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D-3424/2011

D-3424/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3424/2011/wif

Urteil vom 24. Juni 2011

Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________

Tunesien,

vertreten durch B._________

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N________

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfrei­heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin­des (KRK, SR 0.107),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­ge­hö­ri­gen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep­tem­ber 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer am 2. April 2011 im C._________ ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte,

dass das BFM am 28. April 2011 die Personalien des Beschwer­de­füh­rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,

dass er dabei angab, am (...) geboren und somit noch minder­jährig zu sein,

dass er im Weiteren erklärte, er sei im Februar 2011 mit einem Schiff von Marokko nach Lampedusa gelangt, wo er einige Tage verbracht habe, bevor er mit dem Flugzeug nach Bari gebracht worden sei (vgl. BFM-Protokoll A11 S. 6),

dass er nach zwei Tagen im einem Camp auf eigene Faust nach Bo­logna gereist sei, wo er Leute kennengelernt habe, bei denen er vor seiner Einreise in die Schweiz zwei Monate gelebt habe,

dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt und auch keinen Ausweis er­halten habe (vgl. A11 S. 6),

dass in der Schweiz ein Cousin namens D.________ lebe, dessen Nach­namen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3),

dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund des Eurodac-Treffers vom E.________ - wonach der Beschwerdeführer unter einer ande­ren Identität am 19. Februar 2011 ein Asylgesuch gestellt habe - am 28. April 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,

dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Italien keine Unterkunft gehabt und man werde dort gezwungen, mit Drogenhändlern auf der Strasse zu übernachten, indessen wolle er seinen Lebensunterhalt auf legale Art bestreiten und seinen Beruf als Florist ausüben (vgl. A11 S. 6),

dass er in Italien aus Furcht vor einer Ausschaffung eine andere Iden­ti­tät angegeben habe (vgl. A11 S. 5),

dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am 9. Mai 2011 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine Ver­trauensperson beigeordnet wurde,

dass das BFM am 17. Mai 2011 die italienischen Behörden in Anwen­dung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A18),

dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden er­folgte,

dass das BFM mit - am 14. Juni 2011 eröffneter - Verfügung vom 8. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) - bis spätestens am 1. Dezember 2011 zu erfolgen habe,

dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom­me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG)

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent­scheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls end­gül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung be­ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legiti­miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent­schie­den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend auf­ge­zeigt, um eine solche han­delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Angaben zum Alter (...), als Minderjähriger zu betrachten ist,

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen­den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl­antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von ei­nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in Italien am (...) daktyloskopisch registriert wurde und dort be­reits um Asyl ersucht hat,

dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hat,

dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederauf­nahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asyl­zustän­digkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),

dass demnach das BFM zu Recht die zuständigen italienischen Be­hör­den am 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine still­schweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ge­mäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,

dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufent­halts­staat über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90),

dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des Familien­angehörige respektive des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und nicht etwa - wie vom BFM angenommen - nach der gegenständlichen De­fi­nition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bestimmt, da diese nur im An­wen­dungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Ka­pi­tels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68),

dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kern­familie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind,

dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie ei­ne wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,

dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familien­leben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln bezie­hungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den An­gehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes­ver­waltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Martina Caroni, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familien­le­ben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hin­weisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rech­te, Strassburg),

dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grund­sätz­lich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),

dass der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver­fah­ren angab, in der Schweiz lebe ein Cousin namens E.______, dessen Nachnamen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3),

dass aufgrund dieser rudimentären Angabe nicht feststeht, ob der Be­schwerdeführer tatsächlich Verwandte in der Schweiz hat,

dass aufgrund der Aktenlage ohnehin weder von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis noch einer nahen, echten und tatsächlich ge­lebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem angeblich in der Schweiz lebenden Verwandten auszugehen ist,

dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien fest­zu­halten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

dass indessen Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist,

dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,

dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni­schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfs­organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rück­führung nach Italien spricht,

dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesver­wal­tungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beher­ber­gung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Be­schwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfs­or­ganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6),

dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be­schwerde-führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine exi­sten­zielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge­treten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vor­liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange­ord­net wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi­gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass­nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheb­li­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­an­ge­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver­zichtet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

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