opencaselaw.ch

D-359/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-359/2023

U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (…).

D-359/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, eines sri- lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, im Rahmen des ordentli- chen Verfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2020 verneint, dessen ers- tes Asylgesuch vom 11. November 2015 abgelehnt sowie seine Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-1263/2020 vom 18. Au- gust 2022 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte am 26. Oktober 2022 (Eingang SEM) mit einer als «zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe datierend vom 11. Oktober 2022 an das SEM und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er das SEM, die aufschiebende Wirkung des Gesuchs anzuerkennen und das kantonale Migrationsamt zu instruieren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das SEM zunächst vor, das Gesuch werde mit neuen Gründen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzumutbarkeit und Unzulässig- keit der Wegweisung eingereicht und sei daher als zweites Asylgesuch zu behandeln. C.c Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft erklärte er im Wesentlichen, er werde nach wie vor gesucht und das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn immer noch im Visier. Seine Mutter habe kürzlich eine dras- tische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erfahren und deswe- gen habe ihre Dosis an Anti-Depressiva erhöht werden müssen. Diese Ent- wicklung beruhe darauf, dass seine Mutter sich seit Jahren um sein Wohl- befinden sorge. Das B._______ in Jaffna habe einen Bericht verfasst, der einerseits bestätige, dass seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe und sich in einem kritischen Zustand befinde, nachdem das CID gedroht habe, ihren Sohn (den Beschwerdeführer) umzubringen und der andererseits verdeutliche, dass auch in dieser Situation die Rückkehr des

D-359/2023 Seite 3 Beschwerdeführers zu Besuchszwecken eine Bedrohung für sein Leben nach sich ziehen würde. Folglich sei die Suche nach dem Gesuchsteller nach wie vor aktuell. Mithin lägen auch aktuell Asylgründe vor. C.d Hinsichtlich des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen führte er in der Eingabe im Wesentlichen aus, die jüngsten Zeitungsbe- richte und Nachrichten zeigten, dass in Sri Lanka die schwerste Wirt- schaftskrise herrsche, die das Land je erlebt habe. Grundlegende Güter wie Medikamente, Strom oder sogar einfache Nahrungsmittel wie Reis fehlten. Millionen Menschen seien bereits am finanziellen Abgrund und es bestehe eine humanitäre Krisenlage. Zudem lägen medizinische Gründe vor, weshalb die Wegweisung unzu- mutbar respektive unzulässig sei, da sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Zudem verfüge er bei einer allfälligen Rückkehr ins- besondere aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Mutter in Sri Lanka über kein tragendes soziales Netzwerk. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung bliebe ihm selbst ein Einstieg in einfache Gewerbe- arbeiten verwehrt, wobei aufgrund der Wirtschaftskrise ohnehin keine luk- rativen beziehungsweise zumindest das Überleben sichernde Arbeitsmög- lichkeiten verfügbar seien. C.e Dem Gesuch lagen die Kopie einer Bestätigung des C._______ Hos- pital in D._______ vom (…) 2022 bezüglich des Gesundheitszustands sei- ner Mutter, die Kopie eines undatierten und formlosen Schreibens, verse- hen mit Stempel und Unterschrift von E._______, F._______ (Provinz Jaffna) sowie zahlreiche, zwischen Februar und September 2022 veröffent- lichte Medienberichte und Analysen von Regierungs- und Nichtregierungs- organisationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka bei. D. D.a Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und ersuchte die zuständigen kanto- nalen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2022, gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. D.b Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Januar 2023  eröffnet am 13. Ja- nuar 2023  auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig hielt es fest, die Verfügung vom 29. Januar 2020 sei rechtskräftig und voll- streckbar. Es erhob eine Gebühr für die Behandlung des Gesuchs von Fr.

D-359/2023 Seite 4 600.– und stellte klar, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2023 unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Gesuch einzutreten, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzu- warten. Der Beschwerde lag als Beweismittel eine anonymisierte Ein- spracheentscheidung vom (…) 2022 bei, mit der das SEM eine Einsprache gegen die Ablehnung eines Visumsgesuchs für eine sri-lankische Staats- angehörige abgewiesen hatte. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung eines Vollzugsstopps wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mut- masslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2023 fristgerecht ge- leistet. H. Am 20. Februar 2023 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar 2023 verschwun- den. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, bis zum

13. März 2023 das fortbestehende Rechtschutzinteresse des Beschwerde- führers an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens hinreichend dar- zutun.

D-359/2023 Seite 5 J. Nach Fristverlängerung reichte der Rechtsvertreter am 11. April 2023 eine am 4. April 2023 vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Er- klärung zu den Akten. Der Beschwerdeführer bestätigte in dieser Erklä- rung, dass er sich weiterhin in der Schweiz aufhalte, regelmässig mit sei- nem Rechtsvertreter in Kontakt stehe und an der Weiterführung des Be- schwerdeverfahrens interessiert sei. Der Rechtsvertreter erklärte hierzu, dass er zur Unterzeichnung der vorgelegten Erklärung am 4. April 2023 einen persönlichen Termin mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.

D-359/2023 Seite 6 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstel- lende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf- grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Ver- fügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein neues Asylgesuch muss ausnahmsweise auch bei einer vorherigen materiellen Prüfung des Schutzbedarfs seitens des Bundesver- waltungsgerichts als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom SEM geprüft werden, wenn das neue Gesuch mit erheblichen, neu entstande- nen Beweismitteln begründet wird (siehe BVGE 2013/22 E. 13.1). Ob sol- che neu entstandenen Beweismittel erheblich sind, ist im Fall der Einrei- chung solcher Beweismittel vom SEM zu prüfen. 4.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2022 als (einfaches und qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Anfech- tungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin alleine der Nicht- eintretensentscheid. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwer- deverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die

D-359/2023 Seite 7 Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Prüfung materieller Rechtsbegehren kann damit nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechen- den Eventual- und Subeventual-Anträge, wonach die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen be- ziehungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 5. 5.1 5.1.1 In der Verfügung vom 11. Januar 2022 hielt das SEM zunächst fest, die Eingabe enthalte keine neuen erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere handle es sich bei dem Vorbringen, das CID habe den Beschwerdeführer weiterhin im Visier, nicht um neue, nach Erlass des Urteils vom 18. August 2022 eingetretene Gründe, womit kein Mehrfachgesuch vorliege. Vielmehr seien das ärztliche Attest vom (…) 2022 und die eingereichte schriftliche Auskunft von E._______ als neue, erst nachträglich entstan- dene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sein könnten, zu qualifizieren. Es sei daher hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft von einer Situation auszugehen, in der entspre- chende Eingaben ausnahmsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsge- such vom SEM geprüft werden können. Die Vorbringen, wonach die aktuelle prekäre wirtschaftliche und sicher- heitspolitische Lage in Sri Lanka dem Vollzug der Wegweisung entgegen- stehe, seien auf nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshinder- nisse gerichtet und somit als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu quali- fizieren. 5.1.2 Hinsichtlich des Nichteintretens führt das SEM aus, die Eingabe vom

26. Oktober 2022 erweise sich als nicht hinreichend begründet. Der Be- schwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, das CID habe ihn weiter- hin im Visier. Diese geltend gemachte Verfolgung durch das CID sei aber bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundes- verwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Eingabe sei

D-359/2023 Seite 8 nicht dazu geeignet, diese Einschätzung zu ändern. So liessen sich aus den als Beweismittel eingereichten Unterlagen keine Argumente für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ableiten. Die vorgelegte Bestätigung des C._______ Hospital betreffe die gesundheitli- chen Beschwerden und die Behandlung seiner Mutter und weise keinen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Bei dem ebenfalls vorgelegten formlosen und undatierten Schreiben von E._______ handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, das zudem lediglich als Kopie vor- liege, so dass diesem grundsätzlich ein sehr geringer Beweiswert zu- komme. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Unterzeichnende von den be- schriebenen Geschehnissen erfahren habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt auf den Angaben des Beschwerdeführers respektive seiner Familie beruhe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wegweisungsvollzugs- hindernissen enthielten ebenfalls keinen neuen Sachverhalt, welcher seine persönliche Situation betreffe. Aus den vorgelegten und zitierten Quellen gehe nicht hervor, inwiefern sich daraus eine individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben könnte, weshalb die erforderliche kon- krete Gefährdung nicht dargelegt sei. Dementsprechend erweise sich das Gesuch als nicht hinreichend begrün- det, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid vor- lägen. 5.2 5.2.1 Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe asylrelevante Tatsachen weder vollständig noch richtig gewürdigt bezie- hungsweise abgeklärt. Weiter bestehe eine ausserordentliche Lage im Hei- matland, welche zumindest die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzuläs- sigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers untermau- ere. Das SEM verkenne in seiner Verfügung, dass mit dieser nicht auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückgekommen werden sollte, sondern vielmehr die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka verantwortlich dafür sei, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine (Reflex-)Verfolgung drohe. Durch die neuerlich intensivierte Verfolgung von Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE gerate der Be- schwerdeführer spätestens jetzt ins Visier der sri-lankischen Behörden, da sich zwar sein Risikoprofil nicht erheblich verändert habe, sich jedoch das Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit einem Profil wie demjenigen des Beschwerdeführers akzentuiert habe, weshalb

D-359/2023 Seite 9 ihm nun bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfol- gungsmassnahmen i.S.v. Art. 3 AsyIG drohen würden. 5.2.2 Das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 müsse angesichts der jüngsten Entwicklungen im Land als völlig überholt und realitätsfremd angesehen werden. Die spezifische Gefährdungslage für den Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Ereignisse und seines (vorbestehenden) Profils wesentlich erhöht worden. Das SEM habe diese Entwicklungen nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt sowie willkürlich gewür- digt. Mit seinem Vorgehen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ob- wohl wesentlich veränderte Sachverhaltsumstände vorgebracht worden seien, habe das SEM lediglich eine pauschale Prüfung vorgenommen, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen und die Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der neuen Lage im Heimatland in die Entscheidfindung mitein- zubeziehen. Dadurch habe es insbesondere das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers und das Untersuchungsprinzip verletzt. Die fehlerhafte Würdigung der Vorbringen werde unter anderem aus dem der Beschwerde beigelegten Entscheid des SEM vom (…) 2022 deutlich, mit dem unter Ver- weis auf die sehr schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka einer Person wegen der nicht gesicherten Rückreise ein Visum verweigert wor- den sei. 5.2.3 Im Weiteren enthält die Beschwerde umfassende Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie auch kurze Ausführungen zur In- tegration des Beschwerdeführers in der Schweiz. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Eingabe vom 26. Oktober 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat (vgl. E. 4.2). 6.2 Die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz, wonach die eingereichten, erst nach dem Urteil vom 18. August 2022 entstandenen Beweismittel, wel- che als erheblich gelten und vorbestehende Tatsachen belegen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, und die Vorbringen bezüglich nachträglich eingetretener Wegweisungsvollzugshindernisse als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen sind, ist nicht zu beanstanden. Aus den unter E. 5.1.2. wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im

D-359/2023 Seite 10 Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erach- tete und deshalb auf dieses nicht eintrat. 6.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.). 6.4 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer ein- gereichte Gesuch vom 26. Oktober 2022 die formellen Anforderungen er- füllte. 6.5 6.5.1 Indessen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht darzutun, weshalb das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch zu Unrecht als inhaltlich nicht ausreichend begründet quali- fiziert hätte. Ein Wiedererwägungsgesuch muss nicht nur formell eine Be- gründung enthalten, diese Begründung muss auch inhaltliche Anforderun- gen erfüllen, um eine materielle Prüfungspflicht auszulösen. Das SEM hat in seinem Entscheid dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen nicht genügen (vgl. E. 5.1.2.). Es hat sich dabei mit den Vorbringen nicht materiell auseinandergesetzt, sondern – im ange- messenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – dargelegt, weshalb es die Eingabe vom 26. Oktober 2022 inhaltlich als nicht genügend substanziiert erachtete und somit ausreichend begründet, warum es das Nichteintreten verfügt hat. 6.5.2 Im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Wiedererwägungsgründe ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Vorbringen im We- sentlichen auf eine vom BVGer-Urteil D-1263/2020 vom 18. August 2022 abweichende Würdigung der individuellen Verfolgungssituation sowie der vorliegenden Herkunftsländerinformationen abzielen. Dies gilt insbeson- dere für die Ausführungen zu einem angeblich neu entstandenen Risi- koprofil, welches bisher von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts nicht als Risikoprofil anerkannt sei, aber anerkannt werden müsste. Im Kern fordert der Beschwerdeführer damit die Absenkung der Voraussetzungen für die Annahme eines Risikos für Personen tamilischer Ethnie bei Rückkehr nach Sri Lanka. Es ist diesen Vorbringen insbeson- dere keine ausreichende Begründung dafür zu entnehmen, dass sich die Situation in Sri Lanka zwischen der Rechtskraft des Urteils vom 18. August 2022, mit dem sein erstes Asylverfahren abgeschlossen wurde, und der Eingabe vom 26. Oktober 2022 dergestalt verändert hätte, dass nunmehr

D-359/2023 Seite 11 eine anderweitige Würdigung des Schutzbedarfs des Beschwerdeführers angezeigt wäre. Es ist diesbezüglich explizit festzuhalten, dass die Situa- tion in Sri Lanka seit Erlass des BVGer-Urteils D-1263/2020 vom 18. Au- gust 2022 nicht dermassen grundlegend geändert hat, dass ein neues Ri- sikoprofil im behaupteten Sinne anerkannt werden müsste. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ers- ten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, insbe- sondere als widersprüchlich und unplausibel angesehen wurden (vgl. Urteil vom 18. August 2022 E. 6.2). 6.5.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei neue individuellen Gründe vorgebracht hat, die eine Abänderung der ur- sprünglichen Entscheidung rechtfertigen würden, und dass insbesondere weder die vorgelegte ärztliche Bescheinigung hinsichtlich des Gesund- heitszustands seiner Mutter und der dort festgehaltenen Auslöser dieser Erkrankungen noch die vorgelegte Bescheinigung einen mehr als margi- nalen Bezug zu einer individuellen Verfolgungssituation des Beschwerde- führers aufweisen. Diese Beweismittel sind somit nicht geeignet, eine sol- che Gefährdungssituation ausreichend zu begründen oder auch nur soweit darzulegen, dass sich daraus eine Verpflichtung zur erneuten materiellen Prüfung der Vorbringen für das SEM ergeben würde. 6.6 Im Lichte der vorgenannten Erwägungen ist die gewählte Erledigungs- form des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden. Insgesamt ist festzustellen, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungs- weise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Das SEM ist somit zu Recht wegen nicht ausreichender Begründung auf das Wiedererwägungs- gesuch vom 26. Oktober 2022 nicht eingetreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintreten- sentscheid vom 11. Januar 2023 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser- heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die ge- stellten Begehren erweisen sich – wie sich aus den vorstehenden

D-359/2023 Seite 12 Erwägungen ergibt – als aussichtslos. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten ist. 9. Angesichts dieser Sachlage hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Verfügung vom 29. Januar 2020 rechts- kräftig und vollstreckbar ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-359/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka