opencaselaw.ch

D-3458/2019

D-3458/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Mai 2019, von Deutschland herkommend, in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank EURODAC vom 29. Mai 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 in Italien, am 22. August 2018 in Frankreich und am 25. Januar 2019 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte. A.c Am 3. Juni 2019 nahm das SEM die Personalien des Be-schwerdeführers auf. A.d Am 5. Juni 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer möglichen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er Ende Mai 2016 in Sizilien angekommen und von dort aus nach B._______ transferiert worden sei. Dort sei er erkrankt und habe keine medizinische Hilfe erhalten. Er sei nach C._______ gegangen, wo er von der Polizei festgenommen und in ein Zentrum für Asylsuchende nach D._______ gebracht worden. Vier Monate nach einer Anhörung zu seinen Asylgründen habe er von den italienischen Behörden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als er im August 2018 nach E._______ gereist sei, sei ihm dort seine Tasche, in der sich seine Aufenthaltsbewilligung befunden habe, gestohlen worden. Seitens der französischen und der deutschen Behörden sei ihm - nachdem er dort Asylgesuche gestellt habe - gesagt worden, er müsse nach Italien zurückkehren. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, als er in die Schweiz gekommen sei. Er fühle sich gestresst und habe Schmerzen in den Rippen. Tagsüber verliere er manchmal das Bewusstsein. B. B.a Am 5. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 7. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Da sein Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig. B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 7. Juni 2019 um die Rückübernahme von F._______, geboren (...), Irak (N [...]). C. C.a Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid unter Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Italien. C.b Der Beschwerdeführer bezog am 14. Juni 2019 Stellung zum Schreiben des SEM. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 14. Juni 2019 bei. D. Am 27. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer Stellung zum ihr übermittelten Entscheidentwurf des SEM vom 26. Juni 2019. Der Eingabe lagen diverse E-Mail-Korrespondenzen und zwei ärztliche Berichte bei. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Arztbericht vom 26. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine vorbestehende TBC (Tuberkulose) bestünden. Bereits in einer E-Mail von Medic-Help vom 19. Juni 2019 und in einem Arztbericht vom 28. Mai 2019 sei eine TBC ausgeschlossen worden. Aufgrund dessen gebe es keine Gründe, mit einem Entscheid zuzuwarten. Da der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2019 seien bei ihm Kopfschmerzen und Schlafprobleme festgestellt worden. Diese Störungen seien nicht gravierend und könnten in Italien weiterbehandelt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er könnte in Italien wie in der Vergangenheit keinen Zugang zu medizinischer Hilfe haben, sei durch nichts belegt. Das in den Stellungnahmen erwähnte Salvini-Dekret und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beträfen Asylsuchende und nicht Personen, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei - eine Rückkehr nach Italien verletze Art. 3 EMRK nicht. Die schwierigen Lebensumstände in Italien seien kein Grund, den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten. Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Art. 29 der Richtlinie garantiere den Begünstigten internationalen Schutzes denselben Zugang zu Sozialhilfe wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hätten, liege es an ihnen, ihm die notwendige Unterstützung zu gewähren, die er einfordern könne. Nebst den staatlichen Behörden existierten in Italien karitative Organisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Art. 30 der Richtlinie sehe vor, dass Begünstigte internationalen Schutzes denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie die Bürger des Mitgliedstaats hätten. Es liege am Beschwerdeführer, sich nach seiner Rückkehr an die italienischen Behörden zu wenden. Der Lebensstandard möge in Italien im Vergleich zu anderen europäischen Staaten zwar tiefer sein, aber die sich insbesondere aus Art. 3 EMRK ergebenden Minimalstandards würden gewahrt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Italien bedroht sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er nach einer Rückführung nach Italien auf der Strasse leben müsste und keine ausreichende Verpflegung erhalten würde, was sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde. In B._______ habe er für seine gesundheitlichen Beschwerden (Wasser im Rücken) keine Medikamente erhalten. In D._______ sei er von der CARITAS zum Arzt geschickt worden, der Tuberkulose diagnostiziert und Tabletten verschrieben habe. Im Zusammenhang mit dem Erbrechen und der Medikamenteneinnahme habe der Arzt festgestellt, dass er nicht ausreichend ernährt sei. Da er die von der CARITAS zur Verfügung gestellte Unterkunft habe verlassen müssen und mit den gesundheitlichen Problemen nicht auf der Strasse habe leben können, habe man ihm geraten, Italien zu verlassen. Er leide vor allem an schleimigem Husten und an Erbrechen. Die Einzelfallprüfung erfordere vorliegend, dass der Beschwerdeführer als verletzliche Person anerkannt werde. In Italien sei die Situation derzeit äusserst schwierig und es stelle sich die grundsätzliche Frage, inwiefern die grundrechtlichen Garantien gewährleistet würden. Er habe eine lange Krankengeschichte und leide an diversen gesundheitlichen Problemen, die noch nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Er habe wiederholt Anfälle von Ohnmacht und es bestehe das Risiko, dass sich sein Zustand in absehbarer Zeit verschlechtere. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei auch für Personen, die schutzberechtigt seien, nicht garantiert. Ohne Unterkunft habe er keine Residenza, die er benötigen würde, um sich im Gesundheitssystem registrieren zu können. Die Aufnahmebedingungen entsprächen auch für Personen mit Schutzstatus nicht den rechtlichen Mindestanforderungen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe für den Beschwerdeführer zwar theoretisch, nicht aber faktisch. Angesichts der konkreten Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zu einer Verweigerung medizinischer Versorgung und zur Obdachlosigkeit komme, was an Folter respektive unmenschliche oder erniedrigende Behandlung grenze und einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrmals medizinisch untersucht und es seien verschiedenen Leiden festgestellt worden. Die Rechtsvertretung habe sich am 19. Juni 2019 an Medic-Help gewandt und um eine eingehendere Untersuchung des Beschwerdeführers gebeten. Dieser habe erklärt, er könne in sprachlicher Hinsicht beim Arzt nicht alles verstehen und erklären. Medic-Help habe geantwortet, hinsichtlich der Tuberkulose seien keine weiteren Abklärungen notwendig und es werde darum gebeten, Anfragen direkt an Spoc-admin zu richten. Am 25. Juni 2019 habe Spoc-admin bei Medic-Help nachgefragt, ob eine weitere Untersuchung stattgefunden habe. Im Dublin-Gespräch habe der Beschwerdeführer über Rippenschmerzen berichtet und Hustenbeschwerden gezeigt. Am 26. Juni 2019 habe Spoc-admin gefragt, ob die Hustenbeschwerden Auswirkung auf die aktuelle medizinische Situation hätten und ob weitere Untersuchungen zu tätigen seien. In weiteren Berichten von Medic-Help vom 26. Juni 2019 sei über eine zunehmende Nausea, teilweise Emesis und über Magen-Darm-Beschwerden berichtet worden, wobei weitere Kontrollen vorgesehen seien. Medic-Help habe dem SEM mitgeteilt, dass eine Weiterbehandlung mindestens bis zum 4. Juli 2019 erfolgen werde und ein Sputum-Ergebnis abzuwarten sei. Einer Information des SEM vom 27. Juni 2019 an Spoc-admin sei zu entnehmen, dass Untersuchungsergebnisse in der darauffolgenden Woche zu erwarten seien. Am 3. Juli 2019 habe Medic-Help Spoc-admin mitgeteilt, sämtliche Laborwerte lägen im Normbereich. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die medizinischen Konsultationen vom 26. und 28. Juni 2019 seien ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Er sei nicht sicher, ob der Arzt seine Schilderungen zur Ohnmacht verstanden habe. An der Untersuchung vom 28. Juni 2019 habe er erbrechen müssen. Die Beiziehung eines Dolmetschers wäre erforderlich gewesen, damit die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vollständig und zweifelsfrei hätte verstanden werden können. Dieser habe bereits beim Dublin-Gespräch erklärt, dass er von den Schleppern auf den Kopf geschlagen worden sei. Seit seiner Ankunft in Italien werde er ohnmächtig, wenn er unter Stress stehe. Da ihm kein Dolmetscher beigegeben worden sei, liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes vor. Aufgrund der Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine vollständige Anamneseerhebung Resultate hervorbringen könnte, die bislang noch nicht bekannt seien, zumal seine Beschwerden anhielten. Zudem habe er die medizinischen Untersuchungsergebnisse, die in der E-Mail von Medic-Help an Spoc-admin erwähnt worden seien, noch nicht erhalten. Ebenso wenig sei ihm eine Beurteilung von Dr. med. G._______ zugegangen, gemäss der keine weiteren Massnahmen als notwendig erachtet worden seien.

E. 6.1 Das SEM hat die italienischen Behörden am 7. Juni 2019 um die Rückübernahme des irakischen Staatsangehörigen F._______, geboren (...), ersucht. Zwar wurde in der per E-Mail verschickten Anfrage die den Beschwerdeführer betreffende Verfahrensnummer des SEM (N [...]) korrekt aufgeführt, jedoch wurde eine falsche Identität angegeben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden gegenüber je unter der in der Anfrage genannten Identität aufgetreten ist. Die Anfrage des SEM wurde von den italienischen Behörden - soweit bekannt - bislang nicht beantwortet, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) spätestens innerhalb von acht Tagen hätten antworten müssen. Möglicherweise wurde die Anfrage beantwortet, die Antwort aber der Person mit der auf der Anfrage genannten Identität (N [...]) zugeordnet. Da keine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt, steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach Italien wird zurückkehren können, was indessen Voraussetzung eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides wäre (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-6109/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3 und die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: "Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat.").

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich mit dem ihn untersuchenden Arzt aufgrund sprachlicher Barrieren nicht verständigen können. Obwohl das SEM darauf aufmerksam gemacht und gebeten worden sei, ihm für die kommenden Arztvisiten einen Dolmetscher beizugeben, seien die Konsultationen beim Arzt ohne Dolmetscher durchgeführt worden.

E. 6.2.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Arztkonsultationen in Begleitung eines Dolmetschers war. Obwohl er beziehungsweise sein Rechtsvertreter gegenüber dem SEM mehrmals erklärte, er falle des Öfteren in Ohnmacht - er erwähnte in diesem Zusammenhang, dass er von den Schleppern in Libyen auch gegen den Kopf geschlagen worden sei - kann den beiliegenden ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden, dass diese Problematik ärztlich beurteilt worden wäre. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem ihn behandelnden Arzt nicht vollumfänglich hat verständlich machen können. Den Akten ist ebenso zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend waren. Gemäss einer E-Mail von Medic-Help vom 3. Juli 2019 - die nach der Entscheidfällung geschrieben wurde - lägen sämtliche Laborresultate im Normbereich und gemäss Dr. G._______ seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Der entsprechende ärztliche Bericht lag aber bei der Entscheidfällung noch nicht vor und befindet sich nicht in den Akten.

E. 6.2.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal er unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht alle seine gesundheitlichen Probleme verständlich vorbringen konnte und nicht alle Entscheidgrundlagen bei den Akten liegen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zuverlässig beurteilt werden kann, muss sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem ihn betreuenden Arzt alle seine gesundheitlichen Probleme derart vorbringen kann, dass der Arzt ihn versteht und die notwendigen Abklärungen durchführen oder deren Durchführung veranlassen kann. Die Abklärungsergebnisse müssen alsdann vorliegen, bevor über die Sache entschieden wird. Des Weiteren ist vor dem Erlass eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides ein korrektes Rückübernahmeersuchen zu stellen und der um Rückübernahme ersuchte Staat hat diesem zuzustimmen.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 27. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3458/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Mai 2019, von Deutschland herkommend, in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank EURODAC vom 29. Mai 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 in Italien, am 22. August 2018 in Frankreich und am 25. Januar 2019 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte. A.c Am 3. Juni 2019 nahm das SEM die Personalien des Be-schwerdeführers auf. A.d Am 5. Juni 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer möglichen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er Ende Mai 2016 in Sizilien angekommen und von dort aus nach B._______ transferiert worden sei. Dort sei er erkrankt und habe keine medizinische Hilfe erhalten. Er sei nach C._______ gegangen, wo er von der Polizei festgenommen und in ein Zentrum für Asylsuchende nach D._______ gebracht worden. Vier Monate nach einer Anhörung zu seinen Asylgründen habe er von den italienischen Behörden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als er im August 2018 nach E._______ gereist sei, sei ihm dort seine Tasche, in der sich seine Aufenthaltsbewilligung befunden habe, gestohlen worden. Seitens der französischen und der deutschen Behörden sei ihm - nachdem er dort Asylgesuche gestellt habe - gesagt worden, er müsse nach Italien zurückkehren. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, als er in die Schweiz gekommen sei. Er fühle sich gestresst und habe Schmerzen in den Rippen. Tagsüber verliere er manchmal das Bewusstsein. B. B.a Am 5. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 7. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Da sein Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig. B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 7. Juni 2019 um die Rückübernahme von F._______, geboren (...), Irak (N [...]). C. C.a Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid unter Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Italien. C.b Der Beschwerdeführer bezog am 14. Juni 2019 Stellung zum Schreiben des SEM. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 14. Juni 2019 bei. D. Am 27. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer Stellung zum ihr übermittelten Entscheidentwurf des SEM vom 26. Juni 2019. Der Eingabe lagen diverse E-Mail-Korrespondenzen und zwei ärztliche Berichte bei. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Arztbericht vom 26. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine vorbestehende TBC (Tuberkulose) bestünden. Bereits in einer E-Mail von Medic-Help vom 19. Juni 2019 und in einem Arztbericht vom 28. Mai 2019 sei eine TBC ausgeschlossen worden. Aufgrund dessen gebe es keine Gründe, mit einem Entscheid zuzuwarten. Da der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2019 seien bei ihm Kopfschmerzen und Schlafprobleme festgestellt worden. Diese Störungen seien nicht gravierend und könnten in Italien weiterbehandelt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er könnte in Italien wie in der Vergangenheit keinen Zugang zu medizinischer Hilfe haben, sei durch nichts belegt. Das in den Stellungnahmen erwähnte Salvini-Dekret und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beträfen Asylsuchende und nicht Personen, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei - eine Rückkehr nach Italien verletze Art. 3 EMRK nicht. Die schwierigen Lebensumstände in Italien seien kein Grund, den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten. Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Art. 29 der Richtlinie garantiere den Begünstigten internationalen Schutzes denselben Zugang zu Sozialhilfe wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hätten, liege es an ihnen, ihm die notwendige Unterstützung zu gewähren, die er einfordern könne. Nebst den staatlichen Behörden existierten in Italien karitative Organisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Art. 30 der Richtlinie sehe vor, dass Begünstigte internationalen Schutzes denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie die Bürger des Mitgliedstaats hätten. Es liege am Beschwerdeführer, sich nach seiner Rückkehr an die italienischen Behörden zu wenden. Der Lebensstandard möge in Italien im Vergleich zu anderen europäischen Staaten zwar tiefer sein, aber die sich insbesondere aus Art. 3 EMRK ergebenden Minimalstandards würden gewahrt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Italien bedroht sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er nach einer Rückführung nach Italien auf der Strasse leben müsste und keine ausreichende Verpflegung erhalten würde, was sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde. In B._______ habe er für seine gesundheitlichen Beschwerden (Wasser im Rücken) keine Medikamente erhalten. In D._______ sei er von der CARITAS zum Arzt geschickt worden, der Tuberkulose diagnostiziert und Tabletten verschrieben habe. Im Zusammenhang mit dem Erbrechen und der Medikamenteneinnahme habe der Arzt festgestellt, dass er nicht ausreichend ernährt sei. Da er die von der CARITAS zur Verfügung gestellte Unterkunft habe verlassen müssen und mit den gesundheitlichen Problemen nicht auf der Strasse habe leben können, habe man ihm geraten, Italien zu verlassen. Er leide vor allem an schleimigem Husten und an Erbrechen. Die Einzelfallprüfung erfordere vorliegend, dass der Beschwerdeführer als verletzliche Person anerkannt werde. In Italien sei die Situation derzeit äusserst schwierig und es stelle sich die grundsätzliche Frage, inwiefern die grundrechtlichen Garantien gewährleistet würden. Er habe eine lange Krankengeschichte und leide an diversen gesundheitlichen Problemen, die noch nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Er habe wiederholt Anfälle von Ohnmacht und es bestehe das Risiko, dass sich sein Zustand in absehbarer Zeit verschlechtere. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei auch für Personen, die schutzberechtigt seien, nicht garantiert. Ohne Unterkunft habe er keine Residenza, die er benötigen würde, um sich im Gesundheitssystem registrieren zu können. Die Aufnahmebedingungen entsprächen auch für Personen mit Schutzstatus nicht den rechtlichen Mindestanforderungen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe für den Beschwerdeführer zwar theoretisch, nicht aber faktisch. Angesichts der konkreten Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zu einer Verweigerung medizinischer Versorgung und zur Obdachlosigkeit komme, was an Folter respektive unmenschliche oder erniedrigende Behandlung grenze und einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrmals medizinisch untersucht und es seien verschiedenen Leiden festgestellt worden. Die Rechtsvertretung habe sich am 19. Juni 2019 an Medic-Help gewandt und um eine eingehendere Untersuchung des Beschwerdeführers gebeten. Dieser habe erklärt, er könne in sprachlicher Hinsicht beim Arzt nicht alles verstehen und erklären. Medic-Help habe geantwortet, hinsichtlich der Tuberkulose seien keine weiteren Abklärungen notwendig und es werde darum gebeten, Anfragen direkt an Spoc-admin zu richten. Am 25. Juni 2019 habe Spoc-admin bei Medic-Help nachgefragt, ob eine weitere Untersuchung stattgefunden habe. Im Dublin-Gespräch habe der Beschwerdeführer über Rippenschmerzen berichtet und Hustenbeschwerden gezeigt. Am 26. Juni 2019 habe Spoc-admin gefragt, ob die Hustenbeschwerden Auswirkung auf die aktuelle medizinische Situation hätten und ob weitere Untersuchungen zu tätigen seien. In weiteren Berichten von Medic-Help vom 26. Juni 2019 sei über eine zunehmende Nausea, teilweise Emesis und über Magen-Darm-Beschwerden berichtet worden, wobei weitere Kontrollen vorgesehen seien. Medic-Help habe dem SEM mitgeteilt, dass eine Weiterbehandlung mindestens bis zum 4. Juli 2019 erfolgen werde und ein Sputum-Ergebnis abzuwarten sei. Einer Information des SEM vom 27. Juni 2019 an Spoc-admin sei zu entnehmen, dass Untersuchungsergebnisse in der darauffolgenden Woche zu erwarten seien. Am 3. Juli 2019 habe Medic-Help Spoc-admin mitgeteilt, sämtliche Laborwerte lägen im Normbereich. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die medizinischen Konsultationen vom 26. und 28. Juni 2019 seien ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Er sei nicht sicher, ob der Arzt seine Schilderungen zur Ohnmacht verstanden habe. An der Untersuchung vom 28. Juni 2019 habe er erbrechen müssen. Die Beiziehung eines Dolmetschers wäre erforderlich gewesen, damit die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vollständig und zweifelsfrei hätte verstanden werden können. Dieser habe bereits beim Dublin-Gespräch erklärt, dass er von den Schleppern auf den Kopf geschlagen worden sei. Seit seiner Ankunft in Italien werde er ohnmächtig, wenn er unter Stress stehe. Da ihm kein Dolmetscher beigegeben worden sei, liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes vor. Aufgrund der Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine vollständige Anamneseerhebung Resultate hervorbringen könnte, die bislang noch nicht bekannt seien, zumal seine Beschwerden anhielten. Zudem habe er die medizinischen Untersuchungsergebnisse, die in der E-Mail von Medic-Help an Spoc-admin erwähnt worden seien, noch nicht erhalten. Ebenso wenig sei ihm eine Beurteilung von Dr. med. G._______ zugegangen, gemäss der keine weiteren Massnahmen als notwendig erachtet worden seien. 6. 6.1 Das SEM hat die italienischen Behörden am 7. Juni 2019 um die Rückübernahme des irakischen Staatsangehörigen F._______, geboren (...), ersucht. Zwar wurde in der per E-Mail verschickten Anfrage die den Beschwerdeführer betreffende Verfahrensnummer des SEM (N [...]) korrekt aufgeführt, jedoch wurde eine falsche Identität angegeben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden gegenüber je unter der in der Anfrage genannten Identität aufgetreten ist. Die Anfrage des SEM wurde von den italienischen Behörden - soweit bekannt - bislang nicht beantwortet, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) spätestens innerhalb von acht Tagen hätten antworten müssen. Möglicherweise wurde die Anfrage beantwortet, die Antwort aber der Person mit der auf der Anfrage genannten Identität (N [...]) zugeordnet. Da keine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt, steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach Italien wird zurückkehren können, was indessen Voraussetzung eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides wäre (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-6109/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3 und die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: "Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat."). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich mit dem ihn untersuchenden Arzt aufgrund sprachlicher Barrieren nicht verständigen können. Obwohl das SEM darauf aufmerksam gemacht und gebeten worden sei, ihm für die kommenden Arztvisiten einen Dolmetscher beizugeben, seien die Konsultationen beim Arzt ohne Dolmetscher durchgeführt worden. 6.2.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Arztkonsultationen in Begleitung eines Dolmetschers war. Obwohl er beziehungsweise sein Rechtsvertreter gegenüber dem SEM mehrmals erklärte, er falle des Öfteren in Ohnmacht - er erwähnte in diesem Zusammenhang, dass er von den Schleppern in Libyen auch gegen den Kopf geschlagen worden sei - kann den beiliegenden ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden, dass diese Problematik ärztlich beurteilt worden wäre. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem ihn behandelnden Arzt nicht vollumfänglich hat verständlich machen können. Den Akten ist ebenso zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend waren. Gemäss einer E-Mail von Medic-Help vom 3. Juli 2019 - die nach der Entscheidfällung geschrieben wurde - lägen sämtliche Laborresultate im Normbereich und gemäss Dr. G._______ seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Der entsprechende ärztliche Bericht lag aber bei der Entscheidfällung noch nicht vor und befindet sich nicht in den Akten. 6.2.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal er unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht alle seine gesundheitlichen Probleme verständlich vorbringen konnte und nicht alle Entscheidgrundlagen bei den Akten liegen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zuverlässig beurteilt werden kann, muss sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem ihn betreuenden Arzt alle seine gesundheitlichen Probleme derart vorbringen kann, dass der Arzt ihn versteht und die notwendigen Abklärungen durchführen oder deren Durchführung veranlassen kann. Die Abklärungsergebnisse müssen alsdann vorliegen, bevor über die Sache entschieden wird. Des Weiteren ist vor dem Erlass eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides ein korrektes Rückübernahmeersuchen zu stellen und der um Rückübernahme ersuchte Staat hat diesem zuzustimmen.

7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 27. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Christoph Basler Versand: