Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3586/2022
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 / N (…).
D-3586/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 14. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. April 2022 bevollmächtigte der Beschwer- deführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 9. Mai 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Am 25. Mai 2022 erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des SEM ein Altersgutachten. Die- ses bestätigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährig- keit. Am 15. Juli 2022 wurde er zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsbürger paschtunischer Ethnie und mit (…) Geschwistern in (…) aufgewachsen. Mit der erneuten Heirat seines verwitweten Vaters vor rund (…) Jahren sei ihm alles genommen worden, was ihm wichtig gewesen sei, insbesondere des- sen Liebe. Seither habe er nicht mehr mit ihm, sondern mit (…) gelebt. Er habe Afghanistan nach dem (…) Monat der (…) Klasse verlassen. Eines Tages sei eine ausländische Hilfsorganisation in sein Dorf gekommen, um die Kinder zu impfen, und er habe gefragt, ob er mitarbeiten dürfe. So sei er zu dieser Hilfstätigkeit gekommen und habe jeweils die Taschen von (…) Mitarbeitern getragen. Die Taliban seien gegen die Impftätigkeit von aus- ländischen Organisationen gewesen und hätten die Mitarbeit untersagt. Die (…) Arbeitskollegen seien bedroht und am (…) (afghanischer Kalender, umgerechnet: […]) erschossen worden. Auch ihm hätten die Taliban die Mitarbeit bei der Hilfsorganisation untersagen wollen und ihm drei Briefe zukommen lassen. Am (…) (Hijri-Kalender, umgerechnet: […]) sowie am (…) […]) sei er aufgefordert worden, sich in (…) zu melden. Er habe jedoch Angst gehabt, dorthin zu gehen. Am (…) ([…]) hätten die Taliban einen wei- teren Drohbrief an der Adresse seines Vaters hinterlassen. Er habe sich versteckt und, weil es zu gefährlich geworden sei, Afghanistan am (…) 2021 verlassen. Er sei mithilfe von Schleppern über B._______, C._______, D._______ und die Balkanroute nach E._______ gereist und am (…)2022 von dort illegal in die Schweiz gelangt. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor den Taliban, die wegen sei- ner Mitarbeit bei der ausländischen Organisation nach seinem Leben trachteten. Er habe Afghanistan auch verlassen, um hier eine Ausbildung machen und seinem (…)kranken Bruder helfen zu können. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, einen Impfausweis, einen Mitarbeiterausweis sowie drei Briefe der Taliban in Kopie ein.
D-3586/2022 Seite 3 A.d Am 20. Juli 2022 händigte das SEM der von Amtes wegen zugewiese- nen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letz- tere datiert vom 21. Juli 2022 und ging am selben Tag beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (Eröffnung gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4–6) und händigte diesem die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 sowie die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, even- tualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Begehren und die mit der Beschwerde eingereich- ten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 22. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
D-3586/2022 Seite 4 gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
D-3586/2022 Seite 5 richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesent- lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Seine Angaben zur Mitarbeit bei der ausländischen Impforganisation seien äusserst vage ge- blieben. So habe er weder den Namen der Organisation zu nennen noch anzugeben vermocht, wer seine Vorgesetzten gewesen seien. Zudem be- stehe in zeitlicher Hinsicht ein klarer Widerspruch zwischen seinen Anga- ben zur Dauer der Mitarbeit und dem Datum der Ausstellung der Mitarbei- terkarte. Ein weiterer zeitlicher Widerspruch betreffe seine Angaben zum Beginn und Ende seines Schuljahres, dem Abbruch der Schule und dem Datum seiner Ausreise aus Afghanistan. Er habe weder diese Widersprü- che noch seine unterschiedlichen Angaben zum Anbringen des dritten Brie- fes der Taliban an beziehungsweise vor der Türe bei ihm zuhause bezie- hungsweise bei seinem Vater zu erklären vermocht. Daraus ergäben sich in einer Gesamtschau begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Aber selbst wenn diese glaubhaft wären, würde dem Be- schwerdeführer wegen der früheren Mitarbeit bei einer ausländischen Impforganisation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan keine Ge- fahr mehr drohen. Die Taliban hätten die ausländischen Impforganisatio- nen vor ihrer Machtübernahme der Spionage verdächtigt und diese Tätig- keiten 2018 mit einem Bann belegt. Diesen Bann der Von-Haus-zu-Haus- Impfungen, vor allem gegen Kinderlähmung, hätten sie jedoch nach ihrer Machtübernahme im Herbst 2021 aufgehoben. Impfungen, auch mit Hilfe von internationalen Organisationen, stünden in Afghanistan seither unter keinem Bann mehr. Wegen der angeblichen früheren Hilfstätigkeit für eine ausländische Impforganisation würden dem Beschwerdeführer aktuell folg- lich keine Nachteile mehr erwachsen. Soweit er vorgebracht habe, dass er nach dem frühen Tod der Mutter und der erneuten Heirat seines Vaters auf sich alleine gestellt gewesen sei und Afghanistan auch deshalb verlassen habe, weil er in der Schweiz eine Ausbildung machen und seinem kranken Bruder helfen möchte, sei die Situation der Familie anerkanntermassen schwierig gewesen. Diesen Vorbringen komme aber keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz zu.
D-3586/2022 Seite 6 5.4 In der Beschwerdeschrift wird an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe irrtümlich ge- glaubt, dass er für eine internationale Organisation gearbeitet habe. Dabei habe es sich um eine staatliche Organisation gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass er im Jahr (…) als «Vaccinator» tätig gewesen sei. Dieser Feststellung werde aber durch den Drohbrief vom (…) widersprochen, da sich aus diesem Schreiben ableiten lasse, dass er diese Tätigkeit im Jahr (…) ausgeübt habe. Somit sei nicht klar, in welchem Zeitraum er bei der Organisation gearbeitet habe. Schliesslich habe die Vorinstanz auf ein gänzlich anderes Risikoprofil ab- gestellt, weil sie davon ausgegangen sei, dass er für eine ausländische Organisation tätig gewesen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrach- tungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid ver- wiesen werden (vgl. oben E. 5.3). 6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe irrtümlich geglaubt, für eine ausländische Organisation gearbeitet zu haben, ist unbehelflich. So hielt er ausdrücklich daran fest, dass es keine staatliche Organisation ge- wesen sei, sondern eine europäische, als ihm anlässlich der Anhörung vor- gehalten wurde, dem von ihm eingereichten Mitarbeiterausweis sei zu ent- nehmen, dass es eine staatliche Organisation gewesen sei, zumal darin gemäss Übersetzung insbesondere «Die islamische Republik von Afgha- nistan» und «Der Gesundheitsausweis von Vaccinator der Provinz Nengar- har» stehe (vgl. SEM-Akte […]-22/12 F72 ff.). Ebenso unbegründet sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststel- lung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gelangte die Vor- instanz nicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) als «Vac- cinator» tätig gewesen. Vielmehr ergab sich aus seinen bisherigen Anga- ben, dass er diese Tätigkeit ab Beginn des Jahres (…) ausgeübt haben wolle. Als ihm die Befragerin davon und von seiner Aussage, er habe den Ausweis (…) Wochen nach Arbeitsbeginn erhalten, ausgehend vorhielt, sie
D-3586/2022 Seite 7 verstehe nicht, weshalb der Ausweis bereits am (…) (umgerechnet: […]), mithin fast (…) Jahre zuvor, ausgestellt worden sei, erklärte der Beschwer- deführer, die Organisation habe das Dokument bei sich gehabt und ihm einfach gegeben, damit die Mitarbeiter keine Probleme bekämen, falls sie unterwegs angehalten würden; er sei bei dieser Organisation nicht offiziell angemeldet gewesen (vgl. a.a.O., F64 f.). In Anbetracht dieser unbehelfli- chen Erklärungen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, diesen klaren Widerspruch aufzulösen, und die Zweifel an seinen Vorbringen auch deshalb begründet seien. Die diesbezüglichen formellen Rügen gehen somit fehl. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzu- folge abzuweisen. Selbst wenn glaubhaft wäre, dass der Beschwerdefüh- rer für eine staatliche Impforganisation tätig gewesen wäre, vermöchte er daraus im Hinblick auf sein Risikoprofil nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Daran vermö- gen weder der Verweis auf den Bericht des SEM «Focus Afghanistan Ver- folgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile (2022)» S. 10 und 21 (vgl. Beschwerde S. 7) noch die Ausführungen in der Auskunft der Länder- analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. August 2022 (Afghanistan: «Vaccinator» [Impfpersonal]; vgl. Beschwerdebeilage 3) et- was zu ändern. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban als objektiv begrün- det erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3586/2022 Seite 8 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2022 die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf- nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Be- schwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestim- mung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist ent- sprechend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktent- scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3586/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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