Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3577/2013 law/joc/mel Urteil vom 28. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Mauretanien, und dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), Nigeria, und deren Tochter C._______, geboren (...), Mauretanien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2013 - eröffnet am 14. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eventualiter unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe sowie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen seien die Verfahrenskosten zu erlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG besteht, dass daher auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) festzustellen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer A._______ am 17. und die Beschwerdeführerin B._______ am 18. Mai 2011 in E._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatten und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden waren (vgl. act. A5/2, S. 1 und 2), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ Kreuzlingen vom 23. Mai 2013 bestätigten, in Italien um Asyl ersucht zu haben, und ausführten, sie seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden und sie würden dort über Aufenthaltsbewilligungen (permesso di soggiorno) verfügen (vgl. act. A7/12 S. 5, 7 und 9, act. A9/10 S. 6 f.), dass Anfragen des BFM vom 27. Mai 2013 an die italienischen Behörden ergaben, dass den Beschwerdeführenden in Italien aus humanitären Gründen Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden, welche bis am 23. Januar 2014 respektive 19. Dezember 2014 gültig sind (vgl. act. A16/2, act. A17/2, act. A21/1, act. A23/1), dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO die italienischen Behörden am 4. Juni 2013 um Wiederaufnahme der - am 13. Mai 2013 illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/12 S. 8, act. A9/10 S. 7) - Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A24/5 S. 2 ff., act. A25/5 S. 2 ff.), dass die italienischen Behörden mit Antwort vom 6. Mai 2013 einer Überstellung der Beschwerdeführenden zwecks Prüfung deren Asylverfahren durch Italien ausdrücklich zustimmten (vgl. act. A29/1, act. A31/1), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht grundsätzlich Italien als für die Durchführung der Asylverfahren zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens weder im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene explizit bestreiten, dass sie hingegen dem BFM gegenüber darlegen, sie seien in Italien schlecht behandelt worden, hätten keine Arbeit finden können, die Beschwerdeführerin, die an Aids erkrankt sei, habe nur mühsam Zugang zu Medikamenten erhalten und ihre Tochter sei finanziell nicht unterstützt worden (vgl. act. A9/10, S. 8, act. A7/12 S. 9), dass sie in der Beschwerde zudem argumentieren, sie seien in Italien ungenügend medizinisch versorgt, inadäquat untergebracht und ernährt worden und sie hätten auch in finanzieller Hinsicht nicht genügend Unterstützung erhalten, dass sie unter Verweis auf verschiedene Berichte und Gutachten monieren, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK, denn das Land sei gezeichnet von einem chronischen Mangel an Unterkünften für Asylsuchende, setze die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 nicht um, Dublin-Rückkehrenden, die bereits einmal in einer Unterkunft gelebt hätten, würden keine Unterkünfte mehr zur Verfügung gestellt, sie erhielten keine finanzielle Unterstützung und ohne feste Wohnsitzadresse sei die Erlangung einer Gesundheitskarte zwecks medizinischer Versorgung ebenfalls nicht möglich, dass sie bei einer Rückschaffung somit obdachlos wären und in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden, dass die Beschwerdeführerin, wie dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 20. Juni 2013 des (...) zu entnehmen sei, auf eine lebenslange Aids-Therapie angewiesen sei und ausserdem wegen Unterbauchschmerzen am 8. Juli 2013 für sie ein ärztlicher Termin in erwähntem Spital sowie für ihre Tochter am 27. Juni 2013 aufgrund deren Herzerkrankung (bei der Geburt sei ein offenes Herz diagnostiziert worden) eine Untersuchung im Spital vorgesehen sei, dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive einen - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - Anspruch auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO durch die Schweiz zu begründen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive - wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht - in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 43 und 45), dass Italien zudem über eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu gewährleisten, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerde auch nicht zu schliessen ist, dass die Behandlung der an Aids erkrankten Beschwerdeführerin in Italien ungenügend gewesen wäre, zumal diesbezüglich dem BFM gegenüber lediglich von einem mühsamen Zugang zu Medikamenten gesprochen wurde (vgl. act. A7/12 S. 9), dass andererseits im ärztlichen Bericht des (...) vom 20. Mai 2013 festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft im Jahre 2012 in Italien eine antiretrovirale Therapie (ART) begonnen habe und diese weitergeführt worden sei und man bei der Erstkonsultation im Juni 2013 festgestellt habe, dass die HI-Viruslast vollständig supprimiert gewesen sei, was für die Wirksamkeit und eine regelmässige Einnahme der Medikamente spreche, dass damit deutlich wird, dass die Beschwerdeführerin in Italien eine adäquate medizinische Behandlung erhalten hat, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass in Italien Personen, die - wie vorliegend die Beschwerdeführenden - über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung verfügen, mittels Einschreibung beim öffentlichen Gesundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale, Ssn), gratis Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall im Übrigen offen stehen würde, Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zur medizinischen Versorgung bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Erkrankung der Beschwerdeführerin, ebenso wie dem ihr bevorstehenden Arzttermin wegen Unterbauchschmerzen und allfälligen weiteren ärztlichen Untersuchungen ihres Kindes, sollten diese Termine aus medizinisch zwingenden Gründen in der Schweiz wahrgenommen werden müssen, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei der zwangsweisen Überstellung Rechnung zu tragen ist und insbesondere die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden oder aber sonstige Besonderheiten ihre Persönlichkeiten betreffend vorgängig eingehend zu informieren sind, dass ausserdem sicherzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden am Flughafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden übergeben werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass beim Dublin-Verfahren - wie erwähnt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist, weshalb systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzen, gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb - ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: