Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Istanbul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2003 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 15. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Er reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am 20. Januar 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 20. Mai 2003 fand eine einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich innerhalb der Schule für demokratische Belange engagiert und sich gegen die faschistischen Kräfte an der Schule eingesetzt. Er habe sich an Protestaktionen gegen das Hochschulgesetz YÖK beteiligt, weswegen er am 6. November 1999 festgenommen und eineinhalb Tage in Haft genommen worden sei. Des Weiteren habe er einmal an einer 1. Mai-Kundgebung teilgenommen. Er sei aber nie für eine Partei tätig gewesen, sondern nur innerhalb eines Schülerverbandes, den die Schüler aus seinem Quartier (X._______) gegründet hätten, um eine demokratische Atmosphäre zu schaffen und sich gegen die Angriffe der rechtsgerichteten Schülervereinigung Ülkücü an ihrem Gymnasium (W._______ Lisesi) zu wehren. Wenn es zu Übergriffen der Faschisten gekommen sei - oft seien diese mit Steinen, Stöcken und Messern auf sie losgegangen - hätten sie das dem Rektor, der Presse, der Polizei und anderen Schülern mitgeteilt. Doch sie seien nur als Kommunisten beschimpft und es sei nichts gegen die Angriffe unternommen worden. Unter Druck habe er später die Schule gewechselt und habe fortan das Gymnasium in seinem Quartier (X._______ Lisesi) besucht. Am 5. Mai 2000 sei er unter dem Vorwand eines Betäubungsmitteldeliktes mit Waffengewalt verhaftet worden und - noch nicht 17-jährig - ins Gefängnis gekommen. Dabei seien ihm von der Antiterrorabteilung zu Unrecht die Mitgliedschaft und Unterstützung der DHKP-C sowie verschiedene Delikte - wie Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten - zur Last gelegt worden. Er sei während der Haft gefoltert, sexuell belästigt, bedroht und mit einem angeblichen Mittäter konfrontiert worden. Er habe zwar seine Unschuld mit vielen Dokumenten beweisen können, aber die Behörden seien bestrebt gewesen, ihm unter irgendeinem Vorwand etwas anzulasten. Nachdem ihm mit der Verhaftung der Eltern gedroht worden sei, habe er unter Folter ein Schreiben unterzeichnet, in welchem er die Mittäterschaft an Molotowcocktailanschlägen und dem Aufhängen von illegalen Transparenten zugegeben habe. Demgegenüber habe er sich stets geweigert, eine angebliche Mitgliedschaft bei der DHKP-C einzugestehen. Bei einer Besichtigung des angeblichen Tatorts habe der Besitzer eines Geschäftes, auf das ein Anschlag verübt worden sei, sie nicht als Täter identifiziert, seine Aussagen dann aber auf Druck der Polizei wieder zurückgezogen. Vor dem Richter habe er (der Beschwerdeführer) später sein erzwungenes Geständnis widerrufen, habe aber dennoch in Untersuchungshaft bleiben müssen. Im Verlauf seiner Haft sei es zu Hungerstreiks und Todesfasten gekommen. Am 19. Dezember 2000 hätten die staatlichen Sicherheitskräfte das Gefängnis gestürmt und das Feuer auf die Gefangenen eröffnet. Bei dieser Operation sei er durch eine Gasgranate verletzt worden. Ein Mitgefangener sei direkt neben ihm erschossen worden. Auch ein Soldat sei bei den Unruhen getötet worden. Die Gefangenen seien dann alle in Typus F Gefängnisse verlegt worden, wo die Hungerstreiks und das Todesfasten weitergegangen seien. Er habe sich in beiden Gefängnissen während insgesamt 115 Tagen an den Hungerstreiks beteiligt. Als Folge der Ereignisse vom 19. Dezember 2000 sei ein zweites Verfahren wegen Beschädigung öffentlichen Besitzes und versuchten Todschlages gegen ihn eingeleitet und auch sein Bruder B._______ (N _______) sei festgenommen worden. Aus gerichtsmedizinischen Berichten habe sich dann ergeben, dass er sich bei den Unruhen nicht schuldig gemacht habe. Insbesondere habe sich herausgestellt, dass der getötete Soldat von einem anderen Soldaten erschossen worden sei. Am 6. Juli 2001 sei er schliesslich wieder freigelassen worden, die Gerichtsverfahren seien jedoch weitergelaufen und die Polizei habe ihn verfolgt und beschattet. An den Gerichtsverhandlungen hätten nur sein Anwalt oder seine Familie teilgenommen. Er selbst habe aufgrund von Nachstellungen der Polizei um sein Leben gefürchtet und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten. Im Jahre 2002 habe er über die Anwältin eines Freundes erfahren, dass er von einem Angeklagten eines anderen Prozesses ernsthaft belastet worden sei. Am 10. Januar 2003 habe er dann seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer wies auf etliche ihn betreffende Beweismittel aus dem Asylverfahren seines Bruders hin und legte selber im Laufe des Verfahrens zahlreiche Beweismittel vor. Es handelte sich dabei vorwiegend um Gerichtsakten betreffend die geltend gemachten Strafverfahren. Diese Dokumente wurden vom BFF teilweise einer Dokumentenprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. B. Am 13. November 2003 reichte der Beschwerdeführer einen spezialärztlichen Bericht vom 28. Oktober 2003 zu den Akten, in welchem ihm eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert wird. C. Auf Anfrage des BFF teilte das Bundesamt für Polizei (BAP) am 9. Februar 2004 mit, über den Beschwerdeführer seien seit seiner Ankunft in der Schweiz keine nachteiligen Erkenntnisse angefallen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die DHKP-C - deren Mitgliedschaft dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde - zur Erreichung ihrer Ziele nicht vor gewalttätigen Aktionen zurückschrecke. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 anerkannte das BFF den Beschwerdeführer als Flüchtling, wies aber dessen Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E. Mit Eingabe vom 23. März 2004 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Verweigerung des Asyls betrifft, und die Gewährung von Asyl. Mit der Beschwerde reichte er ein Schreiben vom 17. März 2004 von einem Mitgefangenen C._______ (N _______) ein. Ausserdem wurde der Beizug dieses Dossiers beantragt, zumal diesem trotz Beteiligung am Hungerstreik Asyl erteilt worden sei. F. Mit Verfügung vom 31. März 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2004 hielt das BFF unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2005 um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht hatte, wurde sein Rechtsanwalt mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2005 ersucht, eine Kostennote betreffend seinen bisherigen Aufwand im Verfahren einzureichen. Die Kostennote wurde am 23. Mai 2005 zu den Akten gereicht. I. Am 10. November 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin, hielt aber an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verwehrt worden ist, beziehungsweise ob zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen wurde.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und nachdem den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, konnte auf eine vorgängige Zustellung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch dem vorliegenden Urteil beigelegt.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Vom Asyl ausgeschlossen werden Flüchtlinge jedoch dann, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG).
E. 5.1 In seinem Entscheid führte das BFF zur Hauptsache aus, dem Beschwerdeführer - welcher aufgrund bereits erlittener Nachteile sowie begründeter Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle - sei die Begehung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzulasten und daher das Asyl zu verweigern. Den eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom türkischen Staat folgende Delikte vorgeworfen würden: Mitgliedschaft und Unterstützung der DHKP-C, Sprengstoffdelikte, Verteilen illegaler Transparente, Beteiligung an einer Gefängnisrevolte und Teilnahme an einem Hungerstreik. Die Anklage stütze sich dabei auf diverse Beweismittel. Zwar streite der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte ab und es lasse sich aufgrund der widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Anklage auch nicht zweifelsfrei feststellen, ob er tatsächlich ein Mitglied der als Terrororganisation einzustufenden DHKP-C gewesen sei. Erwiesen sei indes, dass sich der Beschwerdeführer an Hungerstreiks beteiligt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Teilnehmenden an den Hungerstreiks nicht um untergeordnete Anhänger und Sympathisanten von irgendwelchen politischen Organisationen gehandelt habe. Vielmehr hätten sich an den Hungerstreiks insbesondere Organisationen beteiligt, die als terroristisch einzustufen seien. Es ergäben sich daher starke Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in die Strukturen einer solchen Organisation eingebunden gewesen sei. Dabei erkannte das BFF den Ausschluss vom Asyl auch als verhältnismässig, da eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den Beitritt zur Terrororganisation DHKP-C oder zum Verüben von Sprengstoffdelikten nicht ersichtlich seien. Auch wenn der Beschwerdeführer Haft und Folter erlitten und eine geschädigte Gesundheit davon getragen habe, sei eine Anwendung von Art. 53 AsylG angemessen. Schliesslich weise seine Teilnahme am Todesfasten darauf hin, dass er die Zielsetzung der Organisation teile und entschlossen sei, sich bis aufs Äusserste dafür einzusetzen. Zudem würden die ihm vorgeworfenen Delikte darauf hinweisen, dass er bereit sei, auch andere Menschen für die Erreichung seiner Ziele zu gefährden.
E. 5.2 In seiner Eingabe bekräftigte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, wobei er darauf hinwies, dass er eine Mitgliedschaft bei der DHKP-C stets verneint und auch die ihm vorgeworfenen Delikte stets von sich gewiesen habe. Die Mitgliedschaft bei der DHKP-C gehe nur aus seinem Geständnis bei der Verhaftung hervor. Zwar habe die Vorinstanz erkannt, dass er dieses nur unter Folter unterschrieben habe, halte es ihm dann aber entgegen, um ihm eine Mitgliedschaft bei der DHKP-C vorzuhalten. Eine solche Argumentation sei willkürlich. Zudem treffe es zwar zu, dass er während seiner Haft an den Hungerstreiks teilgenommen und diese auch organisiert habe. Dieses Verhalten sei indes nicht als Ausdruck der Zugehörigkeit zur DHKP-C, sondern unter den damals für ihn herrschenden Haftbedingungen zu würdigen, sei er doch persönlich massivster Folter und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen. Er habe um sein eigenes Überleben gekämpft. Diese Fakten würden im Schreiben vom 17. März 2004 vom Mitgefangenen C._______ bestätigt. Zudem weise er darauf hin, dass dieser in der Schweiz Asyl erhalten habe, ohne dass das BFF ihm aufgrund der Teilnahme an den Hungerstreiks die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation vorgeworfen habe.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFF vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte zudem aus, beim Fall C._______ habe eine andere Konstellation vorgelegen als beim Beschwerdeführer. So seien diesem beispielsweise andere Vergehen und die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen vorgeworfen worden. Das Schreiben von C._______ sei sodann nur ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem untermauere es mit der Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den Hungerstreiks teilgenommen, sondern diese auch organisiert habe, ihre Erkenntnis, dass sich der Beschwerdeführer den Zielen seiner Organisation vollständig untergeordnet habe.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der der Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen habe, nicht zu folgen.
E. 6.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlunge einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
E. 6.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sich gemäss Art. 260ter StGB an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63ff.).
E. 6.2.1 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte. Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKP-C oder die Unterstützung der DHKP-C in ihren verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen konsequent und übereinstimmend angegeben, er sei nicht Mitglied der DHKP-C (A2 S. 4; A10 S. 6). In der kantonalen Befragung schilderte er einlässlich, welche politischen Tätigkeiten er entfaltet habe (Protestaktion gegen das Hochschulgesetz, 1. Mai-Kundgebung, Engagement im Schülerverband; A10 S.6ff.). Der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Verhaftung war er 17 Jahre alt, war damals Student in Istanbul und seine politischen Tätigkeiten standen gemäss seinen Aussagen eng in Zusammenhang mit dem universitären Bereich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch überzeugend von Zusammenstössen von Studenten verschiedener politischer Ausrichtung zu berichten und gibt an, wie sie versucht hätten, bei den Sicherheitskräften Schutz zu finden. Dies weist kaum auf terroristische Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt hin. Auch wurde der Beschwerdeführer offenbar zunächst unter dem Vorwand von Drogendelikten festgenommen, da sich die Universitätsleitung zunächst gegen die Verhaftungen gestellt habe. Schliesslich lässt sich auch aus den Aussagen des Bruders B._______, der einige Monate vor dem Beschwerdeführer ausgereist ist, in keiner Weise schliessen, dass der Beschwerdeführer für die DHKP-C aktiv gewesen sei. Auf die Frage nach politischen Aktivitäten seiner Familie, wird zwar darauf hingewiesen, dass alle Familienmitglieder politisch aktiv seien, jedoch im demokratischen Sinne. Aktivitäten seines Bruders für die DHKP-C hätte B._______ aber zweifellos vorbringen müssen, da solche sein eigenes Asylgesuch stark gestützt hätten, machte er doch in erster Linie Reflexverfolgung geltend.
E. 6.2.3 Hinweise auf eine mögliche Verbindung zur DHKP-C ergeben sich damit einzig aus den Gerichtsakten. Die Mitgliedschaft zur DHKP-C und entsprechende Aktivitäten wie Sprengstoffattentate wurden dem Beschwerdeführer vom türkischen Staat vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat denn offenbar im Rahmen der Verhöre die ihm vorgeworfenen Delikte (Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten, usw.) zugegeben, gleichzeitig habe er aber weiterhin die Mitgliedschaft bei der DHKP-C ausdrücklich verneint (A10 S. 9). Gegenüber dem Richter habe er das Geständnis später widerrufen, da es unter dem Druck der psychischen und physischen Folter der Polizei zustande gekommen sei, wobei er die Parteimitgliedschaft nochmals ausdrücklich verneint habe (A10 S. 9). Von der Vorinstanz wird denn auch nie bezweifelt, dass der Beschwerdeführer massiver Folter ausgesetzt war. Unter diesen Umständen auf die entsprechenden Gerichtsakten abzustellen, kann damit nicht angehen. Hinzu kommt, dass der Widerruf vor dem Richter, was in den Gerichtsakten bestätigt wird, den entsprechenden Geständnissen jedes Gewicht nimmt. Den Verfahrensakten lassen sich denn auch keine weiteren Hinweise entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Verbindung mit der DHKP-C oder Straftaten in diesem Zusammenhang mit aussagekräftigen Beweismitteln hätten nachgewiesen werden können. Vielmehr vermögen diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu überzeugen, er und seine Freunde seien von einem Zeugen zunächst entlastet worden. Auch bei der Hausdurchsuchung kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers wurde offenbar nichts Belastendes gefunden (Beweismittel 8). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei tatsächlich Mitglied der DHKP-C gewesen oder habe diese in ihren verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt.
E. 6.2.4 Zu diesem Schluss kam offenbar auch die Vorinstanz, indem sie im angefochtenen Entscheid ausführt, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied bei der DHKP-C gewesen sei. Die Asylunwürdigkeit ergebe sich jedoch aus seiner Teilnahme am Hungerstreik während insgesamt 115 Tagen. Dieses Verhalten sei ein starker Hinweis, "dass der Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in die Strukturen einer Organisation eingebunden gewesen sei". Bereits aus dieser Formulierung wird jedoch offensichtlich, dass die Beteilung des Beschwerdeführers am Hungerstreik nicht genügen kann, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist - blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21). Zunächst ist festzustellen, dass der Hungerstreik und die Proteste gegen die F-Typ Gefängnisse jedenfalls in den Anfängen von verschiedenen, auch nicht terroristischen Organisationen getragen wurden. Sodann ist diesbezüglich dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die Beteiligung am Hungerstreik an sich sei angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft bei einer "terroristischen" Organisation zu schliessen.
E. 6.3 Dass dem Beschwerdeführer konkrete Delikte in Sinne eines Verbrechens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgeworfen werden könnten, macht die Vorinstanz nicht geltend und entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vorab ist festzustellen, dass eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer derartigen verwerflichen Handlung gleich kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5B S. 144f.). Der Hungerstreik ist kein Gewaltakt gegen fremde Personen. Die Mitmachenden wollen zwar Dritte zu etwas zwingen - im vorliegenden Fall keine F-Typ-Gefängnisse zu erstellen - mit ihren Aktionen gefährden sie aber nur sich selbst respektive ihre Gesundheit. In Bezug auf die anderen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten, Beschädigung öffentlichen Besitzes, Beteiligung an der Gefängnisrevolte) ergeben sich wie bereits oben ausgeführt keine gewichtigen Hinweise aus den Vorbringen oder den Gerichtskaten, dass solche Straftaten - wobei ohnehin wohl nur die Sprengstoffdelikte und allenfalls die Beteiligung an der Gefängnisrevolte als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qulifizieren wären - von ihm ausgeübt worden sind. Jedenfalls können die diesbezüglichen Geständnisse vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal sie glaubhaft unter Einfluss der Folter hervorgebracht worden sind. Sodann weisen weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch sein Entlassung aus der Haft Mitte 2001 darauf hin, dass dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer anlässlich der Gefängnisrevolte eine zentrale Rolle zugekommen wäre. Entsprechendes geht den auch aus dem Schreiben des Mitgefangenen C._______ vom 17. März 2004 hervor.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen lassen.
E. 7 Bei dieser Sachlage hat das BFF dem Beschwerdeführer das Asyl zu Unrecht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2004, soweit sie die Verweigerung des Asyls betrifft, aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 23. Mai 2005 einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'332.75 aus (inkl. Auslagen und MwSt). Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach in diesem Umfang festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'332.75 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 2. April 2004 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3537/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Maître Yves Richon, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFF vom 20. Februar 2004 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Istanbul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2003 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 15. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Er reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am 20. Januar 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 20. Mai 2003 fand eine einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich innerhalb der Schule für demokratische Belange engagiert und sich gegen die faschistischen Kräfte an der Schule eingesetzt. Er habe sich an Protestaktionen gegen das Hochschulgesetz YÖK beteiligt, weswegen er am 6. November 1999 festgenommen und eineinhalb Tage in Haft genommen worden sei. Des Weiteren habe er einmal an einer 1. Mai-Kundgebung teilgenommen. Er sei aber nie für eine Partei tätig gewesen, sondern nur innerhalb eines Schülerverbandes, den die Schüler aus seinem Quartier (X._______) gegründet hätten, um eine demokratische Atmosphäre zu schaffen und sich gegen die Angriffe der rechtsgerichteten Schülervereinigung Ülkücü an ihrem Gymnasium (W._______ Lisesi) zu wehren. Wenn es zu Übergriffen der Faschisten gekommen sei - oft seien diese mit Steinen, Stöcken und Messern auf sie losgegangen - hätten sie das dem Rektor, der Presse, der Polizei und anderen Schülern mitgeteilt. Doch sie seien nur als Kommunisten beschimpft und es sei nichts gegen die Angriffe unternommen worden. Unter Druck habe er später die Schule gewechselt und habe fortan das Gymnasium in seinem Quartier (X._______ Lisesi) besucht. Am 5. Mai 2000 sei er unter dem Vorwand eines Betäubungsmitteldeliktes mit Waffengewalt verhaftet worden und - noch nicht 17-jährig - ins Gefängnis gekommen. Dabei seien ihm von der Antiterrorabteilung zu Unrecht die Mitgliedschaft und Unterstützung der DHKP-C sowie verschiedene Delikte - wie Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten - zur Last gelegt worden. Er sei während der Haft gefoltert, sexuell belästigt, bedroht und mit einem angeblichen Mittäter konfrontiert worden. Er habe zwar seine Unschuld mit vielen Dokumenten beweisen können, aber die Behörden seien bestrebt gewesen, ihm unter irgendeinem Vorwand etwas anzulasten. Nachdem ihm mit der Verhaftung der Eltern gedroht worden sei, habe er unter Folter ein Schreiben unterzeichnet, in welchem er die Mittäterschaft an Molotowcocktailanschlägen und dem Aufhängen von illegalen Transparenten zugegeben habe. Demgegenüber habe er sich stets geweigert, eine angebliche Mitgliedschaft bei der DHKP-C einzugestehen. Bei einer Besichtigung des angeblichen Tatorts habe der Besitzer eines Geschäftes, auf das ein Anschlag verübt worden sei, sie nicht als Täter identifiziert, seine Aussagen dann aber auf Druck der Polizei wieder zurückgezogen. Vor dem Richter habe er (der Beschwerdeführer) später sein erzwungenes Geständnis widerrufen, habe aber dennoch in Untersuchungshaft bleiben müssen. Im Verlauf seiner Haft sei es zu Hungerstreiks und Todesfasten gekommen. Am 19. Dezember 2000 hätten die staatlichen Sicherheitskräfte das Gefängnis gestürmt und das Feuer auf die Gefangenen eröffnet. Bei dieser Operation sei er durch eine Gasgranate verletzt worden. Ein Mitgefangener sei direkt neben ihm erschossen worden. Auch ein Soldat sei bei den Unruhen getötet worden. Die Gefangenen seien dann alle in Typus F Gefängnisse verlegt worden, wo die Hungerstreiks und das Todesfasten weitergegangen seien. Er habe sich in beiden Gefängnissen während insgesamt 115 Tagen an den Hungerstreiks beteiligt. Als Folge der Ereignisse vom 19. Dezember 2000 sei ein zweites Verfahren wegen Beschädigung öffentlichen Besitzes und versuchten Todschlages gegen ihn eingeleitet und auch sein Bruder B._______ (N _______) sei festgenommen worden. Aus gerichtsmedizinischen Berichten habe sich dann ergeben, dass er sich bei den Unruhen nicht schuldig gemacht habe. Insbesondere habe sich herausgestellt, dass der getötete Soldat von einem anderen Soldaten erschossen worden sei. Am 6. Juli 2001 sei er schliesslich wieder freigelassen worden, die Gerichtsverfahren seien jedoch weitergelaufen und die Polizei habe ihn verfolgt und beschattet. An den Gerichtsverhandlungen hätten nur sein Anwalt oder seine Familie teilgenommen. Er selbst habe aufgrund von Nachstellungen der Polizei um sein Leben gefürchtet und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten. Im Jahre 2002 habe er über die Anwältin eines Freundes erfahren, dass er von einem Angeklagten eines anderen Prozesses ernsthaft belastet worden sei. Am 10. Januar 2003 habe er dann seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer wies auf etliche ihn betreffende Beweismittel aus dem Asylverfahren seines Bruders hin und legte selber im Laufe des Verfahrens zahlreiche Beweismittel vor. Es handelte sich dabei vorwiegend um Gerichtsakten betreffend die geltend gemachten Strafverfahren. Diese Dokumente wurden vom BFF teilweise einer Dokumentenprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. B. Am 13. November 2003 reichte der Beschwerdeführer einen spezialärztlichen Bericht vom 28. Oktober 2003 zu den Akten, in welchem ihm eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert wird. C. Auf Anfrage des BFF teilte das Bundesamt für Polizei (BAP) am 9. Februar 2004 mit, über den Beschwerdeführer seien seit seiner Ankunft in der Schweiz keine nachteiligen Erkenntnisse angefallen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die DHKP-C - deren Mitgliedschaft dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde - zur Erreichung ihrer Ziele nicht vor gewalttätigen Aktionen zurückschrecke. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 anerkannte das BFF den Beschwerdeführer als Flüchtling, wies aber dessen Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E. Mit Eingabe vom 23. März 2004 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Verweigerung des Asyls betrifft, und die Gewährung von Asyl. Mit der Beschwerde reichte er ein Schreiben vom 17. März 2004 von einem Mitgefangenen C._______ (N _______) ein. Ausserdem wurde der Beizug dieses Dossiers beantragt, zumal diesem trotz Beteiligung am Hungerstreik Asyl erteilt worden sei. F. Mit Verfügung vom 31. März 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2004 hielt das BFF unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2005 um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht hatte, wurde sein Rechtsanwalt mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2005 ersucht, eine Kostennote betreffend seinen bisherigen Aufwand im Verfahren einzureichen. Die Kostennote wurde am 23. Mai 2005 zu den Akten gereicht. I. Am 10. November 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin, hielt aber an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verwehrt worden ist, beziehungsweise ob zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und nachdem den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, konnte auf eine vorgängige Zustellung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch dem vorliegenden Urteil beigelegt. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Vom Asyl ausgeschlossen werden Flüchtlinge jedoch dann, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG). 5. 5.1 In seinem Entscheid führte das BFF zur Hauptsache aus, dem Beschwerdeführer - welcher aufgrund bereits erlittener Nachteile sowie begründeter Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle - sei die Begehung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzulasten und daher das Asyl zu verweigern. Den eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom türkischen Staat folgende Delikte vorgeworfen würden: Mitgliedschaft und Unterstützung der DHKP-C, Sprengstoffdelikte, Verteilen illegaler Transparente, Beteiligung an einer Gefängnisrevolte und Teilnahme an einem Hungerstreik. Die Anklage stütze sich dabei auf diverse Beweismittel. Zwar streite der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte ab und es lasse sich aufgrund der widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Anklage auch nicht zweifelsfrei feststellen, ob er tatsächlich ein Mitglied der als Terrororganisation einzustufenden DHKP-C gewesen sei. Erwiesen sei indes, dass sich der Beschwerdeführer an Hungerstreiks beteiligt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Teilnehmenden an den Hungerstreiks nicht um untergeordnete Anhänger und Sympathisanten von irgendwelchen politischen Organisationen gehandelt habe. Vielmehr hätten sich an den Hungerstreiks insbesondere Organisationen beteiligt, die als terroristisch einzustufen seien. Es ergäben sich daher starke Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in die Strukturen einer solchen Organisation eingebunden gewesen sei. Dabei erkannte das BFF den Ausschluss vom Asyl auch als verhältnismässig, da eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den Beitritt zur Terrororganisation DHKP-C oder zum Verüben von Sprengstoffdelikten nicht ersichtlich seien. Auch wenn der Beschwerdeführer Haft und Folter erlitten und eine geschädigte Gesundheit davon getragen habe, sei eine Anwendung von Art. 53 AsylG angemessen. Schliesslich weise seine Teilnahme am Todesfasten darauf hin, dass er die Zielsetzung der Organisation teile und entschlossen sei, sich bis aufs Äusserste dafür einzusetzen. Zudem würden die ihm vorgeworfenen Delikte darauf hinweisen, dass er bereit sei, auch andere Menschen für die Erreichung seiner Ziele zu gefährden. 5.2 In seiner Eingabe bekräftigte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, wobei er darauf hinwies, dass er eine Mitgliedschaft bei der DHKP-C stets verneint und auch die ihm vorgeworfenen Delikte stets von sich gewiesen habe. Die Mitgliedschaft bei der DHKP-C gehe nur aus seinem Geständnis bei der Verhaftung hervor. Zwar habe die Vorinstanz erkannt, dass er dieses nur unter Folter unterschrieben habe, halte es ihm dann aber entgegen, um ihm eine Mitgliedschaft bei der DHKP-C vorzuhalten. Eine solche Argumentation sei willkürlich. Zudem treffe es zwar zu, dass er während seiner Haft an den Hungerstreiks teilgenommen und diese auch organisiert habe. Dieses Verhalten sei indes nicht als Ausdruck der Zugehörigkeit zur DHKP-C, sondern unter den damals für ihn herrschenden Haftbedingungen zu würdigen, sei er doch persönlich massivster Folter und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen. Er habe um sein eigenes Überleben gekämpft. Diese Fakten würden im Schreiben vom 17. März 2004 vom Mitgefangenen C._______ bestätigt. Zudem weise er darauf hin, dass dieser in der Schweiz Asyl erhalten habe, ohne dass das BFF ihm aufgrund der Teilnahme an den Hungerstreiks die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation vorgeworfen habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFF vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte zudem aus, beim Fall C._______ habe eine andere Konstellation vorgelegen als beim Beschwerdeführer. So seien diesem beispielsweise andere Vergehen und die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen vorgeworfen worden. Das Schreiben von C._______ sei sodann nur ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem untermauere es mit der Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den Hungerstreiks teilgenommen, sondern diese auch organisiert habe, ihre Erkenntnis, dass sich der Beschwerdeführer den Zielen seiner Organisation vollständig untergeordnet habe.
6. Nach Durchsicht der Akten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der der Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen habe, nicht zu folgen. 6.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlunge einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73). 6.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sich gemäss Art. 260ter StGB an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63ff.). 6.2.1 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte. Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKP-C oder die Unterstützung der DHKP-C in ihren verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen konsequent und übereinstimmend angegeben, er sei nicht Mitglied der DHKP-C (A2 S. 4; A10 S. 6). In der kantonalen Befragung schilderte er einlässlich, welche politischen Tätigkeiten er entfaltet habe (Protestaktion gegen das Hochschulgesetz, 1. Mai-Kundgebung, Engagement im Schülerverband; A10 S.6ff.). Der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Verhaftung war er 17 Jahre alt, war damals Student in Istanbul und seine politischen Tätigkeiten standen gemäss seinen Aussagen eng in Zusammenhang mit dem universitären Bereich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch überzeugend von Zusammenstössen von Studenten verschiedener politischer Ausrichtung zu berichten und gibt an, wie sie versucht hätten, bei den Sicherheitskräften Schutz zu finden. Dies weist kaum auf terroristische Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt hin. Auch wurde der Beschwerdeführer offenbar zunächst unter dem Vorwand von Drogendelikten festgenommen, da sich die Universitätsleitung zunächst gegen die Verhaftungen gestellt habe. Schliesslich lässt sich auch aus den Aussagen des Bruders B._______, der einige Monate vor dem Beschwerdeführer ausgereist ist, in keiner Weise schliessen, dass der Beschwerdeführer für die DHKP-C aktiv gewesen sei. Auf die Frage nach politischen Aktivitäten seiner Familie, wird zwar darauf hingewiesen, dass alle Familienmitglieder politisch aktiv seien, jedoch im demokratischen Sinne. Aktivitäten seines Bruders für die DHKP-C hätte B._______ aber zweifellos vorbringen müssen, da solche sein eigenes Asylgesuch stark gestützt hätten, machte er doch in erster Linie Reflexverfolgung geltend. 6.2.3 Hinweise auf eine mögliche Verbindung zur DHKP-C ergeben sich damit einzig aus den Gerichtsakten. Die Mitgliedschaft zur DHKP-C und entsprechende Aktivitäten wie Sprengstoffattentate wurden dem Beschwerdeführer vom türkischen Staat vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat denn offenbar im Rahmen der Verhöre die ihm vorgeworfenen Delikte (Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten, usw.) zugegeben, gleichzeitig habe er aber weiterhin die Mitgliedschaft bei der DHKP-C ausdrücklich verneint (A10 S. 9). Gegenüber dem Richter habe er das Geständnis später widerrufen, da es unter dem Druck der psychischen und physischen Folter der Polizei zustande gekommen sei, wobei er die Parteimitgliedschaft nochmals ausdrücklich verneint habe (A10 S. 9). Von der Vorinstanz wird denn auch nie bezweifelt, dass der Beschwerdeführer massiver Folter ausgesetzt war. Unter diesen Umständen auf die entsprechenden Gerichtsakten abzustellen, kann damit nicht angehen. Hinzu kommt, dass der Widerruf vor dem Richter, was in den Gerichtsakten bestätigt wird, den entsprechenden Geständnissen jedes Gewicht nimmt. Den Verfahrensakten lassen sich denn auch keine weiteren Hinweise entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Verbindung mit der DHKP-C oder Straftaten in diesem Zusammenhang mit aussagekräftigen Beweismitteln hätten nachgewiesen werden können. Vielmehr vermögen diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu überzeugen, er und seine Freunde seien von einem Zeugen zunächst entlastet worden. Auch bei der Hausdurchsuchung kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers wurde offenbar nichts Belastendes gefunden (Beweismittel 8). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei tatsächlich Mitglied der DHKP-C gewesen oder habe diese in ihren verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt. 6.2.4 Zu diesem Schluss kam offenbar auch die Vorinstanz, indem sie im angefochtenen Entscheid ausführt, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied bei der DHKP-C gewesen sei. Die Asylunwürdigkeit ergebe sich jedoch aus seiner Teilnahme am Hungerstreik während insgesamt 115 Tagen. Dieses Verhalten sei ein starker Hinweis, "dass der Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in die Strukturen einer Organisation eingebunden gewesen sei". Bereits aus dieser Formulierung wird jedoch offensichtlich, dass die Beteilung des Beschwerdeführers am Hungerstreik nicht genügen kann, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist - blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21). Zunächst ist festzustellen, dass der Hungerstreik und die Proteste gegen die F-Typ Gefängnisse jedenfalls in den Anfängen von verschiedenen, auch nicht terroristischen Organisationen getragen wurden. Sodann ist diesbezüglich dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die Beteiligung am Hungerstreik an sich sei angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft bei einer "terroristischen" Organisation zu schliessen. 6.3 Dass dem Beschwerdeführer konkrete Delikte in Sinne eines Verbrechens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgeworfen werden könnten, macht die Vorinstanz nicht geltend und entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vorab ist festzustellen, dass eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer derartigen verwerflichen Handlung gleich kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5B S. 144f.). Der Hungerstreik ist kein Gewaltakt gegen fremde Personen. Die Mitmachenden wollen zwar Dritte zu etwas zwingen - im vorliegenden Fall keine F-Typ-Gefängnisse zu erstellen - mit ihren Aktionen gefährden sie aber nur sich selbst respektive ihre Gesundheit. In Bezug auf die anderen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten, Beschädigung öffentlichen Besitzes, Beteiligung an der Gefängnisrevolte) ergeben sich wie bereits oben ausgeführt keine gewichtigen Hinweise aus den Vorbringen oder den Gerichtskaten, dass solche Straftaten - wobei ohnehin wohl nur die Sprengstoffdelikte und allenfalls die Beteiligung an der Gefängnisrevolte als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qulifizieren wären - von ihm ausgeübt worden sind. Jedenfalls können die diesbezüglichen Geständnisse vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal sie glaubhaft unter Einfluss der Folter hervorgebracht worden sind. Sodann weisen weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch sein Entlassung aus der Haft Mitte 2001 darauf hin, dass dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer anlässlich der Gefängnisrevolte eine zentrale Rolle zugekommen wäre. Entsprechendes geht den auch aus dem Schreiben des Mitgefangenen C._______ vom 17. März 2004 hervor. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen lassen.
7. Bei dieser Sachlage hat das BFF dem Beschwerdeführer das Asyl zu Unrecht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2004, soweit sie die Verweigerung des Asyls betrifft, aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 23. Mai 2005 einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'332.75 aus (inkl. Auslagen und MwSt). Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach in diesem Umfang festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'332.75 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 2. April 2004 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: