Zuweisung in ein Zentrum des Bundes
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3526/2018 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie bei einer Kontrolle durch das Grenzwachkorps einen gefälschten Reisepass, lautend auf B._______, geboren am (...), vorgewiesen hatte - am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie auf den Personalienblättern (Vorakten A2) angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass sie mit Verfügung vom 26. Februar 2018 der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass ihr anlässlich der summarischen Befragung (BzP) vom 13. März 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und angab, nach der Registrierung sofort das Camp verlassen zu haben und nicht zu verstehen, dass Italien für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, habe sie doch ihre Fingerabdrücke in der Schweiz abgegeben, dass sie zudem Augen- und Zahnprobleme habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung im Weiteren mitgeteilt wurde, es bestünden Zweifel am von ihr angegebenen Alter, da sie keine Identitätspapiere eingereicht habe, ihre Angaben zu ihrem Alter und den familiären Verhältnissen unbestimmt ausgefallen seien (Geburtsdatum von Tante erfahren, Alter von Bruder kenne sie nicht, auch nicht schätzungsweise) und sie in Italien als volljährig registriert worden sei, dass das C.________ in einem im Auftrag des SEM aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, Röntgenbild der linken Hand, CT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 14. März 2018 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2018 die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter über das Ergebnis des Altersgutachtens informierte und im Weiteren mitteilte, es erachte sie aufgrund dieser Expertise und weil sie die von ihr behauptete Minderjährigkeit weder habe glaubhaft machen noch belegen können, als volljährig, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 28. März 2018 erklärte, die Beschwerdeführerin sei mit der angekündigten Änderung ihres Geburtsdatums nicht einverstanden, könne die Resultate der Altersabklärung nicht nachvollziehen und könne nur auf die Altersangabe ihrer Tante verweisen, dass ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS (Zentralen Migrationsinformationssystem) anzubringen sei und die Änderung der ZEMIS-Daten in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 5. April 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass es dabei darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf ihre Volljährigkeit schliessen lasse, dass dieses Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben ist, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2018 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass die entsprechende Stellungnahme am 11. Juni 2018 eingereicht und darin im Wesentlichen auf die allgemeine schwierige Situation von Asylsuchenden in Italien hingewiesen wurde, dass das SEM mit Entscheid vom 11. Juni 2018 - eröffnet am 12. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin verfügte, dass es schliesslich feststellte, dass das (bestrittene) Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) laute, dass der Rechtsvertreter am 12. Juni 2018 sein Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr gestelltes Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die zuständigen Behörden anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2018 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hinsichtlich der Frist festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage beträgt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3.4), dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichte und, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ihre Angaben zu ihrem Alter und den familiären Verhältnissen unbestimmt ausgefallen sind, dass sich das Altersgutachten vom 14. März 2018 einerseits auf eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand, andererseits auf eine zahnärztliche Altersschätzung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) und eine radiologische Altersschätzung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke stützt, dass, auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters haben (vgl. bezüglich der in der Beschwerde in Frage gestellten Handknochenanalyse Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. bezüglich der zahnärztlichen Altersschätzung die Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin), die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung der drei Analysen bedeutend erhöht wird, dass mithin das Resultat des Altersgutachtens bereits als deutliches Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu bewerten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ohne weitere Angaben oder Einreichung von Beweismitteln lediglich die Behauptung wiederholt, minderjährig zu sein und damit die Einschätzung des SEM nicht widerlegen kann, dass die Vorinstanz aus den genannten Gründen zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und damit implizit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO verneint hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 5. April 2018 innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien kritisiert und sinngemäss geltend macht, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass dieser Nachweis mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die allgemeine schwierige Situation für Asylsuchende in Italien nicht erbracht wird, dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger Hilfsorganisationen in Italien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Weiteren geltend macht, als junge Frau ohne Familie mit gesundheitlichen Schwierigkeiten gehöre sie zum Kreis der vulnerablen Personen, denen hinsichtlich Überstellung nach Italien gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz (29217/12) besonders Rechnung zu tragen sei, dass das SEM bislang noch keine konkreten Abklärungen getroffen habe, ob sie bei einer Rückkehr nach Italien einen tatsächlichen Zugang zu einer Unterkunft habe und ob der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet sei, dass daher die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, weshalb das Verfahren zur Einholung notwendiger Garantien an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass es hierzu festzuhalten gilt, dass sich aus dem genannten Urteil des EGMR vom 4. November 2014, welches sich auf die Situation der Unterbringung einer Familie mit Kindern bezieht, grundsätzlich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, dass die junge, aber volljährige Beschwerdeführerin, deren gesundheitliche Schwierigkeiten ("unklare, beidseitige Augenschmerzen" laut ärztlichem Bericht des C._______ vom 28. März 2018) nicht gravierend sind und offensichtlich keiner weiteren Behandlung bedürfen, auch nicht zu einer anderen besonders verletzlichen Personengruppen gehört, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wenn allenfalls erforderlich, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass es daher nicht angezeigt war, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen, weshalb sich die Rüge der ungenügenden Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht zutreffend erweist und der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art.1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: