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D-3398/2008

D-3398/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 3. März 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2001 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom 27. Juni 2005 abgewiesen. A.b Auf das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 17. August 2005 trat die ARK mangels Bezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. September 2005 nicht ein. A.c Am 12. September 2005 (Datum Poststempel: 13. September 2005) reichte der Beschwerdeführer eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein, worauf das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. März 2003 aufhob, feststellte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2008 nicht ein. A.d Mit Eingabe vom 22. März 2008 (Datum Poststempel: 26. März 2008) reichte der Beschwerdeführer erneut eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtschrift beim BFM ein, worin dieser unter anderem um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe ersuchte. Eine an das Bundesverwaltungsgericht zugestellte Kopie dieser Rechtsschrift wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 - ohne prozessuale Vorkehren - an das BFM übermittelt. Das BFM nahm das neuerliche Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch an die Hand und führte am 21. April 2008 eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 politisch aktiv geworden und seit dem Jahre (...) offizielles Mitglied der B._______ zu sein. Für diese habe er an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter und Zeitschriften verteilt, Berichte über die iranischen Arbeiter gesammelt und an die Redaktionskollegen der Organisation zur Veröffentlichung weitergegeben, was er noch heute tue. Er habe unter einem Aliasnamen Artikel im Internet veröffentlicht und im Jahre (...) zusammen mit Kollegen eine Radiosendung namens C._______ gegründet. Er selber habe drei Mal im Rahmen einer solchen Radiosendung ein Poesiestück vorgetragen. Anlässlich eines Weltmeisterschaftstestspiels der iranischen Fussballnationalmannschaft in D._______ im Jahre E._______ hätten sie unter den Zuschauern Flugblätter und Zeitschriften verteilt. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen, welche die Fussballmannschaft begleitet hätten. Sie seien dabei gefilmt und fotografiert und somit auch identifiziert worden. Sie hätten das Filmmaterial von den Botschaftsmitarbeitern herausverlangt, was ihnen jedoch verweigert worden sei. Ferner habe er an Versammlungen des Dachverbandes teilgenommen (F._______). C._______ werde nicht mehr gesendet, da sie mittlerweile eine andere Radiosendung gegründet hätten, welche (...) auf Sendung gehe und auch im Iran empfangen werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2008 - eröffnet am 30. April 2008 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass die am 21. Dezember 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die An­forderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Über den Wegweisungsvollzug sei nicht zu befinden, da die vorläufige Aufnahme nach wie vor bestehe. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 beantragte der Beschwerdefüh­rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In pro­zes­sualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhe­bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde vom 23. Mai 2008 bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 29. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 geleistet. F. Mit Eingabe vom 13. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Empfangsscheins betreffend den einbezahlten Kostenvorschuss sowie eine Bestätigung seiner Organisation (B._______) vom 17. März 2008 hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein­rei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zu­treten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wur­den nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nach­folgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling auf­grund subjektiver Nachfluchtgründe sowie - bei allfälliger Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - über die Zulässigkeit des Wegweisungs­vollzuges zu befinden ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­er­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra­gen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei­se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek­tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie­tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen fest, die Eingabe des Beschwerdeführers stelle ein zweites Asylgesuch dar, zumal er erneut um Schutz vor Verfolgung ersuche. Die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Iran hätten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten. Deshalb habe das Bundesamt sein Gesuch abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde sei von der ARK abgewiesen worden. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden sei. Vor diesem Hintergrund lasse vorliegend die Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Mitglied der B._______, als Teilnehmer an Kundgebungen, als Leser von Gedichten bei C._______ oder als Autor von Internetartikeln - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versuche. Zudem sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine exilpolitischen Tätigkeiten sehr vorsichtig angegangen. Er habe seine Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht, halte bei der B._______ keine Kaderposition inne, habe ausser einer Konfrontation mit "iranischen Agenten" anlässlich des fraglichen Fussballspiels im Jahre E._______, welche bis dato ohne Folgen geblieben sei, nie irgendwelchen Kontakt mit den iranischen Behörden respektive ihrer Vasallen in der Schweiz gehabt und wolle auch nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt haben. Die vom Beschwerdeführer angeblich im Internet veröffentlichten Artikel, welche im vorliegenden Gesuch bezeichnenderweise nicht dokumentiert seien, hätten laut seinen eigenen Aussagen zwar Kritik an den Zuständen in seinem Heimatland (Verletzung von Menschenrechten) geübt, würden jedoch - soweit aus seinen Erklärungen zu schliessen sei - nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hinausgehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten damit nicht den Eindruck zu vermitteln, hinter diesen stehe eine Person, die an der Front kämpfe und die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen sowie über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Demzufolge vermöchten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flücht­lings­ei­gen­schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer zunächst fest, zu seiner Befragung bei der Vorinstanz sei anzumerken, dass seine Äusserungen teilweise falsch protokolliert worden seien, weshalb er immer wieder mit dem Sachbearbeiter sowie dem Dolmetscher habe diskutieren müssen und die Sätze habe korrigieren lassen. Da er bei einigen falsch notierten Angaben die Nerven verloren habe, habe er bei jenen auf eine Diskussion respektive Korrektur verzichtet und ungewünschte Sätze oder Wörter unwidersprochen ins Protokoll aufnehmen lassen. Weiter könne der vorinstanzlichen Einschätzung hinsichtlich seiner Gefährdungslage nicht gefolgt werden. So bedeute die Verwendung eines Aliasnamens nicht, dass man vorsichtig und aus Angst politisch aktiv sei, sondern dieses Vorgehen stelle das Prinzip von Organisationen dar, welche illegal gegen ultrakonservative diktatorische Regierungen politisch aktiv seien. Mit der Verwendung von Decknamen werde gezeigt, wie brutal und diktatorisch die Feinde ihrer Organisation respektive die islamische Regierung Irans sei. Die iranischen Sicherheitskräfte würden sie und ihre Decknamen jedoch gut kennen, so wie sie umgekehrt auch die Sicherheitskräfte kennen würden. Er sei überzeugt, dass die iranischen Behörden seine Gedichte, die er anlässlich einer Radiosendung von C._______ gelesen habe, gehört hätten. Darin habe er sich gegen die iranische Regierung und den Islam ausgesprochen, weshalb er bei einer Rückkehr die Todesstrafe zu befürchten habe. Zudem habe er bereits anlässlich der BFM-Anhörung angeführt, dass er bei der Gründung von C._______ sowie einer Unterorganisation namens F._______ beteiligt gewesen sei, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht berücksichtigt habe. Da diese Dachorganisation (F._______) für alle in der Schweiz wohnhaften Iranerinnen und Iranern offengestanden sei, sei es natürlich, dass auch iranische Agenten dorthin gekommen seien und Informationen über sie gesammelt hätten. Da er dort als Organisator aktiv gewesen sei, bestehe nun für ihn eine klare Gefahr. Ferner hätten sie in ihren Versammlungen über die Absicht, durch das iranische Regime begangene massive Menschenrechtsverletzungen zu enthüllen, gesprochen, was klarerweise die Todesstrafe für sie bedeute. Es sei stossend, dass das BFM im angefochtenen Entscheid den Umstand, dass er und weitere Organisationsmitglieder anlässlich des Fussballspiels in D._______ von Mitarbeitern der iranischen Botschaft dabei gefilmt und fotografiert worden seien, wie sie Flugblätter verteilt hätten, nicht berücksichtigt habe. Als sie das Filmmaterial herausverlangt hätten, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den iranischen Mitarbeitern gekommen. Das BFM habe in seinen Erwägungen lediglich auf die verbale Auseinandersetzung Bezug genommen, nicht jedoch auf den Umstand, dass sie gefilmt und fotografiert worden seien. Von rund 1'000 iranischen Flüchtlingen in der Schweiz würden lediglich ein paar Personen zu seiner Organisation (B._______) gehören, welche die älteste (...) Organisation im Iran darstelle. Alleine die Mitgliedschaft zu derselben stelle eine grosse Gefahr für deren Mitglieder dar, da ihnen im Iran die Todesstrafe drohe. Überdies habe er anlässlich der Versammlungen in G._______ und H._______ Flugblätter verteilt und sei dabei für die iranischen Agenten sehr gut erkennbar gewesen, da weder sein Gesicht noch sein Körper irgendwie verdeckt gewesen seien. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt, dass er bei der Gründung von C._______ sowie einer Unterorganisation namens F._______ beteiligt gewesen sei. Zudem habe das BFM bezüglich des Vorfalls anlässlich des Fussballspiels in D._______ in seinen Erwägungen lediglich auf die verbale Auseinandersetzung Bezug genommen, nicht jedoch auf den Umstand, dass sie gefilmt und fotografiert worden seien.

E. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all­gemeinen Grund­sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem­nach hat die Behörde von Amtes wegen für die rich­tige und voll­stän­dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge­mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu­chen­den (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) of­fen­sichtlich davon ausgegangen, dass der rechts­er­hebliche Sach­verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be­weis­mass­nah­men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachver­halt erst dann als un­voll­ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent­schei­des ein rechts­wesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über­haupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungs­rechts­pfle­ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im an­ge­foch­tenen Entscheid die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen aufführte und entsprechend würdigte. Insbesondere berücksichtigte das BFM den Vorfall in D._______ im Jahre E._______ als Ganzes, zumal es dabei von einer "Konfrontation mit iranischen Agenten" sprach. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der F._______ wurden explizit aufgeführt. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei der Gründung von C._______ sowie des erwähnten Vereins beteiligt gewesen, einging, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um rechts­wesentliche Sachumstände handelt, da solche im Privaten stattfindenden Vorbereitungsarbeiten mit Blick auf die zu beurteilenden subjektiven Nachfluchtgründe ohne irgendwelche Wirkungen für die Öffentlichkeit bleiben. Von einer Ver­letzung des Unter­su­chungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll­stän­di­gen Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhal­tes kann demnach nicht aus­gegangen werden. Die Vorinstanz ist fer­ner nach Würdigung der Par­teivorbringen und der aktuellen Situation in der Hei­mat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Be­schwer­de­füh­rer gekommen, was noch keine Verletzung des Unter­su­chungs­grund­satzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine noch weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers er­weist sich demnach insgesamt als unbegründet.

E. 4.3.2 Weiter ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Protokollierung anlässlich der BFM-Anhörung vom 21. April 2008 festzuhalten, dass er die Begründung seines zweiten Asylgesuchs zunächst in freier Erzählform darlegen konnte und jene danach mit etlichen Nachfragen vertieft wurde. Ganz am Schluss der Anhörung findet sich der Hinweis des BFM-Sachbearbeiters, der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache ziemlich gut und habe das Protokoll selber durchgelesen, wobei die Dolmetscherin dem Beschwerdeführer - wenn nötig - mit ergänzenden Erklärungen zur Seite gestanden sei (vgl. act. C9/9, S. 8). Der Hilfswerkvertreter bestätigte, der Beschwerdeführer habe gut Deutsch gesprochen und die Anhörung sei teilweise ohne Übersetzung durchgeführt worden. Dabei seien die Antworten nicht wortwörtlich protokolliert, sondern vom Befrager zusammengefasst worden. Das Protokoll sei somit kein wirkliches Wortprotokoll. Im Protokoll sei zudem nicht vermerkt, wann die Antworten auf Deutsch und wann auf Farsi gegeben worden seien. Während der Anhörung sei der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen worden, sobald er etwas ausführlicher habe erzählen wollen. Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigte, dass ihm seine Erklärungen nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz rückübersetzt worden seien, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. C9/9, S. 8). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass er dabei von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Entgegen seiner Rüge tat dies der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich bis am Schluss der Befragung, zumal er noch bei der fünftletzten Frage im Protokoll eine entsprechende Korrektur beziehungsweise Ergänzung anbrachte. Jedenfalls finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise, die darauf hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer entweder mit dem Sachbearbeiter oder dem Übersetzer habe diskutieren müssen, um eine Korrektur vornehmen zu lassen. Auch der Hilfswerkvertreter, der sich klar zur Protokollierung und zur Anhörung äusserte, vermerkte keine solchen Schwierigkeiten. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der falschen oder ungenügenden Protokollierung ist daher als nicht stichhaltig zu erachten.

E. 4.4 In materieller Hinsicht gelangt des Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden Prüfung vor­liegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjekti­ven Nachfluchtgründe vorlie­gen, die bei einer Rückkehr des Beschwer­deführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.

E. 4.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass im Urteil der ARK vom 27. Juni 2005 festgestellt wurde, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren (politische Tätigkeit für die B._______ und daraus resultierende behördliche Repression) zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf ein gegen das erwähnte Beschwerdeurteil eingereichtes Revisionsbegehren wurde mit Urteil der ARK vom 22. September 2005 nicht eingetreten. Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein vor der Ausreise be­stehendes politisches Engagement im Iran sowie eine daraus re­sul­tie­ren­de Verfolgung durch die ira­nischen Behörden glaubhaft zu machen. Es kann deshalb ausge­schlossen werden, dass er vor dem Verlassen sei­nes Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blick­feld der ira­ni­schen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist. Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe und der sich daraus ergebenden Gefährdung für den Beschwerdeführer ist zunächst fest­zuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Straf­rechts vom 9. Juli 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden über­wachen in der Regel die poli­tischen Aktivitäten ihrer Staats­an­ge­hö­rigen im Ausland. Gemäss Er­kenntnissen des Bundesver­wal­tungs­ge­richts riskieren iranische Asyl­suchende, welche sich in der Schweiz exil­politisch betätigen, unter bestimmten Voraussetzungen bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimat­land eine strafrechtliche Verfol­gung wegen staatsfeindlicher Ak­ti­vi­tä­ten, wobei bereits im Rahmen ei­nes entsprechenden staatlichen Er­mitt­lungsverfahrens mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit gravierende Über­griffe möglich werden können.

E. 4.4.2 Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens machte der Be­schwer­deführer geltend, er habe an ver­schie­de­nen Aktivitäten seiner Organisation teilgenommen (Teilnahme an Versammlungen; Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften; Sammeln von Berichten über die iranischen Arbeiter und Weiterleitung der Informationen an Redaktionskollegen der Organisation zur Veröffentlichung; Veröffentlichung von Artikeln im Internet unter einem Decknamen; Mithilfe bei der Gründung eines Vereins mit politischem Zweck respektive dem Aufbau einer Radiosendung und Vortragen von Gedichten innerhalb einer solchen Sendung) und beim Verteilen von Zeitschriften ihrer Organisation sei es im Jahre E._______ anlässlich eines Fussballspiels in D._______ zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen, die ihn bei seiner Tätigkeit gefilmt und fotografiert, jedoch auf Verlangen das Filmmaterial nicht herausgegeben habe. Zum Beweis dieser Aktivitäten reichte er eine Bestätigung (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Als Vorbemerkung gilt es vorliegend festzuhalten, dass in Ermangelung des Vorliegens jeglicher aussagekräftiger Belege zum angeführten exilpolitischen Engagement lediglich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Soweit er nämlich auf die der Eingabe vom 13. August 2008 beigelegte Bestätigung seiner Organisation vom (...) hinweist, ist anzuführen, dass der Inhalt der Bestätigung sehr pauschal gehalten ist und - bezüglich seiner Aktivitäten vor der Ausreise aus dem Iran und der daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer - einen Sachverhalt wiedergibt, der im Urteil der ARK vom 27. Juni 2005 als unglaubhaft erachtet wurde. Weiter erstaunt in diesem Zusammenhang, dass in der erwähnten Bestätigung keinerlei Hinweise auf den angeblichen Vorfall anlässlich des in D._______ durchgeführten Fussballspiels der iranischen Nationalmannschaft bestehen, anlässlich welchem es zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen sein und man den Beschwerdeführer gefilmt und fotografiert haben soll, zumal dieser Vorfall gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe eine grosse Gefahr für ihn darstelle. Aus diesen Gründen kann der erwähnten Bestätigung vom (...) keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Wie oben in Ziffer 4.4.1 bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in seinem Hei­matland nicht als politi­scher Aktivist und Regimegegner be­kannt. In­nerhalb der B._______ weist der Beschwerdeführer, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, zudem keine speziell exponierte Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Orga­ni­sation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens von einigen im Internet veröffentlichten Artikeln, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Verletzung von Menschenrechten durch die iranische Regierung angeprangert hätten, der Mithilfe bei der Gründung eines demokratischen Vereins respektive des Aufbaus einer Radiosendung, des Vortragens von Gedichten anlässlich einer Radiosendung so­wie seiner Teilnahme an ver­schiedenen Kundgebungen in ver­schie­de­nen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung inner­halb der iranischen exilpoliti­schen Kreise in der Schweiz ausge­gangen wer­den, womit er insge­samt nicht das Profil eines typischen Regime­geg­ners oder politischen Aktivisten aufweist. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts un­terliegen nämlich Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op­po­sitionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Or­ga­ni­sa­tionen, Teil­nehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli­chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re­gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Bü­cher­tische be­treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo­nen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Diese Einschätzung wird insoweit gestützt, als der Beschwerdeführer in seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 22. März 2008 anführte, er erachte es als unvernünftig, seine exilpolitischen Aktivitäten an die grosse Glocke zu hängen, und verzichte daher bewusst darauf, entsprechende Aufnahmen von Aktivitäten als Belege einzureichen, sondern versuche, seine Aktivitäten anonym zu halten (vgl. act. C4/6, S. 1 f.). Weiter brachte er anlässlich der BFM-Anhörung vom 21. April 2008 vor, es sei in ihrer Organisation Vorschrift, mit Decknamen aufzutreten, weshalb er nicht mit seinem richtigen Namen auftreten dürfe, und er habe seine veröffentlichten Artikel mit einem Aliasnamen unterschrieben. Lediglich in Versammlungen des Dachverbandes sei er versehentlich mit seinem richtigen Namen angesprochen worden (vgl. act. C9/9, S. 6). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Identität des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten jemandem ausserhalb seiner Organisation zur Kenntnis gelangt sein könnte, zumal seine Aussage, wonach er in Versammlungen des Dachverbandes versehentlich mit seinem richtigen Namen angesprochen worden sei, als zweifelhaft erachtet werden muss, da alle Mitglieder der Organisation zur Verwendung eines Decknamens verpflichtet worden sein sollen. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die iranischen Behörden Kenntnisse ihrer Decknamen besitzen würden, muss als unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res­pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein­setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher­heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier­ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis­ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, unterscheiden können. Als eine solche Aktion ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch das Vorgehen des Beschwerdeführers anlässlich des erwähnten Fussballspiels der iranischen Nationalmannschaft in D._______ im Jahre E._______ zu sehen, wo mit der Anwesenheit iranischer Funktionäre mit Sicherheit gerechnet werden musste. Überdies lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers mit seiner im Wiedererwägungsgesuch gemachten Aussage, er versuche, seine Aktivitäten anonym zu halten und wolle diese nicht an die grosse Glocke hängen, kaum in Übereinstimmung bringen. Sodann ist in diesem Zusammenhang abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem erwähnten Fussballspiel in den Folgejahren keine Gefahr für seine Person gespürt habe (vgl. act. C9/9, S. 6 Mitte).

E. 4.4.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vor­liegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behörd­liche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu­sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mit­wirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schwei­zeri­schen Asyl­behörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und ab­strakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Be­schwer­de­füh­rers abklären zu müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor die­sem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekri­ti­schen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz West­europa er­scheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die irani­schen Behör­den von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz ge­nom­men haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Be­drohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr be­fürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.

E. 4.4.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde­führer aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der Asyl­ge­suchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat kei­ne asylrechtlich re­levanten Nachteile zu befürchten hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht über­nommene Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.)

E. 4.4.5 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der Aktenlage festgestellt wer­den, dass der Beschwerdeführer in kei­ner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader­stelle einer Exil­organisation tätig ist und es sind auch keine Anhaltspunk­te vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafver­fahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn ein­geleitet hätten. Ange­sichts der umfangreichen regimekriti­schen Ak­ti­vitäten von iranischen Staatsange­hörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen im Übrigen fried­lichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westli­chen Staa­ten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realis­ti­scher Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu er­halten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle sei­ner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrschein­lichkeit mit flücht­lingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nach­fluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. April 2008 bestätigt, weshalb sich eine (er­neute) Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs erübrigt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 28. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3398/2008

Urteil vom 13. April 2011

Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren X._______,

Iran,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 3. März 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2001 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. März 2003 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom 27. Juni 2005 abgewiesen.

A.b Auf das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 17. August 2005 trat die ARK mangels Bezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. September 2005 nicht ein.

A.c Am 12. September 2005 (Datum Poststempel: 13. September 2005) reichte der Beschwerdeführer eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein, worauf das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. März 2003 aufhob, feststellte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2008 nicht ein.

A.d Mit Eingabe vom 22. März 2008 (Datum Poststempel: 26. März 2008) reichte der Beschwerdeführer erneut eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtschrift beim BFM ein, worin dieser unter anderem um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe ersuchte.

Eine an das Bundesverwaltungsgericht zugestellte Kopie dieser Rechtsschrift wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 - ohne prozessuale Vorkehren - an das BFM übermittelt.

Das BFM nahm das neuerliche Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch an die Hand und führte am 21. April 2008 eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 politisch aktiv geworden und seit dem Jahre (...) offizielles Mitglied der B._______ zu sein. Für diese habe er an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter und Zeitschriften verteilt, Berichte über die iranischen Arbeiter gesammelt und an die Redaktionskollegen der Organisation zur Veröffentlichung weitergegeben, was er noch heute tue. Er habe unter einem Aliasnamen Artikel im Internet veröffentlicht und im Jahre (...) zusammen mit Kollegen eine Radiosendung namens C._______ gegründet. Er selber habe drei Mal im Rahmen einer solchen Radiosendung ein Poesiestück vorgetragen. Anlässlich eines Weltmeisterschaftstestspiels der iranischen Fussballnationalmannschaft in D._______ im Jahre E._______ hätten sie unter den Zuschauern Flugblätter und Zeitschriften verteilt. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen, welche die Fussballmannschaft begleitet hätten. Sie seien dabei gefilmt und fotografiert und somit auch identifiziert worden. Sie hätten das Filmmaterial von den Botschaftsmitarbeitern herausverlangt, was ihnen jedoch verweigert worden sei. Ferner habe er an Versammlungen des Dachverbandes teilgenommen (F._______). C._______ werde nicht mehr gesendet, da sie mittlerweile eine andere Radiosendung gegründet hätten, welche (...) auf Sendung gehe und auch im Iran empfangen werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Mit Verfügung vom 24. April 2008 - eröffnet am 30. April 2008 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass die am 21. Dezember 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die An­forderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Über den Wegweisungsvollzug sei nicht zu befinden, da die vorläufige Aufnahme nach wie vor bestehe.

C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 beantragte der Beschwerdefüh­rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In pro­zes­sualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhe­bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde vom 23. Mai 2008 bestätigt.

E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 29. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 geleistet.

F. Mit Eingabe vom 13. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Empfangsscheins betreffend den einbezahlten Kostenvorschuss sowie eine Bestätigung seiner Organisation (B._______) vom 17. März 2008 hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein­rei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zu­treten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wur­den nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nach­folgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling auf­grund subjektiver Nachfluchtgründe sowie - bei allfälliger Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - über die Zulässigkeit des Wegweisungs­vollzuges zu befinden ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­er­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra­gen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.3. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).

Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei­se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek­tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie­tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

4.

4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen fest, die Eingabe des Beschwerdeführers stelle ein zweites Asylgesuch dar, zumal er erneut um Schutz vor Verfolgung ersuche. Die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Iran hätten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten. Deshalb habe das Bundesamt sein Gesuch abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde sei von der ARK abgewiesen worden. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden sei.

Vor diesem Hintergrund lasse vorliegend die Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Mitglied der B._______, als Teilnehmer an Kundgebungen, als Leser von Gedichten bei C._______ oder als Autor von Internetartikeln - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versuche. Zudem sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine exilpolitischen Tätigkeiten sehr vorsichtig angegangen. Er habe seine Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht, halte bei der B._______ keine Kaderposition inne, habe ausser einer Konfrontation mit "iranischen Agenten" anlässlich des fraglichen Fussballspiels im Jahre E._______, welche bis dato ohne Folgen geblieben sei, nie irgendwelchen Kontakt mit den iranischen Behörden respektive ihrer Vasallen in der Schweiz gehabt und wolle auch nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt haben. Die vom Beschwerdeführer angeblich im Internet veröffentlichten Artikel, welche im vorliegenden Gesuch bezeichnenderweise nicht dokumentiert seien, hätten laut seinen eigenen Aussagen zwar Kritik an den Zuständen in seinem Heimatland (Verletzung von Menschenrechten) geübt, würden jedoch - soweit aus seinen Erklärungen zu schliessen sei - nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hinausgehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten damit nicht den Eindruck zu vermitteln, hinter diesen stehe eine Person, die an der Front kämpfe und die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen sowie über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Demzufolge vermöchten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flücht­lings­ei­gen­schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.

4.2. In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer zunächst fest, zu seiner Befragung bei der Vorinstanz sei anzumerken, dass seine Äusserungen teilweise falsch protokolliert worden seien, weshalb er immer wieder mit dem Sachbearbeiter sowie dem Dolmetscher habe diskutieren müssen und die Sätze habe korrigieren lassen. Da er bei einigen falsch notierten Angaben die Nerven verloren habe, habe er bei jenen auf eine Diskussion respektive Korrektur verzichtet und ungewünschte Sätze oder Wörter unwidersprochen ins Protokoll aufnehmen lassen.

Weiter könne der vorinstanzlichen Einschätzung hinsichtlich seiner Gefährdungslage nicht gefolgt werden. So bedeute die Verwendung eines Aliasnamens nicht, dass man vorsichtig und aus Angst politisch aktiv sei, sondern dieses Vorgehen stelle das Prinzip von Organisationen dar, welche illegal gegen ultrakonservative diktatorische Regierungen politisch aktiv seien. Mit der Verwendung von Decknamen werde gezeigt, wie brutal und diktatorisch die Feinde ihrer Organisation respektive die islamische Regierung Irans sei. Die iranischen Sicherheitskräfte würden sie und ihre Decknamen jedoch gut kennen, so wie sie umgekehrt auch die Sicherheitskräfte kennen würden. Er sei überzeugt, dass die iranischen Behörden seine Gedichte, die er anlässlich einer Radiosendung von C._______ gelesen habe, gehört hätten. Darin habe er sich gegen die iranische Regierung und den Islam ausgesprochen, weshalb er bei einer Rückkehr die Todesstrafe zu befürchten habe. Zudem habe er bereits anlässlich der BFM-Anhörung angeführt, dass er bei der Gründung von C._______ sowie einer Unterorganisation namens F._______ beteiligt gewesen sei, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht berücksichtigt habe. Da diese Dachorganisation (F._______) für alle in der Schweiz wohnhaften Iranerinnen und Iranern offengestanden sei, sei es natürlich, dass auch iranische Agenten dorthin gekommen seien und Informationen über sie gesammelt hätten. Da er dort als Organisator aktiv gewesen sei, bestehe nun für ihn eine klare Gefahr. Ferner hätten sie in ihren Versammlungen über die Absicht, durch das iranische Regime begangene massive Menschenrechtsverletzungen zu enthüllen, gesprochen, was klarerweise die Todesstrafe für sie bedeute. Es sei stossend, dass das BFM im angefochtenen Entscheid den Umstand, dass er und weitere Organisationsmitglieder anlässlich des Fussballspiels in D._______ von Mitarbeitern der iranischen Botschaft dabei gefilmt und fotografiert worden seien, wie sie Flugblätter verteilt hätten, nicht berücksichtigt habe. Als sie das Filmmaterial herausverlangt hätten, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den iranischen Mitarbeitern gekommen. Das BFM habe in seinen Erwägungen lediglich auf die verbale Auseinandersetzung Bezug genommen, nicht jedoch auf den Umstand, dass sie gefilmt und fotografiert worden seien. Von rund 1'000 iranischen Flüchtlingen in der Schweiz würden lediglich ein paar Personen zu seiner Organisation (B._______) gehören, welche die älteste (...) Organisation im Iran darstelle. Alleine die Mitgliedschaft zu derselben stelle eine grosse Gefahr für deren Mitglieder dar, da ihnen im Iran die Todesstrafe drohe. Überdies habe er anlässlich der Versammlungen in G._______ und H._______ Flugblätter verteilt und sei dabei für die iranischen Agenten sehr gut erkennbar gewesen, da weder sein Gesicht noch sein Körper irgendwie verdeckt gewesen seien. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

4.3. Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt, dass er bei der Gründung von C._______ sowie einer Unterorganisation namens F._______ beteiligt gewesen sei. Zudem habe das BFM bezüglich des Vorfalls anlässlich des Fussballspiels in D._______ in seinen Erwägungen lediglich auf die verbale Auseinandersetzung Bezug genommen, nicht jedoch auf den Umstand, dass sie gefilmt und fotografiert worden seien.

4.3.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all­gemeinen Grund­sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem­nach hat die Behörde von Amtes wegen für die rich­tige und voll­stän­dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge­mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu­chen­den (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) of­fen­sichtlich davon ausgegangen, dass der rechts­er­hebliche Sach­verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be­weis­mass­nah­men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachver­halt erst dann als un­voll­ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent­schei­des ein rechts­wesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über­haupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungs­rechts­pfle­ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im an­ge­foch­tenen Entscheid die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen aufführte und entsprechend würdigte. Insbesondere berücksichtigte das BFM den Vorfall in D._______ im Jahre E._______ als Ganzes, zumal es dabei von einer "Konfrontation mit iranischen Agenten" sprach. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der F._______ wurden explizit aufgeführt. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei der Gründung von C._______ sowie des erwähnten Vereins beteiligt gewesen, einging, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um rechts­wesentliche Sachumstände handelt, da solche im Privaten stattfindenden Vorbereitungsarbeiten mit Blick auf die zu beurteilenden subjektiven Nachfluchtgründe ohne irgendwelche Wirkungen für die Öffentlichkeit bleiben. Von einer Ver­letzung des Unter­su­chungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll­stän­di­gen Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhal­tes kann demnach nicht aus­gegangen werden. Die Vorinstanz ist fer­ner nach Würdigung der Par­teivorbringen und der aktuellen Situation in der Hei­mat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Be­schwer­de­füh­rer gekommen, was noch keine Verletzung des Unter­su­chungs­grund­satzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine noch weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers er­weist sich demnach insgesamt als unbegründet.

4.3.2. Weiter ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Protokollierung anlässlich der BFM-Anhörung vom 21. April 2008 festzuhalten, dass er die Begründung seines zweiten Asylgesuchs zunächst in freier Erzählform darlegen konnte und jene danach mit etlichen Nachfragen vertieft wurde. Ganz am Schluss der Anhörung findet sich der Hinweis des BFM-Sachbearbeiters, der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache ziemlich gut und habe das Protokoll selber durchgelesen, wobei die Dolmetscherin dem Beschwerdeführer - wenn nötig - mit ergänzenden Erklärungen zur Seite gestanden sei (vgl. act. C9/9, S. 8). Der Hilfswerkvertreter bestätigte, der Beschwerdeführer habe gut Deutsch gesprochen und die Anhörung sei teilweise ohne Übersetzung durchgeführt worden. Dabei seien die Antworten nicht wortwörtlich protokolliert, sondern vom Befrager zusammengefasst worden. Das Protokoll sei somit kein wirkliches Wortprotokoll. Im Protokoll sei zudem nicht vermerkt, wann die Antworten auf Deutsch und wann auf Farsi gegeben worden seien. Während der Anhörung sei der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen worden, sobald er etwas ausführlicher habe erzählen wollen.

Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigte, dass ihm seine Erklärungen nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz rückübersetzt worden seien, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. C9/9, S. 8). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass er dabei von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Entgegen seiner Rüge tat dies der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich bis am Schluss der Befragung, zumal er noch bei der fünftletzten Frage im Protokoll eine entsprechende Korrektur beziehungsweise Ergänzung anbrachte. Jedenfalls finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise, die darauf hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer entweder mit dem Sachbearbeiter oder dem Übersetzer habe diskutieren müssen, um eine Korrektur vornehmen zu lassen. Auch der Hilfswerkvertreter, der sich klar zur Protokollierung und zur Anhörung äusserte, vermerkte keine solchen Schwierigkeiten. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der falschen oder ungenügenden Protokollierung ist daher als nicht stichhaltig zu erachten.

4.4. In materieller Hinsicht gelangt des Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden Prüfung vor­liegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjekti­ven Nachfluchtgründe vorlie­gen, die bei einer Rückkehr des Beschwer­deführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.

4.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass im Urteil der ARK vom 27. Juni 2005 festgestellt wurde, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren (politische Tätigkeit für die B._______ und daraus resultierende behördliche Repression) zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf ein gegen das erwähnte Beschwerdeurteil eingereichtes Revisionsbegehren wurde mit Urteil der ARK vom 22. September 2005 nicht eingetreten. Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein vor der Ausreise be­stehendes politisches Engagement im Iran sowie eine daraus re­sul­tie­ren­de Verfolgung durch die ira­nischen Behörden glaubhaft zu machen. Es kann deshalb ausge­schlossen werden, dass er vor dem Verlassen sei­nes Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blick­feld der ira­ni­schen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist.

Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe und der sich daraus ergebenden Gefährdung für den Beschwerdeführer ist zunächst fest­zuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Straf­rechts vom 9. Juli 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden über­wachen in der Regel die poli­tischen Aktivitäten ihrer Staats­an­ge­hö­rigen im Ausland. Gemäss Er­kenntnissen des Bundesver­wal­tungs­ge­richts riskieren iranische Asyl­suchende, welche sich in der Schweiz exil­politisch betätigen, unter bestimmten Voraussetzungen bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimat­land eine strafrechtliche Verfol­gung wegen staatsfeindlicher Ak­ti­vi­tä­ten, wobei bereits im Rahmen ei­nes entsprechenden staatlichen Er­mitt­lungsverfahrens mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit gravierende Über­griffe möglich werden können.

4.4.2. Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens machte der Be­schwer­deführer geltend, er habe an ver­schie­de­nen Aktivitäten seiner Organisation teilgenommen (Teilnahme an Versammlungen; Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften; Sammeln von Berichten über die iranischen Arbeiter und Weiterleitung der Informationen an Redaktionskollegen der Organisation zur Veröffentlichung; Veröffentlichung von Artikeln im Internet unter einem Decknamen; Mithilfe bei der Gründung eines Vereins mit politischem Zweck respektive dem Aufbau einer Radiosendung und Vortragen von Gedichten innerhalb einer solchen Sendung) und beim Verteilen von Zeitschriften ihrer Organisation sei es im Jahre E._______ anlässlich eines Fussballspiels in D._______ zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen, die ihn bei seiner Tätigkeit gefilmt und fotografiert, jedoch auf Verlangen das Filmmaterial nicht herausgegeben habe. Zum Beweis dieser Aktivitäten reichte er eine Bestätigung (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

Als Vorbemerkung gilt es vorliegend festzuhalten, dass in Ermangelung des Vorliegens jeglicher aussagekräftiger Belege zum angeführten exilpolitischen Engagement lediglich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Soweit er nämlich auf die der Eingabe vom 13. August 2008 beigelegte Bestätigung seiner Organisation vom (...) hinweist, ist anzuführen, dass der Inhalt der Bestätigung sehr pauschal gehalten ist und - bezüglich seiner Aktivitäten vor der Ausreise aus dem Iran und der daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer - einen Sachverhalt wiedergibt, der im Urteil der ARK vom 27. Juni 2005 als unglaubhaft erachtet wurde. Weiter erstaunt in diesem Zusammenhang, dass in der erwähnten Bestätigung keinerlei Hinweise auf den angeblichen Vorfall anlässlich des in D._______ durchgeführten Fussballspiels der iranischen Nationalmannschaft bestehen, anlässlich welchem es zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen sein und man den Beschwerdeführer gefilmt und fotografiert haben soll, zumal dieser Vorfall gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe eine grosse Gefahr für ihn darstelle. Aus diesen Gründen kann der erwähnten Bestätigung vom (...) keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden.

Wie oben in Ziffer 4.4.1 bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in seinem Hei­matland nicht als politi­scher Aktivist und Regimegegner be­kannt. In­nerhalb der B._______ weist der Beschwerdeführer, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, zudem keine speziell exponierte Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Orga­ni­sation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens von einigen im Internet veröffentlichten Artikeln, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Verletzung von Menschenrechten durch die iranische Regierung angeprangert hätten, der Mithilfe bei der Gründung eines demokratischen Vereins respektive des Aufbaus einer Radiosendung, des Vortragens von Gedichten anlässlich einer Radiosendung so­wie seiner Teilnahme an ver­schiedenen Kundgebungen in ver­schie­de­nen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung inner­halb der iranischen exilpoliti­schen Kreise in der Schweiz ausge­gangen wer­den, womit er insge­samt nicht das Profil eines typischen Regime­geg­ners oder politischen Aktivisten aufweist. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts un­terliegen nämlich Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op­po­sitionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Or­ga­ni­sa­tionen, Teil­nehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli­chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re­gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Bü­cher­tische be­treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo­nen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Diese Einschätzung wird insoweit gestützt, als der Beschwerdeführer in seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 22. März 2008 anführte, er erachte es als unvernünftig, seine exilpolitischen Aktivitäten an die grosse Glocke zu hängen, und verzichte daher bewusst darauf, entsprechende Aufnahmen von Aktivitäten als Belege einzureichen, sondern versuche, seine Aktivitäten anonym zu halten (vgl. act. C4/6, S. 1 f.). Weiter brachte er anlässlich der BFM-Anhörung vom 21. April 2008 vor, es sei in ihrer Organisation Vorschrift, mit Decknamen aufzutreten, weshalb er nicht mit seinem richtigen Namen auftreten dürfe, und er habe seine veröffentlichten Artikel mit einem Aliasnamen unterschrieben. Lediglich in Versammlungen des Dachverbandes sei er versehentlich mit seinem richtigen Namen angesprochen worden (vgl. act. C9/9, S. 6). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Identität des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten jemandem ausserhalb seiner Organisation zur Kenntnis gelangt sein könnte, zumal seine Aussage, wonach er in Versammlungen des Dachverbandes versehentlich mit seinem richtigen Namen angesprochen worden sei, als zweifelhaft erachtet werden muss, da alle Mitglieder der Organisation zur Verwendung eines Decknamens verpflichtet worden sein sollen. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die iranischen Behörden Kenntnisse ihrer Decknamen besitzen würden, muss als unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res­pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein­setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher­heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier­ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis­ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, unterscheiden können. Als eine solche Aktion ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch das Vorgehen des Beschwerdeführers anlässlich des erwähnten Fussballspiels der iranischen Nationalmannschaft in D._______ im Jahre E._______ zu sehen, wo mit der Anwesenheit iranischer Funktionäre mit Sicherheit gerechnet werden musste. Überdies lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers mit seiner im Wiedererwägungsgesuch gemachten Aussage, er versuche, seine Aktivitäten anonym zu halten und wolle diese nicht an die grosse Glocke hängen, kaum in Übereinstimmung bringen. Sodann ist in diesem Zusammenhang abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem erwähnten Fussballspiel in den Folgejahren keine Gefahr für seine Person gespürt habe (vgl. act. C9/9, S. 6 Mitte).

4.4.3. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vor­liegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behörd­liche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu­sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mit­wirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schwei­zeri­schen Asyl­behörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und ab­strakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Be­schwer­de­füh­rers abklären zu müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor die­sem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekri­ti­schen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz West­europa er­scheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die irani­schen Behör­den von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz ge­nom­men haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Be­drohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr be­fürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.

4.4.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde­führer aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der Asyl­ge­suchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat kei­ne asylrechtlich re­levanten Nachteile zu befürchten hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht über­nommene Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.)

4.4.5. Gesamthaft gesehen kann aufgrund der Aktenlage festgestellt wer­den, dass der Beschwerdeführer in kei­ner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader­stelle einer Exil­organisation tätig ist und es sind auch keine Anhaltspunk­te vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafver­fahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn ein­geleitet hätten. Ange­sichts der umfangreichen regimekriti­schen Ak­ti­vitäten von iranischen Staatsange­hörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen im Übrigen fried­lichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westli­chen Staa­ten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realis­ti­scher Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu er­halten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle sei­ner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrschein­lichkeit mit flücht­lingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nach­fluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

5.

5.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. April 2008 bestätigt, weshalb sich eine (er­neute) Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs erübrigt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 28. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi

Stefan Weber

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