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D-3510/2018

D-3510/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Januar 2018 fand mit einem rein männlichen Befragungsteam die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. April 2018 wurde die Anhörung - in Anwesenheit seiner Vertrauensperson - auf seinen Wunsch mit einem rein weiblichen Befragungsteam durchgeführt. A.b Dabei machte der aus B._______ im C._______ (Distrikt D._______; Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr (...) zusammen mit seiner Mutter und seiner Grossmutter im Haus seiner (Nennung Verwandte) in E._______ gelebt. Sein Vater habe nicht zuhause gewohnt, sondern sie nur ab und zu besucht. Dies wohl auch deshalb, weil sein Vater in den Jahren (...) bis (...) Mitglied der F._______ gewesen sei. Sein Vater und seine Brüder würden sich mittlerweile in G._______ aufhalten und seine Schwester lebe in der Schweiz. Zu seinem Vater habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern geflüchtet und habe sich während einigen Monaten in einem Flüchtlingslager aufgehalten, währenddessen seine Geschwister bei der Grossmutter in E._______ geblieben seien. Nach der Niederlage der F._______ habe sein Vater begonnen, sich regelmässig zu betrinken, weil er habe fürchten müssen, von anderen Leuten wegen seiner Vergangenheit denunziert zu werden. Wegen des Alkohols habe sein Vater nicht nur der Familie, sondern auch anderen Personen Probleme bereitet, weshalb sich Nachbarn und Freunde von ihnen abgewendet hätten. Auch habe sein Vater aus diesen Gründen (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. An einem Rehabilitierungsprogramm habe sein Vater nicht teilgenommen. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) sich von seinem Vater herablassende Bemerkungen über ihn anhören müssen, wenn dieser getrunken habe. Dies habe ihn traurig gemacht. Er habe sich deswegen in der Schule nicht mehr konzentrieren können und sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern immer wieder gestritten. Auch sei er oft schwach und krank gewesen und habe den Unterricht deswegen nicht besuchen können. Am (...) sei er auf dem Weg in die Schule ohnmächtig geworden und dabei von einem Motorrad angefahren worden. Erst am nächsten Tag sei er im Spital erwacht und im Raum anwesende Polizisten hätten ihn über den Unfall ausgefragt. Nach (Nennung Zeitpunkt) habe man ihn in eine andere Abteilung verlegt. Dort sei er zirka am (...) von einem Mann besucht worden, der ihn in der Vergangenheit respektive seit dem Jahr (...) schon öfters schikaniert habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er wie ein Mädchen aussehe, was auch schon Klassenkameraden bemerkt hätten, und sich schliesslich an ihm vergriffen. Über diesen Vorfall habe er bislang mit niemandem gesprochen, ausser mit (Nennung Person) hier in der Schweiz. Im (...) sei er zusammen mit seinem Vater in den H._______ gewesen, wo sie seinen (Nennung Verwandter) besucht hätten, um an einer Feier teilzunehmen. Anschliessend seien sie über I._______ wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. In der Folge habe er wieder jenen Mann gesehen, der ihm bei ihrem letzten Aufeinandertreffen angedroht habe, seiner Familie ein Video - welches sie beide zeigen würde - vorzuführen, wenn er ihn nicht begleite. Daraufhin sei er mit dem Mann mitgegangen und wegen seiner anfänglichen Weigerung mitzugehen, von ihm geschlagen worden. Als Folge dieser Probleme sei er schüchtern gewesen und habe kaum Kontakte mit anderen unterhalten. Einmal sei sein Vater infolge seines distanzierten Verhaltens sehr wütend über ihn gewesen. Da er mit der ganzen Situation nicht habe umgehen können, habe er alle ihm verschriebenen Tabletten auf einmal geschluckt, worauf es ihm einige Tage sehr schlecht gegangen sei. Man habe ihn jedoch nicht in ein Spital gebracht. Da seine Situation immer schlimmer geworden sei, hätten seine Eltern nicht mehr gewusst, wie sie mit ihm umgehen sollten und sich für seine Ausreise entschieden. In den (...) Monaten vor seiner Ausreise habe er die Schule nicht mehr besuchen müssen und in dieser Zeit auch keine Probleme mehr mit jenem Mann gehabt. Mit Hilfe eines Schleppers sei er schliesslich im (...) aus Sri Lanka ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen nachzureichen, andernfalls werde davon ausgegangen, dass er sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung - nebst dem Rückweisungsantrag - auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. E. In seinem Schreiben vom 28. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer seine in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren dahingehend, dass lediglich die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, nicht aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werde. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen, andernfalls werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten und stellte die Nachreichung eines umfassenden Berichts - nach Erhalt - in Aussicht. H. Am 30. August 2018 sowie am 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 - dem Beschwerdeführer am 16. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt - hielt das SEM fest, im (Nennung Beweismittel) seien von den behandelnden Ärzten weitere Abklärungen empfohlen worden. Sobald die vollständigen medizinischen Abklärungsergebnisse vorliegen würden, bitte das SEM darum, sich in einer erneuten Vernehmlassung allenfalls zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers äussern zu können. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 26. November 2018 eine Stellungnahme ein und ersuchte das Gericht um baldigen Entscheid und die Erteilung eines Bleiberechts in der Schweiz. J. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2019 hielt die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. M. Mit Eingabe vom 27. April 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. N. Mit Eingabe vom 19. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Replik inklusive (Aufzählung Beweismittel) ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz sei trotz zahlreichen Hinweisen ihrer Abklärungspflicht bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes sowie der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger gemäss BVGE 2015/30 nicht nachgekommen. Die Frage, ob dieser gerügte Mangel einerseits berechtigt erhoben wurde und andererseits, ob er geheilt werden könnte oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Sie kann aber, nachdem im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf, mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens offen bleiben.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Es bestünden keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne (mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3 und 13.4). Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______ und habe zuletzt in E._______ und somit vor seiner Ausreise etwa (Nennung Dauer) in der Nordprovinz gelebt. Sodann lägen auch keine individuellen Gründe vor, die insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger - und soweit aktenkundig - mittlerweile gesunder Mann von (...) Jahren und verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, zumal auch nicht glaubhaft sei, dass sein Vater untergetaucht sei. Die Beiständin habe zwar anlässlich der Anhörung einen Termin bei den (Nennung Institution) erwähnt, den der Beschwerdeführer erhalten habe. Er selber habe jedoch nicht den Anschein erweckt, darüber etwas zu wissen, weshalb gemäss Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse vorlägen. Es bestünden ferner keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter lediglich als Besucher zu Hause aufgenommen würde und keinerlei Kontakt zu seinem Vater unterhalte. Es sei davon auszugehen, dass er das Bild einer nicht intakten Familie zu entwerfen und eine allfällige Wegweisung zu verhindern versuche. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu bemerken, dass seine Mutter und Grossmutter als wichtigste Bezugspersonen nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatdorf in Sri Lanka leben würden. Daher sei eine Wegweisung in den Heimatstaat nicht nur als zumutbar zu werten, sondern vielmehr anzustreben. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei die hiesige Integration als äusserst gering zu bezeichnen. Zudem lägen in materieller Hinsicht begünstigende Umstände vor. Weiter sei angesichts seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka beispielsweise durch den Immigration Liaison Officer der Schweizer Vertretung in J._______ in Empfang genommen werde und diesbezüglich andere Begleitmassnahmen angeordnet werden könnten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe auf seine bereits in der Heimat aufgetretenen und im Rahmen der Befragungen erwähnten (Nennung Leiden), nachdem er kriegerische Auseinandersetzungen habe miterleben und seinen Heimatort verlassen müssen. Da er sich nicht lange konzentrieren könne, sei er von seinem Umfeld als nicht normal bezeichnet worden. Er könne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nachvollziehen, was gemäss Fachpersonen auch eine Form von (Nennung Leiden) darstelle, deshalb besuche er seit (...) das (...) Beratungsangebot des Zentrums. Zudem sei er bei der (Nennung Institution) angemeldet. Diese Beeinträchtigungen seien im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen, wie auch der Hinweis der untersuchenden Ärztin, dass ärztliche Unterlagen aus Sri Lanka nötig seien, da er eine komplexe Medikation benötige. Zum Vorhalt unglaubhafter und widersprüchlicher Aussagen zu seiner familiären Situation treffe es zwar zu, dass seine Eltern ärztliche Konsultationen für ihn organisiert hätten. Gleichzeitig habe er sich aber in vielen Bereichen nicht von ihnen verstanden und vernachlässigt gefühlt. Insofern bestehe ein schwieriges Verhältnis zu seinen Eltern. Ferner sei der Einschätzung der Vorinstanz, gemäss welcher an den Alkoholproblemen seines Vaters gezweifelt werde, nicht zu folgen. Sein Vater sei wegen der Alkoholsucht nicht handlungsunfähig gewesen, sondern habe sich normal verhalten, wenn er nicht getrunken habe. Zudem habe er detailreich die zahlreichen Vorkommnisse und die daraus entstandenen Probleme geschildert, wenn sein Vater betrunken gewesen sei. Ebenso sei er auf seine ambivalenten Gefühle und Aspekte seines Verhältnisses zu seinen Eltern eingegangen. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen, wonach er seit seiner Ausreise aus Sri Lanka keinen Kontakt zu seinem Vater habe und sich seine Brüder in G._______ aufhalten würden, fest. Aufgrund der negativen Erlebnisse in Sri Lanka bemühe er sich nicht um die Herstellung eines Kontakts zu seinem Vater, dessen Telefonnummer er auch nicht besitze. Auch mit seiner Mutter pflege er keinen engen Kontakt, da ihn die Gespräche mit ihr jeweils wieder an die Ereignisse in seiner Heimat erinnern würden. Der angefochtene Entscheid lasse insgesamt eine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation vermissen.

E. 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, es seien auf Beschwerdeebene diverse ärztliche Unterlagen eingegangen, welche dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostizieren würden. Das SEM habe diesbezüglich ein medizinisches Consulting veranlasst, um den nachträglich geltend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Das Consulting lasse erkennen, dass (Nennung Leiden) in Sri Lanka und spezifisch auch in E._______ behandelbar sei. Die im (Nennung Beweismittel) erwähnten Medikamente (...) seien sowohl in J._______ als auch in E._______ erhältlich. Laut (Nennung Beweismittel) sei das (Nennung Medikament) im Verlauf der Behandlung abgesetzt worden. Das Reservemedikament (...) sei in Sri Lanka nicht erhältlich. Gemäss dem Arztbericht sei die Einnahme dieses Medikamentes nicht vermerkt und solle nur in Notfällen eingesetzt werden. Da ein Asylentscheid nicht alle sich in der Zukunft allenfalls verwirklichenden Notfallsituationen berücksichtigen könne, werde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der medikamentösen Behandlungstherapie beurteilt (Nennung Medikament). Somit sei die medikamentöse Behandlung mit den entsprechend vorhandenen Medikamenten in Sri Lanka gewährleistet. Betreffend die therapeutische Behandlung sei zu bemerken, dass in E._______ zwar keine Expositionstherapie angeboten werde, was jedoch aufgrund der obigen Ausführungen nicht ausschlaggebend sei, um die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ferner gebe es sowohl in J._______ als auch im (Nennung Institution) in E._______ psychologisch geschultes Personal. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka auch bei einer eventuellen Verwirklichung der Vermutungen der diversen Fachpersonen betreffend die Geschlechteridentität des Beschwerdeführers gegeben. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vermöge daher eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs, es sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die von fachlicher Seite festgestellte Traumatisierung zu berücksichtigen, sei anzumerken, dass diesbezüglich das SEM für das entsprechende Ereignis einen herabgesetzten Beweismassstab verwende. Im Asylentscheid werde hinsichtlich der angeführten sexuellen Übergriffe im Wesentlichen mit Art. 3 AsylG argumentiert. Die Arztberichte würden sodann eine eindeutige Bestimmung des traumatischen Erlebnisses weitestgehend offenlassen. Weiter bilde die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (Nennung Leiden) für sich allein kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse. Betreffend den Einfluss einer (Nennung Leiden) auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur familiären Situation sei überdies nicht ersichtlich, dass dieses Leiden einen schwerwiegenden Einfluss auf traumaunabhängige Ereignisse und die entsprechenden Aussagen habe.

E. 6.4 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer zunächst seine aktuelle gesundheitliche Situation dar (...). Ferner würden die Schlussfolgerungen des SEM aus seinem medizinischen Consulting erstaunen und seien nicht nachvollziehbar. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe stets hervor, dass er eine Therapie bei einer traumatherapeutisch ausgebildeten Fachperson in einem stabilen Umfeld benötige und die Medikation nur unterstützend, nicht aber heilend eingesetzt werden könne. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass eine medikamentöse Behandlung in Sri Lanka ausreiche und das Fehlen einer Expositionstherapie in E._______ die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöge. Insofern die Vorinstanz festhalte, dass auch in J._______ ambulante und stationäre Behandlungen durchgeführt werden könnten, habe das SEM nicht untersucht, ob und welchen Belastungen oder Gefährdungen er aufgrund einer Umsiedlung oder der regelmässigen Reisen nach J._______ ausgesetzt wäre. Der EGMR habe in seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, No 41738/10 festgehalten, dass gestützt auf Art. 3 EMRK die Abschiebung einer schwerkranken Person nicht durchgeführt werden dürfe, wenn der Betroffene dadurch mit dem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Heimatstaat mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Obschon es sich im erwähnten Fall um eine an (Nennung Leiden) erkrankte Person gehandelt habe, sei angesichts der Ernsthaftigkeit seines psychisch prekären Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass er bei Fehlen einer für ihn notwendigen Therapie enormem psychischen Leiden ausgesetzt wäre und sich suizidieren würde. Angesichts des fehlenden sozialen Netzes in J._______, dem weiten Weg zwischen E._______ und J._______, seinem prekären psychischen Gesundheitszustand und den fehlenden finanziellen Möglichkeiten wäre er bei einer Rückkehr aufgrund der medizinischen Notlage in seinem spezifischen Fall konkret gefährdet. Im Weiteren identifiziere er sich nicht als sexuelle Minderheit, weshalb die in Sri Lanka vorhandenen Organisationen - die in der Nordprovinz auch gar nicht vorhanden seien - keine brauchbaren Anlaufstellen für ihn darstellen würden. Sodann werden in der Replik einlässliche Entgegnungen zu den im Consulting des SEM genannten Anlaufstellen für sexuelle Minderheiten in Sri Lanka sowie zur Situation von LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) und der gegen Knaben und Männer ausgeübten sexuellen Gewalt in Sri Lanka vorgebracht. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz seine Situation und die Erkenntnisse der Traumaforschung verkenne, zumal sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur familiären Situation festhalte, dass eine (Nennung Leiden) keinen schwerwiegenden Einfluss auf traumaunabhängige Ereignisse und die entsprechenden Aussagen habe. So könnten sich Gedächtnislücken auch auf biografische Episoden vor und nach dem traumatischen Ereignis beziehen. Er habe während eines grossen Teils seiner Kindheit physische und psychische Gewalt erlebt (Nennung Erlebnisse). Es gehe daher nicht an, wenn das SEM seine familiäre Situation als "traumaunabhängiges Ereignis" bezeichne. Dass in seinem Fall die Vorinstanz einen reduzierten Beweismassstab verwendet habe, werde weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung ersichtlich. Da unklar sei, ob es ein einzelnes bestimmtes traumatisches Ereignis gegeben habe, oder ob die Traumatisierung das Resultat diverser Erlebnisse gewesen sei, wäre es angezeigt gewesen, für sein gesamtes Aussageverhalten einen reduzierten Beweismassstab anzuwenden. Schliesslich sei festzuhalten, dass in seinem Fall die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-1866/2015 erwähnten Zumutbarkeitskriterien nicht gegeben seien. Seine schwere psychische Erkrankung stelle einen Risikofaktor dar, weshalb bei ihm nicht von begünstigenden Umständen mit Blick auf die Reintegration in seiner Heimat ausgegangen werden könne (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-86/2017 E. 8.6.2). Er stamme aus ärmlichen und zerrütteten Familienverhältnissen. Da er an einer (Nennung Leiden) leide, schränke diese seinen Alltag derart ein, dass er derzeit und in naher Zukunft kaum in der Lage sein dürfte, mittels Arbeit zu einer gesicherten Wohn- und Einkommenssituation zu gelangen. Er verfüge über kein soziales Beziehungsnetz und müsse aufgrund seines weiblichen physischen Erscheinungsbildes mit Diskriminierung und Gewalt rechnen. Zudem sei er dringend auf eine intensive Traumatherapie angewiesen, die in seiner Heimatregion nicht angeboten werde. Ein Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt als unzumutbar zu erachten.

E. 7.1.1 Gemäss (Nennung Beweismittel) treten beim Beschwerdeführer - der den Akten zufolge bereits seit früherer Kindheit mit (Nennung Leiden) zu kämpfen hatte - regelmässig Flashbacks und Alpträume auf und es bestehen wiederholte Anzeichen der (Nennung Leiden). Aufgrund eindeutiger Indikation liege ein klarer Verdacht auf eine (Nennung Leiden) vor, weshalb der Beschwerdeführer beim (Nennung Institution) zur Abklärung und Therapie angemeldet wurde.

E. 7.1.2 Die (Nennung Institution) hält mit (Nennung Beweismittel) fest, dass der Beschwerdeführer in die Klinik eingetreten sei und bislang (Ausführungen zur Behandlung) stattgefunden hätten. Es bestehe der Verdacht einer (Nennung mögliche Diagnose).

E. 7.1.3 Im Untersuchungsbericht der (Nennung Institution) werden dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) attestiert und eine Fortführung der (Ausführungen und Empfehlungen zur Therapie). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer akuten Suizidalität nach einem Wechsel der Einrichtung am (...) in die (Nennung Institution) zur stationären Behandlung eingewiesen (...).

E. 7.1.4 In einem Überweisungsschreiben der (Nennung Institution) vom (...) wird die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt. Es sei beim Beschwerdeführer von (Nennung Beurteilung). Er sei auch nach der Vermittlung von entsprechenden Skills nicht in der Lage gewesen sei, die Krisen zu bewältigen. Ferner ersuchte die (Nennung Institution) um Übernahme des Beschwerdeführers ins vollstationäre Setting der (Nennung Institution).

E. 7.1.5 Der Beschwerdeführer befand sich vom (...) bis (...) stationär in der (Nennung Institution und Beweismittel). In Ermangelung einer adäquaten Anschlusslösung wurde er in der Folge in die (Nennung Institution) entlassen. Bereits (Nennung Zeitpunkt) musste er erneut in (Nennung Institution) eingewiesen werden, da man in der (Nennung Institution) seiner notwendigen engen psychiatrischen Betreuung nicht gerecht werden konnte. Am (...) wurde er aus der (Nennung Institution) entlassen und in (Nennung Institution) platziert, wo er durch entsprechend geschultes Personal und einen Psychiater eng betreut wurde. Dem erwähnten Bericht zufolge zeigt sich anamnestisch, dass nicht nur Flucht und Verlust der Heimat eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, sondern auch die in Sri Lanka erlittenen traumatisierenden Ereignisse (Auflistung dieser Ereignisse). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt während des gesamten Behandlungszeitraums als (Nennung Beurteilung) eingeschätzt. Diesbezüglich seien ein stabiles Umfeld sowie die Klärung der Zukunftsperspektiven Voraussetzungen für eine traumatherapeutische Behandlung im Sinne der Expositionstherapie. Sodann kommen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (Nennung Beurteilung und Therapiebedarf) bedürfe. Dies insbesondere auch deshalb, weil bei einem Wechsel der Einrichtung mit (Nennung Reaktionen des Beschwerdeführers) zu rechnen sei.

E. 7.1.6 Im (Nennung Beweismittel) wird dem Beschwerdeführer ein nach wie vor äusserst instabiler Gesundheitszustand attestiert, zumal es bei den geringsten emotionalen Verunsicherungen zu (Nennung Beurteilung und Diagnose). Der Beschwerdeführer benötige ein vertrauensvolles und stabiles Umfeld, um diese Traumata aufarbeiten zu können, wobei Medikamente nur unterstützend, nicht jedoch heilend eingesetzt werden könnten. Im Falle einer Ausweisung sei mit Sicherheit eine neuerliche massive gesundheitliche Krise zu erwarten.

E. 7.1.7 In (Nennung Beweismittel) erneuert der behandelnde Facharzt seine Ausführungen im vorangegangen Bericht und die darin gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.1.6) und führt zusätzlich an, der Beschwerdeführer bedürfe (Nennung Therapiebedarf und Beurteilung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka).

E. 7.1.8 Laut dem aktuellsten (Nennung Beweismittel) haben sich seit dem letzten Zeugnis keine Änderungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben.

E. 7.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer unter sehr schweren psychischen Problemen (Nennung Diagnose, Behandlungsverlauf und aktuelle Situation).

E. 7.3 Aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten Anamnese ist die Ursache der schweren psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei bestimmbar. Auch wenn diese Frage letztlich offengelassen werden kann, besteht für das Gericht aufgrund der auch in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Ausführungen und Folgerungen in den fundierten sowie überzeugenden Berichten der (Nennung Institutionen) und des aktuell behandelnden Facharztes (...) keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer als junger Mensch in seiner Heimat traumatische Erlebnisse hatte.

E. 7.4 Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit (Nennung Behandlungsbedarf). Angesichts seiner schweren Erkrankung, seiner sozialen Beeinträchtigung und des Umstandes, dass er bei einer Wegweisung nach Sri Lanka an den für seine Traumatisierung ursächlichen Ort zurückkehren müsste, ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinne der in E. 5.5 erwähnten Gerichtspraxis zu verneinen. Um überhaupt eine Zustandsstabilisierung und allenfalls später eine gewisse Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erlangen, bedarf es eines entsprechenden Umfelds. Zwar leben diverse Verwandte (Aufzählung Verwandte) in Sri Lanka, weshalb wohl eine Aufnahme, nicht jedoch eine adäquate Betreuung des psychisch schwer kranken Beschwerdeführers möglich sein dürfte. Insbesondere ist den Angaben nach davon auszugehen, dass seine Mutter - welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und im Haus einer (Nennung Verwandte) wohne - im Wesentlichen mit der Betreuung der (Nennung Verwandte), die (Nennung Leiden), beschäftigt ist (vgl. act. A24/30 S. 6). Der Beschwerdeführer führte auch an, seine Brüder und sein Vater, zu dem er keinerlei Kontakt mehr habe, würden sich in G._______ aufhalten. Diese Angaben wurden von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet und vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht angefochten. Doch auch die Annahme eines tatsächlichen Aufenthaltes dieser Familienangehörigen in E._______ vermag an der obigen Schlussfolgerung einer mangelnden adäquaten Betreuungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater - der angeblich (Nennung Erwerbstätigkeit) seinen Lebensunterhalt verdient - mit Alkoholproblemen zu kämpfen hat und es in diesem Zusammenhang zur Ausübung von Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen ist, was von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. act. A26/11 S. 4 2.Abschnitt). Den vorliegenden Berichten zufolge ist die in der Kindheit erlittene Gewalt für die entstandenen Traumata zumindest mitverantwortlich. Zudem existieren in E._______, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufhielt, gemäss dem medizinischen Consulting des SEM keine seinem schweren Krankheitsbild angemessene Behandlungsmöglichkeiten, wohl aber in J._______. Jedoch sind regelmässige wöchentliche Reisen ins entfernte J._______ und zurück wie auch eine Verlegung seines Wohnsitzes dorthin - wenn auch nur für eine bestimmte Zeit - angesichts obiger Feststellungen und der fachärztlichen Ausführungen sowie in Berücksichtigung der ökonomischen Ressourcen der Familie als unrealistisch zu erachten, nicht zuletzt auch nachdem der Beschwerdeführer gerade auf Wechsel von Wohnsituationen und Bezugspersonen mit (Nennung Reaktion) reagiert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die sozialen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die gesundheitliche Problematik auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit erheblich erschweren wenn nicht gar für längere Zeit verunmöglichen dürften, zumal er nebst einer (...)jährigen Schulbildung über keinerlei berufliche Erfahrungen verfügt.

E. 7.5 In Würdigung der gesamten vorliegenden Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung (vgl. auch E. 4).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im (Nennung Amt) - und somit staatlich entschädigt - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3510/2018 Urteil vom 14. August 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alan Sangines, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Januar 2018 fand mit einem rein männlichen Befragungsteam die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. April 2018 wurde die Anhörung - in Anwesenheit seiner Vertrauensperson - auf seinen Wunsch mit einem rein weiblichen Befragungsteam durchgeführt. A.b Dabei machte der aus B._______ im C._______ (Distrikt D._______; Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr (...) zusammen mit seiner Mutter und seiner Grossmutter im Haus seiner (Nennung Verwandte) in E._______ gelebt. Sein Vater habe nicht zuhause gewohnt, sondern sie nur ab und zu besucht. Dies wohl auch deshalb, weil sein Vater in den Jahren (...) bis (...) Mitglied der F._______ gewesen sei. Sein Vater und seine Brüder würden sich mittlerweile in G._______ aufhalten und seine Schwester lebe in der Schweiz. Zu seinem Vater habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern geflüchtet und habe sich während einigen Monaten in einem Flüchtlingslager aufgehalten, währenddessen seine Geschwister bei der Grossmutter in E._______ geblieben seien. Nach der Niederlage der F._______ habe sein Vater begonnen, sich regelmässig zu betrinken, weil er habe fürchten müssen, von anderen Leuten wegen seiner Vergangenheit denunziert zu werden. Wegen des Alkohols habe sein Vater nicht nur der Familie, sondern auch anderen Personen Probleme bereitet, weshalb sich Nachbarn und Freunde von ihnen abgewendet hätten. Auch habe sein Vater aus diesen Gründen (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. An einem Rehabilitierungsprogramm habe sein Vater nicht teilgenommen. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) sich von seinem Vater herablassende Bemerkungen über ihn anhören müssen, wenn dieser getrunken habe. Dies habe ihn traurig gemacht. Er habe sich deswegen in der Schule nicht mehr konzentrieren können und sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern immer wieder gestritten. Auch sei er oft schwach und krank gewesen und habe den Unterricht deswegen nicht besuchen können. Am (...) sei er auf dem Weg in die Schule ohnmächtig geworden und dabei von einem Motorrad angefahren worden. Erst am nächsten Tag sei er im Spital erwacht und im Raum anwesende Polizisten hätten ihn über den Unfall ausgefragt. Nach (Nennung Zeitpunkt) habe man ihn in eine andere Abteilung verlegt. Dort sei er zirka am (...) von einem Mann besucht worden, der ihn in der Vergangenheit respektive seit dem Jahr (...) schon öfters schikaniert habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er wie ein Mädchen aussehe, was auch schon Klassenkameraden bemerkt hätten, und sich schliesslich an ihm vergriffen. Über diesen Vorfall habe er bislang mit niemandem gesprochen, ausser mit (Nennung Person) hier in der Schweiz. Im (...) sei er zusammen mit seinem Vater in den H._______ gewesen, wo sie seinen (Nennung Verwandter) besucht hätten, um an einer Feier teilzunehmen. Anschliessend seien sie über I._______ wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. In der Folge habe er wieder jenen Mann gesehen, der ihm bei ihrem letzten Aufeinandertreffen angedroht habe, seiner Familie ein Video - welches sie beide zeigen würde - vorzuführen, wenn er ihn nicht begleite. Daraufhin sei er mit dem Mann mitgegangen und wegen seiner anfänglichen Weigerung mitzugehen, von ihm geschlagen worden. Als Folge dieser Probleme sei er schüchtern gewesen und habe kaum Kontakte mit anderen unterhalten. Einmal sei sein Vater infolge seines distanzierten Verhaltens sehr wütend über ihn gewesen. Da er mit der ganzen Situation nicht habe umgehen können, habe er alle ihm verschriebenen Tabletten auf einmal geschluckt, worauf es ihm einige Tage sehr schlecht gegangen sei. Man habe ihn jedoch nicht in ein Spital gebracht. Da seine Situation immer schlimmer geworden sei, hätten seine Eltern nicht mehr gewusst, wie sie mit ihm umgehen sollten und sich für seine Ausreise entschieden. In den (...) Monaten vor seiner Ausreise habe er die Schule nicht mehr besuchen müssen und in dieser Zeit auch keine Probleme mehr mit jenem Mann gehabt. Mit Hilfe eines Schleppers sei er schliesslich im (...) aus Sri Lanka ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen nachzureichen, andernfalls werde davon ausgegangen, dass er sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung - nebst dem Rückweisungsantrag - auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. E. In seinem Schreiben vom 28. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer seine in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren dahingehend, dass lediglich die Feststellung der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, nicht aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werde. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen, andernfalls werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten und stellte die Nachreichung eines umfassenden Berichts - nach Erhalt - in Aussicht. H. Am 30. August 2018 sowie am 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 - dem Beschwerdeführer am 16. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt - hielt das SEM fest, im (Nennung Beweismittel) seien von den behandelnden Ärzten weitere Abklärungen empfohlen worden. Sobald die vollständigen medizinischen Abklärungsergebnisse vorliegen würden, bitte das SEM darum, sich in einer erneuten Vernehmlassung allenfalls zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers äussern zu können. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 26. November 2018 eine Stellungnahme ein und ersuchte das Gericht um baldigen Entscheid und die Erteilung eines Bleiberechts in der Schweiz. J. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2019 hielt die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. M. Mit Eingabe vom 27. April 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. N. Mit Eingabe vom 19. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Replik inklusive (Aufzählung Beweismittel) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz sei trotz zahlreichen Hinweisen ihrer Abklärungspflicht bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes sowie der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger gemäss BVGE 2015/30 nicht nachgekommen. Die Frage, ob dieser gerügte Mangel einerseits berechtigt erhoben wurde und andererseits, ob er geheilt werden könnte oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Sie kann aber, nachdem im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf, mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens offen bleiben. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Es bestünden keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne (mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3 und 13.4). Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______ und habe zuletzt in E._______ und somit vor seiner Ausreise etwa (Nennung Dauer) in der Nordprovinz gelebt. Sodann lägen auch keine individuellen Gründe vor, die insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger - und soweit aktenkundig - mittlerweile gesunder Mann von (...) Jahren und verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, zumal auch nicht glaubhaft sei, dass sein Vater untergetaucht sei. Die Beiständin habe zwar anlässlich der Anhörung einen Termin bei den (Nennung Institution) erwähnt, den der Beschwerdeführer erhalten habe. Er selber habe jedoch nicht den Anschein erweckt, darüber etwas zu wissen, weshalb gemäss Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse vorlägen. Es bestünden ferner keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter lediglich als Besucher zu Hause aufgenommen würde und keinerlei Kontakt zu seinem Vater unterhalte. Es sei davon auszugehen, dass er das Bild einer nicht intakten Familie zu entwerfen und eine allfällige Wegweisung zu verhindern versuche. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu bemerken, dass seine Mutter und Grossmutter als wichtigste Bezugspersonen nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatdorf in Sri Lanka leben würden. Daher sei eine Wegweisung in den Heimatstaat nicht nur als zumutbar zu werten, sondern vielmehr anzustreben. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei die hiesige Integration als äusserst gering zu bezeichnen. Zudem lägen in materieller Hinsicht begünstigende Umstände vor. Weiter sei angesichts seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka beispielsweise durch den Immigration Liaison Officer der Schweizer Vertretung in J._______ in Empfang genommen werde und diesbezüglich andere Begleitmassnahmen angeordnet werden könnten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe auf seine bereits in der Heimat aufgetretenen und im Rahmen der Befragungen erwähnten (Nennung Leiden), nachdem er kriegerische Auseinandersetzungen habe miterleben und seinen Heimatort verlassen müssen. Da er sich nicht lange konzentrieren könne, sei er von seinem Umfeld als nicht normal bezeichnet worden. Er könne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nachvollziehen, was gemäss Fachpersonen auch eine Form von (Nennung Leiden) darstelle, deshalb besuche er seit (...) das (...) Beratungsangebot des Zentrums. Zudem sei er bei der (Nennung Institution) angemeldet. Diese Beeinträchtigungen seien im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen, wie auch der Hinweis der untersuchenden Ärztin, dass ärztliche Unterlagen aus Sri Lanka nötig seien, da er eine komplexe Medikation benötige. Zum Vorhalt unglaubhafter und widersprüchlicher Aussagen zu seiner familiären Situation treffe es zwar zu, dass seine Eltern ärztliche Konsultationen für ihn organisiert hätten. Gleichzeitig habe er sich aber in vielen Bereichen nicht von ihnen verstanden und vernachlässigt gefühlt. Insofern bestehe ein schwieriges Verhältnis zu seinen Eltern. Ferner sei der Einschätzung der Vorinstanz, gemäss welcher an den Alkoholproblemen seines Vaters gezweifelt werde, nicht zu folgen. Sein Vater sei wegen der Alkoholsucht nicht handlungsunfähig gewesen, sondern habe sich normal verhalten, wenn er nicht getrunken habe. Zudem habe er detailreich die zahlreichen Vorkommnisse und die daraus entstandenen Probleme geschildert, wenn sein Vater betrunken gewesen sei. Ebenso sei er auf seine ambivalenten Gefühle und Aspekte seines Verhältnisses zu seinen Eltern eingegangen. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen, wonach er seit seiner Ausreise aus Sri Lanka keinen Kontakt zu seinem Vater habe und sich seine Brüder in G._______ aufhalten würden, fest. Aufgrund der negativen Erlebnisse in Sri Lanka bemühe er sich nicht um die Herstellung eines Kontakts zu seinem Vater, dessen Telefonnummer er auch nicht besitze. Auch mit seiner Mutter pflege er keinen engen Kontakt, da ihn die Gespräche mit ihr jeweils wieder an die Ereignisse in seiner Heimat erinnern würden. Der angefochtene Entscheid lasse insgesamt eine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation vermissen. 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, es seien auf Beschwerdeebene diverse ärztliche Unterlagen eingegangen, welche dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostizieren würden. Das SEM habe diesbezüglich ein medizinisches Consulting veranlasst, um den nachträglich geltend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Das Consulting lasse erkennen, dass (Nennung Leiden) in Sri Lanka und spezifisch auch in E._______ behandelbar sei. Die im (Nennung Beweismittel) erwähnten Medikamente (...) seien sowohl in J._______ als auch in E._______ erhältlich. Laut (Nennung Beweismittel) sei das (Nennung Medikament) im Verlauf der Behandlung abgesetzt worden. Das Reservemedikament (...) sei in Sri Lanka nicht erhältlich. Gemäss dem Arztbericht sei die Einnahme dieses Medikamentes nicht vermerkt und solle nur in Notfällen eingesetzt werden. Da ein Asylentscheid nicht alle sich in der Zukunft allenfalls verwirklichenden Notfallsituationen berücksichtigen könne, werde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der medikamentösen Behandlungstherapie beurteilt (Nennung Medikament). Somit sei die medikamentöse Behandlung mit den entsprechend vorhandenen Medikamenten in Sri Lanka gewährleistet. Betreffend die therapeutische Behandlung sei zu bemerken, dass in E._______ zwar keine Expositionstherapie angeboten werde, was jedoch aufgrund der obigen Ausführungen nicht ausschlaggebend sei, um die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ferner gebe es sowohl in J._______ als auch im (Nennung Institution) in E._______ psychologisch geschultes Personal. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka auch bei einer eventuellen Verwirklichung der Vermutungen der diversen Fachpersonen betreffend die Geschlechteridentität des Beschwerdeführers gegeben. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vermöge daher eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs, es sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die von fachlicher Seite festgestellte Traumatisierung zu berücksichtigen, sei anzumerken, dass diesbezüglich das SEM für das entsprechende Ereignis einen herabgesetzten Beweismassstab verwende. Im Asylentscheid werde hinsichtlich der angeführten sexuellen Übergriffe im Wesentlichen mit Art. 3 AsylG argumentiert. Die Arztberichte würden sodann eine eindeutige Bestimmung des traumatischen Erlebnisses weitestgehend offenlassen. Weiter bilde die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (Nennung Leiden) für sich allein kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse. Betreffend den Einfluss einer (Nennung Leiden) auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur familiären Situation sei überdies nicht ersichtlich, dass dieses Leiden einen schwerwiegenden Einfluss auf traumaunabhängige Ereignisse und die entsprechenden Aussagen habe. 6.4 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer zunächst seine aktuelle gesundheitliche Situation dar (...). Ferner würden die Schlussfolgerungen des SEM aus seinem medizinischen Consulting erstaunen und seien nicht nachvollziehbar. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe stets hervor, dass er eine Therapie bei einer traumatherapeutisch ausgebildeten Fachperson in einem stabilen Umfeld benötige und die Medikation nur unterstützend, nicht aber heilend eingesetzt werden könne. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass eine medikamentöse Behandlung in Sri Lanka ausreiche und das Fehlen einer Expositionstherapie in E._______ die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöge. Insofern die Vorinstanz festhalte, dass auch in J._______ ambulante und stationäre Behandlungen durchgeführt werden könnten, habe das SEM nicht untersucht, ob und welchen Belastungen oder Gefährdungen er aufgrund einer Umsiedlung oder der regelmässigen Reisen nach J._______ ausgesetzt wäre. Der EGMR habe in seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, No 41738/10 festgehalten, dass gestützt auf Art. 3 EMRK die Abschiebung einer schwerkranken Person nicht durchgeführt werden dürfe, wenn der Betroffene dadurch mit dem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Heimatstaat mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Obschon es sich im erwähnten Fall um eine an (Nennung Leiden) erkrankte Person gehandelt habe, sei angesichts der Ernsthaftigkeit seines psychisch prekären Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass er bei Fehlen einer für ihn notwendigen Therapie enormem psychischen Leiden ausgesetzt wäre und sich suizidieren würde. Angesichts des fehlenden sozialen Netzes in J._______, dem weiten Weg zwischen E._______ und J._______, seinem prekären psychischen Gesundheitszustand und den fehlenden finanziellen Möglichkeiten wäre er bei einer Rückkehr aufgrund der medizinischen Notlage in seinem spezifischen Fall konkret gefährdet. Im Weiteren identifiziere er sich nicht als sexuelle Minderheit, weshalb die in Sri Lanka vorhandenen Organisationen - die in der Nordprovinz auch gar nicht vorhanden seien - keine brauchbaren Anlaufstellen für ihn darstellen würden. Sodann werden in der Replik einlässliche Entgegnungen zu den im Consulting des SEM genannten Anlaufstellen für sexuelle Minderheiten in Sri Lanka sowie zur Situation von LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) und der gegen Knaben und Männer ausgeübten sexuellen Gewalt in Sri Lanka vorgebracht. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz seine Situation und die Erkenntnisse der Traumaforschung verkenne, zumal sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur familiären Situation festhalte, dass eine (Nennung Leiden) keinen schwerwiegenden Einfluss auf traumaunabhängige Ereignisse und die entsprechenden Aussagen habe. So könnten sich Gedächtnislücken auch auf biografische Episoden vor und nach dem traumatischen Ereignis beziehen. Er habe während eines grossen Teils seiner Kindheit physische und psychische Gewalt erlebt (Nennung Erlebnisse). Es gehe daher nicht an, wenn das SEM seine familiäre Situation als "traumaunabhängiges Ereignis" bezeichne. Dass in seinem Fall die Vorinstanz einen reduzierten Beweismassstab verwendet habe, werde weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung ersichtlich. Da unklar sei, ob es ein einzelnes bestimmtes traumatisches Ereignis gegeben habe, oder ob die Traumatisierung das Resultat diverser Erlebnisse gewesen sei, wäre es angezeigt gewesen, für sein gesamtes Aussageverhalten einen reduzierten Beweismassstab anzuwenden. Schliesslich sei festzuhalten, dass in seinem Fall die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-1866/2015 erwähnten Zumutbarkeitskriterien nicht gegeben seien. Seine schwere psychische Erkrankung stelle einen Risikofaktor dar, weshalb bei ihm nicht von begünstigenden Umständen mit Blick auf die Reintegration in seiner Heimat ausgegangen werden könne (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-86/2017 E. 8.6.2). Er stamme aus ärmlichen und zerrütteten Familienverhältnissen. Da er an einer (Nennung Leiden) leide, schränke diese seinen Alltag derart ein, dass er derzeit und in naher Zukunft kaum in der Lage sein dürfte, mittels Arbeit zu einer gesicherten Wohn- und Einkommenssituation zu gelangen. Er verfüge über kein soziales Beziehungsnetz und müsse aufgrund seines weiblichen physischen Erscheinungsbildes mit Diskriminierung und Gewalt rechnen. Zudem sei er dringend auf eine intensive Traumatherapie angewiesen, die in seiner Heimatregion nicht angeboten werde. Ein Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt als unzumutbar zu erachten. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss (Nennung Beweismittel) treten beim Beschwerdeführer - der den Akten zufolge bereits seit früherer Kindheit mit (Nennung Leiden) zu kämpfen hatte - regelmässig Flashbacks und Alpträume auf und es bestehen wiederholte Anzeichen der (Nennung Leiden). Aufgrund eindeutiger Indikation liege ein klarer Verdacht auf eine (Nennung Leiden) vor, weshalb der Beschwerdeführer beim (Nennung Institution) zur Abklärung und Therapie angemeldet wurde. 7.1.2 Die (Nennung Institution) hält mit (Nennung Beweismittel) fest, dass der Beschwerdeführer in die Klinik eingetreten sei und bislang (Ausführungen zur Behandlung) stattgefunden hätten. Es bestehe der Verdacht einer (Nennung mögliche Diagnose). 7.1.3 Im Untersuchungsbericht der (Nennung Institution) werden dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) attestiert und eine Fortführung der (Ausführungen und Empfehlungen zur Therapie). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer akuten Suizidalität nach einem Wechsel der Einrichtung am (...) in die (Nennung Institution) zur stationären Behandlung eingewiesen (...). 7.1.4 In einem Überweisungsschreiben der (Nennung Institution) vom (...) wird die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt. Es sei beim Beschwerdeführer von (Nennung Beurteilung). Er sei auch nach der Vermittlung von entsprechenden Skills nicht in der Lage gewesen sei, die Krisen zu bewältigen. Ferner ersuchte die (Nennung Institution) um Übernahme des Beschwerdeführers ins vollstationäre Setting der (Nennung Institution). 7.1.5 Der Beschwerdeführer befand sich vom (...) bis (...) stationär in der (Nennung Institution und Beweismittel). In Ermangelung einer adäquaten Anschlusslösung wurde er in der Folge in die (Nennung Institution) entlassen. Bereits (Nennung Zeitpunkt) musste er erneut in (Nennung Institution) eingewiesen werden, da man in der (Nennung Institution) seiner notwendigen engen psychiatrischen Betreuung nicht gerecht werden konnte. Am (...) wurde er aus der (Nennung Institution) entlassen und in (Nennung Institution) platziert, wo er durch entsprechend geschultes Personal und einen Psychiater eng betreut wurde. Dem erwähnten Bericht zufolge zeigt sich anamnestisch, dass nicht nur Flucht und Verlust der Heimat eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, sondern auch die in Sri Lanka erlittenen traumatisierenden Ereignisse (Auflistung dieser Ereignisse). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt während des gesamten Behandlungszeitraums als (Nennung Beurteilung) eingeschätzt. Diesbezüglich seien ein stabiles Umfeld sowie die Klärung der Zukunftsperspektiven Voraussetzungen für eine traumatherapeutische Behandlung im Sinne der Expositionstherapie. Sodann kommen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (Nennung Beurteilung und Therapiebedarf) bedürfe. Dies insbesondere auch deshalb, weil bei einem Wechsel der Einrichtung mit (Nennung Reaktionen des Beschwerdeführers) zu rechnen sei. 7.1.6 Im (Nennung Beweismittel) wird dem Beschwerdeführer ein nach wie vor äusserst instabiler Gesundheitszustand attestiert, zumal es bei den geringsten emotionalen Verunsicherungen zu (Nennung Beurteilung und Diagnose). Der Beschwerdeführer benötige ein vertrauensvolles und stabiles Umfeld, um diese Traumata aufarbeiten zu können, wobei Medikamente nur unterstützend, nicht jedoch heilend eingesetzt werden könnten. Im Falle einer Ausweisung sei mit Sicherheit eine neuerliche massive gesundheitliche Krise zu erwarten. 7.1.7 In (Nennung Beweismittel) erneuert der behandelnde Facharzt seine Ausführungen im vorangegangen Bericht und die darin gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.1.6) und führt zusätzlich an, der Beschwerdeführer bedürfe (Nennung Therapiebedarf und Beurteilung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka). 7.1.8 Laut dem aktuellsten (Nennung Beweismittel) haben sich seit dem letzten Zeugnis keine Änderungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. 7.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer unter sehr schweren psychischen Problemen (Nennung Diagnose, Behandlungsverlauf und aktuelle Situation). 7.3 Aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten Anamnese ist die Ursache der schweren psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei bestimmbar. Auch wenn diese Frage letztlich offengelassen werden kann, besteht für das Gericht aufgrund der auch in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Ausführungen und Folgerungen in den fundierten sowie überzeugenden Berichten der (Nennung Institutionen) und des aktuell behandelnden Facharztes (...) keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer als junger Mensch in seiner Heimat traumatische Erlebnisse hatte. 7.4 Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit (Nennung Behandlungsbedarf). Angesichts seiner schweren Erkrankung, seiner sozialen Beeinträchtigung und des Umstandes, dass er bei einer Wegweisung nach Sri Lanka an den für seine Traumatisierung ursächlichen Ort zurückkehren müsste, ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien im Sinne der in E. 5.5 erwähnten Gerichtspraxis zu verneinen. Um überhaupt eine Zustandsstabilisierung und allenfalls später eine gewisse Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erlangen, bedarf es eines entsprechenden Umfelds. Zwar leben diverse Verwandte (Aufzählung Verwandte) in Sri Lanka, weshalb wohl eine Aufnahme, nicht jedoch eine adäquate Betreuung des psychisch schwer kranken Beschwerdeführers möglich sein dürfte. Insbesondere ist den Angaben nach davon auszugehen, dass seine Mutter - welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und im Haus einer (Nennung Verwandte) wohne - im Wesentlichen mit der Betreuung der (Nennung Verwandte), die (Nennung Leiden), beschäftigt ist (vgl. act. A24/30 S. 6). Der Beschwerdeführer führte auch an, seine Brüder und sein Vater, zu dem er keinerlei Kontakt mehr habe, würden sich in G._______ aufhalten. Diese Angaben wurden von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet und vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht angefochten. Doch auch die Annahme eines tatsächlichen Aufenthaltes dieser Familienangehörigen in E._______ vermag an der obigen Schlussfolgerung einer mangelnden adäquaten Betreuungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater - der angeblich (Nennung Erwerbstätigkeit) seinen Lebensunterhalt verdient - mit Alkoholproblemen zu kämpfen hat und es in diesem Zusammenhang zur Ausübung von Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen ist, was von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. act. A26/11 S. 4 2.Abschnitt). Den vorliegenden Berichten zufolge ist die in der Kindheit erlittene Gewalt für die entstandenen Traumata zumindest mitverantwortlich. Zudem existieren in E._______, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufhielt, gemäss dem medizinischen Consulting des SEM keine seinem schweren Krankheitsbild angemessene Behandlungsmöglichkeiten, wohl aber in J._______. Jedoch sind regelmässige wöchentliche Reisen ins entfernte J._______ und zurück wie auch eine Verlegung seines Wohnsitzes dorthin - wenn auch nur für eine bestimmte Zeit - angesichts obiger Feststellungen und der fachärztlichen Ausführungen sowie in Berücksichtigung der ökonomischen Ressourcen der Familie als unrealistisch zu erachten, nicht zuletzt auch nachdem der Beschwerdeführer gerade auf Wechsel von Wohnsituationen und Bezugspersonen mit (Nennung Reaktion) reagiert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die sozialen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die gesundheitliche Problematik auch die Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit erheblich erschweren wenn nicht gar für längere Zeit verunmöglichen dürften, zumal er nebst einer (...)jährigen Schulbildung über keinerlei berufliche Erfahrungen verfügt. 7.5 In Würdigung der gesamten vorliegenden Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung (vgl. auch E. 4). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im (Nennung Amt) - und somit staatlich entschädigt - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: