Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2012 und reiste über Nepal, wo er zirka drei Monate geblieben sei, und weitere ihm unbekannte Länder am 18. März 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 4. April 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2013 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 23. April 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Ausserdem befragte es ihn über Einzelheiten in Bezug auf seine angebliche tibetische Herkunftsregion. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Präfektur F._______ und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe nie eine Schule besucht. Die älteren Leute im Dorf hätten kein Interesse daran gehabt, Chinesisch zu sprechen. Aus diesem Grunde habe er selbst nie Chinesisch gelernt. Seit dem Jahr 2000 habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt, der Geistlicher sei. Er habe dessen Haushalt besorgt und sei von ihm unterrichtet worden. Dieser Onkel habe für die Dorfbewohner gebetet, ihnen die tibetische Kultur erläutert und sie auch über die aktuelle Situation im Tibet informiert. Eines Tages, am 10. Dezember 2012, hätten viele Leute im Dorf D._______ an einer Gebetsversammlung teilgenommen, zu welcher er und sein Onkel aufgerufen und anlässlich der Versammlung auch gesprochen hätten. Im Verlaufe der Veranstaltung sei es anstelle von Gebeten zu einer Demonstration gegen die chinesische Besatzungsmacht gekommen, worauf chinesische Geheimpolizisten aufgetaucht seien. In der Folge hätten er und sein Onkel die Flucht ergriffen, wobei sie sich in einer Höhle beziehungsweise im Haus eines Dorfbewohners versteckt hätten. Am Abend habe ihm sein Vater in der Höhle beziehungsweise seine Mutter zu Hause mitgeteilt, dass er seinen Wohnort möglichst rasch verlassen müsse, ansonsten er Probleme mit den Chinesen bekommen würde. Daraufhin hätten er und sein Onkel das Dorf D._______ verlassen und seien über Tsangdong, Tashigang, Pengyelinh und Dha nach Dram gelangt, worauf sie China am 11. Dezember 2012 in Richtung Nepal verlassen hätten. Dort sei er allein per Flugzeug nach Europa und von dort auf ihm nicht näher bekannter Route per Zug am 18. März 2013 in die Schweiz gelangt. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben, während seine im Jahr 2007 ausgestellte chinesische Identitätskarte bei seinem Onkel in Nepal zurückgeblieben sei. Den Flug nach Europa habe er mit einem gefälschten nepalesischen Reisepass auf den Namen "G._______" angetreten. Es sei ihm auch von der Schweiz aus nicht möglich gewesen, seine Identitätspapiere zu beschaffen, da er weder zu seinem Onkel noch zu seinen Familienangehörigen im Tibet habe Kontakt herstellen können. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom 23. April 2014 mit, es gehe aufgrund seiner fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, seines mangelhaften Länderwissens, der fehlenden Ausweispapiere, seiner dürftigen Aussagen seine Ausreise aus Tibet betreffend sowie seiner widersprüchlichen Asylgründe davon aus, dass er nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China, sondern Exil-Tibeter sei. Gleichzeitig gewährte ihm das BFM zu diesen Vorhalten das rechtliche Gehör. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 4. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 Asyl vorlägen, und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer fügte seiner Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juni 2014 bei. D. Am 2. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme und allfällige Replik zu. H. In seiner Replik vom 29. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bereits anlässlich der Befragung zur Person seien erste Zweifel an der angeblichen chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen. Dies unter anderem auch wegen seiner fehlenden Chinesisch-Kenntnisse. Deshalb habe das BFM anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen auch dessen Alltagswissen, seine Aussagen den Reiseweg betreffend sowie die Glaubhaftigkeit fehlender Reisepapiere eingehend geprüft. Hinsichtlich seines Länderwissens sei festzuhalten, dass er zwar in der Lage gewesen sei, einige geographische Angaben betreffend sein Heimatdorf und die nähere Umgebung zu machen. Sobald die Fragen jedoch seine konkreten Lebensumstände betroffen hätten, seien seine Antworten vage und undifferenziert geworden und teilweise auch falsch gewesen. So habe er beispielsweise erklärt, es habe in seinem Heimatdorf keine Geschäfte gegeben, weshalb die dortige Bevölkerung in der Stadt H._______ habe einkaufen müssen. Dennoch habe er über diese Stadt nichts berichten können, da er angeblich nur ein Mal dort gewesen sei, obwohl er für seinen Onkel gekocht, die Wäsche gewaschen und allgemein die Hausarbeiten verrichtet haben wolle. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe nie Einkäufe in H._______ tätigen müssen, weil sein Onkel als Dank für seine Gebete alle Esswaren von der Dorfbevölkerung erhalten habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren habe er nicht zu sagen vermocht, ob Kinder aus seinem Dorf, wo es keine Schule gegeben habe, in ein Nachbardorf zur Schule gegangen seien. Derlei Aussagen überzeugten nicht. Es dränge sich dabei der Verdacht auf, dass die rein geographischen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situierung seines Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern von ihm gelernt worden seien, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Darüber hinaus seien auch seine Aussagen in Bezug auf die landschaftliche Gestaltung seines angeblichen Reisewegs nach Nepal über D._______, Tsangdong, Tashigang, Pengyeling bis zur Grenzregion Dram sehr allgemein ausgefallen. Er habe weiter keine zeitlichen Angaben über die Reise zwischen D._______ und Dram machen können und diesen Umstand auf Eile und Hektik zurückgeführt. Schliesslich habe er trotz einem sechsstündigen Fussmarsch in der Grenzregion Dram nach Nepal einzig die Erklärung abgegeben, die ganze Gegend sei voller Wald gewesen, ohne - auf Nachfrage hin - weitere Details beziehungsweise Eindrücke zu benennen. Seine dürftigen und sehr allgemein gehaltenen Aussagen erweckten nicht den Eindruck, dass er diese Strecke tatsächlich selber zurückgelegt habe. Damit erhärte sich die Annahme, dass er nicht in D._______ sozialisiert worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Ausserdem seien seine Aussagen bezüglich seiner Ausweispapiere widersprüchlich ausgefallen. Ferner habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb es ihm innert eines Jahres nicht hätte möglich sein sollen, seine im Tibet beziehungsweise in Nepal befindliche Identitätskarte erhältlich zu machen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er würde niemanden kennen, der ihm hätte helfen können, überzeuge nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern, um so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Schliesslich sei auch die Schilderung seiner Asylgründe dürftig, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden das BFM in der Annahme bestärken, dass er nicht in D._______ geboren und aufgewachsen sei und während 29 Jahren dort gelebt habe. Aufgrund der mangelhaften Länderkenntnisse, der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei beziehungsweise die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, da im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt werde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in seiner Rechtsmittelschrift ein, die Tatsache, dass er kein Chinesisch beherrsche, beruhe darauf, dass er aus einem kleinen und unterentwickelten Dorf stamme, nie zur Schule gegangen sei und sein näheres Umfeld nur aus Tibetern bestanden habe. Seine Angaben zu seinem Heimatdorf würden entgegen der Annahme der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen. Ferner habe das BFM in seiner Verfügung vom 3. Juni 2014 eingeräumt, dass seine Angaben in Bezug auf umliegende Orte seines Heimatortes korrekt gewesen seien. Er verwahre sich gegen die Behauptung der Vorinstanz, er habe diese Dinge einfach "gelernt", um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Im Übrigen habe er ausführlich und detailliert über seinen Alltag berichtet. Seine chinesische Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel. Da er indessen über keinerlei Kontaktdaten seiner Familie verfüge, sei es ihm bis heute nicht gelungen, sie zu kontaktieren beziehungsweise persönliche Identitätspapiere beizubringen. Die Unterstellung des BFM, er habe nie eine chinesische Identitätskarte besessen beziehungsweise nie im Tibet gelebt, weise er in aller Form zurück. Hinsichtlich seiner Asylgründe gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, diese seien zufolge Widersprüchlichkeiten unglaubhaft. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, wonach den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. So dürften Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral voneinander abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt würden. Diametral abweichende Vorbringen würden in Bezug auf seine Asylvorbringen keine vorliegen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs, er habe seinen Reiseweg äusserst unsubstanziiert geschildert, weise er darauf hin, dass seine Flucht für ihn eine sehr traumatische Erfahrung gewesen sei und er sich deswegen in einem absoluten Ausnahmezustand befunden habe. Er habe damals andere Sorgen gehabt, um sich jedes einzelne Dorf zu merken und in seinem "Gedächtnis eine Landkarte des Fluchtwegs zu zeichnen". Aus diesem Grunde sei er nicht zu einer ausführlicheren Schilderung seines Reisewegs in der Lage gewesen. Da er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze und bis zuletzt im Tibet gelebt habe, müsse seine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Bezug auf China geprüft werden. Gemäss dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 sei bereits auf die chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, was in seinem Fall gegeben sei. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. durch seine illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2009/29 die Praxis der ARK bestätigt und sogar präzisiert, dass subjektive Nachfluchtgründe unabhängig von der Dauer eines Auslandaufenthalts zu bejahen seien. Eine Rückschiebung nach Nepal käme in seinem Fall ebenfalls nicht in Betracht, da er dort nur einige Monate illegal gelebt habe, weshalb er auch nicht im Besitz einer nepalesischen Aufenthaltsbewilligung oder Staatsbürgerschaft sei. Ausserdem bestünde die grosse Gefahr, dass ihn die nepalesischen Behörden nach Tibet beziehungsweise China ausliefern könnten, womit er zufolge der Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückschaffung an Leib und Leben gefährdet wäre.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, für Angehörige der tibetischen Ethnie bestehe sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es sei unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012). Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer neu erlangten Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage. Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet, wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt, die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Darüber hinaus werde auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Vorliegend habe der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben könne seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der oben genannten Fallkonstellationen auf ihn zutreffe, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er habe daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei bereits in der Verfügung vom 3. Juni 2014 der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen worden, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung drohe.
E. 4.4 In seiner Replik vom 29. Juli 2014 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Teile der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2014.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.2 Einleitend ist zunächst festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zufolge erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft erscheinen. So erklärte er zunächst in der Empfangsstelle, er und sein Onkel hätten im Mai 2011 heimlich Flyers verteilt, weswegen sie nach wenigen Tagen Probleme mit den Behörden erhalten hätten, welche sie im Rahmen einer Untersuchung befragt, geschlagen, schliesslich aber wieder freigelassen hätten. Am 10. Dezember 2012 habe er zusammen mit seinem Onkel sowie 50 bis 60 weiteren Personen vor dem Sitzungssaal in H._______ gegen die Chinesen protestiert, bis plötzlich nach etwa einer Stunde Polizisten aufgetaucht seien, worauf sämtliche Demonstrationsteilnehmer geflüchtet seien. Er und sein Onkel seien dabei in die Höhle geflüchtet, wo sein Onkel regelmässig meditiert habe. Abends sei sein Vater zur Höhle gekommen und habe ihm und dem Onkel geraten, möglichst rasch zu fliehen, ansonsten sie Probleme mit den Chinesen bekommen könnten (vgl. act. A6 S. 8). Anlässlich der Befragung vom 23. April 2014 sagte er demgegenüber aus, er habe im Jahr 2011 Gebete gemacht und sei der Anstifter der hieran anschliessenden Demonstration gewesen. In der Folge hätten ihn die Chinesen zusammen mit seinem Onkel zufolge eines entsprechenden Verdachts festgenommen, sie aber später mangels Beweisen wieder freigelassen (vgl. act. A16 F110-114). Am 10. Dezember 2012 sei er nach Gebeten, welche sich zu einer Demonstration entwickelt hätten, zusammen mit seinem Onkel vor der anrückenden Polizei geflohen, wo sie sich in der Folge im Haus eines Dorfbewohners namens "I._______" versteckt hätten. Kurz vor Einbruch der Dunkelheit sei er (der Beschwerdeführer) dann nach Hause zurückgekehrt, worauf ihn seine Mutter dahingehend gewarnt habe, er und sein Onkel müssten fliehen, da der Polizei ihre Rolle während besagter Demonstration bekannt geworden sei (vgl. act. A16 F95 und F105 f.). Diese Widersprüche hinsichtlich der Art seiner (einen Anfangsverdacht der chinesischen Behörden auslösenden) angeblichen Aktivitäten im Jahr 2011 sowie der Modalitäten seiner - ausreisebestimmenden - Flucht unmittelbar nach der Demonstration vom 10. Dezember 2012 wiegen derart schwer, dass ohne Weiteres auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden muss. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche auf Vorhalt nicht auflösen, sondern erwiderte einzig, die Vorfälle hätten sich effektiv so zugetragen, wie er sie während seiner Anhörung vom 23. April 2014 dargelegt habe (vgl. act. A16 F108 f. und F115 und 117). Diese Aussage erscheint indessen in keiner Weise geeignet, die aufgezeigten, durchaus als zentral zu wertenden Widersprüche in seinen Asylvorbringen in einem verständlichen Licht erscheinen zu lassen. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Tibet wegen drohender Verfolgung durch die chinesischen Behörden verlassen, nicht den Tatsachen entsprechen kann.
E. 5.3 Darüber hinaus muten aber auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine anschliessende Flucht nach Nepal substanzarm an. Er war zwar in der Lage, die Abfolge der Städte auf seiner angeblichen Reiseroute nach Nepal (Tsangdong, Tashigang, Pengyeling, Dha, Dram, Tatopani; vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 5.02) geographisch korrekt zu benennen. Mit dieser Exaktheit der Angaben kontrastiert demgegenüber sein offensichtliches Unvermögen, hinsichtlich spezifischer landschaftlichen Eigenarten seiner Reiseroute auch nur annähernd stichhaltige Angaben zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in dem lapidaren Hinweis, in seiner Region sei es generell so, dass es auf den Bergen keine Bäume habe und die Gegend felsig und steinig sei (act. A16 F84). Auch sein Hinweis, es sei damals dunkel gewesen, weshalb er nicht so viel habe sehen können (vgl. act. A16 F84), vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer wenig später behauptete, er sei während der ganzen Fahrt bis Dram hinten in einem Laderaum versteckt gewesen, weshalb er nichts habe sehen können (vgl. act. A16 F86), was wiederum mit seiner ersten Aussage nicht vereinbar wäre. Ganz abgesehen davon bleibt schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer während seines angeblich beinahe 30-jährigen Aufenthalts in D._______ die Gelegenheit nie genutzt hätte, die nähere Umgebung seines Wohnortes zu erkunden, womit er auch ohne Weiteres in der Lage hätte sein müssen, die dortige Landschaft aus seiner Erinnerung heraus in anschaulicher Form zu schildern. So besehen, entsteht zufolge der deskriptiv sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise der Eindruck, er hätte diese Ausreise tatsächlich selber erlebt. So erklärte er beispielsweise auf die Frage, ob er die Gegend von Dram beschreiben könne: "Ich glaube, wir waren nicht innerhalb von Dram - wir waren irgendwo über Dram. Es war dunkel, als der Fahrer hielt. Als wir ausstiegen, war es dunkel und wir haben nicht viel gesehen" (act. A16 F88). Auf die Frage, wie sich die Umgebung von Dram bis nach Tatopani präsentiert habe, antwortete er: "Sie hatten Taschenlampen dabei und wir gingen durch Wald" (act. A16 F90), und auf die Nachfrage "Geht es noch etwas konkreter?": "Die ganze Gegend war voller Wald" (act. A16 F91). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Weiterreise via Nepal in die Schweiz keinerlei substanziierte Angaben machen konnte (vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 5.02). Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er weder die Fluglinie noch den Ort seiner Zwischenlandung benennen kann. Diesbezüglich ist nämlich zu erwähnen, dass Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden. Zudem ist auch davon auszugehen, dass ihm der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht gelangt auch diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer versuche, den Schweizer Behörden seine Herkunft und seine Identität zu verschleiern, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen.
E. 5.4 Die Zweifel an der angeblichen, beinahe 30 Jahre betragenden Sozialisation des Beschwerdeführers im Tibet werden weiter genährt durch markante Wahrnehmungslücken desselben in Bezug auf Geschehnisse des Alltags. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es das Dorf D._______ im Tibet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als abgelegen, rückständig und vom chinesischen Einfluss noch vergleichsweise wenig tangiert beschreibt (a.a.O. S. 5), tatsächlich gibt. Dass sich dort keine Schule befinden soll, kann trotz einer Dorfbevölkerung von 40 bis 50 Familien ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, was wiederum eine Erklärung dafür sein könnte, dass der Beschwerdeführer nie Chinesisch gelernt hätte. All diesen Überlegungen zum Trotz fällt nun aber auf, dass der Beschwerdeführer, der angeblich nicht zur Schule gegangen, indessen von seinem Onkel mütterlicherseits, bei dem er seit seinem 17. Altersjahr gelebt habe, geschult worden sei, keinerlei Angaben dazu machen konnte, ob Kinder aus seinem Dorf in ein Nachbardorf zur Schule gegangen seien. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 17. Lebensjahr bei seinen ebenfalls in D._______ wohnhaften Eltern gelebt und in seiner Jugendzeit auch mit anderen Kindern seines Dorfes gespielt haben will (vgl. act. A16 F80), bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Frage nicht spontan zu beantworten wusste. Seine diesbezügliche Antworten, er könne nicht für die 40 bis 50 Familien sprechen beziehungsweise, er sei ab seinem 17. Lebensjahr Mönch gewesen, habe seinem Onkel gedient und bei ihm gelernt, weshalb er nicht wissen könne, "was alle Leute machen" (act. A16 F31 f.), muten lebensfremd an, weshalb sie Zweifel wecken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten kulturellen und sozialen Kontext in einem tibetanischen Dorf gelebt hat. In eine ähnliche Richtung weist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, H._______, wo sämtliche Familien seines Heimatdorfes eingekauft hätten, weil es in ihrem Dorf D._______ keine Geschäfte gegeben habe, kaum zu kennen, weil er dieses während seines ganzen Lebens nur einmal besucht habe (vgl. act. A16 F37-43). Seine erst auf die Frage hin, ob er, für seinen Onkel kochend, nicht auch für diesen eingekauft habe, abgegebene Erklärung, dieser habe von der Dorfbevölkerung sämtliche Lebensmittel als Gegenleistung für die Gebete erhalten (vgl. act. A16 F61 f.), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht bei der Lektüre des Protokolls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Antwort versucht, den bloss einmaligen Besuch der Einkaufsstadt H._______ nachträglich in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen.
E. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Anlässlich der Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, eine Identitätskarte besessen zu haben, welche sich bei seinem Onkel in Nepal befinde (vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 4.03 und act. A16 F9 i.V.m. S. 14 ["Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung"]). Sein Reisebegleiter (nach Europa) habe ihn allerdings keine Dokumente mitnehmen lassen (act. A16 F12). Selbst wenn letztere Behauptung zutreffen sollte, erscheint es indessen wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher gemeinsam mit seinem Onkel nach Nepal gegangen und bis zu seiner Weiterreise nach Europa drei Monate lang dort geweilt haben will, nicht Vorkehrungen getroffen hätte, um später wieder in Kontakt zu seinem Onkel treten zu können. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest nachträglich mittels Kontaktierung seines Onkels seine Identitätskarte erhältlich gemacht und diese zu den Akten gereicht hätte. Der Beschwerdeführer blieb indessen passiv und wies lediglich pauschal darauf hin, er sehe keinen Weg, Kontakt zu seinem Onkel in Nepal herzustellen (vgl. act. A16 F13). Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
E. 5.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen.
E. 5.7 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 5.5 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie die Vorinstanz zu Recht sowohl in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2014 als auch in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 hervorgehoben hat, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 3. Juni 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3627/2014 Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich China (Volksrepublik, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2012 und reiste über Nepal, wo er zirka drei Monate geblieben sei, und weitere ihm unbekannte Länder am 18. März 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 4. April 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2013 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 23. April 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Ausserdem befragte es ihn über Einzelheiten in Bezug auf seine angebliche tibetische Herkunftsregion. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Präfektur F._______ und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe nie eine Schule besucht. Die älteren Leute im Dorf hätten kein Interesse daran gehabt, Chinesisch zu sprechen. Aus diesem Grunde habe er selbst nie Chinesisch gelernt. Seit dem Jahr 2000 habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt, der Geistlicher sei. Er habe dessen Haushalt besorgt und sei von ihm unterrichtet worden. Dieser Onkel habe für die Dorfbewohner gebetet, ihnen die tibetische Kultur erläutert und sie auch über die aktuelle Situation im Tibet informiert. Eines Tages, am 10. Dezember 2012, hätten viele Leute im Dorf D._______ an einer Gebetsversammlung teilgenommen, zu welcher er und sein Onkel aufgerufen und anlässlich der Versammlung auch gesprochen hätten. Im Verlaufe der Veranstaltung sei es anstelle von Gebeten zu einer Demonstration gegen die chinesische Besatzungsmacht gekommen, worauf chinesische Geheimpolizisten aufgetaucht seien. In der Folge hätten er und sein Onkel die Flucht ergriffen, wobei sie sich in einer Höhle beziehungsweise im Haus eines Dorfbewohners versteckt hätten. Am Abend habe ihm sein Vater in der Höhle beziehungsweise seine Mutter zu Hause mitgeteilt, dass er seinen Wohnort möglichst rasch verlassen müsse, ansonsten er Probleme mit den Chinesen bekommen würde. Daraufhin hätten er und sein Onkel das Dorf D._______ verlassen und seien über Tsangdong, Tashigang, Pengyelinh und Dha nach Dram gelangt, worauf sie China am 11. Dezember 2012 in Richtung Nepal verlassen hätten. Dort sei er allein per Flugzeug nach Europa und von dort auf ihm nicht näher bekannter Route per Zug am 18. März 2013 in die Schweiz gelangt. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben, während seine im Jahr 2007 ausgestellte chinesische Identitätskarte bei seinem Onkel in Nepal zurückgeblieben sei. Den Flug nach Europa habe er mit einem gefälschten nepalesischen Reisepass auf den Namen "G._______" angetreten. Es sei ihm auch von der Schweiz aus nicht möglich gewesen, seine Identitätspapiere zu beschaffen, da er weder zu seinem Onkel noch zu seinen Familienangehörigen im Tibet habe Kontakt herstellen können. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom 23. April 2014 mit, es gehe aufgrund seiner fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, seines mangelhaften Länderwissens, der fehlenden Ausweispapiere, seiner dürftigen Aussagen seine Ausreise aus Tibet betreffend sowie seiner widersprüchlichen Asylgründe davon aus, dass er nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China, sondern Exil-Tibeter sei. Gleichzeitig gewährte ihm das BFM zu diesen Vorhalten das rechtliche Gehör. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 4. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 Asyl vorlägen, und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer fügte seiner Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juni 2014 bei. D. Am 2. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme und allfällige Replik zu. H. In seiner Replik vom 29. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bereits anlässlich der Befragung zur Person seien erste Zweifel an der angeblichen chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen. Dies unter anderem auch wegen seiner fehlenden Chinesisch-Kenntnisse. Deshalb habe das BFM anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen auch dessen Alltagswissen, seine Aussagen den Reiseweg betreffend sowie die Glaubhaftigkeit fehlender Reisepapiere eingehend geprüft. Hinsichtlich seines Länderwissens sei festzuhalten, dass er zwar in der Lage gewesen sei, einige geographische Angaben betreffend sein Heimatdorf und die nähere Umgebung zu machen. Sobald die Fragen jedoch seine konkreten Lebensumstände betroffen hätten, seien seine Antworten vage und undifferenziert geworden und teilweise auch falsch gewesen. So habe er beispielsweise erklärt, es habe in seinem Heimatdorf keine Geschäfte gegeben, weshalb die dortige Bevölkerung in der Stadt H._______ habe einkaufen müssen. Dennoch habe er über diese Stadt nichts berichten können, da er angeblich nur ein Mal dort gewesen sei, obwohl er für seinen Onkel gekocht, die Wäsche gewaschen und allgemein die Hausarbeiten verrichtet haben wolle. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe nie Einkäufe in H._______ tätigen müssen, weil sein Onkel als Dank für seine Gebete alle Esswaren von der Dorfbevölkerung erhalten habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren habe er nicht zu sagen vermocht, ob Kinder aus seinem Dorf, wo es keine Schule gegeben habe, in ein Nachbardorf zur Schule gegangen seien. Derlei Aussagen überzeugten nicht. Es dränge sich dabei der Verdacht auf, dass die rein geographischen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situierung seines Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern von ihm gelernt worden seien, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Darüber hinaus seien auch seine Aussagen in Bezug auf die landschaftliche Gestaltung seines angeblichen Reisewegs nach Nepal über D._______, Tsangdong, Tashigang, Pengyeling bis zur Grenzregion Dram sehr allgemein ausgefallen. Er habe weiter keine zeitlichen Angaben über die Reise zwischen D._______ und Dram machen können und diesen Umstand auf Eile und Hektik zurückgeführt. Schliesslich habe er trotz einem sechsstündigen Fussmarsch in der Grenzregion Dram nach Nepal einzig die Erklärung abgegeben, die ganze Gegend sei voller Wald gewesen, ohne - auf Nachfrage hin - weitere Details beziehungsweise Eindrücke zu benennen. Seine dürftigen und sehr allgemein gehaltenen Aussagen erweckten nicht den Eindruck, dass er diese Strecke tatsächlich selber zurückgelegt habe. Damit erhärte sich die Annahme, dass er nicht in D._______ sozialisiert worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Ausserdem seien seine Aussagen bezüglich seiner Ausweispapiere widersprüchlich ausgefallen. Ferner habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb es ihm innert eines Jahres nicht hätte möglich sein sollen, seine im Tibet beziehungsweise in Nepal befindliche Identitätskarte erhältlich zu machen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er würde niemanden kennen, der ihm hätte helfen können, überzeuge nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern, um so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Schliesslich sei auch die Schilderung seiner Asylgründe dürftig, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden das BFM in der Annahme bestärken, dass er nicht in D._______ geboren und aufgewachsen sei und während 29 Jahren dort gelebt habe. Aufgrund der mangelhaften Länderkenntnisse, der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei beziehungsweise die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, da im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt werde. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in seiner Rechtsmittelschrift ein, die Tatsache, dass er kein Chinesisch beherrsche, beruhe darauf, dass er aus einem kleinen und unterentwickelten Dorf stamme, nie zur Schule gegangen sei und sein näheres Umfeld nur aus Tibetern bestanden habe. Seine Angaben zu seinem Heimatdorf würden entgegen der Annahme der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen. Ferner habe das BFM in seiner Verfügung vom 3. Juni 2014 eingeräumt, dass seine Angaben in Bezug auf umliegende Orte seines Heimatortes korrekt gewesen seien. Er verwahre sich gegen die Behauptung der Vorinstanz, er habe diese Dinge einfach "gelernt", um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Im Übrigen habe er ausführlich und detailliert über seinen Alltag berichtet. Seine chinesische Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel. Da er indessen über keinerlei Kontaktdaten seiner Familie verfüge, sei es ihm bis heute nicht gelungen, sie zu kontaktieren beziehungsweise persönliche Identitätspapiere beizubringen. Die Unterstellung des BFM, er habe nie eine chinesische Identitätskarte besessen beziehungsweise nie im Tibet gelebt, weise er in aller Form zurück. Hinsichtlich seiner Asylgründe gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, diese seien zufolge Widersprüchlichkeiten unglaubhaft. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, wonach den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. So dürften Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral voneinander abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt würden. Diametral abweichende Vorbringen würden in Bezug auf seine Asylvorbringen keine vorliegen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs, er habe seinen Reiseweg äusserst unsubstanziiert geschildert, weise er darauf hin, dass seine Flucht für ihn eine sehr traumatische Erfahrung gewesen sei und er sich deswegen in einem absoluten Ausnahmezustand befunden habe. Er habe damals andere Sorgen gehabt, um sich jedes einzelne Dorf zu merken und in seinem "Gedächtnis eine Landkarte des Fluchtwegs zu zeichnen". Aus diesem Grunde sei er nicht zu einer ausführlicheren Schilderung seines Reisewegs in der Lage gewesen. Da er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze und bis zuletzt im Tibet gelebt habe, müsse seine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Bezug auf China geprüft werden. Gemäss dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 sei bereits auf die chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, was in seinem Fall gegeben sei. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. durch seine illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2009/29 die Praxis der ARK bestätigt und sogar präzisiert, dass subjektive Nachfluchtgründe unabhängig von der Dauer eines Auslandaufenthalts zu bejahen seien. Eine Rückschiebung nach Nepal käme in seinem Fall ebenfalls nicht in Betracht, da er dort nur einige Monate illegal gelebt habe, weshalb er auch nicht im Besitz einer nepalesischen Aufenthaltsbewilligung oder Staatsbürgerschaft sei. Ausserdem bestünde die grosse Gefahr, dass ihn die nepalesischen Behörden nach Tibet beziehungsweise China ausliefern könnten, womit er zufolge der Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückschaffung an Leib und Leben gefährdet wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, für Angehörige der tibetischen Ethnie bestehe sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es sei unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012). Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer neu erlangten Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage. Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet, wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt, die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Darüber hinaus werde auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Vorliegend habe der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben könne seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der oben genannten Fallkonstellationen auf ihn zutreffe, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er habe daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei bereits in der Verfügung vom 3. Juni 2014 der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen worden, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung drohe. 4.4 In seiner Replik vom 29. Juli 2014 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Teile der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2014. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Einleitend ist zunächst festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zufolge erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft erscheinen. So erklärte er zunächst in der Empfangsstelle, er und sein Onkel hätten im Mai 2011 heimlich Flyers verteilt, weswegen sie nach wenigen Tagen Probleme mit den Behörden erhalten hätten, welche sie im Rahmen einer Untersuchung befragt, geschlagen, schliesslich aber wieder freigelassen hätten. Am 10. Dezember 2012 habe er zusammen mit seinem Onkel sowie 50 bis 60 weiteren Personen vor dem Sitzungssaal in H._______ gegen die Chinesen protestiert, bis plötzlich nach etwa einer Stunde Polizisten aufgetaucht seien, worauf sämtliche Demonstrationsteilnehmer geflüchtet seien. Er und sein Onkel seien dabei in die Höhle geflüchtet, wo sein Onkel regelmässig meditiert habe. Abends sei sein Vater zur Höhle gekommen und habe ihm und dem Onkel geraten, möglichst rasch zu fliehen, ansonsten sie Probleme mit den Chinesen bekommen könnten (vgl. act. A6 S. 8). Anlässlich der Befragung vom 23. April 2014 sagte er demgegenüber aus, er habe im Jahr 2011 Gebete gemacht und sei der Anstifter der hieran anschliessenden Demonstration gewesen. In der Folge hätten ihn die Chinesen zusammen mit seinem Onkel zufolge eines entsprechenden Verdachts festgenommen, sie aber später mangels Beweisen wieder freigelassen (vgl. act. A16 F110-114). Am 10. Dezember 2012 sei er nach Gebeten, welche sich zu einer Demonstration entwickelt hätten, zusammen mit seinem Onkel vor der anrückenden Polizei geflohen, wo sie sich in der Folge im Haus eines Dorfbewohners namens "I._______" versteckt hätten. Kurz vor Einbruch der Dunkelheit sei er (der Beschwerdeführer) dann nach Hause zurückgekehrt, worauf ihn seine Mutter dahingehend gewarnt habe, er und sein Onkel müssten fliehen, da der Polizei ihre Rolle während besagter Demonstration bekannt geworden sei (vgl. act. A16 F95 und F105 f.). Diese Widersprüche hinsichtlich der Art seiner (einen Anfangsverdacht der chinesischen Behörden auslösenden) angeblichen Aktivitäten im Jahr 2011 sowie der Modalitäten seiner - ausreisebestimmenden - Flucht unmittelbar nach der Demonstration vom 10. Dezember 2012 wiegen derart schwer, dass ohne Weiteres auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden muss. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche auf Vorhalt nicht auflösen, sondern erwiderte einzig, die Vorfälle hätten sich effektiv so zugetragen, wie er sie während seiner Anhörung vom 23. April 2014 dargelegt habe (vgl. act. A16 F108 f. und F115 und 117). Diese Aussage erscheint indessen in keiner Weise geeignet, die aufgezeigten, durchaus als zentral zu wertenden Widersprüche in seinen Asylvorbringen in einem verständlichen Licht erscheinen zu lassen. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Tibet wegen drohender Verfolgung durch die chinesischen Behörden verlassen, nicht den Tatsachen entsprechen kann. 5.3 Darüber hinaus muten aber auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine anschliessende Flucht nach Nepal substanzarm an. Er war zwar in der Lage, die Abfolge der Städte auf seiner angeblichen Reiseroute nach Nepal (Tsangdong, Tashigang, Pengyeling, Dha, Dram, Tatopani; vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 5.02) geographisch korrekt zu benennen. Mit dieser Exaktheit der Angaben kontrastiert demgegenüber sein offensichtliches Unvermögen, hinsichtlich spezifischer landschaftlichen Eigenarten seiner Reiseroute auch nur annähernd stichhaltige Angaben zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in dem lapidaren Hinweis, in seiner Region sei es generell so, dass es auf den Bergen keine Bäume habe und die Gegend felsig und steinig sei (act. A16 F84). Auch sein Hinweis, es sei damals dunkel gewesen, weshalb er nicht so viel habe sehen können (vgl. act. A16 F84), vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer wenig später behauptete, er sei während der ganzen Fahrt bis Dram hinten in einem Laderaum versteckt gewesen, weshalb er nichts habe sehen können (vgl. act. A16 F86), was wiederum mit seiner ersten Aussage nicht vereinbar wäre. Ganz abgesehen davon bleibt schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer während seines angeblich beinahe 30-jährigen Aufenthalts in D._______ die Gelegenheit nie genutzt hätte, die nähere Umgebung seines Wohnortes zu erkunden, womit er auch ohne Weiteres in der Lage hätte sein müssen, die dortige Landschaft aus seiner Erinnerung heraus in anschaulicher Form zu schildern. So besehen, entsteht zufolge der deskriptiv sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise der Eindruck, er hätte diese Ausreise tatsächlich selber erlebt. So erklärte er beispielsweise auf die Frage, ob er die Gegend von Dram beschreiben könne: "Ich glaube, wir waren nicht innerhalb von Dram - wir waren irgendwo über Dram. Es war dunkel, als der Fahrer hielt. Als wir ausstiegen, war es dunkel und wir haben nicht viel gesehen" (act. A16 F88). Auf die Frage, wie sich die Umgebung von Dram bis nach Tatopani präsentiert habe, antwortete er: "Sie hatten Taschenlampen dabei und wir gingen durch Wald" (act. A16 F90), und auf die Nachfrage "Geht es noch etwas konkreter?": "Die ganze Gegend war voller Wald" (act. A16 F91). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Weiterreise via Nepal in die Schweiz keinerlei substanziierte Angaben machen konnte (vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 5.02). Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er weder die Fluglinie noch den Ort seiner Zwischenlandung benennen kann. Diesbezüglich ist nämlich zu erwähnen, dass Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden. Zudem ist auch davon auszugehen, dass ihm der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht gelangt auch diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer versuche, den Schweizer Behörden seine Herkunft und seine Identität zu verschleiern, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. 5.4 Die Zweifel an der angeblichen, beinahe 30 Jahre betragenden Sozialisation des Beschwerdeführers im Tibet werden weiter genährt durch markante Wahrnehmungslücken desselben in Bezug auf Geschehnisse des Alltags. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es das Dorf D._______ im Tibet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als abgelegen, rückständig und vom chinesischen Einfluss noch vergleichsweise wenig tangiert beschreibt (a.a.O. S. 5), tatsächlich gibt. Dass sich dort keine Schule befinden soll, kann trotz einer Dorfbevölkerung von 40 bis 50 Familien ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, was wiederum eine Erklärung dafür sein könnte, dass der Beschwerdeführer nie Chinesisch gelernt hätte. All diesen Überlegungen zum Trotz fällt nun aber auf, dass der Beschwerdeführer, der angeblich nicht zur Schule gegangen, indessen von seinem Onkel mütterlicherseits, bei dem er seit seinem 17. Altersjahr gelebt habe, geschult worden sei, keinerlei Angaben dazu machen konnte, ob Kinder aus seinem Dorf in ein Nachbardorf zur Schule gegangen seien. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 17. Lebensjahr bei seinen ebenfalls in D._______ wohnhaften Eltern gelebt und in seiner Jugendzeit auch mit anderen Kindern seines Dorfes gespielt haben will (vgl. act. A16 F80), bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Frage nicht spontan zu beantworten wusste. Seine diesbezügliche Antworten, er könne nicht für die 40 bis 50 Familien sprechen beziehungsweise, er sei ab seinem 17. Lebensjahr Mönch gewesen, habe seinem Onkel gedient und bei ihm gelernt, weshalb er nicht wissen könne, "was alle Leute machen" (act. A16 F31 f.), muten lebensfremd an, weshalb sie Zweifel wecken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten kulturellen und sozialen Kontext in einem tibetanischen Dorf gelebt hat. In eine ähnliche Richtung weist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, H._______, wo sämtliche Familien seines Heimatdorfes eingekauft hätten, weil es in ihrem Dorf D._______ keine Geschäfte gegeben habe, kaum zu kennen, weil er dieses während seines ganzen Lebens nur einmal besucht habe (vgl. act. A16 F37-43). Seine erst auf die Frage hin, ob er, für seinen Onkel kochend, nicht auch für diesen eingekauft habe, abgegebene Erklärung, dieser habe von der Dorfbevölkerung sämtliche Lebensmittel als Gegenleistung für die Gebete erhalten (vgl. act. A16 F61 f.), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht bei der Lektüre des Protokolls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Antwort versucht, den bloss einmaligen Besuch der Einkaufsstadt H._______ nachträglich in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Anlässlich der Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, eine Identitätskarte besessen zu haben, welche sich bei seinem Onkel in Nepal befinde (vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 4.03 und act. A16 F9 i.V.m. S. 14 ["Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung"]). Sein Reisebegleiter (nach Europa) habe ihn allerdings keine Dokumente mitnehmen lassen (act. A16 F12). Selbst wenn letztere Behauptung zutreffen sollte, erscheint es indessen wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher gemeinsam mit seinem Onkel nach Nepal gegangen und bis zu seiner Weiterreise nach Europa drei Monate lang dort geweilt haben will, nicht Vorkehrungen getroffen hätte, um später wieder in Kontakt zu seinem Onkel treten zu können. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest nachträglich mittels Kontaktierung seines Onkels seine Identitätskarte erhältlich gemacht und diese zu den Akten gereicht hätte. Der Beschwerdeführer blieb indessen passiv und wies lediglich pauschal darauf hin, er sehe keinen Weg, Kontakt zu seinem Onkel in Nepal herzustellen (vgl. act. A16 F13). Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. 5.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. 5.7 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 5.5 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie die Vorinstanz zu Recht sowohl in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2014 als auch in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 hervorgehoben hat, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 3. Juni 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: