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D-3669/2025

D-3669/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. April 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte er geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, wo er aufgrund eines russischen Angriffs im (...) obdachlos geworden und am Bein verletzt worden sei; sein Fuss sei am (...) amputiert worden. Am (...) sei er schliesslich nach Polen gereist, wo er vorübergehenden Schutz erlangt und bei seiner Tochter gelebt habe. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandpass sowie seinen polnischen Schutztitel zu den Akten. B. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar zu seiner Tochter nach Polen gereist, welche dort zusammen mit ihren (...) ebenfalls über einen Schutzstatus verfüge, habe dort aber keine staatliche finanzielle Unterstützung erhalten und es sei ihm keine Unterkunft angeboten worden. Da seine Tochter ihn nach einem Jahr nicht mehr habe unterstützen können, habe er in Polen ein Gesuch um Annulation seines Schutztitels gestellt und sei am (...) in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 17. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, wies ihn dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden dortigen Schutzalternative sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (vgl. unten E. 8.1), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive mit Beschluss des vom 19. August 2026 erneut angepasst (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Polen auf seinen Schutzstatus verzichtet, weshalb er über keinen Schutzstatus mehr verfüge. Die Frage, ob er aktuell immer noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Dieser Staat ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die polnischen Behörden nicht um dessen Rückübernahme ersucht hat. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 4.6 Die Rüge, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf die Androhung von Zwangsmitteln im Dispositiv verzichtet, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Da das Fehlen dieser Androhung für den Beschwerdeführer keinen rechtlichen Nachteil bewirkt, fehlt es ihr insoweit bereits am schutzwürdigen Interesse. Zudem lässt dieses formale Unterlassen die materielle Rechtslage - namentlich die Ausreisepflicht - unberührt. Zwar ist die Androhung von Zwangsmitteln grundsätzlich Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise bereits Bestandteil der angefochtenen Verfügung sein, mit welcher die Ausreisepflicht verfügt wird, sondern kann auch in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfolgen, sofern der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht selbständig nachkommt. Eine Aufhebung der Verfügung erweist sich auch unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt.

E. 4.7 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis 13. Februar 2034) kann der Beschwerdeführer überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann er selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise dort legal einreisen.

E. 4.8 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 4.9 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.

E. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie bereits erwähnt, kann er nach Polen zurückkehren und dort seinen Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei Bedarf kann er sich dort zur Einforderung seiner Sozialleistungen an die dort zuständigen Behörden sowie Institutionen wenden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5 f.), denen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegengehalten wird.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen biometrischen Reisepasses ist (Gültigkeit bis 13. Februar 2034), ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht aussichtslos und aufgrund der Akten ist von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.

E. 7.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3669/2025 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Melinda Dopsa, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. April 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte er geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen, wo er aufgrund eines russischen Angriffs im (...) obdachlos geworden und am Bein verletzt worden sei; sein Fuss sei am (...) amputiert worden. Am (...) sei er schliesslich nach Polen gereist, wo er vorübergehenden Schutz erlangt und bei seiner Tochter gelebt habe. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandpass sowie seinen polnischen Schutztitel zu den Akten. B. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar zu seiner Tochter nach Polen gereist, welche dort zusammen mit ihren (...) ebenfalls über einen Schutzstatus verfüge, habe dort aber keine staatliche finanzielle Unterstützung erhalten und es sei ihm keine Unterkunft angeboten worden. Da seine Tochter ihn nach einem Jahr nicht mehr habe unterstützen können, habe er in Polen ein Gesuch um Annulation seines Schutztitels gestellt und sei am (...) in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 17. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, wies ihn dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden dortigen Schutzalternative sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (vgl. unten E. 8.1), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive mit Beschluss des vom 19. August 2026 erneut angepasst (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Polen auf seinen Schutzstatus verzichtet, weshalb er über keinen Schutzstatus mehr verfüge. Die Frage, ob er aktuell immer noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Dieser Staat ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die polnischen Behörden nicht um dessen Rückübernahme ersucht hat. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4.6 Die Rüge, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf die Androhung von Zwangsmitteln im Dispositiv verzichtet, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Da das Fehlen dieser Androhung für den Beschwerdeführer keinen rechtlichen Nachteil bewirkt, fehlt es ihr insoweit bereits am schutzwürdigen Interesse. Zudem lässt dieses formale Unterlassen die materielle Rechtslage - namentlich die Ausreisepflicht - unberührt. Zwar ist die Androhung von Zwangsmitteln grundsätzlich Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise bereits Bestandteil der angefochtenen Verfügung sein, mit welcher die Ausreisepflicht verfügt wird, sondern kann auch in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfolgen, sofern der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht selbständig nachkommt. Eine Aufhebung der Verfügung erweist sich auch unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt. 4.7 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis 13. Februar 2034) kann der Beschwerdeführer überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann er selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise dort legal einreisen. 4.8 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 4.9 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie bereits erwähnt, kann er nach Polen zurückkehren und dort seinen Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei Bedarf kann er sich dort zur Einforderung seiner Sozialleistungen an die dort zuständigen Behörden sowie Institutionen wenden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5 f.), denen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegengehalten wird. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen biometrischen Reisepasses ist (Gültigkeit bis 13. Februar 2034), ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht aussichtslos und aufgrund der Akten ist von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. 7.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: