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D-3541/2010

D-3541/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-07 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3541/2010 {T 0/2} Urteil vom 7. Oktober 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zugunsten von Y._______, geboren _______; Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM sein Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2004 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seinen Entscheid teilweise zurückkam und den Beschwerdeführer am 4. November 2005 wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs in der Folge im noch hängigen Asylpunkt zurückzog, dass er gemäss eigenen Angaben am 26. Juli 2008 seine im Iran verbliebene Verlobte Y., geboren _______, im Abwesenheitsverfahren heiratete, dass er bei der Vorinstanz am 1. Oktober 2008 die Bewilligung des Familiennachzugs zugunsten seiner Ehefrau beantragte, dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM das Gesuch vom 1. Oktober 2008 mit Verfügung vom 20. April 2010 erneut abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Mai 2010 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 ohne detaillierte Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 die Kopie eines Arbeitsvertrags einreichte und erklärte, aktuell auf der Suche nach einer grösseren Wohnung zu sein, dass auf die Argumente des BFM, die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Entscheid vom 20. April 2010 eine Verfügung des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und durch die Verfügung vom 20. April 2010 besonders berührt ist, dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Entscheid nicht mehr gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. die Verfügung vom 18. September 2009), sondern gestützt auf Art. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erlassen hat, dass dies mit der zu berücksichtigenden Gesetzeslage übereinstimmt, dass nämlich der vormals in Kraft stehende Artikel 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) im Rahmen der Verordnungskompetenz des Bundesrates gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG am 1. Januar 2007 durch Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG, SR 142.20) abgelöst und eine dreijährige Wartefrist gesetzlich verankert wurde, dass diese Regelung im seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 85 Abs. 7 AuG; SR 142.20) übernommen wurde und das Gesuch um Familiennachzug vom 1. November 2008 stammt, dass sich vorliegend zunächst die Frage stellt, ob betreffend Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland vorliegt, was zur Prüfung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. BVGE 2007/19), dass zwar verschiedentlich auf eine unsichere Situation der Ehefrau im Iran hingewiesen wird, dass diese Vorbringen jedoch eher vage blieben und namentlich auch in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2010 überzeugende diesbezügliche Ausführungen fehlen, dass das BFM somit in zulässiger Weise von einer Prüfung im Sinne von Art. 20 AsylG absah und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu verneinen ist, dass im Folgenden entsprechend die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AsylG zu prüfen sind, dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), dass gemäss den verfügbaren Akten eine rechtsgültige Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Y. (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kassationsurteil vom 7. Dezember 2009), weshalb auf die Erwägung des BFM im angefochtenen Entscheid zur allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Ehe nicht näher einzugehen ist, dass die dreijährige Wartefrist unbestrittenermassen abgelaufen ist, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens im vorliegenden Kontext nur so verstanden werden kann, die nachzuziehende Person beabsichtige, nach der Einreise in die Schweiz mit der vorläufig aufgenommenen Person zusammenzuleben, da die nachzuziehende Person regelmässig noch im Ausland weilt (vgl. dazu das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-7236/2007 vom 25. Januar 2010 E. 4.6), dass die kantonale Behörde in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung verneint, dass es sich bei der tatbeständlichen Voraussetzung "bedarfsgerechte Wohnung" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, welcher im konkreten Fall ausgelegt werden muss, dass die ausgewiesene Wohnfläche von ungefähr 27 Quadratmetern als für zwei Personen doch sehr klein erscheint, dass die Beschwerdevorbringen, die Anmietung einer grösseren Wohnung allein im Hinblick auf die allfällige (und eventuell Jahre später erfolgende) Gutheissung des Gesuchs sei abwegig, zwar eine gewisse Berechtigung aufweist, dass aber die Tatsache der aktuell fehlenden bedarfsgerechten Wohnung bestehen bleibt, dass dies insbesondere auch in Berücksichtigung der fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit relativ schwer wiegt, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 12. Juli 2010 offenbar wieder über eine Arbeitsstelle verfügt und nicht mehr auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen ist, dass in Anbetracht der Aktenlage respektive des erwähnten Berichts der kantonalen Behörde aber fraglich ist, ob damit bereits ein auf längere Zeit gesichertes Einkommen besteht, zumal sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit befindet, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c mithin aus heutiger Sicht noch nicht erfüllt sind, dass bei dieser Sachlage eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerden und den Beweismitteln mangels Relevanz unterbleiben kann und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: