Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin mit alevitischer Religionszugehörigkeit aus B._______ - verliess ihre Heimat am 12. März 2003 und gelangte am 17. März 2003 in die Schweiz, wo sie selbentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. März 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (ehemals Empfangsstelle) C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 30. September 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von 1992 bis 1994 die PKK ("Partiya Karkerên Kurdistan") in ihrem ehemaligen Wohnort in D._______ (I._______) mit Essen versorgt, weshalb die Spezialeinheit der türkischen Polizei (Özeltim) ihr Haus durchsucht und ihre Tiere getötet habe. In diesem Zusammenhang sei sie im Jahr 1994 festgenommen und ein Strafverfahren sei gegen sie eingeleitet worden. Während der sechsmonatigen Haft sei sie sehr schlecht behandelt beziehungsweise vergewaltigt worden. Ihre Schultern und die Sehnen an den Handgelenken seien vom Aufhängen schwer beschädigt worden. Nach ihrer Entlassung sei sie von der Spezialeinheit der türkischen Polizei aus C._______ vertrieben worden, weswegen sie nach B._______ umgezogen sei. Dort sei sie Mitglied der HADEP ("Halkin Demokrasi Partisi") geworden, habe zuerst als Sekretärin und dann - ab 2002/2003 - im Vorstand ("Exekutive") der Partei des Distrikts von E._______ (B._______) gearbeitet, wobei sie Treffen und Arbeitsgruppen organisiert respektive Pressekonferenzen vorbereitet habe. Seitdem sei sie immer wieder in Gewahrsam genommen worden. Im Weiteren sei sie im Jahr 1997 bei der "F._______", einer der HADEP nahestehenden Zeitung, tätig gewesen, welche später von den türkischen Behörden geschlossen worden sei. Anfang des Jahres 2003, nachdem sie an einer Pressekonferenz in E._______ beziehungsweise in G._______ teilgenommen habe, sei sie von Personen, welche sich als Polizisten ausgewiesen hätten, in einem Auto abgeführt, einvernommen und belästig worden. Dies habe bei ihr die Erinnerungen an die Vergewaltigung von 1994 wachgerufen und ihre Angst vor neuen Verhaftungen habe stark zugenommen. Aus diesem Grund habe sie in der Türkei einen Arzt konsultiert, welcher eine schwere Depression und ein Trauma diagnostiziert habe. Sie sei ebenfalls Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD ("Insan Haklari Dernegi"). Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt: Unter anderem ein Arztrezept vom 6. Februar 2003, je eine beglaubigte Kopie der Anklageschrift des DG H._______ vom 13. Juni 1994 beziehungsweise eines Befragungsprotokolls des Friedensstrafgerichtes I._______ vom 16. Mai 1994 und eines Urteils des DG H._______ vom 6. Juni 1995 sowie eine Kopie der Kanditatenliste für die Wahl in die Distriktverwaltung der HADEP. Diese Unterlagen liegen alle in türkisch vor (vgl. Beweismittelumschlag A1). A.c Das Bundesamt verzichtete in der Folge auf die Vornahme weiterer Abklärungen respektive einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch vom 17. März 2003 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2) beziehungsweise die Gewährung von Asyl (Ziff. 3). In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 4). Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung des Freiburgischen Roten Kreuzes vom 18. März 2004 beigelegt. Zudem wurden Unterlagen betreffend der Behandlung der Folterfolgen und ein Arztbericht in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 2. April 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. E. Am 5. April 2004 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht von Dr. _______ der türkischen Stiftung für Menschenrechte ("Human Rights Foundation of Turkey [HRFT]"), Sektion B._______, in türkischer Sprache zu den Akten (Original). Sie ersuchte um amtliche Übersetzung des Berichts. F. Am 13. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin je ein Arztzeugnis vom 7. April 2004 von Dr. med. _______ und von Dr. med. _______ ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um amtliche Übersetzung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Übersetzung des medizinischen Berichts an. H. Mit Schreiben vom 29. April 2004 wies die Beschwerdeführerin zum einen darauf hin, dass sie sich gegenwärtig in Spitalpflege befinde, zum andern reichte sie eine französische Übersetzung des ärztlichen Berichts der HRFT ein (siehe oben Bst. E.), welcher gestützt auf eine schriftliche Anfrage der Beschwerdeführerin vom 22. März 2004 erstellt worden sei. I. Am 1. Juli 2005 legte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. _______, Kantonales Psychiatrisches Spital des Kantons Freiburg, vom 9. Juni 2005 ins Recht. Diesem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass sie nach einem Suizidversuch vom 16. März bis 18. April 2005 hospitalisiert gewesen sei. J. Am 14. November 2005 wurde ein Referenzschreiben vom 9. November 2005 von J._______, welcher im Zentralkomitee des IHD gearbeitet habe, in türkischer Sprache mit Übersetzung zu den Akten gereicht. K. Am 20. Dezember 2005 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Ergänzung seiner Verfahrensakten. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen zu. L. Am 21. März 2006 wurde ein medizinischer Kurzbericht von Dr. med. _______ vom 20. März 2006 zu den Akten gereicht. M. Am 14. Juni 2007 wurde das BFM zu einem Schriftenwechsel eingeladen. N. In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. O. Am 28. Juni 2007 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM vom 27. Juni 2007 Stellung zu nehmen. P. Die Beschwerdeführerin liess sich am 13. Juli 2007 vernehmen und reichte gleichzeitig einen Zeitungsartikel aus der "Öszür Ülke" von 1994 samt französischer Übersetzung ein. Auf die Begründung der Replik wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Q. Am 19. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in türkischer Sprache von K._______ vom IHD in B._______ datiert vom 7. Juli 2007 mit deutscher Übersetzung, das Zustellkuvert und ein Arztzeugnis von Dr. med. _______ vom 5. Juli 2007 zu den Akten. R. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Juni 2004, 1. Juli 2005, 28. Juli 2005, 3. November 2005, 16. November 2005, 2. Mai 2006 und am 15. März 2009 um einen baldigen Entscheid oder um die Mitteilung, wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die Haft von fünf Monaten im Jahr 1994 und die schlechte Behandlung während dieser Zeit mehr als acht Jahre zurücklägen, weshalb sie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr kausal für die Flucht sein könnten. Im Weiteren könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zweimal im Jahr 2003 aufgrund der von ihr geltend gemachten Aktivitäten bei der HADEP kurz angehalten worden sei. Jedoch genügten diese Tätigkeiten und ihre Position in der ehemaligen HADEP - aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie in der ehemaligen HADEP keine Position bekleidet habe, welche sie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte - nicht, dass sich die Behörden grundsätzlich für sie interessierten beziehungsweise die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht haben müsse, allenfalls künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht geprüft werden müssten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass ihr durch die polizeilichen Anhaltungen vom Januar und Februar 2003 die intensiven - von staatlichen Organen begangenen - Demütigungen vom Jahr 1994 wieder in Erinnerung gerufen worden seien (Flashbacks). Damals habe sie noch an eine innerstaatliche Fluchtalternative geglaubt, weshalb sie ihre Herkunftsregion verlassen und sich in B._______ niedergelassen habe. Im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei habe sie sich jedoch vor einer Wiederholung der traumatisierenden Erlebnisse dermassen gefürchtet, dass für sie lediglich eine Flucht ins Ausland in Frage gekommen sei. Weiter sei bis zum März 2003 die HADEP der legale Arm der PKK gewesen. Ein grosser Teil ihres Engagements habe Frauenanliegen gegolten. Darüber hinaus sei sie im Jahr 2003 in die Exekutive der HADEP gewählt worden. Aus diesen Gründen sei der Kausalzusammenhang zwischen den Geschehnissen im Jahr 1994 und der Flucht im Frühjahr 2003 nicht unterbrochen worden. Da sie in einem gerichtlichen Verfahren der PKK involviert gewesen sei, bestehe zudem eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie trotz Freispruch noch immer in der Türkei registriert sei beziehungsweise bei einer Rückkehr nach wie vor Repressalien zu befürchten habe.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 im Wesentlichen fest, dass den eingereichten Referenzschreiben, welche die Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen sollen, keine Beweiskraft zukomme. Obwohl die Beschwerdeführerin Mitglied der HADEP und des IHD gewesen sei und für diese gewisse Funktionen ("certaines fonctions") ausgeübt habe, gehe aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass sie eine derart führende Stellung eingenommen habe, welche sie der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin habe - wie sie selber bestätige - (lediglich) Pressekonferenzen organisiert, anlässlich welcher sie keine besonderen Aufgaben wahrgenommen habe. Im Übrigen sei gegen die Beschwerdeführerin, die wegen ihrer Teilnahmen an Pressekonferenzen und anderen Veranstaltungen mehrere Male für kurze Zeit mitgenommen worden sei, kein Verfahren wegen diesen Aktivitäten eröffnet worden. Die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne zudem in der Türkei behandelt werden.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2007 im Wesentlichen, dass die Mitgliederlisten der HADEP und der IHD den staatlichen Organen bekannt seien. Weder eine förmliche Mitgliedschaft noch die formelle Stellung innerhalb der Organisationshierarchie sei ein verlässliches Kriterium für die Beurteilung des Verfolgungsrisikos einer Person. Es könne davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden solche Personen bevorzugt überwachten, weil diese häufig Kontakte zu den illegalen Parteigruppen oder zu den bewaffneten Kämpfern pflegten. Im Jahr 1994 sei ihr Dorf D._______ vollständig vom türkischen Militär niedergebrannt worden. Ausserdem sei im Jahr 1993 ihre Cousine _______ der PKK beigetreten, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) beschuldigt worden sei, auch Beziehungen zur PKK zu haben. Ihre Cousine sei im Jahr 1994 vom türkischen Militär getötet worden. Aufgrund der Offizialmaxime sei die Vorinstanz verpflichtet, ihre Situation konkret am Ort ihrer Rückkehr abzuklären. Zudem benötige sie eine ständige und intensive psychotherapeutische Behandlung.
E. 5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 S. 209). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (nicht aber dessen rechtliche Würdigung, welche Sache des Gerichts ist) betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 S. 248 f.).
E. 5.2 Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde zudem die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 38).
E. 5.3 Wie bereits dargelegt, ging das Bundesamt zweifelsfrei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, erachtete diese jedoch als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es bezeichnete die Geschehnisse aus dem Jahr 1994 - namentlich die fünfmonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin und die schlechte Behandlung während dieser Zeit - mangels zeitlicher und sachlicher Nähe als nicht kausal und somit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die späteren politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die damalige HADEP, welchen sie bis zu ihrer Ausreise nachging, respektive die geltend gemachten Festnahmen im Jahr 2003 betrachtete die Vorinstanz unabhängig von den vorgenannten Ereignissen und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, zumal gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten seitens der türkischen Behörden kein Verfahren eröffnet worden sei.
E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeitlich strikte trennte (Ereignis 1994/95 und Mitnahmen im Jahr 2003), obwohl die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe auch nach ihrer Entlassung im Jahr 1995 fortan keine Ruhe gehabt und sei dauernd unter Druck gestanden, wenn auch "eher" in Form verbaler Belästigungen (A2 S. 6) respektive sie sei auch während ihrer Tätigkeit als Layouterin bei der an sich legalen prokurdischen Zeitung "F._______" im Jahr 1996/97 staatlichen Druckmassnahmen ausgesetzt gewesen (A7 S. 6); seit sie bei der HADEP-Verwaltung gearbeitet habe, sei sie öfters in Gewahrsam genommen worden (A2 S. 4). Diese Behelligungsvorbringen der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne von 1994/95 bis 2003 wurden von der Vorinstanz weder anlässlich der Anhörungen mittels vertiefendem Nachfragen näher ergründet (vgl. beispielsweise A2 S. 5 und A7 S. 10) noch bei ihrem Entscheid miterwogen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall - nicht zuletzt auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - in sachverhaltlicher Hinsicht unsorgfältig respektive nicht sachgerecht.
E. 5.3.2 Das Bundesamt hat den Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HADEP sodann eine "exponierte Funktion" in dem Sinne abgesprochen, als dass ihr gestützt darauf eine staatliche Verfolgung gedroht hätte. Es trifft zwar zu, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, dass die Beschwerdeführerin selber ihre Stellung und Funktion eher als untergeordnet bezeichnete ("Je n'avais pas de tâche spéciale, j'étais dans la foule avec mes camarades", A7 S. 9). Nichtsdestotrotz geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht "nur" einfaches Mitglied bei der HADEP war, sondern für diese Partei zunächst auch als Sekretärin gearbeitet hat, wofür sie offenbar zumindest eine Zeit lang auch entlöhnt worden war (A7 S. 7 f.), sie war mithin für die Verwaltung der HADEP tätig (A2 S. 2 und 4). Später wurde sie gemäss ihren Angaben in den Parteivorstand der Sektion B._______/E._______ gewählt (A2 S. 6 und A7 S. 5) - ein Vorbringen, welches sie mit der Abgabe einer Kopie der Liste mit den Kandidatinnen und der Kandidaten, auf welcher tatsächlich auch ihr Name aufgeführt ist, untermauerte (vgl. Beweismittelumschlag A1 Nr. 8). In diesem Zusammenhang hat sie weiter angegeben, sie sei Delegierte der HADEP für die Stadt (E._______) gewesen ("Personnellement j'étais déléguée du parti pour la ville", A7 S. 9) Weiter hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe zusammen mit anderen Frauen die Frauenarbeit der Partei organisiert respektive frauenspezifische Arbeiten betreut (A2 S. 4). Die Beschwerdeführerin dürfte somit aufgrund der geschilderten Tätigkeiten während einigen Jahren als Sekretärin für die Parteiverwaltung wohl täglich im HADEP-Gebäude ein- und ausgegangen sein und in der letzten Zeit ihres Aufenthalts als Vorstandsmitglied der HADEP des Distrikts E._______ eine Art (zumindest lokale) politische Führungsrolle bekleidet haben. Vor diesem Hintergrund greift jedenfalls die Schlussfolgerung des Bundesamtes, "la position occupée par l'intéressée ne peut être considérée comme une position dirigeante l'exposant à des risques de persécutions déterminantes en matière d'asile" eindeutig zu kurz. Die obige Darstellung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HADEP lässt zwar per se noch nicht auf ein aktives Mittun bei wichtigen politischen Geschäften innerhalb der Partei schliessen. Festzustellen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen in diesem Zusammenhang zu wenig spezifische und konkret befragt worden ist.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid in diesem Zusammenhang weiter aus, das türkische Verfassungsgericht in Ankara habe am 13. März 2003 das Verbot der HADEP verfügt und über 46 Führungsmitglieder der Partei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verhängt; einfache Mitglieder ("des simples membres") seien nicht Opfer von Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden geworden. Wie vorstehend dargelegt, kann die Beschwerdeführerin aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts kaum als "einfaches Mitglied der HADEP" bezeichnet werden. Diesbezüglich mitentscheidend sein könnte sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 12. März 2003 - mithin ein Tag bevor das Parteiverbot der HADEP verfügt wurde - aus der Türkei ausgereist ist und in der letzten Zeit der Partei vor dem Verbot (in der Phase 2002/2003), während welcher von einer erhöhten Überwachungsintensität durch die türkischen Behörden auszugehen ist, zumindest eine lokale Führungsposition eingenommen haben dürfte. Nach Kenntnissen des Gerichts sind nämlich nicht nur nationale Kaderpersonen der HADEP ins Visier der Behörden gelangt, sondern in Einzelfällen auch solche, welche auf Kreisebene aktiv waren.
E. 5.3.4 Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Behelligungen haben muss, ist weiter zu berücksichtigen, dass sie Mitte der 1990er Jahren in Untersuchungshaft - mutmasslich wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK (vgl. A2 S. 6) - und 1995 freigesprochen worden war. Sie hat in diesem Zusammenhang Kopien der Anklageschrift vom 13. Juni 1994, eines Befragungsprotokolls vom 16. Mai 1994 und des Urteils des DG H._______ vom 6. Juni 1995 zu den Akten gereicht (Beweismittelumschlag A1 Nrn. 5-7). Die Vorinstanz hat weder diese Gerichtsdokumente übersetzt noch die Beschwerdeführerin näher zu den ihr von den türkischen Behörden vorgeworfenen Taten befragt. Aus nachfolgend aufgeführten Überlegungen ist dem BFM auch in diesem Punkt eine unsorgfältige respektive mangelnde Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen.
E. 5.3.5 Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Mitte der 1990er Jahren in ein Gerichtsverfahren - mutmasslich wegen Unterstützung der PKK - verwickelt war und somit erstmals ins Visier der türkischen Behörden gelangt war. In der Folge wurde sie Mitglied der HADEP, wo sie unter anderem als Sekretärin tätig war und die Parteibelange in Sachen Frauenanliegen betreut hat. Während dieser Zeit sei sie eigenen Angaben zufolge immer wieder unter behördlichem Druck gestanden. Im Zeitraum 2002/2003 - mithin kurz bevor die HADEP verboten wurde - ist sie in den Parteivorstand des Distrikts B._______/E._______ gewählt worden und, was die Vorinstanz nicht in Zweifel zieht, zwei Mal von den Behörden mitgenommen, bedroht und dann wieder freigelassen worden. Aufgrund dieser beiden letzten Vorkommnisse ist die Beschwerdeführerin aus der Türkei ausgereist. Die sich nunmehr stellende entscheidende Frage in Bezug auf den relevanten Sachverhalt ist, ob die türkischen Behörden über die Beschwerdeführerin möglicherweise bereits Mitte der 1990er Jahre und/oder später, als sie in den Distriktsvorstand der HADEP gewählt worden war, ein politisches Datenblatt erstellt haben (vgl. auch Beschwerde vom 20. März 2004 S. 3 Ziff. 2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es bei einer solchen Sachlage durchaus denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich fichiert wurde. Kriterien für die Fichierung können unter anderen eine erfolgte Verhaftung aus politischen Gründen sein, dies auch, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen wurde. Gemäss weiterhin Gültigkeit beanspruchendem Urteil der ARK (EMARK 2005 Nr. 11 E. 5 S. 94 f. sowie exemplarisch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3247/2006 vom 6. Mai 2009 E. 5.2 S. 9 f.) ist in der Regel bereits aufgrund einer Fichierung mittels eines politischen Datenblattes von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Eine Abklärung hinsichtlich der Frage der Existenz solcher Datenblätter ist praxisgemäss einzig im Rahmen einer Botschaftsabklärung möglich, was das Bundesamt jedoch unterlassen hat.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte. Es fehlt deshalb vorliegend an der erforderlichen Entscheidreife.
E. 6.1 Zwar kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Dies wäre - um die Entscheidreife nachträglich herzustellen - vorliegend spätestens im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, beispielsweise im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, nachzuholen gewesen. Ob die klare Missachtung von elementaren Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz erheblichen Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur praxisgemäss von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist es auch nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Die Vorinstanz hätte sich nach einer ersten korrekten Würdigung der erfolgten Hinweise und eingereichten Beweismittel mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob über die Beschwerdeführerin in der Türkei - sei es aufgrund des Gerichtsverfahrens Mitte der 1990er Jahre oder im Zusammenhang mit ihrem, von der Vorinstanz verkannten, nicht unbedeutenden Engagement für die HADEP - ein politisches Datenblatt angelegt worden ist.
E. 6.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 6.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Weiteren an dieser Stelle anzufügen, dass die Vorinstanz - wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend eingewandt wurde - zu erörtern haben wird, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vorbringen und namentlich des mittels Arztzeugnissen belegten schlechten psychischen Zustands im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei allenfalls einem unerträglichen psychischen Druck unterlag (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 ff.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als beantragt wurde, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2004 aufzuheben sei (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Die Vorinstanz ist anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die vormalige Rechtsvertreterin noch der derzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben für dieses Verfahren eine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen und MWST) an die Beschwerdeführerin zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3556/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. September 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
18. Februar 2004 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin mit alevitischer Religionszugehörigkeit aus B._______ - verliess ihre Heimat am 12. März 2003 und gelangte am 17. März 2003 in die Schweiz, wo sie selbentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. März 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (ehemals Empfangsstelle) C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 30. September 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von 1992 bis 1994 die PKK ("Partiya Karkerên Kurdistan") in ihrem ehemaligen Wohnort in D._______ (I._______) mit Essen versorgt, weshalb die Spezialeinheit der türkischen Polizei (Özeltim) ihr Haus durchsucht und ihre Tiere getötet habe. In diesem Zusammenhang sei sie im Jahr 1994 festgenommen und ein Strafverfahren sei gegen sie eingeleitet worden. Während der sechsmonatigen Haft sei sie sehr schlecht behandelt beziehungsweise vergewaltigt worden. Ihre Schultern und die Sehnen an den Handgelenken seien vom Aufhängen schwer beschädigt worden. Nach ihrer Entlassung sei sie von der Spezialeinheit der türkischen Polizei aus C._______ vertrieben worden, weswegen sie nach B._______ umgezogen sei. Dort sei sie Mitglied der HADEP ("Halkin Demokrasi Partisi") geworden, habe zuerst als Sekretärin und dann - ab 2002/2003 - im Vorstand ("Exekutive") der Partei des Distrikts von E._______ (B._______) gearbeitet, wobei sie Treffen und Arbeitsgruppen organisiert respektive Pressekonferenzen vorbereitet habe. Seitdem sei sie immer wieder in Gewahrsam genommen worden. Im Weiteren sei sie im Jahr 1997 bei der "F._______", einer der HADEP nahestehenden Zeitung, tätig gewesen, welche später von den türkischen Behörden geschlossen worden sei. Anfang des Jahres 2003, nachdem sie an einer Pressekonferenz in E._______ beziehungsweise in G._______ teilgenommen habe, sei sie von Personen, welche sich als Polizisten ausgewiesen hätten, in einem Auto abgeführt, einvernommen und belästig worden. Dies habe bei ihr die Erinnerungen an die Vergewaltigung von 1994 wachgerufen und ihre Angst vor neuen Verhaftungen habe stark zugenommen. Aus diesem Grund habe sie in der Türkei einen Arzt konsultiert, welcher eine schwere Depression und ein Trauma diagnostiziert habe. Sie sei ebenfalls Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD ("Insan Haklari Dernegi"). Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt: Unter anderem ein Arztrezept vom 6. Februar 2003, je eine beglaubigte Kopie der Anklageschrift des DG H._______ vom 13. Juni 1994 beziehungsweise eines Befragungsprotokolls des Friedensstrafgerichtes I._______ vom 16. Mai 1994 und eines Urteils des DG H._______ vom 6. Juni 1995 sowie eine Kopie der Kanditatenliste für die Wahl in die Distriktverwaltung der HADEP. Diese Unterlagen liegen alle in türkisch vor (vgl. Beweismittelumschlag A1). A.c Das Bundesamt verzichtete in der Folge auf die Vornahme weiterer Abklärungen respektive einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch vom 17. März 2003 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2) beziehungsweise die Gewährung von Asyl (Ziff. 3). In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 4). Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung des Freiburgischen Roten Kreuzes vom 18. März 2004 beigelegt. Zudem wurden Unterlagen betreffend der Behandlung der Folterfolgen und ein Arztbericht in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 2. April 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. E. Am 5. April 2004 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht von Dr. _______ der türkischen Stiftung für Menschenrechte ("Human Rights Foundation of Turkey [HRFT]"), Sektion B._______, in türkischer Sprache zu den Akten (Original). Sie ersuchte um amtliche Übersetzung des Berichts. F. Am 13. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin je ein Arztzeugnis vom 7. April 2004 von Dr. med. _______ und von Dr. med. _______ ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um amtliche Übersetzung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Übersetzung des medizinischen Berichts an. H. Mit Schreiben vom 29. April 2004 wies die Beschwerdeführerin zum einen darauf hin, dass sie sich gegenwärtig in Spitalpflege befinde, zum andern reichte sie eine französische Übersetzung des ärztlichen Berichts der HRFT ein (siehe oben Bst. E.), welcher gestützt auf eine schriftliche Anfrage der Beschwerdeführerin vom 22. März 2004 erstellt worden sei. I. Am 1. Juli 2005 legte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. _______, Kantonales Psychiatrisches Spital des Kantons Freiburg, vom 9. Juni 2005 ins Recht. Diesem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass sie nach einem Suizidversuch vom 16. März bis 18. April 2005 hospitalisiert gewesen sei. J. Am 14. November 2005 wurde ein Referenzschreiben vom 9. November 2005 von J._______, welcher im Zentralkomitee des IHD gearbeitet habe, in türkischer Sprache mit Übersetzung zu den Akten gereicht. K. Am 20. Dezember 2005 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Ergänzung seiner Verfahrensakten. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen zu. L. Am 21. März 2006 wurde ein medizinischer Kurzbericht von Dr. med. _______ vom 20. März 2006 zu den Akten gereicht. M. Am 14. Juni 2007 wurde das BFM zu einem Schriftenwechsel eingeladen. N. In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. O. Am 28. Juni 2007 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM vom 27. Juni 2007 Stellung zu nehmen. P. Die Beschwerdeführerin liess sich am 13. Juli 2007 vernehmen und reichte gleichzeitig einen Zeitungsartikel aus der "Öszür Ülke" von 1994 samt französischer Übersetzung ein. Auf die Begründung der Replik wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Q. Am 19. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in türkischer Sprache von K._______ vom IHD in B._______ datiert vom 7. Juli 2007 mit deutscher Übersetzung, das Zustellkuvert und ein Arztzeugnis von Dr. med. _______ vom 5. Juli 2007 zu den Akten. R. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Juni 2004, 1. Juli 2005, 28. Juli 2005, 3. November 2005, 16. November 2005, 2. Mai 2006 und am 15. März 2009 um einen baldigen Entscheid oder um die Mitteilung, wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die Haft von fünf Monaten im Jahr 1994 und die schlechte Behandlung während dieser Zeit mehr als acht Jahre zurücklägen, weshalb sie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr kausal für die Flucht sein könnten. Im Weiteren könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zweimal im Jahr 2003 aufgrund der von ihr geltend gemachten Aktivitäten bei der HADEP kurz angehalten worden sei. Jedoch genügten diese Tätigkeiten und ihre Position in der ehemaligen HADEP - aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie in der ehemaligen HADEP keine Position bekleidet habe, welche sie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte - nicht, dass sich die Behörden grundsätzlich für sie interessierten beziehungsweise die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht haben müsse, allenfalls künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht geprüft werden müssten. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass ihr durch die polizeilichen Anhaltungen vom Januar und Februar 2003 die intensiven - von staatlichen Organen begangenen - Demütigungen vom Jahr 1994 wieder in Erinnerung gerufen worden seien (Flashbacks). Damals habe sie noch an eine innerstaatliche Fluchtalternative geglaubt, weshalb sie ihre Herkunftsregion verlassen und sich in B._______ niedergelassen habe. Im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei habe sie sich jedoch vor einer Wiederholung der traumatisierenden Erlebnisse dermassen gefürchtet, dass für sie lediglich eine Flucht ins Ausland in Frage gekommen sei. Weiter sei bis zum März 2003 die HADEP der legale Arm der PKK gewesen. Ein grosser Teil ihres Engagements habe Frauenanliegen gegolten. Darüber hinaus sei sie im Jahr 2003 in die Exekutive der HADEP gewählt worden. Aus diesen Gründen sei der Kausalzusammenhang zwischen den Geschehnissen im Jahr 1994 und der Flucht im Frühjahr 2003 nicht unterbrochen worden. Da sie in einem gerichtlichen Verfahren der PKK involviert gewesen sei, bestehe zudem eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie trotz Freispruch noch immer in der Türkei registriert sei beziehungsweise bei einer Rückkehr nach wie vor Repressalien zu befürchten habe. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 im Wesentlichen fest, dass den eingereichten Referenzschreiben, welche die Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen sollen, keine Beweiskraft zukomme. Obwohl die Beschwerdeführerin Mitglied der HADEP und des IHD gewesen sei und für diese gewisse Funktionen ("certaines fonctions") ausgeübt habe, gehe aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass sie eine derart führende Stellung eingenommen habe, welche sie der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin habe - wie sie selber bestätige - (lediglich) Pressekonferenzen organisiert, anlässlich welcher sie keine besonderen Aufgaben wahrgenommen habe. Im Übrigen sei gegen die Beschwerdeführerin, die wegen ihrer Teilnahmen an Pressekonferenzen und anderen Veranstaltungen mehrere Male für kurze Zeit mitgenommen worden sei, kein Verfahren wegen diesen Aktivitäten eröffnet worden. Die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne zudem in der Türkei behandelt werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2007 im Wesentlichen, dass die Mitgliederlisten der HADEP und der IHD den staatlichen Organen bekannt seien. Weder eine förmliche Mitgliedschaft noch die formelle Stellung innerhalb der Organisationshierarchie sei ein verlässliches Kriterium für die Beurteilung des Verfolgungsrisikos einer Person. Es könne davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden solche Personen bevorzugt überwachten, weil diese häufig Kontakte zu den illegalen Parteigruppen oder zu den bewaffneten Kämpfern pflegten. Im Jahr 1994 sei ihr Dorf D._______ vollständig vom türkischen Militär niedergebrannt worden. Ausserdem sei im Jahr 1993 ihre Cousine _______ der PKK beigetreten, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) beschuldigt worden sei, auch Beziehungen zur PKK zu haben. Ihre Cousine sei im Jahr 1994 vom türkischen Militär getötet worden. Aufgrund der Offizialmaxime sei die Vorinstanz verpflichtet, ihre Situation konkret am Ort ihrer Rückkehr abzuklären. Zudem benötige sie eine ständige und intensive psychotherapeutische Behandlung. 5. 5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 S. 209). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (nicht aber dessen rechtliche Würdigung, welche Sache des Gerichts ist) betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 S. 248 f.). 5.2 Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde zudem die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 38). 5.3 Wie bereits dargelegt, ging das Bundesamt zweifelsfrei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, erachtete diese jedoch als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es bezeichnete die Geschehnisse aus dem Jahr 1994 - namentlich die fünfmonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin und die schlechte Behandlung während dieser Zeit - mangels zeitlicher und sachlicher Nähe als nicht kausal und somit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die späteren politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die damalige HADEP, welchen sie bis zu ihrer Ausreise nachging, respektive die geltend gemachten Festnahmen im Jahr 2003 betrachtete die Vorinstanz unabhängig von den vorgenannten Ereignissen und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, zumal gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten seitens der türkischen Behörden kein Verfahren eröffnet worden sei. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeitlich strikte trennte (Ereignis 1994/95 und Mitnahmen im Jahr 2003), obwohl die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe auch nach ihrer Entlassung im Jahr 1995 fortan keine Ruhe gehabt und sei dauernd unter Druck gestanden, wenn auch "eher" in Form verbaler Belästigungen (A2 S. 6) respektive sie sei auch während ihrer Tätigkeit als Layouterin bei der an sich legalen prokurdischen Zeitung "F._______" im Jahr 1996/97 staatlichen Druckmassnahmen ausgesetzt gewesen (A7 S. 6); seit sie bei der HADEP-Verwaltung gearbeitet habe, sei sie öfters in Gewahrsam genommen worden (A2 S. 4). Diese Behelligungsvorbringen der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne von 1994/95 bis 2003 wurden von der Vorinstanz weder anlässlich der Anhörungen mittels vertiefendem Nachfragen näher ergründet (vgl. beispielsweise A2 S. 5 und A7 S. 10) noch bei ihrem Entscheid miterwogen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall - nicht zuletzt auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - in sachverhaltlicher Hinsicht unsorgfältig respektive nicht sachgerecht. 5.3.2 Das Bundesamt hat den Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HADEP sodann eine "exponierte Funktion" in dem Sinne abgesprochen, als dass ihr gestützt darauf eine staatliche Verfolgung gedroht hätte. Es trifft zwar zu, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, dass die Beschwerdeführerin selber ihre Stellung und Funktion eher als untergeordnet bezeichnete ("Je n'avais pas de tâche spéciale, j'étais dans la foule avec mes camarades", A7 S. 9). Nichtsdestotrotz geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht "nur" einfaches Mitglied bei der HADEP war, sondern für diese Partei zunächst auch als Sekretärin gearbeitet hat, wofür sie offenbar zumindest eine Zeit lang auch entlöhnt worden war (A7 S. 7 f.), sie war mithin für die Verwaltung der HADEP tätig (A2 S. 2 und 4). Später wurde sie gemäss ihren Angaben in den Parteivorstand der Sektion B._______/E._______ gewählt (A2 S. 6 und A7 S. 5) - ein Vorbringen, welches sie mit der Abgabe einer Kopie der Liste mit den Kandidatinnen und der Kandidaten, auf welcher tatsächlich auch ihr Name aufgeführt ist, untermauerte (vgl. Beweismittelumschlag A1 Nr. 8). In diesem Zusammenhang hat sie weiter angegeben, sie sei Delegierte der HADEP für die Stadt (E._______) gewesen ("Personnellement j'étais déléguée du parti pour la ville", A7 S. 9) Weiter hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe zusammen mit anderen Frauen die Frauenarbeit der Partei organisiert respektive frauenspezifische Arbeiten betreut (A2 S. 4). Die Beschwerdeführerin dürfte somit aufgrund der geschilderten Tätigkeiten während einigen Jahren als Sekretärin für die Parteiverwaltung wohl täglich im HADEP-Gebäude ein- und ausgegangen sein und in der letzten Zeit ihres Aufenthalts als Vorstandsmitglied der HADEP des Distrikts E._______ eine Art (zumindest lokale) politische Führungsrolle bekleidet haben. Vor diesem Hintergrund greift jedenfalls die Schlussfolgerung des Bundesamtes, "la position occupée par l'intéressée ne peut être considérée comme une position dirigeante l'exposant à des risques de persécutions déterminantes en matière d'asile" eindeutig zu kurz. Die obige Darstellung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HADEP lässt zwar per se noch nicht auf ein aktives Mittun bei wichtigen politischen Geschäften innerhalb der Partei schliessen. Festzustellen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen in diesem Zusammenhang zu wenig spezifische und konkret befragt worden ist. 5.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid in diesem Zusammenhang weiter aus, das türkische Verfassungsgericht in Ankara habe am 13. März 2003 das Verbot der HADEP verfügt und über 46 Führungsmitglieder der Partei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verhängt; einfache Mitglieder ("des simples membres") seien nicht Opfer von Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden geworden. Wie vorstehend dargelegt, kann die Beschwerdeführerin aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts kaum als "einfaches Mitglied der HADEP" bezeichnet werden. Diesbezüglich mitentscheidend sein könnte sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 12. März 2003 - mithin ein Tag bevor das Parteiverbot der HADEP verfügt wurde - aus der Türkei ausgereist ist und in der letzten Zeit der Partei vor dem Verbot (in der Phase 2002/2003), während welcher von einer erhöhten Überwachungsintensität durch die türkischen Behörden auszugehen ist, zumindest eine lokale Führungsposition eingenommen haben dürfte. Nach Kenntnissen des Gerichts sind nämlich nicht nur nationale Kaderpersonen der HADEP ins Visier der Behörden gelangt, sondern in Einzelfällen auch solche, welche auf Kreisebene aktiv waren. 5.3.4 Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Behelligungen haben muss, ist weiter zu berücksichtigen, dass sie Mitte der 1990er Jahren in Untersuchungshaft - mutmasslich wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK (vgl. A2 S. 6) - und 1995 freigesprochen worden war. Sie hat in diesem Zusammenhang Kopien der Anklageschrift vom 13. Juni 1994, eines Befragungsprotokolls vom 16. Mai 1994 und des Urteils des DG H._______ vom 6. Juni 1995 zu den Akten gereicht (Beweismittelumschlag A1 Nrn. 5-7). Die Vorinstanz hat weder diese Gerichtsdokumente übersetzt noch die Beschwerdeführerin näher zu den ihr von den türkischen Behörden vorgeworfenen Taten befragt. Aus nachfolgend aufgeführten Überlegungen ist dem BFM auch in diesem Punkt eine unsorgfältige respektive mangelnde Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. 5.3.5 Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Mitte der 1990er Jahren in ein Gerichtsverfahren - mutmasslich wegen Unterstützung der PKK - verwickelt war und somit erstmals ins Visier der türkischen Behörden gelangt war. In der Folge wurde sie Mitglied der HADEP, wo sie unter anderem als Sekretärin tätig war und die Parteibelange in Sachen Frauenanliegen betreut hat. Während dieser Zeit sei sie eigenen Angaben zufolge immer wieder unter behördlichem Druck gestanden. Im Zeitraum 2002/2003 - mithin kurz bevor die HADEP verboten wurde - ist sie in den Parteivorstand des Distrikts B._______/E._______ gewählt worden und, was die Vorinstanz nicht in Zweifel zieht, zwei Mal von den Behörden mitgenommen, bedroht und dann wieder freigelassen worden. Aufgrund dieser beiden letzten Vorkommnisse ist die Beschwerdeführerin aus der Türkei ausgereist. Die sich nunmehr stellende entscheidende Frage in Bezug auf den relevanten Sachverhalt ist, ob die türkischen Behörden über die Beschwerdeführerin möglicherweise bereits Mitte der 1990er Jahre und/oder später, als sie in den Distriktsvorstand der HADEP gewählt worden war, ein politisches Datenblatt erstellt haben (vgl. auch Beschwerde vom 20. März 2004 S. 3 Ziff. 2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es bei einer solchen Sachlage durchaus denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich fichiert wurde. Kriterien für die Fichierung können unter anderen eine erfolgte Verhaftung aus politischen Gründen sein, dies auch, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen wurde. Gemäss weiterhin Gültigkeit beanspruchendem Urteil der ARK (EMARK 2005 Nr. 11 E. 5 S. 94 f. sowie exemplarisch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3247/2006 vom 6. Mai 2009 E. 5.2 S. 9 f.) ist in der Regel bereits aufgrund einer Fichierung mittels eines politischen Datenblattes von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Eine Abklärung hinsichtlich der Frage der Existenz solcher Datenblätter ist praxisgemäss einzig im Rahmen einer Botschaftsabklärung möglich, was das Bundesamt jedoch unterlassen hat. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte. Es fehlt deshalb vorliegend an der erforderlichen Entscheidreife. 6.1 Zwar kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Dies wäre - um die Entscheidreife nachträglich herzustellen - vorliegend spätestens im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, beispielsweise im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, nachzuholen gewesen. Ob die klare Missachtung von elementaren Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz erheblichen Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur praxisgemäss von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist es auch nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Die Vorinstanz hätte sich nach einer ersten korrekten Würdigung der erfolgten Hinweise und eingereichten Beweismittel mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob über die Beschwerdeführerin in der Türkei - sei es aufgrund des Gerichtsverfahrens Mitte der 1990er Jahre oder im Zusammenhang mit ihrem, von der Vorinstanz verkannten, nicht unbedeutenden Engagement für die HADEP - ein politisches Datenblatt angelegt worden ist. 6.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Weiteren an dieser Stelle anzufügen, dass die Vorinstanz - wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend eingewandt wurde - zu erörtern haben wird, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vorbringen und namentlich des mittels Arztzeugnissen belegten schlechten psychischen Zustands im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei allenfalls einem unerträglichen psychischen Druck unterlag (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 ff.). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als beantragt wurde, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2004 aufzuheben sei (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Die Vorinstanz ist anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die vormalige Rechtsvertreterin noch der derzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben für dieses Verfahren eine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen und MWST) an die Beschwerdeführerin zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: