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D-349/2020

D-349/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer suchte am 10. September 2019 im Bundesasylzentrum (...) um Asyl nach. Daraufhin wurde eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 18. September 2019 fand ein Dublin-Gespräch statt. Schliesslich hörte das SEM ihn am 30. Dezember 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______, Region C._______, wo er bis zur Ausreise im elterlichen Haushalt gelebt habe. Im Jahr 2011 habe er das College abgeschlossen und ab März 2013 als Bankangestellter bei der (...) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auf Geldwäscherei gestossen, welche zwischen D._______ - dem District Chief Executive von E._______, Region C._______ - und dem Polizeikommandanten von E._______ sowie einer Privatperson stattgefunden habe. Dabei seien Hunderttausende Cedis von Regierungsgeldern gewaschen worden, indem das Geld auf das Konto der Privatperson einbezahlt und jeweils von dem Polizeikommandanten wieder abgehoben worden sei. Er habe dies im (...) 2015 entdeckt und seinem Filialleiter erzählt. Dieser habe den Fall überprüft und festgestellt, dass dies zutreffe. Der Filialleiter habe die Privatperson konfrontiert, woraufhin er einen Monat später in eine andere Filiale der Bank versetzt worden sei. Einige Wochen später habe er selbst einen Anruf des Polizeikommandanten von E._______ erhalten mit der Aufforderung, zu seinem Büro zu kommen. Dort habe er ihn aufgefordert, mit seinen Nachfragen zu dem betreffenden Konto aufzuhören. Wenn er dies nicht täte, würde er nicht nur so enden wie der Filialleiter, sondern sein Leben verlieren. Weiter habe der Polizeikommandant gesagt, dass er überall in Ghana Verbindungen habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) weder fliehen noch sich verstecken könne. Er habe sich bedroht gefühlt und sei zum Schluss gekommen, dass er das Land verlassen müsse, um diesem Problem zu entkommen. So sei er im (...) 2016 ein erstes Mal legal mit einem Visum nach Zürich gereist und habe seine heutige Freundin F._______ kennengelernt. Nach Ablauf des Visums sei er nach Ghana zurückgekehrt. Dann habe ihn F._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Vor dem Hintergrund der Spannungen in der Bank und angesichts seiner bevorstehenden Vaterschaft habe er sich entschlossen, das Land erneut zu verlassen. Am 15. November 2016 sei er auf dem Landweg aus Ghana ausgereist und habe namentlich über Mali, Niger und Libyen im Februar 2017 Italien erreicht. In der folgenden Zeit habe er sich an verschiedenen Orten in Italien sowie in Deutschland aufgehalten und jeweils schwarz gearbeitet, wobei ihn F._______ mehrmals zusammen mit der am (...) geborenen Tochter G._______. besucht habe. Schliesslich sei er am 6. September 2019 erneut in die Schweiz eingereist. B.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere die Originale seiner Krankenversicherungskarte sowie seiner Wählerkarte zu den Akten. Zudem reichte er sein Einstellungsschreiben bei der (...) sowie zwei Genehmigungen für Urlaub ein und legte einen Kontoauszug und Unterlagen zu seiner Bahnreise von Deutschland in die Schweiz vor. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertreterin reichte daraufhin mit Eingabe vom 7. Januar 2020 eine Stellungnahme ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom 13. Januar 2020 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 13. Januar 2020) teilte lic. iur. Yassin Abu-led dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er den Beschwerdeführer fortan im Rahmen des Asylverfahrens vertrete. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2020 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht - folgende Unterlagen eingereicht: ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) vom 5. Oktober 2018, ein Schreiben des Standesamtes (...) vom 2. Dezember 2019, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und dem Rechtsvertreter betreffend Privatunterbringung, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von F._______ sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. med. H._______ - datierend vom 20. Januar 2020 - ein, wonach seine Freundin F._______ schwanger sei (errechneter Geburtstermin: (...)). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 20. Januar 2020 vor (Art. 109 AsylG [SR 142.31).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von der Frage von deren Glaubhaftigkeit - um Vergehen handle, die von den zuständigen ghanaischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Er habe es jedoch unterlassen, die Behörden wegen der geltend gemachten Bedrohung um Schutz zu bitten. Dabei habe er ausgesagt, dies sei nicht möglich gewesen, weil der Polizeikommandant darin involviert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass er überall im Land Beziehungen habe. Weiter habe er geltend gemacht, es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich an eine Nichtregierungsorganisation oder an einen Anwalt zu wenden, weil er sich "als untergeordnete Person" nicht an "irgendwelche hohen Levels" habe wenden können. Dies sei als Schutzbehauptung einzustufen und ändere nichts an der Tatsache, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass ihm der staatliche Schutz verweigert worden wäre. Ghana gelte als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Angesichts des Umstands, dass nur der Polizeikommandant von E._______ und der Vorsteher desselben Distrikts in die Geldwäscherei verwickelt gewesen seien, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich für eine Anzeige in einen anderen Distrikt zu begeben oder eine übergeordnete Stelle zu kontaktieren. Da er dies gar nicht versucht habe, könne den heimatlichen Behörden weder mangelnder Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Die vorgebrachte Bedrohung erweise sich daher als nicht asylrelevant, weil von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei am (...) 2016 mit einem Visum legal in die Schweiz gereist und daraufhin Ende (...) - nach Ablauf des Visums - nach Ghana zurückgekehrt. Es erstaune, dass er das Risiko eingegangen sein wolle, erneut in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort mehrere Monate aufzuhalten. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person und lege den Schluss nahe, dass er sich in Ghana nicht derart stark und landesweit bedroht gefühlt habe, wie er es behaupte. Zudem könne von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuche und sich nicht - wie der Beschwerdeführer - zweieinhalb Jahre lang in Deutschland und Italien aufhalte, ohne um Asyl nachzusuchen. Sodann habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt. Seine Aussage, dass sich sein Pass bei seiner Mutter befinde und diese schon alt sei, sei keine ausreichende Erklärung hierfür. Durch sein Verhalten verletze er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Namentlich habe er sich als junger Bankangestellter keinen Rechtsanwalt leisten können, um gegen die korrupten Beamten vorzugehen. Zudem habe die Rechtsvertretung vorgebracht, dass es sich bei den Bedrohungen durch den Polizeikommandanten von E._______ nicht um einen Übergriff durch Dritte handle, da dieser eindeutig ein Mitglied eines staatlichen Organs sei und somit eine staatliche Verfolgung vorliege. Hierzu sei anzumerken, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfällen um kriminelles Verhalten von einzelnen Beamten - des Polizeikommandanten und des Distriktvorstehers - handle, welches vom ghanaischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Sollte sich die Polizei weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen, so hätte die Möglichkeit bestanden, sich an eine andere oder übergeordnete Instanz zu wenden. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er lebe mit seiner Freundin, welche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, im Konkubinat. Das Ehevorbereitungsverfahren und die Vaterschaftsanerkennung seiner Tochter seien bereits weit fortgeschritten, weshalb er sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne und ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Freundin F._______ aber nicht verheiratet und er habe die gemeinsame Tochter G._______. weder anerkannt noch sei ein Vaterschaftstest durchgeführt worden. Im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung komme das SEM deshalb zum Schluss, dass er sich zurzeit nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Im Übrigen falle eine allfällige Regelung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während eines Ehevorbereitungsverfahrens in die Kompetenz der kantonalen Behörden und es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich an die zuständige Migrationsbehörde zu wenden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei sowie neben einer guten Ausbildung auch über Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz in Ghana verfüge.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es befremde, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht als asylrelevant einstufe. Er habe gegen sehr wichtige und politisch starke Persönlichkeiten schwere Vorwürfe erhoben und es könne nicht erwartet werden, dass ein einfacher Mensch in Afrika gegen den Staat kämpfe. Durch Korruption und das Netzwerk der betroffenen Politiker sowie des Polizeikommandanten sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht gewesen. Aus Sicht der kriminellen Politiker und Polizisten müssten sie jeden eliminieren, der ihre Machenschaften aufdecke. Es sei klar, dass nicht alle Beamten korrupt seien, aber die Lebensgefahr sei für den Beschwerdeführer sehr nah gewesen, da er konkret bedroht worden sei. Es könne ihm nicht zugemutet werden, gegen ein völlig krankes System zu kämpfen, weshalb eine Flucht die einzige Lösung gewesen sei. Zudem habe er die Sache seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher die Betroffenen konfrontiert habe und daraufhin versetzt worden sei. Es sei utopisch, anzunehmen, er hätte sich an eine übergeordnete Instanz wenden können. Weiter gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass neben der Mutter auch die Kinderschutzbehörde daran interessiert sei, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft seiner Tochter anerkenne. Die Anerkennung sowie das Ehevorbereitungsverfahren seien im Gange, weshalb den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen sei. Das SEM habe kürzlich auch bewilligt, dass er bei seiner Tochter sowie seiner schwangeren zukünftigen Ehefrau wohne. Gemeinsam würden sie eine Familie bilden. Er habe deshalb einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

E. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Bundesrat Ghana als "safe country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Anhang 2 der AsylV 1). Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Vorab kann deshalb - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 13. Januar 2020 verwiesen werden. Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene geht nicht hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsichtlich der von ihm entdeckten Geldwäscherei - in welche der Vorsteher seines Distrikts sowie der lokale Polizeikommandant involviert gewesen seien - an eine andere Instanz respektive an eine Behörde ausserhalb seines Distrikts zu wenden. Die pauschalen Behauptungen, es könne ihm nicht zugemutet werden, als einfacher Mensch gegen korrupte Beamte vorzugehen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2015 erstmals auf die Geldwäscherei gestossen sei, welche er seinem Vorgesetzten gemeldet habe. Dieser habe die betroffene Privatperson konfrontiert und sei etwa einen Monat später versetzt worden. Einige Wochen darauf - mithin noch im Laufe des Jahres 2015 - sei er vom Polizeikommandanten vorgeladen und bedroht worden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dies das einzige Mal gewesen, dass er konkret bedroht worden sei (vgl. Akten SEM (...)-44/17 [nachfolgend Akte 44] F86 ff.). Den von ihm vorgelegten genehmigten Urlaubsgesuchen von der (...) lässt sich entnehmen, dass er im Laufe des Jahres 2016 sowohl Ende (...) als auch im (...) Urlaub erhalten hat. Letzteren nutzte der Beschwerdeführer dazu, um mit einem Visum legal in die Schweiz zu reisen. Es lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar im Anschluss an die geltend gemachte Drohung durch den Polizeikommandanten das Land verliess und nicht einmal seinen ersten Urlaub dazu nutzte, um sich in Sicherheit zu bringen. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass er im von ihm behaupteten Ausmass am Leben bedroht gewesen sei respektive dass die entsprechende Drohung derart konkret war, dass er um sein Leben gefürchtet hätte. Das SEM wies denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums Ende (...) 2016 erneut nach Ghana zurückkehrte, ohne einen Plan zu haben, was er tun respektive wie er weiter vorgehen wolle (vgl. Akte 44, F105 ff.). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs führte er hierzu aus, er sei zurückgekehrt, weil er noch einen laufenden Arbeitsvertrag gehabt habe (vgl. Akten SEM (...)-12/2, nachfolgend Akte 12). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher angeblich um sein Leben gefürchtet habe, nach Ablauf seines Visums in den Heimatstaat zurückgekehrt sein soll, weil er dort noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Dies umso weniger, als er - nachdem er von F._______ erfahren habe, dass sie schwanger sei - sich wenige Monate später entschieden haben will, ohne seinen Job zu kündigen, aus Ghana auszureisen (vgl. Akte 44, F110 und F128). Vor diesem Hintergrund stellte das SEM zutreffend fest, dass sein Verhalten nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der von ihm entdeckten Geldwäscherei sowie der damit zusammenhängenden - mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegenden - Drohung durch einen Polizeikommandanten gefährdet wäre. Selbst wenn ihm eine Gefahr gedroht hätte respektive zukünftig drohen würde, wäre es ihm zuzumuten, sich diesbezüglich an die ghanaischen Behörden zu wenden. Konkrete Hinweise darauf, dass diese im Fall des Beschwerdeführers nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Dabei ist die kantonale Ausländerbehörde zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher - wenn die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8 EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 BGE 130 II 281 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Er brachte jedoch vor, dass er ein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Freundin F._______ eingeleitet und mit dieser eine gemeinsame Tochter habe. Zudem sei ihm eine Privatunterbringung bei der Freundin bewilligt worden und sie würden zusammen ein zweites Kind erwarten.

E. 7.3.2 Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils - in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides - finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1).

E. 7.3.3 Sodann muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Ein Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht - die deutlich intensiver gelebt wird, als es einem üblichen Besuchsrecht entspricht -, die, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem darf das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.)

E. 7.3.4 Vor dem Hintergrund dieser Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Zwar hat er ein Ehevorbereitungsverfahren mit F._______ eingeleitet, mit der er eine am (...) geborene Tochter hat. Das Paar lebt jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, nachdem der Beschwerdeführer immer noch im Bundesasylzentrum (...) untergebracht ist und gemäss Akten zuletzt am 11. Dezember 2019 eine Privatunterkunft bei seiner Freundin bis am 29. Dezember 2019 bewilligt worden war (vgl. Beschwerdebeilage 5). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer F._______ im Sommer 2016 kennengelernt und von dieser im Herbst desselben Jahres erfahren habe, dass sie von ihm schwanger sei. Daraufhin verliess er seinen Heimatstaat im November 2016, lebte in der Folge aber eigenen Angaben zufolge für rund zweieinhalb Jahre abwechselnd in Deutschland und Italien. Erst im September 2019 kam er erneut in die Schweiz, bemühte sich um eine Eheschliessung mit F._______ und lebte - im Rahmen von kurzen Privatunterbringungen - erstmals für einige Wochen mit dieser zusammen. Von einem stabilen Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung kann folglich nicht gesprochen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit F._______ eine Tochter hat sowie ein weiteres Kind erwartet. Einerseits liegt bis zum heutigen Zeitpunkt keine offizielle Vaterschaftsanerkennung vor und der Beschwerdeführer ist weder sorge- noch obhutsberechtigt. Andrerseits scheint sich der Beschwerdeführer in den ersten beiden Lebensjahren seiner Tochter nicht ernsthaft um eine Vereinigung mit seiner Familie bemüht zu haben, da er sich in dieser Zeit (ohne Aufenthaltsberechtigung) in Italien und Deutschland aufhielt, während seine Familie in der Schweiz wohnte. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei nicht früher in die Schweiz gekommen, weil er zuerst alles habe regeln und auf legalem Weg machen wollen (vgl. Akte 12, Seite 2), erscheint wenig überzeugend. Schliesslich reiste er im September 2019 illegal in die Schweiz ein und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich davor um eine legale Einreise bemüht hätte. Zudem wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Freundin und seine Tochter finanziell massgeblich unterstütze respektive in der Vergangenheit unterstützt hätte. Von einer besonders engen Beziehung zur Tochter, welche als schützenswerte Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und damit als Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz - gelten könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

E. 7.4 Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen klar erkennbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, die kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung respektive um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu ersuchen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind, ist Sache der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, einschliesslich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Es ist davon auszugehen, dass er sich als junger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden im Heimatstaat problemlos wieder integrieren könnte. Hinweise darauf, dass er in eine existenzielle Notlage geraten könne, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-349/2020 Urteil vom 28. Januar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer suchte am 10. September 2019 im Bundesasylzentrum (...) um Asyl nach. Daraufhin wurde eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 18. September 2019 fand ein Dublin-Gespräch statt. Schliesslich hörte das SEM ihn am 30. Dezember 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______, Region C._______, wo er bis zur Ausreise im elterlichen Haushalt gelebt habe. Im Jahr 2011 habe er das College abgeschlossen und ab März 2013 als Bankangestellter bei der (...) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auf Geldwäscherei gestossen, welche zwischen D._______ - dem District Chief Executive von E._______, Region C._______ - und dem Polizeikommandanten von E._______ sowie einer Privatperson stattgefunden habe. Dabei seien Hunderttausende Cedis von Regierungsgeldern gewaschen worden, indem das Geld auf das Konto der Privatperson einbezahlt und jeweils von dem Polizeikommandanten wieder abgehoben worden sei. Er habe dies im (...) 2015 entdeckt und seinem Filialleiter erzählt. Dieser habe den Fall überprüft und festgestellt, dass dies zutreffe. Der Filialleiter habe die Privatperson konfrontiert, woraufhin er einen Monat später in eine andere Filiale der Bank versetzt worden sei. Einige Wochen später habe er selbst einen Anruf des Polizeikommandanten von E._______ erhalten mit der Aufforderung, zu seinem Büro zu kommen. Dort habe er ihn aufgefordert, mit seinen Nachfragen zu dem betreffenden Konto aufzuhören. Wenn er dies nicht täte, würde er nicht nur so enden wie der Filialleiter, sondern sein Leben verlieren. Weiter habe der Polizeikommandant gesagt, dass er überall in Ghana Verbindungen habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) weder fliehen noch sich verstecken könne. Er habe sich bedroht gefühlt und sei zum Schluss gekommen, dass er das Land verlassen müsse, um diesem Problem zu entkommen. So sei er im (...) 2016 ein erstes Mal legal mit einem Visum nach Zürich gereist und habe seine heutige Freundin F._______ kennengelernt. Nach Ablauf des Visums sei er nach Ghana zurückgekehrt. Dann habe ihn F._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Vor dem Hintergrund der Spannungen in der Bank und angesichts seiner bevorstehenden Vaterschaft habe er sich entschlossen, das Land erneut zu verlassen. Am 15. November 2016 sei er auf dem Landweg aus Ghana ausgereist und habe namentlich über Mali, Niger und Libyen im Februar 2017 Italien erreicht. In der folgenden Zeit habe er sich an verschiedenen Orten in Italien sowie in Deutschland aufgehalten und jeweils schwarz gearbeitet, wobei ihn F._______ mehrmals zusammen mit der am (...) geborenen Tochter G._______. besucht habe. Schliesslich sei er am 6. September 2019 erneut in die Schweiz eingereist. B.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere die Originale seiner Krankenversicherungskarte sowie seiner Wählerkarte zu den Akten. Zudem reichte er sein Einstellungsschreiben bei der (...) sowie zwei Genehmigungen für Urlaub ein und legte einen Kontoauszug und Unterlagen zu seiner Bahnreise von Deutschland in die Schweiz vor. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertreterin reichte daraufhin mit Eingabe vom 7. Januar 2020 eine Stellungnahme ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom 13. Januar 2020 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 13. Januar 2020) teilte lic. iur. Yassin Abu-led dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er den Beschwerdeführer fortan im Rahmen des Asylverfahrens vertrete. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2020 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht - folgende Unterlagen eingereicht: ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) vom 5. Oktober 2018, ein Schreiben des Standesamtes (...) vom 2. Dezember 2019, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und dem Rechtsvertreter betreffend Privatunterbringung, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von F._______ sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. med. H._______ - datierend vom 20. Januar 2020 - ein, wonach seine Freundin F._______ schwanger sei (errechneter Geburtstermin: (...)). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 20. Januar 2020 vor (Art. 109 AsylG [SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von der Frage von deren Glaubhaftigkeit - um Vergehen handle, die von den zuständigen ghanaischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Er habe es jedoch unterlassen, die Behörden wegen der geltend gemachten Bedrohung um Schutz zu bitten. Dabei habe er ausgesagt, dies sei nicht möglich gewesen, weil der Polizeikommandant darin involviert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass er überall im Land Beziehungen habe. Weiter habe er geltend gemacht, es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich an eine Nichtregierungsorganisation oder an einen Anwalt zu wenden, weil er sich "als untergeordnete Person" nicht an "irgendwelche hohen Levels" habe wenden können. Dies sei als Schutzbehauptung einzustufen und ändere nichts an der Tatsache, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass ihm der staatliche Schutz verweigert worden wäre. Ghana gelte als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Angesichts des Umstands, dass nur der Polizeikommandant von E._______ und der Vorsteher desselben Distrikts in die Geldwäscherei verwickelt gewesen seien, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich für eine Anzeige in einen anderen Distrikt zu begeben oder eine übergeordnete Stelle zu kontaktieren. Da er dies gar nicht versucht habe, könne den heimatlichen Behörden weder mangelnder Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Die vorgebrachte Bedrohung erweise sich daher als nicht asylrelevant, weil von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei am (...) 2016 mit einem Visum legal in die Schweiz gereist und daraufhin Ende (...) - nach Ablauf des Visums - nach Ghana zurückgekehrt. Es erstaune, dass er das Risiko eingegangen sein wolle, erneut in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort mehrere Monate aufzuhalten. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person und lege den Schluss nahe, dass er sich in Ghana nicht derart stark und landesweit bedroht gefühlt habe, wie er es behaupte. Zudem könne von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuche und sich nicht - wie der Beschwerdeführer - zweieinhalb Jahre lang in Deutschland und Italien aufhalte, ohne um Asyl nachzusuchen. Sodann habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt. Seine Aussage, dass sich sein Pass bei seiner Mutter befinde und diese schon alt sei, sei keine ausreichende Erklärung hierfür. Durch sein Verhalten verletze er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Namentlich habe er sich als junger Bankangestellter keinen Rechtsanwalt leisten können, um gegen die korrupten Beamten vorzugehen. Zudem habe die Rechtsvertretung vorgebracht, dass es sich bei den Bedrohungen durch den Polizeikommandanten von E._______ nicht um einen Übergriff durch Dritte handle, da dieser eindeutig ein Mitglied eines staatlichen Organs sei und somit eine staatliche Verfolgung vorliege. Hierzu sei anzumerken, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfällen um kriminelles Verhalten von einzelnen Beamten - des Polizeikommandanten und des Distriktvorstehers - handle, welches vom ghanaischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Sollte sich die Polizei weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen, so hätte die Möglichkeit bestanden, sich an eine andere oder übergeordnete Instanz zu wenden. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er lebe mit seiner Freundin, welche über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, im Konkubinat. Das Ehevorbereitungsverfahren und die Vaterschaftsanerkennung seiner Tochter seien bereits weit fortgeschritten, weshalb er sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne und ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Freundin F._______ aber nicht verheiratet und er habe die gemeinsame Tochter G._______. weder anerkannt noch sei ein Vaterschaftstest durchgeführt worden. Im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung komme das SEM deshalb zum Schluss, dass er sich zurzeit nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Im Übrigen falle eine allfällige Regelung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während eines Ehevorbereitungsverfahrens in die Kompetenz der kantonalen Behörden und es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich an die zuständige Migrationsbehörde zu wenden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei sowie neben einer guten Ausbildung auch über Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz in Ghana verfüge. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es befremde, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht als asylrelevant einstufe. Er habe gegen sehr wichtige und politisch starke Persönlichkeiten schwere Vorwürfe erhoben und es könne nicht erwartet werden, dass ein einfacher Mensch in Afrika gegen den Staat kämpfe. Durch Korruption und das Netzwerk der betroffenen Politiker sowie des Polizeikommandanten sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht gewesen. Aus Sicht der kriminellen Politiker und Polizisten müssten sie jeden eliminieren, der ihre Machenschaften aufdecke. Es sei klar, dass nicht alle Beamten korrupt seien, aber die Lebensgefahr sei für den Beschwerdeführer sehr nah gewesen, da er konkret bedroht worden sei. Es könne ihm nicht zugemutet werden, gegen ein völlig krankes System zu kämpfen, weshalb eine Flucht die einzige Lösung gewesen sei. Zudem habe er die Sache seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher die Betroffenen konfrontiert habe und daraufhin versetzt worden sei. Es sei utopisch, anzunehmen, er hätte sich an eine übergeordnete Instanz wenden können. Weiter gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass neben der Mutter auch die Kinderschutzbehörde daran interessiert sei, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft seiner Tochter anerkenne. Die Anerkennung sowie das Ehevorbereitungsverfahren seien im Gange, weshalb den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen sei. Das SEM habe kürzlich auch bewilligt, dass er bei seiner Tochter sowie seiner schwangeren zukünftigen Ehefrau wohne. Gemeinsam würden sie eine Familie bilden. Er habe deshalb einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 6. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Bundesrat Ghana als "safe country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Anhang 2 der AsylV 1). Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Vorab kann deshalb - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 13. Januar 2020 verwiesen werden. Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene geht nicht hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsichtlich der von ihm entdeckten Geldwäscherei - in welche der Vorsteher seines Distrikts sowie der lokale Polizeikommandant involviert gewesen seien - an eine andere Instanz respektive an eine Behörde ausserhalb seines Distrikts zu wenden. Die pauschalen Behauptungen, es könne ihm nicht zugemutet werden, als einfacher Mensch gegen korrupte Beamte vorzugehen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2015 erstmals auf die Geldwäscherei gestossen sei, welche er seinem Vorgesetzten gemeldet habe. Dieser habe die betroffene Privatperson konfrontiert und sei etwa einen Monat später versetzt worden. Einige Wochen darauf - mithin noch im Laufe des Jahres 2015 - sei er vom Polizeikommandanten vorgeladen und bedroht worden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dies das einzige Mal gewesen, dass er konkret bedroht worden sei (vgl. Akten SEM (...)-44/17 [nachfolgend Akte 44] F86 ff.). Den von ihm vorgelegten genehmigten Urlaubsgesuchen von der (...) lässt sich entnehmen, dass er im Laufe des Jahres 2016 sowohl Ende (...) als auch im (...) Urlaub erhalten hat. Letzteren nutzte der Beschwerdeführer dazu, um mit einem Visum legal in die Schweiz zu reisen. Es lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar im Anschluss an die geltend gemachte Drohung durch den Polizeikommandanten das Land verliess und nicht einmal seinen ersten Urlaub dazu nutzte, um sich in Sicherheit zu bringen. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass er im von ihm behaupteten Ausmass am Leben bedroht gewesen sei respektive dass die entsprechende Drohung derart konkret war, dass er um sein Leben gefürchtet hätte. Das SEM wies denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums Ende (...) 2016 erneut nach Ghana zurückkehrte, ohne einen Plan zu haben, was er tun respektive wie er weiter vorgehen wolle (vgl. Akte 44, F105 ff.). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs führte er hierzu aus, er sei zurückgekehrt, weil er noch einen laufenden Arbeitsvertrag gehabt habe (vgl. Akten SEM (...)-12/2, nachfolgend Akte 12). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher angeblich um sein Leben gefürchtet habe, nach Ablauf seines Visums in den Heimatstaat zurückgekehrt sein soll, weil er dort noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Dies umso weniger, als er - nachdem er von F._______ erfahren habe, dass sie schwanger sei - sich wenige Monate später entschieden haben will, ohne seinen Job zu kündigen, aus Ghana auszureisen (vgl. Akte 44, F110 und F128). Vor diesem Hintergrund stellte das SEM zutreffend fest, dass sein Verhalten nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der von ihm entdeckten Geldwäscherei sowie der damit zusammenhängenden - mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegenden - Drohung durch einen Polizeikommandanten gefährdet wäre. Selbst wenn ihm eine Gefahr gedroht hätte respektive zukünftig drohen würde, wäre es ihm zuzumuten, sich diesbezüglich an die ghanaischen Behörden zu wenden. Konkrete Hinweise darauf, dass diese im Fall des Beschwerdeführers nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Dabei ist die kantonale Ausländerbehörde zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher - wenn die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8 EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 BGE 130 II 281 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Er brachte jedoch vor, dass er ein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Freundin F._______ eingeleitet und mit dieser eine gemeinsame Tochter habe. Zudem sei ihm eine Privatunterbringung bei der Freundin bewilligt worden und sie würden zusammen ein zweites Kind erwarten. 7.3.2 Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils - in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides - finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1). 7.3.3 Sodann muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Ein Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht - die deutlich intensiver gelebt wird, als es einem üblichen Besuchsrecht entspricht -, die, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem darf das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.) 7.3.4 Vor dem Hintergrund dieser Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Zwar hat er ein Ehevorbereitungsverfahren mit F._______ eingeleitet, mit der er eine am (...) geborene Tochter hat. Das Paar lebt jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, nachdem der Beschwerdeführer immer noch im Bundesasylzentrum (...) untergebracht ist und gemäss Akten zuletzt am 11. Dezember 2019 eine Privatunterkunft bei seiner Freundin bis am 29. Dezember 2019 bewilligt worden war (vgl. Beschwerdebeilage 5). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer F._______ im Sommer 2016 kennengelernt und von dieser im Herbst desselben Jahres erfahren habe, dass sie von ihm schwanger sei. Daraufhin verliess er seinen Heimatstaat im November 2016, lebte in der Folge aber eigenen Angaben zufolge für rund zweieinhalb Jahre abwechselnd in Deutschland und Italien. Erst im September 2019 kam er erneut in die Schweiz, bemühte sich um eine Eheschliessung mit F._______ und lebte - im Rahmen von kurzen Privatunterbringungen - erstmals für einige Wochen mit dieser zusammen. Von einem stabilen Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung kann folglich nicht gesprochen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit F._______ eine Tochter hat sowie ein weiteres Kind erwartet. Einerseits liegt bis zum heutigen Zeitpunkt keine offizielle Vaterschaftsanerkennung vor und der Beschwerdeführer ist weder sorge- noch obhutsberechtigt. Andrerseits scheint sich der Beschwerdeführer in den ersten beiden Lebensjahren seiner Tochter nicht ernsthaft um eine Vereinigung mit seiner Familie bemüht zu haben, da er sich in dieser Zeit (ohne Aufenthaltsberechtigung) in Italien und Deutschland aufhielt, während seine Familie in der Schweiz wohnte. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei nicht früher in die Schweiz gekommen, weil er zuerst alles habe regeln und auf legalem Weg machen wollen (vgl. Akte 12, Seite 2), erscheint wenig überzeugend. Schliesslich reiste er im September 2019 illegal in die Schweiz ein und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich davor um eine legale Einreise bemüht hätte. Zudem wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Freundin und seine Tochter finanziell massgeblich unterstütze respektive in der Vergangenheit unterstützt hätte. Von einer besonders engen Beziehung zur Tochter, welche als schützenswerte Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und damit als Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz - gelten könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 7.4 Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen klar erkennbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, die kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung respektive um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu ersuchen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind, ist Sache der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, einschliesslich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Es ist davon auszugehen, dass er sich als junger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden im Heimatstaat problemlos wieder integrieren könnte. Hinweise darauf, dass er in eine existenzielle Notlage geraten könne, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann