den Behörden nicht erledigt würden. B.e Er sei in der Türkei weder politisch aktiv noch in einem Verein gewe- sen. Er habe allerdings an den Newroz-Feierlichkeiten und an Kundgebun- gen teilgenommen. Er habe auch in der Schweiz an Demonstrationen teil- genommen. Seine Freunde hätten Fotos davon gemacht und diese in den sozialen Medien geteilt. Es sei anzunehmen, dass er deswegen in der Tür- kei Probleme bekommen werde, denn es gebe auch viele Leute im Dorf, die für den Staat seien. Am (…) 2022 sei er legal mit dem Flugzeug von Istanbul nach Bosnien und Herzegowina geflogen. Von dort sei er mit ei- nem Lastwagen in die Schweiz gelangt, wo er am 20. Oktober 2022 einge- reist sei. B.f Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und die eingereichten Beweismittel kann auf das Protokoll der Anhörung vom 22. Mai 2024, die Akten sowie die Ziffer I der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. C. Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas- sen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauf- tragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung erklärte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 31. Mai 2024 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
D-3684/2024 Seite 5 Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 betreffend Ablehnung Asylgesuches und Wegweisung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll- zug sei superprovisorisch auszusetzen, es sei dem Beschwerdeführer zu- folge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 7 Arbeitstagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwä- gung – einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den
D-3684/2024 Seite 6 Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist deshalb mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Soweit in der Beschwerde (subeventualiter) die Rückweisung der Angele- genheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung be- antragt wird, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern vertiefte Abklärungen nötig seien respektive der rechtserhebliche Sachverhalt aktu- ell unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Mangels konkreter anderweiti- ger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. . 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
D-3684/2024 Seite 7 absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- staates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer als prägend und schmerzhaft beschriebenen Ereignisse von (…) und (…), würden be- reits (…) respektive (…) Jahre zurückliegen. Aus seinen Aussagen und den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er wegen des Vorfalls von (…), als er verletzt worden sei, in der Türkei gezielt verfolgt worden sei. Er mache zwar geltend, dass er sich nach dem besagten Vorfall einige Wochen versteckt habe, weil er gedacht habe, dass er von Soldaten abge- holt werde. Er habe jedoch auch gesagt, dass sich die Situation im Dorf nach zwei- bis drei Monaten wieder normalisiert habe. Seinen Angaben zufolge sei weder sein Haus durchsucht noch sei er je in Haft oder vor Gericht gewesen und bis heute sei kein Strafverfahren gegen ihn eingelei- tet worden. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Bedrohungslage spreche auch der Umstand, dass er legal auf dem Luftweg aus der Türkei habe ausreisen können. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die er- wähnten Ereignisse von (…) und (…) nicht geeignet seien, eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Ent- sprechend sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Be- schwerdeführer mache weiter geltend, dass die Soldaten ihm in seiner Hei- matregion das Leben schwer machen würden. Sie würden beispielsweise auf die Häuser schiessen oder die Maulesel töten. Die Menschen würden
D-3684/2024 Seite 8 ihre Felder nicht bewirtschaften oder als Hirten arbeiten können. Man habe seine Region als Hochsicherheitsregion ernannt. Die Soldaten würden die ganze Zeit Artillerie ins Dorf schiessen und ständig würden ihre Flugzeuge über dem Dorf fliegen. Auch würden sie mit gepanzerten Fahrzeugen im Dorf herumfahren. Wenn die Helikopter über ihnen flögen, würden die Fenster deswegen zittern. Nichts, was sie machen würden, sei zu ihrem Nutzen, sondern alles sei gegen sie gerichtet. Die Vorfälle seien aus- schliesslich in der Situation allgemeiner Gewalt in der Heimatregion des Beschwerdeführers begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem bestehe die Möglich- keit, sich den erwähnten Nachteilen zu entziehen, indem er sich in eine andere Region der Türkei begebe. Dementsprechend sei dieses Vorbrin- gen im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht relevant. Der Beschwerde- führer bringe vor, dass er in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Be- völkerung benachteiligt werde. Als er in E._______ gearbeitet habe, habe er Rassismus erlebt. Sein Arbeitgeber sei ein Nationalist gewesen und habe den Angestellten verboten, untereinander Kurdisch zu sprechen. Er habe auch behauptet, dass sich die Gäste über den Beschwerdeführer be- schwert hätten, was gar nicht gestimmt habe. Er habe das nicht mehr er- tragen. Es sei zu Diskussionen gekommen und er sei entlassen worden. Er sei auch von Drittpersonen gefragt worden, was «Heval» bedeute oder ob er schon einmal einen Terroristen gesehen habe. Es sei allgemein be- kannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schika- nen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handele es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich al- lein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kur- den, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. In Bezug auf die Diskriminierungen und Ohrfeige seitens der Polizei sei ausserdem da- rauf hinzuweisen, dass willkürliche Gewaltanwendung seitens Behörden- mitgliedern auch in der Türkei strafrechtlich geahndet würde. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen gehen in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer bringe
D-3684/2024 Seite 9 schliesslich zum Ausdruck, dass er in der Türkei auf sein Verwandtschafts- verhältnis mit I._______ angesprochen worden sei und dass er wegen sei- ner Verwandtschaft mit ihm allenfalls keine Arbeitsstelle erhalten oder seine Anliegen bei den Behörden nicht erledigt würden. Er befürchte daher, wegen seiner Verwandtschaft mit I._______ in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Gemäss ständiger Praxis erreichten die erlittenen oder zu befürch- tenden Nachteile naher Angehöriger von exponierten politischen Persön- lichkeiten im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Um- stände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person be- reits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehen würden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitä- ten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden auf- grund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der ge- suchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Fest- nahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Per- sonen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Re- flexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beach- ten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdefüh- rer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die von ihm geltend gemachten Be- helligungen wegen seiner Verwandtschaft mit I._______ würden keine asylbeachtliche Intensität erreichen. Auch würden keine Hinweise vorlie- gen, dass die türkischen Behörden ihm eine besonders enge Verbindung zu I._______ unterstellen würden. In diesem Zusammenhang bleibe zu er- wähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen bei der Aufzählung seiner Verwandten I._______ nicht er- wähnt habe. Schliesslich verfüge er (der Beschwerdeführer) selbst über kein exponiertes politisches Profil. Somit sei vorliegend nicht von einem objektiven Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung durch die türki- schen Behörden aufgrund seiner Verwandtschaft mit I._______ auszuge- hen. Dementsprechend würden auch diese Vorbringen keine Relevanz im Sinne des Asylgesetzes begründen. Seine Vorbringen würden den
D-3684/2024 Seite 10 Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Einschätzung würden seine in der Schweiz anwe- senden Verwandten nichts ändern. Die Asylgründe von I._______ und K._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Asyl erhalten hätten, seien nicht mit denen des Beschwerdeführers ver- gleichbar. Auch seien die von ihm beigebrachten Beweismittel nicht geeig- net, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in der Türkei zu belegen. Demzu- folge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom
29. Mai 2024 erklärt, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Das von ihm Erlebte gehe über das ohnehin schon schwer erträgliche Leid der kurdischen Bevölkerung in der Türkei hinaus und der Beschwerdeführer befürchte weiterhin, dass sich ähnliche Gewalt- taten wiederholen würden. Er könne auf keinen Fall in die Türkei zurück- kehren und er wisse nicht, was er bei einer Wegweisung tun werde. Eine Rückkehr sei unmöglich. Wie bereits ausgeführt, würden die von ihm ge- schilderten Nachteile und Schwierigkeiten bezüglich ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen, so dass diese einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Gewalttaten zu rechnen hätte. Es seien somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Stand- punktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Eingabe vom 11. Juni 2024 ein, die geltend gemachten Ereignisse würden zwar längere Zeit zurücklie- gen, doch sie seien keineswegs irrelevant und würden von der Vorinstanz aus dem Kontext gerissen. Er habe bereits in seiner Kindheit an der eige- nen Haut erfahren, wie die Angehörigen seiner Ethnie und seines Dorfes getötet worden seien. Beim zweiten Vorfall sei er selber Opfer des Massa- kers geworden. Er sei angeschossen worden und er sei aus Angst mit sei- ner Schusswunde nicht in das Krankenhaus gegangen. Er habe die Behör- den und das Militär mehr gefürchtet, als die Konsequenzen der Schuss- wunde. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ausser Acht ge- lassen, dass der Beschwerdeführer einer der wenigen direkten und kon- kreten Opfer der Region gewesen sei. Er sei eines der (…) Opfer des Mas- sakers von (…) gewesen. Er habe sich wochenlang verstecken müssen und sei nie wieder in die Normalität zurückgekehrt. Selbst wenn im Dorf wieder Normalität eingekehrt sei, sei der Beschwerdeführer selbst in einer
D-3684/2024 Seite 11 konstanten Angst verblieben, weshalb er später in eine andere Region der Türkei gezogen sei. Zudem habe er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenom- men. Hierbei bestehe das Risiko, dass er erkannt worden und daher ins Visier der Behörden gelangt sei. Die Angst des Beschwerdeführers auf- grund seiner Verwandtschaft mit I._______ – Politiker und ehemaliger Ab- geordneter von L._______, der in der Schweiz Asyl erhalten habe – von den Behörden oder Drittpersonen in Mitleidenschaft gezogen zu werden, schätze die Vorinstanz als nicht objektiv ein. Es gäbe keine Hinweise, nach denen der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Umfelds mit Re- flexverfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Das SEM verkenne, dass I._______ am (…) 2015 einen Post bezüglich der Angriffe auf B._______ auf der Plattform X publiziert habe. I._______ sei ein bekannter Kritiker des türkischen Regimes und habe beim (…) (…) Familienangehörige verloren. Familiäre Verhältnisse zu politischen Aktivisten in der Türkei könnten zu staatlichen Repressalien führen. Diesem Risiko sei auch der Beschwerde- führer ausgesetzt. Es drohe ihm in die Türkei aufgrund seiner Familienver- hältnisse und seiner kurdischen Identität Opfer von Gewalt durch die türki- schen Behörden zu werden. 5.3 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden, es ist nie ein Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet worden und er verfügt persönlich über kein politisches Profil, aufgrund dessen er in der Vergangenheit das Augenmerk der Behörden auf sich gezogen hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen hat. Auch auf- grund der Verwandtschaft mit I._______ hat er in der Vergangenheit nie ernsthafte Nachteile erlitten und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich daran im Falle der Rückkehr etwas ändern könnte, so dass nicht davon auszugehen ist, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der Re- flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.) durch die türkischen Behör- den zu rechnen. Eine bloss auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Ver- folgung ist im Übrigen im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg aus der Türkei hat ausreisen können. Dies wäre ihm kaum möglich gewesen, wenn er tatsächlich im Fokus der türkischen Be- hörden gestanden hätte. Was die Vorfälle in B._______ in den Jahren (…) und (…) betrifft, ist ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. zuletzt etwa das Urteil des
D-3684/2024 Seite 12 BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Für die in der Be- schwerde erstmals erwähnten «heiklen politischen Posts», die der Be- schwerdeführer in der Schweiz geschrieben haben will, und die die Auf- merksamkeit der türkischen Behörden erregen könnten (vgl. Beschwerde Ziff. 30), liegen keine Belege vor. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge- lehnt hat. 6. 6.1 Das SEM hat sodann überzeugend dargelegt, weshalb die Wegwei- sung aus der Schweiz zu verfügen und, da sich dieser als zulässig, zumut- bar und möglich erweist, der Vollzug derselben anzuordnen ist (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. III). 6.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hält das SEM fest, dass in der Provinz Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug generell als un- zumutbar erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch jung und habe keine gesundheitlichen Probleme. Er verfüge über eine solide Schulbildung und keine familiären Verpflichtungen. lm Weiteren verfüge er über Arbeits- erfahrung als Baggerführer und in der Tourismusbranche/Gastronomie. Er habe bereits zirka sechs Monate ausserhalb seiner Provinz in E._______ gearbeitet. Ausserdem habe er Verwandtschaft in Istanbul und darüber hin- aus eine grosse Familie, die ihn bei Bedarf unterstützen könne. Es sei ihm aufgrund seiner individuellen Ressourcen zuzumuten, dass er eine Wohn- sitzalternative in der Heimat wahrnehme und sich auch in anderen Provin- zen der Türkei integrieren könne. Diese Erwägungen erweisen sich als zu- treffend. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. Ziff. 29), der Beschwerde- führer leide an gesundheitlichen Problemen wegen seiner Verletzung am Oberschenkel, führt hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Ein- schätzung. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeu- ropäische Standards auf (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7282/2023 vom
6. Februar 2024 E. 8.3.5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist mithin davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
D-3684/2024 Seite 13 sehr wohl möglich ist, sich bei Bedarf in der Türkei medizinisch behandeln zu lassen. 6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – un- geachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3684/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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