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D-3523/2018

D-3523/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, stammend aus dem Dorf B._______ (Zoba C._______; Subzoba D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am 9. Juni 2015 illegal in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo am 14. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahre (...) die Schule abgebrochen und sich in der Folge zum Priester ausbilden lassen. Danach habe er als Pfarrer in der Kirche in B._______ gearbeitet. Im (...) sei er von der Verwaltung wiederholt mündlich aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten und eine Waffe zu tragen. Da er sich jedoch geweigert und vergeblich auf seine Arbeit zum Wohle der Kirchgemeinde verwiesen habe, sei seine Weigerung vermutungsweise an die Behörde von F._______ weitergeleitet worden. Daraufhin hätten ihn Soldaten zuhause gesucht, er habe sich zu diesem Zeitpunkt aber in der Kirche aufgehalten. Insgesamt sei er von (...) bis zur Ausreise im (...) zehn Mal gesucht worden, wobei die Soldaten in Abständen zwischen zwei und vier Wochen erschienen seien. Da die Soldaten auf ihrem Weg zur Dorfverwaltung jeweils von anderen Einwohnern nach dem Grund ihres Erscheinens gefragt worden seien, hätten die mit ihm befreundeten Einwohner von der Suche nach ihm erfahren und ihn jeweils vorgewarnt, so dass er sich immer frühzeitig in den Wäldern habe verstecken können. Zwischendurch habe er sich wieder nach Hause begeben, was in der Regel nachts oder nach vorgängiger Kontrolle möglich gewesen sei. Da er nicht mehr in Ruhe gelassen worden sei, habe er sich zusammen mit einem Kollegen kurzfristig zur Ausreise entschieden. Zu Fuss seien sie innerhalb von drei Tagen nach G._______ gelangt. Nach seiner illegalen Ausreise sei seine Ehefrau inhaftiert worden. A.c Am 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses sowie der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei und wegen seiner Weigerung behördliche Probleme bekommen habe. So kontrastiere seine Aussage, dass er mehrheitlich versteckt gewesen sei, mit seinem Vorbringen, wonach er bei Gelegenheit für die Kirche gearbeitet habe. Weiter sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden gezielt gegen Militärdienstverweigerer vorgehen würden. Vor dem Hintergrund des geschilderten hohen Verfolgungsinteresses der Militärbehörden müsse davon ausgegangen werden, dass er früher oder später in Gewahrsam genommen worden wäre, zumal er sein Versteck mehrmals verlassen habe, um nach Hause zu gehen oder in der Kirchgemeinde tätig zu sein. Die diesbezüglichen Aussagen seien auch widersprüchlich ausgefallen, so zur Anzahl der Suchen nach seiner Person und zu seinem Versteck. Darum seien die Schilderungen bezüglich seiner Ausreise als unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht plausibel, dass er sich nicht auf seine Ausreise vorbereitet und nichts über diese gewusst haben wolle, bedinge doch eine solch lange, beschwerliche und gefährliche Reise eine sorgfältige Planung. Auch wenn seinen Angaben zufolge sein mit ihm geflüchteter Freund einen besseren Orientierungssinn besessen habe, gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie den Weg gekannt respektive sich im Vorfeld der Reise mit der Routenwahl auseinandergesetzt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie ohne Vorbereitung, ohne Ortskenntnisse und ohne jemanden gefragt zu haben, den Weg in der Dunkelheit gefunden hätten. Bezeichnenderweise seien die Angaben zur Ausreise aus Eritrea unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten, so beispielsweise der Beschrieb des Reisewegs. Ergänzend sei festzuhalten, dass ein legales Verlassen Eritreas grundsätzlich lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum - welche nur unter sehr restriktiven Bedingungen erteilt würden - möglich sei. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wovon er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden werde. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstütze und das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Alleine die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge im Übrigen - selbst bei Wahrunterstellung - keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG genügen. Wohl liege ein Widerspruch bezüglich der von ihm genannten Häufigkeit der Suchen nach seiner Person durch die Soldaten vor. Jedoch habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und dass es sich bei dieser Unstimmigkeit um ein Missverständnis handle. In der Tat habe er mit dem Ausdruck "mindestens zehnmal" gemeint, dass die Soldaten etliche Male gekommen seien. Er habe diese fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen oder diese sei ihm falsch (rück-)übersetzt worden. Da er dies nicht beweisen könne, müsse er den Widerspruch gegen sich gelten lassen. Jedoch seien auch Fehler bei der Protokollierung nicht gänzlich auszuschliessen. Diese Widersprüche alleine vermöchten nicht die Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen in Frage zu stellen, zumal er im Rahmen der Anhörung detaillierte und überzeugende Angaben gemacht habe. Ferner sei die Würdigung seiner Aussagen zum militärischen Aufgebot und den Verstecken, die es ihm ermöglich hätten, sich mehrere Monate dem Zugriff der Soldaten zu entziehen, nicht haltbar. Seine Vorbringen seien im eritreischen Kontext plausibel und würden mit öffentlich zugänglichen Quellen und Berichten korrespondieren, so der Umstand, dass Geistliche seit dem Jahr (...) nicht mehr vom Militärdienst freigestellt seien und es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfristig dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Sodann lägen keine Hinweise für eine legale Ausreise aus Eritrea vor, zumal er weder aus einer wohlhabenden Familie stamme noch Beziehungen zu Regierungskreisen habe. Er sei durchaus in der Lage gewesen, die Fluchtroute und den Grenzübergang relativ detailliert zu beschreiben. Ausserdem erlaube das von der Vorinstanz bemängelte Fehlen von Realkennzeichen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Wohl seien seine Antworten zur Ausreise generell eher knapp ausgefallen. Es ergebe sich insgesamt aber doch ein mit persönlichen Eindrücken ausgeschmücktes Bild von der Situation, in welcher er sich befunden habe. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe seine Schilderungen als gänzlich glaubhaft eingestuft. Vorliegend entstehe der Eindruck, dass das SEM lediglich die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Elemente gewichtet habe. Da die von ihm vorgebrachte Weigerung Militärdienst zu leisten insgesamt als glaubhaft zu erachten sei, erfülle er deswegen und wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfolgungsgefahr sei im Zeitpunkt der Ausreise nach wie vor aktuell gewesen und es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit erfüllt und es bestünden auch keine Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot und der sich daraus ergebenden behördlichen Probleme widersprüchlich, ungereimt und unsubstanziiert sind und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP auf deren Kürze und damit implizit auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 enthaltenen Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den späteren Anhörungen - zur Anzahl Suchen nach seiner Person und zu seinem Versteck erheblich widersprochen hat (vgl. act. A4/11 S. 6 f.; A17/16 S. 7 f., und S. 10). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Seine Behauptung, wonach er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und dass es sich bei dieser Unstimmigkeit um ein Missverständnis handle und er diese fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen habe oder diese falsch (rück-)übersetzt worden sei, erweist sich angesichts obiger Ausführungen und des Umstands, dass ihm das Protokoll der BzP in seiner Muttersprache rückübersetzt wurde, er die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte und explizit anführte, den Dolmetscher gut zu verstehen, als unbegründet (vgl. act. A4/11 S. 2 und S. 7 f.). Auch sind weder dem Protokoll der BzP noch demjenigen der Anhörung Anzeichen zu entnehmen, welche an deren Verwertbarkeit zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer habe den Befragungen nicht folgen können. Im Übrigen werden die vom SEM eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind am pauschalen Einwand einer möglicherweise fehlerhaften Übersetzung überwiegende Zweifel anzubringen. Eine Kritik am Dolmetscher wurde überdies im Rahmen der BzP nicht angebracht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist.

E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass alleine die obigen Widersprüche nicht geeignet seien, seine sämtlichen Schilderungen als unglaubhaft erscheinen zu lassen, ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nebst den bereits genannten, noch weitere Unstimmigkeiten aufgeführt hat, die sie zum Schluss kommen liess, die wiederholten Aufgebote zum Militärdienst und die aus seiner Weigerung resultierenden Probleme könnten nicht geglaubt werden. In diesem Zusammenhang führte das SEM zu Recht an, dass die Aussagen, wonach er wegen der behördlichen Suche mehrheitlich versteckt gewesen sei, er aber gleichzeitig bei Gelegenheit für die Kirche gearbeitet haben wolle, voneinander abweichen. Daran vermag der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Vorbringen im eritreischen Kontext plausibel und mit öffentlich zugänglichen Quellen und Berichten korrespondieren würden, nichts zu ändern. Soweit in den zitierten Quellen festgehalten wird, dass Geistliche seit dem Jahre (...) nicht mehr vom Militärdienst freigestellt seien, ist anzumerken, dass das SEM in seinem Entscheid diese Aussagen nicht bestritt beziehungsweise nicht behauptete, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner Funktion in der Kirchgemeinde freigestellt werden müssen. Auch der auf Seite 7 der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf einen Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016), wonach es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfristig den Kontrollen respektive dem Zugriff der Soldaten zu entziehen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So wird darin auf Seite 25 als Fazit festgehalten, dass die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht mehr die Kapazitäten zu haben scheinen, alle Dienstverweigerer systematisch zuhause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Dennoch komme dies in Einzelfällen immer noch vor, insbesondere bei Personen, die ein Aufgebot in den militärischen Teil des Nationaldiensts erhalten haben. Vorliegend macht der Beschwerdeführer ein solches Aufgebot geltend und führte überdies eine wiederholte und - nach seiner Version in der Anhörung - über mehrere Monate sich hinziehende gezielte Suche nach seiner Person an (vgl. act. A17/16 S. 7 und 10). Unter diesen Umständen erscheint sein Verhalten, sich trotz dieser Suchen nach seiner Person wiederholt in die Kirche - und damit in die Öffentlichkeit - begeben zu haben, um dort zu arbeiten, als nicht nachvollziehbar, zumal er dadurch bewusst ein sehr hohes Risiko einging, von den Behörden verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Anhörung, wie er jeweils von anderen Dorfbewohnern vor dem Erscheinen der Soldaten gewarnt worden sei (vgl. act. A17/16 S. 7). Diesen Ausführungen ist aber entgegenzuhalten, dass sie nicht den Feststellungen im erwähnten SEM-Bericht sowohl zur Vorgehensweise der Behörden als auch dem Verhalten der Warnenden entsprechen (vgl. a.a.O. S. 23 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass die Soldaten bereits bei ihrer zweiten Suche nach dem Beschwerdeführer zwecks Eruierung dessen Adresse nicht mehr den geschilderten Umweg über die Verwaltung hätten gehen müssen und sich auch kaum mehr auf die angeführte Weise von den Dorfbewohnern nach dem Zweck ihres Aufenthalts hätten ausfragen lassen.

E. 4.1.3 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen bezüglich der Ausreise jegliche Substanz vermissen lassen und der Ausreiseentschluss plötzlich und ohne jegliche Vorbereitung geschehen sein soll (vgl. act. A17/16 S. 11 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermochte der Beschwerdeführer weder die Fluchtroute noch den Grenzübergang «relativ detailliert» zu beschreiben. Lediglich die Ausführungen, dass es dunkel gewesen sei, sie immer geradeaus gelaufen seien, sie nicht gewusst hätten, wo sie entlang gelaufen seien, sich einfach auf ihr Glück verlassen hätten, sein mit ihm reisender Kollege wohl bessere Auskünfte darüber geben könne, sie sich tagsüber versteckt und geschlafen hätten und vor dem Grenzübergang auf sie geschossen worden sei, vermögen in keiner Weise das Bild eines tatsächlich erlebten Sachverhalts zu vermitteln und könnten in ihrer Beliebigkeit auch von einer am Geschehen gänzlich unbeteiligten Drittperson ohne Weiteres nacherzählt werden. Diesbezüglich vermag der Einwand, wonach das vom SEM bemängelte Fehlen von Realkennzeichen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen erlaube, nicht zu überzeugen, zumal vorliegend keine Hinweise bestehen, gemäss welchen der Beschwerdeführer wegen Hemmungen, Angst, Nervosität oder Gedächtnismangel an der Wiedergabe eines detailreichen und mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsvortrags gehindert worden wäre. Aus der eingereichten Bestätigung des UNHCR vom 18. Juli 2018 ist sodann lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) in einem Flüchtlingscamp in G._______ registriert wurde; zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Fluchtweg und Grenzübertritt lassen sich daraus jedoch keinerlei Schlüsse ziehen, weshalb das Dokument diesbezüglich keine Beweiskraft zu entfalten vermag.

E. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, die Hilfswerkvertretung habe seine Ausführungen als detailliert, schlüssig und glaubhaft wahrgenommen, handelt es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerkvertretung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Sodann wurden am Schluss der Anhörung vorliegend durch die Hilfswerkvertretung keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht.

E. 4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insgesamt das vom SEM als unglaubhaft erachtete Aufgebot für den eritreischen Militärdienst, eine diesbezüglich sich daran anschliessende wiederholte behördliche Suche und die geltend gemachte illegale Ausreise nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das SEM ist im Ergebnis somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.

E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 5.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine konkreten Hinweise auf Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offenbleiben.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).

E. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einer Ausbildung zum Pfarrer, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen durch Arbeit in (Nennung Erwerbstätigkeit) verdiente (vgl. act. A17/16 S. 2 ff.; A4/11 S. 4). Seine Angehörigen (...) leben nach wie vor in seiner Herkunftsregion in Eritrea. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung - auch in beruflicher Hinsicht - vorfindet. Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem Januar 2019 als Betriebsmitarbeiter erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts der kurzen Zeit der Erwerbstätigkeit und der dabei erzielten geringen Einkünfte noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten In der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Honorarnote wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 420 Minuten geltend gemacht. Darin nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 23. Juli 2018 (Nachreichung Beweismittel), der auf eine halbe Stunde veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 450 Minuten respektive siebeneinhalb Stunden. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1125.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1125.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3523/2018 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, stammend aus dem Dorf B._______ (Zoba C._______; Subzoba D._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am 9. Juni 2015 illegal in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo am 14. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahre (...) die Schule abgebrochen und sich in der Folge zum Priester ausbilden lassen. Danach habe er als Pfarrer in der Kirche in B._______ gearbeitet. Im (...) sei er von der Verwaltung wiederholt mündlich aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten und eine Waffe zu tragen. Da er sich jedoch geweigert und vergeblich auf seine Arbeit zum Wohle der Kirchgemeinde verwiesen habe, sei seine Weigerung vermutungsweise an die Behörde von F._______ weitergeleitet worden. Daraufhin hätten ihn Soldaten zuhause gesucht, er habe sich zu diesem Zeitpunkt aber in der Kirche aufgehalten. Insgesamt sei er von (...) bis zur Ausreise im (...) zehn Mal gesucht worden, wobei die Soldaten in Abständen zwischen zwei und vier Wochen erschienen seien. Da die Soldaten auf ihrem Weg zur Dorfverwaltung jeweils von anderen Einwohnern nach dem Grund ihres Erscheinens gefragt worden seien, hätten die mit ihm befreundeten Einwohner von der Suche nach ihm erfahren und ihn jeweils vorgewarnt, so dass er sich immer frühzeitig in den Wäldern habe verstecken können. Zwischendurch habe er sich wieder nach Hause begeben, was in der Regel nachts oder nach vorgängiger Kontrolle möglich gewesen sei. Da er nicht mehr in Ruhe gelassen worden sei, habe er sich zusammen mit einem Kollegen kurzfristig zur Ausreise entschieden. Zu Fuss seien sie innerhalb von drei Tagen nach G._______ gelangt. Nach seiner illegalen Ausreise sei seine Ehefrau inhaftiert worden. A.c Am 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses sowie der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei und wegen seiner Weigerung behördliche Probleme bekommen habe. So kontrastiere seine Aussage, dass er mehrheitlich versteckt gewesen sei, mit seinem Vorbringen, wonach er bei Gelegenheit für die Kirche gearbeitet habe. Weiter sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden gezielt gegen Militärdienstverweigerer vorgehen würden. Vor dem Hintergrund des geschilderten hohen Verfolgungsinteresses der Militärbehörden müsse davon ausgegangen werden, dass er früher oder später in Gewahrsam genommen worden wäre, zumal er sein Versteck mehrmals verlassen habe, um nach Hause zu gehen oder in der Kirchgemeinde tätig zu sein. Die diesbezüglichen Aussagen seien auch widersprüchlich ausgefallen, so zur Anzahl der Suchen nach seiner Person und zu seinem Versteck. Darum seien die Schilderungen bezüglich seiner Ausreise als unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht plausibel, dass er sich nicht auf seine Ausreise vorbereitet und nichts über diese gewusst haben wolle, bedinge doch eine solch lange, beschwerliche und gefährliche Reise eine sorgfältige Planung. Auch wenn seinen Angaben zufolge sein mit ihm geflüchteter Freund einen besseren Orientierungssinn besessen habe, gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie den Weg gekannt respektive sich im Vorfeld der Reise mit der Routenwahl auseinandergesetzt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie ohne Vorbereitung, ohne Ortskenntnisse und ohne jemanden gefragt zu haben, den Weg in der Dunkelheit gefunden hätten. Bezeichnenderweise seien die Angaben zur Ausreise aus Eritrea unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten, so beispielsweise der Beschrieb des Reisewegs. Ergänzend sei festzuhalten, dass ein legales Verlassen Eritreas grundsätzlich lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum - welche nur unter sehr restriktiven Bedingungen erteilt würden - möglich sei. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wovon er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden werde. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstütze und das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Alleine die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge im Übrigen - selbst bei Wahrunterstellung - keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG genügen. Wohl liege ein Widerspruch bezüglich der von ihm genannten Häufigkeit der Suchen nach seiner Person durch die Soldaten vor. Jedoch habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und dass es sich bei dieser Unstimmigkeit um ein Missverständnis handle. In der Tat habe er mit dem Ausdruck "mindestens zehnmal" gemeint, dass die Soldaten etliche Male gekommen seien. Er habe diese fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen oder diese sei ihm falsch (rück-)übersetzt worden. Da er dies nicht beweisen könne, müsse er den Widerspruch gegen sich gelten lassen. Jedoch seien auch Fehler bei der Protokollierung nicht gänzlich auszuschliessen. Diese Widersprüche alleine vermöchten nicht die Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen in Frage zu stellen, zumal er im Rahmen der Anhörung detaillierte und überzeugende Angaben gemacht habe. Ferner sei die Würdigung seiner Aussagen zum militärischen Aufgebot und den Verstecken, die es ihm ermöglich hätten, sich mehrere Monate dem Zugriff der Soldaten zu entziehen, nicht haltbar. Seine Vorbringen seien im eritreischen Kontext plausibel und würden mit öffentlich zugänglichen Quellen und Berichten korrespondieren, so der Umstand, dass Geistliche seit dem Jahr (...) nicht mehr vom Militärdienst freigestellt seien und es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfristig dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Sodann lägen keine Hinweise für eine legale Ausreise aus Eritrea vor, zumal er weder aus einer wohlhabenden Familie stamme noch Beziehungen zu Regierungskreisen habe. Er sei durchaus in der Lage gewesen, die Fluchtroute und den Grenzübergang relativ detailliert zu beschreiben. Ausserdem erlaube das von der Vorinstanz bemängelte Fehlen von Realkennzeichen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Wohl seien seine Antworten zur Ausreise generell eher knapp ausgefallen. Es ergebe sich insgesamt aber doch ein mit persönlichen Eindrücken ausgeschmücktes Bild von der Situation, in welcher er sich befunden habe. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe seine Schilderungen als gänzlich glaubhaft eingestuft. Vorliegend entstehe der Eindruck, dass das SEM lediglich die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Elemente gewichtet habe. Da die von ihm vorgebrachte Weigerung Militärdienst zu leisten insgesamt als glaubhaft zu erachten sei, erfülle er deswegen und wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfolgungsgefahr sei im Zeitpunkt der Ausreise nach wie vor aktuell gewesen und es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit erfüllt und es bestünden auch keine Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zum militärischen Aufgebot und der sich daraus ergebenden behördlichen Probleme widersprüchlich, ungereimt und unsubstanziiert sind und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP auf deren Kürze und damit implizit auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 enthaltenen Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den späteren Anhörungen - zur Anzahl Suchen nach seiner Person und zu seinem Versteck erheblich widersprochen hat (vgl. act. A4/11 S. 6 f.; A17/16 S. 7 f., und S. 10). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Seine Behauptung, wonach er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und dass es sich bei dieser Unstimmigkeit um ein Missverständnis handle und er diese fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen habe oder diese falsch (rück-)übersetzt worden sei, erweist sich angesichts obiger Ausführungen und des Umstands, dass ihm das Protokoll der BzP in seiner Muttersprache rückübersetzt wurde, er die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte und explizit anführte, den Dolmetscher gut zu verstehen, als unbegründet (vgl. act. A4/11 S. 2 und S. 7 f.). Auch sind weder dem Protokoll der BzP noch demjenigen der Anhörung Anzeichen zu entnehmen, welche an deren Verwertbarkeit zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer habe den Befragungen nicht folgen können. Im Übrigen werden die vom SEM eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind am pauschalen Einwand einer möglicherweise fehlerhaften Übersetzung überwiegende Zweifel anzubringen. Eine Kritik am Dolmetscher wurde überdies im Rahmen der BzP nicht angebracht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass alleine die obigen Widersprüche nicht geeignet seien, seine sämtlichen Schilderungen als unglaubhaft erscheinen zu lassen, ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nebst den bereits genannten, noch weitere Unstimmigkeiten aufgeführt hat, die sie zum Schluss kommen liess, die wiederholten Aufgebote zum Militärdienst und die aus seiner Weigerung resultierenden Probleme könnten nicht geglaubt werden. In diesem Zusammenhang führte das SEM zu Recht an, dass die Aussagen, wonach er wegen der behördlichen Suche mehrheitlich versteckt gewesen sei, er aber gleichzeitig bei Gelegenheit für die Kirche gearbeitet haben wolle, voneinander abweichen. Daran vermag der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Vorbringen im eritreischen Kontext plausibel und mit öffentlich zugänglichen Quellen und Berichten korrespondieren würden, nichts zu ändern. Soweit in den zitierten Quellen festgehalten wird, dass Geistliche seit dem Jahre (...) nicht mehr vom Militärdienst freigestellt seien, ist anzumerken, dass das SEM in seinem Entscheid diese Aussagen nicht bestritt beziehungsweise nicht behauptete, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner Funktion in der Kirchgemeinde freigestellt werden müssen. Auch der auf Seite 7 der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf einen Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016), wonach es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfristig den Kontrollen respektive dem Zugriff der Soldaten zu entziehen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So wird darin auf Seite 25 als Fazit festgehalten, dass die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht mehr die Kapazitäten zu haben scheinen, alle Dienstverweigerer systematisch zuhause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Dennoch komme dies in Einzelfällen immer noch vor, insbesondere bei Personen, die ein Aufgebot in den militärischen Teil des Nationaldiensts erhalten haben. Vorliegend macht der Beschwerdeführer ein solches Aufgebot geltend und führte überdies eine wiederholte und - nach seiner Version in der Anhörung - über mehrere Monate sich hinziehende gezielte Suche nach seiner Person an (vgl. act. A17/16 S. 7 und 10). Unter diesen Umständen erscheint sein Verhalten, sich trotz dieser Suchen nach seiner Person wiederholt in die Kirche - und damit in die Öffentlichkeit - begeben zu haben, um dort zu arbeiten, als nicht nachvollziehbar, zumal er dadurch bewusst ein sehr hohes Risiko einging, von den Behörden verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Anhörung, wie er jeweils von anderen Dorfbewohnern vor dem Erscheinen der Soldaten gewarnt worden sei (vgl. act. A17/16 S. 7). Diesen Ausführungen ist aber entgegenzuhalten, dass sie nicht den Feststellungen im erwähnten SEM-Bericht sowohl zur Vorgehensweise der Behörden als auch dem Verhalten der Warnenden entsprechen (vgl. a.a.O. S. 23 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass die Soldaten bereits bei ihrer zweiten Suche nach dem Beschwerdeführer zwecks Eruierung dessen Adresse nicht mehr den geschilderten Umweg über die Verwaltung hätten gehen müssen und sich auch kaum mehr auf die angeführte Weise von den Dorfbewohnern nach dem Zweck ihres Aufenthalts hätten ausfragen lassen. 4.1.3 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen bezüglich der Ausreise jegliche Substanz vermissen lassen und der Ausreiseentschluss plötzlich und ohne jegliche Vorbereitung geschehen sein soll (vgl. act. A17/16 S. 11 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermochte der Beschwerdeführer weder die Fluchtroute noch den Grenzübergang «relativ detailliert» zu beschreiben. Lediglich die Ausführungen, dass es dunkel gewesen sei, sie immer geradeaus gelaufen seien, sie nicht gewusst hätten, wo sie entlang gelaufen seien, sich einfach auf ihr Glück verlassen hätten, sein mit ihm reisender Kollege wohl bessere Auskünfte darüber geben könne, sie sich tagsüber versteckt und geschlafen hätten und vor dem Grenzübergang auf sie geschossen worden sei, vermögen in keiner Weise das Bild eines tatsächlich erlebten Sachverhalts zu vermitteln und könnten in ihrer Beliebigkeit auch von einer am Geschehen gänzlich unbeteiligten Drittperson ohne Weiteres nacherzählt werden. Diesbezüglich vermag der Einwand, wonach das vom SEM bemängelte Fehlen von Realkennzeichen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen erlaube, nicht zu überzeugen, zumal vorliegend keine Hinweise bestehen, gemäss welchen der Beschwerdeführer wegen Hemmungen, Angst, Nervosität oder Gedächtnismangel an der Wiedergabe eines detailreichen und mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsvortrags gehindert worden wäre. Aus der eingereichten Bestätigung des UNHCR vom 18. Juli 2018 ist sodann lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) in einem Flüchtlingscamp in G._______ registriert wurde; zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Fluchtweg und Grenzübertritt lassen sich daraus jedoch keinerlei Schlüsse ziehen, weshalb das Dokument diesbezüglich keine Beweiskraft zu entfalten vermag. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, die Hilfswerkvertretung habe seine Ausführungen als detailliert, schlüssig und glaubhaft wahrgenommen, handelt es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerkvertretung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Sodann wurden am Schluss der Anhörung vorliegend durch die Hilfswerkvertretung keine Einwände angemeldet und mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. 4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insgesamt das vom SEM als unglaubhaft erachtete Aufgebot für den eritreischen Militärdienst, eine diesbezüglich sich daran anschliessende wiederholte behördliche Suche und die geltend gemachte illegale Ausreise nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das SEM ist im Ergebnis somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine konkreten Hinweise auf Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offenbleiben. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbunden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 7.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einer Ausbildung zum Pfarrer, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen durch Arbeit in (Nennung Erwerbstätigkeit) verdiente (vgl. act. A17/16 S. 2 ff.; A4/11 S. 4). Seine Angehörigen (...) leben nach wie vor in seiner Herkunftsregion in Eritrea. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung - auch in beruflicher Hinsicht - vorfindet. Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem Januar 2019 als Betriebsmitarbeiter erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts der kurzen Zeit der Erwerbstätigkeit und der dabei erzielten geringen Einkünfte noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten In der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Honorarnote wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 420 Minuten geltend gemacht. Darin nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 23. Juli 2018 (Nachreichung Beweismittel), der auf eine halbe Stunde veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 450 Minuten respektive siebeneinhalb Stunden. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1125.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1125.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: