Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil D-1889/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3608/2024
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Gesuchstellerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1889/2024 vom 3. Juni 2024.
D-3608/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin suchte am 25. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Gesuchstellerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
26. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegwei- sung als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu beurteilen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 wies der damals zuständige In- struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, bis zum 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, verbun- den mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Mai 2024 und mithin ver- spätet geleistet. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 250.–, wo- bei dieser Betrag dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 500.– der Gesuchstellerin zurückerstattet wer- de.
D-3608/2024 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils D-1889/2024 vom 3. Juni 2024. G. Am 7. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk- tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 – unter Einreichung der Kopie eines am 27. Mai 2024 von der Poststelle in B._______ abgestempelten Zahlungsempfangsscheins – vor, sie habe den im Verfahren D-1889/2024 eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig be- zahlt und gehe daher davon aus, dass es sich beim Urteil vom 3. Juni 2024 um einen Fehler handle. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG gel- tend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens bean- tragt wird (vgl. Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 2. 2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist da- her zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. zur analogen Anwendung von Art. 89 BGG: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.70).
D-3608/2024 Seite 4 2.2 Die 30-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist mit der Eingabe vom 6. Juni 2024 gewahrt. 2.3 Auf das – im Übrigen formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – Revisionsgesuch ist folg- lich einzutreten. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.36). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3.3 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.54). 3.4 Das Gericht ging in seinem Urteil D-1889/2024 von einer verspäteten Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses aus. Vorliegend bestätigen interne Abklärungen jedoch, dass die Gesuchstellerin den Kostenvor- schuss – entsprechend dem von ihr mit dem Revisionsgesuch in Kopie eingereichten Zahlungsempfangsschein – bereits am 27. Mai 2024 und da- mit rechtzeitig bei der Post einbezahlt hatte; demgemäss führte ein Kanz- leifehler zur damaligen falschen Annahme des Gerichts und mithin dazu, dass dieses zu Unrecht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein- getreten ist. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer – beim Verfahrensstand im Zeitpunkt des (fälschlicherweise erfolgten) Nichteintretens – wiederaufzunehmen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss, wobei die Fr. 500.– der Gesuchstelle-
D-3608/2024 Seite 5 rin bisher nicht zurückerstattet wurden (vgl. Bst. E. vorstehend), verbleibt damit vollumfänglich im (wiederaufgenommenen) Beschwerdeverfahren. 5. Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des wiederaufgenommenen Be- schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der im vorliegenden Revisionsverfahren nicht vertretenen Gesuchstel- lerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszuge- hen ist, dass ihr verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3608/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 wird aufgehoben und das ordent- liche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wieder- aufgenommen. 3. Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig