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D-3589/2019

D-3589/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins (Nennung Bundesasylzentrum) überwiesen. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 16. April 2019 wurde er vom SEM am 21. Mai 2019 (Erstbefragung) sowie am 25. Juni 2019 angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ und sei als (...)-Jähriger zusammen mit seiner Familie in die Provinz C._______ umgezogen. Die letzten (...) Jahre hätten sie in einem eigenen Appartement in der Stadt C._______ gewohnt. Wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sei er im Iran diversen Schikanen ausgesetzt gewesen. Auch habe man ihn vor (...) Jahren mit Peitschenhieben bestraft, weil er im Garten eines Freundes - zusammen mit weiteren Personen - Alkohol getrunken habe. Sodann habe er nach Abschluss seines Bachelors ein Masterstudium begonnen, dieses aber (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise abgebrochen, um Geld für das Studium zu verdienen. Er habe die letzten (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise - welche im (...) gewesen sei - mit (Nennung Staatsangehörige) zusammengearbeitet. Etwa (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise habe er sich mit seinem Freund D._______ in der Stadt aufgehalten und sich spontan einer Demonstration für die Rechte der Arbeiter angeschlossen und dabei ebenfalls Parolen gerufen. Am gleichen Abend hätten D._______ und er sich über die Probleme ihrer jeweiligen Familien ausgetauscht. Dabei habe ihm D._______ gesagt, dass er einigen Aktivitäten nachgehe und ihn später darüber informieren werde. Etwa (Nennung Zeitpunkt) später habe ihn D._______ zu sich nach Hause eingeladen und ihm von seiner Bewegung, in welcher er (D._______) aktiv sei, sowie über die im Iran stattfindenden Kundgebungen berichtet. Dabei habe ihn D._______ auch gefragt, ob er ebenfalls ein Teil einer solchen Bewegung werden und für seine Probleme etwas tun möchte, was er bejaht habe. Abschliessend habe ihm D._______ mitgeteilt, dass er informiert werde, sobald man ihn brauche. Am Vorabend der grossen Kundgebung beim Bazar von C._______ sei er von D._______ aufgefordert worden, am nächsten Morgen zu ihm zu kommen, was er denn auch getan habe. Zusammen mit D._______ und einem Kollegen seien sie mit dem Motorrad zum Bazar gefahren. Dort sei die Bewegung bereits am Laufen gewesen. Viele Leute hätten - wie sie auch - einen Schal auf dem Kopf getragen und Parolen gesungen. Auf Anweisung von D._______ habe er die Leute aufgefordert, keine Foto- oder Filmaufnahmen der Demonstration zu machen. Etwas später habe sie der Kollege von D._______ mit dem Motorrad nach E._______ gefahren, wo sich die Demonstranten vor dem (Nennung Gebäude) versammelt hätten. Die Behörden hätten begonnen Tränengas zu werfen und Abfallkübel seien in Brand gesteckt worden. Daraufhin habe D._______ gesagt, es sei besser, sich vom Ort zu entfernen. Sie seien durch die Gassen in Richtung des Kollegen gelaufen, der sie mit dem Motorrad habe wegbringen wollen. Bei einem Kreisel hätten sie drei bis vier Angehörige einer Spezialeinheit gesehen, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Dabei sei D._______ zu Boden gestürzt, er sei jedoch weitergerannt, da man ihn verfolgt habe. Es sei ihm gelungen, bis zu ihrem Lager im Bazar zu gelangen, wo er sich die nächsten Stunden versteckt habe. Er habe seinen (Nennung Verwandter) angerufen, der ihm geraten habe, sich bis zum Einbruch der Nacht weiterhin zu verstecken und danach nach B._______ zu gehen. In der Folge habe er C._______ noch in der gleichen Nacht verlassen und sich ungefähr zwei Wochen bei seinem (Nennung Verwandter) in B._______ versteckt, bis ihm dieser gesagt habe, dass er den Iran jetzt verlassen müsse und man ihm später erzählen werde, was alles geschehen sei. Über C._______ und F._______ sei er nach G._______ gelangt. Dort habe er erfahren, dass die Behörden zwei bis drei Mal bei ihm zuhause gewesen seien, das Haus durchsucht und viele Sachen beschlagnahmt hätten. Von G._______ aus sei er nach H._______ gelangt, wo er zum Christentum konvertiert und im (Nennung Zeitpunkt) im Meer von zwei Personen getauft worden sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Er nahm - nach Zustellung der editionspflichtigen Akten - zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. Juli 2019 mit Schreiben vom 3. Juli 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Vorinstanz das Video seiner Taufe und die weiteren öffentlich zugänglichen Quellen betreffend seine Konversion berücksichtigt habe.

E. 4.2.2 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Anlässlich der Erstbefragung wurde das vom Beschwerdeführer mitgeführte Video seiner Taufe visioniert und der wesentliche Inhalt desselben im Protokoll festgehalten (vgl. act. 19/22 S. 14). Weiter führte das SEM in seinen Feststellungen die in den durchgeführten Befragungen und eingereichten Beweismitteln wesentlichen Sachverhaltselemente auf. So legte es dar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ein Video seiner Taufe in H._______ gezeigt habe (vgl. act. 25/10 S. 3 Ziff. 3). In der Folge wurden die angeführte Taufe sowie die Konversion explizit geprüft und gewürdigt (vgl. act. 25/10 S. 5 f.). Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

E. 4.2.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit dem eingereichten Tauf-Video - auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führt sie an, es sei aufgrund seiner Aussagen nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration im (...) beim Bazar von C._______ teilgenommen habe, dies könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Indes vermöchten seine Angaben spätestens ab dem Zeitpunkt der Verhaftung von D._______ und seiner Flucht nicht mehr zu überzeugen. Unklar bleibe zunächst, weshalb sich die Aufmerksamkeit der Behörden anlässlich der Demonstration plötzlich auf ihn und D._______ gerichtet haben soll, zumal zahlreiche andere Teilnehmer gleich getarnt gewesen seien und aus seinen Schilderungen nicht hervorgehe, inwiefern er sich grundsätzlich von den übrigen Anwesenden hätte unterscheiden sollen. Die Angaben zur Festnahme von D._______ und seiner Flucht seien substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Weiter habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, wie die Behörden seinen Namen erfahren und weshalb sie in der Folge bei seinen Eltern zuhause nach ihm gesucht hätten. Auf Nachfrage nach den Gründen, weshalb D._______ - wie er indirekt habe verlauten lassen - ihn hätte bei den Behörden verraten sollen, habe er gänzlich ausweichend geantwortet. Sodann könne auch seinem Glaubenswechsel mangels gehaltvoller Aussagen nicht geglaubt werden. Diesbezüglich scheine er selber der Konversion keine Relevanz für sein Asylgesuch beizumessen, da er den Glaubenswechsel nicht von sich aus thematisiert habe. Selbst wenn ein solcher Wechsel formell durch die etwas seltsam anmutende Taufe im Meer stattgefunden hätte, so sei aus seinen Aussagen zu schliessen, dass dies nicht aus religiöser Überzeugung geschehen sei. Seine religiösen Aktivitäten in H._______ und der Schweiz habe er in keiner Art und Weise zu belegen vermocht. Da er dieselben erst in der Anhörung geltend gemacht habe und ihm noch nicht einmal der Name der Kirche bekannt sei, mit deren Angehörigen er sich hierzulande treffen würde, könne auch diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden. Eine Konversion aus asyltaktischen Gründen vermöge keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich zu ziehen. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis seines Taufvideos respektive seiner Konversion hätten. Doch selbst in diesem Fall bestünden keine Hinweise, dass er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat ins Visier der iranischen Behörden geraten würde. Schliesslich seien die Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie genereller Natur und als nicht asylrelevant zu taxieren. Die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme vom 3. Juli 2019 vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, vorweg erwecke der Umstand, dass in der Anhörung grösstenteils die gleichen Fragen wie in der Erstbefragung gestellt worden seien, den Eindruck, die Anhörung sei lediglich deshalb angesetzt worden, um mögliche Widersprüche in seinen Aussagen festzustellen. Sodann könne von ihm nicht erwartet werden, dass er wisse, wie die iranischen Behörden seine Personalien hätten feststellen können. Er könne diesbezüglich lediglich Vermutungen anstellen und er habe denn auch in der ersten Befragung erklärt, dass wahrscheinlich D._______ seinen Namen verraten habe. Zudem würden seine konsistenten Ausführungen - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - zahlreiche Realkennzeichen enthalten und er habe, als er von der Festnahme von D._______ berichtet habe, Gefühle gezeigt. Seine Schilderungen würden auch ungewöhnliche Details aufweisen, wie beispielsweise der Umstand, dass er und D._______ an der Demonstration Kontaktlinsen getragen hätten, um eine allfällige Identifizierung weiter zu erschweren. Sodann sei er durchaus in der Lage gewesen, detaillierte und eine hohe Informationsdichte ausweisende Antworten auf die Fragen des SEM zu geben. Hinsichtlich der Konversion sei es naturgemäss schwierig, einen solchen inneren Vorgang in Worte zu fassen. Trotzdem habe er mit aufschlussreichen und umfassenden Antworten seinen Glaubenswechsel zu erklären versucht. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zu seiner Konversion als glaubhaft zu bezeichnen. Deswegen sowie aufgrund weiteren regimekritischen Verhaltens (Nichtabsolvierung des Militärdienstes; Bestrafung wegen Alkoholkonsums) sei er als Flüchtling anzuerkennen.

E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erörterungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid sind zu stützen, zumal die Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen.

E. 7.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anhörung lediglich deshalb angesetzt worden sei, um mögliche Widersprüche in seinen Aussagen zur Erstbefragung festzustellen, ist angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen keine Widersprüche aufgeführt hat, als unbehelflich zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er darauf hinweist, dass er lediglich Vermutungen darüber anstellen könne, wie die iranischen Behörden seine Personalien herausgefunden hätten und wahrscheinlich D._______ seinen Namen verraten habe, da D._______ die einzige Person gewesen sei, die ihn bei der besagten Demonstration gekannt habe (vgl. act. 19/22 S. 19 F134). Da sich über den Informationsstand der iranischen Behörden wie auch deren Modus Operandi sowie die allfälligen Gründe, die D._______ dazu veranlasst haben könnten, den Namen des Beschwerdeführers preiszugeben, nur mutmassen lässt, bleibt der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, logisch nachvollziehbar darzulegen, weshalb die iranischen Behörden gerade ihn und D._______ im Visier hätten haben sollen, zumal sie den Akten zufolge bei weitem nicht die einzigen gewesen seien, welche sich in der von ihm geschilderten Weise anlässlich der besagten Kundgebung getarnt hätten (vgl. act. 19/22 S. 9). Die entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers erweisen sich in der Tat als ausweichend und vage. Auch die Ausführungen zur Festnahme von D._______ und zu seiner Flucht sind insgesamt als nicht überzeugend zu qualifizieren. Wohl war er in der Erstbefragung und der späteren Anhörung in der Lage, diverse Details anzugeben, so beispielsweise das Tragen von Kontaktlinsen oder örtliche Begebenheiten (vgl. act. 19/22 S. 9 f.; 21/11 S. 7). Diese Feststellung vermag jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an Informationen zu den Umständen, die zur Festnahme von D._______ geführt haben sollen sowie der weiteren Ereignisse während seiner Flucht bis nach B._______ und insbesondere seine fehlende persönliche Betroffenheit durch diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht aus dem Iran bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf vorhandene Realkennzeichen und zahlreiche, in direkter Rede protokollierter Sätze vermögen die mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen - obwohl er danach gefragt wurde (vgl. act. 19/22 S. 13 und 16; 21/11 S. 4 und 7) - aufgesetzt und konstruiert. Dies umso mehr, als ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und seiner Flucht, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einem Punkt der Erstbefragung mit brüchiger Stimme gesprochen habe, vermag noch keinen emotional geprägten Sachverhaltsvortrag darzulegen (vgl. act. 19/22 S. 10 Mitte). Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er der Aufforderung seines (Nennung Verwandter), er müsse jetzt gehen respektive das Land verlassen und Erklärungen würden später folgen (vgl. act. 19/22 S. 10; 21/11 S. 5), Folge leistete und seine Heimat praktisch widerstandslos verlassen habe, als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren. So führte der Beschwerdeführer einerseits selber an, er habe sein ganzes Leben hart für die von ihm gesteckten Ziele kämpfen müssen, weshalb nicht einsichtig ist, dass er - nachdem er das Master-Studium begonnen und einen guten Job gehabt habe - in Unkenntnis der Situation und lediglich auf Anraten seines (Nennung Verwandter) ausgereist sein will. Andererseits bestand auch kein konkreter Grund für eine solche Ausreise, hielt sich der Beschwerdeführer doch offensichtlich unbehelligt in B._______ beim besagten (Nennung Verwandter) auf und gab diesbezüglich an, dies wäre der letzte Ort gewesen, wo man darauf gekommen wäre, dass er sich dort versteckt halte (vgl. act. 21/11 S. 4 F24). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine behördliche Verfolgung aufgrund einer Demonstrationsteilnahme beim Basar in C._______ nicht glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Konversion (vgl. zur Konversion zum Christentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.) kann - unbesehen der vom SEM in Frage gestellten Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - Folgendes festgehalten werden: Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer - der den Angaben nach über keine schriftlichen Dokumente betreffend seine Konversion verfügt - keine Hinweise ersichtlich, die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement könnten das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Auch ist in seinem Fall zu berücksichtigen, dass seine Familie angeblich gewusst hat, dass er den Islam gehasst und im Zeitpunkt seiner Ausreise über keine Religion verfügt hat (vgl. act. 19/22 S. 14), weshalb eine allfällige Denunziation deswegen bei iranischen Sicherheitsdiensten - selbst falls er eines Tages seine Eltern über die Konversion ins Bild setzen würde - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensausübung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten.

E. 7.4 In Übereinstimmung mit dem SEM gelangt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers sowie die Bestrafung wegen Alkoholkonsums, welche überdies mehrere Jahre zurückliegt, nicht als asylrelevant eingestuft werden können. Auch die vorgebrachten im Iran geltenden Verhaltensregeln stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG dar.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer - der bislang als Student keinen Militärdienst geleistet hat - schliesslich darauf hinweist, dass er sich seiner Dienstpflicht entziehen würde (vgl. act. 19/22 S. 12 F75 ff.), ist anzumerken, dass wehrpflichtige Männer im Iran aufgrund ihres Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion wäre mithin als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb selbst bei ausgewiesener Bedürftigkeit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3589/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 /_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins (Nennung Bundesasylzentrum) überwiesen. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 16. April 2019 wurde er vom SEM am 21. Mai 2019 (Erstbefragung) sowie am 25. Juni 2019 angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ und sei als (...)-Jähriger zusammen mit seiner Familie in die Provinz C._______ umgezogen. Die letzten (...) Jahre hätten sie in einem eigenen Appartement in der Stadt C._______ gewohnt. Wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sei er im Iran diversen Schikanen ausgesetzt gewesen. Auch habe man ihn vor (...) Jahren mit Peitschenhieben bestraft, weil er im Garten eines Freundes - zusammen mit weiteren Personen - Alkohol getrunken habe. Sodann habe er nach Abschluss seines Bachelors ein Masterstudium begonnen, dieses aber (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise abgebrochen, um Geld für das Studium zu verdienen. Er habe die letzten (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise - welche im (...) gewesen sei - mit (Nennung Staatsangehörige) zusammengearbeitet. Etwa (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise habe er sich mit seinem Freund D._______ in der Stadt aufgehalten und sich spontan einer Demonstration für die Rechte der Arbeiter angeschlossen und dabei ebenfalls Parolen gerufen. Am gleichen Abend hätten D._______ und er sich über die Probleme ihrer jeweiligen Familien ausgetauscht. Dabei habe ihm D._______ gesagt, dass er einigen Aktivitäten nachgehe und ihn später darüber informieren werde. Etwa (Nennung Zeitpunkt) später habe ihn D._______ zu sich nach Hause eingeladen und ihm von seiner Bewegung, in welcher er (D._______) aktiv sei, sowie über die im Iran stattfindenden Kundgebungen berichtet. Dabei habe ihn D._______ auch gefragt, ob er ebenfalls ein Teil einer solchen Bewegung werden und für seine Probleme etwas tun möchte, was er bejaht habe. Abschliessend habe ihm D._______ mitgeteilt, dass er informiert werde, sobald man ihn brauche. Am Vorabend der grossen Kundgebung beim Bazar von C._______ sei er von D._______ aufgefordert worden, am nächsten Morgen zu ihm zu kommen, was er denn auch getan habe. Zusammen mit D._______ und einem Kollegen seien sie mit dem Motorrad zum Bazar gefahren. Dort sei die Bewegung bereits am Laufen gewesen. Viele Leute hätten - wie sie auch - einen Schal auf dem Kopf getragen und Parolen gesungen. Auf Anweisung von D._______ habe er die Leute aufgefordert, keine Foto- oder Filmaufnahmen der Demonstration zu machen. Etwas später habe sie der Kollege von D._______ mit dem Motorrad nach E._______ gefahren, wo sich die Demonstranten vor dem (Nennung Gebäude) versammelt hätten. Die Behörden hätten begonnen Tränengas zu werfen und Abfallkübel seien in Brand gesteckt worden. Daraufhin habe D._______ gesagt, es sei besser, sich vom Ort zu entfernen. Sie seien durch die Gassen in Richtung des Kollegen gelaufen, der sie mit dem Motorrad habe wegbringen wollen. Bei einem Kreisel hätten sie drei bis vier Angehörige einer Spezialeinheit gesehen, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Dabei sei D._______ zu Boden gestürzt, er sei jedoch weitergerannt, da man ihn verfolgt habe. Es sei ihm gelungen, bis zu ihrem Lager im Bazar zu gelangen, wo er sich die nächsten Stunden versteckt habe. Er habe seinen (Nennung Verwandter) angerufen, der ihm geraten habe, sich bis zum Einbruch der Nacht weiterhin zu verstecken und danach nach B._______ zu gehen. In der Folge habe er C._______ noch in der gleichen Nacht verlassen und sich ungefähr zwei Wochen bei seinem (Nennung Verwandter) in B._______ versteckt, bis ihm dieser gesagt habe, dass er den Iran jetzt verlassen müsse und man ihm später erzählen werde, was alles geschehen sei. Über C._______ und F._______ sei er nach G._______ gelangt. Dort habe er erfahren, dass die Behörden zwei bis drei Mal bei ihm zuhause gewesen seien, das Haus durchsucht und viele Sachen beschlagnahmt hätten. Von G._______ aus sei er nach H._______ gelangt, wo er zum Christentum konvertiert und im (Nennung Zeitpunkt) im Meer von zwei Personen getauft worden sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Er nahm - nach Zustellung der editionspflichtigen Akten - zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. Juli 2019 mit Schreiben vom 3. Juli 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). 4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Vorinstanz das Video seiner Taufe und die weiteren öffentlich zugänglichen Quellen betreffend seine Konversion berücksichtigt habe. 4.2.2 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Anlässlich der Erstbefragung wurde das vom Beschwerdeführer mitgeführte Video seiner Taufe visioniert und der wesentliche Inhalt desselben im Protokoll festgehalten (vgl. act. 19/22 S. 14). Weiter führte das SEM in seinen Feststellungen die in den durchgeführten Befragungen und eingereichten Beweismitteln wesentlichen Sachverhaltselemente auf. So legte es dar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ein Video seiner Taufe in H._______ gezeigt habe (vgl. act. 25/10 S. 3 Ziff. 3). In der Folge wurden die angeführte Taufe sowie die Konversion explizit geprüft und gewürdigt (vgl. act. 25/10 S. 5 f.). Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. 4.2.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit dem eingereichten Tauf-Video - auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führt sie an, es sei aufgrund seiner Aussagen nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration im (...) beim Bazar von C._______ teilgenommen habe, dies könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Indes vermöchten seine Angaben spätestens ab dem Zeitpunkt der Verhaftung von D._______ und seiner Flucht nicht mehr zu überzeugen. Unklar bleibe zunächst, weshalb sich die Aufmerksamkeit der Behörden anlässlich der Demonstration plötzlich auf ihn und D._______ gerichtet haben soll, zumal zahlreiche andere Teilnehmer gleich getarnt gewesen seien und aus seinen Schilderungen nicht hervorgehe, inwiefern er sich grundsätzlich von den übrigen Anwesenden hätte unterscheiden sollen. Die Angaben zur Festnahme von D._______ und seiner Flucht seien substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Weiter habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, wie die Behörden seinen Namen erfahren und weshalb sie in der Folge bei seinen Eltern zuhause nach ihm gesucht hätten. Auf Nachfrage nach den Gründen, weshalb D._______ - wie er indirekt habe verlauten lassen - ihn hätte bei den Behörden verraten sollen, habe er gänzlich ausweichend geantwortet. Sodann könne auch seinem Glaubenswechsel mangels gehaltvoller Aussagen nicht geglaubt werden. Diesbezüglich scheine er selber der Konversion keine Relevanz für sein Asylgesuch beizumessen, da er den Glaubenswechsel nicht von sich aus thematisiert habe. Selbst wenn ein solcher Wechsel formell durch die etwas seltsam anmutende Taufe im Meer stattgefunden hätte, so sei aus seinen Aussagen zu schliessen, dass dies nicht aus religiöser Überzeugung geschehen sei. Seine religiösen Aktivitäten in H._______ und der Schweiz habe er in keiner Art und Weise zu belegen vermocht. Da er dieselben erst in der Anhörung geltend gemacht habe und ihm noch nicht einmal der Name der Kirche bekannt sei, mit deren Angehörigen er sich hierzulande treffen würde, könne auch diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden. Eine Konversion aus asyltaktischen Gründen vermöge keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich zu ziehen. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis seines Taufvideos respektive seiner Konversion hätten. Doch selbst in diesem Fall bestünden keine Hinweise, dass er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat ins Visier der iranischen Behörden geraten würde. Schliesslich seien die Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie genereller Natur und als nicht asylrelevant zu taxieren. Die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme vom 3. Juli 2019 vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, vorweg erwecke der Umstand, dass in der Anhörung grösstenteils die gleichen Fragen wie in der Erstbefragung gestellt worden seien, den Eindruck, die Anhörung sei lediglich deshalb angesetzt worden, um mögliche Widersprüche in seinen Aussagen festzustellen. Sodann könne von ihm nicht erwartet werden, dass er wisse, wie die iranischen Behörden seine Personalien hätten feststellen können. Er könne diesbezüglich lediglich Vermutungen anstellen und er habe denn auch in der ersten Befragung erklärt, dass wahrscheinlich D._______ seinen Namen verraten habe. Zudem würden seine konsistenten Ausführungen - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - zahlreiche Realkennzeichen enthalten und er habe, als er von der Festnahme von D._______ berichtet habe, Gefühle gezeigt. Seine Schilderungen würden auch ungewöhnliche Details aufweisen, wie beispielsweise der Umstand, dass er und D._______ an der Demonstration Kontaktlinsen getragen hätten, um eine allfällige Identifizierung weiter zu erschweren. Sodann sei er durchaus in der Lage gewesen, detaillierte und eine hohe Informationsdichte ausweisende Antworten auf die Fragen des SEM zu geben. Hinsichtlich der Konversion sei es naturgemäss schwierig, einen solchen inneren Vorgang in Worte zu fassen. Trotzdem habe er mit aufschlussreichen und umfassenden Antworten seinen Glaubenswechsel zu erklären versucht. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zu seiner Konversion als glaubhaft zu bezeichnen. Deswegen sowie aufgrund weiteren regimekritischen Verhaltens (Nichtabsolvierung des Militärdienstes; Bestrafung wegen Alkoholkonsums) sei er als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erörterungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid sind zu stützen, zumal die Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen. 7.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anhörung lediglich deshalb angesetzt worden sei, um mögliche Widersprüche in seinen Aussagen zur Erstbefragung festzustellen, ist angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen keine Widersprüche aufgeführt hat, als unbehelflich zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er darauf hinweist, dass er lediglich Vermutungen darüber anstellen könne, wie die iranischen Behörden seine Personalien herausgefunden hätten und wahrscheinlich D._______ seinen Namen verraten habe, da D._______ die einzige Person gewesen sei, die ihn bei der besagten Demonstration gekannt habe (vgl. act. 19/22 S. 19 F134). Da sich über den Informationsstand der iranischen Behörden wie auch deren Modus Operandi sowie die allfälligen Gründe, die D._______ dazu veranlasst haben könnten, den Namen des Beschwerdeführers preiszugeben, nur mutmassen lässt, bleibt der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, logisch nachvollziehbar darzulegen, weshalb die iranischen Behörden gerade ihn und D._______ im Visier hätten haben sollen, zumal sie den Akten zufolge bei weitem nicht die einzigen gewesen seien, welche sich in der von ihm geschilderten Weise anlässlich der besagten Kundgebung getarnt hätten (vgl. act. 19/22 S. 9). Die entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers erweisen sich in der Tat als ausweichend und vage. Auch die Ausführungen zur Festnahme von D._______ und zu seiner Flucht sind insgesamt als nicht überzeugend zu qualifizieren. Wohl war er in der Erstbefragung und der späteren Anhörung in der Lage, diverse Details anzugeben, so beispielsweise das Tragen von Kontaktlinsen oder örtliche Begebenheiten (vgl. act. 19/22 S. 9 f.; 21/11 S. 7). Diese Feststellung vermag jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an Informationen zu den Umständen, die zur Festnahme von D._______ geführt haben sollen sowie der weiteren Ereignisse während seiner Flucht bis nach B._______ und insbesondere seine fehlende persönliche Betroffenheit durch diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht aus dem Iran bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf vorhandene Realkennzeichen und zahlreiche, in direkter Rede protokollierter Sätze vermögen die mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen - obwohl er danach gefragt wurde (vgl. act. 19/22 S. 13 und 16; 21/11 S. 4 und 7) - aufgesetzt und konstruiert. Dies umso mehr, als ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und seiner Flucht, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einem Punkt der Erstbefragung mit brüchiger Stimme gesprochen habe, vermag noch keinen emotional geprägten Sachverhaltsvortrag darzulegen (vgl. act. 19/22 S. 10 Mitte). Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er der Aufforderung seines (Nennung Verwandter), er müsse jetzt gehen respektive das Land verlassen und Erklärungen würden später folgen (vgl. act. 19/22 S. 10; 21/11 S. 5), Folge leistete und seine Heimat praktisch widerstandslos verlassen habe, als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren. So führte der Beschwerdeführer einerseits selber an, er habe sein ganzes Leben hart für die von ihm gesteckten Ziele kämpfen müssen, weshalb nicht einsichtig ist, dass er - nachdem er das Master-Studium begonnen und einen guten Job gehabt habe - in Unkenntnis der Situation und lediglich auf Anraten seines (Nennung Verwandter) ausgereist sein will. Andererseits bestand auch kein konkreter Grund für eine solche Ausreise, hielt sich der Beschwerdeführer doch offensichtlich unbehelligt in B._______ beim besagten (Nennung Verwandter) auf und gab diesbezüglich an, dies wäre der letzte Ort gewesen, wo man darauf gekommen wäre, dass er sich dort versteckt halte (vgl. act. 21/11 S. 4 F24). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine behördliche Verfolgung aufgrund einer Demonstrationsteilnahme beim Basar in C._______ nicht glaubhaft zu machen. 7.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Konversion (vgl. zur Konversion zum Christentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.) kann - unbesehen der vom SEM in Frage gestellten Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - Folgendes festgehalten werden: Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer - der den Angaben nach über keine schriftlichen Dokumente betreffend seine Konversion verfügt - keine Hinweise ersichtlich, die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement könnten das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Auch ist in seinem Fall zu berücksichtigen, dass seine Familie angeblich gewusst hat, dass er den Islam gehasst und im Zeitpunkt seiner Ausreise über keine Religion verfügt hat (vgl. act. 19/22 S. 14), weshalb eine allfällige Denunziation deswegen bei iranischen Sicherheitsdiensten - selbst falls er eines Tages seine Eltern über die Konversion ins Bild setzen würde - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensausübung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten. 7.4 In Übereinstimmung mit dem SEM gelangt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers sowie die Bestrafung wegen Alkoholkonsums, welche überdies mehrere Jahre zurückliegt, nicht als asylrelevant eingestuft werden können. Auch die vorgebrachten im Iran geltenden Verhaltensregeln stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG dar. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer - der bislang als Student keinen Militärdienst geleistet hat - schliesslich darauf hinweist, dass er sich seiner Dienstpflicht entziehen würde (vgl. act. 19/22 S. 12 F75 ff.), ist anzumerken, dass wehrpflichtige Männer im Iran aufgrund ihres Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion wäre mithin als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb selbst bei ausgewiesener Bedürftigkeit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: