Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt wurde als Geburtsdatum der (…) eingetra- gen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2023 in Lampe- dusa, Italien, aufgegriffen worden war. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 eine Erstbe- fragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. C. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin B._______ (nachfolgend: IRM B._______) am 6. Mai 2024 ein Gutachten zur Alters- schätzung betreffend den Beschwerdeführer. Dabei stellte es fest, aus den radiologischen Untersuchungen des medialen Anteils des linken Schlüs- selbeins und der dritten Molaren resultiere ein durchschnittliches Alter von (…) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (…) Jahren zu benennen und eine Minderjährigkeit sei somit nicht ausgeschlossen. Das angegebene Alter von (…) erscheine knapp nicht möglich, sei aber nicht ausgeschlossen. D. Auf ein entsprechendes Informationsersuchen hin teilten die italienischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, der Beschwerde- führer sei wegen illegalen Grenzübertritts in Italien unter der Identität «C._______, geb. (…)» daktyloskopiert und später als «D._______, geb. (…)» identifiziert worden. E. E.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zur durchgeführten Altersabklärung und einer beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) auf den (…). E.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Mai 2024 eine Stellungnahme dazu ein. E.c Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS am 13. Mai 2024 auf den (…), mit Bestreitungsvermerk.
D-3638/2024 Seite 3 Gleichentags setzte es die Rechtsvertretung per E-Mail über die erfolgte Anpassung in Kenntnis. F. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2024 stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aushändigung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Ak- ten an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
7. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Das im ZEMIS geführte Ge- burtsdatum sei zu berichtigen und auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Fer- ner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und er sei in eine Struktur für unbegleitete Minderjährige zu verlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er weiter um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Der (sinn- gemässe) Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne ei- ner Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wurde indessen gutgeheissen und das SEM wurde angewiesen, für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens im ZEMIS den (…) als mass- gebliches Geburtsdatum zu erfassen. Zudem wurde das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. Juli 2024 zur Beschwerde vom
7. Juni 2024 vernehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
23. Juli 2024 eine Replik zu den Akten.
D-3638/2024 Seite 4 K. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Daraufhin fand am 9. August 2024 eine An- hörung zu den Asylgründen statt. L. Das SEM teilte das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichentags erfolgte eine Zuweisung an den Kanton E._______.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Mai 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS
D-3638/2024 Seite 5 wesentlichen Bestimmungen inhaltlich keine Änderung erfahren haben, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Recht- sprechung verwiesen werden.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
D-3638/2024 Seite 6 Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).
E. 3.6 Wie soeben dargelegt, wird im datenschutzrechtlichen Verfahren be- treffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personenda- ten in das Register eingetragen werden. Es obliegt dabei grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das von ihm im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum – lautend auf den (…) – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wie- derum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda- tum – lautend auf den (…) – richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt kei- ner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belas- sen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit seien durchgehend vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er habe an- gegeben, er sei jetzt (…) Jahre alt, kenne sein Geburtsdatum aber nicht. Eine reguläre Schule habe er nicht besucht und sei stattdessen sechs Jahre zur Madrasa (Koranschule) gegangen. Weiter habe er ausgeführt, seine Mutter habe ihn ungefähr im Jahr (…) zum Bruder seines Vaters in die Stadt geschickt. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, dass er damals un- gefähr (…) Jahre alt gewesen sei. Angesprochen auf die in Italien genann- ten Personalien habe er gesagt, dass er dort dieselben Angaben gemacht habe. Als er gefragt worden sei, wie er auf das Geburtsdatum vom (…) komme, habe er erklärt, für ihn könne dies nur so sein; aus seiner Sicht sei er dann geboren und es sollte nicht unter oder über dem sein. Ein Informa- tionsersuchen an Italien habe ergeben, dass er dort zwar mit dem
D-3638/2024 Seite 7 Geburtsdatum vom (…) erfasst, aber später mit einem Geburtsdatum vom (…) und damit als volljährig identifiziert worden sei. Das durchgeführte Al- tersgutachten habe ein zu berücksichtigendes Mindestalter von (…) Jahren ergeben, wobei das geltend gemachte Alter ([…]) als knapp nicht möglich, aber nicht ausgeschlossen qualifiziert worden sei. Zudem werde darin fest- gehalten, dass alle vier Weisheitszähne das Mineralisationsstadium «(…)» erreicht hätten, bei welchem mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum untermauern könnten. Unter Würdigung aller In- dizien gehe das SEM daher davon aus, dass er volljährig sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer nie eine ordentliche Schule besucht habe, sondern ledig- lich in den Religionsunterricht gegangen sei. Gewisse Ereignisse lägen zu- dem weit in der Vergangenheit und es sei nachvollziehbar, dass er sich an Vieles nicht genau erinnern könne. Nach Auffassung der Vorinstanz seien seine Aussagen zur Minderjährigkeit anlässlich der EB UMA nicht überzeu- gend ausgefallen. Gegenüber der Rechtsvertretung habe er sich dahinge- hend geäussert, dass er weder sein genaues Geburtsdatum kenne noch wisse, ab welchem Alter er die Koranschule besucht habe. Zudem habe er die Angabe, dass er (…) Jahre alt gewesen sei, als ihn seine Mutter in die Stadt geschickt habe, berichtigt. Er sei damals noch nicht so alt, sondern jünger gewesen, wobei er das genaue Alter nicht mehr wisse. Der Be- schwerdeführer habe somit den angeblichen Widerspruch geklärt und sein Alter korrekt angeben können. Die Vorinstanz halte ihm sodann vor, dass er keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Dies treffe zwar zu, aber er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, weshalb dies nicht als Indiz für seine Volljährigkeit gewertet werden könne. Aus der Auskunft der italienischen Behörde gehe hervor, dass er in Italien ebenfalls mit dem (…) registriert sei (und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgehalten, bei der Ankunft mit dem (…) er- fasst und später mit dem (…) als volljährig identifiziert worden zu sein). Wie in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erwähnt, habe der Beschwer- deführer diesbezüglich angegeben, dass es bei der Ankunft in Lampedusa sehr viele Leute gehabt habe und ihm nicht richtig zugehört worden sei. Erst nach dem Transfer nach Sizilien habe er sein richtiges Alter angeben können und sei korrekt mit dem (…) registriert worden. Diese Sachverhalts- schilderung sei nachvollziehbar und decke sich mit den Angaben der itali- enischen Behörden. Die Tatsache, dass er sich gegen die falsche
D-3638/2024 Seite 8 Erfassung seines Geburtsdatums gewehrt habe und dieses daraufhin be- richtigt worden sei, sei als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Das Altersgutachten sei vorliegend zum Schluss gekommen, dass das an- gegebene Alter knapp nicht möglich sei. Gleichzeitig werde festgehalten, dieses sei ebenso wie die Minderjährigkeit nicht auszuschliessen. Indem die Vorinstanz das Gutachten als Indiz für die Volljährigkeit qualifiziere, ob- wohl die Minderjährigkeit als möglich erachtet werde, untergrabe sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen. Gemäss der gelten- den Rechtsprechung wäre aus der vorliegenden Altersabklärung zu schliessen, dass dieses keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit zulasse. Die Vorinstanz halte fest, die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass eine Person, deren Weisheitszähne das Stadium (…) erreicht hätten, volljährig sei. Zu diesem Schluss kämen die medizinischen Fach- personen, welche das Gutachten verfasst hätten, jedoch nicht. Eine solche freie Interpretation der Altersabklärung stelle eine klare Kompetenzüber- schreitung seitens des SEM dar. Im ZEMIS-Berichtigungsverfahren seien diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten seien. Vorliegend seien weder die Richtig- keit des eingetragenen Geburtsdatums noch das vom Beschwerdeführer angegebene bewiesen. Es gebe aber zumindest schwache Indizien – An- gaben des Beschwerdeführers bei der EB UMA und auf dem Personalien- blatt sowie die Registrierung in Italien – für das geltend gemachte Geburts- datum, während nichts für die im ZEMIS eingetragenen Daten spreche. In einer Gesamtwürdigung erscheine der (…) somit wahrscheinlicher und das Geburtsdatum sei entsprechend zu berichtigen. Zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache wurde vorgebracht, dass sich die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 13. Mai 2024 eingehend mit den Ausführungen der Vorinstanz, dem Altersgutachten und dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen in ihrer Verfügung lediglich wiederholt und anschliessend in einem Satz festgehalten, sie gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Indem sie bei der Entscheidfindung die vorgebrachten sachlichen Ar- gumente nicht berücksichtigt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem genüge die angefochtene Verfügung damit den An- forderungen an die Begründungspflicht nicht.
D-3638/2024 Seite 9
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM erneut darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit anlässlich der EB UMA mehrmals widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er auf konkrete Nachfrage hin bestätigt, dass er ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei, als ihn seine Mutter in die Stadt geschickt habe, wobei er den Wider- spruch zu seiner vorangehenden Angabe – dies sei etwa (…) gewesen – nicht habe auflösen können. Auch wenn er später in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend gemacht habe, er wisse es nicht genau, sei festzuhalten, dass es sich um einen grossen Altersunterschied handle und er dies hätte bemerken müssen. Er habe bezüglich der angegebenen Jah- reszahl sowie der Altersangabe sicher gewirkt und auf Nachfrage hin be- stätigt, dass diese Angaben stimmen würden. Ferner hätten seine Aussa- gen, wie er auf das Geburtsdatum vom (…) gekommen sei, ausweichend gewirkt. Weiter habe er ausgeführt, es habe Papiere gegeben, auf welchen sein Geburtsdatum vermerkt gewesen sei. Diese habe sein Vater gehabt, der jedoch verstorben sei. Daraus lasse sich schliessen, dass der Be- schwerdeführer sein Geburtsdatum gekannt haben müsse. Diese Wider- sprüche liessen die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich un- glaubhaft erscheinen. Was die Registrierung in Italien betreffe, sei es kor- rekt, dass er bei seiner Ankunft als volljährig registriert und sein Geburts- datum später geändert worden sei. Nach Auffassung des SEM sei die An- gabe, dass es bei der Ankunft in Lampedusa viele Leute gehabt habe und ihm nicht richtig zugehört worden sei, eine Schutzbehauptung. Es sei un- wahrscheinlich, dass die italienischen Behörden ein Datum erfasst hätten, welches nicht auf seinen Angaben beruht habe. Vielmehr sei davon auszu- gehen, dass er sich später als minderjährig habe registrieren lassen, um sich so einen Vorteil bei der Unterbringung zu verschaffen. Zum Ergebnis des Altersgutachtens sei festzuhalten, die Wahrscheinlich- keit, dass eine Person, deren Weisheitszähne das Mineralisationsstadium (…) erreicht hätten, volljährig sei, sei gemäss neuster wissenschaftlicher Erkenntnis sehr hoch (u.a. BERNHARD KNELL, Rechtsmedizin, Ausgabe 6/20 oder MATTHIAS HAGLUND & HAKAN MÖMSTAD, 2019, lnternational Jour- nal of Legal Medicine, Volume 133, Issue 1, A systematic review and meta- analysis of the fully formed wisdom tooth as a radioloqical marker of adulthood). Das Gutachten gehe aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung von einem Durchschnittsalter von (…) Jahren aus, was deutlich über dem geltend gemachten Alter liege. Die Schlüsselbeinanalyse habe ein Stadium (…) ergeben, was einem Mindestalter von (…) Jahren gleichkomme. Aus massgeblichen Schlüsselbeinstudien bei verschiedenen Populationen gehe hervor, dass Personen, welche das Stadium (…) erreicht hätten, älter
D-3638/2024 Seite 10 als 18 Jahre seien (CORALIE HERMETET et al., 2018, International Journal of Legal Medicine, Volume 132, Forensic age estimation using computed tomography of the medical clavicular epiphysis: a systematic review). Die Kombination der beiden Befunde sei als Indiz für die Volljährigkeit zu er- achten. Abschliessend sei anzumerken, dass die Untersuchungsergeb- nisse die Zweifel des SEM an der angeblichen Minderjährigkeit untermau- ern würden, auch wenn eine solche nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Insbesondere in Kom- bination mit den widersprüchlichen Angaben und der Registrierung in Ita- lien als Volljähriger sei das Gutachten als Indiz für die Volljährigkeit zu wer- ten.
E. 4.4 In der Replik wurde seitens der Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass ihr Aussagen zu fehlerhaften Registrierungen in Italien beinahe täg- lich zugetragen würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe schon festgehalten, dass Registrierungen in anderen Ländern teilweise unzuver- lässig und die von den Gesuchstellenden genannten Umstände der Daten- erfassung zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Interpretation des Al- tersgutachtens verweise die Vorinstanz unter anderem auf eine Studie von KNELL betreffend Zahnanalysen. Darin finde sich jedoch die Aussage, dass aus Subsahara-Afrika statistisch belastbare zahnärztliche Daten fehlen würden. Es werde beschrieben, dass Europäer und Asiaten mit einem oder zwei retinierten Weisheitszähnen um Unterkiefer mit Stadium (…) mit einer Wahrscheinlichkeit von über 95% mehr als 18 Jahre alt seien. Der Be- schwerdeführer stamme indessen aus der Elfenbeinküste und es er- schliesse sich nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die in der Studie erwähnte Wahrscheinlichkeit auch für ihn gelte. Es sei erneut die Frage aufzuwerfen, über welches medizinische Fachwissen die Vor- instanz verfüge, so dass es gerechtfertigt erschiene, zu einem anderen Schluss zu kommen als die medizinischen Fachpersonen, die das Gutach- ten erstellt hätten. Insgesamt gebe es zumindest schwache Indizien für ein Geburtsdatum vom (…), während es keine für die Volljährigkeit gebe. Das angegebene Geburtsdatum sei somit in einer Gesamtwürdigung aller Indi- zien als wahrscheinlicher anzusehen. Sollten zur Interpretation des Alters- gutachtens noch offene Fragen bestehen, werde beantragt, die Expertise des IRM F._______ einzuholen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Begrün- dungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da
D-3638/2024 Seite 11 sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 5.3 Vorliegend weist die Rechtsvertretung zu Recht darauf hin, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht mit der Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör auseinandergesetzt hat. Diese wird zwar über weite Teile wörtlich wiedergegeben, im Anschluss wird indessen le- diglich festgehalten, das SEM gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Dieses Vorgehen ist als fragwürdig zu erachten, zumal es wenig Sinn ergibt, die Argumente des Beschwerdeführers umfassend wiederzugeben, wenn im Anschluss gar nicht darauf eingegangen wird. Immerhin geht aber aus den vorangehen- den Erwägungen hervor, aus welchen Gründen das SEM Zweifel am gel- tend gemachten Alter respektive Geburtsdatum hatte und dieses für nicht überzeugend hielt. Dies ermöglichte es dem Beschwerdeführer, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten und in seiner Beschwerde darzutun, wes- halb das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum seiner Auffassung zufolge wahrscheinlicher sei als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. Ferner äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen einer ausführlichen Vernehm-las- sung zu verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers, wozu dieser wiederum in seiner Replik Stellung nehmen konnte. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen an das rechtliche Gehör sowie die
D-3638/2024 Seite 12 Begründungspflicht insgesamt Genüge getan und es erweist sich nicht als angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
E. 6.1 In der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, er kenne sein Geburts- datum zwar nicht, aber er sei jetzt (…) Jahre alt (vgl. SEM-Akte […]-14/10 [nachfolgend Akte 14], Ziff. 1.06). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Angabe, wie er auf das von ihm angegebene Geburtsdatum gekommen sei, wenig überzeugend erscheint. So führte er diesbezüglich lediglich aus, für ihn könne es nur so sein, wobei er auf er- neute Nachfrage ergänzte, für ihn sei er am (…) geboren und es sollte nicht über oder unter dem sein (vgl. Akte 14, Ziff. 5.02). Aufgrund dieser Aussa- gen bleibt unklar, woher der Beschwerdeführer wissen will, dass er angeb- lich (…) Jahre alt ist. Zudem gab er an, sein Vater habe Dokumente gehabt, auf welchen sein Geburtsdatum vermerkt gewesen sei. Dieser sei verstor- ben, aber er werde versuchen, seine Mutter zu kontaktieren und diese Pa- piere zu beschaffen (vgl. Akte 14, Ziff. 1.06 und 4.04). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Bemühun- gen unternommen hätte. Er legt auch zu keinem Zeitpunkt dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Unterlagen erhältlich zu machen. Immerhin erklärte er bei der EB UMA, dass er in Kontakt mit seinem Bruder stehe, wenn auch nicht regelmässig (vgl. Akte 14, Ziff. 3.01). Sollten tat- sächlich Dokumente existieren und der Beschwerdeführer sein Alter aus diesen kennen, wäre zu erwarten, dass ihm auch sein Geburtsdatum be- kannt wäre. Da keine Identitätspapiere eingereicht wurden und keine Gründe genannt wurden, weshalb diese – trotz seiner Angabe, er werde sich darum bemühen – nicht vorgelegt werden konnten, erscheint es je- doch fraglich, ob solche überhaupt existieren. Dessen ungeachtet wäre es am Beschwerdeführer gelegen, nachvollziehbar zu schildern, woher er sein Alter kennen will. Nachdem er zu diesem Punkt aber keine plausiblen Angaben machen konnte und lediglich ausführte, für ihn müsse dies so sein, bleibt offen, ob es sich dabei nicht um eine völlig aus der Luft gegrif- fene Altersangabe handelt.
E. 6.2 Sodann erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie als äusserst vage und er kann Ereignisse zeitlich oft nicht einord- nen. So gab er etwa an, er habe ungefähr sechs Jahre die Koranschule besucht, wisse aber nicht mehr, wann er diese begonnen respektive been- det habe. Er sei vielleicht (…) Jahre alt gewesen, als er diese verlassen habe, wobei dies etwa drei Monate vor der Ausreise gewesen sei (vgl. Akte
D-3638/2024 Seite 13 14, Ziff. 1.17.04). Die Ausreise soll indessen 2021 stattgefunden haben (vgl. Akte 14, Ziff. 5.01), was somit eher auf ein Geburtsdatum im Jahr (…) hindeuten würde. Weiter wies das SEM zutreffend darauf hin, dass er aus- führte, er sei (…) von seiner Mutter in die Stadt zum Bruder seines Vaters geschickt worden. Damals sei er ungefähr (…) Jahre alt gewesen. Die Be- fragerin stellte daraufhin fest, er habe zuvor gesagt, er sei im Jahr (…) in die Stadt gekommen, und erkundigte sich, ob er da bereits (…) Jahre alt gewesen sei, was der Beschwerdeführer bestätigte (vgl. Akte 14, Ziff. 1.17.04). Dies lässt sich offensichtlich nicht mit seinen Altersangaben vereinbaren. In den Eingaben der Rechtsvertretung findet sich diesbezüg- lich der Hinweis, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber erklärt, es treffe nicht zu, dass er im Alter von (…) Jahren in die Stadt gekommen sei; vielmehr sei er damals noch «klein» gewesen. Es wird jedoch nicht darge- legt, weshalb er diese Angabe anlässlich der Befragung ausdrücklich be- stätigte und auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht anmerkte, dass dies nicht korrekt sei.
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers keine aussagekräfti- gen Indizien für das von ihm genannte Geburtsdatum vom (…) darstellen. Dasselbe gilt für die in Italien erfassten Personalien. Einerseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich nicht erschliesst, weshalb die italienischen Behörden bei der Einreise ein anderes Geburtsdatum als das vom Beschwerdeführer genannte hätten registrieren sollen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass ihm einfach nicht richtig zugehört worden sei. Andererseits lässt sich jedoch nicht komplett ausschliessen, dass das Ge- burtsdatum bei der Ankunft in Italien fehlerhaft registriert wurde. Die Re- gistrierung in Italien mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten ist folglich weder als Indiz für das vom SEM eingetragene Geburtsdatum noch für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter zu werten.
E. 6.4.1 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indi- zien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer
D-3638/2024 Seite 14 E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3 m.H.). Darüber hinaus sind die üb- lichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.).
E. 6.4.2 Im Gutachten des IRM B._______ wird unter anderem ausgeführt, die zahnärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die dritten Molaren (Weisheitszähne) das Stadium (…) gemäss DEMIRJIAN erreicht hätten. Aus den verschiedenen Bestimmungsmethoden zum Zahnalter resultiere ein Durchschnittsalter von etwa (…) Jahren, wobei zu beachten sei, dass es nur limitierte Daten betreffend die ivorische Population gebe. Unter Be- rücksichtigung der einzigen Studie, in welcher ein Mindestalter für eine schwarzafrikanische Population erwähnt werde, sei dieses mit (…) Jah- ren anzugeben. Sodann habe der Schichtröntgenscan des medialen An- teils des linken Schlüsselbeins gemäss KELLINGHAUS et al. (2010) dem Stadium (…) entsprochen, was gemäss WITTSCHIEBER et al. (2014) ein Mindestalter von (…) Jahren (Median […] Jahre, Maximum […] Jahre) ergebe. Die rechte Seite weise eine nicht klassifizierbare Formvariante auf. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Untersuchte nicht derselben Population entstamme, welche als Referenz verwendet worden sei. Ins- gesamt kam das Gutachten zum Schluss, dass aus den radiologischen Untersuchungen des medialen Anteils des linken Schlüsselbeins und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von (…) Jahren resultiere, wo- bei das Mindestalter mit (…) Jahren zu benennen sei. Eine Minderjährig- keit sei somit nicht ausgeschlossen und das angegebene Alter von (…) erscheine knapp nicht möglich, sei aber nicht auszuschliessen.
E. 6.4.3 Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass das Altersgutachten – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – nicht als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden kann. Es lässt sich diesem keine Aus- sage entnehmen, wonach die Befunde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Volljährigkeit hindeuten. Ebenso wenig ist es jedoch geeignet, ein Indiz für die Minderjährigkeit darzustellen, auch wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden konnte. Entsprechend kommt einer Gesamtwür- digung der Beweislage respektive – nachdem vorliegend keine Beweismit- tel hinsichtlich des Altes vorgelegt wurden – den Aussagen des Beschwer- deführers mehr Gewicht zu.
E. 6.5 Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor, weshalb er davon ausgeht, er sei (…) Jahre alt. Sein Geburtsdatum ist ihm eigenen
D-3638/2024 Seite 15 Angaben zufolge nicht bekannt und er legte nicht dar, woher er sein Alter kennen will. Die vage Behauptung, seiner Ansicht nach müsse es sich beim (…) um sein Geburtsdatum handeln und es sollte nicht darüber oder da- runter sein, ist offensichtlich nicht geeignet, diese Einschätzung plausibel erscheinen zu lassen. Weiter war er nicht in der Lage, biografische Ereig- nisse in Relation zu seinem Alter zu setzen und berief sich etwa darauf, er sei damals noch «klein» gewesen. Seine Ausführungen weisen überdies Widersprüche auf, namentlich hinsichtlich des Jahres respektive Alters, in welchem er zu seinem Onkel in die Stadt gegangen sei. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich aus der zwi- schenzeitlich durchgeführten Anhörung noch diverse weitere Ungereimt- heiten in Bezug auf die Biografie des Beschwerdeführers ergeben. So er- klärte er etwa, er sei in Guinea geboren und später von seinem Vater zu dessen Bruder in die Elfenbeinküste geschickt worden (vgl. SEM-Akte […]- 37/12 [nachfolgend Akte 37], F16 und F79), während er bei der EB UMA noch angab, er sei in der Elfenbeinküste geboren und seine Mutter habe ihn später aus dem Dorf in die Stadt zum Bruder des Vaters geschickt (vgl. Akte 14, Ziff. 1.07 und 1.17.04 sowie 7.01). Ferner machte der Beschwer- deführer bei der Anhörung geltend, er habe die Koranschule etwa drei Jahre lang besucht und im Alter von ungefähr (…) Jahren mit dieser be- gonnen (vgl. Akte 37, F29 f.). Anlässlich der EB UMA erklärte er noch, er sei «sehr klein» gewesen, als er die Koranschule angefangen habe, wobei er diese sechs Jahre lang besucht und ungefähr im Alter von (…) Jahren aufgehört haben will (vgl. Akte 14, Ziff. 1.17.04). Auffallend ist auch, dass er damals bei der Frage nach Geschwistern einen jüngeren Bruder – mit dem er gelegentlich in Kontakt stehe – sowie eine Schwester erwähnte, welche indessen verstorben sei (vgl. Akte 14, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung gab er dagegen an, er habe eine Schwester, die sich bei der Mutter in Gui- nea aufhalte (Akte 37, F42 und F45). Ferner erklärte er, dass er eine Ge- burtsurkunde besessen habe, welche sich indessen bei seinem Onkel be- finde (vgl. Akte 37, F66 ff.). Diese unterschiedlichen Angaben verstärken die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zumal sich bereits anlässlich der EB UMA Widersprüche hinsichtlich der Einordnung biografischer Ereig- nisse finden und er sich diesbezüglich oft vage und ausweichend äusserte.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel eingereicht hat, welche auf die geltend gemachte Minderjährigkeit hinweisen würden. Zwar gab er an,
D-3638/2024 Seite 16 es hätten Papiere respektive eine Geburtsurkunde existiert. Diese reichte er aber nicht ein und angesichts seiner widersprüchlichen Angaben dazu, ob diese Unterlagen bei seiner Mutter oder seinem Onkel seien sowie ob er in Guinea oder der Elfenbeinküste zur Welt kam, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob solche überhaupt existieren. Da sich dem Altersgutach- ten keine klare Aussage über das Vorliegen einer Minder- respektive Voll- jährigkeit entnehmen lässt, kommt den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zu. Aus seinen Angaben geht indessen nicht ansatz- weise hervor, wie er auf sein behauptetes Alter von (…) Jahren gekommen sei. Er war nicht in der Lage, sein Alter in einen Zusammenhang zu we- sentlichen biografischen Ereignissen zu stellen, und seine diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als vage, oberflächlich und teilweise wider- sprüchlich. Bei dieser Sachlage kann weder die Richtigkeit des vom SEM im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([…]) noch diejenige des behaupteten Ge- burtsdatums ([…]) als erwiesen gelten. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles – namentlich der inkonsistenten Angaben des Be- schwerdeführers – erscheint das von ihm genannte Geburtsdatum jedoch nicht als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene Datum vom (…). Dieses ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktions- verfügung vom 21. Juni 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten.
E. 9 Die mit Verfügung vom 21. Juni 2024 angeordneten vorsorglichen Mass- nahmen fallen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache dahin. (Dispositiv nächste Seite)
D-3638/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3638/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt wurde als Geburtsdatum der (...) eingetragen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2023 in Lampedusa, Italien, aufgegriffen worden war. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. C. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin B._______ (nachfolgend: IRM B._______) am 6. Mai 2024 ein Gutachten zur Altersschätzung betreffend den Beschwerdeführer. Dabei stellte es fest, aus den radiologischen Untersuchungen des medialen Anteils des linken Schlüsselbeins und der dritten Molaren resultiere ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen und eine Minderjährigkeit sei somit nicht ausgeschlossen. Das angegebene Alter von (...) erscheine knapp nicht möglich, sei aber nicht ausgeschlossen. D. Auf ein entsprechendes Informationsersuchen hin teilten die italienischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, der Beschwerdeführer sei wegen illegalen Grenzübertritts in Italien unter der Identität «C._______, geb. (...)» daktyloskopiert und später als «D._______, geb. (...)» identifiziert worden. E. E.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur durchgeführten Altersabklärung und einer beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). E.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Mai 2024 eine Stellungnahme dazu ein. E.c Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS am 13. Mai 2024 auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. Gleichentags setzte es die Rechtsvertretung per E-Mail über die erfolgte Anpassung in Kenntnis. F. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2024 stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aushändigung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Akten an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und er sei in eine Struktur für unbegleitete Minderjährige zu verlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Der (sinngemässe) Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wurde indessen gutgeheissen und das SEM wurde angewiesen, für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens im ZEMIS den (...) als massgebliches Geburtsdatum zu erfassen. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 4. Juli 2024 zur Beschwerde vom 7. Juni 2024 vernehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2024 eine Replik zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Daraufhin fand am 9. August 2024 eine Anhörung zu den Asylgründen statt. L. Das SEM teilte das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichentags erfolgte eine Zuweisung an den Kanton E._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Mai 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich keine Änderung erfahren haben, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 3.6 Wie soeben dargelegt, wird im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten in das Register eingetragen werden. Es obliegt dabei grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das von ihm im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum - lautend auf den (...) - korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum - lautend auf den (...) - richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit seien durchgehend vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er habe angegeben, er sei jetzt (...) Jahre alt, kenne sein Geburtsdatum aber nicht. Eine reguläre Schule habe er nicht besucht und sei stattdessen sechs Jahre zur Madrasa (Koranschule) gegangen. Weiter habe er ausgeführt, seine Mutter habe ihn ungefähr im Jahr (...) zum Bruder seines Vaters in die Stadt geschickt. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, dass er damals ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei. Angesprochen auf die in Italien genannten Personalien habe er gesagt, dass er dort dieselben Angaben gemacht habe. Als er gefragt worden sei, wie er auf das Geburtsdatum vom (...) komme, habe er erklärt, für ihn könne dies nur so sein; aus seiner Sicht sei er dann geboren und es sollte nicht unter oder über dem sein. Ein Informationsersuchen an Italien habe ergeben, dass er dort zwar mit dem Geburtsdatum vom (...) erfasst, aber später mit einem Geburtsdatum vom (...) und damit als volljährig identifiziert worden sei. Das durchgeführte Altersgutachten habe ein zu berücksichtigendes Mindestalter von (...) Jahren ergeben, wobei das geltend gemachte Alter ([...]) als knapp nicht möglich, aber nicht ausgeschlossen qualifiziert worden sei. Zudem werde darin festgehalten, dass alle vier Weisheitszähne das Mineralisationsstadium «(...)» erreicht hätten, bei welchem mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum untermauern könnten. Unter Würdigung aller Indizien gehe das SEM daher davon aus, dass er volljährig sei. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie eine ordentliche Schule besucht habe, sondern lediglich in den Religionsunterricht gegangen sei. Gewisse Ereignisse lägen zudem weit in der Vergangenheit und es sei nachvollziehbar, dass er sich an Vieles nicht genau erinnern könne. Nach Auffassung der Vorinstanz seien seine Aussagen zur Minderjährigkeit anlässlich der EB UMA nicht überzeugend ausgefallen. Gegenüber der Rechtsvertretung habe er sich dahingehend geäussert, dass er weder sein genaues Geburtsdatum kenne noch wisse, ab welchem Alter er die Koranschule besucht habe. Zudem habe er die Angabe, dass er (...) Jahre alt gewesen sei, als ihn seine Mutter in die Stadt geschickt habe, berichtigt. Er sei damals noch nicht so alt, sondern jünger gewesen, wobei er das genaue Alter nicht mehr wisse. Der Beschwerdeführer habe somit den angeblichen Widerspruch geklärt und sein Alter korrekt angeben können. Die Vorinstanz halte ihm sodann vor, dass er keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Dies treffe zwar zu, aber er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, weshalb dies nicht als Indiz für seine Volljährigkeit gewertet werden könne. Aus der Auskunft der italienischen Behörde gehe hervor, dass er in Italien ebenfalls mit dem (...) registriert sei (und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgehalten, bei der Ankunft mit dem (...) erfasst und später mit dem (...) als volljährig identifiziert worden zu sein). Wie in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erwähnt, habe der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben, dass es bei der Ankunft in Lampedusa sehr viele Leute gehabt habe und ihm nicht richtig zugehört worden sei. Erst nach dem Transfer nach Sizilien habe er sein richtiges Alter angeben können und sei korrekt mit dem (...) registriert worden. Diese Sachverhaltsschilderung sei nachvollziehbar und decke sich mit den Angaben der italienischen Behörden. Die Tatsache, dass er sich gegen die falsche Erfassung seines Geburtsdatums gewehrt habe und dieses daraufhin berichtigt worden sei, sei als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Das Altersgutachten sei vorliegend zum Schluss gekommen, dass das angegebene Alter knapp nicht möglich sei. Gleichzeitig werde festgehalten, dieses sei ebenso wie die Minderjährigkeit nicht auszuschliessen. Indem die Vorinstanz das Gutachten als Indiz für die Volljährigkeit qualifiziere, obwohl die Minderjährigkeit als möglich erachtet werde, untergrabe sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung wäre aus der vorliegenden Altersabklärung zu schliessen, dass dieses keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zulasse. Die Vorinstanz halte fest, die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass eine Person, deren Weisheitszähne das Stadium (...) erreicht hätten, volljährig sei. Zu diesem Schluss kämen die medizinischen Fachpersonen, welche das Gutachten verfasst hätten, jedoch nicht. Eine solche freie Interpretation der Altersabklärung stelle eine klare Kompetenzüberschreitung seitens des SEM dar. Im ZEMIS-Berichtigungsverfahren seien diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten seien. Vorliegend seien weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch das vom Beschwerdeführer angegebene bewiesen. Es gebe aber zumindest schwache Indizien - Angaben des Beschwerdeführers bei der EB UMA und auf dem Personalienblatt sowie die Registrierung in Italien - für das geltend gemachte Geburtsdatum, während nichts für die im ZEMIS eingetragenen Daten spreche. In einer Gesamtwürdigung erscheine der (...) somit wahrscheinlicher und das Geburtsdatum sei entsprechend zu berichtigen. Zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache wurde vorgebracht, dass sich die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 13. Mai 2024 eingehend mit den Ausführungen der Vorinstanz, dem Altersgutachten und dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen in ihrer Verfügung lediglich wiederholt und anschliessend in einem Satz festgehalten, sie gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Indem sie bei der Entscheidfindung die vorgebrachten sachlichen Argumente nicht berücksichtigt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem genüge die angefochtene Verfügung damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM erneut darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit anlässlich der EB UMA mehrmals widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er auf konkrete Nachfrage hin bestätigt, dass er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, als ihn seine Mutter in die Stadt geschickt habe, wobei er den Widerspruch zu seiner vorangehenden Angabe - dies sei etwa (...) gewesen - nicht habe auflösen können. Auch wenn er später in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend gemacht habe, er wisse es nicht genau, sei festzuhalten, dass es sich um einen grossen Altersunterschied handle und er dies hätte bemerken müssen. Er habe bezüglich der angegebenen Jahreszahl sowie der Altersangabe sicher gewirkt und auf Nachfrage hin bestätigt, dass diese Angaben stimmen würden. Ferner hätten seine Aussagen, wie er auf das Geburtsdatum vom (...) gekommen sei, ausweichend gewirkt. Weiter habe er ausgeführt, es habe Papiere gegeben, auf welchen sein Geburtsdatum vermerkt gewesen sei. Diese habe sein Vater gehabt, der jedoch verstorben sei. Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum gekannt haben müsse. Diese Widersprüche liessen die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich unglaubhaft erscheinen. Was die Registrierung in Italien betreffe, sei es korrekt, dass er bei seiner Ankunft als volljährig registriert und sein Geburtsdatum später geändert worden sei. Nach Auffassung des SEM sei die Angabe, dass es bei der Ankunft in Lampedusa viele Leute gehabt habe und ihm nicht richtig zugehört worden sei, eine Schutzbehauptung. Es sei unwahrscheinlich, dass die italienischen Behörden ein Datum erfasst hätten, welches nicht auf seinen Angaben beruht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich später als minderjährig habe registrieren lassen, um sich so einen Vorteil bei der Unterbringung zu verschaffen. Zum Ergebnis des Altersgutachtens sei festzuhalten, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, deren Weisheitszähne das Mineralisationsstadium (...) erreicht hätten, volljährig sei, sei gemäss neuster wissenschaftlicher Erkenntnis sehr hoch (u.a. Bernhard Knell, Rechtsmedizin, Ausgabe 6/20 oder Matthias Haglund & Hakan Mömstad, 2019, lnternational Journal of Legal Medicine, Volume 133, Issue 1, A systematic review and meta-analysis of the fully formed wisdom tooth as a radioloqical marker of adulthood). Das Gutachten gehe aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung von einem Durchschnittsalter von (...) Jahren aus, was deutlich über dem geltend gemachten Alter liege. Die Schlüsselbeinanalyse habe ein Stadium (...) ergeben, was einem Mindestalter von (...) Jahren gleichkomme. Aus massgeblichen Schlüsselbeinstudien bei verschiedenen Populationen gehe hervor, dass Personen, welche das Stadium (...) erreicht hätten, älter als 18 Jahre seien (Coralie Hermetet et al., 2018, International Journal of Legal Medicine, Volume 132, Forensic age estimation using computed tomography of the medical clavicular epiphysis: a systematic review). Die Kombination der beiden Befunde sei als Indiz für die Volljährigkeit zu erachten. Abschliessend sei anzumerken, dass die Untersuchungsergebnisse die Zweifel des SEM an der angeblichen Minderjährigkeit untermauern würden, auch wenn eine solche nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Insbesondere in Kombination mit den widersprüchlichen Angaben und der Registrierung in Italien als Volljähriger sei das Gutachten als Indiz für die Volljährigkeit zu werten. 4.4 In der Replik wurde seitens der Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass ihr Aussagen zu fehlerhaften Registrierungen in Italien beinahe täglich zugetragen würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe schon festgehalten, dass Registrierungen in anderen Ländern teilweise unzuverlässig und die von den Gesuchstellenden genannten Umstände der Datenerfassung zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Interpretation des Altersgutachtens verweise die Vorinstanz unter anderem auf eine Studie von Knell betreffend Zahnanalysen. Darin finde sich jedoch die Aussage, dass aus Subsahara-Afrika statistisch belastbare zahnärztliche Daten fehlen würden. Es werde beschrieben, dass Europäer und Asiaten mit einem oder zwei retinierten Weisheitszähnen um Unterkiefer mit Stadium (...) mit einer Wahrscheinlichkeit von über 95% mehr als 18 Jahre alt seien. Der Beschwerdeführer stamme indessen aus der Elfenbeinküste und es erschliesse sich nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die in der Studie erwähnte Wahrscheinlichkeit auch für ihn gelte. Es sei erneut die Frage aufzuwerfen, über welches medizinische Fachwissen die Vor-instanz verfüge, so dass es gerechtfertigt erschiene, zu einem anderen Schluss zu kommen als die medizinischen Fachpersonen, die das Gutachten erstellt hätten. Insgesamt gebe es zumindest schwache Indizien für ein Geburtsdatum vom (...), während es keine für die Volljährigkeit gebe. Das angegebene Geburtsdatum sei somit in einer Gesamtwürdigung aller Indizien als wahrscheinlicher anzusehen. Sollten zur Interpretation des Altersgutachtens noch offene Fragen bestehen, werde beantragt, die Expertise des IRM F._______ einzuholen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3 Vorliegend weist die Rechtsvertretung zu Recht darauf hin, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auseinandergesetzt hat. Diese wird zwar über weite Teile wörtlich wiedergegeben, im Anschluss wird indessen lediglich festgehalten, das SEM gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Dieses Vorgehen ist als fragwürdig zu erachten, zumal es wenig Sinn ergibt, die Argumente des Beschwerdeführers umfassend wiederzugeben, wenn im Anschluss gar nicht darauf eingegangen wird. Immerhin geht aber aus den vorangehenden Erwägungen hervor, aus welchen Gründen das SEM Zweifel am geltend gemachten Alter respektive Geburtsdatum hatte und dieses für nicht überzeugend hielt. Dies ermöglichte es dem Beschwerdeführer, die Verfügung sachgerecht anzufechten und in seiner Beschwerde darzutun, weshalb das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum seiner Auffassung zufolge wahrscheinlicher sei als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. Ferner äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen einer ausführlichen Vernehm-lassung zu verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers, wozu dieser wiederum in seiner Replik Stellung nehmen konnte. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen an das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht insgesamt Genüge getan und es erweist sich nicht als angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 In der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, er kenne sein Geburtsdatum zwar nicht, aber er sei jetzt (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte [...]-14/10 [nachfolgend Akte 14], Ziff. 1.06). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Angabe, wie er auf das von ihm angegebene Geburtsdatum gekommen sei, wenig überzeugend erscheint. So führte er diesbezüglich lediglich aus, für ihn könne es nur so sein, wobei er auf erneute Nachfrage ergänzte, für ihn sei er am (...) geboren und es sollte nicht über oder unter dem sein (vgl. Akte 14, Ziff. 5.02). Aufgrund dieser Aussagen bleibt unklar, woher der Beschwerdeführer wissen will, dass er angeblich (...) Jahre alt ist. Zudem gab er an, sein Vater habe Dokumente gehabt, auf welchen sein Geburtsdatum vermerkt gewesen sei. Dieser sei verstorben, aber er werde versuchen, seine Mutter zu kontaktieren und diese Papiere zu beschaffen (vgl. Akte 14, Ziff. 1.06 und 4.04). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Bemühungen unternommen hätte. Er legt auch zu keinem Zeitpunkt dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Unterlagen erhältlich zu machen. Immerhin erklärte er bei der EB UMA, dass er in Kontakt mit seinem Bruder stehe, wenn auch nicht regelmässig (vgl. Akte 14, Ziff. 3.01). Sollten tatsächlich Dokumente existieren und der Beschwerdeführer sein Alter aus diesen kennen, wäre zu erwarten, dass ihm auch sein Geburtsdatum bekannt wäre. Da keine Identitätspapiere eingereicht wurden und keine Gründe genannt wurden, weshalb diese - trotz seiner Angabe, er werde sich darum bemühen - nicht vorgelegt werden konnten, erscheint es jedoch fraglich, ob solche überhaupt existieren. Dessen ungeachtet wäre es am Beschwerdeführer gelegen, nachvollziehbar zu schildern, woher er sein Alter kennen will. Nachdem er zu diesem Punkt aber keine plausiblen Angaben machen konnte und lediglich ausführte, für ihn müsse dies so sein, bleibt offen, ob es sich dabei nicht um eine völlig aus der Luft gegriffene Altersangabe handelt. 6.2 Sodann erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie als äusserst vage und er kann Ereignisse zeitlich oft nicht einordnen. So gab er etwa an, er habe ungefähr sechs Jahre die Koranschule besucht, wisse aber nicht mehr, wann er diese begonnen respektive beendet habe. Er sei vielleicht (...) Jahre alt gewesen, als er diese verlassen habe, wobei dies etwa drei Monate vor der Ausreise gewesen sei (vgl. Akte 14, Ziff. 1.17.04). Die Ausreise soll indessen 2021 stattgefunden haben (vgl. Akte 14, Ziff. 5.01), was somit eher auf ein Geburtsdatum im Jahr (...) hindeuten würde. Weiter wies das SEM zutreffend darauf hin, dass er ausführte, er sei (...) von seiner Mutter in die Stadt zum Bruder seines Vaters geschickt worden. Damals sei er ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Die Befragerin stellte daraufhin fest, er habe zuvor gesagt, er sei im Jahr (...) in die Stadt gekommen, und erkundigte sich, ob er da bereits (...) Jahre alt gewesen sei, was der Beschwerdeführer bestätigte (vgl. Akte 14, Ziff. 1.17.04). Dies lässt sich offensichtlich nicht mit seinen Altersangaben vereinbaren. In den Eingaben der Rechtsvertretung findet sich diesbezüglich der Hinweis, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber erklärt, es treffe nicht zu, dass er im Alter von (...) Jahren in die Stadt gekommen sei; vielmehr sei er damals noch «klein» gewesen. Es wird jedoch nicht dargelegt, weshalb er diese Angabe anlässlich der Befragung ausdrücklich bestätigte und auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht anmerkte, dass dies nicht korrekt sei. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers keine aussagekräftigen Indizien für das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) darstellen. Dasselbe gilt für die in Italien erfassten Personalien. Einerseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich nicht erschliesst, weshalb die italienischen Behörden bei der Einreise ein anderes Geburtsdatum als das vom Beschwerdeführer genannte hätten registrieren sollen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass ihm einfach nicht richtig zugehört worden sei. Andererseits lässt sich jedoch nicht komplett ausschliessen, dass das Geburtsdatum bei der Ankunft in Italien fehlerhaft registriert wurde. Die Registrierung in Italien mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten ist folglich weder als Indiz für das vom SEM eingetragene Geburtsdatum noch für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter zu werten. 6.4 6.4.1 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3 m.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.). 6.4.2 Im Gutachten des IRM B._______ wird unter anderem ausgeführt, die zahnärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die dritten Molaren (Weisheitszähne) das Stadium (...) gemäss Demirjian erreicht hätten. Aus den verschiedenen Bestimmungsmethoden zum Zahnalter resultiere ein Durchschnittsalter von etwa (...) Jahren, wobei zu beachten sei, dass es nur limitierte Daten betreffend die ivorische Population gebe. Unter Berücksichtigung der einzigen Studie, in welcher ein Mindestalter für eine schwarzafrikanische Population erwähnt werde, sei dieses mit (...) Jahren anzugeben. Sodann habe der Schichtröntgenscan des medialen Anteils des linken Schlüsselbeins gemäss Kellinghaus et al. (2010) dem Stadium (...) entsprochen, was gemäss Wittschieber et al. (2014) ein Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) ergebe. Die rechte Seite weise eine nicht klassifizierbare Formvariante auf. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Untersuchte nicht derselben Population entstamme, welche als Referenz verwendet worden sei. Insgesamt kam das Gutachten zum Schluss, dass aus den radiologischen Untersuchungen des medialen Anteils des linken Schlüsselbeins und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren resultiere, wobei das Mindestalter mit (...) Jahren zu benennen sei. Eine Minderjährigkeit sei somit nicht ausgeschlossen und das angegebene Alter von (...) erscheine knapp nicht möglich, sei aber nicht auszuschliessen. 6.4.3 Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass das Altersgutachten - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden kann. Es lässt sich diesem keine Aussage entnehmen, wonach die Befunde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Volljährigkeit hindeuten. Ebenso wenig ist es jedoch geeignet, ein Indiz für die Minderjährigkeit darzustellen, auch wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden konnte. Entsprechend kommt einer Gesamtwürdigung der Beweislage respektive - nachdem vorliegend keine Beweismittel hinsichtlich des Altes vorgelegt wurden - den Aussagen des Beschwerdeführers mehr Gewicht zu. 6.5 Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor, weshalb er davon ausgeht, er sei (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum ist ihm eigenen Angaben zufolge nicht bekannt und er legte nicht dar, woher er sein Alter kennen will. Die vage Behauptung, seiner Ansicht nach müsse es sich beim (...) um sein Geburtsdatum handeln und es sollte nicht darüber oder darunter sein, ist offensichtlich nicht geeignet, diese Einschätzung plausibel erscheinen zu lassen. Weiter war er nicht in der Lage, biografische Ereignisse in Relation zu seinem Alter zu setzen und berief sich etwa darauf, er sei damals noch «klein» gewesen. Seine Ausführungen weisen überdies Widersprüche auf, namentlich hinsichtlich des Jahres respektive Alters, in welchem er zu seinem Onkel in die Stadt gegangen sei. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich aus der zwischenzeitlich durchgeführten Anhörung noch diverse weitere Ungereimtheiten in Bezug auf die Biografie des Beschwerdeführers ergeben. So erklärte er etwa, er sei in Guinea geboren und später von seinem Vater zu dessen Bruder in die Elfenbeinküste geschickt worden (vgl. SEM-Akte [...]-37/12 [nachfolgend Akte 37], F16 und F79), während er bei der EB UMA noch angab, er sei in der Elfenbeinküste geboren und seine Mutter habe ihn später aus dem Dorf in die Stadt zum Bruder des Vaters geschickt (vgl. Akte 14, Ziff. 1.07 und 1.17.04 sowie 7.01). Ferner machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, er habe die Koranschule etwa drei Jahre lang besucht und im Alter von ungefähr (...) Jahren mit dieser begonnen (vgl. Akte 37, F29 f.). Anlässlich der EB UMA erklärte er noch, er sei «sehr klein» gewesen, als er die Koranschule angefangen habe, wobei er diese sechs Jahre lang besucht und ungefähr im Alter von (...) Jahren aufgehört haben will (vgl. Akte 14, Ziff. 1.17.04). Auffallend ist auch, dass er damals bei der Frage nach Geschwistern einen jüngeren Bruder - mit dem er gelegentlich in Kontakt stehe - sowie eine Schwester erwähnte, welche indessen verstorben sei (vgl. Akte 14, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung gab er dagegen an, er habe eine Schwester, die sich bei der Mutter in Guinea aufhalte (Akte 37, F42 und F45). Ferner erklärte er, dass er eine Geburtsurkunde besessen habe, welche sich indessen bei seinem Onkel befinde (vgl. Akte 37, F66 ff.). Diese unterschiedlichen Angaben verstärken die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zumal sich bereits anlässlich der EB UMA Widersprüche hinsichtlich der Einordnung biografischer Ereignisse finden und er sich diesbezüglich oft vage und ausweichend äusserte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel eingereicht hat, welche auf die geltend gemachte Minderjährigkeit hinweisen würden. Zwar gab er an, es hätten Papiere respektive eine Geburtsurkunde existiert. Diese reichte er aber nicht ein und angesichts seiner widersprüchlichen Angaben dazu, ob diese Unterlagen bei seiner Mutter oder seinem Onkel seien sowie ob er in Guinea oder der Elfenbeinküste zur Welt kam, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob solche überhaupt existieren. Da sich dem Altersgutachten keine klare Aussage über das Vorliegen einer Minder- respektive Volljährigkeit entnehmen lässt, kommt den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zu. Aus seinen Angaben geht indessen nicht ansatzweise hervor, wie er auf sein behauptetes Alter von (...) Jahren gekommen sei. Er war nicht in der Lage, sein Alter in einen Zusammenhang zu wesentlichen biografischen Ereignissen zu stellen, und seine diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als vage, oberflächlich und teilweise widersprüchlich. Bei dieser Sachlage kann weder die Richtigkeit des vom SEM im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([...]) noch diejenige des behaupteten Geburtsdatums ([...]) als erwiesen gelten. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles - namentlich der inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers - erscheint das von ihm genannte Geburtsdatum jedoch nicht als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene Datum vom (...). Dieses ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
9. Die mit Verfügung vom 21. Juni 2024 angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann