Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3677/2023 law/fes
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 / N (…).
D-3677/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. März 2023 legal und flog nach Serbien. Von dort reiste er via Ungarn auf dem Landweg am 14. März 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 14. April 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und am 31. Mai 2023 wurde er in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 2009 wegen der Kurdenprob- lematik für sechs Monate inhaftiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei schon im Kindesalter mit Rassismus gegenüber Kurden konfrontiert gewe- sen. Ungefähr im Jahr 2014 oder 2015 sei er in B._______ bei einer Kundge- bung der HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) von türkischen Sicherheitskräften angegriffen worden, weshalb er den Veranstaltungsort habe verlassen wollen. Dabei sei er mit Plastikgeschossen beschossen und bewusstlos geschlagen worden. Im Spital sei er von Beamten befragt und ihm sei unterstellt worden, er habe im Auftrag der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpar- tei Kurdistans) gehandelt. Als seine Wunde behandelt worden sei, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, dass er keine Anzeige erstatte und sei auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er beschimpft und danach den Eltern übergeben worden sei. Im Jahr 2017 hätten seine Eltern entschieden, ihn nach C._______ zu schi- cken, wo er in einer (…) gearbeitet habe. Als er 2018 Urlaub gehabt habe, sei er nach Hause nach B._______ gefahren. In B._______ sei er von ei- nem Freund beschuldigt worden, dessen Beziehung mit seiner Cousine väterlicherseits sabotiert zu haben, obwohl er mit dem Vorfall nichts zu tun gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei er von Jugendlichen einer Grossstammfamilie am Bein verletzt worden. In C._______ habe er hierzu eine Anzeige erstattet und Polizeischutz erhalten. Auf familiären Druck hin, habe er dann die Anzeige zurückgezogen. Daraufhin sei er von seinem damaligen Freund immer wieder bedroht worden; zwischen 2019 und 2020
D-3677/2023 Seite 3 habe dieser Geld von ihm gefordert. Seit einem Jahr habe er jedoch nichts mehr von ihm gehört. Im Jahr 2018 sei er in C._______ mit anderen Beschuldigten im Zusam- menhang mit den Vorfällen der HDP-Kundgebung von 2014/2015 von der Polizei vorgeladen worden. Auf dem Posten sei er nach seinen Befehlsge- bern gefragt und geschlagen und getreten worden. Nach diesem Vorfall habe er in der Sache nichts mehr von den Behörden vernommen. Sein Vorgesetzter habe ihm später auf seine Bitte hin erlaubt, in D._______ zu arbeiten, woraufhin er dort ab 2019 für den gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er für sechs Monate Militärdienst als (…) geleistet. Als seinem Vorgesetzten bekannt geworden sei, dass sein Vater aktenkundig sei, sei er in die Infanterie versetzt und nur noch für (…) und (…) eingesetzt worden. Zurück in D._______ sei er zum (…) befördert worden, habe besser ver- dient und sei für berufliche Reisen engagiert worden, was bei ihm zu einer Verbesserung der Situation geführt habe und er auch geglaubt habe, dass die Thematik mit dem Rassismus für ihn vorüber sei. Zusammen mit Freun- den habe er dann in einer Pause Lieder des kurdisch-türkischen Musikers Ahmet Kaya gehört, was sein Filialoberleiter mitbekommen habe. In der Konsequenz sei er eine Woche später gezwungen worden, seine Arbeits- stelle zu kündigen. Die Kündigung habe schliesslich bewirkt, dass er es in der Türkei nicht mehr ausgehalten habe. Vor seiner Ausreise sei er für eine Woche nach B._______ zu seiner Familie gereist. Während dieser Zeit habe er sich ausschliesslich zu Hause aufgehalten, da er Angst gehabt habe, was die Beziehungsgeschichte seiner Cousine und seines damali- gen Freundes betroffen habe. Am 6. März 2023 sei er schliesslich mit sei- nem Reisepass legal nach Serbien geflogen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türki- schen Identitätskarte, seines Führerscheins sowie seines Berufsqualifika- tionsausweises als (…), eine Kopie einer Verdächtigtenvernehmung durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ betreffend seinen Vater, eine Kopie seines Registerauszugs und die Kopie eines Belegs seiner Ein- und Ausreisen ein. C. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
7. Juni 2023 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
D-3677/2023 Seite 4 D. Die Rechtsvertretung reichte am 8. Juni 2023 eine entsprechende Stel- lungnahme ein, worin sie ausführte, der Beschwerdeführer sei ständig psy- chischem Druck ausgesetzt gewesen. Die Übergriffe während der HDP- Kundgebung seien intensiv gewesen. Abgesehen davon liege eine Kumu- lation von mehreren Ereignissen vor, die bei einer Gesamtbetrachtung die Schwelle zur genügenden Intensität erreichen würden. Sie reichte einen Screenshot des UYAP-Auszugs, eine Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft C._______, ein Einvernahmeprotokoll sowie ein Chat-Protokoll von Instagram ein. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. März 2023 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am 9. Juni 2023 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Formularbeschwerde bean- tragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er ferner, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde reichte er diverse Fotos von Narben, ein Chat-Proto- koll und einen Zivilstandsregisterauszug sowie die Dokumente, die er be- reits beim SEM eingereicht hatte, zu den Akten. H. Am 30. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
D-3677/2023 Seite 5 I. Am 30. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der HDP ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus [SR 142.318; Covid-19-Verordnung Asyl]; 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-3677/2023 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
D-3677/2023 Seite 7 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass es zu Benachteiligungen von Angehörigen der kurdischen Ethnie im türkischen Militärdienst kommen könne. Die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Schwierigkeit und Schikanen würden jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen. Ausserdem habe er den Mili- tärdienst 2020 geleistet, weshalb die geschilderten Nachteile, ihn nicht zu seiner Ausreise im März 2023 bewogen hätten, was er mit seiner Aussage bekräftig habe, dass es ihm in D._______ nach dem Militärdienst besser gegangen sei und der Rassismus gegenüber seiner Person an ein Ende gelangt sei. Die Vorbringen in Bezug auf seinen Militärdienst, seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dasselbe lasse sich hinsichtlich seiner Darlegungen schlussfolgern, wo- nach er als Kurde allgemein benachteiligt, ab 2009 im Zusammenhang mit seinem Vater verbalen und körperlichen Aggressionen ausgesetzt und im Jahr 2018 in C._______ für eine einmalige Vernehmung vorgeladen wor- den sei. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden, was aus seiner Aussage, noch bis März 2023 im Land verblieben zu sein, auch deutlich hervorgehe. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden betroffen seien. Der Vorfall im Zusammenhang mit der Polizeigewalt bei einer HDP-Kund- gebung sei zwar bedauerlich. Dieses Ereignis liege jedoch etliche Jahre zurück und stehe in keinem direkten Zusammenhang mit seiner späteren Ausreise. Seine Lage habe sich zudem mit dem Umzug nach D._______ bedeutend verbessert und habe ihn optimistisch in die Zukunft blicken las- sen. Er verfüge auch nicht über ein politisches Profil und habe die Türkei mühelos auf legale Weise verlassen können. Dass seine Kernfamilie nach wie vor in seinem Heimatort B._______ lebe und er sich zuletzt freiwillig für eine Woche dorthin begeben habe, lasse ausserdem darauf schliessen, dass er dort keinen schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sei.
D-3677/2023 Seite 8 Er mache geltend, dass er in D._______ gezwungen worden sei, bei sei- nem Arbeitgeber die Kündigung einzureichen, da er Musik eines kurdisch- türkischen Künstlers und Komponisten gehört habe. Diesen Vorfall gebe er als ausschlaggebenden Ausreisegrund an. Dass er aus scheinbar rassisti- schen Motiven seine Stelle verloren habe, bedeute indes nicht, dass er bei einem anderen Arbeitgeber nicht eine neue Stelle gefunden hätte respek- tive nicht mehr in der Türkei hätte bleiben können. Die Konsequenzen sei- ner Kündigung – selbst, wenn diese aus rassistischen Motiven erfolgt sei – würden im Sinne des Asylgesetzes keine ernsthaften Nachteile darstellen, welche ihm ein Leben in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden. Seine Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Hinsichtlich der Verwicklung in eine Beziehungsangelegenheit habe ihm die Polizei Schutz angeboten. Darüber hinaus liege es nicht in der Mög- lichkeit der Behörden, die Bürger und Bürgerinnen jederzeit vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens privater Drittpersonen zu schützen. Spä- ter habe er auf Drohungen seines damaligen Freundes mehrere Zahlungen an ihn geleistet. Die Angelegenheit scheine seit einem Jahr beigelegt zu sein. Es sei daher nicht von einer akuten oder absehbaren Bedrohung aus- zugehen und er sei auch vor seiner Ausreise aus der Türkei noch kurz nach B._______ zurückgekehrt. Hinzu komme, dass sein Grossvater und der Vater des Freundes befreundet seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Angelegenheit sowohl Schutz von seiner eigenen Familie als auch von der Familie seines Freundes erwarten dürfe. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung eingereichten Beweismit- tel würden seine Aussagen bekräftigen, wonach er in C._______ eine An- zeige gegen seinen Freund erstattet habe. Die Anklageschrift zeige eben- falls, dass er seine Anzeige wieder zurückgezogen habe. Die türkischen Behörden hätten ihre Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit damit gezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht geltend, er sei in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausge- setzt. Aufgrund der ständigen Schikanen und Benachteiligungen sei er ei- nem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ausserdem sei er bei der HDP-Demonstration durch ein Plastikgeschoss an Leib und Leben verletzt worden. Im Jahr 2018 sei er bei einer Vorladung von der Polizei geschlagen und getreten worden, weshalb er mehrere Narben habe, was durch die eingereichten Fotos belegt sei. Weil sein Vater im Jahr 2009 wegen der
D-3677/2023 Seite 9 Kurdenproblematik inhaftiert worden sei, sei er oft im Gefängnis gewesen, um ihn zu besuchen. Seine Familie sei zu Unrecht beschuldigt worden, Mitglied der PKK zu sein. In der Schule sei er Opfer von Rassismus gewe- sen, aber auch als er eine Schule in der Region mit aserbeidschanischer Bevölkerung besucht habe, sei er erniedrigt, beleidigt und als Sohn eines Terroristen beschimpft worden. Im Militärdienst sei er Opfer von Schikanen geworden. Er habe wegen Rassismus seine Stelle kündigen müssen. All diese Benachteiligungen seien intensiv gewesen. Aufgrund der Schläge durch die Polizei und der Verletzung durch das Plastikgeschoss liege das objektive Element vor. Das subjektive Element sei erfüllt, weil er aufgrund dieser Ereignisse einem ständigen psychischen Druck ausgesetzt gewe- sen sei. Darüber hinaus liege eine Kumulation von mehreren Ereignissen vor, die in der Gesamtschau die Schwelle der hinreichenden Intensität er- reichen würden. Der psychische Druck sei zu gross gewesen. Diese Situ- ation habe es ihm unmöglich gemacht, weiterhin ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen. 6. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde, welche hauptsächlich den Sach- verhalt wiedergeben, sind offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von der- jenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos und Do- kumente und die Bescheinigung der HDP nichts, zumal das SEM die Vor- bringen des Beschwerdeführer nicht als unglaubhaft beurteilt hat. Dieses hat sodann der vom Beschwerdeführer erlebten Polizeigewalt anlässlich der HDP-Kundgebung, welche der Beschwerdeführer mit den Fotos zu be- legen versucht, nicht die asylrechtlich erhebliche Intensität abgesprochen, sondern festgehalten, dass dieser bedauerliche Vorfall in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei stehe. Die Vorkomm- nisse an der HDP-Kundgebung haben sich gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers im Jahr 2014 oder 2015 zugetragen. Ausgereist ist er je- doch erst im März 2023. Selbst wenn er wegen dieser HDP-Kundgebung erneut im Jahr 2018 in C._______ von der Polizei vorgeladen wurde, ste- hen diese Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen kausalen Zusammenhang mit der Jahre später erfolgten Ausreise. Dies trifft auch auf die Vorkommnisse während des Militärdienstes im Jahr 2020 zu, welche nebst dem fehlenden kausalen Zusammenhang zur Ausreise auch nicht die nötige Intensität aufweisen, um asylrechtlich relevant zu sein. Die Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Freund aufgrund
D-3677/2023 Seite 10 einer gescheiterten Beziehung mit seiner Cousine, basiert einerseits auf keinem asylrechtlich relevanten Motiv, anderseits zeigte sich der türkische Staat schutzwillig und -fähig, indem die Polizei die Anzeige des Beschwer- deführers entgegennahm und ihm Polizeischutz gewährte. Das SEM hat ferner zu Recht festgestellt, dass die Schikanen, welchen der Beschwer- deführer seit Kindheit aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt war, sowie auch der Verlust der Arbeitsstelle aus rassistischen Motiven, die ihn zur Ausreise bewegt haben, keine ernsthaften Nachteile darstellen würden und damit asylrechtlich nicht relevant sind. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Türkei we- gen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter men- schenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlag- gebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aus- senstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kom- mentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs- verfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Er konnte die Schule bis zum Gymnasium besuchen, hat einen Beruf gelernt, danach in einer (…) Arbeitserfahrungen gemacht, wobei er bis zum (…) aufsteigen konnte. Zu seiner finanziellen Situation gab er sodann an, es sei ihm gut gegangen. Er hat mit Freunden zusammengelebt und war an Fussballspielen (vgl. Akte […]-13/16 F28, F30, F36, F42, F64). Er erklärte ferner, er sei kein politischer Mensch und sei politisch nicht aktiv gewesen. Es ist in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig und er konnte legal aus der Türkei ausreisen (vgl. Akte […]-13/16 F99, F100, F63, F13). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer trotz der negativen Er- fahrungen, welche er aufgrund seiner kurdischen Ethnie mehrfach ge- macht hat und die teilweise auch die Schwelle der nötigen Intensität er- reicht haben, kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem men- schenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.
D-3677/2023 Seite 11 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
D-3677/2023 Seite 12 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegeweisungsvollzug nach B._______ aufgrund des Erdbebens in der Türkei im Februar 2023 als unzumutbar erachtet, jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor sei- ner Ausreise mehrere Jahre sowohl in C._______ wie auch in D._______ gelebt und gearbeitet hat. Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf
D-3677/2023 Seite 13 eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegen- standslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind ungeachtet der mutmasslichen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab- zuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehen- den Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3677/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra