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D-3586/2013

D-3586/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch­zuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 1500.- zu entrichten und die mit Verfügung vom 18. Juni 2013 erhobene Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3586/2013 Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Dublin-Verfahren (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 20. September 2012 unter anderem geltend machte, er habe Eritrea aufgrund des unendlich langen Militärdienstes, in den er im Jahr 2000 einberufen worden sei, im September 2005 illegal verlassen, dass er von C._______ aus per (Transportmittel) nach D._______ gelangt sei, wo er unter Angabe einer falschen Identität um Asyl nachgesucht habe und als "Flüchtling" anerkannt worden sei, dass er im September 2006 nach E._______ weitergereist sei und dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, indes von den (zuständigen) Behörden nach D._______ zurückgeschafft worden sei, dass er seit dem Jahr 2002 mit der eritreischen Staatsangehörigen R. A. verlobt sei, dass er R. A. letztmals im August 2011 in D._______ gesehen habe, als sie ungefähr im zweiten Monat schwanger gewesen sei, dass er auf der Suche nach R. A. am 6. August 2012 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am 31. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach D._______ anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall könne nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgegangen werden, dass hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft zu S.A. kein ausgewiesenes Kindsverhältnis bestehe, dass somit vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) abzusehen sei und die Zuständigkeit D._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegt werden könne, dass mit Urteil D-509/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 die dagegen am 31. Januar 2013 erhobene Beschwerde abwiesen wurde, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass R.A. und deren Kind im Jahre 2012 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie somit über ein Aufenthaltsrecht verfügten, dass der Beschwerdeführer indes nicht mit R. A. verheiratet sei und angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden könne, dass auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) nicht greife, liege doch kein Beweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers und somit kein Beleg der Vater-Kind-Beziehung vor, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, sich nach allfällig erfolgter Feststellung des Kindsverhältnisses von D._______ aus um die Bewilligung seiner Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem hier asylberechtigten Kind zu bemühen, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen und im Wesentlichen beantragen liess, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 aufzuheben, dass festzustellen sei, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug bis zum definitiven Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund der Anerkennung seiner Lebenspartnerin R.A. und Tochter (S.A.) als Flüchtlinge in der Schweiz, der gerichtlich festgestellten Vaterschaft und Unterhaltspflicht (Entscheid des [zuständiges Gericht] vom 22. Mai 2013; Vereinbarung vom 22. Mai 2013) sowie des Berichts der Caritas (Ort) vom 31. Mai 2013 würden neue wesentliche Fakten beziehungsweise Beweismittel vorliegen, welche zu einer Neubeurteilung der Streitsache verpflichten würden, dass die Schweiz gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 2 lit. i der Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei, dass die Schweiz auch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK respektive Art. 10 der Kinderschutzkonvention (KRK) verpflichtet sei, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie dasjenige um Gebührenerlass abwies, eine Gebühr in der Höhe von 600.- erhob und feststellte, die Verfügung vom 24. Januar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wobei einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgehalten, im vorliegenden Fall könne nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausgegangen werden, dass anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz kein Interesse an einer gelebten Vater-Kind-Beziehung zu S.A. gezeigt habe, dass festzuhalten sei, dass die zwischenzeitlich erfolgte Vaterschaftsanerkennung sowie das Schreiben der Caritas nicht gegen eine Wegweisung nach D._______ sprechen würden, da in Anbetracht des noch sehr jungen Alters von S.A. und der Tatsache, dass S.A. den Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten kenne, dessen Überstellung nach D._______ zu keiner Verletzung der KRK führen würde, dass zudem die primäre Bezugsperson von S.A. mithin deren Mutter (R.A.) sei, womit das Kindeswohl durch eine Überstellung des Beschwerdeführers nicht als gefährdet zu betrachten sei und ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen ihm und S.A. keineswegs verunmöglicht werde, dass somit keine humanitären Gründe feststellbar seien, die einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1 rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 (vorab per Tele­fax) unter Kosten- und Entschädigungsfolge gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de er­heben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschie­ben­den Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen un­verzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich diejenige im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs angeführte wiederholt und auf dieselben damals eingereichten Beweismittel verwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 25. Juni 2013 per Telefax den Wegweisungsvoll­zug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befunden werden könne, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen wurde, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz unter Verweis auf das zur Publikation bestimmte Urteil D-5920/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen ausführte, das in der Zwischenverfügung erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5920/2012) vermöge keine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen, da es sich im vorliegenden Fall weder um ein verheiratetes Paar noch um eine dauerhafte Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK handle, dass diese Einschätzung in den Entscheiden vom 24. Januar 2013 und 18. Juni 2013 bereits ausführlich dargelegt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 gestützt worden sei, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2013 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Tag (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Juli 2013) durch seine Rechtsvertreterin als Beweismittel den Abschluss der Vereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge zwischen R.A. und dem Beschwerdeführer über S.A. einreichen liess, dass weiter ausgeführt wurde, dass damit der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin (R.A.) einmal mehr deutlich machen würden, dass zwischen ihnen und dem Kind (S.A.) eine schützenswerte Familiengemeinschaft bestehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Juli 2013 zusammenfassend nochmals die in den Rechtschriften abgegebene Begründung wiederholen und eine Honorarnote in der vorliegenden Verfahrenssache zu den Akten reichen liess, dass mit Eingabe vom 22. Juli 2013 der Präsidialentscheid der (zuständige Behörde) vom 15. Juli 2013 bezüglich Aufhebung der Beistandschaft sowie Kenntnisnahme der Vaterschaftsanerkennung und Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht ge­regelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch gemäss herrschen­der Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundes­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmäs­siger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen), dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver­halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG ei­nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die ent­weder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit ei­nem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solcher­massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu be­handeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa­chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be­reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü­gung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwä­gung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Be­gründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor­liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersicht­lich sind, hinge­gen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstel­lende Person Tat­sachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu ei­nem anderen Entscheid zu führen, dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegen­stand der materiellen Prüfung der Eingabe ist, dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich ei­nes gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent­scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Ab­schluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach­lage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie­gend D._______) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei­sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall nach wie vor nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die Vorinstanz argumentiert, die Lebenspartnerin (R.A.) des Beschwerdeführers respektive dessen Tochter (S.A) seien weder als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dub­lin-II-Verordnung zu qualifizieren, noch handle es sich um eine tatsächlich gelebte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, dass diese Sichtweise bereits in ihren Entscheiden vom 24. Januar 2013 und 18. Juni 2013 ausführlich dargelegt sowie im Urteil D-509/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 gestützt worden sei (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 3. Juli 2013), dass hierzu festzuhalten ist, dass insbesondere die gerichtliche festgestellte Vaterschaft und Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber S.A. (vgl. Sachverhalt II/S. 4 hiervor) zweifellos geeignet ist, den Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu erbringen, dass demnach die Vaterschaft des Beschwerdeführers von der Tochter S.A. nunmehr belegt ist, dass sich die Erwägung im Urteil D-509/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 in dieser Form aktuell über­holt erweist (vgl. Urteil S. 9), dass die Argumentation des BFM in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Sichtweise in seinem Entscheid vom 18. Juni 2013 gestützt habe respektive schützen würde, vor diesem Hintergrund verfehlt ist, dass gemäss Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang durchaus von einer den Umständen entsprechend stabilen und gelebten Partner- und Kind-Beziehung auszugehen ist, hat er nach Ausfindigmachen von R.A. und S.A. mit Hilfe der hiesigen Behörden im Dezember 2012 seit diesem Zeitpunkt doch nicht nur regelmässigen Kontakt zu diesen, sondern lebt mit ihnen seit Februar 2013 auch in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Schreiben der Caritas vom 31. Mai 2013), dass diese Umstände mithin als wiedererwägungsrechtlich potenziell relevante Sachverhaltselemente zu qualifizieren sind, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung D._______ für die Prüfung des am 4. September 2012 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtete, dass indessen aufgrund der gerichtlich festgestellten Vaterschaft der Beschwerdeführer mit seiner Tochter in der Schweiz eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung hat, welcher in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, weshalb die Schweiz nach Art. 7 Dublin-II-Verordnung, vom mutmasslichen Wunsch der Betroffenen ausgehend, grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen wäre, dass jedoch zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff. Dublin-II-Verordnung das so genannte Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gilt, dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat massgeb­lich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt, ausser ein Mitgliedstaat würde der asylsuchenden Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verord­nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2010, S. 86), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Jahre 2005 unter falscher Identität in D._______ ein Asylgesuch gestellt hat, dass er im September 2006 nach E._______ gereist ist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hat, von den (zuständigen) Behörden indes am 15. November 2006 nach D._______ überstellt worden ist, dass die (zuständigen) Behörden den zuständigen schweizerischen Behörden auf Anfrage hin am 19. Dezember 2012 bestätigten, dass dem Beschwerdeführer ein bis zum 29. September 2012 gültiger Aufenthaltstitel (subsidiary protection in D._______) ausgestellt worden ist, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer vor der Geburt seiner Tochter (23. Februar 2012) in D._______ erstmals ein Asylgesuch stellte, weshalb in Anwendung des genannten Sachverhaltsversteinerungs-Prinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung D._______ weiterhin zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs wäre, dass indessen in Abweichung dieses Prinzips Änderungen insoweit beachtlich sind, als sie in der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich geregelt sind, wobei das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorliegend relevant ist, wonach die Schweiz ein Asylgesuch mate­riell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehe­nen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, und diese - nicht direkt anwendbare - Bestimmung in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Per­son auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem An­wesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge­nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen; zur Publikation bestimmtes Urteil D-5920/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013), dass die Lebenspartnerin und die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz am 24. Februar 2012 respektive 8. August 2012 als Flüchtlinge aner­kannt und ihnen Asyl gewährt wurde, dass die Beiden demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügen, dass aufgrund der Gesamtumstände (u.a. gerichtlich festgestellte Vaterschaft und Unterhaltspflicht, gemeinsamer Haushalt, Vereinbarung der gemeinsame elterliche Sorge über S.A.) demnach heute sehr wohl von einer gewissermassen gefestigten und dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass eine erzwungene vorübergehende Trennung des Weiteren auch sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unangemessen erschient (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), mithin auch diesbezüglich ein Selbsteintritt angezeigt erscheint, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintritts­recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch zu machen, dass von der Prüfung abgesehen werden kann, ob das Asylverfahren auch gestützt auf weitere in der Beschwerde erwähnte Bestimmun­gen in der Schweiz durchzuführen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss Kostennote vom 8. Juli 2013 für das Rechtsmittelverfahren ein Arbeitsaufwand von 13 Stunden à Fr. 240.- zuzüglich Fr. 50.- (Auslagen) und Fr. 228.- (MWST) geltend gemacht wird, mithin sich die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'128.- bemisst, dass in Anlehnung an andere vergleichbare Fälle die geltend gemachte Parteientschädigung als zu hoch zu bezeichnen ist, weshalb diese entsprechend herabzusetzen ist, dass vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die im Rubrum genannte Rechtsvertretung (Rechtsberatungsstelle), insbesondere die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin, verschiedentlich die Interessenvertretung von Leuten in sogenannten Dublin-Verfahren wahrgenommen hat, bei denen grundsätzlich die gleiche Thematik Verfahrensgegenstand bildete, dass die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin die Interessen des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen (ordentlichen) Verfahren, sowohl erstinstanzlich als auch auf Beschwerdestufe, wahrgenommen hat und von daher bestens mit der Thematik vertraut war, dass die Überprüfung der diversen Rechtsschriften (Beschwerde vom 31. Januar 2013, Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2013 und Beschwerde vom 24. Juni 2013) zudem ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen - abgesehen von einer Ergänzung aufgrund des veränderten Sachverhalts (Wiedererwägungsgesuch) - ausnahmslos redaktionelle und keine inhaltlichen Anpassungen enthalten, was auf die jeweiligen Verfahrensstufen respektive -stadien zurückzuführen ist, dass angesichts dessen das BFM anzuweisen ist, dem Be­schwerdeführer eine Parteientschädi­gung auszurichten, welche auf­grund der zu beachtenden Bemes­sungsfaktoren (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; EMARK-Mittei­lungen 2000/1, Ziff. 2.1.) und des anhand der Akten und der eingereichten Kostennote zuverlässig ab­schätzbaren notwendigen Zeitauf­wandes seiner Rechtsvertreterin auf pauschal insgesamt Fr. 1500.- (in­klusive Auslagen und MWST) fest­zusetzen ist. dass die vom BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten ist, falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch­zuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 1500.- zu entrichten und die mit Verfügung vom 18. Juni 2013 erhobene Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: