Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 11. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, nach einer Landminenexplosion im Jahr 2008 erstmals festgenommen und während einer Woche festgehalten, gefoltert und verhört worden zu sein. Dabei habe man sich auch nach (...) erkundigt, der bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sein soll. Mit der Hilfe seines (...) und gegen Geldzahlung sei er wieder freigelassen worden. Danach sei seine Identitätskarte beschlagnahmt worden und er habe einige Zeit Unterschrift leisten müssen. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, habe er im August 2008 seine Identitätskarte zurückbekommen und bis im November 2014 keine weiteren Probleme gehabt. Ende November 2014 hätten einige junge Männer aus seinem Dorf anlässlich des Heldengedenktags der LTTE im örtlichen Tempel Lampen entzündet beziehungsweise die Tempelglocken geläutet. Am folgenden Tag seien Armeeangehörige in sein Dorf gekommen, hätten ihn und weitere junge Männer aus dem Dorf mitgenommen und ins Armeecamp von D._______ gebracht, wo er nach einer kurzen Befragung entlassen worden sei. Ungefähr zwei Wochen später sei er auf dem Nachhauseweg von zwei Männern zum dritten Mal angehalten und ins (...)-Armeecamp mitgenommen worden. Dort sei er gefoltert, verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die Tempelglocken geläutet zu haben. Ausserdem habe man ihm kurz vor seiner Freilassung damit gedroht, ihn zu erschiessen, falls er irgendjemandem von seiner dritten Verhaftung erzählen sollte. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka am 22. Dezember 2014 auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit oder Asylirrelevanz der Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2017 - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren machte er ergänzend geltend, sich nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. So habe er im Frühjahr 2016 an einer Demonstration gegen die Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Regierung in E._______ und am 27. November 2016 am Heldengedenktag der LTTE in F._______ teilgenommen. A.d Mit Urteil D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft oder asylirrelevant seien, und hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. Soweit der Beschwerdeführer auf ein exilpolitisches Engagement, namentlich die zwischenzeitliche Teilnahme an einer Demonstration und am Heldengedenktag verweise, sei festzuhalten, dass er sich nicht über die näheren Umstände der Teilnahme wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der beiden Veranstaltungen geäussert habe und auch keine Beweismittel zu den Akten reiche. Bei dieser Sachlage sei von einem niederschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen (vgl. E. 8.6.2). B. Am 21. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters erneut an das SEM und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines intensivierten exilpolitischen Engagements und der jüngsten politischen Ereignisse drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Insbesondere sei er Mitglied und Schatzmeister des tamilischen (...)-Vereins namens «(...)», welcher gemäss Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums als Terrororganisation gelte. Derselbe Verein sei auch in die Bewegung von G._______, dessen Name ebenfalls auf der obgenannten Liste aufgeführt sei, integriert. Unter diesem «Label» habe er zwischen dem 12. März 2018 und dem 18. Mai 2021 mehrere Demonstrationen in E._______, H._______ und I._______ mitorganisiert. Seine Teilnahme an denselben sei mit den beiliegenden Fotografien belegt. Auf sportlicher Ebene habe er im Februar 2021 auch für in J._______ ankommende Radfahrer, welche ebenfalls auf der besagten Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums stehen würden, Verpflegung organisiert, wobei er fotografiert worden sei und die entsprechenden Fotografien auf dem Twitter-Account «(...)» ersichtlich seien. Anlässlich einer Gedenkfeier vom 18. Mai 2021 habe seine (...)-Mannschaft sodann an der Schweizermeisterschaft teilgenommen. Im Anschluss an diese Ereignisse seien Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen und hätten seinen (...) für den Fall, dass er sich weiterhin exilpolitisch betätige, mit dem Tod bedroht. Hierzu sei in einer sri-lankischen Zeitung ein Bericht erschienen. Ferner habe er eine herausragende Rolle bei der «(...)» inne, da er seit Jahren bei deren Projekten mitarbeite und in engem Kontakt zum derzeitigen Präsidenten K._______ stehe, was wiederum Fotografien auf dessen Facebook-Profil belegten. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er - nebst einer Vollmacht vom 31. Mai 2021 - Unterlagen im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (zwölf Fotografien, vier Bestätigungsschreiben [in Bezug auf diverse Demonstrationsteilnahmen und die {...}-Vereinsmitgliedschaft] sowie die Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums vom 25. Februar 2021) und zahlreiche Berichte zur (aktuellen) Lage in Sri Lanka zu den Akten. C. Das SEM qualifizierte diese Eingabe ebenfalls als Mehrfachgesuch und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (eröffnet am 19. Juli 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einem bereits bekannten Beweismittel - ein Antwortschreiben des SEM vom 29. Juni 2021 an K._______ hinsichtlich einer Gefährdungsmeldung in Bezug auf den Beschwerdeführer. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.
E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an, dass die meisten der vom Beschwerdeführer genannten exilpolitischen Tätigkeiten bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 begonnen hätten oder er kein erkennbares Datum genannt habe. Bezeichnenderweise habe er dieselben im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens aber nicht geltend gemacht, obschon er durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei und in Anbetracht der mehrjährigen Verfahrensdauer hierfür ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Offensichtlich mache er diese nun in missbräuchlicher Weise nach dem obgenannten Urteil und somit verspätet geltend, weshalb sich ein näheres Eingehen grundsätzlich erübrige. Nichtsdestotrotz sei anzumerken, dass die Vorbringen auch nicht gehörig begründet seien. So sei weder der (...)-Verein namens «(...)» noch der Name von K._______ in der besagten Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums ersichtlich und es sei nicht belegt, dass diese Organisation in diejenige von G._______, dessen Name auf der besagten Liste stehe, integriert sei und er unter diesem «Label» Demonstrationen organisiert habe. Ferner habe er von den genannten Radfahrern, die seinen Angaben zufolge auf der Liste stehen würden, keine Namen genannt. Auch habe er die geltend gemachte herausragende Rolle bei der «(...)» nicht weiter belegt, sondern für weitergehende Informationen einzig die Kontaktdaten des Präsidenten angeführt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Verlinkung von Beweismitteln sowie Internetlinks, die der Eingabe vom 21. Juni 2021 nicht ausgedruckt beigelegt worden seien, nicht gewürdigt werden könnten. Sodann stehe auch die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Osteranschlägen 2019 und dem Machtwechsel im November 2019 in keinem persönlichen Zusammenhang zu ihm. Mangels eines Bezugs zwischen den Ereignissen und dem Beschwerdeführer sei das entsprechende Vorbringen bloss behauptet und inhaltlich nicht hinreichend begründet.
E. 6.2 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer - unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und der bisherigen Vorbringen - hauptsächlich ein, sein Mehrfachgesuch vom 21. Juni 2021 ausführlich begründet und mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt zu haben, weshalb die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz habe weder alle angeführten Beweismittel (insbesondere Internetlinks) gewürdigt noch eine vollständige beziehungsweise richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen. So gehe aus den pauschalen Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor, wie sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die beigebrachten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung als im ordentlichen Verfahren führten.
E. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG) sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive allgemein den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinne von Art. 111c AsylG erachtet. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen.
E. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind.
E. 8.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten - unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beibringung - inhaltlich nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 6.1), denen der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und der Bekräftigung von Vorbringen des Mehrfachgesuchs vom 21. Juni 2021 nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.), bei welchem wiederum die Mitgliedschaft im besagten (...)-Verein thematisiert wird. In Ergänzung hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die eingereichten Fotografien hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen sind weder datiert, noch geht aus dem Mehrfachgesuch hervor, in welchen (sozialen) Medien diese publiziert worden sein sollen. Aus ihnen lässt sich sodann nicht auf ein in irgendeiner Weise geartetes exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen. Insofern der Beschwerdeführer ferner geltend macht, sein (...) sei Ende Mai 2021 infolge seines exilpolitischen Engagements von den sri-lankischen Behörden behelligt worden, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, die umso weniger überzeugt, als der (...) des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage am 17. April 2015 verstorben ist (vgl. Urteil des BVGer D-4546/2017 vom 18. Mai 2021, Bst. A.). Mit der insgesamt unsubstantiierten Behauptung, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht von Mehrfachgesuchen offensichtlich nicht Genüge getan.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 21. Juni 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan, weshalb er auch diesbezüglich den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist vielmehr im Einzelfall darzulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Dem Beschwerdeführer ist es auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen beziehungsweise eine daraus resultierende asylrelevante Gefahr darzutun.
E. 8.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4546/2017 vom 18. Mai 2021 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. E. 10.2-10.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-4546/2017 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 21. Juni 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6) zu verweisen.
E. 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3396/2021 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 11. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, nach einer Landminenexplosion im Jahr 2008 erstmals festgenommen und während einer Woche festgehalten, gefoltert und verhört worden zu sein. Dabei habe man sich auch nach (...) erkundigt, der bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sein soll. Mit der Hilfe seines (...) und gegen Geldzahlung sei er wieder freigelassen worden. Danach sei seine Identitätskarte beschlagnahmt worden und er habe einige Zeit Unterschrift leisten müssen. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, habe er im August 2008 seine Identitätskarte zurückbekommen und bis im November 2014 keine weiteren Probleme gehabt. Ende November 2014 hätten einige junge Männer aus seinem Dorf anlässlich des Heldengedenktags der LTTE im örtlichen Tempel Lampen entzündet beziehungsweise die Tempelglocken geläutet. Am folgenden Tag seien Armeeangehörige in sein Dorf gekommen, hätten ihn und weitere junge Männer aus dem Dorf mitgenommen und ins Armeecamp von D._______ gebracht, wo er nach einer kurzen Befragung entlassen worden sei. Ungefähr zwei Wochen später sei er auf dem Nachhauseweg von zwei Männern zum dritten Mal angehalten und ins (...)-Armeecamp mitgenommen worden. Dort sei er gefoltert, verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die Tempelglocken geläutet zu haben. Ausserdem habe man ihm kurz vor seiner Freilassung damit gedroht, ihn zu erschiessen, falls er irgendjemandem von seiner dritten Verhaftung erzählen sollte. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka am 22. Dezember 2014 auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit oder Asylirrelevanz der Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2017 - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren machte er ergänzend geltend, sich nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. So habe er im Frühjahr 2016 an einer Demonstration gegen die Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Regierung in E._______ und am 27. November 2016 am Heldengedenktag der LTTE in F._______ teilgenommen. A.d Mit Urteil D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft oder asylirrelevant seien, und hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. Soweit der Beschwerdeführer auf ein exilpolitisches Engagement, namentlich die zwischenzeitliche Teilnahme an einer Demonstration und am Heldengedenktag verweise, sei festzuhalten, dass er sich nicht über die näheren Umstände der Teilnahme wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der beiden Veranstaltungen geäussert habe und auch keine Beweismittel zu den Akten reiche. Bei dieser Sachlage sei von einem niederschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen (vgl. E. 8.6.2). B. Am 21. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters erneut an das SEM und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines intensivierten exilpolitischen Engagements und der jüngsten politischen Ereignisse drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Insbesondere sei er Mitglied und Schatzmeister des tamilischen (...)-Vereins namens «(...)», welcher gemäss Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums als Terrororganisation gelte. Derselbe Verein sei auch in die Bewegung von G._______, dessen Name ebenfalls auf der obgenannten Liste aufgeführt sei, integriert. Unter diesem «Label» habe er zwischen dem 12. März 2018 und dem 18. Mai 2021 mehrere Demonstrationen in E._______, H._______ und I._______ mitorganisiert. Seine Teilnahme an denselben sei mit den beiliegenden Fotografien belegt. Auf sportlicher Ebene habe er im Februar 2021 auch für in J._______ ankommende Radfahrer, welche ebenfalls auf der besagten Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums stehen würden, Verpflegung organisiert, wobei er fotografiert worden sei und die entsprechenden Fotografien auf dem Twitter-Account «(...)» ersichtlich seien. Anlässlich einer Gedenkfeier vom 18. Mai 2021 habe seine (...)-Mannschaft sodann an der Schweizermeisterschaft teilgenommen. Im Anschluss an diese Ereignisse seien Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen und hätten seinen (...) für den Fall, dass er sich weiterhin exilpolitisch betätige, mit dem Tod bedroht. Hierzu sei in einer sri-lankischen Zeitung ein Bericht erschienen. Ferner habe er eine herausragende Rolle bei der «(...)» inne, da er seit Jahren bei deren Projekten mitarbeite und in engem Kontakt zum derzeitigen Präsidenten K._______ stehe, was wiederum Fotografien auf dessen Facebook-Profil belegten. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er - nebst einer Vollmacht vom 31. Mai 2021 - Unterlagen im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (zwölf Fotografien, vier Bestätigungsschreiben [in Bezug auf diverse Demonstrationsteilnahmen und die {...}-Vereinsmitgliedschaft] sowie die Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums vom 25. Februar 2021) und zahlreiche Berichte zur (aktuellen) Lage in Sri Lanka zu den Akten. C. Das SEM qualifizierte diese Eingabe ebenfalls als Mehrfachgesuch und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (eröffnet am 19. Juli 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einem bereits bekannten Beweismittel - ein Antwortschreiben des SEM vom 29. Juni 2021 an K._______ hinsichtlich einer Gefährdungsmeldung in Bezug auf den Beschwerdeführer. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an, dass die meisten der vom Beschwerdeführer genannten exilpolitischen Tätigkeiten bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 begonnen hätten oder er kein erkennbares Datum genannt habe. Bezeichnenderweise habe er dieselben im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens aber nicht geltend gemacht, obschon er durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei und in Anbetracht der mehrjährigen Verfahrensdauer hierfür ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Offensichtlich mache er diese nun in missbräuchlicher Weise nach dem obgenannten Urteil und somit verspätet geltend, weshalb sich ein näheres Eingehen grundsätzlich erübrige. Nichtsdestotrotz sei anzumerken, dass die Vorbringen auch nicht gehörig begründet seien. So sei weder der (...)-Verein namens «(...)» noch der Name von K._______ in der besagten Liste des sri-lankischen Verteidigungsministeriums ersichtlich und es sei nicht belegt, dass diese Organisation in diejenige von G._______, dessen Name auf der besagten Liste stehe, integriert sei und er unter diesem «Label» Demonstrationen organisiert habe. Ferner habe er von den genannten Radfahrern, die seinen Angaben zufolge auf der Liste stehen würden, keine Namen genannt. Auch habe er die geltend gemachte herausragende Rolle bei der «(...)» nicht weiter belegt, sondern für weitergehende Informationen einzig die Kontaktdaten des Präsidenten angeführt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Verlinkung von Beweismitteln sowie Internetlinks, die der Eingabe vom 21. Juni 2021 nicht ausgedruckt beigelegt worden seien, nicht gewürdigt werden könnten. Sodann stehe auch die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Osteranschlägen 2019 und dem Machtwechsel im November 2019 in keinem persönlichen Zusammenhang zu ihm. Mangels eines Bezugs zwischen den Ereignissen und dem Beschwerdeführer sei das entsprechende Vorbringen bloss behauptet und inhaltlich nicht hinreichend begründet. 6.2 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer - unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und der bisherigen Vorbringen - hauptsächlich ein, sein Mehrfachgesuch vom 21. Juni 2021 ausführlich begründet und mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt zu haben, weshalb die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz habe weder alle angeführten Beweismittel (insbesondere Internetlinks) gewürdigt noch eine vollständige beziehungsweise richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen. So gehe aus den pauschalen Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor, wie sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die beigebrachten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung als im ordentlichen Verfahren führten. 7. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG) sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive allgemein den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinne von Art. 111c AsylG erachtet. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. 8.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten - unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beibringung - inhaltlich nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 6.1), denen der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und der Bekräftigung von Vorbringen des Mehrfachgesuchs vom 21. Juni 2021 nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.), bei welchem wiederum die Mitgliedschaft im besagten (...)-Verein thematisiert wird. In Ergänzung hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die eingereichten Fotografien hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen sind weder datiert, noch geht aus dem Mehrfachgesuch hervor, in welchen (sozialen) Medien diese publiziert worden sein sollen. Aus ihnen lässt sich sodann nicht auf ein in irgendeiner Weise geartetes exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen. Insofern der Beschwerdeführer ferner geltend macht, sein (...) sei Ende Mai 2021 infolge seines exilpolitischen Engagements von den sri-lankischen Behörden behelligt worden, handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, die umso weniger überzeugt, als der (...) des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage am 17. April 2015 verstorben ist (vgl. Urteil des BVGer D-4546/2017 vom 18. Mai 2021, Bst. A.). Mit der insgesamt unsubstantiierten Behauptung, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht von Mehrfachgesuchen offensichtlich nicht Genüge getan. 8.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 21. Juni 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan, weshalb er auch diesbezüglich den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist vielmehr im Einzelfall darzulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Dem Beschwerdeführer ist es auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen beziehungsweise eine daraus resultierende asylrelevante Gefahr darzutun. 8.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4546/2017 vom 18. Mai 2021 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. E. 10.2-10.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-4546/2017 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 21. Juni 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6) zu verweisen. 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: