Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine äthiopische Staatsangehörige aus Z._______ (Region Oromiya), verliess ihr Heimatland im Mai 2007, arbeitete danach etwas mehr als ein Jahr und zwei Monate im Sudan und gelangte schliesslich via Libyen und Italien am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Da sie keine Ausweispapiere vorlegte, wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe am 6. Oktober 2008 mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt sie mit ihrer Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert (vgl. Akten BFM act. A2/1). B. Am 21. Oktober 2008 erhob das BFM im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. D. Am 23. Oktober 2008 ordnete das (...) des Kantons (...) der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson bei. E. Am 12. Mai 2009 hörte das BFM die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bis zu ihrem siebten Lebensjahr von ihrer inzwischen verstorbenen Grossmutter väterlicherseits grossgezogen worden. Ihr Vater habe ihr nie etwas über ihre Mutter erzählt. Als sie 16 Jahre alt geworden sei, habe er ihr immer wieder gesagt, sie müsse heiraten. Obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe sie dies akzeptieren müssen, da ihr Vater sehr streng und brutal gewesen sei, sie geschlagen habe und sie Angst vor ihm gehabt habe. Eines Tages sei sie während des Schulunterrichts vom Hilfsarbeiter ihres Vaters unter dem Vorwand, ihr Vater sei sehr krank und im Spital in Y.________, abgeholt worden. Auf der Strecke zwischen Y._______ und X._______ habe der Chauffeur angehalten und am Autorad hantiert. Als von hinten ein hellgrüner Landrover näher gekommen sei, habe er diesen gestoppt und dessen Fahrer gebeten, sie ins Spital mitzunehmen, weil das Auto kaputt sei. Dies müsse vereinbart gewesen sein. Als sie sich beim Fahrer nach dem Spital erkundigt habe, habe ihr der Fahrer verkündet, dass ihr Vater gar nicht krank sei, sondern sie ihm von ihrem Vater zur Heirat übergeben worden sei. Er habe sie direkt zu seiner Familie nach X._______ gebracht. B._______ - sie kenne nur den Vornamen des Mannes - habe sie in der ersten Nacht gegen ihren Willen entjungfert. Danach sei sie krank gewesen. Er habe ihr gedroht, sie dürfe das Zimmer nicht verlassen, bis sie schwanger geworden sei, und er habe immer auf sie aufgepasst. Am dritten Tag sei er eingeladen gewesen und er habe dort viel getrunken. Zuhause habe er tief geschlafen und sie habe so getan, als müsse sie auf die Toilette, und sie sei weggelaufen. Zuerst sei sie ziellos gerannt, bis sie von einem Hügel eine befahrene Strasse gesehen habe. Sie habe den Autos Zeichen gemacht. Ein Lkw-Chauffeur habe sie nach Addis Abeba mitgenommen und sie über die Möglichkeit, in den Sudan zu fliehen und dort zu arbeiten, informiert, was sie gemacht habe, weil sie sich vor ihrem Vater habe entfernen wollen. Den Sudan habe sie nach etwas mehr als einem Jahr verlassen, weil sie vom Sohn ihres Arbeitsgebers sexuell belästigt worden sei. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 - eröffnet am 22. Mai 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch vom 6. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 19. Juni 2009 zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 per Telefax und vom 29. Mai 2009 per Post liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Am 2. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, weitere Beweismittel (ärztlicher Bericht) innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen. J. Am 7. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich der Situation und Verbreitung von Zwangsheirat in Äthiopien vom 2. Juni 2009 und eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 23. Juni 2009 bezüglich der Ergebnisse der medizinischen Befunde vom 16. Juni 2009 ein. K. Am 4. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 29. Juli 2009 von Dr. med. D._______, (...), zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 6. August 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. M. In der Vernehmlassung vom 25. August 2009 äusserte sich das BFM zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und stellte fest, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 27. August 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu und gab ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen. O. Am 8. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 5.1 Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuches schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden. Sie habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben (act. A1/10 S. 3 f.). Somit sei zunächst zu prüfen, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe an der Befragung im TZ Altstätten erklärt, sie habe keinerlei Identitätsdokumente. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Dokument verfüge, das sie als äthiopische Staatsangehörige ausweise. Sie habe im Weiteren erklärt, sie könne zu Hause keine Identitätsausweise beschaffen, weil sie Probleme mit ihrem Vater habe (act. A1/10 S. 3 f.). Da ihre diesbezüglichen Vorbringen gemäss den nachfolgenden Erwägungen aber nicht glaubhaft seien, sei dieser Erklärung der Boden entzogen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Weiter erwiesen sich die Vorbringen zur Asylbegründung auf den ersten Blick als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen. Zu erwarten wäre, dass sie angeben könnte, um wen es sich bei dem für sie bestimmten Ehemann handeln würde. Sie habe aber nur dessen Vornamen gekannt (act. A1/10 S. 5) und habe auch keine hinreichenden Angaben zu dessen grundlegenden Lebensumständen zu machen gewusst; beispielsweise habe sie nicht angeben können, wo genau er lebe beziehungsweise ob er dort allein lebe (act. A22/17 S. 8). Gemäss der einen Darstellung habe ihr der Vater immer wieder gesagt, dass sie einmal eine arrangierte Ehe eingehen müsse (act. A22/17 S. 5), gemäss der anderen habe er ihr dies unmittelbar vor der arrangierten Heirat mitgeteilt (act. A22/17 S. 6). Die Beschwerdeführerin schildere, sie habe schliesslich fliehen können, verstricke sich aber auch diesbezüglich in Unstimmigkeiten. An der Befragung im TZ Altstätten habe sie nämlich zu Protokoll gegeben, sie habe dem arrangierten Ehemann in der Frühe gesagt, sie müsse ihre Notdurft im WC ausserhalb des Hauses verrichten, und sie sei dann geflohen (act. A1/10 S. 5). An der Anhörung habe sie demgegenüber geschildert, der arrangierte Ehemann habe am vorangegangenen Abend viel getrunken, und als er tief geschlafen habe, sei sie auf die Toilette gegangen und abgehauen (act. A22/17 S. 9). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es würden klare Hinweise vorliegen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei und Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Die Begründungen des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien unzureichend. Zudem lägen Gründe vor, welche das Fehlen von Ausweispapieren entschuldigen würden. Weitere, insbesondere medizinische Abklärungen seien nötig. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen 18 Jahre alt. Sie sei als kleines Mädchen beschnitten worden, unter häuslicher Gewalt in Äthiopien bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter aufgewachsen und mit 16 Jahren entführt und zwangsverheiratet worden. Anschliessend sei sie von ihrem "Ehemann" mehrfach vergewaltigt worden. Ihr sei im Jahre 2007 die Flucht in den Sudan gelungen, wo sie sich als Hausmädchen durchgeschlagen habe. Auch dort sei sie vom Sohn ihres Arbeitgebers sexuell belästigt worden. Durch ihre Arbeit habe sie sich Schlepper finanziert, die sie in die Schweiz gebracht hätten. Ausweispapiere habe ihr der Vater nie ausgehändigt. Sie verfüge über keinerlei ihr wohlgesinnte Verwandte, welche ihr Ausweispapiere beschaffen könnten. Bereits bei der Befragung im TZ schildere die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe schlüssig und detailliert. Sie gebe klare und direkte Antworten und weiche den Fragen nicht aus. Daraufhin habe das BFM die Volljährigkeit abgewartet und ihr keine Vertrauensperson zur Seite gestellt. Ein erleichterter Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsberatung, wie es für Minderjährige vorgesehen sei, sei ihr somit nicht möglich gewesen. Auch in der Bundesanhörung gebe die Beschwerdeführerin klare und direkte Antworten. Man spüre, dass sie um genaue Antworten bemüht sei, bezüglich Namen und Orte aber insgesamt wenig Kenntnisse habe und diese in ihrer Wahrnehmung keine besonderen Stellenwert gehabt hätten. Dies gelte nicht nur bezüglich relevanter Handlungsstränge, sondern auch bezüglich Nebensächlichkeiten. Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seien dadurch kaum zu ziehen. Hingegen enthielten ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen. Sie erwähne von sich aus die eingehende Dunkelheit. Auch kenne sie Farbe und Art des Autos ihres Entführers. Sie erkläre, warum im Auto, mit dem sie entführt worden sei, viele Leute gewesen seien. Sie schildere die Vergewaltigung in einem schlagenden Satz: "Am ersten Tag machte er es mit Gewalt, nachher war ich krank." Der Rechtsvertreterin gegenüber habe sich auf Nachfrage hin geäussert, dass sie als Kind beschnitten worden sei und nach der ersten Vergewaltigung extreme Blutungen und grosse Schmerzen gehabt habe. Es sei ein grosser Nachteil für die Beschwerdeführerin, dass hierzu keine detaillierte Befragung erfolgt sei. Dies wäre das wichtigste Sachverhaltselement gewesen, um die Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Emotionale Erlebnisse, die Ängste des Mädchens in diesem Haus und die nächtlichen Übergriffe des "Ehemannes" seien nicht erfragt worden. Auch sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe nicht zu einer freien Schilderung ihrer Ereignisse aufgefordert worden, welche dazu geführt hätten, die tiefe Substanz des Erlittenen aufzuzeigen. Stattdessen habe sich die Anhörung auf Rahmenhandlungen beschränkt. Was-, Wann-, Wo-Fragen hätten sich gehäuft. Jedoch habe es die Befragerin unterlassen, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit geschlechterspezifischer Verfolgung unerlässlichen Fragen zu stellen: Was ging in ihnen vor als...? Was nahmen sie am Täter während der Vergewaltigung wahr? Wie fühlten sie sich nachher? Wie leben sie heute mit dem Erlebten? Etc. Aus kultureller und emotionaler Sicht des Mädchens hätten diese Elemente wesentlich mehr Gewicht als Nachnamen allfälliger Familienangehöriger. Wie hätte sie diese auch wissen können, wenn sie eingesperrt gewesen sei. Zu erwähnen sei auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei. Er sei Soldat im Krieg gewesen und sehr hemmungslos. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Anhörung geäussert, dass sie grosse Angst vor ihm habe und er sie geschlagen habe. Sie sei insgesamt ängstlich und schüchtern und zeichne sich durch eine starke Passivität in ihrem Verhalten aus. Auf Fragen der Rechtsvertreterin habe sie lediglich "reagiert". Es wäre von ihr nicht zu erwarten gewesen, dass sie mangels entsprechender Fragestellung während der Anhörung von sich aus in die Tiefe ihrer traumatisierenden Ereignisse eingedrungen wäre und weitere Substanziierungen ihrer Vorbringen gemacht hätte. Gemäss internen Richtlinien des BFM genüge diese Anhörung den Anforderungen nicht. Das BFM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, den Sachverhalt unzureichend erstellt und falsch bewertet. Insbesondere sei es auch unterlassen worden, nach der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu fragen. Sie habe der Rechtsvertreterin gegenüber angegeben, sie habe noch heute Probleme im Unterleibsbereich, weshalb diese sie an die gynäkologische Praxis (...) in W._______ verwiesen habe. Seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubhaft, so ergebe sich die logische Konsequenz, dass ihr Vater ihr keine Papiere ausgehändigt habe, sofern diese überhaupt welche besitze. Sie sei entführt worden und habe weder das Haus nach Ausweisen durchsuchen noch ihren Vater danach fragen können. Sie sei aus Angst vor ihm geflohen, weshalb sie sich nicht von hier aus an ihn wenden könne. Sie sei von klein auf "kurz" gehalten und als minderwertig behandelt worden. Ihre Ehe sei erzwungen gewesen, weshalb man ihr im Vorfeld keine Namen und Details zur Familie mitgeteilt habe. Sie habe im Haus der Familie auch keine Leute kennenlernen können, weil sie in einem Zimmer eingesperrt gewesen und von einer erzwungenen Vergewaltigung und Zwangsheirat traumatisiert und verletzt gewesen sei. Da sie drei Tage eingesperrt bei ihrem "Ehemann" gelebt habe, könne sich auch keine detaillierte Kenntnisse zu dessen Lebensumständen haben. Keiner der angeführten Widersprüche des BFM vermöge zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung im TZ Altstätten sowie anlässlich der Anhörung angegeben, sie sei in der Früh beziehungsweise früh morgens geflüchtet. An keiner Stelle sei davon die Rede, sie sei abends geflüchtet. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufe sich das BFM zu Unrecht darauf, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dafür würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe auf alle Fragen bereitwillig und korrekt Antwort gegeben, sei zu allen Befragungen ordnungsgemäss erschienen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Das BFM sei anzuweisen, den Sachverhalt ergänzend zu erstellen. Es sei eine neue Anhörung anzusetzen, welche explizit auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin eingehe. Zudem sei die medizinische Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären. Anschliessend sei ein neuer Asylentscheid zu fällen, welcher sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt zu überzeugen vermöge. Der Vollständigkeit halber sei hinzuzufügen, dass gemäss Ausführungen an der 46. Konferenz der UN Commission on the status of woman ca. 25 % aller südäthiopischen Frauen per Entführung zwangsverheiratet würden. Unicef spreche 2006 von 49 % aller Frauen in Äthiopien, welche als Teenager zwangsweise verlobt würden und laut Amnesty International kursiere eine Zahl von 57 % Kinderheiraten. Alle drei Beispiele würden das Verfolgungsprofil der Beschwerdeführerin belegen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung nimmt das BFM zum eingereichten ärztlichen Bericht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion und Angst leide, Stellung und führt aus, dass diese Leiden andere als die angegebenen Ursachen hätten, da die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen gemäss Verfügung vom 20. Mai 2009 nicht glaubhaft seien. Im Weiteren seien die indizierten psychotherapeutischen Gespräche auf vergleichbarer Ebene auch im Herkunftsland der Beschwerdeführerin zugänglich; ebenso sei dort die Errichtung eines Tagesstruktur grundsätzlich möglich.
E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, es gebe keinerlei Anzeichen, die darauf schliessen liessen, dass die vorgebrachten Leiden durch andere als die angegebenen Gründe verursacht worden seien. Zudem sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin unwahre Ursachen für ihre psychischen Erkrankung angeben sollte. Des Weiteren sprächen auch "ärztliche" Gründe gegen die Rückführung nach Äthiopien, da der Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit den traumatisierenden Gegebenheiten sowie ein fehlendes soziales und familiäres Umfeld nicht zugemutet werden könne. In einer solchen Situation sei auch nicht an die Errichtung eines Tagesstruktur zu denken.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im EVZ Vallorbe am 6. Oktober 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat sie kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
E. 6.2 Bei der Befragung im TZ Altstätten am 21. Oktober 2008 gab die damals minderjährige Beschwerdeführerin betreffend Besitz von Ausweispapieren an, sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen und sie wisse nicht, ob sie je eine Geburtsurkunde gehabt habe. Sie habe auch keine anderen Dokumente, weil sie noch minderjährig sei. Auf die Frage, ob sie einen Kebele-Ausweis beschaffen könne, antwortete sie, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen geknüpft habe, da sie Probleme mit ihrem Vater habe (vgl. act. A1/10 S. 3 f.). Über ein halbes Jahr nach der Befragung im TZ Altstätten anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2009, als sie erneut gefragt wurde, ob sie Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin die Frage und gab an, sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte und sie habe bereits bei der Befragung im TZ Altstätten angegeben, dass sie keine wichtigen Papiere finden würde, weshalb sie auch nichts unternommen habe, um welche zu beschaffen (vgl. act. A22/17 S. 3 F4, F17 und F18).
E. 6.3.1 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6 S. 27 ff.).
E. 6.3.2 Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie Äthiopien verlassen hat, noch minderjährig. Das BFM hat dies nicht in Zweifel gezogen. In der Folge wurde ihr bis zum Erreichen der Volljährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet (vgl. act. A14/4 S. 2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten in Äthiopien Personen in der Regel erst ab 18 Jahren eine Identitätskarte (Kebele-Identitätskarte) oder einen Reisepass. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen, wonach sie über keine Identitätskarte beziehungsweise keinen Reisepass verfüge, weil sie minderjährig sei beziehungsweise noch minderjährig gewesen sei, sind vor diesem Hintergrund glaubhaft. Die Auffassung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin über ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verfüge, welches sie sich von Angehörigen zu Hause in die Schweiz hätte schicken lassen können, überzeugt deshalb nicht. Die Beschwerdeführerin vermochte zudem anlässlich der Befragung im TZ Altstätten und der Anhörung ihren Reiseweg, welcher sie von Äthiopien in den Sudan, durch die Sahara nach Tripolis, dann mit dem Boot nach Sizilien und schliesslich in die Schweiz führte, anschaulich und plausibel zu beschreiben (vgl. act. A1/10 S. 6 f., A22/17 S. 14 ff. F178 ff.). Es ist auch möglich, den beschriebenen Reiseweg - insbesondere mit Hilfe von Schleppern - ohne Reisepapiere zurückzulegen, ohne dabei kontrolliert zu werden. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass ein betreffend die Beschwerdeführerin durchgeführter Fingerabdruckvergleich in anderen europäischen Staaten negativ ausgefallen ist. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz tatsächlich keine authentischen Reise- oder Identitätspapiere auf sich getragen hat, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können. Gleichzeitig muss angenommen werden, dass sie auch keine in der Heimat zurückgelassenen Reise- oder Identitätspapiere nachträglich hätte einreichen können (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 S. 228 f.), da sie als Minderjährige nie über derartige Papiere verfügte. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit, entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen, warum sie nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt damit bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht.
E. 6.4.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
E. 6.4.2 Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.2).
E. 6.4.3 Das BFM hält die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick für nicht glaubhaft. Es führt in diesem Zusammenhang zunächst an, sie habe nur den Vornamen des Mannes angeben können, mit welchem ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen, und sie habe auch keine hinreichenden Angaben zu dessen grundlegenden Lebensumständen zu machen gewusst, insbesondere habe sie nicht angeben können, wo genau er lebe beziehungsweise ob er alleine dort lebe, obschon zu erwarten wäre, dass sie angeben könnte, um wen es sich bei dem für sie bestimmten Ehemann gehandelt habe. Das BFM hat zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur den Vornamen ihres Ehemannes kannte. Hält man sich allerdings die von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse vor Augen, wonach sie unter dem Vorwand, zu ihrem Vater ins Spital gebracht zu werden, von einem Hilfsarbeiter des Vaters abgeholt und von diesem anschliessend bei einer inszenierten Autopanne ihrem künftigen, ihr bis dahin unbekanntem Ehemann "übergeben" worden ist, der sie anschliessend nach Hause mitgenommen, dort entjungfert und ihr schliesslich gedroht hat, sie dürfe das Zimmer nicht verlassen, bis sie schwanger sei, ist indessen sehr wohl nachvollziehbar, dass sie zur Person ihres Ehemannes und zu dessen Lebensumstände keine substanziierteren Angaben machen konnte, wobei immerhin anzufügen ist, dass sie diesen sehr wohl beschreiben konnte (vgl. act. A22/17 S. 10 F120 f.), wusste, dass dessen Vater - wie ihr eigener - ebenfalls Chauffeur ist (vgl. act. A22/17 S. 8 F80 ff.), und dass ihr Ehemann B._______ in X._______ in einem Landhaus aus Lehm mit drei Zimmern lebte (vgl. act. A22/17 S. 8 f. F84, F99 ff.). Das BFM führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe einerseits erklärt, ihr Vater habe immer wieder gesagt, dass sie einmal eine arrangierte Ehe eingehen würde (act. A22/17 S. 5). Andererseits habe sie angegeben, ihr Vater habe ihr dies unmittelbar vor der arrangierten Heirat mitgeteilt (act. A22/17 S. 6). Bei einer Konsultation des Protokolls zeigt sich jedoch, dass sich die Frage 51 darauf bezog, wie oft der Vater ihr gesagt habe, dass sie heiraten müsse (vgl. act. A22/17 S. 5 F51), während die Frage 62 darauf abzielte, in Erfahrung zu bringen, wann - also in welchem Zeitpunkt - sie heiraten müsse (vgl. act. A22/17 S. 6 F62). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM in den jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin auf diese Fragen ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen glaubt. Im Übrigen trifft - wie das BFM zu Recht festhält - zwar zu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur früh morgens erfolgten Flucht aus dem Haus ihres Ehemannes insofern unstimmig sind, als dass sie einerseits bei der Befragung im TZ Altstätten ausführte, sie habe gegenüber dem Mann behauptet, sie müsse ihre Notdurft verrichten und sei geflüchtet (vgl. act. A1/10 S. 5), andererseits aber bei der Anhörung erklärte, ihr Ehemann habe an einem Abendessen, bei dem sie eingeladen gewesen seien, viel getrunken, und als sie, nach Hause zurückgekommen, gemerkt habe, dass er tief schlafe, habe sie so getan, wie sie auf die Toilette müsste und sei abgehauen (vgl. act. A22/17 S. 9 F103). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. Vorliegend lässt sich nicht sagen, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht aus dem Haus ihres Ehemannes im TZ Altstätten würden klar und diametral von jenen abweichen, welche sie in diesem Zusammenhang bei der Anhörung zu den Asylgründen gemacht hat. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind im Gegenteil nicht zwingend und unauflösbar widersprüchlich. Es ist nämlich - hält man sich die Situation vor Augen - durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin auch dem vermeintlich tief schlafenden Ehemann "vorsichthalber" gesagt hat, sie müsse zur Toilette. Bei diesem durchaus naheliegenden Hergang der Ereignisse, würden sich die Aussagen der Beschwerdeführer jedenfalls ohne weiteres gegenseitig ergänzen.
E. 6.4.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Begründung, mit der das BFM vorgibt, erkannt zu haben, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick nicht glaubhaft seien, nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin beantwortete zudem in der Anhörung alle ihr gestellten Fragen und wich diesen zu keinem Zeitpunkt aus. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin, welche in der Anamnese des auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichtes vom 29. Juli 2009 von Dr. med. D._______, (...), enthalten sind, nicht nur weitgehend mit jenen decken, die sie im Rahmen der Befragung im TZ Altstätten beziehungsweise der Anhörung zu den Asylgründen gemacht hat. Sie enthalten darüber hinaus auch Realkennzeichen, die durchaus auf die Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts hindeuten. Ausserdem sind Entführung junger Frauen zwecks Heirat eine in Äthiopien weit verbreitete Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 4, EMARK 2006 Nr. 32 E. 7 S. 341 ff.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich auf den ersten Blick unglaubhaft. Kann aber - wie vorliegend - aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht fällt, weil die Beschwerdeführerin einerseits entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, warum sie nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und - andererseits - im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gestützt auf die Anhörung auch nicht im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft sind und damit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist. Vielmehr ergibt sich, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer erforderlich macht. Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a und c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Das BFM stellte der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zur geltend gemachten Vergewaltigung durch ihren Ehemann gerade mal sieben Fragen, welche sich auf die äusserlichen Umstände (was, wann, wie oft, wo) beschränkten (vgl. act. A22/17 S. 8 f. F92-F98). Allein gestützt auf die diesbezüglich unzureichenden Befragung lassen sich die geltend gemachten Geschehnisse während der vier Tage im Hause ihres Ehemannes unter dem Aspekt von Art. 3 und 7 AsylG nicht abschliessend beurteilen. Es wird in indes in der Kompetenz des BFM liegen, darüber zu befinden, wie es die erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das BFM verbindlich anzuweisen, eine neue Anhörung durchzuführen und die medizinische Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären, wie dies in der Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2009 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Demnach ist die Parteientschädigung (vgl. Art. 8 und 9 VGKE) unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 10, 11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) auf insgesamt Fr. 840.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Bundesamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 840.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3454/2009law/mah Urteil vom 14. September 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine äthiopische Staatsangehörige aus Z._______ (Region Oromiya), verliess ihr Heimatland im Mai 2007, arbeitete danach etwas mehr als ein Jahr und zwei Monate im Sudan und gelangte schliesslich via Libyen und Italien am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Da sie keine Ausweispapiere vorlegte, wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe am 6. Oktober 2008 mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt sie mit ihrer Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert (vgl. Akten BFM act. A2/1). B. Am 21. Oktober 2008 erhob das BFM im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. D. Am 23. Oktober 2008 ordnete das (...) des Kantons (...) der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson bei. E. Am 12. Mai 2009 hörte das BFM die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bis zu ihrem siebten Lebensjahr von ihrer inzwischen verstorbenen Grossmutter väterlicherseits grossgezogen worden. Ihr Vater habe ihr nie etwas über ihre Mutter erzählt. Als sie 16 Jahre alt geworden sei, habe er ihr immer wieder gesagt, sie müsse heiraten. Obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe sie dies akzeptieren müssen, da ihr Vater sehr streng und brutal gewesen sei, sie geschlagen habe und sie Angst vor ihm gehabt habe. Eines Tages sei sie während des Schulunterrichts vom Hilfsarbeiter ihres Vaters unter dem Vorwand, ihr Vater sei sehr krank und im Spital in Y.________, abgeholt worden. Auf der Strecke zwischen Y._______ und X._______ habe der Chauffeur angehalten und am Autorad hantiert. Als von hinten ein hellgrüner Landrover näher gekommen sei, habe er diesen gestoppt und dessen Fahrer gebeten, sie ins Spital mitzunehmen, weil das Auto kaputt sei. Dies müsse vereinbart gewesen sein. Als sie sich beim Fahrer nach dem Spital erkundigt habe, habe ihr der Fahrer verkündet, dass ihr Vater gar nicht krank sei, sondern sie ihm von ihrem Vater zur Heirat übergeben worden sei. Er habe sie direkt zu seiner Familie nach X._______ gebracht. B._______ - sie kenne nur den Vornamen des Mannes - habe sie in der ersten Nacht gegen ihren Willen entjungfert. Danach sei sie krank gewesen. Er habe ihr gedroht, sie dürfe das Zimmer nicht verlassen, bis sie schwanger geworden sei, und er habe immer auf sie aufgepasst. Am dritten Tag sei er eingeladen gewesen und er habe dort viel getrunken. Zuhause habe er tief geschlafen und sie habe so getan, als müsse sie auf die Toilette, und sie sei weggelaufen. Zuerst sei sie ziellos gerannt, bis sie von einem Hügel eine befahrene Strasse gesehen habe. Sie habe den Autos Zeichen gemacht. Ein Lkw-Chauffeur habe sie nach Addis Abeba mitgenommen und sie über die Möglichkeit, in den Sudan zu fliehen und dort zu arbeiten, informiert, was sie gemacht habe, weil sie sich vor ihrem Vater habe entfernen wollen. Den Sudan habe sie nach etwas mehr als einem Jahr verlassen, weil sie vom Sohn ihres Arbeitsgebers sexuell belästigt worden sei. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 - eröffnet am 22. Mai 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch vom 6. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 19. Juni 2009 zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 per Telefax und vom 29. Mai 2009 per Post liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Am 2. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, weitere Beweismittel (ärztlicher Bericht) innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen. J. Am 7. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich der Situation und Verbreitung von Zwangsheirat in Äthiopien vom 2. Juni 2009 und eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 23. Juni 2009 bezüglich der Ergebnisse der medizinischen Befunde vom 16. Juni 2009 ein. K. Am 4. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 29. Juli 2009 von Dr. med. D._______, (...), zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 6. August 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. M. In der Vernehmlassung vom 25. August 2009 äusserte sich das BFM zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und stellte fest, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 27. August 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu und gab ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen. O. Am 8. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5. 5.1. Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuches schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden. Sie habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben (act. A1/10 S. 3 f.). Somit sei zunächst zu prüfen, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe an der Befragung im TZ Altstätten erklärt, sie habe keinerlei Identitätsdokumente. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Dokument verfüge, das sie als äthiopische Staatsangehörige ausweise. Sie habe im Weiteren erklärt, sie könne zu Hause keine Identitätsausweise beschaffen, weil sie Probleme mit ihrem Vater habe (act. A1/10 S. 3 f.). Da ihre diesbezüglichen Vorbringen gemäss den nachfolgenden Erwägungen aber nicht glaubhaft seien, sei dieser Erklärung der Boden entzogen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Weiter erwiesen sich die Vorbringen zur Asylbegründung auf den ersten Blick als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen. Zu erwarten wäre, dass sie angeben könnte, um wen es sich bei dem für sie bestimmten Ehemann handeln würde. Sie habe aber nur dessen Vornamen gekannt (act. A1/10 S. 5) und habe auch keine hinreichenden Angaben zu dessen grundlegenden Lebensumständen zu machen gewusst; beispielsweise habe sie nicht angeben können, wo genau er lebe beziehungsweise ob er dort allein lebe (act. A22/17 S. 8). Gemäss der einen Darstellung habe ihr der Vater immer wieder gesagt, dass sie einmal eine arrangierte Ehe eingehen müsse (act. A22/17 S. 5), gemäss der anderen habe er ihr dies unmittelbar vor der arrangierten Heirat mitgeteilt (act. A22/17 S. 6). Die Beschwerdeführerin schildere, sie habe schliesslich fliehen können, verstricke sich aber auch diesbezüglich in Unstimmigkeiten. An der Befragung im TZ Altstätten habe sie nämlich zu Protokoll gegeben, sie habe dem arrangierten Ehemann in der Frühe gesagt, sie müsse ihre Notdurft im WC ausserhalb des Hauses verrichten, und sie sei dann geflohen (act. A1/10 S. 5). An der Anhörung habe sie demgegenüber geschildert, der arrangierte Ehemann habe am vorangegangenen Abend viel getrunken, und als er tief geschlafen habe, sei sie auf die Toilette gegangen und abgehauen (act. A22/17 S. 9). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. 5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es würden klare Hinweise vorliegen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei und Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Die Begründungen des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien unzureichend. Zudem lägen Gründe vor, welche das Fehlen von Ausweispapieren entschuldigen würden. Weitere, insbesondere medizinische Abklärungen seien nötig. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen 18 Jahre alt. Sie sei als kleines Mädchen beschnitten worden, unter häuslicher Gewalt in Äthiopien bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter aufgewachsen und mit 16 Jahren entführt und zwangsverheiratet worden. Anschliessend sei sie von ihrem "Ehemann" mehrfach vergewaltigt worden. Ihr sei im Jahre 2007 die Flucht in den Sudan gelungen, wo sie sich als Hausmädchen durchgeschlagen habe. Auch dort sei sie vom Sohn ihres Arbeitgebers sexuell belästigt worden. Durch ihre Arbeit habe sie sich Schlepper finanziert, die sie in die Schweiz gebracht hätten. Ausweispapiere habe ihr der Vater nie ausgehändigt. Sie verfüge über keinerlei ihr wohlgesinnte Verwandte, welche ihr Ausweispapiere beschaffen könnten. Bereits bei der Befragung im TZ schildere die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe schlüssig und detailliert. Sie gebe klare und direkte Antworten und weiche den Fragen nicht aus. Daraufhin habe das BFM die Volljährigkeit abgewartet und ihr keine Vertrauensperson zur Seite gestellt. Ein erleichterter Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsberatung, wie es für Minderjährige vorgesehen sei, sei ihr somit nicht möglich gewesen. Auch in der Bundesanhörung gebe die Beschwerdeführerin klare und direkte Antworten. Man spüre, dass sie um genaue Antworten bemüht sei, bezüglich Namen und Orte aber insgesamt wenig Kenntnisse habe und diese in ihrer Wahrnehmung keine besonderen Stellenwert gehabt hätten. Dies gelte nicht nur bezüglich relevanter Handlungsstränge, sondern auch bezüglich Nebensächlichkeiten. Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seien dadurch kaum zu ziehen. Hingegen enthielten ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen. Sie erwähne von sich aus die eingehende Dunkelheit. Auch kenne sie Farbe und Art des Autos ihres Entführers. Sie erkläre, warum im Auto, mit dem sie entführt worden sei, viele Leute gewesen seien. Sie schildere die Vergewaltigung in einem schlagenden Satz: "Am ersten Tag machte er es mit Gewalt, nachher war ich krank." Der Rechtsvertreterin gegenüber habe sich auf Nachfrage hin geäussert, dass sie als Kind beschnitten worden sei und nach der ersten Vergewaltigung extreme Blutungen und grosse Schmerzen gehabt habe. Es sei ein grosser Nachteil für die Beschwerdeführerin, dass hierzu keine detaillierte Befragung erfolgt sei. Dies wäre das wichtigste Sachverhaltselement gewesen, um die Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Emotionale Erlebnisse, die Ängste des Mädchens in diesem Haus und die nächtlichen Übergriffe des "Ehemannes" seien nicht erfragt worden. Auch sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe nicht zu einer freien Schilderung ihrer Ereignisse aufgefordert worden, welche dazu geführt hätten, die tiefe Substanz des Erlittenen aufzuzeigen. Stattdessen habe sich die Anhörung auf Rahmenhandlungen beschränkt. Was-, Wann-, Wo-Fragen hätten sich gehäuft. Jedoch habe es die Befragerin unterlassen, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit geschlechterspezifischer Verfolgung unerlässlichen Fragen zu stellen: Was ging in ihnen vor als...? Was nahmen sie am Täter während der Vergewaltigung wahr? Wie fühlten sie sich nachher? Wie leben sie heute mit dem Erlebten? Etc. Aus kultureller und emotionaler Sicht des Mädchens hätten diese Elemente wesentlich mehr Gewicht als Nachnamen allfälliger Familienangehöriger. Wie hätte sie diese auch wissen können, wenn sie eingesperrt gewesen sei. Zu erwähnen sei auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei. Er sei Soldat im Krieg gewesen und sehr hemmungslos. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Anhörung geäussert, dass sie grosse Angst vor ihm habe und er sie geschlagen habe. Sie sei insgesamt ängstlich und schüchtern und zeichne sich durch eine starke Passivität in ihrem Verhalten aus. Auf Fragen der Rechtsvertreterin habe sie lediglich "reagiert". Es wäre von ihr nicht zu erwarten gewesen, dass sie mangels entsprechender Fragestellung während der Anhörung von sich aus in die Tiefe ihrer traumatisierenden Ereignisse eingedrungen wäre und weitere Substanziierungen ihrer Vorbringen gemacht hätte. Gemäss internen Richtlinien des BFM genüge diese Anhörung den Anforderungen nicht. Das BFM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, den Sachverhalt unzureichend erstellt und falsch bewertet. Insbesondere sei es auch unterlassen worden, nach der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu fragen. Sie habe der Rechtsvertreterin gegenüber angegeben, sie habe noch heute Probleme im Unterleibsbereich, weshalb diese sie an die gynäkologische Praxis (...) in W._______ verwiesen habe. Seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubhaft, so ergebe sich die logische Konsequenz, dass ihr Vater ihr keine Papiere ausgehändigt habe, sofern diese überhaupt welche besitze. Sie sei entführt worden und habe weder das Haus nach Ausweisen durchsuchen noch ihren Vater danach fragen können. Sie sei aus Angst vor ihm geflohen, weshalb sie sich nicht von hier aus an ihn wenden könne. Sie sei von klein auf "kurz" gehalten und als minderwertig behandelt worden. Ihre Ehe sei erzwungen gewesen, weshalb man ihr im Vorfeld keine Namen und Details zur Familie mitgeteilt habe. Sie habe im Haus der Familie auch keine Leute kennenlernen können, weil sie in einem Zimmer eingesperrt gewesen und von einer erzwungenen Vergewaltigung und Zwangsheirat traumatisiert und verletzt gewesen sei. Da sie drei Tage eingesperrt bei ihrem "Ehemann" gelebt habe, könne sich auch keine detaillierte Kenntnisse zu dessen Lebensumständen haben. Keiner der angeführten Widersprüche des BFM vermöge zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung im TZ Altstätten sowie anlässlich der Anhörung angegeben, sie sei in der Früh beziehungsweise früh morgens geflüchtet. An keiner Stelle sei davon die Rede, sie sei abends geflüchtet. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufe sich das BFM zu Unrecht darauf, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dafür würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe auf alle Fragen bereitwillig und korrekt Antwort gegeben, sei zu allen Befragungen ordnungsgemäss erschienen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Das BFM sei anzuweisen, den Sachverhalt ergänzend zu erstellen. Es sei eine neue Anhörung anzusetzen, welche explizit auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin eingehe. Zudem sei die medizinische Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären. Anschliessend sei ein neuer Asylentscheid zu fällen, welcher sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt zu überzeugen vermöge. Der Vollständigkeit halber sei hinzuzufügen, dass gemäss Ausführungen an der 46. Konferenz der UN Commission on the status of woman ca. 25 % aller südäthiopischen Frauen per Entführung zwangsverheiratet würden. Unicef spreche 2006 von 49 % aller Frauen in Äthiopien, welche als Teenager zwangsweise verlobt würden und laut Amnesty International kursiere eine Zahl von 57 % Kinderheiraten. Alle drei Beispiele würden das Verfolgungsprofil der Beschwerdeführerin belegen. 5.3. In der Vernehmlassung nimmt das BFM zum eingereichten ärztlichen Bericht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion und Angst leide, Stellung und führt aus, dass diese Leiden andere als die angegebenen Ursachen hätten, da die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen gemäss Verfügung vom 20. Mai 2009 nicht glaubhaft seien. Im Weiteren seien die indizierten psychotherapeutischen Gespräche auf vergleichbarer Ebene auch im Herkunftsland der Beschwerdeführerin zugänglich; ebenso sei dort die Errichtung eines Tagesstruktur grundsätzlich möglich. 5.4. In der Replik wird geltend gemacht, es gebe keinerlei Anzeichen, die darauf schliessen liessen, dass die vorgebrachten Leiden durch andere als die angegebenen Gründe verursacht worden seien. Zudem sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin unwahre Ursachen für ihre psychischen Erkrankung angeben sollte. Des Weiteren sprächen auch "ärztliche" Gründe gegen die Rückführung nach Äthiopien, da der Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit den traumatisierenden Gegebenheiten sowie ein fehlendes soziales und familiäres Umfeld nicht zugemutet werden könne. In einer solchen Situation sei auch nicht an die Errichtung eines Tagesstruktur zu denken. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im EVZ Vallorbe am 6. Oktober 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat sie kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 6.2. Bei der Befragung im TZ Altstätten am 21. Oktober 2008 gab die damals minderjährige Beschwerdeführerin betreffend Besitz von Ausweispapieren an, sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen und sie wisse nicht, ob sie je eine Geburtsurkunde gehabt habe. Sie habe auch keine anderen Dokumente, weil sie noch minderjährig sei. Auf die Frage, ob sie einen Kebele-Ausweis beschaffen könne, antwortete sie, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen geknüpft habe, da sie Probleme mit ihrem Vater habe (vgl. act. A1/10 S. 3 f.). Über ein halbes Jahr nach der Befragung im TZ Altstätten anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2009, als sie erneut gefragt wurde, ob sie Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin die Frage und gab an, sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte und sie habe bereits bei der Befragung im TZ Altstätten angegeben, dass sie keine wichtigen Papiere finden würde, weshalb sie auch nichts unternommen habe, um welche zu beschaffen (vgl. act. A22/17 S. 3 F4, F17 und F18). 6.3. 6.3.1. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6 S. 27 ff.). 6.3.2. Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie Äthiopien verlassen hat, noch minderjährig. Das BFM hat dies nicht in Zweifel gezogen. In der Folge wurde ihr bis zum Erreichen der Volljährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet (vgl. act. A14/4 S. 2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten in Äthiopien Personen in der Regel erst ab 18 Jahren eine Identitätskarte (Kebele-Identitätskarte) oder einen Reisepass. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen, wonach sie über keine Identitätskarte beziehungsweise keinen Reisepass verfüge, weil sie minderjährig sei beziehungsweise noch minderjährig gewesen sei, sind vor diesem Hintergrund glaubhaft. Die Auffassung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin über ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verfüge, welches sie sich von Angehörigen zu Hause in die Schweiz hätte schicken lassen können, überzeugt deshalb nicht. Die Beschwerdeführerin vermochte zudem anlässlich der Befragung im TZ Altstätten und der Anhörung ihren Reiseweg, welcher sie von Äthiopien in den Sudan, durch die Sahara nach Tripolis, dann mit dem Boot nach Sizilien und schliesslich in die Schweiz führte, anschaulich und plausibel zu beschreiben (vgl. act. A1/10 S. 6 f., A22/17 S. 14 ff. F178 ff.). Es ist auch möglich, den beschriebenen Reiseweg - insbesondere mit Hilfe von Schleppern - ohne Reisepapiere zurückzulegen, ohne dabei kontrolliert zu werden. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass ein betreffend die Beschwerdeführerin durchgeführter Fingerabdruckvergleich in anderen europäischen Staaten negativ ausgefallen ist. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz tatsächlich keine authentischen Reise- oder Identitätspapiere auf sich getragen hat, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können. Gleichzeitig muss angenommen werden, dass sie auch keine in der Heimat zurückgelassenen Reise- oder Identitätspapiere nachträglich hätte einreichen können (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 S. 228 f.), da sie als Minderjährige nie über derartige Papiere verfügte. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit, entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen, warum sie nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt damit bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht. 6.4. 6.4.1. Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.). 6.4.2. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.2). 6.4.3. Das BFM hält die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick für nicht glaubhaft. Es führt in diesem Zusammenhang zunächst an, sie habe nur den Vornamen des Mannes angeben können, mit welchem ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen, und sie habe auch keine hinreichenden Angaben zu dessen grundlegenden Lebensumständen zu machen gewusst, insbesondere habe sie nicht angeben können, wo genau er lebe beziehungsweise ob er alleine dort lebe, obschon zu erwarten wäre, dass sie angeben könnte, um wen es sich bei dem für sie bestimmten Ehemann gehandelt habe. Das BFM hat zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur den Vornamen ihres Ehemannes kannte. Hält man sich allerdings die von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse vor Augen, wonach sie unter dem Vorwand, zu ihrem Vater ins Spital gebracht zu werden, von einem Hilfsarbeiter des Vaters abgeholt und von diesem anschliessend bei einer inszenierten Autopanne ihrem künftigen, ihr bis dahin unbekanntem Ehemann "übergeben" worden ist, der sie anschliessend nach Hause mitgenommen, dort entjungfert und ihr schliesslich gedroht hat, sie dürfe das Zimmer nicht verlassen, bis sie schwanger sei, ist indessen sehr wohl nachvollziehbar, dass sie zur Person ihres Ehemannes und zu dessen Lebensumstände keine substanziierteren Angaben machen konnte, wobei immerhin anzufügen ist, dass sie diesen sehr wohl beschreiben konnte (vgl. act. A22/17 S. 10 F120 f.), wusste, dass dessen Vater - wie ihr eigener - ebenfalls Chauffeur ist (vgl. act. A22/17 S. 8 F80 ff.), und dass ihr Ehemann B._______ in X._______ in einem Landhaus aus Lehm mit drei Zimmern lebte (vgl. act. A22/17 S. 8 f. F84, F99 ff.). Das BFM führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe einerseits erklärt, ihr Vater habe immer wieder gesagt, dass sie einmal eine arrangierte Ehe eingehen würde (act. A22/17 S. 5). Andererseits habe sie angegeben, ihr Vater habe ihr dies unmittelbar vor der arrangierten Heirat mitgeteilt (act. A22/17 S. 6). Bei einer Konsultation des Protokolls zeigt sich jedoch, dass sich die Frage 51 darauf bezog, wie oft der Vater ihr gesagt habe, dass sie heiraten müsse (vgl. act. A22/17 S. 5 F51), während die Frage 62 darauf abzielte, in Erfahrung zu bringen, wann - also in welchem Zeitpunkt - sie heiraten müsse (vgl. act. A22/17 S. 6 F62). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM in den jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin auf diese Fragen ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen glaubt. Im Übrigen trifft - wie das BFM zu Recht festhält - zwar zu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur früh morgens erfolgten Flucht aus dem Haus ihres Ehemannes insofern unstimmig sind, als dass sie einerseits bei der Befragung im TZ Altstätten ausführte, sie habe gegenüber dem Mann behauptet, sie müsse ihre Notdurft verrichten und sei geflüchtet (vgl. act. A1/10 S. 5), andererseits aber bei der Anhörung erklärte, ihr Ehemann habe an einem Abendessen, bei dem sie eingeladen gewesen seien, viel getrunken, und als sie, nach Hause zurückgekommen, gemerkt habe, dass er tief schlafe, habe sie so getan, wie sie auf die Toilette müsste und sei abgehauen (vgl. act. A22/17 S. 9 F103). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. Vorliegend lässt sich nicht sagen, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht aus dem Haus ihres Ehemannes im TZ Altstätten würden klar und diametral von jenen abweichen, welche sie in diesem Zusammenhang bei der Anhörung zu den Asylgründen gemacht hat. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind im Gegenteil nicht zwingend und unauflösbar widersprüchlich. Es ist nämlich - hält man sich die Situation vor Augen - durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin auch dem vermeintlich tief schlafenden Ehemann "vorsichthalber" gesagt hat, sie müsse zur Toilette. Bei diesem durchaus naheliegenden Hergang der Ereignisse, würden sich die Aussagen der Beschwerdeführer jedenfalls ohne weiteres gegenseitig ergänzen. 6.4.4. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Begründung, mit der das BFM vorgibt, erkannt zu haben, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick nicht glaubhaft seien, nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin beantwortete zudem in der Anhörung alle ihr gestellten Fragen und wich diesen zu keinem Zeitpunkt aus. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin, welche in der Anamnese des auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichtes vom 29. Juli 2009 von Dr. med. D._______, (...), enthalten sind, nicht nur weitgehend mit jenen decken, die sie im Rahmen der Befragung im TZ Altstätten beziehungsweise der Anhörung zu den Asylgründen gemacht hat. Sie enthalten darüber hinaus auch Realkennzeichen, die durchaus auf die Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts hindeuten. Ausserdem sind Entführung junger Frauen zwecks Heirat eine in Äthiopien weit verbreitete Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 4, EMARK 2006 Nr. 32 E. 7 S. 341 ff.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich auf den ersten Blick unglaubhaft. Kann aber - wie vorliegend - aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht fällt, weil die Beschwerdeführerin einerseits entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, warum sie nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und - andererseits - im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gestützt auf die Anhörung auch nicht im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft sind und damit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist. Vielmehr ergibt sich, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer erforderlich macht. Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a und c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Das BFM stellte der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zur geltend gemachten Vergewaltigung durch ihren Ehemann gerade mal sieben Fragen, welche sich auf die äusserlichen Umstände (was, wann, wie oft, wo) beschränkten (vgl. act. A22/17 S. 8 f. F92-F98). Allein gestützt auf die diesbezüglich unzureichenden Befragung lassen sich die geltend gemachten Geschehnisse während der vier Tage im Hause ihres Ehemannes unter dem Aspekt von Art. 3 und 7 AsylG nicht abschliessend beurteilen. Es wird in indes in der Kompetenz des BFM liegen, darüber zu befinden, wie es die erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das BFM verbindlich anzuweisen, eine neue Anhörung durchzuführen und die medizinische Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären, wie dies in der Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2009 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Demnach ist die Parteientschädigung (vgl. Art. 8 und 9 VGKE) unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 10, 11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) auf insgesamt Fr. 840.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Bundesamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 840.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: