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D-3574/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3574/2025 law/fes

U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Peru, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (…).

D-3574/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine peruanische Staatsangehörige, reichte am

17. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. Das SEM hörte sie am 11. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 17. Juni 2024 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 31. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Peru mit einem Mann namens B._______ eine Beziehung gehabt. Dieser sei eifersüchtig und gewalttätig gewesen. Er habe mit Drogen gehandelt. Sie habe dies mitbekommen, als sie einen Zettel in seiner Hose gefunden habe, welchen sie einer Freundin, die Polizistin gewesen sei, gezeigt habe. Über ihre Freundin habe sie den Polizeichef C._______ kennengelernt, der sie aus ihrer misslichen Lage mit ihrem Freund gerettet und ihr ein Obdach besorgt habe, welches sie aus Angst vor ihrem Freund nicht habe verlassen können. C._______ habe ihr gesagt, er sei der Einzige, der sie vor ihrem Freund und dem Drogenring beschützen könne. Der Polizeichef habe sie sexuell missbraucht und sie dann im Rahmen einer beruflichen Reise nach Europa in die Schweiz mit- genommen, wo er sie ebenfalls eingesperrt und missbraucht habe. Bei ei- ner Rückkehr nach Peru fürchte sie sich vor dem Tod. Beide Personen ([…]) seien mächtig und würden über wichtige Kontakte verfügen (vgl. SEM-Akte […]-16/12, Akte […]-25/20). C. Mit Verfügung vom 9. April 2025 – eröffnet am 15. April 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 17. Mai 2024 ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- staat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton

D-3574/2025 Seite 3 D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2025 liess die Beschwer- deführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, auf die Beschwerde sei ein- zutreten, diese gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an- zuordnen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzusenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem be- antragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdefüh- rerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 16. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum

11. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 10. Juni 2025 ein.

D-3574/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass auf den Eventualantrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten ist (vgl. a.a.O. E. 1 und E. 2). Nachdem der einverlangte Kostenvor- schuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt des Eventualantrags – einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel mit einer peruanischen Behörde als Täterin geworden. Diesen Aspekt habe das SEM bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt und damit die Untersu- chungsmaxime verletzt. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs- grundsatzes allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12,

D-3574/2025 Seite 5 N 15 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchen- den Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Be- weismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie inner- halb einer angemessenen Frist zu beschaffen. 3.3 Das SEM legt in der Verfügung über mehrere Seiten dar (vgl. a.a.O., S. 6 bis 9), weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als kon- struierte Geschichte erachtet. Zwar bezweifelt es grundsätzlich nicht, dass sie häusliche und sexuelle Gewalt erfahren hat, aber nicht in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Kontext. Auch die Umstände in der Schweiz vom Zeitpunkt der Einreise vom 14. Oktober 2022 bis zur Flucht aus der Wohnung vom 17. Mai 2024 erachtet das SEM als unglaubhaft, da die Äusserungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich substanzarm und wenig nachvollziehbar gewesen seien. C._______ habe sie zudem genau in das Land gebracht, in dem zwei ihrer Geschwister leben würden. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht den Aspekt Menschenhandel bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht be- rücksichtigt. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3574/2025 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht bezweifelt, dass sie in ihrem Leben häusliche oder sexuelle Gewalt erfah- ren hat und festgestellt, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen relativ detailreich und entsprechende Realkennzeichen vorhanden seien. Das SEM hat jedoch festgestellt, dass im Gegensatz dazu die Hintergründe der erfahrenen Gewalt oberflächlich und substanzlos ausgefallen seien. Auffäl- lig sei auch, dass sie im Rahmen der Anhörung und der ergänzenden An- hörung ihre Kernvorbringen zweimal beinahe identisch ohne Sprünge in der Geschichte nach vorne oder hinten, chronologisch und linear erzählt habe, ohne dass sie je von ihrer Erzählstruktur abgewichen sei. Sie habe sich bei ihren Schilderungen eines fast identischen Wortlautes bedient und auf Nachfragen nach Details oft das bereits Gesagte wiederholt, ohne über weitere Einzelheiten zu berichten – so beispielsweise bei den Schilderun- gen des Vorfalls auf dem Polizeiposten oder über die Ankunft beim Haus von C._______ Ihre Aussagen seien zwar grösstenteils in sich konsistent, es liessen sich darin jedoch keine Realkennzeichen wie persönliche Ge- dankengänge, ausgefallende oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Uner- wartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwal- tungsgericht nach Prüfung der Protokolle der Anhörungen vollumfänglich an.

D-3574/2025 Seite 7 4.3.2 Unglaubhaft erweisen sich auch die Umstände wie die Beschwerde- führerin in die Schweiz eingereist und hier während eineinhalb Jahren von C._______ eingesperrt und misshandelt worden sein soll. Das SEM erach- tet es zu Recht als nicht nachvollziehbar, dass sie in jener Zeit vom De- zember bis am 9. Januar 2023, als sie sich bei ihrer Schwester in E._______ aufgehalten habe, nicht Asyl beantragt oder um anderweitigen Schutz oder ein Versteck vor C._______ gesucht habe. 4.3.3 Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. 4.4 4.4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auch diesbezüglich vorweg auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. II 2a und 2b). 4.4.3 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass peruanische Polizeibeamte nicht selten aktiv im Drogenhandel involviert seien und Be- richte existieren würden, in denen den peruanischen Strafverfolgungs- und Justizsystemen die Komplizenschaft bei Menschenhandelsverbrechen un- terstellt würden. Der Umstand, dass die Polizei willkürlich, untätig oder mit den Tätern verwoben agiere, mache die Bedrohung durch private Akteure durchaus fluchtrelevant. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz belege die anhaltende Furcht vor Straflosigkeit. So habe sie

D-3574/2025 Seite 8 C._______ in der Schweiz nicht angezeigt, da sie sich vor polizeilicher Will- kür gefürchtet habe (vgl. SEM-Akte […]-25/20 F100). Ausserdem habe sie berichtet, dass sie als Freundin eines Drogendealers in Peru als schuldig angesehen würde. Anstatt als schutzwürdige Partei, würde man sie eben- falls als Täterin sehen (vgl. SEM-Akte […]-25/20 F40). Die Situation in F._______ beweise, dass Frauen spezifische Problematiken von der Be- hörde nicht ernstgenommen würden. Strafrechtliche Bestimmungen wür- den noch keinen effektiven Schutz darstellen. Besonders durch systemi- sche Hürden wie Korruption oder soziale Stigmatisierung würden Fort- schritte blockiert. Die Umsetzung von Frauenrechten oder der Schutz von Frauen in gewalttätigen Situationen sei nach wie vor nicht gegeben. Alle zwei Tage werde in Peru eine Frau ermordet und zwei Drittel seien bereits Opfer sexueller Gewalt geworden, wobei die Taten selten strafrechtliche Konsequenzen hätten. Die objektive Lage in Peru sowie die persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin würden belegen, dass der Staat kei- nen effektiven Schutz biete. 4.4.4 Das SEM stellt in seiner Verfügung nicht Abrede, dass Gewalt gegen Frauen – insbesondere häusliche Gewalt, Femizide oder sexuelle Gewalt

– in Peru weit verbreitet seien. Es hält aber gleichzeitig zutreffend fest, dass staatlicher Schutz auch in diesen Fällen grundsätzlich gegeben sei, wes- halb sich aus möglichen vergangenen Erfahrungen der Beschwerdeführe- rin mit häuslicher oder sexueller Gewalt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe. Neben einer beachtlichen Menge an rechtlichen Best- immungen, Vorschriften und nationalen Plänen, die das Thema der Gewalt an Frauen betreffen und behandeln würden, gebe es auch zahlreiche pri- vate und behördliche Stellen und Hotlines, an denen sich Opfer von häus- licher beziehungsweise sexueller Gewalt in Peru jederzeit wenden könn- ten. An dieser zutreffenden Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei C._______ um einen Polizeichef handeln soll. Zu Recht hält das SEM dazu fest, dass dieser im privaten Rahmen gehandelt habe. Von der Beschwerdeführerin darf mithin erwartet werden, dass sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wendet, um ein Schutzersuchen zu stellen, und die in ihrem eigenen Land vorhandenen Möglichkeiten des Schutzes vor allfälliger Verfolgung ausschöpft, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nimmt. Dies ist aufgrund ihrer Angaben nicht der Fall gewesen. Sollte sie nach einer Rückkehr erneut Gewalt erleiden, ist ihr zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden oder privaten Stellen oder Hotlines zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Insofern sind ihre Vorbringen selbst bei Wahrunter- stellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

D-3574/2025 Seite 9 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Das SEM führt der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und zu- treffend aus, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen und der Vollzug derselben zulässig, zumutbar und möglich ist. Auf die entspre- chenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit der Beschwerde wurde zwar ein ambulanter Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 13. Januar 2025 und weitere, diesem vorangegangene ärztliche Berichte desselben Spitals eingereicht, aus denen hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin einer gynäkologischer Behandlung un- terziehen musste. Dazu wird eingewendet, die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch krank, und der Zugang zu den nötigen medizini- schen Behandlungen in Peru könne problematisch sein. Aus den Akten und den eingereichten Arztberichten wird indessen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Peru aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrschein- lichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, die allenfalls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Das SEM hat in der Verfügung unter anderem zutreffend festgehalten, dass in Peru der Zu- gang zu medizinischer und psychiatrischer Behandlung gewährleistet sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Peru erweist sich somit nicht als unzu- lässig oder unzumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

D-3574/2025 Seite 10 VwVG). Der am 10. Juni 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3574/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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