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D-3617/2010

D-3617/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letz­tem Wohnsitz in Istanbul, reichte am 3. November 2008 in der Schweiz - zum zweiten Mal - ein Asylge­such ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 lehnte das Bundes­amt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ord­nete die Wegwei­sung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Voll­zug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe seines da­maligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde. Die­se wur­de durch das Gericht mit Urteil vom 15. April 2010 abgewie­sen. Dabei wurde zwar anerkannt, dass der Ge­suchsteller in der Türkei zum einen in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten involviert gewesen sei, zum anderen gegen ihn - während des hängigen Beschwerdeverfah­rens - wegen Veröffentlichung eines am 17. August 2009 erschienenen Zei­tungsartikels ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Indessen hielt das Bundesverwaltungsgericht dafür, weder im einen noch im anderen Fall sei für den Gesuchsteller eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im asylrechtlichen Sinn gegeben. Insbesondere sei im Zusam­menhang mit dem hängigen Strafverfahren nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen der Veröf­fentlichung des fraglichen Zeitungsartikels eine flüchtlingsrechtlich rele­vante Strafe zu gewärtigen habe. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 15. April 2010. Zur Begrün­dung des Revisionsgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Besitz von Beweismitteln gelangt, die belegen würden, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil von falschen Vor­aussetzungen ausgegangen seien. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass er aufgrund des Strafverfahrens wegen des am 17. August 2009 er­schienenen Zeitungsartikels in der Türkei durchaus eine flüchtlingsrecht­lich relevante Bestrafung zu befürchten habe. Mit dem Revisionsgesuch übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel unter anderem - jeweils mit französischer Übersetzung - das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. Grossen Strafkammer (A ir Ceza Mahkemesi; ACM) Istanbul vom 9. Dezember 2009, ein Schreiben der Polizeidirektion des Bezirks Esenler (Provinz Istanbul) vom 10. Februar 2010, das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010, einen Haftbefehl vom 17. März 2010, ein Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 in Bezug auf den genannten Haftbefehl, ein Schreiben der Polizeidirektion Ati alani (Bezirk Esenler, Provinz Istanbul) vom 18. März 2010, ein Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts vom 23. März 2010, das Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 7. Mai 2010, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 7. Mai 2010 sowie einen Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 (Antiterrorgesetz). Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel wie auch die weitere Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für den Entscheid we­sentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax-Schreiben vom 20. Mai 2010 wies das Bundesverwal­tungsge­richt die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme an, einstweilen keine Voll­zugs­handlungen vorzu­nehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 setzte der zuständi­ge Instruk­tionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2011 übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel ein vom 3. Dezember 2010 datierendes Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, eine Übersicht über den Stand seines Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul sowie das Proto­koll einer Verhandlung vor dem genannten Gericht vom 22. November 2010.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Aus­nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs­ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zustän­dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­ab­änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer­deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs­weise Än­derung. Die Legitimation ist damit gegeben.

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund an­zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahre­ner er­heblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheiden­der Be­weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die Gel­tendmachung dieses Revisionsgrunds setzt voraus, dass die ersu­chende Partei die aufgefundenen Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch, das sich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützt, zudem innert 90 Tagen nach der Entdeckung des betreffen­den Grundes einzureichen.

E. 2.2.2 Die vom Gesuchsteller revisionsweise eingereichten Beweismittel da­tieren vom 9. Dezember 2009 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istan­bul), vom 10. Februar 2010 (Schreiben der Polizeidirektion des Be­zirks Esenler), vom 17. März 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Is­tanbul; Haftbefehl; Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul bezüg­lich des Haftbefehls), vom 18. März 2010 (Schreiben der Polizeidirektion Ati alani), vom 23. März 2010 (Schreiben des türkischen Generalstaats­anwalts), vom 7. Mai 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul; Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers), vom 3. Dezember 2010 (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts; Übersicht über den Stand des Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul) sowie vom 22. November 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul).

E. 2.2.3 Es ist somit zunächst festzustellen, dass mit dem Revisionsgesuch vom 19. Mai 2010 zumindest ein Teil der genannten Beweismittel offen­sichtlich innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht worden ist. Des Weiteren ist jedenfalls in Be­zug auf die vom März 2010 datierenden Beweismittel davon auszuge­hen, dass sie das Kriterium der Neuheit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllen: Zum einen waren diese Beweismittel zur Zeit der Be­urteilung im ordentlichen Verfahren bereits vorhanden. Zum anderen ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass sie erst nachträglich durch den Ge­suchsteller in Erfahrung gebracht wurden. Zu diesem Schluss führt, dass zwi­schen der Entstehung der vom März 2010 datierenden Beweismittel und dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsge­richts vom 15. April 2010 lediglich drei bis vier Wochen vergingen. Es liegt auf der Hand, dass diese polizeilichen und gerichtlichen Dokumente zu­nächst überhaupt dem türkischen Rechtsanwalt des Gesuchstellers zur Kenntnis gelangen mussten. Aus dem Schreiben des türkischen Rechts­anwalts des Gesuchstellers vom 7. Mai 2010 geht hervor, dass anlässlich ei­ner Gerichtsverhandlung der 14. ACM Istanbul vom gleichen Tag erklärt worden sei, der vom 17. März 2010 datierende Haftbefehl gegen den Gesuchsteller sei nach wie vor in Kraft. Es ist daher anzunehmen, dass der türkische Rechtsanwalt des Ge­suchstellers anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2010 überhaupt erst - wohl im Rahmen einer Einsichtnahme in die Verfahrensakten bei der 14. ACM Istanbul - in den Besitz der betreffenden polizeilichen und gericht­lichen Dokumente gelangte. Angesichts dessen ist schliesslich auch davon auszugehen, dass die fraglichen Beweismittel aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im Lauf des ordentlichen Verfahrens vorgebracht wor­den sind.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als den gesetzlichen Ein­tretensvoraussetzungen entsprechend zu erachten, und es ist somit dar­auf einzutreten.

E. 3.1 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, aus den re­visionsweise eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass das Bun­desverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren (wie auch das BFM als entsprechende Vorinstanz) von falschen Voraussetzungen aus­gegangen sei. So gehe aus den neu eingereichten Beweismitteln her­vor, dass - entgegen den Vermutungen des BFM - gegen den Gesuchstel­ler tatsächlich Haftbefehle erlassen worden seien. Damit sei klar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesuchsteller das ge­gen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren in Freiheit abwarten könne be­ziehungsweise eine allfällige Freiheitsstrafe erst nach entsprechender Rechtskraft antreten müsste. Das Vorgehen der 14. ACM Istanbul wie auch des zuständigen Generalstaatsanwalts lege zudem nahe, dass die tür­kischen Behörden keineswegs von einer blossen Inszenierung des Ge­suchstellers im Hinblick die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, sondern von einem gravierenden Fall ausgehen würden. Fak­tisch habe der Gesuchsteller mit einer gegen die Rechte von Minderheiten gerichteten, die Meinungsäusserungsfreiheit verletzenden und letztlich po­litisch begründeten hohen Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2010 sei des Weiteren aufgrund der neuen Beweismit­tel belegt, dass der Gesuchsteller den am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikel mit dem Titel "25 yil" ("25 Jahre"), wegen dessen gegen ihn das fragliche Strafverfahren eröffnet worden sei, selbst verfasst habe. Fer­ner sei aufgrund der Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen die Annahme des Gerichts nicht haltbar, dass es trotz zahlreicher in der Türkei eröffneter Pressestraf­verfahren in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen sei. Selbstver­ständlich bestehe auch weder eine Garantie dafür, dass es im Fall des Ge­suchstellers zu einem Freispruch kommen werde, noch dafür, dass eine all­fällige Strafe bedingt ausgesprochen würde. Ein solcher Schluss ver­biete sich auch deshalb, weil sowohl die 14. ACM Istanbul als auch der Ge­neralstaatsanwalt Haftbefehle erlassen hätten, was nicht darauf hin­weise, dass man den Gesuchsteller als Bagatelltäter einzustufen gewillt sei.

E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht auf alle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel ein­zugehen ist. So vermag sich in Bezug auf das Protokoll einer Verhand­lung vor der 14. ACM Istanbul vom 9. Dezember 2009 die Frage zu stel­len, ob dieses nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte eingereicht wer­den können. Zudem waren die mit Eingabe vom 24. Januar 2011 ein­gereichten Beweismittel zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Be­schwerdeverfahren noch nicht vorhanden beziehungsweise sind erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 entstanden.

E. 3.3 In Bezug auf die somit revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel ergeben sich die folgenden Schlüsse.

E. 3.3.1 Mit dem Urteil vom 15. April 2010 ging das Bundesverwaltungsge­richt zwar von der Verwicklung des Gesuchstellers in verschiedene Straf­verfahren in der Türkei aus. Zum einen sei er in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten invol­viert gewesen. Zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Urteils in einem wei­te­ren Strafverfahren aufgrund der Veröffentlichung eines Zeitungsarti­kels unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten einer terroristischen Or­ganisation - der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis­tans) - angeklagt gewesen. In Bezug auf das letztgenannte Strafverfahren - auf welches sich die revisionsweise zu beurteilenden Beweismittel aus­schliesslich beziehen - gelangte das Bundesverwaltungsge­richt bei der Prü­fung der asylrechtlichen Relevanz im Wesentlichen zu folgenden Schlüs­sen: Angesichts der im Beschwerde­verfahren eingereichten Be­weis­mittel (einem Schreiben der Zentral­polizei Is­tanbul vom 28. August 2009, einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009, einem Zulässigkeitsentscheid der 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009, einem Protokoll des genann­ten Gerichts vom 18. Septem­ber 2009, einem Schreiben des genannten Ge­richts vom 28. September 2009 an das Polizeikommando Ankara so­wie einer gerichtli­chen Vorladung für den 9. Dezember 2009) sei unbestrit­ten, dass ge­gen den Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren: Ge­suchsteller) in der Türkei ein Strafverfahren laufe, das am 11. September 2009 auf­grund eines angeblich von diesem verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" publizierten Artikels mit dem Titel "25 yil" eröff­net worden sei. Indessen kam das Bundesverwaltungsgericht un­ter ande­rem zur Einschätzung, es sei in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahl­reich eröffneter Strafverfahren wegen Presse­delikten in sehr vie­len Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit ent­sprechende Verfahren zu Schuld­sprüchen geführt hätten, seien zudem überwiegend bloss be­dingte Frei­heitsstrafen oder Bussen ausgesprochen wurden. In Bezug auf den Ge­suchsteller selbst sei anzunehmen, dass ihn die türkischen Behör­den nicht als prokurdischen Aktivisten mit lang­jährigem politischem Hinter­grund ein­stufen würden, sondern ihn gegebenenfalls wegen des angeblich von ihm verfassten Artikels "25 yil" zur Verantwortung ziehen wollten. Auch sei da­von auszugehen, dass die türkischen Straf­verfolgungsbehör­den zu erken­nen wüssten, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer ge­lebten poli­ti­schen Überzeugung seien oder lediglich in der Absicht er­folg­ten, im Aus­land ein Bleiberecht zu erwirken. Es sei deshalb nicht da­von aus­zugehen, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem hän­gi­gen Straf­ver­fahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewär­tigen habe. Inso­fern sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbe­gründet.

E. 3.3.2 Aus den zu prüfenden Beweismitteln geht im Wesentlichen Folgen­des hervor: Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Polizeidirektion des Bezirks Esenler an die Adresse der Polizeidirektion Ati alani mit, der Ge­suchsteller sei in einem Gebäude wohnhaft, das bei der Polizeidirektion Esenler registriert sei. Gemäss Protokoll der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Wesent­lichen festgestellt, dass der Gesuchsteller nicht anwesend sei, dass das eröffnete Verfahren weitergeführt werde, dass in Bezug auf den Gesuchsteller ein Haftbefehl ausgestellt und ein nächster Gerichtstermin für den 7. Mai 2010 festgesetzt werde. Gemäss zwei durch die 14. ACM Is­tanbul ausgestellten Dokumenten vom 17. März 2010 (Haftbefehl und Übermittlungsschreiben an die zuständige Justizbehörde) wurde in Bezug auf den Gesuchsteller gleichentags ein Haftbefehl erlassen, wobei als Anklagegrund Propaganda für eine terroristische Organisation genannt wurde. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Polizeidirektion Ati alani der 14. ACM Istanbul mit, bezüglich des Prozesses vom 17. März 2010 werde die Abwesenheit des Gesuch­stellers von seinem Wohnort bestätigt. Mit Schreiben vom 23. März 2010 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul die Verhaftung und Zu­führung des Gesuchstellers an.

E. 3.3.3 Die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 15. April 2010 getroffene Beurteilung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Ge­suchstellers beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der Ge­nannte in der Türkei zwar einem Strafverfahren unterworfen sei, indes­sen gleichwohl nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine (rechtskräftige) Verurteilung und in der Folge eine Haftstrafe drohen würden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die zuständigen türkischen Behörden das Straf­verfahren gegen den Gesuchsteller nicht mit einer Konsequenz verfolgen würden, wie dies bei einem langjährigen kurdischen politischen Aktivisten der Fall wäre. Es erweist sich, dass die im vorliegenden Verfahren revi­sionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittel geeignet sind, in Bezug auf die im Urteil vom 15. April 2010 geäusserten Annahmen eine veränderte Ein­schätzung herbeizuführen.

E. 3.3.4 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine tatsächliche Verurteilung des Gesuchstellers zu einer Haftstrafe aufgrund des ihm in der Türkei vor­ge­worfenen Delikts - der Verantwortung als Verfasser und der Veröffentli­chung eines Zeitungsartikels mit dem Titel "25 yil", der zu Fragen der kur­di­schen Unabhängigkeitsbestrebungen Stellung bezog - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleich­käme. Diese Frage ist freilich nicht im vorliegenden Revisionsverfahren ab­schliessend zu beurteilen, sondern allenfalls im Rahmen eines wieder­auf­genommenen Beschwerdeverfahrens. Hingegen lässt sich aufgrund der revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel feststellen, dass die tür­ki­schen Behörden das hängige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mit deutlich erkennbarer Konsequenz verfolgen. Zwar ging aus den im Be­schwerdeverfahren vorliegenden Beweismitteln im Wesentlichen bereits her­vor, dass ein entsprechendes Verfahren in Gang gesetzt worden war und die zuständigen türkischen Behörden erste Massnahmen ergriffen hat­ten, um des Gesuchstellers habhaft zu werden. Die nunmehr im Revi­si­onsverfahren vorgelegten Beweismittel zeigen dar­über hinaus jedoch, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anhal­tende Anstrengun­gen unternehmen, den Gesuchsteller zu verhaften und zur Durchführung des Strafverfahrens vor die 14. ACM Istanbul zu brin­gen. So wurden mittler­weile am 9. Dezember 2009, am 17. März 2010, am 7. Mai 2010 und am 22. November 2010 vor der 14. ACM Istan­bul bereits vier mündli­che Verhandlungen durchgeführt, wobei jedesmal die Anhängigkeit des Ver­fahrens bestätigt und der Gesuchsteller erneut zur Verhaftung ausge­schrieben wurde. Aus den Schreiben der lokalen Poli­zeidirektionen der Istan­buler Stadtteile Esenler und Ati alani ergibt sich ausserdem, dass die be­auftragten Polizeibehörden dem Gesuchsteller auch effektiv nachstel­len. Schliesslich ist zu berücksichti­gen, dass es sich bei der mit dem Fall des Gesuchstellers befassten 14. Grossen Strafkam­mer Istanbul um ein Ge­richt für schwere Strafsachen handelt, das ge­mäss Art. 250 der türki­schen Strafprozessordnung für Taten mit einer Straf­androhung von mehr als zehn Jahren Gefängnis zuständig ist (vgl. Philipp Thalheimer, Türkei: Zuständigkeit und Aufgaben der "Gerichte für schwere Straftaten", in: [deut­sches] Bundesamt für Migration und Flücht­linge [Hrsg.], Entschei­dun­gen Asyl 14 [2007], Nr. 3, S. 6 f.; Silvia Tel­lenbach, Reformen in Straf­recht, Strafprozessrecht und Strafvollzugs­recht - Ein erster Überblick über die türkischen Reformgesetze des Jahres 2004, S. 11, abrufbar unter <http://www.tuerkei-recht.de/downloads/straf­recht_tellenbach.pdf>). Dies geht jeweils auch aus den betreffenden Akten­stücken der 14. ACM Istan­bul hervor, die alle­samt den Hinweis enthal­ten, dass dieses Gericht für die Behandlung von schweren Straffäl­len im Sinne von Art. 250 der türki­schen Strafprozessord­nung zuständig ist.

E. 3.3.5 Somit ist festzustellen, dass das Kriterium der Erheblichkeit der gel­tend ge­machten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 5.51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a). Dies führt ausserdem zur Einschätzung, dass die mittels der revisi­onsweise zu berücksichtigenden Beweismittel vorgebrachten Tatsachen ge­eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 15. April 2010 in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günsti­ge­ren Entscheid füh­ren könnte. Dies gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Gesuchsteller in der Tür­kei hängige Strafverfah­ren wegen Unterstützung einer terroristischen Orga­nisation einer flücht­lings­rechtlich relevanten Verfolgung gleichkommt.

E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich, dass der Revisionsgrund nachträg­lich erfahrener er­heblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener ent­scheidender Be­weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ge­geben ist. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 ist aufzuheben. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

E. 4 Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revi­sions­verfahrens, womit auf das wieder aufzunehmende Verfahren die für das Be­schwer­deverfahren massgebenden Vorschriften und Grund­sätze anzu­wenden sind (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordent­lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Eine hängige Beschwerde hat ge­mäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Über die Anträge im Re­visionsgesuch, die sich auf einen neuen Be­schwerdeentscheid be­ziehen, sowie über die Be­schwerdeanträge ist im neuen Urteil zu be­finden.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 37 VGG).

E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer­deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am­tes we­gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwach­senen notwendi­gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund­sätze der Bemes­sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­verwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sei­tens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers wurde keine Kostennote ein­gereicht. Auf die Nachfor­derung einer solchen wird indes­sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Auf­wand des Schrif­tenwechsels zu­verlässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie­henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Gesuchsteller Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Par­teient­schä­digung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 wird aufge­hoben.
  3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, und der Ge­such­steller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
  4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteient­schä­di­gung von Fr. 1'400.-- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kan­tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3617/2010 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniele Cattaneo, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich, Gesuchsteller Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-276/2009 vom 15. April 2010 (Revision) Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letz­tem Wohnsitz in Istanbul, reichte am 3. November 2008 in der Schweiz - zum zweiten Mal - ein Asylge­such ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 lehnte das Bundes­amt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ord­nete die Wegwei­sung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Voll­zug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe seines da­maligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde. Die­se wur­de durch das Gericht mit Urteil vom 15. April 2010 abgewie­sen. Dabei wurde zwar anerkannt, dass der Ge­suchsteller in der Türkei zum einen in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten involviert gewesen sei, zum anderen gegen ihn - während des hängigen Beschwerdeverfah­rens - wegen Veröffentlichung eines am 17. August 2009 erschienenen Zei­tungsartikels ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Indessen hielt das Bundesverwaltungsgericht dafür, weder im einen noch im anderen Fall sei für den Gesuchsteller eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im asylrechtlichen Sinn gegeben. Insbesondere sei im Zusam­menhang mit dem hängigen Strafverfahren nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen der Veröf­fentlichung des fraglichen Zeitungsartikels eine flüchtlingsrechtlich rele­vante Strafe zu gewärtigen habe. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 15. April 2010. Zur Begrün­dung des Revisionsgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Besitz von Beweismitteln gelangt, die belegen würden, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil von falschen Vor­aussetzungen ausgegangen seien. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass er aufgrund des Strafverfahrens wegen des am 17. August 2009 er­schienenen Zeitungsartikels in der Türkei durchaus eine flüchtlingsrecht­lich relevante Bestrafung zu befürchten habe. Mit dem Revisionsgesuch übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel unter anderem - jeweils mit französischer Übersetzung - das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. Grossen Strafkammer (A ir Ceza Mahkemesi; ACM) Istanbul vom 9. Dezember 2009, ein Schreiben der Polizeidirektion des Bezirks Esenler (Provinz Istanbul) vom 10. Februar 2010, das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010, einen Haftbefehl vom 17. März 2010, ein Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 in Bezug auf den genannten Haftbefehl, ein Schreiben der Polizeidirektion Ati alani (Bezirk Esenler, Provinz Istanbul) vom 18. März 2010, ein Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts vom 23. März 2010, das Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 7. Mai 2010, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 7. Mai 2010 sowie einen Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 (Antiterrorgesetz). Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel wie auch die weitere Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für den Entscheid we­sentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax-Schreiben vom 20. Mai 2010 wies das Bundesverwal­tungsge­richt die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme an, einstweilen keine Voll­zugs­handlungen vorzu­nehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 setzte der zuständi­ge Instruk­tionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2011 übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel ein vom 3. Dezember 2010 datierendes Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, eine Übersicht über den Stand seines Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul sowie das Proto­koll einer Verhandlung vor dem genannten Gericht vom 22. November 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Aus­nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs­ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zustän­dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­ab­änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer­deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs­weise Än­derung. Die Legitimation ist damit gegeben. 2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund an­zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2.1. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahre­ner er­heblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheiden­der Be­weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die Gel­tendmachung dieses Revisionsgrunds setzt voraus, dass die ersu­chende Partei die aufgefundenen Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch, das sich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützt, zudem innert 90 Tagen nach der Entdeckung des betreffen­den Grundes einzureichen. 2.2.2. Die vom Gesuchsteller revisionsweise eingereichten Beweismittel da­tieren vom 9. Dezember 2009 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istan­bul), vom 10. Februar 2010 (Schreiben der Polizeidirektion des Be­zirks Esenler), vom 17. März 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Is­tanbul; Haftbefehl; Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul bezüg­lich des Haftbefehls), vom 18. März 2010 (Schreiben der Polizeidirektion Ati alani), vom 23. März 2010 (Schreiben des türkischen Generalstaats­anwalts), vom 7. Mai 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul; Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers), vom 3. Dezember 2010 (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts; Übersicht über den Stand des Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul) sowie vom 22. November 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul). 2.2.3. Es ist somit zunächst festzustellen, dass mit dem Revisionsgesuch vom 19. Mai 2010 zumindest ein Teil der genannten Beweismittel offen­sichtlich innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht worden ist. Des Weiteren ist jedenfalls in Be­zug auf die vom März 2010 datierenden Beweismittel davon auszuge­hen, dass sie das Kriterium der Neuheit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllen: Zum einen waren diese Beweismittel zur Zeit der Be­urteilung im ordentlichen Verfahren bereits vorhanden. Zum anderen ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass sie erst nachträglich durch den Ge­suchsteller in Erfahrung gebracht wurden. Zu diesem Schluss führt, dass zwi­schen der Entstehung der vom März 2010 datierenden Beweismittel und dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsge­richts vom 15. April 2010 lediglich drei bis vier Wochen vergingen. Es liegt auf der Hand, dass diese polizeilichen und gerichtlichen Dokumente zu­nächst überhaupt dem türkischen Rechtsanwalt des Gesuchstellers zur Kenntnis gelangen mussten. Aus dem Schreiben des türkischen Rechts­anwalts des Gesuchstellers vom 7. Mai 2010 geht hervor, dass anlässlich ei­ner Gerichtsverhandlung der 14. ACM Istanbul vom gleichen Tag erklärt worden sei, der vom 17. März 2010 datierende Haftbefehl gegen den Gesuchsteller sei nach wie vor in Kraft. Es ist daher anzunehmen, dass der türkische Rechtsanwalt des Ge­suchstellers anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2010 überhaupt erst - wohl im Rahmen einer Einsichtnahme in die Verfahrensakten bei der 14. ACM Istanbul - in den Besitz der betreffenden polizeilichen und gericht­lichen Dokumente gelangte. Angesichts dessen ist schliesslich auch davon auszugehen, dass die fraglichen Beweismittel aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im Lauf des ordentlichen Verfahrens vorgebracht wor­den sind. 2.3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als den gesetzlichen Ein­tretensvoraussetzungen entsprechend zu erachten, und es ist somit dar­auf einzutreten. 3. 3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, aus den re­visionsweise eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass das Bun­desverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren (wie auch das BFM als entsprechende Vorinstanz) von falschen Voraussetzungen aus­gegangen sei. So gehe aus den neu eingereichten Beweismitteln her­vor, dass - entgegen den Vermutungen des BFM - gegen den Gesuchstel­ler tatsächlich Haftbefehle erlassen worden seien. Damit sei klar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesuchsteller das ge­gen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren in Freiheit abwarten könne be­ziehungsweise eine allfällige Freiheitsstrafe erst nach entsprechender Rechtskraft antreten müsste. Das Vorgehen der 14. ACM Istanbul wie auch des zuständigen Generalstaatsanwalts lege zudem nahe, dass die tür­kischen Behörden keineswegs von einer blossen Inszenierung des Ge­suchstellers im Hinblick die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, sondern von einem gravierenden Fall ausgehen würden. Fak­tisch habe der Gesuchsteller mit einer gegen die Rechte von Minderheiten gerichteten, die Meinungsäusserungsfreiheit verletzenden und letztlich po­litisch begründeten hohen Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2010 sei des Weiteren aufgrund der neuen Beweismit­tel belegt, dass der Gesuchsteller den am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikel mit dem Titel "25 yil" ("25 Jahre"), wegen dessen gegen ihn das fragliche Strafverfahren eröffnet worden sei, selbst verfasst habe. Fer­ner sei aufgrund der Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen die Annahme des Gerichts nicht haltbar, dass es trotz zahlreicher in der Türkei eröffneter Pressestraf­verfahren in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen sei. Selbstver­ständlich bestehe auch weder eine Garantie dafür, dass es im Fall des Ge­suchstellers zu einem Freispruch kommen werde, noch dafür, dass eine all­fällige Strafe bedingt ausgesprochen würde. Ein solcher Schluss ver­biete sich auch deshalb, weil sowohl die 14. ACM Istanbul als auch der Ge­neralstaatsanwalt Haftbefehle erlassen hätten, was nicht darauf hin­weise, dass man den Gesuchsteller als Bagatelltäter einzustufen gewillt sei. 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht auf alle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel ein­zugehen ist. So vermag sich in Bezug auf das Protokoll einer Verhand­lung vor der 14. ACM Istanbul vom 9. Dezember 2009 die Frage zu stel­len, ob dieses nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte eingereicht wer­den können. Zudem waren die mit Eingabe vom 24. Januar 2011 ein­gereichten Beweismittel zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Be­schwerdeverfahren noch nicht vorhanden beziehungsweise sind erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 entstanden. 3.3. In Bezug auf die somit revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel ergeben sich die folgenden Schlüsse. 3.3.1. Mit dem Urteil vom 15. April 2010 ging das Bundesverwaltungsge­richt zwar von der Verwicklung des Gesuchstellers in verschiedene Straf­verfahren in der Türkei aus. Zum einen sei er in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten invol­viert gewesen. Zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Urteils in einem wei­te­ren Strafverfahren aufgrund der Veröffentlichung eines Zeitungsarti­kels unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten einer terroristischen Or­ganisation - der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis­tans) - angeklagt gewesen. In Bezug auf das letztgenannte Strafverfahren - auf welches sich die revisionsweise zu beurteilenden Beweismittel aus­schliesslich beziehen - gelangte das Bundesverwaltungsge­richt bei der Prü­fung der asylrechtlichen Relevanz im Wesentlichen zu folgenden Schlüs­sen: Angesichts der im Beschwerde­verfahren eingereichten Be­weis­mittel (einem Schreiben der Zentral­polizei Is­tanbul vom 28. August 2009, einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009, einem Zulässigkeitsentscheid der 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009, einem Protokoll des genann­ten Gerichts vom 18. Septem­ber 2009, einem Schreiben des genannten Ge­richts vom 28. September 2009 an das Polizeikommando Ankara so­wie einer gerichtli­chen Vorladung für den 9. Dezember 2009) sei unbestrit­ten, dass ge­gen den Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren: Ge­suchsteller) in der Türkei ein Strafverfahren laufe, das am 11. September 2009 auf­grund eines angeblich von diesem verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" publizierten Artikels mit dem Titel "25 yil" eröff­net worden sei. Indessen kam das Bundesverwaltungsgericht un­ter ande­rem zur Einschätzung, es sei in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahl­reich eröffneter Strafverfahren wegen Presse­delikten in sehr vie­len Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit ent­sprechende Verfahren zu Schuld­sprüchen geführt hätten, seien zudem überwiegend bloss be­dingte Frei­heitsstrafen oder Bussen ausgesprochen wurden. In Bezug auf den Ge­suchsteller selbst sei anzunehmen, dass ihn die türkischen Behör­den nicht als prokurdischen Aktivisten mit lang­jährigem politischem Hinter­grund ein­stufen würden, sondern ihn gegebenenfalls wegen des angeblich von ihm verfassten Artikels "25 yil" zur Verantwortung ziehen wollten. Auch sei da­von auszugehen, dass die türkischen Straf­verfolgungsbehör­den zu erken­nen wüssten, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer ge­lebten poli­ti­schen Überzeugung seien oder lediglich in der Absicht er­folg­ten, im Aus­land ein Bleiberecht zu erwirken. Es sei deshalb nicht da­von aus­zugehen, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem hän­gi­gen Straf­ver­fahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewär­tigen habe. Inso­fern sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbe­gründet. 3.3.2. Aus den zu prüfenden Beweismitteln geht im Wesentlichen Folgen­des hervor: Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Polizeidirektion des Bezirks Esenler an die Adresse der Polizeidirektion Ati alani mit, der Ge­suchsteller sei in einem Gebäude wohnhaft, das bei der Polizeidirektion Esenler registriert sei. Gemäss Protokoll der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Wesent­lichen festgestellt, dass der Gesuchsteller nicht anwesend sei, dass das eröffnete Verfahren weitergeführt werde, dass in Bezug auf den Gesuchsteller ein Haftbefehl ausgestellt und ein nächster Gerichtstermin für den 7. Mai 2010 festgesetzt werde. Gemäss zwei durch die 14. ACM Is­tanbul ausgestellten Dokumenten vom 17. März 2010 (Haftbefehl und Übermittlungsschreiben an die zuständige Justizbehörde) wurde in Bezug auf den Gesuchsteller gleichentags ein Haftbefehl erlassen, wobei als Anklagegrund Propaganda für eine terroristische Organisation genannt wurde. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Polizeidirektion Ati alani der 14. ACM Istanbul mit, bezüglich des Prozesses vom 17. März 2010 werde die Abwesenheit des Gesuch­stellers von seinem Wohnort bestätigt. Mit Schreiben vom 23. März 2010 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul die Verhaftung und Zu­führung des Gesuchstellers an. 3.3.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 15. April 2010 getroffene Beurteilung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Ge­suchstellers beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der Ge­nannte in der Türkei zwar einem Strafverfahren unterworfen sei, indes­sen gleichwohl nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine (rechtskräftige) Verurteilung und in der Folge eine Haftstrafe drohen würden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die zuständigen türkischen Behörden das Straf­verfahren gegen den Gesuchsteller nicht mit einer Konsequenz verfolgen würden, wie dies bei einem langjährigen kurdischen politischen Aktivisten der Fall wäre. Es erweist sich, dass die im vorliegenden Verfahren revi­sionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittel geeignet sind, in Bezug auf die im Urteil vom 15. April 2010 geäusserten Annahmen eine veränderte Ein­schätzung herbeizuführen. 3.3.4. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine tatsächliche Verurteilung des Gesuchstellers zu einer Haftstrafe aufgrund des ihm in der Türkei vor­ge­worfenen Delikts - der Verantwortung als Verfasser und der Veröffentli­chung eines Zeitungsartikels mit dem Titel "25 yil", der zu Fragen der kur­di­schen Unabhängigkeitsbestrebungen Stellung bezog - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleich­käme. Diese Frage ist freilich nicht im vorliegenden Revisionsverfahren ab­schliessend zu beurteilen, sondern allenfalls im Rahmen eines wieder­auf­genommenen Beschwerdeverfahrens. Hingegen lässt sich aufgrund der revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel feststellen, dass die tür­ki­schen Behörden das hängige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mit deutlich erkennbarer Konsequenz verfolgen. Zwar ging aus den im Be­schwerdeverfahren vorliegenden Beweismitteln im Wesentlichen bereits her­vor, dass ein entsprechendes Verfahren in Gang gesetzt worden war und die zuständigen türkischen Behörden erste Massnahmen ergriffen hat­ten, um des Gesuchstellers habhaft zu werden. Die nunmehr im Revi­si­onsverfahren vorgelegten Beweismittel zeigen dar­über hinaus jedoch, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anhal­tende Anstrengun­gen unternehmen, den Gesuchsteller zu verhaften und zur Durchführung des Strafverfahrens vor die 14. ACM Istanbul zu brin­gen. So wurden mittler­weile am 9. Dezember 2009, am 17. März 2010, am 7. Mai 2010 und am 22. November 2010 vor der 14. ACM Istan­bul bereits vier mündli­che Verhandlungen durchgeführt, wobei jedesmal die Anhängigkeit des Ver­fahrens bestätigt und der Gesuchsteller erneut zur Verhaftung ausge­schrieben wurde. Aus den Schreiben der lokalen Poli­zeidirektionen der Istan­buler Stadtteile Esenler und Ati alani ergibt sich ausserdem, dass die be­auftragten Polizeibehörden dem Gesuchsteller auch effektiv nachstel­len. Schliesslich ist zu berücksichti­gen, dass es sich bei der mit dem Fall des Gesuchstellers befassten 14. Grossen Strafkam­mer Istanbul um ein Ge­richt für schwere Strafsachen handelt, das ge­mäss Art. 250 der türki­schen Strafprozessordnung für Taten mit einer Straf­androhung von mehr als zehn Jahren Gefängnis zuständig ist (vgl. Philipp Thalheimer, Türkei: Zuständigkeit und Aufgaben der "Gerichte für schwere Straftaten", in: [deut­sches] Bundesamt für Migration und Flücht­linge [Hrsg.], Entschei­dun­gen Asyl 14 [2007], Nr. 3, S. 6 f.; Silvia Tel­lenbach, Reformen in Straf­recht, Strafprozessrecht und Strafvollzugs­recht - Ein erster Überblick über die türkischen Reformgesetze des Jahres 2004, S. 11, abrufbar unter). Dies geht jeweils auch aus den betreffenden Akten­stücken der 14. ACM Istan­bul hervor, die alle­samt den Hinweis enthal­ten, dass dieses Gericht für die Behandlung von schweren Straffäl­len im Sinne von Art. 250 der türki­schen Strafprozessord­nung zuständig ist. 3.3.5. Somit ist festzustellen, dass das Kriterium der Erheblichkeit der gel­tend ge­machten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 5.51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a). Dies führt ausserdem zur Einschätzung, dass die mittels der revisi­onsweise zu berücksichtigenden Beweismittel vorgebrachten Tatsachen ge­eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 15. April 2010 in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günsti­ge­ren Entscheid füh­ren könnte. Dies gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Gesuchsteller in der Tür­kei hängige Strafverfah­ren wegen Unterstützung einer terroristischen Orga­nisation einer flücht­lings­rechtlich relevanten Verfolgung gleichkommt. 3.4. Zusammenfassend erweist sich, dass der Revisionsgrund nachträg­lich erfahrener er­heblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener ent­scheidender Be­weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ge­geben ist. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 ist aufzuheben. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

4. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revi­sions­verfahrens, womit auf das wieder aufzunehmende Verfahren die für das Be­schwer­deverfahren massgebenden Vorschriften und Grund­sätze anzu­wenden sind (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordent­lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Eine hängige Beschwerde hat ge­mäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Über die Anträge im Re­visionsgesuch, die sich auf einen neuen Be­schwerdeentscheid be­ziehen, sowie über die Be­schwerdeanträge ist im neuen Urteil zu be­finden. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 37 VGG). 5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer­deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am­tes we­gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwach­senen notwendi­gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund­sätze der Bemes­sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­verwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sei­tens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers wurde keine Kostennote ein­gereicht. Auf die Nachfor­derung einer solchen wird indes­sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Auf­wand des Schrif­tenwechsels zu­verlässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie­henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Gesuchsteller Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Par­teient­schä­digung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 wird aufge­hoben.

3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, und der Ge­such­steller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteient­schä­di­gung von Fr. 1'400.-- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kan­tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: