Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, aus C._______ stammende usbekische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge - zusammen mit ihrem Sohn respektive Bruder (D._______) - am 2. Mai 2008 und reisten am 12. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag im E._______ Asylgesuche einreichten und dort am 21. Juli 2008 summarisch befragt wurden. Am 29. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt direkt angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe als (...) im Hotel F._______ gearbeitet, das nebst ihrem G._______ auch ihrem ehemaligen Ehemann gehört habe. Bis zu den Unruhen in der Stadt K._______ am W._______ habe sie keinerlei Probleme gehabt. Anlässlich dieser Unruhen seien viele Demonstrationsteilnehmer, welche Immobilien in Usbekistan besessen hätten, nach Kirgisien geflohen. Verwandte dieser Teilnehmer seien später nach C._______ zurückgekommen, um zwecks Geldbeschaffung deren Häuser zu verkaufen. In ihrem Hotel hätten nebst einigen solchen Verwandten von Geflohenen auch zwei Mitarbeiter des J._______ sowie drei vormalige Demonstrationsteilnehmer logiert. Sie und ihr Mann hätten den Verwandten der Geflüchteten beim Verkauf der Immobilien helfen wollen und sie mit einer Freundin H._______ bekannt gemacht, welche bei einem Notar gearbeitet und mit Immobilien habe handeln dürfen. Nachdem es zu einigen Treffen mit H._______ gekommen sei, habe sich der Sicherheitsdienst (SNB) eingemischt und ihnen vorgeworfen, den Flüchtlingen geholfen zu haben. Sie selber sei wiederholt vorgeladen und vom Untersuchungsrichter I._______ befragt worden, so erstmals im Herbst Z._______. Beim zweiten Verhör sei sie von diesem gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, wonach sie das Land nicht verlassen dürfe. Bei der dritten Befragung sei sie zur Zusammenarbeit und zum Verkauf ihrer Wohnung aufgefordert worden, ansonsten ihre Kinder Nachteile erleiden würden. Ihre Tochter würde ins Waisenhaus eingewiesen und ihr Sohn in den Militärdienst geschickt werden. Sie habe sich eine Bedenkfrist ausbedungen und I._______ habe sie aufgefordert, sich selber wieder bei ihm zu melden. Am V._______ sei ihr Sohn vor einem Geschäft liegend, bewusstlos und am Kopf blutend aufgefunden worden. Er sei daraufhin in Spitalpflege gebracht worden, wo er ihnen erzählt habe, dass ihm eine unbekannte Person von hinten einen schweren Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen habe. Sie vermute, dass dieser Vorfall durch I._______ inszeniert worden sei. Die Polizei habe den Vorfall registriert, jedoch habe ein Untersuchungsrichter die vom Spital erhaltenen Papiere eingezogen und auch auf ihre Intervention hin nicht mehr herausgegeben. Sie sei von I._______ erneut vorgeladen und von diesem bedroht und misshandelt worden. Sie habe ihre Verletzungen schriftlich dokumentieren lassen, aber schliesslich begriffen, dass die Behörden alle zusammen und gegen sie arbeiten würden, weshalb sie sich letztlich zur Flucht entschieden habe. Sie sei zunächst mit ihren Kindern nach L._______ zur Schwester ihres Mannes gereist, wo sie sich bis im U._______ aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie in ihrer Datscha in den Bergen gelebt und seien im T._______ nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren, dass ihr Mann, von dem sie sich im S._______ habe scheiden lassen, verhaftet worden sei. Die Behörden hätten diesem Munition und Drogen unterschoben, um die Festnahme rechtfertigen zu können. Weiter sei ihre Wohnung von der Polizei durchsucht und sie dabei geschlagen worden. Sie habe sich erfolglos um die Verlängerung ihres Ausreisevisums bemüht, weshalb sie im R._______ zurück nach L._______ gegangen sei und von dort aus ihre Ausreise organisiert habe. Ferner wurde die Beschwerdeführerin am Schluss der direkten Anhörung mit dem Umstand konfrontiert, dass sie und ihre Kinder gemäss Abklärungen des BFM im Besitze von Aufenthaltsbewilligungen der M._______ seien. Dazu wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin an, die Behörden von M._______ hätten ihr Gesuch dahingehend entschieden, dass sie ein Visum für jeweils ein Jahr erhalten hätten, welches jedes Jahr wieder verlängert werden müsse. Sie habe Angst, dass das Visum durch die Behörden von M._______ plötzlich nicht verlängert werden könnte und sie nach Usbekistan zurückkehren müssten. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 - eröffnet am 11. Mai 2010 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides sowie das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. E. Mit Telefax-Schreiben der zuständigen Behörden von M._______ vom 21. Mai 2010 wurde einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen sowie von D._______ in M._______ zugestimmt. F. Am 27. Mai 2010 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
E. 3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat M._______, wo sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet habe.Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Einreise in die Schweiz vom 22. Februar 2010, als sie von O._______ her kommend kontrolliert worden sei, mit einem Alien's Passport, lautend auf ihre Personalien, ausgestellt am Q._______ in der M._______, ausgewiesen. Im erwähnten Alien's Passport befinde sich ein Aufenthaltstitel von M._______, gültig bis zum 31. Mai 2010. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin mündlich gewährten rechtlichen Gehörs habe diese ihren Aufenthalt in M._______ bestätigt. M._______ habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen. Ferner würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführerinnen eine enge Beziehung hätten, und keine Angehörigen in der Schweiz leben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen trete nicht offensichtlich zutage, da deren Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht plausibel darlegen können, weshalb gerade sie derart massive behördliche Probleme in ihrer Heimat gehabt habe. Diesbezüglich hätte ihr Ehemann besser den allfälligen finanziellen Forderungen der Behörden entsprechen können. Im Weiteren erstaune es, dass die Beschwerdeführerin im T._______ nach C._______ zurückgekehrt sei, obwohl sie selber diesen Ort als für sie gefährlich bezeichnet habe. Ferner sei das Vorbringen, ihr ehemaliger Ehemann sei verhaftet worden, angesichts fehlender konkreter Hinweise oder Belege als blosse Schutzbehauptung zu werten. Was den Angriff auf den Sohn der Beschwerdeführerin betreffe, so sei auf den Umstand hinzuweisen, wonach gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin der Täter weder gesehen noch aufgedeckt worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der Anschlag in einem Zusammenhang mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin stehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne zwingenden Grund nicht mehr geltend gemacht, sie sei von den Behörden vorgeladen worden, weil sie ihnen die Hotelgäste aus K._______ nicht gemeldet habe. Überdies hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bezüglich der Frage, ob sie dem Verkauf der Wohnung zugestimmt habe oder nicht, sowie hinsichtlich der Örtlichkeit, wo der Sohn nach dem auf ihn verübten Anschlag das Bewusstsein wieder erlangt habe, widersprüchlich geäussert. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nichts zu ändern, da aus diesen der von der Beschwerdeführerin behauptete Hintergrund respektive die behauptete Verfolgung nicht ersichtlich sei. So sei es beispielsweise möglich, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb jeglichen politischen Kontextes verletzt worden sein könnte. Ferner erstaune es, dass die Bemerkung über die Angst vor der Polizei in die Bestätigung aufgenommen worden sei, zumal deren Sinn und Adressat nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angeführt, sie fürchte, dass ihr Aufenthaltsvisum von M._______ nicht mehr verlängert und sie nach Usbekistan zurückgeschickt werde. Es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass in M._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestehe. Schliesslich müsse aufgrund der unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen davon ausgegangen werden, dass ihr in Usbekistan keinerlei Verfolgung drohe.
E. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen aus, das BFM habe es unterlassen, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG rechtsgenüglich auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen zu prüfen. So finde der von der Vorinstanz angewendete Nichteintretenstatbestand gemäss der erwähnten Bestimmung dann keine Anwendung, wenn Personen in der Schweiz lebten, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen habe oder wenn nahe Angehörige in der Schweiz lebten. Sie habe einen nahen Angehörigen in der Schweiz. Es handle sich dabei um ihren Sohn D._______, der mit ihr und ihrer Tochter zusammen in ihrer Wohnung lebe. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-395/2009 vom 12. Mai 2009 (publiziert in BVGE 2009/8) festgehalten habe, liege der Sinn der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG darin, dass asylsuchende Personen dann nicht im Rahmen eines Nichteintretensverfahrens aus der Schweiz weggewiesen werden sollten, wenn sie enge soziale Bande zu in der Schweiz lebenden Personen unterhalten würden. Man wolle dadurch verhindern, dass diese sozialen Bande durch eine Wegweisung aus der Schweiz unterbrochen würden. Das BFM habe den Sinn dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst und diese nur unvollständig geprüft. Überdies würde eine Trennung ihrer Familie durch die im angefochtenen Entscheid verfügte Wegweisung gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
E. 3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. M._______ wurde am 1. August 2003 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerinnen haben sich Abklärungen zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz dort während längerer Zeit und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung von M._______ aufgehalten. Diesen Umstand gestand die Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs selber ein (vgl. A24/17, S. 14 f.).
E. 3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 Bst. a, b, c und d dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe die Eintretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ungenügend geprüft, da sie in der Schweiz über eine Person verfüge, zu der sie und ihre Tochter enge Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hätten. So befinde sich D._______ (Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführerinnen) ebenfalls in der Schweiz und lebe mit ihnen zusammen in der gleichen Wohnung. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen am vorliegend zu prüfenden Sachverhalt angewendet und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Erfordernisse von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten sind. Zwar hat die Beschwerdeführerin die im zitierten Entscheid BVGE 2009/8 enthaltenen Erwägungen zur Bestimmung von 34 Abs. 3 Bst. a AsylG in dem Sinne korrekt wiedergegeben, als es sich bei D._______ um einen Angehörigen handelt, zu dem sie und ihre Tochter eine "enge Beziehung" haben. Sie verkennt jedoch, dass es nicht genügt, dass sich D._______ als naher Angehöriger lediglich in der Schweiz aufhält, sondern dieser muss in der Schweiz leben und dabei über ein bestimmtes Bleiberecht oder einen Anspruch, sich nicht bloss vorübergehend hier aufhalten zu dürfen, verfügen (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.4 S. 106). Von einem solchen Bleiberecht kann im Fall von D._______, auf dessen Asylgesuch die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Mai 2010 nicht eintrat, in keiner Weise gesprochen werden. Daher ist in casu auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu erblicken.
E. 3.4.2 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. Die Vorinstanz hat die einzelnen Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise gewürdigt, weshalb - da sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den diesbezüglichen Vorhalten des BFM in keiner Weise äussern - zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. A27/7, S. 3 f.).
E. 3.4.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ist demnach nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
E. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 M._______ ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden.
E. 5.3 Vorliegend weisen weder die in M._______ herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach M._______ hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach M._______ auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme durch die Behörden von M._______ keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach M._______ zu bestätigen.
E. 5.6 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Schweiz zu verlassen hätten. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich indessen, dass der Wegweisungsvollzug lediglich nach M._______ geprüft wurde. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen ist somit mangels entsprechender Prüfung derzeit ausgeschlossen. Im Sinne einer Klarstellung ist deshalb im vorliegenden Urteil festzustellen, dass ein allfälliger zwangsweiser Wegweisungsvollzug nur nach M._______ erfolgen darf.
E. 6 Den Beschwerdeführerinnen ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II E. 4b S. 275). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach M._______ zu erfolgen hat.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3561/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. Juni 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, Usbekistan, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, aus C._______ stammende usbekische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge - zusammen mit ihrem Sohn respektive Bruder (D._______) - am 2. Mai 2008 und reisten am 12. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag im E._______ Asylgesuche einreichten und dort am 21. Juli 2008 summarisch befragt wurden. Am 29. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt direkt angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe als (...) im Hotel F._______ gearbeitet, das nebst ihrem G._______ auch ihrem ehemaligen Ehemann gehört habe. Bis zu den Unruhen in der Stadt K._______ am W._______ habe sie keinerlei Probleme gehabt. Anlässlich dieser Unruhen seien viele Demonstrationsteilnehmer, welche Immobilien in Usbekistan besessen hätten, nach Kirgisien geflohen. Verwandte dieser Teilnehmer seien später nach C._______ zurückgekommen, um zwecks Geldbeschaffung deren Häuser zu verkaufen. In ihrem Hotel hätten nebst einigen solchen Verwandten von Geflohenen auch zwei Mitarbeiter des J._______ sowie drei vormalige Demonstrationsteilnehmer logiert. Sie und ihr Mann hätten den Verwandten der Geflüchteten beim Verkauf der Immobilien helfen wollen und sie mit einer Freundin H._______ bekannt gemacht, welche bei einem Notar gearbeitet und mit Immobilien habe handeln dürfen. Nachdem es zu einigen Treffen mit H._______ gekommen sei, habe sich der Sicherheitsdienst (SNB) eingemischt und ihnen vorgeworfen, den Flüchtlingen geholfen zu haben. Sie selber sei wiederholt vorgeladen und vom Untersuchungsrichter I._______ befragt worden, so erstmals im Herbst Z._______. Beim zweiten Verhör sei sie von diesem gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, wonach sie das Land nicht verlassen dürfe. Bei der dritten Befragung sei sie zur Zusammenarbeit und zum Verkauf ihrer Wohnung aufgefordert worden, ansonsten ihre Kinder Nachteile erleiden würden. Ihre Tochter würde ins Waisenhaus eingewiesen und ihr Sohn in den Militärdienst geschickt werden. Sie habe sich eine Bedenkfrist ausbedungen und I._______ habe sie aufgefordert, sich selber wieder bei ihm zu melden. Am V._______ sei ihr Sohn vor einem Geschäft liegend, bewusstlos und am Kopf blutend aufgefunden worden. Er sei daraufhin in Spitalpflege gebracht worden, wo er ihnen erzählt habe, dass ihm eine unbekannte Person von hinten einen schweren Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen habe. Sie vermute, dass dieser Vorfall durch I._______ inszeniert worden sei. Die Polizei habe den Vorfall registriert, jedoch habe ein Untersuchungsrichter die vom Spital erhaltenen Papiere eingezogen und auch auf ihre Intervention hin nicht mehr herausgegeben. Sie sei von I._______ erneut vorgeladen und von diesem bedroht und misshandelt worden. Sie habe ihre Verletzungen schriftlich dokumentieren lassen, aber schliesslich begriffen, dass die Behörden alle zusammen und gegen sie arbeiten würden, weshalb sie sich letztlich zur Flucht entschieden habe. Sie sei zunächst mit ihren Kindern nach L._______ zur Schwester ihres Mannes gereist, wo sie sich bis im U._______ aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie in ihrer Datscha in den Bergen gelebt und seien im T._______ nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren, dass ihr Mann, von dem sie sich im S._______ habe scheiden lassen, verhaftet worden sei. Die Behörden hätten diesem Munition und Drogen unterschoben, um die Festnahme rechtfertigen zu können. Weiter sei ihre Wohnung von der Polizei durchsucht und sie dabei geschlagen worden. Sie habe sich erfolglos um die Verlängerung ihres Ausreisevisums bemüht, weshalb sie im R._______ zurück nach L._______ gegangen sei und von dort aus ihre Ausreise organisiert habe. Ferner wurde die Beschwerdeführerin am Schluss der direkten Anhörung mit dem Umstand konfrontiert, dass sie und ihre Kinder gemäss Abklärungen des BFM im Besitze von Aufenthaltsbewilligungen der M._______ seien. Dazu wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin an, die Behörden von M._______ hätten ihr Gesuch dahingehend entschieden, dass sie ein Visum für jeweils ein Jahr erhalten hätten, welches jedes Jahr wieder verlängert werden müsse. Sie habe Angst, dass das Visum durch die Behörden von M._______ plötzlich nicht verlängert werden könnte und sie nach Usbekistan zurückkehren müssten. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 - eröffnet am 11. Mai 2010 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides sowie das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. E. Mit Telefax-Schreiben der zuständigen Behörden von M._______ vom 21. Mai 2010 wurde einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen sowie von D._______ in M._______ zugestimmt. F. Am 27. Mai 2010 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3. 3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat M._______, wo sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet habe.Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Einreise in die Schweiz vom 22. Februar 2010, als sie von O._______ her kommend kontrolliert worden sei, mit einem Alien's Passport, lautend auf ihre Personalien, ausgestellt am Q._______ in der M._______, ausgewiesen. Im erwähnten Alien's Passport befinde sich ein Aufenthaltstitel von M._______, gültig bis zum 31. Mai 2010. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin mündlich gewährten rechtlichen Gehörs habe diese ihren Aufenthalt in M._______ bestätigt. M._______ habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen. Ferner würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführerinnen eine enge Beziehung hätten, und keine Angehörigen in der Schweiz leben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen trete nicht offensichtlich zutage, da deren Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht plausibel darlegen können, weshalb gerade sie derart massive behördliche Probleme in ihrer Heimat gehabt habe. Diesbezüglich hätte ihr Ehemann besser den allfälligen finanziellen Forderungen der Behörden entsprechen können. Im Weiteren erstaune es, dass die Beschwerdeführerin im T._______ nach C._______ zurückgekehrt sei, obwohl sie selber diesen Ort als für sie gefährlich bezeichnet habe. Ferner sei das Vorbringen, ihr ehemaliger Ehemann sei verhaftet worden, angesichts fehlender konkreter Hinweise oder Belege als blosse Schutzbehauptung zu werten. Was den Angriff auf den Sohn der Beschwerdeführerin betreffe, so sei auf den Umstand hinzuweisen, wonach gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin der Täter weder gesehen noch aufgedeckt worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der Anschlag in einem Zusammenhang mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin stehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne zwingenden Grund nicht mehr geltend gemacht, sie sei von den Behörden vorgeladen worden, weil sie ihnen die Hotelgäste aus K._______ nicht gemeldet habe. Überdies hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bezüglich der Frage, ob sie dem Verkauf der Wohnung zugestimmt habe oder nicht, sowie hinsichtlich der Örtlichkeit, wo der Sohn nach dem auf ihn verübten Anschlag das Bewusstsein wieder erlangt habe, widersprüchlich geäussert. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nichts zu ändern, da aus diesen der von der Beschwerdeführerin behauptete Hintergrund respektive die behauptete Verfolgung nicht ersichtlich sei. So sei es beispielsweise möglich, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb jeglichen politischen Kontextes verletzt worden sein könnte. Ferner erstaune es, dass die Bemerkung über die Angst vor der Polizei in die Bestätigung aufgenommen worden sei, zumal deren Sinn und Adressat nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angeführt, sie fürchte, dass ihr Aufenthaltsvisum von M._______ nicht mehr verlängert und sie nach Usbekistan zurückgeschickt werde. Es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass in M._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestehe. Schliesslich müsse aufgrund der unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen davon ausgegangen werden, dass ihr in Usbekistan keinerlei Verfolgung drohe. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen aus, das BFM habe es unterlassen, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG rechtsgenüglich auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen zu prüfen. So finde der von der Vorinstanz angewendete Nichteintretenstatbestand gemäss der erwähnten Bestimmung dann keine Anwendung, wenn Personen in der Schweiz lebten, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen habe oder wenn nahe Angehörige in der Schweiz lebten. Sie habe einen nahen Angehörigen in der Schweiz. Es handle sich dabei um ihren Sohn D._______, der mit ihr und ihrer Tochter zusammen in ihrer Wohnung lebe. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-395/2009 vom 12. Mai 2009 (publiziert in BVGE 2009/8) festgehalten habe, liege der Sinn der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG darin, dass asylsuchende Personen dann nicht im Rahmen eines Nichteintretensverfahrens aus der Schweiz weggewiesen werden sollten, wenn sie enge soziale Bande zu in der Schweiz lebenden Personen unterhalten würden. Man wolle dadurch verhindern, dass diese sozialen Bande durch eine Wegweisung aus der Schweiz unterbrochen würden. Das BFM habe den Sinn dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst und diese nur unvollständig geprüft. Überdies würde eine Trennung ihrer Familie durch die im angefochtenen Entscheid verfügte Wegweisung gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. 3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. M._______ wurde am 1. August 2003 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerinnen haben sich Abklärungen zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz dort während längerer Zeit und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung von M._______ aufgehalten. Diesen Umstand gestand die Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs selber ein (vgl. A24/17, S. 14 f.). 3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 Bst. a, b, c und d dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe die Eintretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ungenügend geprüft, da sie in der Schweiz über eine Person verfüge, zu der sie und ihre Tochter enge Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hätten. So befinde sich D._______ (Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführerinnen) ebenfalls in der Schweiz und lebe mit ihnen zusammen in der gleichen Wohnung. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen am vorliegend zu prüfenden Sachverhalt angewendet und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Erfordernisse von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten sind. Zwar hat die Beschwerdeführerin die im zitierten Entscheid BVGE 2009/8 enthaltenen Erwägungen zur Bestimmung von 34 Abs. 3 Bst. a AsylG in dem Sinne korrekt wiedergegeben, als es sich bei D._______ um einen Angehörigen handelt, zu dem sie und ihre Tochter eine "enge Beziehung" haben. Sie verkennt jedoch, dass es nicht genügt, dass sich D._______ als naher Angehöriger lediglich in der Schweiz aufhält, sondern dieser muss in der Schweiz leben und dabei über ein bestimmtes Bleiberecht oder einen Anspruch, sich nicht bloss vorübergehend hier aufhalten zu dürfen, verfügen (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.4 S. 106). Von einem solchen Bleiberecht kann im Fall von D._______, auf dessen Asylgesuch die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Mai 2010 nicht eintrat, in keiner Weise gesprochen werden. Daher ist in casu auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu erblicken. 3.4.2 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. Die Vorinstanz hat die einzelnen Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise gewürdigt, weshalb - da sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den diesbezüglichen Vorhalten des BFM in keiner Weise äussern - zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. A27/7, S. 3 f.). 3.4.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ist demnach nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 M._______ ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. 5.3 Vorliegend weisen weder die in M._______ herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach M._______ hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach M._______ auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme durch die Behörden von M._______ keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach M._______ zu bestätigen. 5.6 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Schweiz zu verlassen hätten. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich indessen, dass der Wegweisungsvollzug lediglich nach M._______ geprüft wurde. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen ist somit mangels entsprechender Prüfung derzeit ausgeschlossen. Im Sinne einer Klarstellung ist deshalb im vorliegenden Urteil festzustellen, dass ein allfälliger zwangsweiser Wegweisungsvollzug nur nach M._______ erfolgen darf. 6. Den Beschwerdeführerinnen ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II E. 4b S. 275). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach M._______ zu erfolgen hat. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: