Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben gemäss am 3. September 2012 mit seinem mit einem türkischen Visum versehenen Reisepass und reiste von Istanbul aus weiter nach Italien, wo er am 28. September 2012 ankam. Am 1. Oktober 2012 gelangte er in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung, die am 15. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten des BFM stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich politisch in der Studentenorganisation Jatiyotabadi Chattadal (JC) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) engagiert. Er sei insgesamt vier- bis fünfmal festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2006 habe es Schlägereien mit Anhängern der Awami League (AL) gegeben, wobei er verletzt worden sei. Es sei gegen ihn und andere Personen von der AL Anzeige erstattet worden, das Verfahren sei noch hängig. Im September 2010 hätten Anhänger der Jamaat-e-Islami (JI) in B._______ randaliert. Obwohl er zu dieser Zeit in C._______ gewesen sei, sei er von der Polizei angezeigt worden. Am 14. November 2010 habe die BNP zu einem Streik aufgerufen, wobei es zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten gekommen sei. Er sei festgenommen und zusammen mit weiteren Personen angezeigt worden. Nach zehn oder elf Tagen Haft sei er auf Kaution freigelassen worden. Die Anklagen vom September und November 2010 hätten zu einem Schnellverfahren geführt. Er habe sich sehr vorsichtig bewegt und sei in der letzten Zeit vom Rapid Action Battalion (RAB) und der Polizei gesucht worden, weil Wahlen bevorstünden und alle Oppositionellen, die angeklagt worden seien, verhaftet würden. Etwa im Juni 2012 habe die Polizei im Dorf nach ihm gesucht; da er nicht anwesend gewesen sei, sei sein jüngerer Bruder festgenommen worden. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Als er im Juli 2012 anlässlich der Heirat seiner Schwester zu Hause gewesen sei, habe die Polizei wiederum nach ihm gesucht. Er habe sich im letzten Moment in Sicherheit bringen können. Die Polizei habe ihn auch in C._______ gesucht. Um sein Leben zu retten, sei er ausgereist. A.c Am 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie und seinem Rechtsanwalt in Bangladesch Kontakt aufgenommen. Die Mitglieder seiner Familie lebten nicht mehr im Dorf und sein Anwalt habe ihm gesagt, er müsse die Dokumente, die den Strafprozess beträfen, vom Gericht überprüfen lassen. Sobald er diese habe, werde er sie ihm zuschicken. Am 14. November 2010 habe er bei der Organisation eines von der BNP ausgerufenen Generalstreiks mitgeholfen. Er sei in C._______ von der Polizei festgenommen und mit drei weiteren Personen auf den Polizeiposten geführt worden. Sie seien dort misshandelt worden; sein älterer Bruder sei gekommen, um ihn auf Kaution freizubekommen. Am folgenden Tag seien die Festgenommenen vor Gericht gebracht worden; darüber sei in den Zeitungen berichtet worden. Das Gericht habe einen Kautionsantrag nicht bewilligt und er sei in ein Gefängnis überführt worden. Sein Anwalt habe ihn nach 11 Tagen Haft freibekommen und das Gericht habe den Entscheid über die Sache vertagt. Am 9. September 2010 habe die Jamaat-e-Islami in B._______ eine Demonstration durchgeführt. Einige örtliche Politiker hätten ihn in den Fall verwickelt, er habe dies von Parteikollegen erfahren. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gegangen und er habe in C._______ Kaution beantragt. Jemand habe bestätigt, dass er nicht bei der Demonstration gewesen sei, das Verfahren sei aber noch hängig. Seit dem Jahr 2010 sei er Mitglied im Zentralkomitee der Studentenorganisation der BNP gewesen. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 - eröffnet am 16. Januar 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Am 14. Januar 2013 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM Kopien diverser Beweismittel. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in angemessener Frist zu behandeln. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Kopien eines Verhaftsrapports des Beschwerdeführers, von Fotografien, einer Haftentlassungsbestätigung, einer Mitgliederbestätigung der Studentenorganisation JC und zweier Zeitungsartikel bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).
E. 3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
E. 3.3 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
E. 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Bei den Befragungen habe er gesagt, er habe bei seiner Ausreise aus der Heimat seinen Reisepass dabei gehabt, der ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden sei. Solche Erklärungen seien bezeichnend für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, ihre Identität zu belegen. Er habe dem BFM bei der Erstbefragung Ausweispapiere in Aussicht gestellt, die er bisher nicht nachgereicht habe. Es dränge sich der Schluss auf, dass er die Abgabe von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren unterlassen habe, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Dokumente vor.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die geltend gemachten Verhaftungen detailliert zu schildern. Seiner Schilderung mangle es an Differenziertheit und Detailreichtum. Er sei nicht in der Lage gewesen, korrekt anzugeben, an welchem Wochentag die geltend gemachte Verhaftung vom 14. November 2010 erfolgt sei. Seine Aussagen zu den Strafverfahren und zum Verfahrensstand seien pauschalisierend, verallgemeinernd, unpräzise und teilweise widersprüchlich, obschon er von seinem Rechtsanwalt über den Verlauf derselben informiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden seinen Reisepass höchstwahrscheinlich konfisziert hätten, falls er tatsächlich in Gerichtsverfahren involviert gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den Bericht der Nichtregierungsorganisation Freedom House von 2012 zu Bangladesch geltend gemacht, die AL stehe in konstanter und gewaltsamer Auseinandersetzung mit der BNP und der JI. Letztere habe bei den Unabhängigkeitskämpfen von 1971 grossen Anteil an der Verübung von Kriegsverbrechen gehabt. Die Angaben im Bericht deckten sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und es sei zu beachten, dass die JI wichtigster Partner der BNP sei, weshalb es plausibel sei, dass ein BNP-Mitglied der Unterstützung der JI beschuldigt werde. Bei Inhaftierungen werde nicht nur gefoltert, sondern es seien auch Todesopfer zu beklagen. Entgegen anderslautender Versprechen habe die Regierung nichts getan, um Polizisten oder Angehörige des RAB, die gefoltert hätten, vor Gericht zu stellen. Es sei zu beachten, dass in den letzten Jahren auch der Justizapparat politisiert worden sei und insbesondere die BNP im Fokus willkürlicher Anklagen und Verhaftungen stehe.
E. 4.2.2 Das BFM habe sein Ermessen missbraucht, indem es aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden keine Dokumente habe abgeben können, kurzerhand den Schluss ziehe, er habe keine entschuldbaren Gründe. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt, dass er den Pass dem türkischen Schlepper abgegeben habe und ohne weitere Indizien könne nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, er könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen. Bereits aus diesem Grund sei der Tatbestand nicht erfüllt und auf das Asylgesuch sei einzutreten.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe bisher einen Verhaftsrapport, Bilder von seinem verhafteten und misshandelten Cousin und ein Bild beibringen können, das ihn mit dem früheren Stadtpräsidenten von B._______ (Mitglied der JI) zeige. Auf dem Verhaftsrapport stehe sein Name, es handle sich um die Festnahme anlässlich der Proteste der JI. Die Bilder seines Cousins belegten, dass auch weitere Familienmitglieder wegen ihrer politischen Ausrichtung und der Ausübung der Versammlungsfreiheit verfolgt, verhaftet und misshandelt oder gar getötet worden seien. Die Fotografie, auf der er mit dem früheren Bürgermeister von B._______ zu sehen sei, belege, dass er über ein politisches Profil verfüge, das von den Behörden wahrgenommen werde. Zudem könne er das Haftentlassungsschreiben vom 24. November 2010 vorweisen. Mit der Mitgliederbestätigung der JC könne er seine Tätigkeit für die Studentenorganisation der BNP belegen. Mit den beiden Zeitungsartikeln könne er beweisen, dass er nach der Inhaftierung vom Jahr 2006 die Tätigkeit bei der JC wieder aufgenommen habe. Damit könne er glaubhaft machen, dass er Opfer politischer Verfolgung geworden sei. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass dies in Bangladesch zu Folter und Tötung durch Polizei oder andere Sicherheitskräfte führen könne. Es sei daher notwendig, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu tätigen.
E. 4.2.4 Was die Vorinstanz vorbringe, ermangle der Differenziertheit und des Detailreichtums. Sie prüfe die Angaben des Beschwerdeführers nur pauschalisierend und gebe, ausser dass er den Wochentag seiner Verhaftung nicht mehr gewusst habe, keinerlei konkrete Hinweise. Abgesehen davon, dass die Wochentage in Bangladesch nicht gleich wie in der Schweiz festgelegt seien, lägen die Ereignisse über zwei Jahre zurück. Naturgemäss sei nicht jede Person gleich befähigt, mitunter auch traumatische Erlebnisse in allen Details und ohne Abschweifungen oder chronologisch in korrekter Abfolge zu schildern. Er habe seine Argumente ohne wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Dichte und Präzision dargelegt. Zudem habe er Dokumente erhalten, die seine Angaben belegten. Zur Übersetzung der Dokumente habe er nicht die nötigen Mittel.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den nachträglich eingereichten Beweismitteln handle es sich um fototechnisch hergestellte Dokumente, denen kein massgeblicher Beweiswert zukomme, da bei deren Herstellung jegliche Manipulationen hätten vorgenommen werden können. Zudem könne die Identität des Beschwerdeführers nicht als gesichert gelten. Es sei bekannt, dass in Bangladesch auch behördliche Urkunden käuflich erwerbbar seien.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Mit ihren Ausführungen lege sie selber dar, dass keinerlei Spuren respektive Indizien darauf hinwiesen, dass es sich bei den sieben Beilagen um Fälschungen handeln könnte. Die Art und Weise, in der der Beweiswert der Unterlagen mit reinen Mutmassungen herabgesetzt werde, müsse als willkürliche Beweiswürdigung eingestuft werden. Inwiefern seine Identität nicht gesichert sei, werde ebenfalls nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer habe mehrere Dokumente eingereicht, die dieselbe bestätigten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Altstätten am 2. Oktober 2012 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er keine entsprechenden Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
E. 5.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen kann. Er gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen an, er habe Bangladesch mit seinem Reisepass verlassen, der ihm vom Schlepper nach der Ankunft in der Türkei abgenommen worden sei (vgl. act. A4/15 S. 6 f., A17/13 S. 7). Dabei handelt es sich in der Tat um ein Vorbringen, das von Asylsuchenden regelmässig zur Erklärung der Papierlosigkeit geltend gemacht wird. Dieses Vorbringen an sich kann nicht ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden, da bekannt ist, dass Schlepper Asylbewerbern dazu raten, ihre Identitäts- oder Reisepapiere den Asylbehörden vorzuenthalten bzw., dass diese Papiere für eigene Zwecke missbrauchen. Da der Beschwerdeführer indessen aufgrund seiner Schulbildung, seiner beruflichen Stellung und seiner früheren Auslandreise (vgl. act. A4/15 S. 4 f.) um die Wichtigkeit von Identitäts- und Reisepapieren wissen musste, kann vorliegend nicht unbesehen davon ausgegangen werden, er habe das einzige Dokument, mit dem er seine Identität hätte belegen können, aus der Hand gegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vom 15. Oktober 2012 mit Nachdruck auf die Wichtigkeit der Abgabe von Identitätspapieren bzw. deren Beschaffung hingewiesen (vgl. act. A4/15 S. 7). Auf Nachfrage bei der Anhörung vom 4. Januar 2013, was er diesbezüglich unternommen habe, antwortete er ausweichend, er habe Kontakt aufgenommen, die politische Lage sei sehr schlecht und seine ausserhalb des Dorfes lebenden Angehörigen hätte ihm gesagt, sie bräuchten Zeit, um dies zu organisieren (vgl. act. A17/13 S. 2). Die Folgerung der Vorinstanz, er sei nicht bereit, zum Nachweis seiner Identität rechtsgenügliche Dokumente abzugeben bzw. beizubringen, erscheint angesichts dieser Ausgangslage nicht als willkürlich. Inwiefern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 zur Auffassung gelangen kann, er habe mehrere Dokumente eingereicht, die seine Identität bestätigten, kann indessen nicht nachvollzogen werden, zumal keines der lediglich in Kopie vorgelegten Dokumente dazu geeignet ist, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Bezeichnend ist denn auch, dass er bis heute kein Originaldokument nachgereicht hat, das geeignet wäre, seine Identität zu belegen oder zumindest klare Hinweise auf diese zu geben. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er ohne im Besitz von Reise- respektive Identitätspapieren gewesen zu sein, in die Schweiz gelangte. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei im Jahr 2006 bei einer Demonstration verletzt worden. Er sei zirka zehn Tage in einem Spital gewesen. Die AL habe gegen ihn Anzeige erstattet und das Verfahren sei noch hängig. Er sei im Jahr 2006 ein bis zwei Tage in Haft gewesen (vgl. act. A4/15 S. 8 f.). Bei der Anhörung sagte er aus, er sei im März oder April 2006 festgenommen und ein oder zwei Tage festgehalten worden; dieser Vorfall sei abgeschlossen (vgl. act. A17/13 S. 3 und 6). Zum Beleg dieser Festnahme reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier Zeitungsartikel vom 31. Juli 2009 ein. Diesen könne gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde entnommen werden, dass er, nachdem er wegen der Festnahme von 2006 die Mitarbeit bei der JC vorübergehend eingestellt habe, dort seine Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Dass dies gleich zwei Zeitungen eine Meldung wert gewesen sei, belege seine übergeordnete Tätigkeit für die JC. Abgesehen von den nicht übereinstimmenden Angaben zur Frage, ob dieses Verfahren noch hängig sei oder nicht, ist nicht nachvollziehbar, dass in Zeitungsartikeln vom 31. Juli 2009 über eine (kurzzeitige) Festnahme vom März/April 2006 bzw. eine anschliessende Rückkehr eines Mitglieds einer Studentenorganisation berichtet wird. Zudem sei der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss erst ab dem Jahr 2010 Mitglied des Zentralkomitees der JC gewesen (vgl. act. A17/13 S. 8). Es erscheint umso unwahrscheinlicher, dass in zwei Zeitungen über die Festnahme eines einfachen Mitglieds der JC berichtet würde. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers und der Authentizität der eingereichten Kopien der Zeitungsartikel bzw. des Inhalts der Berichterstattung.
E. 5.3.2 Insofern der Beschwerdeführer Kopien von Fotografien einer verletzten Person einreicht, bei der es sich um seinen Cousin D._______ handle, der bei einer Demonstration verhaftet und verwundet worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Person bei den Befragungen nicht erwähnte. Einerseits steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, anderseits steht auch nicht fest, ob die abgebildete Person mit ihm verwandt ist. Angesichts der Tatsache, dass er D._______ bei den Befragungen nicht erwähnte, könnte aus den beigebrachten Fotografien selbst dann, wenn es sich bei diesem um seinen Cousin handeln würde, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer die Kopie einer Fotografie ein, die ihn zusammen mit D._______ und dem früheren Bürgermeister von B._______ zeige. Unbesehen der Fragen der Authentizität der Fotografie und wer abgebildet ist, hat der Beschwerdeführer klar ausgesagt, er habe in B._______ nichts mit der Politik zu tun gehabt (vgl. act. A17/13 S. 6), so dass er - selbst wenn er mit einem früheren Bürgermeister abgebildet sein sollte - seine Vorbringen damit nicht belegen könnte.
E. 5.3.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner bislang nicht feststehenden Identität, kann den Kopien von Beweismitteln, die seine Inhaftierungen im Jahr 2010 belegen sollen, kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer bemühe sich ernsthaft um den Nachweis seiner Identität bzw. die Beibringung von Originalbeweismitteln, obwohl ihm die Wichtigkeit dieser Mitwirkungspflicht bekannt sein muss. Er wurde im vorinstanzlichen Verfahren vom BFM darauf hingewiesen und wird im Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der dieses Thema im Rahmen der pflichtgemässen Mandatsführung mit ihm besprochen haben wird. Mit der eingereichten Kopie eines Verhaftsrapports soll seine Inhaftierung im Anschluss an die Proteste der JI anlässlich der Verhaftung einiger deren Mitglieder belegt werden (vgl. Beschwerde S. 8). Diese Demonstration soll sich am 9. September 2010 in B._______ zugetragen haben (vgl. act. A17/13 S. 6). Der Beschwerdeführer hat aber nicht geltend gemacht, damals festgenommen worden zu sein. Bei beiden Befragungen erwähnte er keine Festnahme, die sich im September 2010 ereignet habe, obwohl er die Festnahmen auf Nachfrage aufzählte (vgl. act. A4/15 S. 9 f., A17/13 S.3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass der Kopie des eingereichten Beweismittels ein authentisches Original zugrunde liegt.
E. 5.3.4 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der beiden im Jahre 2010 angeblich gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren ist festzustellen, dass auch bei Wahrunterstellung seiner Aussagen keine Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei von Lokalpolitikern beschuldigt worden, am 9. September 2010 in B._______ an einer Demonstration der JI teilgenommen zu haben. Er habe aber Zeugen dafür, dass er sich damals nicht dort aufgehalten habe (act. A17/13 S. 7). Die Einleitung eines Verfahrens aufgrund (angeblich) falscher Anschuldigungen ist grundsätzlich legitim, solange nicht davon auszugehen ist, die Behörden strebten aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe wissentlich danach, einer aufgrund einer falschen Anschuldigung in ein Verfahren verwickelten Person ernsthafte Nachteile zuzufügen. Davon könnte vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Kaution stellen konnte und das Gericht ein Urteil im angeblich eingeleiteten Schnellverfahren (vgl. act. A4/15 S. 9) vertagt habe. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Befragungen an, er sei letztmals am 14. November 2010 festgenommen worden, als er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der es Streit zwischen der Polizei und Demonstrationsteilnehmern gegeben habe. Die Polizei habe wegen Sachbeschädigung, Unruhestiftung und Gewalt gegen Beamte Anzeige erstattet. Auch diesbezüglich könnte nicht von einem für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfahren ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen wurde und das Gericht beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall noch kein Urteil gefällt gehabt hätte. Es erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bislang keine aussagekräftigen Beweismittel zum geltend gemachten Verfahren beibrachte, obwohl er im Heimatland von einem Anwalt vertreten wird, der über solche verfügen müsste (vgl. act. A17/13 S. 2).
E. 5.3.5 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Bangladesch mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe (vgl. act. A4/15 S. 7), gegen eine behördliche Suche zum Zeitpunkt der Ausreise. Wäre gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren hängig und hätten die Sicherheitsbehörden vor seiner Ausreise nach ihm gesucht, hätte er wohl einen weniger risikobehafteten Weg zum Verlassen der Heimat gewählt.
E. 5.3.6 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz berechtigterweise überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Erwägung 7.3 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der politisch angespannten Situation, auf die in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die entsprechende Berichterstattung von Nichtregierungsorganisationen hingewiesen wird, nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt flächendeckend eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
E. 7.4.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. In seinem Heimatland leben seine Mutter sowie seine fünf Geschwister (vgl. act. A4/15 S. 6), weshalb er dort ein tragfähiges familiäres Familiennetz vorfinden wird. Ausserdem hat er eine gute Schulbildung und verfügt über einige Berufserfahrung (vgl. act. A4/15 S. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erfolgreich reintegrieren können wird.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-361/2013 Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben gemäss am 3. September 2012 mit seinem mit einem türkischen Visum versehenen Reisepass und reiste von Istanbul aus weiter nach Italien, wo er am 28. September 2012 ankam. Am 1. Oktober 2012 gelangte er in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung, die am 15. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten des BFM stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich politisch in der Studentenorganisation Jatiyotabadi Chattadal (JC) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) engagiert. Er sei insgesamt vier- bis fünfmal festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2006 habe es Schlägereien mit Anhängern der Awami League (AL) gegeben, wobei er verletzt worden sei. Es sei gegen ihn und andere Personen von der AL Anzeige erstattet worden, das Verfahren sei noch hängig. Im September 2010 hätten Anhänger der Jamaat-e-Islami (JI) in B._______ randaliert. Obwohl er zu dieser Zeit in C._______ gewesen sei, sei er von der Polizei angezeigt worden. Am 14. November 2010 habe die BNP zu einem Streik aufgerufen, wobei es zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten gekommen sei. Er sei festgenommen und zusammen mit weiteren Personen angezeigt worden. Nach zehn oder elf Tagen Haft sei er auf Kaution freigelassen worden. Die Anklagen vom September und November 2010 hätten zu einem Schnellverfahren geführt. Er habe sich sehr vorsichtig bewegt und sei in der letzten Zeit vom Rapid Action Battalion (RAB) und der Polizei gesucht worden, weil Wahlen bevorstünden und alle Oppositionellen, die angeklagt worden seien, verhaftet würden. Etwa im Juni 2012 habe die Polizei im Dorf nach ihm gesucht; da er nicht anwesend gewesen sei, sei sein jüngerer Bruder festgenommen worden. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Als er im Juli 2012 anlässlich der Heirat seiner Schwester zu Hause gewesen sei, habe die Polizei wiederum nach ihm gesucht. Er habe sich im letzten Moment in Sicherheit bringen können. Die Polizei habe ihn auch in C._______ gesucht. Um sein Leben zu retten, sei er ausgereist. A.c Am 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie und seinem Rechtsanwalt in Bangladesch Kontakt aufgenommen. Die Mitglieder seiner Familie lebten nicht mehr im Dorf und sein Anwalt habe ihm gesagt, er müsse die Dokumente, die den Strafprozess beträfen, vom Gericht überprüfen lassen. Sobald er diese habe, werde er sie ihm zuschicken. Am 14. November 2010 habe er bei der Organisation eines von der BNP ausgerufenen Generalstreiks mitgeholfen. Er sei in C._______ von der Polizei festgenommen und mit drei weiteren Personen auf den Polizeiposten geführt worden. Sie seien dort misshandelt worden; sein älterer Bruder sei gekommen, um ihn auf Kaution freizubekommen. Am folgenden Tag seien die Festgenommenen vor Gericht gebracht worden; darüber sei in den Zeitungen berichtet worden. Das Gericht habe einen Kautionsantrag nicht bewilligt und er sei in ein Gefängnis überführt worden. Sein Anwalt habe ihn nach 11 Tagen Haft freibekommen und das Gericht habe den Entscheid über die Sache vertagt. Am 9. September 2010 habe die Jamaat-e-Islami in B._______ eine Demonstration durchgeführt. Einige örtliche Politiker hätten ihn in den Fall verwickelt, er habe dies von Parteikollegen erfahren. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gegangen und er habe in C._______ Kaution beantragt. Jemand habe bestätigt, dass er nicht bei der Demonstration gewesen sei, das Verfahren sei aber noch hängig. Seit dem Jahr 2010 sei er Mitglied im Zentralkomitee der Studentenorganisation der BNP gewesen. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 - eröffnet am 16. Januar 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Am 14. Januar 2013 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM Kopien diverser Beweismittel. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in angemessener Frist zu behandeln. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Kopien eines Verhaftsrapports des Beschwerdeführers, von Fotografien, einer Haftentlassungsbestätigung, einer Mitgliederbestätigung der Studentenorganisation JC und zweier Zeitungsartikel bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.). 3.3 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Bei den Befragungen habe er gesagt, er habe bei seiner Ausreise aus der Heimat seinen Reisepass dabei gehabt, der ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden sei. Solche Erklärungen seien bezeichnend für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, ihre Identität zu belegen. Er habe dem BFM bei der Erstbefragung Ausweispapiere in Aussicht gestellt, die er bisher nicht nachgereicht habe. Es dränge sich der Schluss auf, dass er die Abgabe von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren unterlassen habe, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Dokumente vor. 4.1.2 Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die geltend gemachten Verhaftungen detailliert zu schildern. Seiner Schilderung mangle es an Differenziertheit und Detailreichtum. Er sei nicht in der Lage gewesen, korrekt anzugeben, an welchem Wochentag die geltend gemachte Verhaftung vom 14. November 2010 erfolgt sei. Seine Aussagen zu den Strafverfahren und zum Verfahrensstand seien pauschalisierend, verallgemeinernd, unpräzise und teilweise widersprüchlich, obschon er von seinem Rechtsanwalt über den Verlauf derselben informiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden seinen Reisepass höchstwahrscheinlich konfisziert hätten, falls er tatsächlich in Gerichtsverfahren involviert gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den Bericht der Nichtregierungsorganisation Freedom House von 2012 zu Bangladesch geltend gemacht, die AL stehe in konstanter und gewaltsamer Auseinandersetzung mit der BNP und der JI. Letztere habe bei den Unabhängigkeitskämpfen von 1971 grossen Anteil an der Verübung von Kriegsverbrechen gehabt. Die Angaben im Bericht deckten sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und es sei zu beachten, dass die JI wichtigster Partner der BNP sei, weshalb es plausibel sei, dass ein BNP-Mitglied der Unterstützung der JI beschuldigt werde. Bei Inhaftierungen werde nicht nur gefoltert, sondern es seien auch Todesopfer zu beklagen. Entgegen anderslautender Versprechen habe die Regierung nichts getan, um Polizisten oder Angehörige des RAB, die gefoltert hätten, vor Gericht zu stellen. Es sei zu beachten, dass in den letzten Jahren auch der Justizapparat politisiert worden sei und insbesondere die BNP im Fokus willkürlicher Anklagen und Verhaftungen stehe. 4.2.2 Das BFM habe sein Ermessen missbraucht, indem es aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden keine Dokumente habe abgeben können, kurzerhand den Schluss ziehe, er habe keine entschuldbaren Gründe. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt, dass er den Pass dem türkischen Schlepper abgegeben habe und ohne weitere Indizien könne nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, er könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen. Bereits aus diesem Grund sei der Tatbestand nicht erfüllt und auf das Asylgesuch sei einzutreten. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe bisher einen Verhaftsrapport, Bilder von seinem verhafteten und misshandelten Cousin und ein Bild beibringen können, das ihn mit dem früheren Stadtpräsidenten von B._______ (Mitglied der JI) zeige. Auf dem Verhaftsrapport stehe sein Name, es handle sich um die Festnahme anlässlich der Proteste der JI. Die Bilder seines Cousins belegten, dass auch weitere Familienmitglieder wegen ihrer politischen Ausrichtung und der Ausübung der Versammlungsfreiheit verfolgt, verhaftet und misshandelt oder gar getötet worden seien. Die Fotografie, auf der er mit dem früheren Bürgermeister von B._______ zu sehen sei, belege, dass er über ein politisches Profil verfüge, das von den Behörden wahrgenommen werde. Zudem könne er das Haftentlassungsschreiben vom 24. November 2010 vorweisen. Mit der Mitgliederbestätigung der JC könne er seine Tätigkeit für die Studentenorganisation der BNP belegen. Mit den beiden Zeitungsartikeln könne er beweisen, dass er nach der Inhaftierung vom Jahr 2006 die Tätigkeit bei der JC wieder aufgenommen habe. Damit könne er glaubhaft machen, dass er Opfer politischer Verfolgung geworden sei. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass dies in Bangladesch zu Folter und Tötung durch Polizei oder andere Sicherheitskräfte führen könne. Es sei daher notwendig, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu tätigen. 4.2.4 Was die Vorinstanz vorbringe, ermangle der Differenziertheit und des Detailreichtums. Sie prüfe die Angaben des Beschwerdeführers nur pauschalisierend und gebe, ausser dass er den Wochentag seiner Verhaftung nicht mehr gewusst habe, keinerlei konkrete Hinweise. Abgesehen davon, dass die Wochentage in Bangladesch nicht gleich wie in der Schweiz festgelegt seien, lägen die Ereignisse über zwei Jahre zurück. Naturgemäss sei nicht jede Person gleich befähigt, mitunter auch traumatische Erlebnisse in allen Details und ohne Abschweifungen oder chronologisch in korrekter Abfolge zu schildern. Er habe seine Argumente ohne wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Dichte und Präzision dargelegt. Zudem habe er Dokumente erhalten, die seine Angaben belegten. Zur Übersetzung der Dokumente habe er nicht die nötigen Mittel. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den nachträglich eingereichten Beweismitteln handle es sich um fototechnisch hergestellte Dokumente, denen kein massgeblicher Beweiswert zukomme, da bei deren Herstellung jegliche Manipulationen hätten vorgenommen werden können. Zudem könne die Identität des Beschwerdeführers nicht als gesichert gelten. Es sei bekannt, dass in Bangladesch auch behördliche Urkunden käuflich erwerbbar seien. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Mit ihren Ausführungen lege sie selber dar, dass keinerlei Spuren respektive Indizien darauf hinwiesen, dass es sich bei den sieben Beilagen um Fälschungen handeln könnte. Die Art und Weise, in der der Beweiswert der Unterlagen mit reinen Mutmassungen herabgesetzt werde, müsse als willkürliche Beweiswürdigung eingestuft werden. Inwiefern seine Identität nicht gesichert sei, werde ebenfalls nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer habe mehrere Dokumente eingereicht, die dieselbe bestätigten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Altstätten am 2. Oktober 2012 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er keine entsprechenden Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 5.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen kann. Er gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen an, er habe Bangladesch mit seinem Reisepass verlassen, der ihm vom Schlepper nach der Ankunft in der Türkei abgenommen worden sei (vgl. act. A4/15 S. 6 f., A17/13 S. 7). Dabei handelt es sich in der Tat um ein Vorbringen, das von Asylsuchenden regelmässig zur Erklärung der Papierlosigkeit geltend gemacht wird. Dieses Vorbringen an sich kann nicht ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden, da bekannt ist, dass Schlepper Asylbewerbern dazu raten, ihre Identitäts- oder Reisepapiere den Asylbehörden vorzuenthalten bzw., dass diese Papiere für eigene Zwecke missbrauchen. Da der Beschwerdeführer indessen aufgrund seiner Schulbildung, seiner beruflichen Stellung und seiner früheren Auslandreise (vgl. act. A4/15 S. 4 f.) um die Wichtigkeit von Identitäts- und Reisepapieren wissen musste, kann vorliegend nicht unbesehen davon ausgegangen werden, er habe das einzige Dokument, mit dem er seine Identität hätte belegen können, aus der Hand gegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vom 15. Oktober 2012 mit Nachdruck auf die Wichtigkeit der Abgabe von Identitätspapieren bzw. deren Beschaffung hingewiesen (vgl. act. A4/15 S. 7). Auf Nachfrage bei der Anhörung vom 4. Januar 2013, was er diesbezüglich unternommen habe, antwortete er ausweichend, er habe Kontakt aufgenommen, die politische Lage sei sehr schlecht und seine ausserhalb des Dorfes lebenden Angehörigen hätte ihm gesagt, sie bräuchten Zeit, um dies zu organisieren (vgl. act. A17/13 S. 2). Die Folgerung der Vorinstanz, er sei nicht bereit, zum Nachweis seiner Identität rechtsgenügliche Dokumente abzugeben bzw. beizubringen, erscheint angesichts dieser Ausgangslage nicht als willkürlich. Inwiefern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 zur Auffassung gelangen kann, er habe mehrere Dokumente eingereicht, die seine Identität bestätigten, kann indessen nicht nachvollzogen werden, zumal keines der lediglich in Kopie vorgelegten Dokumente dazu geeignet ist, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Bezeichnend ist denn auch, dass er bis heute kein Originaldokument nachgereicht hat, das geeignet wäre, seine Identität zu belegen oder zumindest klare Hinweise auf diese zu geben. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er ohne im Besitz von Reise- respektive Identitätspapieren gewesen zu sein, in die Schweiz gelangte. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei im Jahr 2006 bei einer Demonstration verletzt worden. Er sei zirka zehn Tage in einem Spital gewesen. Die AL habe gegen ihn Anzeige erstattet und das Verfahren sei noch hängig. Er sei im Jahr 2006 ein bis zwei Tage in Haft gewesen (vgl. act. A4/15 S. 8 f.). Bei der Anhörung sagte er aus, er sei im März oder April 2006 festgenommen und ein oder zwei Tage festgehalten worden; dieser Vorfall sei abgeschlossen (vgl. act. A17/13 S. 3 und 6). Zum Beleg dieser Festnahme reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier Zeitungsartikel vom 31. Juli 2009 ein. Diesen könne gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde entnommen werden, dass er, nachdem er wegen der Festnahme von 2006 die Mitarbeit bei der JC vorübergehend eingestellt habe, dort seine Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Dass dies gleich zwei Zeitungen eine Meldung wert gewesen sei, belege seine übergeordnete Tätigkeit für die JC. Abgesehen von den nicht übereinstimmenden Angaben zur Frage, ob dieses Verfahren noch hängig sei oder nicht, ist nicht nachvollziehbar, dass in Zeitungsartikeln vom 31. Juli 2009 über eine (kurzzeitige) Festnahme vom März/April 2006 bzw. eine anschliessende Rückkehr eines Mitglieds einer Studentenorganisation berichtet wird. Zudem sei der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss erst ab dem Jahr 2010 Mitglied des Zentralkomitees der JC gewesen (vgl. act. A17/13 S. 8). Es erscheint umso unwahrscheinlicher, dass in zwei Zeitungen über die Festnahme eines einfachen Mitglieds der JC berichtet würde. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers und der Authentizität der eingereichten Kopien der Zeitungsartikel bzw. des Inhalts der Berichterstattung. 5.3.2 Insofern der Beschwerdeführer Kopien von Fotografien einer verletzten Person einreicht, bei der es sich um seinen Cousin D._______ handle, der bei einer Demonstration verhaftet und verwundet worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Person bei den Befragungen nicht erwähnte. Einerseits steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, anderseits steht auch nicht fest, ob die abgebildete Person mit ihm verwandt ist. Angesichts der Tatsache, dass er D._______ bei den Befragungen nicht erwähnte, könnte aus den beigebrachten Fotografien selbst dann, wenn es sich bei diesem um seinen Cousin handeln würde, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer die Kopie einer Fotografie ein, die ihn zusammen mit D._______ und dem früheren Bürgermeister von B._______ zeige. Unbesehen der Fragen der Authentizität der Fotografie und wer abgebildet ist, hat der Beschwerdeführer klar ausgesagt, er habe in B._______ nichts mit der Politik zu tun gehabt (vgl. act. A17/13 S. 6), so dass er - selbst wenn er mit einem früheren Bürgermeister abgebildet sein sollte - seine Vorbringen damit nicht belegen könnte. 5.3.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner bislang nicht feststehenden Identität, kann den Kopien von Beweismitteln, die seine Inhaftierungen im Jahr 2010 belegen sollen, kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer bemühe sich ernsthaft um den Nachweis seiner Identität bzw. die Beibringung von Originalbeweismitteln, obwohl ihm die Wichtigkeit dieser Mitwirkungspflicht bekannt sein muss. Er wurde im vorinstanzlichen Verfahren vom BFM darauf hingewiesen und wird im Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der dieses Thema im Rahmen der pflichtgemässen Mandatsführung mit ihm besprochen haben wird. Mit der eingereichten Kopie eines Verhaftsrapports soll seine Inhaftierung im Anschluss an die Proteste der JI anlässlich der Verhaftung einiger deren Mitglieder belegt werden (vgl. Beschwerde S. 8). Diese Demonstration soll sich am 9. September 2010 in B._______ zugetragen haben (vgl. act. A17/13 S. 6). Der Beschwerdeführer hat aber nicht geltend gemacht, damals festgenommen worden zu sein. Bei beiden Befragungen erwähnte er keine Festnahme, die sich im September 2010 ereignet habe, obwohl er die Festnahmen auf Nachfrage aufzählte (vgl. act. A4/15 S. 9 f., A17/13 S.3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass der Kopie des eingereichten Beweismittels ein authentisches Original zugrunde liegt. 5.3.4 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der beiden im Jahre 2010 angeblich gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren ist festzustellen, dass auch bei Wahrunterstellung seiner Aussagen keine Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei von Lokalpolitikern beschuldigt worden, am 9. September 2010 in B._______ an einer Demonstration der JI teilgenommen zu haben. Er habe aber Zeugen dafür, dass er sich damals nicht dort aufgehalten habe (act. A17/13 S. 7). Die Einleitung eines Verfahrens aufgrund (angeblich) falscher Anschuldigungen ist grundsätzlich legitim, solange nicht davon auszugehen ist, die Behörden strebten aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe wissentlich danach, einer aufgrund einer falschen Anschuldigung in ein Verfahren verwickelten Person ernsthafte Nachteile zuzufügen. Davon könnte vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Kaution stellen konnte und das Gericht ein Urteil im angeblich eingeleiteten Schnellverfahren (vgl. act. A4/15 S. 9) vertagt habe. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Befragungen an, er sei letztmals am 14. November 2010 festgenommen worden, als er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der es Streit zwischen der Polizei und Demonstrationsteilnehmern gegeben habe. Die Polizei habe wegen Sachbeschädigung, Unruhestiftung und Gewalt gegen Beamte Anzeige erstattet. Auch diesbezüglich könnte nicht von einem für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfahren ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen wurde und das Gericht beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall noch kein Urteil gefällt gehabt hätte. Es erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bislang keine aussagekräftigen Beweismittel zum geltend gemachten Verfahren beibrachte, obwohl er im Heimatland von einem Anwalt vertreten wird, der über solche verfügen müsste (vgl. act. A17/13 S. 2). 5.3.5 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Bangladesch mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe (vgl. act. A4/15 S. 7), gegen eine behördliche Suche zum Zeitpunkt der Ausreise. Wäre gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren hängig und hätten die Sicherheitsbehörden vor seiner Ausreise nach ihm gesucht, hätte er wohl einen weniger risikobehafteten Weg zum Verlassen der Heimat gewählt. 5.3.6 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz berechtigterweise überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hegte. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Erwägung 7.3 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der politisch angespannten Situation, auf die in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die entsprechende Berichterstattung von Nichtregierungsorganisationen hingewiesen wird, nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt flächendeckend eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.4.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. In seinem Heimatland leben seine Mutter sowie seine fünf Geschwister (vgl. act. A4/15 S. 6), weshalb er dort ein tragfähiges familiäres Familiennetz vorfinden wird. Ausserdem hat er eine gute Schulbildung und verfügt über einige Berufserfahrung (vgl. act. A4/15 S. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erfolgreich reintegrieren können wird. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: