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D-3443/2018

D-3443/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, aus B._______ stammend, im (...) mithilfe eines Schleppers sein Heimatland in Richtung Äthiopien. Am (...). Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am (...). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...). Februar 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen (erste Anhörung) und am (...). September 2017 eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ sei ledig und orthodoxen Glaubens. Nach Abbruch der (...). Klasse im Jahr (...) habe er eine (...), (...) Ausbildung als (...) absolviert und anschliessend als solcher (...) in B._______ gearbeitet. Da der Lohn zum Leben nicht ausgereicht habe, sei er zusätzlich als (...) beschäftigt gewesen. Im Jahr (...) seien die Mitarbeiter seiner (...) von den Behörden aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Er habe (...) keinen Militärdienst leisten wollen. Da (...), habe auch der Vorgesetzte seiner (...) sich geweigert, die Mitarbeiter den Behörden zu übergeben. In Folge sei es deswegen zu verschiedenen Razzien gekommen, wobei er gefürchtet habe, aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden. Bei einem Versuch im Jahre (...), das Heimatland zu verlassen um dem Militärdienst zu entkommen, sei er an der Grenze erwischt und in C._______ inhaftiert worden. Dort sei er mehrmals von den Gefängniswärtern misshandelt worden und habe zudem ungenügend Nahrung und Wasser erhalten. Seither habe er verschiedene gesundheitliche Probleme. Anfang (...), nach (...)jähriger Haft, habe man ihm im Gefängnis eröffnet, seine Haftstrafe sei abgegolten und er werde nach D._______ gebracht, um dort eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Während des Transports habe er erfahren, dass er stattdessen nach E._______ verlegt werde. Während des Gefangengentransports in Richtung E._______ habe das Fahrzeug abbremsen müssen und er habe die Gelegenheit zur Flucht ergriffen, indem er vom Fahrzeug gesprungen und davongerannt sei. Hinter sich habe er Schüsse gehört. Er sei nicht der Einzige gewesen, der vom Gefangenentransport abgesprungen sei, er wisse jedoch nicht, wer noch im gleichen Moment geflohen sei. Anschliessend sei er während (...) Tagen in der Wildnis zu Fuss in Richtung F._______ unterwegs gewesen und sei von dort aus nach Hause gelangt. In Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise am (...) wahlweise bei sich zu Hause, respektive im Haus der Mutter in B._______ und bei seinem Bruder, welcher ungefähr vier Kilometer weiter entfernt gelebt habe, versteckt. Kurz nach seiner Flucht vom Gefangenentransporter habe er telefonischen Kontakt mit einem ehemaligen Mithäftling aufgenommen, welcher ihm versprochen habe, ihn zu kontaktieren, um mit ihm das Heimatland zu verlassen. Zwei Wochen vor der Ausreise habe es bei seinem Bruder, bei welchem er sich in diesem Zeitpunkt versteckt gehalten habe, eine Hausdurchsuchung gegeben. Obwohl die Behörden das gesamte Haus durchsucht hätten, sei er nicht gefunden worden. Als Vorsichtsmassnahme vor weiteren Hausdurchsuchungen habe er anschliessend nur noch auf der Dachterrasse geschlafen. Kurze Zeit später habe der ehemalige Mithäftling angerufen und ihn aufgefordert, sich nach G._______ zu begeben, um gemeinsam fliehen zu können. Nach einer Busfahrt von B._______ nach G._______ hätten sie sich schliesslich in G._______ getroffen und seien gemeinsam zu Fuss während einiger Tage marschiert, wobei sie unter anderem bei H._______ und I._______ vorbeigekommen seien. Aus Angst davor entdeckt zu werden, seien sie nur nachts unterwegs gewesen und hätten sich tagsüber versteckt. Am (...) hätten er und der ehemalige Mithäftling, welcher nun als Schlepper fungiert habe, die äthiopische Grenze bei J._______ ohne grosse Zwischenfälle überquert. Er sei über Äthiopien in den Sudan gereist, wo er sich während ungefähr vier Jahren aufgehalten habe, bevor er nach Libyen gereist sei. Dort habe er seine jetzige Partnerin kennengelernt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin ist am (...) zur Welt gekommen. Die Kindsanerkennung erfolgte am (...). Februar 2018. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 - eröffnet am 18. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Die mandatierte Rechtsvertretung wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018, welche dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 16. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein und brachte vor, er habe zwei Mal an Demonstrationen in Zusammenhang mit Eritrea teilgenommen, wobei ein Video, auf dem er zu sehen sei, auf Youtube abgerufen werden könne. Zudem legte die Rechtsbeiständin einen Arztbericht vom (...). Juli 2017, respektive (...). Februar 2018 ein und informierte über die bevorstehende, zweite Vaterschaft des Beschwerdeführers. H. Die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde am (...) geboren. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge seines zweiten Kindes, unterzeichnet am (...). November 2018, ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner erlittenen Haft seien in sich schlüssig und überwiegend glaubhaft, es hätten sich jedoch diverse Ungereimtheiten ab dem Zeitpunkt der Flucht bis zum Verlassen des Heimatlandes ergeben. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er, obwohl der Gefangenentransport von Soldaten bewacht gewesen sei, vom Wagen habe springen können. Ebenso wenig könne geglaubt werden, dass er anschliessend habe wegrennen und die (...)- bis (...)tägige Heimreise antreten können, obwohl er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Zudem hätten sich widersprüchliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt ergeben, so habe er in der Erstbefragung angegeben, die Flucht vom Fahrzeug sei ihm im (...) gelungen, später ergänzte er, sie habe sich bereits Anfang (...) ereignet. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er erneut andere Zeitangaben gemacht. Es sei jedoch zu bemerken, dass sich die Ereignisse bereits sechs Jahre zuvor ereignet hätten. Weiter seien auch die Aussagen zur Zeit zwischen der angeblichen Flucht und der Ausreise äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Die Zweifel seien trotz mehrfachen Gelegenheiten, ausführlich darüber zu erzählen, nicht ausgeräumt worden, da er kaum eigene Wahrnehmungen habe einfliessen lassen. Auch seien die Angaben, wieso er nicht bereits früher ausgereist sei, nicht überzeugend ausgefallen und er habe nicht darlegen können, dass er einer unmittelbaren Gefährdung durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei. Zusammenfassend sei die Asylbegründung konstruiert und wenig plausibel ausgefallen und es sei ihm nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der illegalen Ausreise wird auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7897/2015) verwiesen. Es seien keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte sichtbar, dass das eritreische Regime ihn als eine missliebige Person betrachte. Aus diesem Grund werde auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der illegalen Ausreise verzichtet.

E. 4.2 Einleitend hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass die Glaubhaftigkeit der (...)jährigen Haft von der Vorinstanz unbestritten sei. Er hielt dem Entscheid der Vorinstanz entgegen, dass der zeitliche Kontext von seiner Flucht bis zur Ausreise aus dem Heimatland nicht widersprüchlich sei. So sei er Anfang (...) nach D._______, respektive E._______ transportiert worden. Da militärische Grundausbildungen im Frühling erfolgen würden, stimme seine Aussage im Wesentlichen damit in zeitlicher Hinsicht überein. Zudem decke sich die Aussage, er habe sich nach der Flucht aus dem Fahrzeug noch während (...) bis (...) Monaten im Heimatland versteckt, mit dem Datum seiner Ausreise und er verweist auf die Feststellung der Vorinstanz, die relevanten Vorkommnisse hätten sich bereits (...) Jahre zuvor ereignet. Ferner habe er detaillierte Angaben hinsichtlich der Situation während des Transports auf dem Gefangenenfahrzeug gemacht und anschaulich beschrieben, wie die Gefangenen hätten sitzen müssen und wie sie von den Soldaten behandelt und geschlagen worden seien. Unter Verweis auf die relevanten Protokollstellen habe er zudem realitätsnah und nachvollziehbar den genauen Fluchthergang aus dem Fahrzeug sowie die Flucht bis nach Hause beschrieben. Im Zusammenhang mit der Zeit nach seiner Flucht aus dem Fahrzeug und der effektiven Ausreise aus dem Heimatland habe er nachvollziehbarerweise keine sonderlich ausführlichen Angaben machen können, weil diese Periode ereignislos gewesen sei und er sich lediglich zu Hause versteckt habe. Auch habe er erklärt, wie die Hausdurchsuchung, respektive die Suche nach ihm sowie das Zustandekommen der Ausreise mithilfe des Schleppers erfolgt sei. Er hielt zusammenfassend fest, dass seine Ausführungen und Verhaltensweisen glaubhaft und aus objektiver Sicht nachvollziehbar seien, da die glaubhaften Elemente seiner Vorbringen überwiegen würden und asylrelevant seien. Des Weiteren verwies er darauf, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise über ein geschärftes Profil im Sinne des Referenzurteils D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts verfüge und aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sei.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die (...)jährige Haft des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt, sondern sie als in sich schlüssig und überwiegend glaubhaft betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum selben Schluss und erachtet die Haft als realitätsnah und somit als glaubhaft.

E. 6.2 Hingegen kann den schwerwiegenden Zweifeln der Vorinstanz, der konkrete Fluchthergang des Beschwerdeführers aus dem Fahrzeug, in welchem die Gefangenen in das militärische Ausbildungskamp hätten transportieren werden sollen, sowie die ungefähr (...)tägige Reise in die Heimatstadt sei nicht glaubhaft, nicht gefolgt werden. So legte er in beiden Anhörungen in detaillierter Weise dar, wie sich die Situation und die Stimmung auf dem Transporter dargestellt habe. In anschaulicher Weise beschrieb er, wie er mit seinen Mitgefangenen auf dem Boden der Ladefläche des Fahrzeugs mit vorübergebeugtem Kopf habe sitzen müssen, wobei die Soldaten jeden geschlagen hätten, der es gewagt habe den Kopf zu heben. Auch gab er ein Gespräch zwischen den Soldaten wieder, durch welches er erfahren habe, nicht nach D.______, sondern nach E._______ zur militärischen Ausbildung transportiert zu werden. Er liess eigene Wahrnehmungen einfliessen und erzählte, wie es aufgrund der vielen Gefangenen auf engem Raum auf der Ladefläche des Fahrzeuges zu Streitereien und gegenseitigem Stossen gekommen sei und machte differenzierte Angaben darüber, welche Gefangenen wie gefesselt gewesen seien (vgl. act. A19/18 F58-59 und F62; A22/18 F47). Diese detaillierten Beschreibungen über die Stimmung auf dem Fahrzeug sowie die gedanklichen Überlegungen kurz vor der Flucht sind als Realkennzeichen zu werten. Weiter schilderte er den Moment der Flucht ausführlich und widerspruchsfrei in beiden Anhörungen. So gab er wieder, wie sich das Fahrzeug an einer steilen Stelle verlangsamt habe und er die Gelegenheit zum Absprung genutzt habe. Es sei ihm im entscheidenden Moment gleich gewesen, ob er erschossen werde, der Fluchtgedanke sei in diesem Moment der einzige und treibende Faktor gewesen, um vom Fahrzeug abzuspringen und die Flucht zu ergreifen. Er reflektierte und wog ab, dass er lieber das Risiko, auf der Flucht erschossen zu werden, auf sich nehmen wolle, anstatt die militärische Ausbildung in E._______ absolvieren zu müssen. Ferner schilderte er den Moment nach dem Abspringen vom Fahrzeug, wie auf ihn geschossen worden und die Patronen neben seine Füsse gefallen seien, und stellte die Mutmassung an, die Soldaten hätten wohl ein ganzes Magazin auf ihn abgefeuert (vgl. act. A19/18 F58-62; A22/18 F47-50). Schliesslich decken sich seine Schilderungen mit verschiedenen Berichten zu den Angaben, dass zu dieser Zeit das Militärcamp D._______ geschlossen gewesen sei und man die Gefangenen in das strenger geführte E._______ gebracht habe. So berichtet Landinfo, die Länderanalysen-Einheit der norwegischen Migrationsbehörde, D._______ sei nach einem Ausbruch von (...) Mitte 2009 für unbestimmte Zeit geschlossen und die Insassen nach E._______ (K._______) transferiert worden. Aufgrund der rauen Klimabedingungen in E._______ wurde D._______ später erneut in Betrieb genommen, nachdem die Probleme behoben worden waren (Landinfo, Eritrea: National service, 23.03.2015, https://www.refworld.org/pdfid/56cd5e574.pdf, abgerufen am 15. Mai 2019). Auch das U.S. Department of State bestätigt diese Aussagen in ihrem Menschenrechtsbericht zum Jahr 2010 zu D._______ und ergänzt, dass D._______ während eines Jahres geschlossen war (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 - Eritrea, 08.04.2011, https://www.ecoi.net/en/document/1119451.html, abgerufen am 15. Mai 2019). Diese scheinbar nebensächlichen und unbedeutenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind als Realkennzeichen zu werten. Hinsichtlich der Zweifel, in seinem damaligen Gesundheitszustand aus dem Fahrzeug zu fliehen und eine (...)- bis (...)tägige Heimreise bewältigen zu können, ist anzufügen, dass zwar einige diesbezügliche Restzweifel bestehen, es jedoch durchaus möglich erscheint, dass der menschliche Körper im Zeitpunkt einer ausserordentlichen Situation wie vorliegend der Flucht aus dem Gefangenentransport und dem Gedanken an Freiheit ungeahnte Kräfte freisetzen und sich über die ansonsten körperlichen Bedürftigkeiten hinwegsetzen kann. Dementsprechend misst das Bundesverwaltungsgericht diesem Zweifel lediglich eine geringe Bedeutung zu und erachtet den konkreten Fluchthergang angesichts der detailreichen Schilderungen zur Fluchtsituation und verschiedenen Realkennzeichen als insgesamt glaubhaft.

E. 6.3 Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche zu den zeitlichen Angaben der Flucht aus dem Fahrzeug erscheinen auf den ersten Blick berechtigt. So erwähnt er in seiner ersten Anhörung, er sei Anfang (...) aus dem Fahrzeug geflüchtet und habe sich noch während (...) bis (...) Monaten in B._______ versteckt gehalten, bevor er das Land verlassen habe. Demnach wäre er im (...) aus dem Gefangenentransporter geflohen und nicht wie von ihm zuerst angedeutet, bereits anfangs desselben Jahres. Demgegenüber legte er während der Befragung zur Person zuerst dar, er sei bis zum Jahre (...) in Haft gewesen, ohne eine Zeitangabe zu machen. Später im Protokoll erwähnte er, im September 2010 aus dem Fahrzeug gesprungen zu sein, was eine ungefähre Aufenthaltszeit im Heimatland vor der Ausreise von rund (...) Monaten ergäbe. Dem Umstand, dass zwischen der vorgebrachten Flucht aus dem Gefangenentransport und den Anhörungen mehrere Jahre vergangen sind, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. So hatte er im Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen Aussagen bei der BzP angegeben, er könne sich nicht mehr an das Datum der Flucht erinnern. Auch während der ersten Anhörung erklärte er, er könne sich nicht an den Monat seiner Flucht im Jahr (...) erinnern (vgl. A19/18 F33 und 16; A6/12 S7). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass je mehr Zeit zwischen einem Ereignis und deren Nacherzählung verflossen ist, umso mehr das Erinnerungsvermögen an das Geschehen schwindet. Eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses ist nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass möglich wie wenn sich das relevante Ereignis kurz zuvor ereignet hätte. Zudem sind nicht etwa Zahlen oder konkrete Datumsangaben die wichtigsten Aspekte, um ein Ereignis glaubhaft darlegen zu können, sondern vielmehr die Wiedergabe des Ereignisses an sich. Dementsprechend müssen vorliegend die Anforderungen an Detailreichtum und Präzision insbesondere betreffend präzise Zeitangaben heruntergesetzt werden. In Anbetracht dessen, dass zwischen dem relevanten Ereignis und den Anhörungen des Beschwerdeführers (...) respektive (...) Jahre vergangen sind, ist dem Umstand der ungenauen Zeitangaben zum Fluchtzeitpunkt nicht allzu grosse Bedeutung zuzumessen.

E. 6.4 Hingegen fielen die Schilderungen der Zeitspanne zwischen der erfolgreichen Flucht und der Ausreise knapp und wenig erlebnisreich aus. Obwohl sich diese Zeit für den Beschwerdeführer als langweilig und ereignislos dargestellt habe, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich etwa an persönliche Gedanken oder Überlegungen oder besondere Momente erinnern zu können und diese wiederzugeben. Auch die einzige Hausdurchsuchung, welche bei der Familie seines Bruders durchgeführt worden sei, erscheint wenig glaubhaft. So ist die Tatsache, der Beschwerdeführer habe sich erfolgreich hinter einem Schrank versteckt und die Behörden hätten ihn trotz gründlicher Durchsuchung des gesamten Hauses nicht finden können, nicht nachvollziehbar. Den Anhörungsprotokollen ist zudem nicht zu entnehmen, dass anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung speziell nach seiner Person gesucht wurde. Ferner brachte er keine konkreten Vorfälle zu Protokoll, anlässlich welcher er persönlich verfolgt geworden sei. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er aus subjektiver Sicht davon ausgegangen ist, er sei nach der Flucht aus dem Gefangengentransport den Behörden namentlich bekannt und werde dementsprechend von ihnen gesucht (vgl. act. A22/18 F70; A19/18 F45-50). Hingegen sind aus objektiver Sicht keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er während dieser Zeit aktiv von den eritreischen Behörden gesucht worden wäre.

E. 6.5 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht den konkreten Fluchthergang des Beschwerdeführers als in sich stimmig und somit als insgesamt glaubhaft. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe, respektive die Verfolgung durch die eritreischen Behörden zwischen seiner Flucht und seiner Ausreise aus dem Heimatland, hat die Vorinstanz angesichts der mangelnden Hinweise auf konkrete Verfolgungssituationen zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaften erfüllt.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.4 Im als Referenzurteil publiziertem Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E.5.1.). Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen und bemerkte lediglich, ohne weiter darauf einzugehen, es gebe partiell unsubstanziierte Ausführungen im Zusammenhang mit der Ausreise. Nach eingehender Würdigung der Anhörungsprotokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen zur Ausreise als glaubhaft, wenn auch etwas knapp, einzustufen sind. So gibt er etwa an, er habe sich mit dem Schlepper während (...) Tagen in G._______ aufgehalten. Da Letzterer mit der Planung der Ausreise beschäftigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer währenddessen die lange Zeit in einem Restaurant verbracht und Siwa getrunken. Auf die Fragen, wie er die Reise erlebt habe, beschrieb er als prägnantes Erlebnis die Begegnung mit Hyänen und deren Aussehen eindrücklich (vgl. act. A19/18, F88-91). Die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt in ihrem Bericht ebenfalls das breitflächige Vorhandensein von Hyänen im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet. Zudem deckt sich die Aussage, der zu überquerende Fluss an der Grenze zu Äthiopien hätte nur wenig Wasser geführt, mit derselben Länderanalyse gemäss welcher es in den letzten Jahren zu Dürreperioden gekommen sei und die Flüsse weitgehend zu Fuss passierbar gewesen seien. Die eritreische Regierung hat diese Dürreperioden trotz wiederholten Warnungen und Hilfsangeboten der Vereinten Nationen sowie Satellitenbildern, welche das Ausbleiben des Niederschlages dokumentierten, stets bestritten (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet, S. 1, 5, 7 und 8). Weiter legte er persönliche Empfindungen dar, wie etwa, er habe die Schmerzen im (...) und den zeitweiligen Durst als besonders schlimm empfunden und setzt somit Realkennzeichen (vgl. A19/18 F82-108).

E. 7.5 Auch wenn die Beschreibung im Zusammenhang mit der Ausreise eher knapp ausgefallen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise aufgrund der sehr eingeschränkten Erteilungen von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG kann demnach festgestellt werden, dass die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht wurde.

E. 7.6 Aufgrund der auch von der Vorinstanz unbestrittenen (...)jährigen Haft mit anschliessender Flucht ist davon auszugehen, dass er den eritreischen Behörden bekannt war und dementsprechend als Regimegegner angesehen wird. Sich auf die eingangs erwähnten Rechtsprechung zu Eritrea stützend, ist deshalb anzunehmen, dass er durch die erneute illegale Ausreise eine Erneuerung seines Profils als Regimegegner erfährt und somit aufgrund seiner bereits erfolgten Haft ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist. Dieser Anknüpfungspunkt lässt eine aktuelle Verfolgungsgefahr bejahen und führt dementsprechend zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Die Frage, ob seine niederschwellige exilpolitische Aktivität ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellt, kann offenbleiben.

E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig als Flüchtling aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 776.- zuzusprechen.

E. 9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist folglich, analog zur Berechnung der Parteientschädigung, jedoch zu einem vom Gericht festgesetzten Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 606.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 4) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 776.- auszurichten.
  5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 606.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina Von Wattenwyl Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3443/2018 Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, aus B._______ stammend, im (...) mithilfe eines Schleppers sein Heimatland in Richtung Äthiopien. Am (...). Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am (...). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...). Februar 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen (erste Anhörung) und am (...). September 2017 eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ sei ledig und orthodoxen Glaubens. Nach Abbruch der (...). Klasse im Jahr (...) habe er eine (...), (...) Ausbildung als (...) absolviert und anschliessend als solcher (...) in B._______ gearbeitet. Da der Lohn zum Leben nicht ausgereicht habe, sei er zusätzlich als (...) beschäftigt gewesen. Im Jahr (...) seien die Mitarbeiter seiner (...) von den Behörden aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Er habe (...) keinen Militärdienst leisten wollen. Da (...), habe auch der Vorgesetzte seiner (...) sich geweigert, die Mitarbeiter den Behörden zu übergeben. In Folge sei es deswegen zu verschiedenen Razzien gekommen, wobei er gefürchtet habe, aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden. Bei einem Versuch im Jahre (...), das Heimatland zu verlassen um dem Militärdienst zu entkommen, sei er an der Grenze erwischt und in C._______ inhaftiert worden. Dort sei er mehrmals von den Gefängniswärtern misshandelt worden und habe zudem ungenügend Nahrung und Wasser erhalten. Seither habe er verschiedene gesundheitliche Probleme. Anfang (...), nach (...)jähriger Haft, habe man ihm im Gefängnis eröffnet, seine Haftstrafe sei abgegolten und er werde nach D._______ gebracht, um dort eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Während des Transports habe er erfahren, dass er stattdessen nach E._______ verlegt werde. Während des Gefangengentransports in Richtung E._______ habe das Fahrzeug abbremsen müssen und er habe die Gelegenheit zur Flucht ergriffen, indem er vom Fahrzeug gesprungen und davongerannt sei. Hinter sich habe er Schüsse gehört. Er sei nicht der Einzige gewesen, der vom Gefangenentransport abgesprungen sei, er wisse jedoch nicht, wer noch im gleichen Moment geflohen sei. Anschliessend sei er während (...) Tagen in der Wildnis zu Fuss in Richtung F._______ unterwegs gewesen und sei von dort aus nach Hause gelangt. In Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise am (...) wahlweise bei sich zu Hause, respektive im Haus der Mutter in B._______ und bei seinem Bruder, welcher ungefähr vier Kilometer weiter entfernt gelebt habe, versteckt. Kurz nach seiner Flucht vom Gefangenentransporter habe er telefonischen Kontakt mit einem ehemaligen Mithäftling aufgenommen, welcher ihm versprochen habe, ihn zu kontaktieren, um mit ihm das Heimatland zu verlassen. Zwei Wochen vor der Ausreise habe es bei seinem Bruder, bei welchem er sich in diesem Zeitpunkt versteckt gehalten habe, eine Hausdurchsuchung gegeben. Obwohl die Behörden das gesamte Haus durchsucht hätten, sei er nicht gefunden worden. Als Vorsichtsmassnahme vor weiteren Hausdurchsuchungen habe er anschliessend nur noch auf der Dachterrasse geschlafen. Kurze Zeit später habe der ehemalige Mithäftling angerufen und ihn aufgefordert, sich nach G._______ zu begeben, um gemeinsam fliehen zu können. Nach einer Busfahrt von B._______ nach G._______ hätten sie sich schliesslich in G._______ getroffen und seien gemeinsam zu Fuss während einiger Tage marschiert, wobei sie unter anderem bei H._______ und I._______ vorbeigekommen seien. Aus Angst davor entdeckt zu werden, seien sie nur nachts unterwegs gewesen und hätten sich tagsüber versteckt. Am (...) hätten er und der ehemalige Mithäftling, welcher nun als Schlepper fungiert habe, die äthiopische Grenze bei J._______ ohne grosse Zwischenfälle überquert. Er sei über Äthiopien in den Sudan gereist, wo er sich während ungefähr vier Jahren aufgehalten habe, bevor er nach Libyen gereist sei. Dort habe er seine jetzige Partnerin kennengelernt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin ist am (...) zur Welt gekommen. Die Kindsanerkennung erfolgte am (...). Februar 2018. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 - eröffnet am 18. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Die mandatierte Rechtsvertretung wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018, welche dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 16. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein und brachte vor, er habe zwei Mal an Demonstrationen in Zusammenhang mit Eritrea teilgenommen, wobei ein Video, auf dem er zu sehen sei, auf Youtube abgerufen werden könne. Zudem legte die Rechtsbeiständin einen Arztbericht vom (...). Juli 2017, respektive (...). Februar 2018 ein und informierte über die bevorstehende, zweite Vaterschaft des Beschwerdeführers. H. Die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde am (...) geboren. I. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge seines zweiten Kindes, unterzeichnet am (...). November 2018, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner erlittenen Haft seien in sich schlüssig und überwiegend glaubhaft, es hätten sich jedoch diverse Ungereimtheiten ab dem Zeitpunkt der Flucht bis zum Verlassen des Heimatlandes ergeben. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er, obwohl der Gefangenentransport von Soldaten bewacht gewesen sei, vom Wagen habe springen können. Ebenso wenig könne geglaubt werden, dass er anschliessend habe wegrennen und die (...)- bis (...)tägige Heimreise antreten können, obwohl er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Zudem hätten sich widersprüchliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt ergeben, so habe er in der Erstbefragung angegeben, die Flucht vom Fahrzeug sei ihm im (...) gelungen, später ergänzte er, sie habe sich bereits Anfang (...) ereignet. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er erneut andere Zeitangaben gemacht. Es sei jedoch zu bemerken, dass sich die Ereignisse bereits sechs Jahre zuvor ereignet hätten. Weiter seien auch die Aussagen zur Zeit zwischen der angeblichen Flucht und der Ausreise äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Die Zweifel seien trotz mehrfachen Gelegenheiten, ausführlich darüber zu erzählen, nicht ausgeräumt worden, da er kaum eigene Wahrnehmungen habe einfliessen lassen. Auch seien die Angaben, wieso er nicht bereits früher ausgereist sei, nicht überzeugend ausgefallen und er habe nicht darlegen können, dass er einer unmittelbaren Gefährdung durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei. Zusammenfassend sei die Asylbegründung konstruiert und wenig plausibel ausgefallen und es sei ihm nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der illegalen Ausreise wird auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7897/2015) verwiesen. Es seien keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte sichtbar, dass das eritreische Regime ihn als eine missliebige Person betrachte. Aus diesem Grund werde auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der illegalen Ausreise verzichtet. 4.2 Einleitend hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass die Glaubhaftigkeit der (...)jährigen Haft von der Vorinstanz unbestritten sei. Er hielt dem Entscheid der Vorinstanz entgegen, dass der zeitliche Kontext von seiner Flucht bis zur Ausreise aus dem Heimatland nicht widersprüchlich sei. So sei er Anfang (...) nach D._______, respektive E._______ transportiert worden. Da militärische Grundausbildungen im Frühling erfolgen würden, stimme seine Aussage im Wesentlichen damit in zeitlicher Hinsicht überein. Zudem decke sich die Aussage, er habe sich nach der Flucht aus dem Fahrzeug noch während (...) bis (...) Monaten im Heimatland versteckt, mit dem Datum seiner Ausreise und er verweist auf die Feststellung der Vorinstanz, die relevanten Vorkommnisse hätten sich bereits (...) Jahre zuvor ereignet. Ferner habe er detaillierte Angaben hinsichtlich der Situation während des Transports auf dem Gefangenenfahrzeug gemacht und anschaulich beschrieben, wie die Gefangenen hätten sitzen müssen und wie sie von den Soldaten behandelt und geschlagen worden seien. Unter Verweis auf die relevanten Protokollstellen habe er zudem realitätsnah und nachvollziehbar den genauen Fluchthergang aus dem Fahrzeug sowie die Flucht bis nach Hause beschrieben. Im Zusammenhang mit der Zeit nach seiner Flucht aus dem Fahrzeug und der effektiven Ausreise aus dem Heimatland habe er nachvollziehbarerweise keine sonderlich ausführlichen Angaben machen können, weil diese Periode ereignislos gewesen sei und er sich lediglich zu Hause versteckt habe. Auch habe er erklärt, wie die Hausdurchsuchung, respektive die Suche nach ihm sowie das Zustandekommen der Ausreise mithilfe des Schleppers erfolgt sei. Er hielt zusammenfassend fest, dass seine Ausführungen und Verhaltensweisen glaubhaft und aus objektiver Sicht nachvollziehbar seien, da die glaubhaften Elemente seiner Vorbringen überwiegen würden und asylrelevant seien. Des Weiteren verwies er darauf, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise über ein geschärftes Profil im Sinne des Referenzurteils D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts verfüge und aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die (...)jährige Haft des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt, sondern sie als in sich schlüssig und überwiegend glaubhaft betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum selben Schluss und erachtet die Haft als realitätsnah und somit als glaubhaft. 6.2 Hingegen kann den schwerwiegenden Zweifeln der Vorinstanz, der konkrete Fluchthergang des Beschwerdeführers aus dem Fahrzeug, in welchem die Gefangenen in das militärische Ausbildungskamp hätten transportieren werden sollen, sowie die ungefähr (...)tägige Reise in die Heimatstadt sei nicht glaubhaft, nicht gefolgt werden. So legte er in beiden Anhörungen in detaillierter Weise dar, wie sich die Situation und die Stimmung auf dem Transporter dargestellt habe. In anschaulicher Weise beschrieb er, wie er mit seinen Mitgefangenen auf dem Boden der Ladefläche des Fahrzeugs mit vorübergebeugtem Kopf habe sitzen müssen, wobei die Soldaten jeden geschlagen hätten, der es gewagt habe den Kopf zu heben. Auch gab er ein Gespräch zwischen den Soldaten wieder, durch welches er erfahren habe, nicht nach D.______, sondern nach E._______ zur militärischen Ausbildung transportiert zu werden. Er liess eigene Wahrnehmungen einfliessen und erzählte, wie es aufgrund der vielen Gefangenen auf engem Raum auf der Ladefläche des Fahrzeuges zu Streitereien und gegenseitigem Stossen gekommen sei und machte differenzierte Angaben darüber, welche Gefangenen wie gefesselt gewesen seien (vgl. act. A19/18 F58-59 und F62; A22/18 F47). Diese detaillierten Beschreibungen über die Stimmung auf dem Fahrzeug sowie die gedanklichen Überlegungen kurz vor der Flucht sind als Realkennzeichen zu werten. Weiter schilderte er den Moment der Flucht ausführlich und widerspruchsfrei in beiden Anhörungen. So gab er wieder, wie sich das Fahrzeug an einer steilen Stelle verlangsamt habe und er die Gelegenheit zum Absprung genutzt habe. Es sei ihm im entscheidenden Moment gleich gewesen, ob er erschossen werde, der Fluchtgedanke sei in diesem Moment der einzige und treibende Faktor gewesen, um vom Fahrzeug abzuspringen und die Flucht zu ergreifen. Er reflektierte und wog ab, dass er lieber das Risiko, auf der Flucht erschossen zu werden, auf sich nehmen wolle, anstatt die militärische Ausbildung in E._______ absolvieren zu müssen. Ferner schilderte er den Moment nach dem Abspringen vom Fahrzeug, wie auf ihn geschossen worden und die Patronen neben seine Füsse gefallen seien, und stellte die Mutmassung an, die Soldaten hätten wohl ein ganzes Magazin auf ihn abgefeuert (vgl. act. A19/18 F58-62; A22/18 F47-50). Schliesslich decken sich seine Schilderungen mit verschiedenen Berichten zu den Angaben, dass zu dieser Zeit das Militärcamp D._______ geschlossen gewesen sei und man die Gefangenen in das strenger geführte E._______ gebracht habe. So berichtet Landinfo, die Länderanalysen-Einheit der norwegischen Migrationsbehörde, D._______ sei nach einem Ausbruch von (...) Mitte 2009 für unbestimmte Zeit geschlossen und die Insassen nach E._______ (K._______) transferiert worden. Aufgrund der rauen Klimabedingungen in E._______ wurde D._______ später erneut in Betrieb genommen, nachdem die Probleme behoben worden waren (Landinfo, Eritrea: National service, 23.03.2015, https://www.refworld.org/pdfid/56cd5e574.pdf, abgerufen am 15. Mai 2019). Auch das U.S. Department of State bestätigt diese Aussagen in ihrem Menschenrechtsbericht zum Jahr 2010 zu D._______ und ergänzt, dass D._______ während eines Jahres geschlossen war (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 - Eritrea, 08.04.2011, https://www.ecoi.net/en/document/1119451.html, abgerufen am 15. Mai 2019). Diese scheinbar nebensächlichen und unbedeutenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind als Realkennzeichen zu werten. Hinsichtlich der Zweifel, in seinem damaligen Gesundheitszustand aus dem Fahrzeug zu fliehen und eine (...)- bis (...)tägige Heimreise bewältigen zu können, ist anzufügen, dass zwar einige diesbezügliche Restzweifel bestehen, es jedoch durchaus möglich erscheint, dass der menschliche Körper im Zeitpunkt einer ausserordentlichen Situation wie vorliegend der Flucht aus dem Gefangenentransport und dem Gedanken an Freiheit ungeahnte Kräfte freisetzen und sich über die ansonsten körperlichen Bedürftigkeiten hinwegsetzen kann. Dementsprechend misst das Bundesverwaltungsgericht diesem Zweifel lediglich eine geringe Bedeutung zu und erachtet den konkreten Fluchthergang angesichts der detailreichen Schilderungen zur Fluchtsituation und verschiedenen Realkennzeichen als insgesamt glaubhaft. 6.3 Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche zu den zeitlichen Angaben der Flucht aus dem Fahrzeug erscheinen auf den ersten Blick berechtigt. So erwähnt er in seiner ersten Anhörung, er sei Anfang (...) aus dem Fahrzeug geflüchtet und habe sich noch während (...) bis (...) Monaten in B._______ versteckt gehalten, bevor er das Land verlassen habe. Demnach wäre er im (...) aus dem Gefangenentransporter geflohen und nicht wie von ihm zuerst angedeutet, bereits anfangs desselben Jahres. Demgegenüber legte er während der Befragung zur Person zuerst dar, er sei bis zum Jahre (...) in Haft gewesen, ohne eine Zeitangabe zu machen. Später im Protokoll erwähnte er, im September 2010 aus dem Fahrzeug gesprungen zu sein, was eine ungefähre Aufenthaltszeit im Heimatland vor der Ausreise von rund (...) Monaten ergäbe. Dem Umstand, dass zwischen der vorgebrachten Flucht aus dem Gefangenentransport und den Anhörungen mehrere Jahre vergangen sind, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. So hatte er im Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen Aussagen bei der BzP angegeben, er könne sich nicht mehr an das Datum der Flucht erinnern. Auch während der ersten Anhörung erklärte er, er könne sich nicht an den Monat seiner Flucht im Jahr (...) erinnern (vgl. A19/18 F33 und 16; A6/12 S7). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass je mehr Zeit zwischen einem Ereignis und deren Nacherzählung verflossen ist, umso mehr das Erinnerungsvermögen an das Geschehen schwindet. Eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses ist nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass möglich wie wenn sich das relevante Ereignis kurz zuvor ereignet hätte. Zudem sind nicht etwa Zahlen oder konkrete Datumsangaben die wichtigsten Aspekte, um ein Ereignis glaubhaft darlegen zu können, sondern vielmehr die Wiedergabe des Ereignisses an sich. Dementsprechend müssen vorliegend die Anforderungen an Detailreichtum und Präzision insbesondere betreffend präzise Zeitangaben heruntergesetzt werden. In Anbetracht dessen, dass zwischen dem relevanten Ereignis und den Anhörungen des Beschwerdeführers (...) respektive (...) Jahre vergangen sind, ist dem Umstand der ungenauen Zeitangaben zum Fluchtzeitpunkt nicht allzu grosse Bedeutung zuzumessen. 6.4 Hingegen fielen die Schilderungen der Zeitspanne zwischen der erfolgreichen Flucht und der Ausreise knapp und wenig erlebnisreich aus. Obwohl sich diese Zeit für den Beschwerdeführer als langweilig und ereignislos dargestellt habe, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich etwa an persönliche Gedanken oder Überlegungen oder besondere Momente erinnern zu können und diese wiederzugeben. Auch die einzige Hausdurchsuchung, welche bei der Familie seines Bruders durchgeführt worden sei, erscheint wenig glaubhaft. So ist die Tatsache, der Beschwerdeführer habe sich erfolgreich hinter einem Schrank versteckt und die Behörden hätten ihn trotz gründlicher Durchsuchung des gesamten Hauses nicht finden können, nicht nachvollziehbar. Den Anhörungsprotokollen ist zudem nicht zu entnehmen, dass anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung speziell nach seiner Person gesucht wurde. Ferner brachte er keine konkreten Vorfälle zu Protokoll, anlässlich welcher er persönlich verfolgt geworden sei. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er aus subjektiver Sicht davon ausgegangen ist, er sei nach der Flucht aus dem Gefangengentransport den Behörden namentlich bekannt und werde dementsprechend von ihnen gesucht (vgl. act. A22/18 F70; A19/18 F45-50). Hingegen sind aus objektiver Sicht keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er während dieser Zeit aktiv von den eritreischen Behörden gesucht worden wäre. 6.5 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht den konkreten Fluchthergang des Beschwerdeführers als in sich stimmig und somit als insgesamt glaubhaft. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe, respektive die Verfolgung durch die eritreischen Behörden zwischen seiner Flucht und seiner Ausreise aus dem Heimatland, hat die Vorinstanz angesichts der mangelnden Hinweise auf konkrete Verfolgungssituationen zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaften erfüllt. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.4 Im als Referenzurteil publiziertem Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E.5.1.). Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen und bemerkte lediglich, ohne weiter darauf einzugehen, es gebe partiell unsubstanziierte Ausführungen im Zusammenhang mit der Ausreise. Nach eingehender Würdigung der Anhörungsprotokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen zur Ausreise als glaubhaft, wenn auch etwas knapp, einzustufen sind. So gibt er etwa an, er habe sich mit dem Schlepper während (...) Tagen in G._______ aufgehalten. Da Letzterer mit der Planung der Ausreise beschäftigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer währenddessen die lange Zeit in einem Restaurant verbracht und Siwa getrunken. Auf die Fragen, wie er die Reise erlebt habe, beschrieb er als prägnantes Erlebnis die Begegnung mit Hyänen und deren Aussehen eindrücklich (vgl. act. A19/18, F88-91). Die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt in ihrem Bericht ebenfalls das breitflächige Vorhandensein von Hyänen im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet. Zudem deckt sich die Aussage, der zu überquerende Fluss an der Grenze zu Äthiopien hätte nur wenig Wasser geführt, mit derselben Länderanalyse gemäss welcher es in den letzten Jahren zu Dürreperioden gekommen sei und die Flüsse weitgehend zu Fuss passierbar gewesen seien. Die eritreische Regierung hat diese Dürreperioden trotz wiederholten Warnungen und Hilfsangeboten der Vereinten Nationen sowie Satellitenbildern, welche das Ausbleiben des Niederschlages dokumentierten, stets bestritten (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet, S. 1, 5, 7 und 8). Weiter legte er persönliche Empfindungen dar, wie etwa, er habe die Schmerzen im (...) und den zeitweiligen Durst als besonders schlimm empfunden und setzt somit Realkennzeichen (vgl. A19/18 F82-108). 7.5 Auch wenn die Beschreibung im Zusammenhang mit der Ausreise eher knapp ausgefallen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise aufgrund der sehr eingeschränkten Erteilungen von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG kann demnach festgestellt werden, dass die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht wurde. 7.6 Aufgrund der auch von der Vorinstanz unbestrittenen (...)jährigen Haft mit anschliessender Flucht ist davon auszugehen, dass er den eritreischen Behörden bekannt war und dementsprechend als Regimegegner angesehen wird. Sich auf die eingangs erwähnten Rechtsprechung zu Eritrea stützend, ist deshalb anzunehmen, dass er durch die erneute illegale Ausreise eine Erneuerung seines Profils als Regimegegner erfährt und somit aufgrund seiner bereits erfolgten Haft ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist. Dieser Anknüpfungspunkt lässt eine aktuelle Verfolgungsgefahr bejahen und führt dementsprechend zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Die Frage, ob seine niederschwellige exilpolitische Aktivität ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellt, kann offenbleiben. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig als Flüchtling aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 776.- zuzusprechen. 9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist folglich, analog zur Berechnung der Parteientschädigung, jedoch zu einem vom Gericht festgesetzten Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 606.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 4) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 776.- auszurichten.

5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 606.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina Von Wattenwyl Versand: