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D-3483/2019

D-3483/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.Im Rahmen der Anhörung vom 7. November 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) zu stammen und vom 18. März 1992 bis am 18. September 1994 Militärdienst geleistet zu haben. Nach der Machtübernahme durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) sei er aus innerer Überzeugung Mitglied der YPG geworden und für die Lebensmittellieferungen zuständig gewesen. Während eines Lebensmitteltransportes sei er im Januar 2014 zusammen mit anderen Angehörigen der YPG von Angehörigen der Terrororganisation Jabhat Al-Nusra entführt und gefoltert worden. Am 15. März 2014 habe man ihn im Rahmen eines Gefangenenaustausches freigelassen. Er sei durch die lange, qualvolle Gefangenschaft psychisch angeschlagen gewesen und habe erst nach drei Monaten seine Tätigkeit für die YPG wiederaufgenommen. Schliesslich habe er aufgrund von erneuten Kampfhandlungen im April 2017 wegen seines psychisch angeschlagenen Zustands um Freilassung aus dem Dienst gebeten, was ihm gewährt worden sei. Am 20. August 2017 habe er Syrien verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie insgesamt drei Mal von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes, welche sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, aufgesucht worden. Diese Suche könnte im Zusammenhang mit der Festnahme eines ehemaligen Kameraden E._______ bei der YPG stehen, der von der Regierung festgenommen worden sei und möglicherweise etwas über ihn erzählt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass er von E._______ im Wissen, dass er das Land verlassen habe, belastet worden sei, um selber entkommen zu können. C.Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Eröffnung am 6. Juni 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aktenstücke A2/8, A18/2 und A26/2 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E.Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde dem Rechtsvertreter Einsicht in das Aktenstück A2/8 gewährt. Der Antrag um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen gezielt gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen ausgesetzt gewesen sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit den syrischen Behörden, auch wenn diese von der Zugehörigkeit zur YPG gewusst hätten, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. So sei er beispielsweise auf der Fahrt nach D._______ oder C._______ nur angehalten und kontrolliert worden (vgl. SEM-Protokoll S. 12). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, abgesehen von seiner Tätigkeit für die YPG keiner politischen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Die Entführung im Jahre 2014 durch die Jabhat-Al-Nusra sei Ausdruck der Situation allgemeiner Gewalt in Syrien und zudem mangels eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asylrelevant. Die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise sei aufgrund der spekulativen, unbestimmten Angaben nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herbeizuführen. Schliesslich seien die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen der Hawala) als gering einzustufen. 6.6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Einsicht in die als «Rapport GWK» (A2/8), «Mailverkehr SEM-NDB» (18/2) und «Korrespondenz» (A26/2) bezeichneten Aktenstücke gewährt habe. A2/8 sei zu Unrecht mit «C» (Akten anderer Behörden) bezeichnet worden, sei doch der «Rapport GWK» mit der Zustellung an das SEM zu Akten desselben geworden. Beim Aktenstück «Mailverkehr SEM-NDB» (A18/2) könne es sich per se nicht um eine interne Akte handeln. Im Weiteren sei aus der Bezeichnung des Aktenstückes A26/2 mit «Korrespondenz» nicht ersichtlich, weshalb dieses wegen überwiegend öffentlichen und privaten Interessen geheim gehalten werden sollte. Daher habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Akten der Verwandten der Beschwerdeführenden nicht herbeigezogen und gewürdigt habe. Hierzu sei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile D-2068/2019 und D-2073/2019). Schliesslich habe die Anhörung zu lange gedauert (5 Stunden 45 Minuten). 6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, es sei offensichtlich, dass eine aus der Haft der Jabhat-Al-Nusra entlassene Person im Verdacht stehe, mit dieser zusammenzuarbeiten. Bereits aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen Behörden geraten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass die syrischen Behörden ihn nach seiner Ausreise gesucht hätten. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien nicht spekulativ, sei es doch nicht dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vorzuwerfen, wie die erscheinenden syrischen Behördenmitglieder über den Grund der Suche informiert hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass er davon ausgehe, aufgrund der Angaben seines verhafteten Kameraden gesucht zu werden. Schliesslich habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatstaat politisch sehr aktiv gewesen sei (behördliche Suche aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen). Wie sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben vom 25. Juni 2019 ergebe, sei der Beschwerdeführer Mitglied (...) und beteilige sich in der Schweiz regelmässig an Veranstaltungen sowie an Kundgebungen. 7.7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung seien wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches Aktenstück A2/8 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt. Da es sich hierbei lediglich um einen Kontrollrapport der Grenzwacht vom (...) im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers handelt, wurde der Antrag um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Wie mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 bereits festgehalten, unterliegen die Aktenstücke A26/2 und A18/2 der Geheimhaltungspflicht. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt zu betrachten. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, liegt insofern vor, als der Beschwerdeführer aufgrund der Bezeichnung des Aktenstückes A26/2 mit «Korrespondenz» nicht feststellen kann, ob ihm die Akteneinsicht zu Recht verweigert wurde. Indessen wurde der entsprechende Mangel in der Zwischenverfügung vom 5. August 2019 geheilt und ihm die Akteneinsicht ohnehin zu Recht verweigert. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Im Weiteren war das SEM war nicht gehalten, den allfälligen Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Anders als in den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2073/2019 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verwandten. Schliesslich ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von 5 Stunden 45 Minuten auf den ersten Blick recht lang, ist aber angesichts integrierter Pausen keineswegs unzumutbar. 7.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 8.8.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. 8.2 Die Entführung des Beschwerdeführers im Jahre 2014 durch die Jabhat-Al-Nusra ist mangels eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asylrelevant. 8.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise sei seine Familie insgesamt drei Mal von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes, welche sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, aufgesucht worden, wurden von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft bezeichnet. Indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung plausibel zu machen. Er gab an, dass diese Suche im Zusammenhang mit der Festnahme eines ehemaligen Kameraden E._______ bei der YPG stehen könnte, der von der Regierung festgenommen worden sei und möglicherweise etwas über ihn erzählt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass er von E._______ im Wissen, dass er das Land verlassen habe, belastet worden sei, um selber entkommen zu können. Bei diesen Angaben handelt es sich um blosse Mutmassungen. Die Annahme in der Beschwerde, wonach eine aus der Haft der Jabhat-Al-Nusra entlassene Person in Verdacht stehe, mit dieser zusammenzuarbeiten, erscheint nicht zwingend, zumal der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft bis zu seiner Ausreise keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund der Zugehörigkeit zur YPG keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe und vor seiner Ausreise keiner sonstigen politischen Aktivität nachgegangen sei, ist allein aufgrund der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem ausgereisten Beschwerdeführer, deren Grund wie erwähnt auf blossen Mutmassungen beruht, ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden nicht ersichtlich. 8.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im geringen Ausmass (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen) ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom (...) wurde ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2-6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer angab, hätten sich die Demonstrationen, an der er teilgenommen habe, aufgrund von militärischen Eingriffen in der von der YPG kontrollierten Grenzregion insbesondere gegen die Türkei gerichtet. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner betrachtet wird. 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Praxisgemäss wäre eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Indessen ist dem Beschwerdeführer aus der nicht genügenden Bezeichnung des Aktenstückes A26/2 kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen, zumal die Einsicht in das genannte Aktenstück auf Beschwerdeebene aus Geheimhaltungsgründen verweigert wurde. Daher ist von der Zusprechung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3483/2019 Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Daniela Brüschweiler Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019. Sachverhalt: A. Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.Im Rahmen der Anhörung vom 7. November 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) zu stammen und vom 18. März 1992 bis am 18. September 1994 Militärdienst geleistet zu haben. Nach der Machtübernahme durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) sei er aus innerer Überzeugung Mitglied der YPG geworden und für die Lebensmittellieferungen zuständig gewesen. Während eines Lebensmitteltransportes sei er im Januar 2014 zusammen mit anderen Angehörigen der YPG von Angehörigen der Terrororganisation Jabhat Al-Nusra entführt und gefoltert worden. Am 15. März 2014 habe man ihn im Rahmen eines Gefangenenaustausches freigelassen. Er sei durch die lange, qualvolle Gefangenschaft psychisch angeschlagen gewesen und habe erst nach drei Monaten seine Tätigkeit für die YPG wiederaufgenommen. Schliesslich habe er aufgrund von erneuten Kampfhandlungen im April 2017 wegen seines psychisch angeschlagenen Zustands um Freilassung aus dem Dienst gebeten, was ihm gewährt worden sei. Am 20. August 2017 habe er Syrien verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie insgesamt drei Mal von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes, welche sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, aufgesucht worden. Diese Suche könnte im Zusammenhang mit der Festnahme eines ehemaligen Kameraden E._______ bei der YPG stehen, der von der Regierung festgenommen worden sei und möglicherweise etwas über ihn erzählt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass er von E._______ im Wissen, dass er das Land verlassen habe, belastet worden sei, um selber entkommen zu können. C.Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Eröffnung am 6. Juni 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aktenstücke A2/8, A18/2 und A26/2 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E.Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde dem Rechtsvertreter Einsicht in das Aktenstück A2/8 gewährt. Der Antrag um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen gezielt gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen ausgesetzt gewesen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit den syrischen Behörden, auch wenn diese von der Zugehörigkeit zur YPG gewusst hätten, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. So sei er beispielsweise auf der Fahrt nach D._______ oder C._______ nur angehalten und kontrolliert worden (vgl. SEM-Protokoll S. 12). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, abgesehen von seiner Tätigkeit für die YPG keiner politischen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Die Entführung im Jahre 2014 durch die Jabhat-Al-Nusra sei Ausdruck der Situation allgemeiner Gewalt in Syrien und zudem mangels eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asylrelevant. Die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise sei aufgrund der spekulativen, unbestimmten Angaben nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herbeizuführen. Schliesslich seien die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen der Hawala) als gering einzustufen. 6.6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Einsicht in die als «Rapport GWK» (A2/8), «Mailverkehr SEM-NDB» (18/2) und «Korrespondenz» (A26/2) bezeichneten Aktenstücke gewährt habe. A2/8 sei zu Unrecht mit «C» (Akten anderer Behörden) bezeichnet worden, sei doch der «Rapport GWK» mit der Zustellung an das SEM zu Akten desselben geworden. Beim Aktenstück «Mailverkehr SEM-NDB» (A18/2) könne es sich per se nicht um eine interne Akte handeln. Im Weiteren sei aus der Bezeichnung des Aktenstückes A26/2 mit «Korrespondenz» nicht ersichtlich, weshalb dieses wegen überwiegend öffentlichen und privaten Interessen geheim gehalten werden sollte. Daher habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Akten der Verwandten der Beschwerdeführenden nicht herbeigezogen und gewürdigt habe. Hierzu sei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile D-2068/2019 und D-2073/2019). Schliesslich habe die Anhörung zu lange gedauert (5 Stunden 45 Minuten). 6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, es sei offensichtlich, dass eine aus der Haft der Jabhat-Al-Nusra entlassene Person im Verdacht stehe, mit dieser zusammenzuarbeiten. Bereits aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen Behörden geraten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass die syrischen Behörden ihn nach seiner Ausreise gesucht hätten. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien nicht spekulativ, sei es doch nicht dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vorzuwerfen, wie die erscheinenden syrischen Behördenmitglieder über den Grund der Suche informiert hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass er davon ausgehe, aufgrund der Angaben seines verhafteten Kameraden gesucht zu werden. Schliesslich habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatstaat politisch sehr aktiv gewesen sei (behördliche Suche aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen). Wie sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben vom 25. Juni 2019 ergebe, sei der Beschwerdeführer Mitglied (...) und beteilige sich in der Schweiz regelmässig an Veranstaltungen sowie an Kundgebungen. 7.7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung seien wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches Aktenstück A2/8 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt. Da es sich hierbei lediglich um einen Kontrollrapport der Grenzwacht vom (...) im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers handelt, wurde der Antrag um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Wie mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 bereits festgehalten, unterliegen die Aktenstücke A26/2 und A18/2 der Geheimhaltungspflicht. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt zu betrachten. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, liegt insofern vor, als der Beschwerdeführer aufgrund der Bezeichnung des Aktenstückes A26/2 mit «Korrespondenz» nicht feststellen kann, ob ihm die Akteneinsicht zu Recht verweigert wurde. Indessen wurde der entsprechende Mangel in der Zwischenverfügung vom 5. August 2019 geheilt und ihm die Akteneinsicht ohnehin zu Recht verweigert. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Im Weiteren war das SEM war nicht gehalten, den allfälligen Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Anders als in den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2073/2019 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Verwandten. Schliesslich ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von 5 Stunden 45 Minuten auf den ersten Blick recht lang, ist aber angesichts integrierter Pausen keineswegs unzumutbar. 7.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 8.8.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. 8.2 Die Entführung des Beschwerdeführers im Jahre 2014 durch die Jabhat-Al-Nusra ist mangels eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asylrelevant. 8.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise sei seine Familie insgesamt drei Mal von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes, welche sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, aufgesucht worden, wurden von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft bezeichnet. Indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung plausibel zu machen. Er gab an, dass diese Suche im Zusammenhang mit der Festnahme eines ehemaligen Kameraden E._______ bei der YPG stehen könnte, der von der Regierung festgenommen worden sei und möglicherweise etwas über ihn erzählt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass er von E._______ im Wissen, dass er das Land verlassen habe, belastet worden sei, um selber entkommen zu können. Bei diesen Angaben handelt es sich um blosse Mutmassungen. Die Annahme in der Beschwerde, wonach eine aus der Haft der Jabhat-Al-Nusra entlassene Person in Verdacht stehe, mit dieser zusammenzuarbeiten, erscheint nicht zwingend, zumal der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft bis zu seiner Ausreise keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund der Zugehörigkeit zur YPG keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe und vor seiner Ausreise keiner sonstigen politischen Aktivität nachgegangen sei, ist allein aufgrund der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem ausgereisten Beschwerdeführer, deren Grund wie erwähnt auf blossen Mutmassungen beruht, ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden nicht ersichtlich. 8.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im geringen Ausmass (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen) ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom (...) wurde ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2-6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer angab, hätten sich die Demonstrationen, an der er teilgenommen habe, aufgrund von militärischen Eingriffen in der von der YPG kontrollierten Grenzregion insbesondere gegen die Türkei gerichtet. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner betrachtet wird. 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Praxisgemäss wäre eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Indessen ist dem Beschwerdeführer aus der nicht genügenden Bezeichnung des Aktenstückes A26/2 kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen, zumal die Einsicht in das genannte Aktenstück auf Beschwerdeebene aus Geheimhaltungsgründen verweigert wurde. Daher ist von der Zusprechung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: