Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile aus B._______, suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. Mai 2017 die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Sri Lanka finanziell unterstützt. Eine gewisse « (...) », die den sri-lankischen Behörden nahestehe, habe von seinen Geldzahlungen an die LTTE erfahren und deshalb im Jahr 2010 ebenfalls Geld von ihm verlangt. In den Jahren 2013 und 2014 sei es zu weiteren Begegnungen mit der « (...) » gekommen, ehe er am 23. Juli 2015 in Colombo von Agenten der « (...) » tätlich angegriffen und verletzt worden sei. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei er im November 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Im März 2017 seien Agenten des CID (Criminal Investigation Department) bei seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 - eröffnet am 16. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Es sei festzustellen, dass die Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere in die Aktenstücke A8, A9, A10 und A13 zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 49 f. derselben). E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2017 die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Das Gesuch um Einsicht in die Akten A8, A9, A10 und A13 und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab und übermittelte dem Beschwerdeführer die Beweismittel 4 und 5 in Kopie. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein. H. Am 10. Juli 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.- eingezahlt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2020 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Namen der an der Verfügung beteiligten SEM-Mitarbeitenden bekannt gegeben. K. Mit Eingabe vom 1. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Beilgelegt wurde ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter «Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka», Stand 10. April 2020 inklusive Beilagen auf CD sowie ein «Rapport Ländersituation Sri Lanka, 11. April - 26. Juni 2020».
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG [vgl. E.1.3] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 befunden (vgl. Bst. F vorstehend). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den entsprechenden Anträgen im heutigen Zeitpunkt - angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen - keine Folge zu geben respektive nicht darauf einzutreten wäre (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 E. 3 m.w.H.). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 wurden sowohl der Antrag betreffend Akteneinsicht in die Akten A8, A9, A10 und A13 als auch das dazu gestellte Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kopien der Beweismittel Nrn. 4 und 5 zugestellt. Darauf kann hier verwiesen werden.
E. 3.1 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel «Nzr/EVZ» noch aus den generischen Funktionsbezeichnungen «Fachspezialistin Asyl» sowie «Chef Asylverfahren 2» noch aus den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten. Vorliegend können die auf der Verfügung als «Chef Asylverfahren 2» und «Fachspezialistin Asyl» vermerkten Personen weder aus dem Organigramm des SEM noch aus dem Staatskalender bestimmt werden. Dies gilt auch für das Kürzel «Nzr/EVZ» im Betreff der Verfügung. Die über den erwähnten Funktionsbezeichnungen stehenden Handschriften sind zudem schlecht leserlich, wobei nicht klar ist, ob es sich um Unterschriften oder Kürzel handelt. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert respektive geheilt, dass dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten Mitarbeitenden des SEM vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend gemacht worden wären. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 24. Mai 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E.8.4). Da die Namen der an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeitenden dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurden, besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer sodann mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung (eineinhalb Jahre). Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann.
E. 3.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungspflicht verletzt, indem es die mit seinen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE in Zusammenhang stehenden Repressalien durch die sri-lankische Armee im Jahr 2006 sowie die aus den Verfolgungshandlungen resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Narbe am Kopf) nicht erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe. Im Weiteren hätte das SEM die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel übersetzen lassen müssen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien (Verhaftung, Gewaltanwendung) durch die sri-lankische Armee im Jahr 2006 werden weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt beziehungsweise ihrer Begründungspflicht unvollständig nachgekommen ist. Indessen erscheint eine Rückweisung der Sache an das SEM allein aus diesem Grund nicht zwingend, da das Gericht die mit den geltend gemachten Repressalien durch die sri-lankische Armee verbundenen Erwägungen selbst vornehmen kann, zumal es bei Sachverhaltsfeststellung freie Kognition hat. Ausserdem hat es sich dabei um eine Nebensächlichkeit. Denn aufgrund der lange zurückliegenden Verhaftung des Beschwerdeführers führt dieses Sachverhaltselement nämlich offenkundig zu keinem ausgeprägten Risikoprofil. Mithin ist die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer deswegen auf einer «Stop-List» aufgeführt sein könnte, als gering zu erachten. Indessen hat sich die Vorinstanz mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Entgegen der Äusserungen in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass eine Narbe keine gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt, sondern lediglich eine Folge einer Verletzung, welchen Ursprungs auch immer, darstellt. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. A13). Aufgrund der Bezeichnung der Dokumente sowie den vom Beschwerdeführer dazu gemachten Angaben hatte die Vorinstanz Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Dokumente und war daher nicht gehalten, diese übersetzen zu lassen.
E. 3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das SEM stütze sich bei seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf «hypothetische Annahmen» zum Handeln der sri-lankischen Behörden, indem es deren Verfolgungsinteresse als nicht nachvollziehbar erachte und bezweifle, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM basiere daher auf unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Es besteht somit keine Veranlassung, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt - mithin ihre Abklärungspflicht - verletzt, indem sie betreffend seinen Gesundheitszustand und seinen Reichtum keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen hat. So fanden die entsprechenden teils mit ärztlichen Zeugnissen belegten Vorbringen (stationärer psychiatrische Behandlung vom 6. April 2017 bis 1. Mai 2017, Kopfschmerzen, allgemein schlechte psychische Verfassung und Müdigkeit, Einnahme von Psychopharmaka) Eingang in den Sachverhalt und erlaubten dem SEM eine angemessene Würdigung im Wegweisungsvollzugspunkt. Somit haben sich keine über die Anhörung hinausgehenden Abklärungen aufgedrängt, zumal auch im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltselemente vorgetragen werden. In Bezug auf das Vorbringen des Rechtsvertreters, es falle beim Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf, dass er psychische Probleme habe, ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, allfällige relevante Unterlagen im Verlauf des Verfahrens einzureichen. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht oder nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Der Sachverhalt zum Gesundheitszustand gilt somit als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb der Antrag auf Erstellung eines ärztlichen Berichts abzuweisen ist. Was den angeblichen Reichtum des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten, dass dieser Punkt offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Nachreichung von Beweismitteln - den Reichtum seiner Familie betreffend - zu gewähren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens genügend Gelegenheit gehabt hat, sich schriftlich ergänzend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weiteres auch zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können.
E. 3.7 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 9. Mai 2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. Beilage 9) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen 8 bis 23 weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage nach der allgemeinen «Verbesserung» der Menschenrechtssituation in diesem Land falsch abgeklärt. Der Beschwerdeführer vermengt abermals die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage zu einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
E. 3.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt auch dadurch unvollständig und unrichtig abgeklärt, dass es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden und der in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat für die Papierausstellung begönnen. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 24) Diese Rüge ist unbegründet, da es sich dabei nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen.
E. 3.9 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 25) führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund begründe. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 3.2 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten betreffend die Umstände seiner geltend gemachten Behelligungen durch die (angeblich) den sri-lankischen Behörden nahestehenden « (...) ». Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP und im ersten Teil der Anhörung, dass er 2013 am Busbahnhof B._______ von Agenten der « (...) » angesprochen und bedroht worden sei, gab er im weiteren Verlauf der Anhörung erstmals zu Protokoll, er sei im Jahr 2013 von Agenten der « (...) » zusammengeschlagen und mitgenommen worden. Sodann trug er in der Anhörung vor, dass Agenten der « (...) » seinen Bus am Busbahnhof mit Steinen beworfen hätten und sein Chauffeur dabei verletzt worden sei, während er diese Vorkommnisse in der BzP noch mit keinem Wort erwähnte. Diese Ungereimtheiten werden in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 40 f.) nicht überzeugend aufgelöst und lassen sich nicht schlüssig auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassung in den Befragungen (Vergesslichkeit, Orientierungslosigkeit) beziehungsweise eine daraus entstandene angeblich fehlerhafte Protokollierung zurückführen. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich - wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 3.6) - nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine geltend gemachten Vorbringen hinreichend zu äussern, beziehungsweise dass dessen Aussagen nicht vollständig festgehalten worden wären. Vielmehr ist von einem Asylgesuchsteller, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie von Gewaltanwendung geprägte Nachstellungen berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen solche Vorkommnisse derart unterschiedlich wiedergibt. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Schilderungen zu den angeblich erlebten gewaltsamen Übergriffen durch Agenten der « (...) » in den Strassen C._______ im Juli 2015. Diesbezüglich blieb er klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären (SEM act. A14, F64). Schliesslich erscheint es, unter einem objektiven Blickwinkel besehen, nicht wirklichkeitsnah, dass sämtliche von ihm angeblich angerufene Behörden und Organisationen sich geweigert hätten, ihm Schutz zu geben, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Aus den bereits beim SEM und auf Beschwerdeebene nunmehr in englischer Übersetzung eingereichten Anzeigen bei der «Human Rights Commission» in Sri Lanka lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung herleiten, zumal die Dokumente lediglich die Angaben des Beschwerdeführers selbst wiedergeben. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint somit auch sein Vorbringen, dass er zwei Jahre nach seiner Ausreise auf einmal vom CID gesucht worden sein soll unglaubhaft. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers somit der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespielte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder sie auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
E. 5.2 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu seinen Beziehungen zu den LTTE sind zu oberflächlich ausgefallen und jene haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch der angebliche Reichtum seiner Familie nichts zu ändern. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 5.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 11. August 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.
E. 5.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. In vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Mit seinen Eltern und zahlreichen Verwandten verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Seinen Angaben gemäss führte er in Sri Lanka ein eigenes (...) mit (...) Angestellten, zwei (...) sowie zwei (...). Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland angesichts seiner beruflichen Erfahrung als (...) und (...) auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015 sowie vom 6. April 2017 bis zum 1. Mai 2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und am 6. April 2017 sowie am 1. Mai 2017 (sic) arbeitsunfähig war. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer zudem geltend, er nehme ein Antidepressivum ([...]) und ein Neuroleptikum ([...]) sowie Schmerzmittel ein. Eine Behandlung psychiatrischer Leiden ist in bescheidenem Umfang in seinem Heimatort und in Jaffna und - im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes - auch in Colombo möglich (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.3). Angesichts der grundsätzlichen Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3441/2017 Urteil vom 10. September 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile aus B._______, suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. Mai 2017 die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Sri Lanka finanziell unterstützt. Eine gewisse « (...) », die den sri-lankischen Behörden nahestehe, habe von seinen Geldzahlungen an die LTTE erfahren und deshalb im Jahr 2010 ebenfalls Geld von ihm verlangt. In den Jahren 2013 und 2014 sei es zu weiteren Begegnungen mit der « (...) » gekommen, ehe er am 23. Juli 2015 in Colombo von Agenten der « (...) » tätlich angegriffen und verletzt worden sei. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei er im November 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Im März 2017 seien Agenten des CID (Criminal Investigation Department) bei seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 - eröffnet am 16. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Es sei festzustellen, dass die Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere in die Aktenstücke A8, A9, A10 und A13 zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 49 f. derselben). E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2017 die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Das Gesuch um Einsicht in die Akten A8, A9, A10 und A13 und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab und übermittelte dem Beschwerdeführer die Beweismittel 4 und 5 in Kopie. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein. H. Am 10. Juli 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.- eingezahlt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2020 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Namen der an der Verfügung beteiligten SEM-Mitarbeitenden bekannt gegeben. K. Mit Eingabe vom 1. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Beilgelegt wurde ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter «Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka», Stand 10. April 2020 inklusive Beilagen auf CD sowie ein «Rapport Ländersituation Sri Lanka, 11. April - 26. Juni 2020». Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG [vgl. E.1.3] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 befunden (vgl. Bst. F vorstehend). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den entsprechenden Anträgen im heutigen Zeitpunkt - angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen - keine Folge zu geben respektive nicht darauf einzutreten wäre (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 E. 3 m.w.H.). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 wurden sowohl der Antrag betreffend Akteneinsicht in die Akten A8, A9, A10 und A13 als auch das dazu gestellte Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kopien der Beweismittel Nrn. 4 und 5 zugestellt. Darauf kann hier verwiesen werden. 3. 3.1 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel «Nzr/EVZ» noch aus den generischen Funktionsbezeichnungen «Fachspezialistin Asyl» sowie «Chef Asylverfahren 2» noch aus den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten. Vorliegend können die auf der Verfügung als «Chef Asylverfahren 2» und «Fachspezialistin Asyl» vermerkten Personen weder aus dem Organigramm des SEM noch aus dem Staatskalender bestimmt werden. Dies gilt auch für das Kürzel «Nzr/EVZ» im Betreff der Verfügung. Die über den erwähnten Funktionsbezeichnungen stehenden Handschriften sind zudem schlecht leserlich, wobei nicht klar ist, ob es sich um Unterschriften oder Kürzel handelt. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert respektive geheilt, dass dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten Mitarbeitenden des SEM vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend gemacht worden wären. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 24. Mai 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E.8.4). Da die Namen der an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeitenden dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurden, besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer sodann mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung (eineinhalb Jahre). Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann. 3.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungspflicht verletzt, indem es die mit seinen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE in Zusammenhang stehenden Repressalien durch die sri-lankische Armee im Jahr 2006 sowie die aus den Verfolgungshandlungen resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Narbe am Kopf) nicht erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe. Im Weiteren hätte das SEM die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel übersetzen lassen müssen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien (Verhaftung, Gewaltanwendung) durch die sri-lankische Armee im Jahr 2006 werden weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt beziehungsweise ihrer Begründungspflicht unvollständig nachgekommen ist. Indessen erscheint eine Rückweisung der Sache an das SEM allein aus diesem Grund nicht zwingend, da das Gericht die mit den geltend gemachten Repressalien durch die sri-lankische Armee verbundenen Erwägungen selbst vornehmen kann, zumal es bei Sachverhaltsfeststellung freie Kognition hat. Ausserdem hat es sich dabei um eine Nebensächlichkeit. Denn aufgrund der lange zurückliegenden Verhaftung des Beschwerdeführers führt dieses Sachverhaltselement nämlich offenkundig zu keinem ausgeprägten Risikoprofil. Mithin ist die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer deswegen auf einer «Stop-List» aufgeführt sein könnte, als gering zu erachten. Indessen hat sich die Vorinstanz mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Entgegen der Äusserungen in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass eine Narbe keine gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt, sondern lediglich eine Folge einer Verletzung, welchen Ursprungs auch immer, darstellt. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. A13). Aufgrund der Bezeichnung der Dokumente sowie den vom Beschwerdeführer dazu gemachten Angaben hatte die Vorinstanz Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Dokumente und war daher nicht gehalten, diese übersetzen zu lassen. 3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das SEM stütze sich bei seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf «hypothetische Annahmen» zum Handeln der sri-lankischen Behörden, indem es deren Verfolgungsinteresse als nicht nachvollziehbar erachte und bezweifle, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM basiere daher auf unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Es besteht somit keine Veranlassung, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3.6 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt - mithin ihre Abklärungspflicht - verletzt, indem sie betreffend seinen Gesundheitszustand und seinen Reichtum keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen hat. So fanden die entsprechenden teils mit ärztlichen Zeugnissen belegten Vorbringen (stationärer psychiatrische Behandlung vom 6. April 2017 bis 1. Mai 2017, Kopfschmerzen, allgemein schlechte psychische Verfassung und Müdigkeit, Einnahme von Psychopharmaka) Eingang in den Sachverhalt und erlaubten dem SEM eine angemessene Würdigung im Wegweisungsvollzugspunkt. Somit haben sich keine über die Anhörung hinausgehenden Abklärungen aufgedrängt, zumal auch im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltselemente vorgetragen werden. In Bezug auf das Vorbringen des Rechtsvertreters, es falle beim Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf, dass er psychische Probleme habe, ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, allfällige relevante Unterlagen im Verlauf des Verfahrens einzureichen. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht oder nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Der Sachverhalt zum Gesundheitszustand gilt somit als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb der Antrag auf Erstellung eines ärztlichen Berichts abzuweisen ist. Was den angeblichen Reichtum des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten, dass dieser Punkt offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Nachreichung von Beweismitteln - den Reichtum seiner Familie betreffend - zu gewähren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens genügend Gelegenheit gehabt hat, sich schriftlich ergänzend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weiteres auch zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können. 3.7 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 9. Mai 2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. Beilage 9) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen 8 bis 23 weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage nach der allgemeinen «Verbesserung» der Menschenrechtssituation in diesem Land falsch abgeklärt. Der Beschwerdeführer vermengt abermals die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage zu einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 3.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt auch dadurch unvollständig und unrichtig abgeklärt, dass es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden und der in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat für die Papierausstellung begönnen. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 24) Diese Rüge ist unbegründet, da es sich dabei nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen. 3.9 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 25) führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund begründe. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. 3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 3.2 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten betreffend die Umstände seiner geltend gemachten Behelligungen durch die (angeblich) den sri-lankischen Behörden nahestehenden « (...) ». Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP und im ersten Teil der Anhörung, dass er 2013 am Busbahnhof B._______ von Agenten der « (...) » angesprochen und bedroht worden sei, gab er im weiteren Verlauf der Anhörung erstmals zu Protokoll, er sei im Jahr 2013 von Agenten der « (...) » zusammengeschlagen und mitgenommen worden. Sodann trug er in der Anhörung vor, dass Agenten der « (...) » seinen Bus am Busbahnhof mit Steinen beworfen hätten und sein Chauffeur dabei verletzt worden sei, während er diese Vorkommnisse in der BzP noch mit keinem Wort erwähnte. Diese Ungereimtheiten werden in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 40 f.) nicht überzeugend aufgelöst und lassen sich nicht schlüssig auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassung in den Befragungen (Vergesslichkeit, Orientierungslosigkeit) beziehungsweise eine daraus entstandene angeblich fehlerhafte Protokollierung zurückführen. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich - wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 3.6) - nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine geltend gemachten Vorbringen hinreichend zu äussern, beziehungsweise dass dessen Aussagen nicht vollständig festgehalten worden wären. Vielmehr ist von einem Asylgesuchsteller, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie von Gewaltanwendung geprägte Nachstellungen berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen solche Vorkommnisse derart unterschiedlich wiedergibt. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Schilderungen zu den angeblich erlebten gewaltsamen Übergriffen durch Agenten der « (...) » in den Strassen C._______ im Juli 2015. Diesbezüglich blieb er klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären (SEM act. A14, F64). Schliesslich erscheint es, unter einem objektiven Blickwinkel besehen, nicht wirklichkeitsnah, dass sämtliche von ihm angeblich angerufene Behörden und Organisationen sich geweigert hätten, ihm Schutz zu geben, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Aus den bereits beim SEM und auf Beschwerdeebene nunmehr in englischer Übersetzung eingereichten Anzeigen bei der «Human Rights Commission» in Sri Lanka lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung herleiten, zumal die Dokumente lediglich die Angaben des Beschwerdeführers selbst wiedergeben. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint somit auch sein Vorbringen, dass er zwei Jahre nach seiner Ausreise auf einmal vom CID gesucht worden sein soll unglaubhaft. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers somit der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespielte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder sie auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 5.2 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu seinen Beziehungen zu den LTTE sind zu oberflächlich ausgefallen und jene haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch der angebliche Reichtum seiner Familie nichts zu ändern. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 5.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 11. August 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. In vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Mit seinen Eltern und zahlreichen Verwandten verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Seinen Angaben gemäss führte er in Sri Lanka ein eigenes (...) mit (...) Angestellten, zwei (...) sowie zwei (...). Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland angesichts seiner beruflichen Erfahrung als (...) und (...) auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015 sowie vom 6. April 2017 bis zum 1. Mai 2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und am 6. April 2017 sowie am 1. Mai 2017 (sic) arbeitsunfähig war. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer zudem geltend, er nehme ein Antidepressivum ([...]) und ein Neuroleptikum ([...]) sowie Schmerzmittel ein. Eine Behandlung psychiatrischer Leiden ist in bescheidenem Umfang in seinem Heimatort und in Jaffna und - im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes - auch in Colombo möglich (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Sri Lanka: vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.3). Angesichts der grundsätzlichen Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: