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D-3460/2022

D-3460/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3460/2022 law/fes Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2022 / D-3193/2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin am 7. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2022 - eröffnet am 15. Juli 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, die Gesuchstellerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, eine allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (Poststempel 23. Juli 2022) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Erlass der Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3193/2022 vom 29. Juli 2022 auf die Beschwerde vom 23. Juli 2022 nicht eintrat, weil sie verspätet eingereicht worden ist, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. August 2022 (Poststempel 9. August 2022) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG einreichte und eine Stellungnahme der (...) beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 6 zu Art. 24), dass die im Rahmen des Verfahrens D-3193/2022 eingereichte Beschwerde am 23. Juli 2022 und damit verspätet der schweizerischen Post übergeben worden ist, dass der Gesuchstellerin am 3. August 2022 das Urteil D-3193/2022 vom 29. Juli 2022 eröffnet worden ist und sie damit erfahren hat, dass ihre Beschwerde zu spät eingereicht worden ist, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da die Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch einreichte und die Beschwerde bereits am 23. Juli 2022 eingereicht wurde, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 4 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Gesuchstellerin keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Gesuchstellerin auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 10 zu Art. 24), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn die (objektiv betrachtet) handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig blieb, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermochte (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 14 zu Art. 24), dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs geltend macht, sie habe ihre Beschwerde am letzten Tag der Frist der Betreuung ihrer Unterkunft (...) übergeben, welche ihr versprochen habe, ihre Beschwerde zusammen mit den restlichen Briefen noch am gleichen Tag auf die Post zu bringen, dass die (...) ihren Brief nicht wie versprochen abgeschickt habe, weil die Adresse (des Bundesverwaltungsgerichts; Anm. BVGer) auf dem Couvert gefehlt habe, dass ihr Brief deshalb einen Tag zu spät verschickt worden sei, wofür sie nichts könne, dass sie der (...) gesagt habe, der Brief müsse zum Bundesverwaltungsgericht, und die (...) die Adresse hätte auf den Brief schreiben sollen, dass die Stellungnahme der (...) diesen Sachverhalt bestätige und zugebe, dass der Fehler bei ihnen gelegen habe, dass vorab festzuhalten ist, dass die eingereichte Stellungnahme der (...) weder datiert noch handschriftlich oder elektronisch unterschrieben worden ist, dass aus der Stellungnahme auch nicht hervorgeht, dass es ein Verschulden der (...) sei, dass der Brief nicht rechtszeitig habe abgeschickt werden können, sondern dass der Briefumschlag nicht adressiert gewesen war, weshalb dieser nicht am 22. Juli 2022 habe verschickt werden können, dass sodann nicht die (...) dafür zuständig ist, die Briefe der Gesuchstellerin zu adressieren, dass die Gesuchstellerin mit Erhalt der Verfügung vom 14. Juli 2022 des SEM eine sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch verfasste Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, aus welcher hervorgeht, an welche Adresse, sie eine allfällige Beschwerde zu richten hätte, dass die Gesuchstellerin bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt, den Briefumschlag hätte adressieren sollen, bevor sie diesen der (...) übergab, damit er der Post rechtzeitig hätte übergeben werden können, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern dieses vielmehr auf der Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt seitens der Gesuchstellerin beruht, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung - unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: