Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 18. August 2015 suchten die Beschwerdeführerin B._______ mit ihren Kindern (D-3654/2018 / N______) und am 24. November 2015 der nachgereiste Beschwerdeführer A.______ (D-3652/2018 / N_______) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst am 1. April 1996 dreimal die Reservistenkarte (Mobilisierungskarte), indessen keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (vgl. SEM-Protokoll A31 S. 13). Es könne sein, dass einmal der auf der Mobilisierungskarte vermerkte Code zur Einberufung veröffentlicht worden sei, ohne dass er davon erfahren habe (vgl. A20 S. 6). Schwierigkeiten habe er im Zusammenhang mit der Mobilisierungskarte nicht gehabt (vgl. A31 S. 13). Im Jahre 2010 sei er aus beruflichen Gründen nach F._______ gezogen. Nachdem er seinen Bruder G._______ (N______) bei dessen Flucht unterstützt habe, sei er ins Visier der syrischen Behörden, welche durch einen Informanten davon erfahren hätten, geraten. Etwa einen Monat nach der Flucht von G.______ sei er nach Auskunft des Dorfvorstehers deswegen in seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht worden. In der Folge habe er sich versteckt und sei am 18. April 2014 mit seiner Familie in die Türkei gereist, wo er auf der Schweizer Vertretung in H.______ einen Antrag um ein humanitäres Visum eingereicht habe, welcher abgelehnt worden sei. Im Juli 2015 sei er aus finanziellen Gründen ohne seine Familie nach Syrien zurückgekehrt. Er habe von einem Geschäftspartner namens I._______ Schulden einfordern wollen und sich zu diesem Zweck mit dessen Cousin in Verbindung gesetzt, der I._______ über die Forderung informiert habe. In der Folge habe I._______ seine Verhaftung durch Angehörige des IS (Islamischer Staat) bewirkt. Der Cousin habe sich für seine Freilassung eingesetzt und am 7. September 2015 sei er unter der Bedingung, auf das eingeforderte Geld zu verzichten, freigelassen worden. Seit seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Schweiz an Versammlungen und Sitzungen der syrischen Opposition teilgenommen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und das Familienbüchlein, beide im Original, ein. B. Die Beschwerdeführerin bestätigte in den Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 die behördliche Suche nach ihrem Ehemann wegen der Unterstützung seines Bruders G._______.Auf Anraten ihres Ehemannes habe sie sich mit den Kindern zu ihren Eltern begeben und sei schliesslich mit ihrem Ehemann in die Türkei gereist. Eigene Asylgründe machte sie nicht geltend. C. Mit Verfügungen vom 22. Mai 2018 (jeweilige Eröffnung am 23. Mai 2018) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage des Militärbüchleins des Beschwerdeführers im Original einschliesslich Übersetzung gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aktenstücke A34/2 und A35/4 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wurden die Verfahren D-3652/2018 und D-3654/2018 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt und es wurde das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers G._______ (N________) beigezogen. Im Weiteren wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in das Aktenstück A34/2 und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Der Antrag um Einsicht in das Aktenstück A35/4 ("ORBIS-Anhänge") wurde mit dem Hinweis, dass es sich um Akten des Bundesamtes für Polizei (fedpol) handle, abgelehnt, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die vom SEM als auffindbar bezeichneten Dokumente nicht Bestandteile der Anhänge aus der Visa-Datenbank ORBIS seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde. G. In ihren Vernehmlassungen vom 7. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. Diese wurden dem Rechtsvertreter am 9. August 2018 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Unterstützung seines Bruders G.________ bei dessen Flucht von den Behörden gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, obwohl mehrfach dazu aufgefordert, ausführlich über die Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden zu berichten, seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und ausweichend ausgefallen (vgl. A31 S. 9). So habe er lediglich angegeben, die Polizei habe sich bei ihm zuhause nach ihm erkundigt und der Dorfvorsteher habe ihn darüber informiert, dass es um seinen Bruder gehe, von dessen Ausreise die Behörden durch Informanten erfahren hätten (vgl. A20 S. 12); danach habe sich der Beschwerdeführer versteckt und die Behörden hätten sich täglich nach seinem Verbleib erkundigt. Ebenso unsubstanziiert seien die Angaben hinsichtlich des Haftbefehls und des Dokumentes, wonach das Haus beschlagnahmt worden sei, ausgefallen. So habe sich der Beschwerdeführer an den Inhalt der beiden Dokumente nicht mehr erinnern können und auch keine genauen Angaben dazu gemacht, wie er diese erhalten habe (vgl. A31 S. 11). Angesichts der gänzlich unsubstanziierten Angaben zu Erhalt und Inhalt dieser Dokumente und ihres ohnehin geringen Beweiswertes könne letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer diese, wie behauptet, bei der Schweizer Vertretung in Istanbul oder beim Bundesverwaltungsgericht - wo sich keine Originaldokumente befänden - eingereicht habe. Im Weiteren sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach Erhalt des Haftbefehls im Juli 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei, auch wenn dies aus finanziellen Gründen erfolgt sei und die PKK zu dieser Zeit in der betreffenden Gegend die Kontrolle innegehabt habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, warum gerade er und nicht auch seine anderen Geschwister, welche G.______ ebenfalls unterstützt haben sollen (vgl. A31 S. 10), in den Fokus der syrischen Behörden geraten seien. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Geschwister seien zwar unter Druck gesetzt worden, jedoch hätten die Brüder die Verantwortung von sich weisen können und seien nicht weiter behelligt worden (vgl. A20 S. 12). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien vage und realitätsfremd ausgefallen. So habe er geltend gemacht, die Brüder hätten mit dem blossen Hinweis gegenüber den syrischen Behörden, dass G.______und er die Verantwortung für Ihr Tun selbst übernehmen müssten, weiteren Druck der syrischen Behörden abwenden können, was wenig lebensnah erscheine. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass die Brüder nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Fokus der Behörden geraten wären, hätten diese ein tatsächliches Interesse an der Aufklärung seines Aufenthaltsortes gehabt.
E. 4.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien noch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden. Zum einen habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich die Reservistenkarte und keinen Einberufungsbefehl erhalten und im Weiteren angegeben, im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A31 S. 13). Im Übrigen sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Militärdienstbüchlein weder anlässlich der BzP in Basel noch im Rahmen der Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 eingereicht worden sei, befinde sich doch dieses nicht in den Akten und sei auch diesbezüglich nichts protokolliert worden. Zum anderen sei es aufgrund der nicht näher begründeten Angaben des Beschwerdeführers, an Sitzungen und Veranstaltungen der Opposition teilzunehmen (vgl. A31 S. 4) und mangels Einreichung entsprechender Beweismittel von einer offensichtlich geringen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen. Schliesslich sei die geltend gemachte Inhaftierung durch den IS wegen der Einforderung einer an I.________ geliehenen Geldsumme mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs und einer begründeten Furcht vor künftigen Behelligungen nicht asylrelevant. Die Inhaftierung sei lediglich aufgrund der Geldforderung erfolgt und nach Verzicht auf diese sei er freigelassen worden und habe während seines nachfolgenden einmonatigen Aufenthalts in Syrien ohne weitere Behelligungen leben können; im Übrigen sei der IS nicht mehr eine quasi-staatliche Gruppierung mit Territorium und Kontrolle über dieses.
E. 4.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, die Schilderung der geltend gemachten Suche nach ihrem Ehemann sei widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin - abweichend von ihren Aussagen anlässlich der ersten Anhörung, wonach die Beamten bei ihren beiden Besuchen das Haus durchsucht hätten (vgl. A21 S. 4 ff.), - im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, die Beamten hätten bei ihren beiden Besuchen das Haus nicht betreten (vgl. A32 S. 4 und S. 5). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beamten hätten nur kurz hineingeschaut und nichts kaputt gemacht (vgl. A32 S. 5). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin die Frage, ob das Haus durchsucht worden sei, ausdrücklich verneint habe (vgl. A32 S. 5). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung geltend gemacht, sie habe sich nach den Besuchen nicht getraut, ihren Ehemann anzurufen, da die Telefongespräche möglicherweise abgehört würden. Einige Tage später habe ihr Ehemann sie angerufen und sie nach Kenntnisnahme der Geschehnisse dazu aufgefordert, das Haus zu verlassen (vgl. A21 S. 5). Davon abweichend habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, sie habe ihren Ehemann nach dem zweiten Besuch angerufen und ihn über die Geschehnisse informiert (vgl. A32 S. 4). Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach bei der ersten Anhörung möglicherweise Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten Vorbringen detailreich und differenziert zu schildern. 5.5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zum einen habe das SEM keine Einsicht in die als "E-Mails mit CH-Vertretung Istanbul betr. Bm" (A34/2) und "ORBIS-Anhänge" (A35/4) bezeichneten Aktenstücke gewährt. Hierbei handle es sich offenbar um eine Korrespondenz zwischen dem SEM und der Schweizerischen Vertretung in Istanbul sowie um Anträge aus der Visa-Datenbank ORBIS. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Gesuches um Erteilung eines humanitären Visums mehrere Dokumente (u.a. einen Haftbefehl) bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul eingereicht, welche vom SEM als offensichtlich unauffindbar bezeichnet worden seien. Die Kenntnis vom Inhalt der Aktenstücke A34/2 und A35/4 sei im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob und inwiefern ein Versäumnis des SEM bei der Beschaffung dieser Dokumente (Verletzung der Abklärungspflicht) vorliege, für die Beschwerdeführenden von entscheidender Bedeutung. Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht (sowie seine Aktenführungspflicht) verletzt und sei gehalten, Einsicht in die Akten A34/2 und A35/4 zu gewähren; zudem sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zum anderen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, indem es das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers A.O. nicht für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezogen habe. Zwar bringe das SEM in der angefochtenen Verfügung vor, dass ein Beizug des Asyldossiers von G._______ vorgenommen worden sei, indessen gehe weder aus dem Aktenverzeichnis noch aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung eine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten des Bruders hervor. In diesem Zusammenhang sei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. D-2352/2015 vom 22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016). Im Weiteren habe das SEM aus unerklärlichen Gründen die Beschwerdeführenden, obwohl miteinander verheiratet, getrennt behandelt und zwei separate Entscheide erlassen. Dabei habe es die Vorinstanz unterlassen, die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung bezüglich des Beschwerdeführers zu würdigen. Daher liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Schliesslich habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es nicht weiter geprüft habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden als regimefeindlich betrachtet werde und aus diesem Grund wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Auch sei in der angefochten Verfügung unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei (vgl. A31 S. 5). 5.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der Tatsache, dass bereits mehrere Jahre seit den Vorkommnissen vergangen seien und sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation befunden habe, sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an sämtliche Details erinnern könne. Jedoch enthalte die Schilderung des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen und Details. Das SEM bezeichne die Aussagen in willkürlicher Weise als unsubstanziiert und unglaubhaft. Die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe darlegen können, warum gerade er und nicht seine Geschwister in den Fokus der syrischen Behörden geraten seien, treffe nicht zu. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Brüder als Staatsangestellte vom Dienst ausgeschlossen worden seien beziehungsweise keinen Lohn mehr erhalten hätten. Die Tatsache, dass die Brüder weitere behördliche Behelligungen hätten verhindern können, liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er seinen regulären Militärdienst in Syrien absolviert habe, was sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Militärbüchlein im Original samt Übersetzung in deutscher Sprache ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Reservistenkarten erhalten, um in den Reservedienst einzurücken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst einberufen worden sei. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer nicht bei den syrischen Rekrutierungsbehörden gemeldet und sei folglich noch während seines Aufenthaltes in Syrien als Militärdienstverweigerer betrachtet worden. Schliesslich sei auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner öffentlich bekundeten Oppositionen gegen das Regime von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. In seiner Beschwerdeergänzung vom 23. Juli 2018 hielt der Rechtsvertreter unter anderem fest, dass gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Istanbul gegenüber dem SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (u.a. Haftbefehl) offenbar nicht auffindbar seien (vgl. A34/2). Der Beschwerdeführer vertrete weiterhin die Auffassung, dass er diese bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul eingereicht habe. Stossend sei die Vorgehensweise des SEM, diesen Dokumenten in der angefochtenen Verfügung willkürlich einen geringen Beweiswert zuzusprechen, obwohl sie dem SEM gar nicht vorlägen. Mit einer solchen voreingenommenen Würdigung der Beweismittel verletze das SEM seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise seine Begründungspflicht. In der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird vollumfänglich auf die Vorbringen des Ehemannes verwiesen. 6.In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen gewesen seien, welche hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es jeweils eine Verfügung für den Beschwerdeführer und für die Frau und die Kinder verfasst habe, sei darauf hinzuweisen, dass angesichts der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers die - überdies ebenfalls als unglaubhaft erachtete - Schilderung der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich könne aus dem nunmehr eingereichten Militärdienstbüchlein per se keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden. 7.7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E. 6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 7.3 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches Aktenstück A34/2 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt, womit die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, liegt nicht vor, wurden doch die beiden Aktenstücke im Aktenverzeichnis aufgenommen und paginiert. 7.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe im Rahmen des Antrags um ein humanitäres Visum bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul unter anderem einen Haftbefehl eingereicht, ist festzustellen, dass nach Auskunft der Schweizerischen Vertretung gegenüber dem SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht auffindbar sind (vgl. A34/2). Bei dieser Aktenlage ist von einer unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörungen behauptete, das Militärdienstbüchlein beim SEM eingereicht zu haben (vgl. A31 S. 12), dieses indessen in der Folge erst auf Beschwerdeebene nachreichte, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellt. Die Tatsache, dass das SEM in seinem Entscheid die Beweiskraft des angeblich eingereichten Haftbefehls als ohnehin gering einstufte, ist mit dem Hinweis auf die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über Inhalt und Herkunft des Haftbefehls und damit entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht in willkürlicher, sondern in begründeter Weise erfolgt. 7.5 Hinsichtlich der Rüge, wonach das SEM zwei separate Entscheide erlassen und es dabei versäumt habe, die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung bezüglich des Beschwerdeführers zu würdigen, ist festzuhalten, dass das SEM im Entscheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt hat, weshalb die Schilderung der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann, zentrales Vorbringen auch des Beschwerdeführers, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen ist. Gleichzeitig hat das SEM im Entscheid hinsichtlich des Beschwerdeführers dessen Vorbringen, nach der Unterstützung seines Bruders G.______ bei dessen Flucht von den Behörden gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. Somit hat das SEM die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht isoliert betrachtet, sondern durchaus in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Aus der Tatsache, dass zwei separate Entscheide ergingen, ist den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil erwachsen. 7.6 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, indem es das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers A.O. nicht für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezogen beziehungsweise sich offensichtlich nicht mit dem Inhalt des Dossiers auseinandergesetzt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers festhielt, das Dossier von G.______beigezogen zu haben. Indessen enthält die angefochtene Verfügung keine weiteren Anmerkungen zum Inhalt des Dossiers von G._______ In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen gewesen seien, welche hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass sich das SEM offenbar mit dem Inhalt des Dossiers von G.______ auseinandergesetzt hat. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache, dass im vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossier von G._______ keine Aussagen von G.______ hinsichtlich des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, bestärkt. Zwar hat es das SEM unterlassen, seine Erkenntnis aus dem beigezogenen Dossier in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, indessen kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 7.7 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge, in der angefochten Verfügung sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei (vgl. A31 S. 5), festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine pauschale Aussage, politische Aktivitäten gehabt zu haben, nicht näher konkretisierte, sondern vielmehr mit der weiteren Aussage, "offiziell und regelmässig nichts gemacht zu haben", relativierte (vgl. A31 S. 5), womit sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine politische Tätigkeit ergeben. 7.8 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme derjenigen der unvollständigen Akteneinsicht, welche indessen als geheilt zu betrachten ist - als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 8.8.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach der Unterstützung von G.______bei dessen Flucht von den Behörden gesucht beziehungsweise behelligt worden zu sein, aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Die blossen Hinweise in der Beschwerde, wonach bereits mehrere Jahre seit den Vorkommnissen vergangen seien und sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation befunden habe, vermögen die Detailarmut in den Aussagen nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, es treffe nicht zu, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers behauptet, dass die Brüder des Beschwerdeführers nicht in den Fokus der Behörden geraten seien, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, dass seine Brüder als Staatsangestellte vom Dienst ausgeschlossen worden seien beziehungsweise keinen Lohn mehr erhalten hätten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, warum seine Brüder weiteren Druck der Behörden hätten verhindern können, als realitätsfremd erachtet hat. Tatsächlich erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die Brüder mit dem blossen Hinweis den Behörden gegenüber, dass der Beschwerdeführer alleine verantwortlich für sein Tun sei (vgl. A20 S. 12), weiteren Druck der Behörden auf sie hätten abwenden können. Da aufgrund der unglaubhaften Angaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. 8.2 Die geltend gemachte Inhaftierung durch den IS wegen der Einforderung einer an S. geliehenen Geldsumme ist mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs und einer begründeten Furcht vor künftigen Behelligungen nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 8.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und in der Folge dreimal die Reservistenkarte erhalten zu haben. Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, lediglich die Reservistenkarte und keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (vgl. A31 S. 13). Er habe im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine Probleme gehabt. Er wisse nicht, ob sein Code aufgerufen worden sei, er habe nichts davon mitbekommen (vgl. A31 S. 13). Aus dem eingereichten Militärbüchlein ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert hat. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten - der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ebenso kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch selbst kein solches Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016). Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Folglich ist die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es nicht weiter geprüft habe, ob der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, unzutreffend. 8.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sich exilpolitisch betätigt zu haben, ohne dieses Vorbringen mit weiteren Angaben oder der Einreichung von Beweismitteln näher zu begründen. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 - 6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da er nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein kann. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz - auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität - nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführenden jedoch keiner Vorverfolgung ausgesetzt waren und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3652/2018, D-3654/2018 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren am (....) dessen Ehefrau B.________, geboren am (...), und deren Kinder C.________, geboren am (...), D.________, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 22. Mai 2018 / N________ Sachverhalt: A. Am 18. August 2015 suchten die Beschwerdeführerin B._______ mit ihren Kindern (D-3654/2018 / N______) und am 24. November 2015 der nachgereiste Beschwerdeführer A.______ (D-3652/2018 / N_______) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst am 1. April 1996 dreimal die Reservistenkarte (Mobilisierungskarte), indessen keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (vgl. SEM-Protokoll A31 S. 13). Es könne sein, dass einmal der auf der Mobilisierungskarte vermerkte Code zur Einberufung veröffentlicht worden sei, ohne dass er davon erfahren habe (vgl. A20 S. 6). Schwierigkeiten habe er im Zusammenhang mit der Mobilisierungskarte nicht gehabt (vgl. A31 S. 13). Im Jahre 2010 sei er aus beruflichen Gründen nach F._______ gezogen. Nachdem er seinen Bruder G._______ (N______) bei dessen Flucht unterstützt habe, sei er ins Visier der syrischen Behörden, welche durch einen Informanten davon erfahren hätten, geraten. Etwa einen Monat nach der Flucht von G.______ sei er nach Auskunft des Dorfvorstehers deswegen in seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht worden. In der Folge habe er sich versteckt und sei am 18. April 2014 mit seiner Familie in die Türkei gereist, wo er auf der Schweizer Vertretung in H.______ einen Antrag um ein humanitäres Visum eingereicht habe, welcher abgelehnt worden sei. Im Juli 2015 sei er aus finanziellen Gründen ohne seine Familie nach Syrien zurückgekehrt. Er habe von einem Geschäftspartner namens I._______ Schulden einfordern wollen und sich zu diesem Zweck mit dessen Cousin in Verbindung gesetzt, der I._______ über die Forderung informiert habe. In der Folge habe I._______ seine Verhaftung durch Angehörige des IS (Islamischer Staat) bewirkt. Der Cousin habe sich für seine Freilassung eingesetzt und am 7. September 2015 sei er unter der Bedingung, auf das eingeforderte Geld zu verzichten, freigelassen worden. Seit seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Schweiz an Versammlungen und Sitzungen der syrischen Opposition teilgenommen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und das Familienbüchlein, beide im Original, ein. B. Die Beschwerdeführerin bestätigte in den Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 die behördliche Suche nach ihrem Ehemann wegen der Unterstützung seines Bruders G._______.Auf Anraten ihres Ehemannes habe sie sich mit den Kindern zu ihren Eltern begeben und sei schliesslich mit ihrem Ehemann in die Türkei gereist. Eigene Asylgründe machte sie nicht geltend. C. Mit Verfügungen vom 22. Mai 2018 (jeweilige Eröffnung am 23. Mai 2018) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage des Militärbüchleins des Beschwerdeführers im Original einschliesslich Übersetzung gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aktenstücke A34/2 und A35/4 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wurden die Verfahren D-3652/2018 und D-3654/2018 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt und es wurde das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers G._______ (N________) beigezogen. Im Weiteren wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in das Aktenstück A34/2 und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Der Antrag um Einsicht in das Aktenstück A35/4 ("ORBIS-Anhänge") wurde mit dem Hinweis, dass es sich um Akten des Bundesamtes für Polizei (fedpol) handle, abgelehnt, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die vom SEM als auffindbar bezeichneten Dokumente nicht Bestandteile der Anhänge aus der Visa-Datenbank ORBIS seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde. G. In ihren Vernehmlassungen vom 7. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. Diese wurden dem Rechtsvertreter am 9. August 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Unterstützung seines Bruders G.________ bei dessen Flucht von den Behörden gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, obwohl mehrfach dazu aufgefordert, ausführlich über die Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden zu berichten, seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und ausweichend ausgefallen (vgl. A31 S. 9). So habe er lediglich angegeben, die Polizei habe sich bei ihm zuhause nach ihm erkundigt und der Dorfvorsteher habe ihn darüber informiert, dass es um seinen Bruder gehe, von dessen Ausreise die Behörden durch Informanten erfahren hätten (vgl. A20 S. 12); danach habe sich der Beschwerdeführer versteckt und die Behörden hätten sich täglich nach seinem Verbleib erkundigt. Ebenso unsubstanziiert seien die Angaben hinsichtlich des Haftbefehls und des Dokumentes, wonach das Haus beschlagnahmt worden sei, ausgefallen. So habe sich der Beschwerdeführer an den Inhalt der beiden Dokumente nicht mehr erinnern können und auch keine genauen Angaben dazu gemacht, wie er diese erhalten habe (vgl. A31 S. 11). Angesichts der gänzlich unsubstanziierten Angaben zu Erhalt und Inhalt dieser Dokumente und ihres ohnehin geringen Beweiswertes könne letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer diese, wie behauptet, bei der Schweizer Vertretung in Istanbul oder beim Bundesverwaltungsgericht - wo sich keine Originaldokumente befänden - eingereicht habe. Im Weiteren sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach Erhalt des Haftbefehls im Juli 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei, auch wenn dies aus finanziellen Gründen erfolgt sei und die PKK zu dieser Zeit in der betreffenden Gegend die Kontrolle innegehabt habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, warum gerade er und nicht auch seine anderen Geschwister, welche G.______ ebenfalls unterstützt haben sollen (vgl. A31 S. 10), in den Fokus der syrischen Behörden geraten seien. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Geschwister seien zwar unter Druck gesetzt worden, jedoch hätten die Brüder die Verantwortung von sich weisen können und seien nicht weiter behelligt worden (vgl. A20 S. 12). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien vage und realitätsfremd ausgefallen. So habe er geltend gemacht, die Brüder hätten mit dem blossen Hinweis gegenüber den syrischen Behörden, dass G.______und er die Verantwortung für Ihr Tun selbst übernehmen müssten, weiteren Druck der syrischen Behörden abwenden können, was wenig lebensnah erscheine. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass die Brüder nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Fokus der Behörden geraten wären, hätten diese ein tatsächliches Interesse an der Aufklärung seines Aufenthaltsortes gehabt. 4.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien noch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden. Zum einen habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich die Reservistenkarte und keinen Einberufungsbefehl erhalten und im Weiteren angegeben, im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A31 S. 13). Im Übrigen sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Militärdienstbüchlein weder anlässlich der BzP in Basel noch im Rahmen der Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 eingereicht worden sei, befinde sich doch dieses nicht in den Akten und sei auch diesbezüglich nichts protokolliert worden. Zum anderen sei es aufgrund der nicht näher begründeten Angaben des Beschwerdeführers, an Sitzungen und Veranstaltungen der Opposition teilzunehmen (vgl. A31 S. 4) und mangels Einreichung entsprechender Beweismittel von einer offensichtlich geringen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen. Schliesslich sei die geltend gemachte Inhaftierung durch den IS wegen der Einforderung einer an I.________ geliehenen Geldsumme mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs und einer begründeten Furcht vor künftigen Behelligungen nicht asylrelevant. Die Inhaftierung sei lediglich aufgrund der Geldforderung erfolgt und nach Verzicht auf diese sei er freigelassen worden und habe während seines nachfolgenden einmonatigen Aufenthalts in Syrien ohne weitere Behelligungen leben können; im Übrigen sei der IS nicht mehr eine quasi-staatliche Gruppierung mit Territorium und Kontrolle über dieses. 4.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, die Schilderung der geltend gemachten Suche nach ihrem Ehemann sei widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin - abweichend von ihren Aussagen anlässlich der ersten Anhörung, wonach die Beamten bei ihren beiden Besuchen das Haus durchsucht hätten (vgl. A21 S. 4 ff.), - im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, die Beamten hätten bei ihren beiden Besuchen das Haus nicht betreten (vgl. A32 S. 4 und S. 5). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beamten hätten nur kurz hineingeschaut und nichts kaputt gemacht (vgl. A32 S. 5). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin die Frage, ob das Haus durchsucht worden sei, ausdrücklich verneint habe (vgl. A32 S. 5). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung geltend gemacht, sie habe sich nach den Besuchen nicht getraut, ihren Ehemann anzurufen, da die Telefongespräche möglicherweise abgehört würden. Einige Tage später habe ihr Ehemann sie angerufen und sie nach Kenntnisnahme der Geschehnisse dazu aufgefordert, das Haus zu verlassen (vgl. A21 S. 5). Davon abweichend habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, sie habe ihren Ehemann nach dem zweiten Besuch angerufen und ihn über die Geschehnisse informiert (vgl. A32 S. 4). Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach bei der ersten Anhörung möglicherweise Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten Vorbringen detailreich und differenziert zu schildern. 5.5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zum einen habe das SEM keine Einsicht in die als "E-Mails mit CH-Vertretung Istanbul betr. Bm" (A34/2) und "ORBIS-Anhänge" (A35/4) bezeichneten Aktenstücke gewährt. Hierbei handle es sich offenbar um eine Korrespondenz zwischen dem SEM und der Schweizerischen Vertretung in Istanbul sowie um Anträge aus der Visa-Datenbank ORBIS. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Gesuches um Erteilung eines humanitären Visums mehrere Dokumente (u.a. einen Haftbefehl) bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul eingereicht, welche vom SEM als offensichtlich unauffindbar bezeichnet worden seien. Die Kenntnis vom Inhalt der Aktenstücke A34/2 und A35/4 sei im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob und inwiefern ein Versäumnis des SEM bei der Beschaffung dieser Dokumente (Verletzung der Abklärungspflicht) vorliege, für die Beschwerdeführenden von entscheidender Bedeutung. Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht (sowie seine Aktenführungspflicht) verletzt und sei gehalten, Einsicht in die Akten A34/2 und A35/4 zu gewähren; zudem sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zum anderen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, indem es das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers A.O. nicht für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezogen habe. Zwar bringe das SEM in der angefochtenen Verfügung vor, dass ein Beizug des Asyldossiers von G._______ vorgenommen worden sei, indessen gehe weder aus dem Aktenverzeichnis noch aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung eine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten des Bruders hervor. In diesem Zusammenhang sei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. D-2352/2015 vom 22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016). Im Weiteren habe das SEM aus unerklärlichen Gründen die Beschwerdeführenden, obwohl miteinander verheiratet, getrennt behandelt und zwei separate Entscheide erlassen. Dabei habe es die Vorinstanz unterlassen, die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung bezüglich des Beschwerdeführers zu würdigen. Daher liege eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Schliesslich habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es nicht weiter geprüft habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden als regimefeindlich betrachtet werde und aus diesem Grund wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Auch sei in der angefochten Verfügung unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei (vgl. A31 S. 5). 5.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der Tatsache, dass bereits mehrere Jahre seit den Vorkommnissen vergangen seien und sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation befunden habe, sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an sämtliche Details erinnern könne. Jedoch enthalte die Schilderung des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen und Details. Das SEM bezeichne die Aussagen in willkürlicher Weise als unsubstanziiert und unglaubhaft. Die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe darlegen können, warum gerade er und nicht seine Geschwister in den Fokus der syrischen Behörden geraten seien, treffe nicht zu. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Brüder als Staatsangestellte vom Dienst ausgeschlossen worden seien beziehungsweise keinen Lohn mehr erhalten hätten. Die Tatsache, dass die Brüder weitere behördliche Behelligungen hätten verhindern können, liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er seinen regulären Militärdienst in Syrien absolviert habe, was sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Militärbüchlein im Original samt Übersetzung in deutscher Sprache ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Reservistenkarten erhalten, um in den Reservedienst einzurücken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst einberufen worden sei. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer nicht bei den syrischen Rekrutierungsbehörden gemeldet und sei folglich noch während seines Aufenthaltes in Syrien als Militärdienstverweigerer betrachtet worden. Schliesslich sei auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner öffentlich bekundeten Oppositionen gegen das Regime von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. In seiner Beschwerdeergänzung vom 23. Juli 2018 hielt der Rechtsvertreter unter anderem fest, dass gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Istanbul gegenüber dem SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (u.a. Haftbefehl) offenbar nicht auffindbar seien (vgl. A34/2). Der Beschwerdeführer vertrete weiterhin die Auffassung, dass er diese bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul eingereicht habe. Stossend sei die Vorgehensweise des SEM, diesen Dokumenten in der angefochtenen Verfügung willkürlich einen geringen Beweiswert zuzusprechen, obwohl sie dem SEM gar nicht vorlägen. Mit einer solchen voreingenommenen Würdigung der Beweismittel verletze das SEM seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise seine Begründungspflicht. In der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird vollumfänglich auf die Vorbringen des Ehemannes verwiesen. 6.In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen gewesen seien, welche hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es jeweils eine Verfügung für den Beschwerdeführer und für die Frau und die Kinder verfasst habe, sei darauf hinzuweisen, dass angesichts der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers die - überdies ebenfalls als unglaubhaft erachtete - Schilderung der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich könne aus dem nunmehr eingereichten Militärdienstbüchlein per se keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden. 7.7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E. 6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 7.3 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches Aktenstück A34/2 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt, womit die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, liegt nicht vor, wurden doch die beiden Aktenstücke im Aktenverzeichnis aufgenommen und paginiert. 7.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe im Rahmen des Antrags um ein humanitäres Visum bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul unter anderem einen Haftbefehl eingereicht, ist festzustellen, dass nach Auskunft der Schweizerischen Vertretung gegenüber dem SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht auffindbar sind (vgl. A34/2). Bei dieser Aktenlage ist von einer unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörungen behauptete, das Militärdienstbüchlein beim SEM eingereicht zu haben (vgl. A31 S. 12), dieses indessen in der Folge erst auf Beschwerdeebene nachreichte, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellt. Die Tatsache, dass das SEM in seinem Entscheid die Beweiskraft des angeblich eingereichten Haftbefehls als ohnehin gering einstufte, ist mit dem Hinweis auf die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über Inhalt und Herkunft des Haftbefehls und damit entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht in willkürlicher, sondern in begründeter Weise erfolgt. 7.5 Hinsichtlich der Rüge, wonach das SEM zwei separate Entscheide erlassen und es dabei versäumt habe, die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung bezüglich des Beschwerdeführers zu würdigen, ist festzuhalten, dass das SEM im Entscheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt hat, weshalb die Schilderung der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann, zentrales Vorbringen auch des Beschwerdeführers, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen ist. Gleichzeitig hat das SEM im Entscheid hinsichtlich des Beschwerdeführers dessen Vorbringen, nach der Unterstützung seines Bruders G.______ bei dessen Flucht von den Behörden gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. Somit hat das SEM die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht isoliert betrachtet, sondern durchaus in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Aus der Tatsache, dass zwei separate Entscheide ergingen, ist den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil erwachsen. 7.6 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, indem es das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers A.O. nicht für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezogen beziehungsweise sich offensichtlich nicht mit dem Inhalt des Dossiers auseinandergesetzt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers festhielt, das Dossier von G.______beigezogen zu haben. Indessen enthält die angefochtene Verfügung keine weiteren Anmerkungen zum Inhalt des Dossiers von G._______ In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen gewesen seien, welche hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hätten führen können. Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass sich das SEM offenbar mit dem Inhalt des Dossiers von G.______ auseinandergesetzt hat. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache, dass im vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossier von G._______ keine Aussagen von G.______ hinsichtlich des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, bestärkt. Zwar hat es das SEM unterlassen, seine Erkenntnis aus dem beigezogenen Dossier in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, indessen kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 7.7 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge, in der angefochten Verfügung sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei (vgl. A31 S. 5), festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine pauschale Aussage, politische Aktivitäten gehabt zu haben, nicht näher konkretisierte, sondern vielmehr mit der weiteren Aussage, "offiziell und regelmässig nichts gemacht zu haben", relativierte (vgl. A31 S. 5), womit sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine politische Tätigkeit ergeben. 7.8 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme derjenigen der unvollständigen Akteneinsicht, welche indessen als geheilt zu betrachten ist - als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 8.8.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach der Unterstützung von G.______bei dessen Flucht von den Behörden gesucht beziehungsweise behelligt worden zu sein, aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Die blossen Hinweise in der Beschwerde, wonach bereits mehrere Jahre seit den Vorkommnissen vergangen seien und sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation befunden habe, vermögen die Detailarmut in den Aussagen nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, es treffe nicht zu, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers behauptet, dass die Brüder des Beschwerdeführers nicht in den Fokus der Behörden geraten seien, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, dass seine Brüder als Staatsangestellte vom Dienst ausgeschlossen worden seien beziehungsweise keinen Lohn mehr erhalten hätten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, warum seine Brüder weiteren Druck der Behörden hätten verhindern können, als realitätsfremd erachtet hat. Tatsächlich erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die Brüder mit dem blossen Hinweis den Behörden gegenüber, dass der Beschwerdeführer alleine verantwortlich für sein Tun sei (vgl. A20 S. 12), weiteren Druck der Behörden auf sie hätten abwenden können. Da aufgrund der unglaubhaften Angaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. 8.2 Die geltend gemachte Inhaftierung durch den IS wegen der Einforderung einer an S. geliehenen Geldsumme ist mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs und einer begründeten Furcht vor künftigen Behelligungen nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 8.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und in der Folge dreimal die Reservistenkarte erhalten zu haben. Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, lediglich die Reservistenkarte und keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (vgl. A31 S. 13). Er habe im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine Probleme gehabt. Er wisse nicht, ob sein Code aufgerufen worden sei, er habe nichts davon mitbekommen (vgl. A31 S. 13). Aus dem eingereichten Militärbüchlein ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert hat. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten - der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ebenso kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch selbst kein solches Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016). Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Folglich ist die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es nicht weiter geprüft habe, ob der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, unzutreffend. 8.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sich exilpolitisch betätigt zu haben, ohne dieses Vorbringen mit weiteren Angaben oder der Einreichung von Beweismitteln näher zu begründen. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 - 6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da er nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein kann. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz - auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität - nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführenden jedoch keiner Vorverfolgung ausgesetzt waren und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: