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D-3496/2012

D-3496/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3496/2012

Urteil vom 11. Juli 2012

Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren [...], Tunesien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);

Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 verliess, gemäss Eurodac-Treffer am 7. Oktober 2008 nach Italien (Lampedusa) gelangte und am 11. März 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien verfügte, welche am 25. November 2009 vollzogen wurde,

dass er am 1. Dezember 2009 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und diese am 25. Mai 2010 vollzog,

dass Italien der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Juli 2009, beim ersten Asylgesuch in der Schweiz, zustimmte, währenddem die italienischen Behörden beim zweiten Asylverfahren, am 7. Februar 2010, infolge Verfristung zuständig wurden,

dass er am 23. September 2010 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz eireichte,

dass dem Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen, des Eurodac-Treffers vom 7. Oktober 2008 und der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) mut­masslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,

dass das BFM am 21. Oktober 2010 aufgrund der Angaben des Beschwer­deführers und dessen Daktyloskopierung in Italien ein Wiederaufnahmeersuchen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an die italienischen Behörden stellte,

dass die italienischen Behörden die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liessen,

dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach infolge Verfristung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO bei Italien lag,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010, in Anwendung vom Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete, festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,

dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdefüh­rers in Italien und das von Italien gutgeheissene Ge­such um Übernah­me des Beschwerdeführers - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behand­lung des Asylgesuchs verwies,

dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe keine Argu­mente vor­bringen können, die die Zuständigkeit Italiens oder die Zulässigkeit, Zu­mutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 nach Italien überstellt wurde,

dass das Migrationsamt des Kantons B._______ das BFM am 7. Mai 2012 über die er­neute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte,

dass dem Beschwerdeführer gleichentags das recht­liche Gehör zur mutmasslich nach wie vor bestehenden Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dorthin gewährte,

dass der Beschwerdeführer entgegnete, eine Rückkehr nach Italien kom­me nicht in Betracht, da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden sei und ihn dort eine Freiheitsstrafe erwarte,

dass er von einem Unfall (med. Problem),

dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 keine Stellung nahmen und somit infolge Verfristung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig wurden,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 - eröffnet am 25. Juni 2012 - in Anwen­dung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll­zug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen,

dass aufgrund des oben erwähnten Asylverfahrens in Italien das BFM Italien erneut um Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die Zu­ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an Italien übergegangen sei,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, weshalb die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 15. Dezember 2012 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2012) beim Bun­desver­wal­tungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vor­in­stanzlichen Verfügung beantragte,

dass er zur Begründung im Wesentlich geltend machte, er habe in Italien er­folglos beantragt die (med. Problem), weshalb er diesen Eingriff in der Schweiz durchführen lassen möchte, [...],

dass er ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer­de und damit sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wegweisungen auf­grund der Dublin-As­soziierungsabkommen (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG),

das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),

dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf­grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage zu klä­ren ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Voll­zug zu Recht verfügte oder nicht,

dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille­galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständig­keit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,

dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge­mäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilli­gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwe­senheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinwei­sen),

dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen kei­ner Anwesenheitsbewilligung bedürfen,

dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer vom 7. Oktober 2008 in Italien um Asyl nachsuchte,

dass bei dieser Sachlage gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfü­gung des BFM vom 17. November 2010 Italien für die Prüfung des Asylan­trags des Beschwerdeführers zuständig ist,

dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 zum erneuten Rücküber­nahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst.c Dublin-II-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), weshalb die Zustän­digkeit Italiens nach wie vor gegeben ist,

dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden,

dass die Prüfung eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, Entscheidung und Urteile in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mithin auch den Wegweisungsvollzug umfasst (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO e contrario),

dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass - wie nachfolgend aufzuzeigen - keine Hinweise ersichtlich sind, Italien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah­me naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),

dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts­punkte geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimat­staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Re­foule­ment Gebotes oder von Art. 3 EMRK, nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung,

dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrecht­lichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunk­te nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),

dass es Italien ferner frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Ge­setzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaftieren oder mit einer Einreisesperre zu belegen,

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sollte er sich ungerecht oder rechts­widrig behandelt fühlen, bei der zuständigen italienischen Stelle Be­schwerde einzureichen,

dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernst­hafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,

dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer Lebensum­stän­de konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwer­deführers festzustellen ist, dass Italien die europäische Aufnahmericht­linie, laut welcher bei Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung abzudecken sind, oh­ne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission, vollständig umgesetzt hat,

dass der Beschwerdeführer somit in Italien sein [...] behandeln lassen kann und seine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist,

dass er allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei den italienischen Behörden geltend zu machen hat,

dass dem Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden in Italien zu wenden, um die nötige Unterstüt­zung zu beantragen,

dass es dem BFM überlassen ist, den medizinischen Bedürfnissen des Be­schwerdeführers in der zeitlichen Planung des Wegweisungsvollzugs Rech­nung zu tragen, eine dahingehende Verpflichtung aber keinesfalls aus­zumachen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich mög­lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin zu bejahen sind,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­mes­sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs mit Ergehen des vorliegen­den Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.- dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so­wie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis

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