Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. November 2016 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ita- lien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-7507/2016 vom 16. Dezember 2016 ab. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer B._______ in der Schweiz geboren. C. Ab dem 13. April 2017 galten die Beschwerdeführenden in der Schweiz als untergetaucht. D. Mit Entscheid des Regionalgerichts C._______ vom 30. November 2018 wurde das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem am
28. Mai 2017 verstorbenen Kindsvater D._______ (N […]) post mortem festgestellt. E. Am 16. Januar 2019 gab die Berufsbeiständin des Beschwerdeführers den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden gegenüber dem SEM bekannt und begehrte – unter Hinweis darauf, dass die Überstellungsfrist nach Ita- lien mittlerweile abgelaufen sei – die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- verfahrens. F. Mit Schreiben vom 5. September 2019 wandte sich die rubrizierte Rechts- vertreterin an die Vorinstanz und ersuchte um Akteneinsicht. Das SEM ent- sprach vorgenanntem Gesuch am 11. September 2019. G. Am 1. Oktober 2019 gelangte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Bei- gabe einer Kopie des Aktenverzeichnisses des SEM abermals an die Vor- instanz und ersuchte um Einsicht in diverse als vom SEM «unwesentlich» respektive «der gesuchstellenden Person bekannte» Akten. Diesem Ge- such entsprach das SEM am 15. Oktober 2019.
D-3605/2021 Seite 3 H. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Januar 2021 er- suchten die Beschwerdeführenden um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des verstorbenen Kindsvaters D._______. I. Am 10. Februar 2021 nahm das SEM das nationale Asylverfahren der Be- schwerdeführerin wieder auf und befragte sie am 23. Juni 2021 vertieft zu ihren Asylgründen. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge- suchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staats- angehörige, tigrinischer Ethnie und stamme aus der Region E._______. Gegen ihren Willen sei sie mit einem Soldaten der eritreischen Armee ver- heiratet worden und fortan als Hausfrau tätig gewesen. Sie selbst sei nie in den Militärdienst einberufen worden. Nachdem ihr Ehemann desertiert sei, hätten sie die Behörden zweimal zuhause aufgesucht. Aus Angst, in- haftiert zu werden, habe sie Eritrea wenige Tage später – im Jahr 2014 – illegal verlassen. Nach der Ausreise habe sie sich von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen. Als Beweismittel reichte sie eritreische Identitätsdokumente ihrer Mutter (in Kopie und inklusive Übersetzung), eine eritreische Wohnsitzbescheinigung ihrer Mutter (in Kopie) sowie ein Schreiben von D._______ vom 1. Dezem- ber 2016 (in Kopie) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 – eröffnet am 12. Juli 2021 – verneinte das SEM die originäre respektive derivative Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. August 2016 res- pektive 22. Januar 2021 (inklusive Gesuch um Einbezug des Beschwerde- führers gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar- keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. K. Am 11. August 2021 erhob die rubrizierte Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (für A._______ ori- ginär; für B._______ derivativ) und die Asylgewährung. Eventualiter sei die
D-3605/2021 Seite 4 Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies mit der Anweisung sämtliche die Be- schwerdeführenden und D._______ betreffenden Akten des Bundes sowie der Kantone F._______, G._______ und H._______ beizuziehen, zu pagi- nieren und zu datieren. Weiter beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, mittels Quellenangaben sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzu- legen, anschliessend sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein handschriftliches Schreiben un- bekannten Ursprungs und Datums, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. (…) vom 2. Dezember 2016, ein Schreiben des Amts für Migration und Zivil- recht des Kantons G._______ vom 17. Januar 2017 sowie ein Schreiben des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz des Kantons H._______ vom 6. Januar 2020 bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen der Vorinstanz und anschliessende Fristansetzung zur Stellungnahme ab. Ebenso wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. M. Am 29. Oktober 2021 leisteten die Beschwerdeführenden den eingeforder- ten Kostenvorschuss innert Frist.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
D-3605/2021 Seite 5 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari- scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft beider Beschwerdeführenden sowie die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1 bis 3). In der Beschwerde wird den Beschwerdeführer betreffend jedoch nur die Feststellung letzterer beantragt. Bezüglich des Beschwerdeführers ist demnach lediglich zu prüfen, ob sein Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl des Kindsvaters D._______ (N […]) gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG zu Recht verneint wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist hingegen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Hilfs- werksvertretung zur Anhörung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht auf ihre psychiatrische Begutachtung verzichtet. Zudem habe das SEM (sinngemäss) seine Aktenführungspflicht dadurch verletzt, dass das Aktenverzeichnis erst am 22. Januar 2021 beginne und somit sämtliche vor diesem Datum datierenden Akten fehlten.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, mit welchen sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
D-3605/2021 Seite 6 bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Den für die Beurteilung eines Asylge- suchs relevanten Sachverhalt hat die zuständige Behörde sodann von Am- tes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1); im Verwaltungsverfah- ren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.3 Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochte- nen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführen- den auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass die Be- schwerdeführenden und ihre Rechtsvertretung die Beurteilung ihrer Aus- führungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Mit ihrem Ein- wand machen die Beschwerdeführenden ferner (indirekt) auch geltend, der medizinische Sachverhalt – namentlich der psychische Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin – sei durch die Vorinstanz unvollständig er- stellt worden. Angesichts dessen, dass sich in den Akten keinerlei medizi- nische Unterlagen finden und auch auf Beschwerdeebene dazu weder Nä- heres vorgebracht noch entsprechende Arztberichte eingereicht werden, hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, weitere Abklärungen vorzuneh- men. Offensichtlich aktenwidrig ist der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, das Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten umfasse keine vor dem
22. Januar 2021 datierte Akten (vgl. Beschwerde S. 7). Nachdem ihr be- reits 2019 unter Beigabe des Aktenverzeichnisses Einsicht gewährt wor- den war (vgl. A40/1, A43/2, A44/3 und A45/1), hatte die rubrizierte Rechts- vertretung augenscheinlich Kenntnis davon, dass die Vorinstanz die Akten seit dem 16. August 2016 fortlaufend führte.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3605/2021 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht- lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunfts- staat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2).
E. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geltend gemachte zweimalige Suche der Behörden nach ihrem Ex- Ehemann sei sie betreffend nicht asylrelevant, da diese ihren Verbleib in Eritrea nicht unzumutbar erschwert habe. Ebenso wenig vermöge ihre behauptungsweise illegale Ausreise aus Eritrea eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Behörden sie als missliebige Person identifiziert hätten.
E. 7.2 Zum Antrag auf Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seines verstorbenen Vaters stellte das SEM fest, dass die Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Einbezug nicht vorlagen, da der Kindsvater schon verstorben war und es deshalb an der gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG vorausgesetzten originären Flüchtlingseigenschaft eines
D-3605/2021 Seite 8 Elternteils fehlte. Aus diesem Grund wurde der Einbezug des Beschwerde- führers in die Flüchtlingseigenschaft des Vorgenannten abgelehnt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin betreffend wird der rechtlichen Würdigung des SEM in der Beschwerdeschrift lediglich das Vorbringen einer Reflexverfol- gung aufgrund der Nähe zum verstorbenen Kindsvater entgegen gehalten. Den Beschwerdeführer betreffend sei analog der post mortem festgestell- ten Vaterschaft von einer ex tunc Wirkung des Einbezugs in die Flüchtlings- eigenschaft eines Elternteils auszugehen, weshalb er (der Beschwerdefüh- rer) – trotz des Versterbens seines Vaters – in dessen Flüchtlingseigen- schaft einzubeziehen sei.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der an- gefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefoch- tene Verfügung und E. 7.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:
E. 8.2.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkundigungen der eritreischen Behörden zum Verbleib ihres (angeblich) desertierten Ex- Ehemannes stellen keine asylrelevanten Nachteile dar. So mangelt es die- sem Vorbringen – bei Wahrunterstellung – bereits an der für die Flücht- lingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Die Behörden hätten sie ledig- lich zweimal in ihrem Haus aufgesucht und sich nach dem Aufenthalt ihres damaligen Ehemannes erkundigt (vgl. A14/17 F55 f. und F69). Aus ihren diesbezüglichen Aussagen geht nicht hervor, dass sie dabei massiv unter Druck gesetzt worden wäre, oder die Behörden gar die Massnahmen ge- gen sie intensiviert hätten (vgl. A14/17 F57 und F63). Ihr pauschales Vor- bringen, es sei ihr auch mit ihrer Inhaftierung gedroht worden (vgl. A14/17 F77) vermag daran nichts zu ändern, zumal das Geltendgemachte kon- struiert erscheint und vielmehr davon auszugehen ist, dass sie (zum da- maligen Zeitpunkt) ihre Verhaftung lediglich deshalb befürchtete, da an- dere Ehefrauen von Deserteuren verhaftet worden seien (vgl. A14/17 F56). Folglich ist nicht davon auszugehen, ihr drohten in Eritrea aufgrund der (angeblich) behördlichen Suche nach ihrem Ex-Ehemann asylrechtlich re- levante Nachteile. Alleine die wiederholt geäusserte Befürchtung, sie könne bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ex-
D-3605/2021 Seite 9 Ehemannes, von welchem sie seit rund zehn Jahren getrennt lebt (vgl. A14/17 F63, F79 und F87), verhaftet werden, vermag keinen begrün- deten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
E. 8.2.2 Die in der Beschwerdeschrift pauschal geltend gemachte Reflexver- folgung aufgrund des verstorbenen Kindsvaters D._______ erscheint nachgeschoben. Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könnte auf- grund ihrer Nähe zu dem Vorgenannten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben, finden sich in den Akten keine, zumal sie ihren eigenen Angaben nach in Eritrea lediglich im Kindesalter Kontakt zueinan- der hatten (vgl. A14/17 F39 f.).
E. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch ihre (angeblich) illegale Ausreise aus Eritrea habe sie begründete Furcht, aus asylrelevan- ten Motiven bestraft zu werden, gelingt es ihr nicht, die gemäss Referenz- urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zur Begründung der Flüchtlings- eigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlich zur illegalen Ausreise ver- langten Anknüpfungspunkte darzulegen, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
E. 8.2.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelun- gen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz ge- borene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt. Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Vor- aussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids (vgl. Urteil des BVGer E-3994/2019 vom 4. Dezember 2020 m.H.a. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 11 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210) steht jedem Menschen voraussetzungslos,
D-3605/2021 Seite 10 die Rechtspersönlichkeit zu. Dies gilt unmittelbar für das Privatrecht, je- doch setzt auch das öffentliche Recht selbstverständlich die vom Privat- recht verliehene Rechtssubjektivität (Rechtsfähigkeit) der natürlichen Per- son voraus. Da die Rechtsfähigkeit unmittelbar an die physische Existenz des einzelnen Menschen anknüpft, beginnt sie mit der Geburt und endet mit dem Tod (vgl. SCHWANDER, in: Kren Kostkiewicz /Wolf /Amstutz /Fank- hauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2021, Art. 11 N 1 ff.).
E. 8.3.3 Unbestritten ist, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft originär erwarb. Mit seinem ebenfalls unbestrittenen Tod im Jahr 2017 endeten seine physische Existenz als Mensch sowie die daran angeknüpfte Rechts- fähigkeit. Nachdem dem Wortlaut von Art. 3 AsylG zu entnehmen ist, dass Flüchtlinge «Personen» sind, erlosch im Zeitpunkt seines Todes auch seine Flüchtlingseigenschaft. Es entspricht der ratio legis des Art. 51 AsylG, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zu vereinigen seien; diese Re- gelung bezieht sich demnach offenkundig auf die Familienbeziehungen un- ter Lebenden. Nachdem der Kindsvater im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits seit Jahren verstorben war und die Kindsmutter (auch weiterhin) nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügt (vgl. E. 8.2 hiervor), hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in das Asyl seines verstorbenen Vaters zu Recht abgelehnt. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern, zumal diese nur das nicht in Frage stehende Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem verstorbenen Kindsvater zu belegen vermögen. Der Vollständigkeit halber sei anzufü- gen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seine Halb- geschwister ihre Flüchtlingseigenschaft derivativ erworben haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal der Einbezug der Vorgenannten unbestrittenermassen zu Lebzeiten des Kindsvaters erfolgte.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3605/2021 Seite 11
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-3605/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3605/2021 Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. November 2016 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7507/2016 vom 16. Dezember 2016 ab. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer B._______ in der Schweiz geboren. C. Ab dem 13. April 2017 galten die Beschwerdeführenden in der Schweiz als untergetaucht. D. Mit Entscheid des Regionalgerichts C._______ vom 30. November 2018 wurde das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem am 28. Mai 2017 verstorbenen Kindsvater D._______ (N [...]) post mortem festgestellt. E. Am 16. Januar 2019 gab die Berufsbeiständin des Beschwerdeführers den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden gegenüber dem SEM bekannt und begehrte - unter Hinweis darauf, dass die Überstellungsfrist nach Italien mittlerweile abgelaufen sei - die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. F. Mit Schreiben vom 5. September 2019 wandte sich die rubrizierte Rechtsvertreterin an die Vorinstanz und ersuchte um Akteneinsicht. Das SEM entsprach vorgenanntem Gesuch am 11. September 2019. G. Am 1. Oktober 2019 gelangte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beigabe einer Kopie des Aktenverzeichnisses des SEM abermals an die Vor-instanz und ersuchte um Einsicht in diverse als vom SEM «unwesentlich» respektive «der gesuchstellenden Person bekannte» Akten. Diesem Gesuch entsprach das SEM am 15. Oktober 2019. H. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Januar 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des verstorbenen Kindsvaters D._______. I. Am 10. Februar 2021 nahm das SEM das nationale Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder auf und befragte sie am 23. Juni 2021 vertieft zu ihren Asylgründen. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staats-angehörige, tigrinischer Ethnie und stamme aus der Region E._______. Gegen ihren Willen sei sie mit einem Soldaten der eritreischen Armee verheiratet worden und fortan als Hausfrau tätig gewesen. Sie selbst sei nie in den Militärdienst einberufen worden. Nachdem ihr Ehemann desertiert sei, hätten sie die Behörden zweimal zuhause aufgesucht. Aus Angst, inhaftiert zu werden, habe sie Eritrea wenige Tage später - im Jahr 2014 - illegal verlassen. Nach der Ausreise habe sie sich von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen. Als Beweismittel reichte sie eritreische Identitätsdokumente ihrer Mutter (in Kopie und inklusive Übersetzung), eine eritreische Wohnsitzbescheinigung ihrer Mutter (in Kopie) sowie ein Schreiben von D._______ vom 1. Dezember 2016 (in Kopie) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 12. Juli 2021 - verneinte das SEM die originäre respektive derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. August 2016 respektive 22. Januar 2021 (inklusive Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. K. Am 11. August 2021 erhob die rubrizierte Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (für A._______ originär; für B._______ derivativ) und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies mit der Anweisung sämtliche die Beschwerdeführenden und D._______ betreffenden Akten des Bundes sowie der Kantone F._______, G._______ und H._______ beizuziehen, zu paginieren und zu datieren. Weiter beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, mittels Quellenangaben sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen, anschliessend sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein handschriftliches Schreiben unbekannten Ursprungs und Datums, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. (...) vom 2. Dezember 2016, ein Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons G._______ vom 17. Januar 2017 sowie ein Schreiben des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz des Kantons H._______ vom 6. Januar 2020 bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen der Vorinstanz und anschliessende Fristansetzung zur Stellungnahme ab. Ebenso wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. M. Am 29. Oktober 2021 leisteten die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft beider Beschwerdeführenden sowie die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1 bis 3). In der Beschwerde wird den Beschwerdeführer betreffend jedoch nur die Feststellung letzterer beantragt. Bezüglich des Beschwerdeführers ist demnach lediglich zu prüfen, ob sein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters D._______ (N [...]) gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG zu Recht verneint wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist hingegen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht auf ihre psychiatrische Begutachtung verzichtet. Zudem habe das SEM (sinngemäss) seine Aktenführungspflicht dadurch verletzt, dass das Aktenverzeichnis erst am 22. Januar 2021 beginne und somit sämtliche vor diesem Datum datierenden Akten fehlten. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, mit welchen sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt hat die zuständige Behörde sodann von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1); im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.3 Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden und ihre Rechtsvertretung die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Mit ihrem Einwand machen die Beschwerdeführenden ferner (indirekt) auch geltend, der medizinische Sachverhalt - namentlich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - sei durch die Vorinstanz unvollständig erstellt worden. Angesichts dessen, dass sich in den Akten keinerlei medizinische Unterlagen finden und auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch entsprechende Arztberichte eingereicht werden, hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Offensichtlich aktenwidrig ist der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, das Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten umfasse keine vor dem 22. Januar 2021 datierte Akten (vgl. Beschwerde S. 7). Nachdem ihr bereits 2019 unter Beigabe des Aktenverzeichnisses Einsicht gewährt worden war (vgl. A40/1, A43/2, A44/3 und A45/1), hatte die rubrizierte Rechtsvertretung augenscheinlich Kenntnis davon, dass die Vorinstanz die Akten seit dem 16. August 2016 fortlaufend führte. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunfts-staat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2). 7. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geltend gemachte zweimalige Suche der Behörden nach ihrem Ex-Ehemann sei sie betreffend nicht asylrelevant, da diese ihren Verbleib in Eritrea nicht unzumutbar erschwert habe. Ebenso wenig vermöge ihre behauptungsweise illegale Ausreise aus Eritrea eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Behörden sie als missliebige Person identifiziert hätten. 7.2 Zum Antrag auf Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seines verstorbenen Vaters stellte das SEM fest, dass die Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Einbezug nicht vorlagen, da der Kindsvater schon verstorben war und es deshalb an der gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG vorausgesetzten originären Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils fehlte. Aus diesem Grund wurde der Einbezug des Beschwerde-führers in die Flüchtlingseigenschaft des Vorgenannten abgelehnt. 7.3 Die Beschwerdeführerin betreffend wird der rechtlichen Würdigung des SEM in der Beschwerdeschrift lediglich das Vorbringen einer Reflexverfolgung aufgrund der Nähe zum verstorbenen Kindsvater entgegen gehalten. Den Beschwerdeführer betreffend sei analog der post mortem festgestellten Vaterschaft von einer ex tunc Wirkung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils auszugehen, weshalb er (der Beschwerdeführer) - trotz des Versterbens seines Vaters - in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung und E. 7.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 8.2 8.2.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkundigungen der eritreischen Behörden zum Verbleib ihres (angeblich) desertierten Ex-Ehemannes stellen keine asylrelevanten Nachteile dar. So mangelt es diesem Vorbringen - bei Wahrunterstellung - bereits an der für die Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Die Behörden hätten sie lediglich zweimal in ihrem Haus aufgesucht und sich nach dem Aufenthalt ihres damaligen Ehemannes erkundigt (vgl. A14/17 F55 f. und F69). Aus ihren diesbezüglichen Aussagen geht nicht hervor, dass sie dabei massiv unter Druck gesetzt worden wäre, oder die Behörden gar die Massnahmen gegen sie intensiviert hätten (vgl. A14/17 F57 und F63). Ihr pauschales Vorbringen, es sei ihr auch mit ihrer Inhaftierung gedroht worden (vgl. A14/17 F77) vermag daran nichts zu ändern, zumal das Geltendgemachte konstruiert erscheint und vielmehr davon auszugehen ist, dass sie (zum damaligen Zeitpunkt) ihre Verhaftung lediglich deshalb befürchtete, da andere Ehefrauen von Deserteuren verhaftet worden seien (vgl. A14/17 F56). Folglich ist nicht davon auszugehen, ihr drohten in Eritrea aufgrund der (angeblich) behördlichen Suche nach ihrem Ex-Ehemann asylrechtlich relevante Nachteile. Alleine die wiederholt geäusserte Befürchtung, sie könne bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ex-Ehemannes, von welchem sie seit rund zehn Jahren getrennt lebt (vgl. A14/17 F63, F79 und F87), verhaftet werden, vermag keinen begründeten Anlass zur Annahme zu geben, dass sich eine allfällige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 8.2.2 Die in der Beschwerdeschrift pauschal geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des verstorbenen Kindsvaters D._______ erscheint nachgeschoben. Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund ihrer Nähe zu dem Vorgenannten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben, finden sich in den Akten keine, zumal sie ihren eigenen Angaben nach in Eritrea lediglich im Kindesalter Kontakt zueinander hatten (vgl. A14/17 F39 f.). 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch ihre (angeblich) illegale Ausreise aus Eritrea habe sie begründete Furcht, aus asylrelevanten Motiven bestraft zu werden, gelingt es ihr nicht, die gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlich zur illegalen Ausreise verlangten Anknüpfungspunkte darzulegen, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 8.2.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt. Massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Vor-aussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids (vgl. Urteil des BVGer E-3994/2019 vom 4. Dezember 2020 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167). 8.3.2 Gemäss Art. 11 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) steht jedem Menschen voraussetzungslos, die Rechtspersönlichkeit zu. Dies gilt unmittelbar für das Privatrecht, jedoch setzt auch das öffentliche Recht selbstverständlich die vom Privatrecht verliehene Rechtssubjektivität (Rechtsfähigkeit) der natürlichen Person voraus. Da die Rechtsfähigkeit unmittelbar an die physische Existenz des einzelnen Menschen anknüpft, beginnt sie mit der Geburt und endet mit dem Tod (vgl. Schwander, in: Kren Kostkiewicz /Wolf /Amstutz /Fankhauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2021, Art. 11 N 1 ff.). 8.3.3 Unbestritten ist, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft originär erwarb. Mit seinem ebenfalls unbestrittenen Tod im Jahr 2017 endeten seine physische Existenz als Mensch sowie die daran angeknüpfte Rechtsfähigkeit. Nachdem dem Wortlaut von Art. 3 AsylG zu entnehmen ist, dass Flüchtlinge «Personen» sind, erlosch im Zeitpunkt seines Todes auch seine Flüchtlingseigenschaft. Es entspricht der ratio legis des Art. 51 AsylG, dass die minderjährigen Kinder mit ihren Eltern zu vereinigen seien; diese Regelung bezieht sich demnach offenkundig auf die Familienbeziehungen unter Lebenden. Nachdem der Kindsvater im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits seit Jahren verstorben war und die Kindsmutter (auch weiterhin) nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügt (vgl. E. 8.2 hiervor), hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in das Asyl seines verstorbenen Vaters zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese nur das nicht in Frage stehende Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem verstorbenen Kindsvater zu belegen vermögen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seine Halbgeschwister ihre Flüchtlingseigenschaft derivativ erworben haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal der Einbezug der Vorgenannten unbestrittenermassen zu Lebzeiten des Kindsvaters erfolgte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne