Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Am 6. September 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, seit seiner Schulzeit an Hepatitis B zu leiden und vor seinem Einzug in den Militärdienst aus Eritrea geflohen zu sein. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 5. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fa- milienzusammenführung mit seiner derzeit im Sudan lebenden Ehefrau, B._______. Er machte geltend, bereits am 14. Februar 2014 geheiratet zu haben, wo- bei der Ehevertrag (Heiratsurkunde) vom Scharia Gericht in Keren ausge- stellt worden sei. In der Folge hätten sie bis zu seiner Ausreise am 1. März 2015 gemeinsam im Elternhaus des Beschwerdeführers gewohnt. Der Be- schwerdeführer habe Eritrea spontan ohne seine Ehefrau verlassen, weil er am Folgetag in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Während der Reise über den Sudan, Libyen und Italien habe er aus finanziellen Gründen und weil seine Ehefrau über kein Telefon verfügt habe, kaum Kontakt zu ihr halten können. Nach sechs Monaten sei der Kontakt zu ihr aufgrund der Schwiegereltern, die seiner Ehefrau angesichts seiner Abwesenheit zu ei- nem neuen Ehemann geraten hätten, ganz abgebrochen. B._______ habe Eritrea im Oktober 2019 verlassen und halte sich seither in Karthum auf. Zwischenzeitlich habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder auf- genommen und seither würden sie täglich miteinander telefonieren, wobei er sie im Dezember 2019 persönlich im Sudan besucht habe. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu einzelnen Fragen Stellung zu beziehen, wie auch den Ehe- vertrag vom 14. Februar 2014 im Original einzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den gestellten Fragen Stellung, unterliess jedoch die Zustellung des Ehever- tragsoriginals.
D-3554/2021 Seite 3 F. Aufgrund von Ungereimtheiten betreffend die Angaben des Beschwerde- führers über den Verbleib des Originals des Ehevertrages forderte ihn das SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 auf, jene aufzuklären. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zu den Fragen des SEM vom 17. Dezember 2020 Stellung. H. Am 9. Februar 2021 wurde vom SEM eine Dokumentenanalyse des von ihm eingereichten Ehevertrages (Kopie) veranlasst, bei welcher dessen To- talfälschung mit grosser Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde. I. Auf die vom SEM mit Schreiben vom 23. Februar 2021 eingeräumte Gele- genheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Dokumentenanalyse reichte der Beschwerdeführer eine solche innert erstreckter Frist am 9. April 2021 ein. J. Mit am 6. Juli 2021 eröffneten Entscheid vom 1. Juli 2021 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte sowohl das Gesuch um Familienzusammenführung als auch den Antrag auf weitere Abklärun- gen ab. K. Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug sowie die Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin ersucht. L. Am 9. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-3554/2021 Seite 4 M. Mit Schreiben vom 5. August 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn eine Fürsorgebestä- tigung des Beschwerdeführers eingereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
D-3554/2021 Seite 5 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die sinngemässen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung der Abklärung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes erweisen sich als unbegründet.
E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Be- hörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1
D-3554/2021 Seite 6 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Vorbringen seien vom SEM weder gesamthaft noch ernsthaft und sorgfältig geprüft worden. Im Weite- ren seien betreffend Ehevertrag weitere Abklärungen vorzunehmen, da sich der Beschwerdeführer in Beweisnot befinde. Die genannten Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet. Den vor- instanzlichen Erwägungen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft und sorgfältig geprüft hätte. Sie hat sich nebst der veranlassten Dokumen- tenanalyse des Ehevertrages insgesamt hinreichend differenziert mit sei- nen zentralen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer er- hielt alsdann auch genügend Gelegenheit, sich zu den – insbesondere auch zentralen – Fragen der Vorinstanz, wie zum Original des Ehevertra- ges (vgl. A3/2, A4/9, A5/2, A7/5) sowie zum Ergebnis der Dokumentenana- lyse (A9/2, A12/5) zu äussern, weshalb sein Vorwurf eines unfairen Verfah- rens nicht zu überzeugen vermag. Betreffend die Zweifel an der Echtheit des Ehevertrages hat die Vorinstanz, wie erwähnt, mit eigenen Ermittlun- gen von Amtes wegen für deren Beseitigung gesorgt und mit der Feststel- lung seiner Totalfälschung zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (Botschaftsabklärung; familiäre Verhältnisse vor Ort, als Nachweis für den Grund der fehlenden Hochzeitsfotos). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist alsdann eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung beschlägt und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts zurückzuführen ist.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er- halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
D-3554/2021 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
E. 6.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist je- ner auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmit- glieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Be- ziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Ge- such hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Be- stimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat be- finden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh- rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als „con- dicio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein- schaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Bezie- hung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 20. Juli 2017 eine Kopie des Ehevertrages vom 14. Februar 2014 eingereicht und erklärt, das Original sei «bislang nicht aufzutreiben». In seiner Stellungnahme vom
E. 7.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, wie von der qualitativ schlechten Kopie beziehungsweise des Fotos des Ehevertrages eine Totalfälschung abgeleitet werden könne. Die festgestellten, nur geringfügigen Abweichungen seien nicht auf den ur- sprünglichen Inhalt, sondern auf die schlechte Qualität des Dokuments zu- rückzuführen. Zudem begründe die Vorinstanz die Abweisung des Ge- suchs fast vollumfänglich mit der angeblich gefälschten Heiratsurkunde, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach darum ersucht habe, deren Echt- heit mittels Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. Es sei in Eritrea schwierig, an zivilrechtliche Dokumente zu gelangen («unsichere und lü- ckenhafte Quellenlage in Eritrea») und der Beschwerdeführer habe für den Nachweis der Ehe alles für ihn Zumutbare unternommen. Im Weiteren wür- den die – wie vom SEM behauptet widersprüchlichen – Angaben des Be- schwerdeführers zum Verbleib des Originalehevertrages angesichts der eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten, des spärlichen Informationsflus- ses sowie des Aufenthaltes der Ehefrau im Sudan (anstatt im Heimatland), einander nicht ausschliessen. Seine Angaben zum Zivilstand seien auf dem Personalienblatt in Tigrinya ausgefüllt worden, wobei er hierzu die Frage, ob seine Frau hier sei, verneint habe. Der Beschwerdeführer spre- che Tigre und die Merkblätter seien auf Arabisch gewesen, weshalb er auf Unterstützung des Dolmetschers angewiesen gewesen sei. Er habe be- reits an der späteren Anhörung die Kopie des Ehevertrages eingereicht und erklärt, in Eritrea mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und trotz familiärer Probleme wieder mit ihr zusammenleben zu wollen. Betreffend die fehlenden Hochzeitsfotos sei die Erklärung des SEM weder einzelfallbezogen (allgemein für eritreische Eheleute) noch werde seine schlüssige Erklärung (kein Handy, keine Kamera, ärmliche Verhält-
D-3554/2021 Seite 10 nisse) hierfür angemessen berücksichtigt. An den fehlenden Fotos auf- grund der bescheidenen und ländlichen Wohnverhältnisse des Beschwer- deführers ändere auch der Umstand nichts, dass sein Onkel ein reicher Mann sei (Besitz eines kleinen Geschäftes und vieler Tiere). Für ein faires Verfahren seien die erschwerenden Umstände hinsichtlich der Herstellung des Kontakts zu seiner Ehefrau ebenso wie die Glaubhaftigkeitsmerkmale seiner Angaben als Gesamtes zu berücksichtigen und nicht nur – wie von der Vorinstanz – einzelne Aspekte und Protokollstellen zu erwähnen. Zu- dem sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rah- men seines Asylverfahrens vom SEM nicht beanstandet worden. Insge- samt sei von einer Ehe beziehungsweise einer eheähnlichen Beziehung mit B._______ und damit von einer schützenswerten Familiengemein- schaft auszugehen. 8. 8.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref- fender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh- rung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 7.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: Die Vorinstanz hegte rechtens begründete Zweifel daran, ob überhaupt je- mals und damit vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Beziehung zwischen ihm und B._______ bestanden hat. Sie legte in der Dokumen- tenanalyse die Fälschungsmerkmale des Ehevertrages nachvollziehbar dar und stellte hierzu auch zutreffend widersprüchliche Angaben fest. Ins- besondere ist die Tatsache zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Personalienblatt in seinem damaligen Asylverfahren bei seinem Zi- vilstand nicht nur «ledig» ankreuzte, sondern explizit auch das Kästchen mit dem Namen einer Ehepartnerin durchstrich ([…]). Dieses Faktum kann auch nicht mit einem sprachlichen Missverständnis (Tigre beziehungs- weise Tigrinya) umgestossen werden; die Frage nach dem Namen einer Ehepartnerin birgt keinerlei Spielraum für Unklarheiten. Selbst wenn es tat- sächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein Missverständnis zur Zivilstandsfrage gegeben hätte (Anwesenheit der Ehefrau), wäre er bei tat- sächlichem Vorhandensein einer Ehepartnerin zumindest zur Nennung ih- res Namens in der Lage gewesen. Im Weiteren wurde zwar als Inter- viewsprache Tigra gewünscht, aber in der damaligen Befragung zur Per- son (BZP) gab der Beschwerdeführer an, über gute arabische Sprach- kenntnisse ([…]) zu verfügen, den Dolmetscher gut zu verstehen sowie die
D-3554/2021 Seite 11 Merkblätter gelesen und verstanden zu haben ([…]). Alsdann kann aus der Tatsache, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem da- maligen Asylverfahren (N […]) als glaubhaft erachtet wurden, nicht zwin- gend – wie in der Beschwerde behauptet – darauf geschlossen werden, dass seine Angaben zu den familiären Verhältnissen im vorliegenden Ver- fahren ebenfalls glaubhaft sind. Somit bleiben die Zweifel an einer vorbe- standenen Ehe bestehen. Selbst wenn die geltend gemachte Ehe vor der Ausreise existiert haben sollte, ist im Weiteren festzuhalten, dass unbestrittenermassen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ erst nach deren Ausreise in den Sudan (Oktober 2019) ein Kontakt hergestellt wurde, weshalb die Vorinstanz auch in Berücksichtigung der eingereichten Dokumente (ge- meinsame Fotos von seinem Besuch bei ihr im Sudan im Dezember 2019) zu Recht auf das Fehlen einer Ehe beziehungsweise eheähnlichen Bezie- hung vor seiner Ausreise am 1. März 2015 schloss (vgl. auch Verfahren N […], BZP vom 5. Oktober 2015, A5/6: Angaben hinsichtlich Beziehungen: B._______ lebe bei ihren Eltern). In ganzheitlicher Betrachtung erfüllt die geschilderte Beziehung des Beschwerdeführers mit B._______ in Eritrea, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, die Anforderungen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft offenkundig nicht. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Fami- liengemeinschaften. Daher erhalten Personen wie die (angebliche) Ehe- frau des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flücht- ling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hegten oder keine sol- che mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5), keine Einreisebewilligung. 8.2 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Vorausset- zungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) nicht ergänzend hinzugezogen wer- den. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Be- urteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestim- mungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweit- letzter Absatz]). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
D-3554/2021 Seite 12 desrecht nicht verletzt. Das SEM hat zu Recht das Gesuch um Familien- zusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestäti- gen und die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebe- gehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entspre- chende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiord- nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvor- schusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge- worden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.230.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3554/2021 Seite 13
E. 8.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 7.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: Die Vorinstanz hegte rechtens begründete Zweifel daran, ob überhaupt jemals und damit vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Beziehung zwischen ihm und B._______ bestanden hat. Sie legte in der Dokumentenanalyse die Fälschungsmerkmale des Ehevertrages nachvollziehbar dar und stellte hierzu auch zutreffend widersprüchliche Angaben fest. Insbesondere ist die Tatsache zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Personalienblatt in seinem damaligen Asylverfahren bei seinem Zivilstand nicht nur «ledig» ankreuzte, sondern explizit auch das Kästchen mit dem Namen einer Ehepartnerin durchstrich ([...]). Dieses Faktum kann auch nicht mit einem sprachlichen Missverständnis (Tigre beziehungsweise Tigrinya) umgestossen werden; die Frage nach dem Namen einer Ehepartnerin birgt keinerlei Spielraum für Unklarheiten. Selbst wenn es tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein Missverständnis zur Zivilstandsfrage gegeben hätte (Anwesenheit der Ehefrau), wäre er bei tatsächlichem Vorhandensein einer Ehepartnerin zumindest zur Nennung ihres Namens in der Lage gewesen. Im Weiteren wurde zwar als Interviewsprache Tigra gewünscht, aber in der damaligen Befragung zur Person (BZP) gab der Beschwerdeführer an, über gute arabische Sprachkenntnisse ([...]) zu verfügen, den Dolmetscher gut zu verstehen sowie die Merkblätter gelesen und verstanden zu haben ([...]). Alsdann kann aus der Tatsache, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem damaligen Asylverfahren (N [...]) als glaubhaft erachtet wurden, nicht zwingend - wie in der Beschwerde behauptet - darauf geschlossen werden, dass seine Angaben zu den familiären Verhältnissen im vorliegenden Verfahren ebenfalls glaubhaft sind. Somit bleiben die Zweifel an einer vorbestandenen Ehe bestehen. Selbst wenn die geltend gemachte Ehe vor der Ausreise existiert haben sollte, ist im Weiteren festzuhalten, dass unbestrittenermassen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ erst nach deren Ausreise in den Sudan (Oktober 2019) ein Kontakt hergestellt wurde, weshalb die Vorinstanz auch in Berücksichtigung der eingereichten Dokumente (gemeinsame Fotos von seinem Besuch bei ihr im Sudan im Dezember 2019) zu Recht auf das Fehlen einer Ehe beziehungsweise eheähnlichen Beziehung vor seiner Ausreise am 1. März 2015 schloss (vgl. auch Verfahren N [...], BZP vom 5. Oktober 2015, A5/6: Angaben hinsichtlich Beziehungen: B._______ lebe bei ihren Eltern). In ganzheitlicher Betrachtung erfüllt die geschilderte Beziehung des Beschwerdeführers mit B._______ in Eritrea, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, die Anforderungen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft offenkundig nicht. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Daher erhalten Personen wie die (angebliche) Ehefrau des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hegten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5), keine Einreisebewilligung.
E. 8.2 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) nicht ergänzend hinzugezogen werden. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Das SEM hat zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.230.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 November 2020 habe er geltend gemacht, B._______ wisse nicht, wo das Original sei, möglicherweise sei es durch einen Brand in ihrem Eltern- haus verloren gegangen, weshalb mittels einer Botschaftsabklärung die Echtheit der eingereichten Kopie überprüft werden könne. Am
E. 17 Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer vom SEM auf den geringen Beweiswert von urkundlichen Kopien hingewiesen worden, weil diese ma-
D-3554/2021 Seite 8 nipulierbar und deren Sicherheitsmerkmale nicht überprüft werden könn- ten. Bei den Stempeln falle auf, dass der viereckige Apostillenstempel (Be- glaubigungen) nicht dem üblichen Erscheinungsbild entspreche (Tippfeh- ler, Zeilenanfang am falschen Ort), der Rundstempel des Aussenministeri- ums auf einem Falt liegend verzerrt (schlechte Scanqualität) und der Na- mensstempel der Amtsperson kaum sichtbar sei. Die Abstände der Kreisli- nien seien an mehreren Orten im Vergleich zu authentischen Urkunden un- terschiedlich und der verwendete Rundstempel stamme zudem aus einem anderen Verfahren. Gemäss der vom SEM veranlassten Dokumentenana- lyse könne die Echtheit von fotokopierten oder gescannten Dokumenten grundsätzlich aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten durch Bildbearbei- tungsprogramme nicht bestätigt werden und vorliegend seien durch den Vergleich der Apostillen des Ehevertrages mit den verbürgt authentischen Apostillen ihre Totalfälschung festgestellt worden. Das Argument des Be- schwerdeführers, die Abweichungen seien durch die schlechte Qualität der Kopie beziehungsweise des Fotos des Ehevertrages entstanden, könne infolge des nicht nachzuvollziehenden Tippfehlers und örtlich falschen Zei- lenanfangs auf dem Stempel nicht gehört werden. Deshalb seien seine mehrfach beantragten Abklärungen bei der für Eritrea zuständigen Schwei- zerischen Auslandvertretung nicht geboten. Die aufgrund der Totalfälschung bereits bestehenden erheblichen Zweifel an der geltend gemachten Heirat mit B._______ würden alsdann aufgrund seiner Angaben zum Verbleib des Originals des Ehevertrages verstärkt (zuerst nicht erhältlich, danach zerstört). Aufgrund dessen, dass bei Fami- liennachzugsgesuchen die Einreichung von Originaldokumenten zentral sei, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er den Verlust des Origi- nalehevertrages bereits in der ersten Eingabe angeführt hätte. Weiter habe er auf dem Personalienblatt am 6. September 2015 «ledig» als Zivilstand angekreuzt und erst anlässlich der Befragung vom 5. Oktober 2015 den Bestand einer Ehe geltend gemacht. Nachdem das Personalienblatt per- sönlich ausgefüllt sowie unterschriftlich bestätigt worden sei und die Frage nach dem Zivilstand keine Unklarheiten aufwerfe, überzeuge der Erklä- rungsversuch eines diesbezüglichen Missverständnisses nicht. Im Weite- ren sei seine Behauptung unglaubhaft, weder gemeinsame Fotos von sei- nem Leben in Eritrea noch von der Hochzeit mit B._______ zu besitzen. Erfahrungsgemäss seien eritreische Eheleute in der Lage, Hochzeitsfotos einzureichen. Seine Begründung von mangelnden finanziellen (bezie- hungsweise ungenügenden wirtschaftlichen) Verhältnissen sowie weder ein Handy noch eine Fotokamera zu besitzen, sei angesichts der gemäss
D-3554/2021 Seite 9 eigenen Angaben mehrmalig erfolgten, grosszügigen finanziellen Unter- stützung seines Onkels mütterlicherseits nicht überzeugend (grössere Geldsummen; Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2017). Die nebst der Ehevertragskopie eingereichten weiteren Dokumente (Pass- fotos von B._______, gemeinsame Fotos von 2019) vermöchten alsdann die Einschätzung der erheblichen Zweifel an einer Ehe mit B._______ und deren Zusammenleben in Eritrea nicht umzustossen. Eine gelebte Ehebeziehung mit ihr vor seiner Ausreise aus Eritrea sei ins- gesamt nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3554/2021 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. September 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, seit seiner Schulzeit an Hepatitis B zu leiden und vor seinem Einzug in den Militärdienst aus Eritrea geflohen zu sein. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 5. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner derzeit im Sudan lebenden Ehefrau, B._______. Er machte geltend, bereits am 14. Februar 2014 geheiratet zu haben, wobei der Ehevertrag (Heiratsurkunde) vom Scharia Gericht in Keren ausgestellt worden sei. In der Folge hätten sie bis zu seiner Ausreise am 1. März 2015 gemeinsam im Elternhaus des Beschwerdeführers gewohnt. Der Beschwerdeführer habe Eritrea spontan ohne seine Ehefrau verlassen, weil er am Folgetag in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Während der Reise über den Sudan, Libyen und Italien habe er aus finanziellen Gründen und weil seine Ehefrau über kein Telefon verfügt habe, kaum Kontakt zu ihr halten können. Nach sechs Monaten sei der Kontakt zu ihr aufgrund der Schwiegereltern, die seiner Ehefrau angesichts seiner Abwesenheit zu einem neuen Ehemann geraten hätten, ganz abgebrochen. B._______ habe Eritrea im Oktober 2019 verlassen und halte sich seither in Karthum auf. Zwischenzeitlich habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder aufgenommen und seither würden sie täglich miteinander telefonieren, wobei er sie im Dezember 2019 persönlich im Sudan besucht habe. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu einzelnen Fragen Stellung zu beziehen, wie auch den Ehevertrag vom 14. Februar 2014 im Original einzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den gestellten Fragen Stellung, unterliess jedoch die Zustellung des Ehevertragsoriginals. F. Aufgrund von Ungereimtheiten betreffend die Angaben des Beschwerdeführers über den Verbleib des Originals des Ehevertrages forderte ihn das SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 auf, jene aufzuklären. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zu den Fragen des SEM vom 17. Dezember 2020 Stellung. H. Am 9. Februar 2021 wurde vom SEM eine Dokumentenanalyse des von ihm eingereichten Ehevertrages (Kopie) veranlasst, bei welcher dessen Totalfälschung mit grosser Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde. I. Auf die vom SEM mit Schreiben vom 23. Februar 2021 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Dokumentenanalyse reichte der Beschwerdeführer eine solche innert erstreckter Frist am 9. April 2021 ein. J. Mit am 6. Juli 2021 eröffneten Entscheid vom 1. Juli 2021 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte sowohl das Gesuch um Familienzusammenführung als auch den Antrag auf weitere Abklärungen ab. K. Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug sowie die Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin ersucht. L. Am 9. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 5. August 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die sinngemässen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung der Abklärung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes erweisen sich als unbegründet. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Vorbringen seien vom SEM weder gesamthaft noch ernsthaft und sorgfältig geprüft worden. Im Weiteren seien betreffend Ehevertrag weitere Abklärungen vorzunehmen, da sich der Beschwerdeführer in Beweisnot befinde. Die genannten Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet. Den vor-instanzlichen Erwägungen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft und sorgfältig geprüft hätte. Sie hat sich nebst der veranlassten Dokumentenanalyse des Ehevertrages insgesamt hinreichend differenziert mit seinen zentralen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer erhielt alsdann auch genügend Gelegenheit, sich zu den - insbesondere auch zentralen - Fragen der Vorinstanz, wie zum Original des Ehevertrages (vgl. A3/2, A4/9, A5/2, A7/5) sowie zum Ergebnis der Dokumentenanalyse (A9/2, A12/5) zu äussern, weshalb sein Vorwurf eines unfairen Verfahrens nicht zu überzeugen vermag. Betreffend die Zweifel an der Echtheit des Ehevertrages hat die Vorinstanz, wie erwähnt, mit eigenen Ermittlungen von Amtes wegen für deren Beseitigung gesorgt und mit der Feststellung seiner Totalfälschung zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (Botschaftsabklärung; familiäre Verhältnisse vor Ort, als Nachweis für den Grund der fehlenden Hochzeitsfotos). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist alsdann eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung beschlägt und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts zurückzuführen ist. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. 6.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als "condicio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5). 7. 7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 20. Juli 2017 eine Kopie des Ehevertrages vom 14. Februar 2014 eingereicht und erklärt, das Original sei «bislang nicht aufzutreiben». In seiner Stellungnahme vom 12. November 2020 habe er geltend gemacht, B._______ wisse nicht, wo das Original sei, möglicherweise sei es durch einen Brand in ihrem Elternhaus verloren gegangen, weshalb mittels einer Botschaftsabklärung die Echtheit der eingereichten Kopie überprüft werden könne. Am 17. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer vom SEM auf den geringen Beweiswert von urkundlichen Kopien hingewiesen worden, weil diese manipulierbar und deren Sicherheitsmerkmale nicht überprüft werden könnten. Bei den Stempeln falle auf, dass der viereckige Apostillenstempel (Beglaubigungen) nicht dem üblichen Erscheinungsbild entspreche (Tippfehler, Zeilenanfang am falschen Ort), der Rundstempel des Aussenministeriums auf einem Falt liegend verzerrt (schlechte Scanqualität) und der Namensstempel der Amtsperson kaum sichtbar sei. Die Abstände der Kreislinien seien an mehreren Orten im Vergleich zu authentischen Urkunden unterschiedlich und der verwendete Rundstempel stamme zudem aus einem anderen Verfahren. Gemäss der vom SEM veranlassten Dokumentenanalyse könne die Echtheit von fotokopierten oder gescannten Dokumenten grundsätzlich aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten durch Bildbearbeitungsprogramme nicht bestätigt werden und vorliegend seien durch den Vergleich der Apostillen des Ehevertrages mit den verbürgt authentischen Apostillen ihre Totalfälschung festgestellt worden. Das Argument des Beschwerdeführers, die Abweichungen seien durch die schlechte Qualität der Kopie beziehungsweise des Fotos des Ehevertrages entstanden, könne infolge des nicht nachzuvollziehenden Tippfehlers und örtlich falschen Zeilenanfangs auf dem Stempel nicht gehört werden. Deshalb seien seine mehrfach beantragten Abklärungen bei der für Eritrea zuständigen Schweizerischen Auslandvertretung nicht geboten. Die aufgrund der Totalfälschung bereits bestehenden erheblichen Zweifel an der geltend gemachten Heirat mit B._______ würden alsdann aufgrund seiner Angaben zum Verbleib des Originals des Ehevertrages verstärkt (zuerst nicht erhältlich, danach zerstört). Aufgrund dessen, dass bei Familiennachzugsgesuchen die Einreichung von Originaldokumenten zentral sei, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er den Verlust des Originalehevertrages bereits in der ersten Eingabe angeführt hätte. Weiter habe er auf dem Personalienblatt am 6. September 2015 «ledig» als Zivilstand angekreuzt und erst anlässlich der Befragung vom 5. Oktober 2015 den Bestand einer Ehe geltend gemacht. Nachdem das Personalienblatt persönlich ausgefüllt sowie unterschriftlich bestätigt worden sei und die Frage nach dem Zivilstand keine Unklarheiten aufwerfe, überzeuge der Erklärungsversuch eines diesbezüglichen Missverständnisses nicht. Im Weiteren sei seine Behauptung unglaubhaft, weder gemeinsame Fotos von seinem Leben in Eritrea noch von der Hochzeit mit B._______ zu besitzen. Erfahrungsgemäss seien eritreische Eheleute in der Lage, Hochzeitsfotos einzureichen. Seine Begründung von mangelnden finanziellen (beziehungsweise ungenügenden wirtschaftlichen) Verhältnissen sowie weder ein Handy noch eine Fotokamera zu besitzen, sei angesichts der gemäss eigenen Angaben mehrmalig erfolgten, grosszügigen finanziellen Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits nicht überzeugend (grössere Geldsummen; Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2017). Die nebst der Ehevertragskopie eingereichten weiteren Dokumente (Passfotos von B._______, gemeinsame Fotos von 2019) vermöchten alsdann die Einschätzung der erheblichen Zweifel an einer Ehe mit B._______ und deren Zusammenleben in Eritrea nicht umzustossen. Eine gelebte Ehebeziehung mit ihr vor seiner Ausreise aus Eritrea sei insgesamt nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden. 7.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, wie von der qualitativ schlechten Kopie beziehungsweise des Fotos des Ehevertrages eine Totalfälschung abgeleitet werden könne. Die festgestellten, nur geringfügigen Abweichungen seien nicht auf den ursprünglichen Inhalt, sondern auf die schlechte Qualität des Dokuments zurückzuführen. Zudem begründe die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs fast vollumfänglich mit der angeblich gefälschten Heiratsurkunde, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach darum ersucht habe, deren Echtheit mittels Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. Es sei in Eritrea schwierig, an zivilrechtliche Dokumente zu gelangen («unsichere und lückenhafte Quellenlage in Eritrea») und der Beschwerdeführer habe für den Nachweis der Ehe alles für ihn Zumutbare unternommen. Im Weiteren würden die - wie vom SEM behauptet widersprüchlichen - Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib des Originalehevertrages angesichts der eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten, des spärlichen Informationsflusses sowie des Aufenthaltes der Ehefrau im Sudan (anstatt im Heimatland), einander nicht ausschliessen. Seine Angaben zum Zivilstand seien auf dem Personalienblatt in Tigrinya ausgefüllt worden, wobei er hierzu die Frage, ob seine Frau hier sei, verneint habe. Der Beschwerdeführer spreche Tigre und die Merkblätter seien auf Arabisch gewesen, weshalb er auf Unterstützung des Dolmetschers angewiesen gewesen sei. Er habe bereits an der späteren Anhörung die Kopie des Ehevertrages eingereicht und erklärt, in Eritrea mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und trotz familiärer Probleme wieder mit ihr zusammenleben zu wollen. Betreffend die fehlenden Hochzeitsfotos sei die Erklärung des SEM weder einzelfallbezogen (allgemein für eritreische Eheleute) noch werde seine schlüssige Erklärung (kein Handy, keine Kamera, ärmliche Verhältnisse) hierfür angemessen berücksichtigt. An den fehlenden Fotos aufgrund der bescheidenen und ländlichen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ändere auch der Umstand nichts, dass sein Onkel ein reicher Mann sei (Besitz eines kleinen Geschäftes und vieler Tiere). Für ein faires Verfahren seien die erschwerenden Umstände hinsichtlich der Herstellung des Kontakts zu seiner Ehefrau ebenso wie die Glaubhaftigkeitsmerkmale seiner Angaben als Gesamtes zu berücksichtigen und nicht nur - wie von der Vorinstanz - einzelne Aspekte und Protokollstellen zu erwähnen. Zudem sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens vom SEM nicht beanstandet worden. Insgesamt sei von einer Ehe beziehungsweise einer eheähnlichen Beziehung mit B._______ und damit von einer schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen. 8. 8.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 7.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: Die Vorinstanz hegte rechtens begründete Zweifel daran, ob überhaupt jemals und damit vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Beziehung zwischen ihm und B._______ bestanden hat. Sie legte in der Dokumentenanalyse die Fälschungsmerkmale des Ehevertrages nachvollziehbar dar und stellte hierzu auch zutreffend widersprüchliche Angaben fest. Insbesondere ist die Tatsache zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Personalienblatt in seinem damaligen Asylverfahren bei seinem Zivilstand nicht nur «ledig» ankreuzte, sondern explizit auch das Kästchen mit dem Namen einer Ehepartnerin durchstrich ([...]). Dieses Faktum kann auch nicht mit einem sprachlichen Missverständnis (Tigre beziehungsweise Tigrinya) umgestossen werden; die Frage nach dem Namen einer Ehepartnerin birgt keinerlei Spielraum für Unklarheiten. Selbst wenn es tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein Missverständnis zur Zivilstandsfrage gegeben hätte (Anwesenheit der Ehefrau), wäre er bei tatsächlichem Vorhandensein einer Ehepartnerin zumindest zur Nennung ihres Namens in der Lage gewesen. Im Weiteren wurde zwar als Interviewsprache Tigra gewünscht, aber in der damaligen Befragung zur Person (BZP) gab der Beschwerdeführer an, über gute arabische Sprachkenntnisse ([...]) zu verfügen, den Dolmetscher gut zu verstehen sowie die Merkblätter gelesen und verstanden zu haben ([...]). Alsdann kann aus der Tatsache, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem damaligen Asylverfahren (N [...]) als glaubhaft erachtet wurden, nicht zwingend - wie in der Beschwerde behauptet - darauf geschlossen werden, dass seine Angaben zu den familiären Verhältnissen im vorliegenden Verfahren ebenfalls glaubhaft sind. Somit bleiben die Zweifel an einer vorbestandenen Ehe bestehen. Selbst wenn die geltend gemachte Ehe vor der Ausreise existiert haben sollte, ist im Weiteren festzuhalten, dass unbestrittenermassen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ erst nach deren Ausreise in den Sudan (Oktober 2019) ein Kontakt hergestellt wurde, weshalb die Vorinstanz auch in Berücksichtigung der eingereichten Dokumente (gemeinsame Fotos von seinem Besuch bei ihr im Sudan im Dezember 2019) zu Recht auf das Fehlen einer Ehe beziehungsweise eheähnlichen Beziehung vor seiner Ausreise am 1. März 2015 schloss (vgl. auch Verfahren N [...], BZP vom 5. Oktober 2015, A5/6: Angaben hinsichtlich Beziehungen: B._______ lebe bei ihren Eltern). In ganzheitlicher Betrachtung erfüllt die geschilderte Beziehung des Beschwerdeführers mit B._______ in Eritrea, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, die Anforderungen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft offenkundig nicht. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Daher erhalten Personen wie die (angebliche) Ehefrau des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hegten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5), keine Einreisebewilligung. 8.2 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) nicht ergänzend hinzugezogen werden. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Das SEM hat zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.230.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: