Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2023 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz.
A.b Auf den Formularen «Personalienblatt für Asylsuchende» und «Schrifliche Kurzbefragung Ukraine» - ausgefüllt am Tag der Gesuchstellung - gab er an, in Minsk geboren und belarussischer Staatsbürger zu sein sowie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine zu verfügen. Als Beleg reichte er eine Fotografie seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung Nr. (...), gültig bis am (...) 2027, sowie eine Kopie einer in Polen ausgestellten Beglaubigung derselben zu den Akten.
A.c Am 18. April 2023 fand die Befragung zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz statt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, die erste Hälfte seiner obligatorischen Schulzeit in Weissrussland und die zweite Hälfte in Georgien besucht zu haben. Er habe die letzten zwölf Jahre in der Ukraine gelebt und dort in den Minen gearbeitet. Er verfüge in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung. Diese habe er im Jahr 2014 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit beantragen können. Das Original seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung befinde sich in Polen bei einem Verwandten, weil er Angst gehabt habe, dass seine Dokumente beschlagnahmt würden oder er sie verlieren würde. Zwei Monate vor Kriegsausbruch habe er die ukrainische Staatsangehörigkeit beantragt. Wegen dieses Einbürgerungsprozesses habe er auf seine georgische Staatsbürgerschaft verzichtet. Am (...) 2022 habe er - damals noch als Zivilist - eine Schussverletzung am Bein erlitten. Drei Monate nach seiner Verletzung habe er sich freiwillig dem ukrainischen Militär angeschlossen. Dabei habe er als Fahrer gearbeitet, aber auch an den Kämpfen teilgenommen. Er habe zusammen mit einem Kollegen als einziger überlebt. Am (...) 2023 habe er die Ukraine verlassen und sei über Ungarn und Polen in die Schweiz gelangt. In der Befragung präzisierte er, dass sein Geburtsdatum der (...) 1985 und nicht der (...) 1985 sei.
Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um seine ukrainische Aufenthaltsbewilligung und gültige Ausweispapiere im Original nachzureichen.
A.d In der Folge reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ukrainischen Aufenthaltsdokuments vom (...) 2014 ein.
A.e Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 teilte seine damalige Rechtsvertretung mit, dass er sich aktiv darum bemühe, seinen Originalausweis baldmöglichst zu beschaffen.
B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein Asylverfahren durchzuführen, subsubeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er das Gericht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen.
D.
Am 14. Juni 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte ihn auf, bis zum 3. Juli 2023 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.b Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Am 5. Juli 2023 setzte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. Nach einmaliger Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. August 2023 vernehmen.
In ihrer Stellungnahme verwies die Vorinstanz unter anderem auf die Ergebnisse von Identitätsabklärungen des SEM bei den belarussischen und georgischen Behörden: Der Beschwerdeführer habe gemäss der Note der Botschaft der Republik Belarus in der Schweiz vom (...) 2023 nicht als Staatsbürger der Republik Belarus identifiziert werden können. Demgegenüber sei er mit Schreiben des georgischen Innenministeriums vom (...) 2023 als georgischer Staatsangehöriger unter den Personalien A._______, geboren am (...), identifiziert worden.
G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
G.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2023 ersuchte er das Gericht darum, die Vorinstanz anzuweisen, ihm umfassende Einsicht in sämtliche ihn betreffende Akten zu gewähren, sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik.
G.c Am 7. September 2023 forderte der Instruktionsrichter das SEM auf, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und erstreckte die Frist zur Replik.
G.d Mit Eingabe vom 29. September 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass ihm von der Vorinstanz bislang noch keine Akten zugestellt worden seien, und ersuchte um nochmalige Erstreckung der Replikfrist.
G.e Am 4. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz erneut auf, dem Beschwerdeführer umgehend umfassende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und erstreckte die Frist zur Replik entsprechend.
G.f Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei monierte er, dass ihm von der Vorinstanz unvollständige Akten zugestellt worden seien, und ersuchte erneut um Einsicht in sämtliche verfahrensrelevante Akten, insbesondere in sämtliche Unterlagen zur Identitätsabklärung.
H.
H.a Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 wurde die Vorinstanz erneut angewiesen, dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht zu gewähren beziehungsweise eine allfällige Einschränkung oder Verweigerung der Einsichtnahme rechtsgenüglich zu begründen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer Frist zur ergänzenden Stellungnahme nach Erhalt der Akten angesetzt.
H.b Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten.
I.
I.a Am 2. April 2026 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien der Aktenstücke der Rückkehrunterstützung des SEM (SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1) unter Schwärzung der geheim zu haltenden beziehungsweise als intern zu qualifizierenden Stellen, und gab ihm Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Erhalt der Akten eine Stellungnahme einzureichen.
I.b Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 eine Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m.105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörsanspruchs aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, der Begründungspflicht und des Anspruchs auf Mitwirkung im Beweisverfahren gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2.1 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts bestimmt sich nach der objektiven Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall. Massgeblich ist, ob das Aktenstück Beweischarakter aufweist, und nicht die Einstufung durch die Behörden als internes oder gar geheimes Dokument, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse die Akteneinsicht einschränken kann (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer stellte während der Frist zur Einreichung der Replik zwei Mal Gesuche um umfassende Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Verfahrensakten der Vorinstanz. Nach gewährter Akteneinsicht monierte er mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 erneut, dass die Akteneinsicht unvollständig gewesen sei, weshalb er nochmalig um Einsicht in sämtliche verfahrensrelevante Akten ersuchte, insbesondere in sämtliche Unterlagen zur Identitätsabklärung (vgl. SEM-act. (...)-33/2). Weder die Abklärung des SEM bei der belarussischen Botschaft noch die Note vom (...) 2023 befänden sich in den zugestellten Akten. Gleiches gelte für die Abklärungen bei den georgischen Behörden und die angeblichen Rückmeldungen des georgischen Innenministeriums. Diese Akten seien nicht einmal im Aktenverzeichnis aufgeführt. Nach Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht durch das SEM am 3. November 2023 - wobei in die Abklärungen der Schweizer Vertretung im Ausland (SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1) aufgrund Geheimhaltungsinteressen die Einsicht verweigert wurde (vgl. SEM act. (...)-33/2) - folgte ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in sämtliche die Identitätsabklärungen betreffende Dokumente. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenstücke SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1 komplett geschwärzt worden seien. Am 2. April 2026 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1 unter Schwärzung der geheim zuhaltenden beziehungsweise als intern zu qualifizierenden Stellen. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer schliesslich beantragen, es sei ihm Einsicht in die aufdatierten Akten der Vorinstanz zu gewähren.
E. 3.2.3 Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer zwar in korrekter Weise Einsicht in die Akten betreffend das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes gewährt hat. Im vorliegenden Verfahren stellt das SEM indessen massgeblich auch auf die Akten der Rückkehrunterstützung ab. Diese Akten sind damit ebenfalls Teil der Verfahrensakten und unterliegen in gleicher Weise dem Akteneinsichtsrecht. Die Einsicht in diese Unterlagen gewährte das SEM jedoch erst nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht und nur in unvollständiger Weise. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt.
E. 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 ein weiteres Mal um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht, ist sein Gesuch abzuweisen. Das letzte Aktenstück im Aktenverzeichnis SEM-act. (...) datiert vom 5. Februar 2024 (act. 36/1) und das letzte Aktenstück im Aktenverzeichnis SEM-act. (...) datiert zwar vom 7. März 2025 (act. 21/1), es handelt sich dabei jedoch um ein internes Dokument, welches nicht dem Einsichtsrecht unterliegt.
E. 3.2.5 Nachdem dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen somit in sämtliche ihn betreffenden Verfah-rensakten Einsicht gewährt wurde, ist dieser Mangel als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.). Der durch unsorgfältige Verfahrensführung des SEM entstandene Aufwand ist indessen bei der Kostenfolge zu berücksichtigen.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruches, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Die Vorinstanz führe aus, dass das Foto des im Jahre 2017 ausgestellten ukrainischen Aufenthaltstitels als Ausstellungsgrund den Code «03/01» vermerke, Abklärungen aber ergeben hätten, dass diese Art von Aufenthaltsbewilligungen an seit mindestens zwei Jahre verheiratete Ehepartner ukrainischer Staatsangehöriger oder an Kinder oder an Eltern eines ukrainischen Staatsangehörigen abgegeben würden. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht dazu befragt, wie er zu seinem Aufenthaltstitel vom Jahre 2017 gekommen sei. Damit habe sie ihm das Recht verwehrt, sich zum Beweisergebnis zu äussern.
E. 3.3.2 Das Recht sich zum Beweisergebnis zu äussern, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG. Dazu gehört das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 E. 4.4; 132 V 368 E. 3.1). Sobald eine Verfügung massgeblich darauf abstellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt, ist den Betroffenen vor deren Erlass die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-7743/2025 vom 20. November 2025 E. 6).
E. 3.3.3 In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer erstmals vorgehalten, dass die von ihm eingereichten Kopien und digitalen Fotos der ukrainischen Aufenthaltsbewilligungen gefälscht sein könnten. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit Fälschungsmerkmalen in den Beweismitteln auseinander (vgl. angefochtenen Verfügung, Ziff. II Ziff. 3, S. 5). Es wäre somit angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich vor dem Erlass der Verfügung zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung indes klar offengelegt, welche Indizien gegen die Echtheit der eingereichten Beweismittel sprechen. Zudem erhielt er mit der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit, sich zu den aufgeführten Fälschungsmerkmalen zu äussern und Gegenbeweise einzureichen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre somit im heutigen Zeitpunkt ebenfalls als geheilt zu betrachten. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrere Verletzungen der Begründungspflicht der Vorinstanz. So macht er insbesondere geltend, die Vorinstanz habe betreffend die am 28. April 2023 eingereichten Kopie des im Jahre 2014 ausgestellten Aufenthaltstitels keinerlei Einschätzung vorgenommen. Ebenfalls begründe sie nicht, ob und inwiefern sie die Echtheit und Gültigkeit dieser Bewilligung anzweifle. Weiter habe die Vorinstanz betreffend die Kopie der Aufenthaltsbewilligung vom Jahre 2017 zwar begründet, warum sie dieses Dokument als Fälschung betrachte, jedoch habe sie die Quellen der Abklärungen dazu nicht bekanntgegeben.
E. 3.4.2 Die Begründungspflicht stellt einen weiteren Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4.3 Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auf das Aufenthaltsdokument aus dem Jahre 2014 einging. Dieses liegt jedoch nur in Kopie vor, weshalb es ohnehin nur von eingeschränktem Beweiswert ist. Kommt hinzu, dass das SEM in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2017 verschiedene Fälschungsmerkmale festgestellt und sich ausführlich dazu geäussert hat. Unter diesen Umständen ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Analyse der aktuellen Aufenthaltsbewilligung beschränkte.
E. 3.4.4 Soweit in der fehlenden Quellenangabe betreffend die Dokumentenprüfung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2017 eine mögliche Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden könnte, wäre eine solche spätestens nach den Erläuterungen des SEM in der Vernehmlassung vom 16. August 2023 als nachträglich geheilt zu betrachten.
E. 4.1 Weiter wird eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM gerügt.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz habe die ukrainische Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahre 2017 nur basierend auf Fälschungsmerkmalen auf der notariell beglaubigten Kopie aus dem Recht gewiesen, obwohl auf der Aufenthaltsbewilligung selbst keine Fälschungsmerkmale nachgewiesen worden seien. Um ihre Zweifel an der Echtheit der Dokumente aus dem Weg zu räumen, hätte sie weitere Abklärungen vornehmen müssen.
E. 4.1.2 Zudem sei die Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Weissrussland auf der Basis eines unzureichend erstellten Sachverhalts vorgenommen worden. Das SEM habe es in seinem Entscheid gänzlich unterlassen, auf aktuelle Länderinformationen betreffend dieses Land zurückzugreifen und stütze sich lediglich und in unvollständiger Art und Weise auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Schliesslich gehe die Vorinstanz in ihrer Verfügung von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus, obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung nie angegeben habe, je über einen belarussischen Pass verfügt zu haben.
E. 4.2.1 Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Offenlegung der Identität nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sowie das Abgeben von Reisepapieren und Identitätsausweisen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG sind dabei zentrale Elemente der Mitwirkungspflicht.
E. 4.3.1 Angesichts der festgestellten Fälschungsmerkmale betreffend die notariell beglaubigte ukrainische Aufenthaltsbewilligung - unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des konkreten Falls (vgl. nachfolgend E. 4.3.2 f.) - durfte die Vorinstanz auf vertiefte Abklärungen zu den weiteren ins Recht gelegten Dokumenten verzichten, zumal der Beschwerdeführer seine Beweismittel nur als Kopien eingereicht hatte und die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung von Originaldokumenten (vgl. SEM-act. (...)-6/12, F23) ohne überzeugende Begründung hatte verstreichen lassen.
E. 4.3.2 Auf weitergehende Abklärungen zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Weissrussland durfte die Vorinstanz ebenfalls verzichten, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung selbst ausführte, dass nichts dagegenspreche und seine Eltern dort leben würden (vgl. SEM-act. (...)-6/12, F92 f.).
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer gab selbst an, weissrussischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. SEM-act. (...)-1/15). Im Entscheidzeitpunkt bestand für die Vorinstanz kein Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln und weitere Abklärungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer über einen belarussischen Pass verfügt beziehungsweise sich einen solchen ausstellen lassen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG).
E. 4.3.4 Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - zumindest im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - als unbegründet.
E. 4.3.5 Im Verlauf der Rückkehrunterstützung ergaben sich bei der Identitätsabklärung bei den belarussischen und georgischen Behörden neue Erkenntnisse. So stellte sich namentlich heraus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Georgiens ist (vgl. dazu E. 7.3). Inwiefern diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach auch im heutigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor und das entsprechende Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind beziehungsweise - soweit sie sich als begründet erweisen - als auf Beschwerdestufe nachträglich geheilt zu betrachten sind. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit nicht angezeigt. Sein Hauptantrag ist deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 15. Mai 2023 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.
E. 7.1 Zur Begründung der Verweigerung vorübergehenden Schutzes führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache weder geltend, ukrainischer Staatsbürger zu sein noch in der Ukraine einen nationalen oder internationalen Schutzstatus zu besitzen, weshalb nur Ziff. I lit. c der Allgemeinverfügung in Betracht komme. Anlässlich der Registrierung habe sich der Beschwerdeführer weder mit seinem Reisepass noch mit einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung ausweisen können. Trotz Ansetzens einer Frist seien bis zum heutigen Tage weder Identitätsdokumente noch eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung nachgereicht worden. Es sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht geregelt gewesen sei. Zu keinem anderen Schluss vermöchten auch die von ihm eingereichten Kopien und digitalen Fotos der ukrainischen Aufenthaltstitel führen. Diese wiesen offensichtliche Verfälschungsmerkmale auf. Das digitale Foto des im Jahre 2017 ausgestellten ukrainischen Aufenthaltstitels vermerke als Ausstellungsgrund den Code «03/01». Abklärungen hätten ergeben, dass diese Art von Aufenthaltsbewilligungen an seit mindestens zwei Jahre verheiratete Ehepartner ukrainischer Staatsangehöriger oder an Kinder oder an Eltern eines ukrainischen Staatsangehörigen ausgegeben würden. Weder auf dem Personalienblatt noch während der Befragung vom 18. April 2023 habe er geltend gemacht, verheiratet zu sein. Ebenso weise die in Polen notariell beglaubigte Kopie desselben ukrainischen Aufenthaltstitels Verfälschungsmerkmale auf. Die Beglaubigung bestätige die Übereinstimmung der Kopie mit einem «Pass» und nicht mit einem Aufenthaltstitel. Es scheine unwahrscheinlich, auf einen Fehler des Notars zu schliessen, zumal der Aufenthaltstitel nebst in ukrainischer Sprache auch auf Englisch als «Permanent Residence Permit» entsprechend gekennzeichnet sei. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Abschriften das Geburtsdatum (...) 1985 aufwiesen. Anlässlich der Befragung vom 18. April 2023 habe er hingegen ausdrücklich geltend gemacht, am (...) 1985 und nicht am (...) 1985 geboren zu sein. Es erübrige sich deshalb die weitere Prüfung, ob er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne.
E. 7.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er erfülle die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. So habe er bei Kriegsausbruch über eine mindestens bis am (...) 2027 gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Kopie des Ausweises aus dem Jahre 2017 mit Gültigkeit bis am (...) 2027 weise - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - keinerlei Fälschungsmerkmale auf und sei gar von einer polnischen Notarin beglaubigt worden, was zusätzlich für die Echtheit des Dokuments spreche. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt, wofür er auf die georgische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Über einen belarussischen Pass verfüge er nicht. Damit erfülle er die erste Voraussetzung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung. Sodann könne er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Belarus zurückkehren. Einerseits sei die Menschenrechtslage in Belarus unverändert desolat. Da er, der Beschwerdeführer, nicht nur seine Unterstützung für die Ukraine bekundet habe, sondern sogar auf Seiten der Ukraine gegen die russischen Streitkräfte aktiv während elf Monaten an Kampfhandlungen teilgenommen habe, würde er bei einer Wegweisung nach Belarus Gefahr laufen, denunziert, verhaftet, strafrechtlich verfolgt, in Haft gefoltert und schliesslich unmenschlich bestraft zu werden.
E. 7.3 In ihrer Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz im Wesentlichen, sie habe im Rahmen der Wegweisung am 20. Mai 2023 Identitätsabklärungen bei der Botschaft der Republik Belarus in der Schweiz vorgenommen. Mit Note vom (...) 2023 habe die belarussische Botschaft dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatbürger der Republik Belarus habe identifiziert werden können, respektive ihm kein Pass der Republik Belarus ausgestellt worden sei. Im Rahmen der Identitätsabklärungen bei den georgischen Behörden habe das Innenministerium mit Schreiben vom (...) 2023 den Beschwerdeführer als Herrn A._______, geboren am (...) 1985, georgischer Staatsangehöriger mit Personennummer (...) identifiziert und in die Rückübernahme des Beschwerdeführers eingewilligt. Auch stellte die georgische Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer eine Passersatzpapier, gültig bis 11. Oktober 2023, aus.
E. 7.4 In der Replik wird dem entgegnet, es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Identitätsnachweise noch nicht im Original habe beschaffen können. Jedoch habe er Fotos seiner Aufenthaltsbewilligungen eingereicht. Die Vorinstanz schreibe, dass Kopien «leicht manipulierbar» seien, weshalb ihnen kaum Beweiskraft zukomme. Jedoch sei anzumerken, dass es durchaus üblich sei, dass Personen lediglich Kopien ihrer Ausweisdokumente auf sich hielten. Sodann sei davon auszugehen, dass die belarussischen Behörden spätestens nach den Abklärungen der Schweizer Behörden Kenntnis über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Ukraine und sein Schutzgesuch in der Schweiz hätten, womit eine Verfolgungsgefahr erstellt sei. Des Weiteren halte der Beschwerdeführer an seiner belarussischen Staatsangehörigkeit fest. In der Anfrage an das georgische Aussenministerium falle auf, dass als Geburtsdatum nur der (...) 1985 angegeben worden sei, und auch der Geburtsort sei bei beiden Abklärungen jeweils unterschiedlich angegeben worden. Mit diesen widersprüchlichen Angaben könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abklärungen beim georgischen Innenministerium und bei der belarussischen Botschaft zu einem falschen Ergebnis geführt hätten.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen hat. Gemäss dem Schreiben des georgischen Innenministeriums vom (...) 2023 wurde der Beschwerdeführer inzwischen als georgischer Staatsangehöriger mit den Personalien A._______, geboren am (...) 1985, mit Personennummer (...) identifiziert und wurde seiner Rückübernahme durch die georgischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.609) zugestimmt. Auch stellte die georgische Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Passersatzpapier in Aussicht (vgl. SEM-act. (...)-9/2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an diesen Feststellungen vermögen - auch unter Berücksichtigung der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers betreffend die Angaben zu seiner Person - nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinem Entscheid das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Ukraine im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, als nicht erstellt erachtete. Das SEM ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die zweite Voraussetzung der Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine nicht.
E. 7.6 Die vorinstanzliche Verfügung ist somit zu bestätigen, soweit darin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen wurde. Sein entsprechendes Eventualbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6; D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 S. 6).
E. 8.2 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 8.3 Aus den Akten geht nach heutigem Kenntnisstand unzweifelhaft hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben um einen belarussischen Staatsbürger, sondern um einen georgischen Staatsbürger mit anderer Identität handelt (vgl. E. 7.3. und 7.5). Somit erübrigt es sich, die in der Beschwerde und auf Beschwerdestufe gemachten Ausführungen zur Problematik in Belarus zu prüfen. Doch auch seine Ausführungen zu Georgien lassen die vorausgesetzte Verfolgungsfurcht missen. So führt der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 18. April 2023 (SEM-act. (...)-6/12) betreffend Georgien aus, dass er seit dem Jahre 2003 nicht mehr in Georgien gewesen sei (idem A13 und 36). Er habe im Jahre 2014 auf den georgischen Pass verzichtet, um die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erlangen (idem A8f. und 18). Er gab weiter an, in Georgien habe er zwar keine Feinde, aber er habe dort weder Unterkunft noch irgendwelche Papiere (idem A95). Er habe bis jetzt nie irgendwelche Probleme mit irgendjemandem gehabt, sei nie verurteilt oder angeklagt oder politisch oder religiös aktiv gewesen. Er glaube jedoch - weil Georgien nicht mit der Ukraine solidarisch sei - dass sie kommen werden (idem A96-98). In seiner Beschwerde und in seinen Eingaben auf Beschwerdestufe hält der Beschwerdeführer an seiner belarussischen Staatsbürgerschaft fest und nimmt zu den in der Anhörung vom 18. April 2023 gemachten Vorbringen betreffend Georgien keine Ergänzungen vor.
E. 8.4 Aus den vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbringen bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Georgien lässt sich - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen betreffend seine Kampfhandlungen in der Ukraine - keine gemäss Art. 18 AsylG geäusserte Verfolgungsfurcht ableiten. Die Vorinstanz durfte folglich direkt das Wegweisungsverfahren fortsetzen und war aus Art. 69 Abs. 4 AsylG nicht verpflichtet, ein Asylverfahren und damit eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers ist folglich ebenfalls abzuweisen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Georgien gilt nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311] als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. dazu statt Vieler Urteil des BVGer F-1195/2026 vom 26. Februar 2026 E. 6.3). Seine pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Regelvermutung nicht umzustossen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation steht dem Vollzug der Wegweisung nach Georgien nicht entgegen. Georgien gilt nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311] als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat. Dies bedeutet, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel auch als zumutbar gilt (vgl. Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.1). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen.
E. 10.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch die von ihm während der Anhörung geltend gemachten psychischen Probleme stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht im Wege. In den Akten befindet sich kein Arztbericht, welcher seine Vorbringen bestätigen würde, und auch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer keinen Arztbericht ein. Sodann verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.2.3; D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.5; E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4 m.w.H.)
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Seine Vorbringen und pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Da der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG am 16. Juni 2023 guthiess, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens mit seinen Beschwerdebegehren eine - um drei Viertel - reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; ebenso BVGE 2008/47 E. 5). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 20. Oktober 2023 einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden à Fr. 220.- aus, wobei die letzten beiden Eingaben für den Beschwerdeführer vom 22. November 2023 und 4. Mai 2026 unberücksichtigt sind. Der Gesamtaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig ermitteln und ist auf 14 Stunden zu beziffern. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 785.- (inkl. Anteil Auslagen) festzusetzen.
E. 12.3 Das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Juni 2023 gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin ist bei diesem Verfahrensausgang gutzuheissen. Somit ist der amtlichen Rechtsbeiständin drei Viertel des Gesamtaufwandes als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten und entsprechend dem für das amtliche Honorar ebenfalls anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.- für Rechtsanwält/-innen auf insgesamt Fr. 2'345.- (inkl. Anteil Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 785.- auszurichten.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw LL.M. Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'345.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3387/2023
Urteil vom 1. Juni 2026
Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Lea Fritsche.
Parteien
A._______, geboren am (...), Georgien,
alias B._______, geboren am (...), Belarus,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. Corinne Reber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2023 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz.
A.b Auf den Formularen «Personalienblatt für Asylsuchende» und «Schrifliche Kurzbefragung Ukraine» - ausgefüllt am Tag der Gesuchstellung - gab er an, in Minsk geboren und belarussischer Staatsbürger zu sein sowie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine zu verfügen. Als Beleg reichte er eine Fotografie seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung Nr. (...), gültig bis am (...) 2027, sowie eine Kopie einer in Polen ausgestellten Beglaubigung derselben zu den Akten.
A.c Am 18. April 2023 fand die Befragung zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz statt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, die erste Hälfte seiner obligatorischen Schulzeit in Weissrussland und die zweite Hälfte in Georgien besucht zu haben. Er habe die letzten zwölf Jahre in der Ukraine gelebt und dort in den Minen gearbeitet. Er verfüge in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung. Diese habe er im Jahr 2014 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit beantragen können. Das Original seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung befinde sich in Polen bei einem Verwandten, weil er Angst gehabt habe, dass seine Dokumente beschlagnahmt würden oder er sie verlieren würde. Zwei Monate vor Kriegsausbruch habe er die ukrainische Staatsangehörigkeit beantragt. Wegen dieses Einbürgerungsprozesses habe er auf seine georgische Staatsbürgerschaft verzichtet. Am (...) 2022 habe er - damals noch als Zivilist - eine Schussverletzung am Bein erlitten. Drei Monate nach seiner Verletzung habe er sich freiwillig dem ukrainischen Militär angeschlossen. Dabei habe er als Fahrer gearbeitet, aber auch an den Kämpfen teilgenommen. Er habe zusammen mit einem Kollegen als einziger überlebt. Am (...) 2023 habe er die Ukraine verlassen und sei über Ungarn und Polen in die Schweiz gelangt. In der Befragung präzisierte er, dass sein Geburtsdatum der (...) 1985 und nicht der (...) 1985 sei.
Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um seine ukrainische Aufenthaltsbewilligung und gültige Ausweispapiere im Original nachzureichen.
A.d In der Folge reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ukrainischen Aufenthaltsdokuments vom (...) 2014 ein.
A.e Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 teilte seine damalige Rechtsvertretung mit, dass er sich aktiv darum bemühe, seinen Originalausweis baldmöglichst zu beschaffen.
B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein Asylverfahren durchzuführen, subsubeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er das Gericht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen.
D.
Am 14. Juni 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte ihn auf, bis zum 3. Juli 2023 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.b Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Am 5. Juli 2023 setzte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. Nach einmaliger Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. August 2023 vernehmen.
In ihrer Stellungnahme verwies die Vorinstanz unter anderem auf die Ergebnisse von Identitätsabklärungen des SEM bei den belarussischen und georgischen Behörden: Der Beschwerdeführer habe gemäss der Note der Botschaft der Republik Belarus in der Schweiz vom (...) 2023 nicht als Staatsbürger der Republik Belarus identifiziert werden können. Demgegenüber sei er mit Schreiben des georgischen Innenministeriums vom (...) 2023 als georgischer Staatsangehöriger unter den Personalien A._______, geboren am (...), identifiziert worden.
G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
G.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2023 ersuchte er das Gericht darum, die Vorinstanz anzuweisen, ihm umfassende Einsicht in sämtliche ihn betreffende Akten zu gewähren, sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik.
G.c Am 7. September 2023 forderte der Instruktionsrichter das SEM auf, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und erstreckte die Frist zur Replik.
G.d Mit Eingabe vom 29. September 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass ihm von der Vorinstanz bislang noch keine Akten zugestellt worden seien, und ersuchte um nochmalige Erstreckung der Replikfrist.
G.e Am 4. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz erneut auf, dem Beschwerdeführer umgehend umfassende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und erstreckte die Frist zur Replik entsprechend.
G.f Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei monierte er, dass ihm von der Vorinstanz unvollständige Akten zugestellt worden seien, und ersuchte erneut um Einsicht in sämtliche verfahrensrelevante Akten, insbesondere in sämtliche Unterlagen zur Identitätsabklärung.
H.
H.a Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 wurde die Vorinstanz erneut angewiesen, dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht zu gewähren beziehungsweise eine allfällige Einschränkung oder Verweigerung der Einsichtnahme rechtsgenüglich zu begründen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer Frist zur ergänzenden Stellungnahme nach Erhalt der Akten angesetzt.
H.b Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten.
I.
I.a Am 2. April 2026 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien der Aktenstücke der Rückkehrunterstützung des SEM (SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1) unter Schwärzung der geheim zu haltenden beziehungsweise als intern zu qualifizierenden Stellen, und gab ihm Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Erhalt der Akten eine Stellungnahme einzureichen.
I.b Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 eine Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m.105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörsanspruchs aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, der Begründungspflicht und des Anspruchs auf Mitwirkung im Beweisverfahren gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2
3.2.1 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts bestimmt sich nach der objektiven Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall. Massgeblich ist, ob das Aktenstück Beweischarakter aufweist, und nicht die Einstufung durch die Behörden als internes oder gar geheimes Dokument, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse die Akteneinsicht einschränken kann (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
3.2.2 Der Beschwerdeführer stellte während der Frist zur Einreichung der Replik zwei Mal Gesuche um umfassende Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Verfahrensakten der Vorinstanz. Nach gewährter Akteneinsicht monierte er mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 erneut, dass die Akteneinsicht unvollständig gewesen sei, weshalb er nochmalig um Einsicht in sämtliche verfahrensrelevante Akten ersuchte, insbesondere in sämtliche Unterlagen zur Identitätsabklärung (vgl. SEM-act. (...)-33/2). Weder die Abklärung des SEM bei der belarussischen Botschaft noch die Note vom (...) 2023 befänden sich in den zugestellten Akten. Gleiches gelte für die Abklärungen bei den georgischen Behörden und die angeblichen Rückmeldungen des georgischen Innenministeriums. Diese Akten seien nicht einmal im Aktenverzeichnis aufgeführt. Nach Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht durch das SEM am 3. November 2023 - wobei in die Abklärungen der Schweizer Vertretung im Ausland (SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1) aufgrund Geheimhaltungsinteressen die Einsicht verweigert wurde (vgl. SEM act. (...)-33/2) - folgte ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in sämtliche die Identitätsabklärungen betreffende Dokumente. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenstücke SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1 komplett geschwärzt worden seien. Am 2. April 2026 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke SEM-act. (...)-2/4 und SEM-act. (...)-4/1 unter Schwärzung der geheim zuhaltenden beziehungsweise als intern zu qualifizierenden Stellen. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer schliesslich beantragen, es sei ihm Einsicht in die aufdatierten Akten der Vorinstanz zu gewähren.
3.2.3 Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer zwar in korrekter Weise Einsicht in die Akten betreffend das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes gewährt hat. Im vorliegenden Verfahren stellt das SEM indessen massgeblich auch auf die Akten der Rückkehrunterstützung ab. Diese Akten sind damit ebenfalls Teil der Verfahrensakten und unterliegen in gleicher Weise dem Akteneinsichtsrecht. Die Einsicht in diese Unterlagen gewährte das SEM jedoch erst nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht und nur in unvollständiger Weise. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt.
3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 ein weiteres Mal um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht, ist sein Gesuch abzuweisen. Das letzte Aktenstück im Aktenverzeichnis SEM-act. (...) datiert vom 5. Februar 2024 (act. 36/1) und das letzte Aktenstück im Aktenverzeichnis SEM-act. (...) datiert zwar vom 7. März 2025 (act. 21/1), es handelt sich dabei jedoch um ein internes Dokument, welches nicht dem Einsichtsrecht unterliegt.
3.2.5 Nachdem dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen somit in sämtliche ihn betreffenden Verfah-rensakten Einsicht gewährt wurde, ist dieser Mangel als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.). Der durch unsorgfältige Verfahrensführung des SEM entstandene Aufwand ist indessen bei der Kostenfolge zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruches, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Die Vorinstanz führe aus, dass das Foto des im Jahre 2017 ausgestellten ukrainischen Aufenthaltstitels als Ausstellungsgrund den Code «03/01» vermerke, Abklärungen aber ergeben hätten, dass diese Art von Aufenthaltsbewilligungen an seit mindestens zwei Jahre verheiratete Ehepartner ukrainischer Staatsangehöriger oder an Kinder oder an Eltern eines ukrainischen Staatsangehörigen abgegeben würden. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht dazu befragt, wie er zu seinem Aufenthaltstitel vom Jahre 2017 gekommen sei. Damit habe sie ihm das Recht verwehrt, sich zum Beweisergebnis zu äussern.
3.3.2 Das Recht sich zum Beweisergebnis zu äussern, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG. Dazu gehört das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 E. 4.4; 132 V 368 E. 3.1). Sobald eine Verfügung massgeblich darauf abstellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt, ist den Betroffenen vor deren Erlass die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-7743/2025 vom 20. November 2025 E. 6).
3.3.3 In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer erstmals vorgehalten, dass die von ihm eingereichten Kopien und digitalen Fotos der ukrainischen Aufenthaltsbewilligungen gefälscht sein könnten. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit Fälschungsmerkmalen in den Beweismitteln auseinander (vgl. angefochtenen Verfügung, Ziff. II Ziff. 3, S. 5). Es wäre somit angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich vor dem Erlass der Verfügung zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung indes klar offengelegt, welche Indizien gegen die Echtheit der eingereichten Beweismittel sprechen. Zudem erhielt er mit der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit, sich zu den aufgeführten Fälschungsmerkmalen zu äussern und Gegenbeweise einzureichen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre somit im heutigen Zeitpunkt ebenfalls als geheilt zu betrachten. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrere Verletzungen der Begründungspflicht der Vorinstanz. So macht er insbesondere geltend, die Vorinstanz habe betreffend die am 28. April 2023 eingereichten Kopie des im Jahre 2014 ausgestellten Aufenthaltstitels keinerlei Einschätzung vorgenommen. Ebenfalls begründe sie nicht, ob und inwiefern sie die Echtheit und Gültigkeit dieser Bewilligung anzweifle. Weiter habe die Vorinstanz betreffend die Kopie der Aufenthaltsbewilligung vom Jahre 2017 zwar begründet, warum sie dieses Dokument als Fälschung betrachte, jedoch habe sie die Quellen der Abklärungen dazu nicht bekanntgegeben.
3.4.2 Die Begründungspflicht stellt einen weiteren Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.4.3 Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auf das Aufenthaltsdokument aus dem Jahre 2014 einging. Dieses liegt jedoch nur in Kopie vor, weshalb es ohnehin nur von eingeschränktem Beweiswert ist. Kommt hinzu, dass das SEM in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2017 verschiedene Fälschungsmerkmale festgestellt und sich ausführlich dazu geäussert hat. Unter diesen Umständen ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Analyse der aktuellen Aufenthaltsbewilligung beschränkte.
3.4.4 Soweit in der fehlenden Quellenangabe betreffend die Dokumentenprüfung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2017 eine mögliche Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden könnte, wäre eine solche spätestens nach den Erläuterungen des SEM in der Vernehmlassung vom 16. August 2023 als nachträglich geheilt zu betrachten.
4.
4.1 Weiter wird eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM gerügt.
4.1.1 Die Vorinstanz habe die ukrainische Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahre 2017 nur basierend auf Fälschungsmerkmalen auf der notariell beglaubigten Kopie aus dem Recht gewiesen, obwohl auf der Aufenthaltsbewilligung selbst keine Fälschungsmerkmale nachgewiesen worden seien. Um ihre Zweifel an der Echtheit der Dokumente aus dem Weg zu räumen, hätte sie weitere Abklärungen vornehmen müssen.
4.1.2 Zudem sei die Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Weissrussland auf der Basis eines unzureichend erstellten Sachverhalts vorgenommen worden. Das SEM habe es in seinem Entscheid gänzlich unterlassen, auf aktuelle Länderinformationen betreffend dieses Land zurückzugreifen und stütze sich lediglich und in unvollständiger Art und Weise auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Schliesslich gehe die Vorinstanz in ihrer Verfügung von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus, obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung nie angegeben habe, je über einen belarussischen Pass verfügt zu haben.
4.2
4.2.1 Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1043).
Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Offenlegung der Identität nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sowie das Abgeben von Reisepapieren und Identitätsausweisen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG sind dabei zentrale Elemente der Mitwirkungspflicht.
4.3
4.3.1 Angesichts der festgestellten Fälschungsmerkmale betreffend die notariell beglaubigte ukrainische Aufenthaltsbewilligung - unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des konkreten Falls (vgl. nachfolgend E. 4.3.2 f.) - durfte die Vorinstanz auf vertiefte Abklärungen zu den weiteren ins Recht gelegten Dokumenten verzichten, zumal der Beschwerdeführer seine Beweismittel nur als Kopien eingereicht hatte und die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung von Originaldokumenten (vgl. SEM-act. (...)-6/12, F23) ohne überzeugende Begründung hatte verstreichen lassen.
4.3.2 Auf weitergehende Abklärungen zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Weissrussland durfte die Vorinstanz ebenfalls verzichten, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung selbst ausführte, dass nichts dagegenspreche und seine Eltern dort leben würden (vgl. SEM-act. (...)-6/12, F92 f.).
4.3.3 Der Beschwerdeführer gab selbst an, weissrussischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. SEM-act. (...)-1/15). Im Entscheidzeitpunkt bestand für die Vorinstanz kein Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln und weitere Abklärungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer über einen belarussischen Pass verfügt beziehungsweise sich einen solchen ausstellen lassen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG).
4.3.4 Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - zumindest im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - als unbegründet.
4.3.5 Im Verlauf der Rückkehrunterstützung ergaben sich bei der Identitätsabklärung bei den belarussischen und georgischen Behörden neue Erkenntnisse. So stellte sich namentlich heraus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Georgiens ist (vgl. dazu E. 7.3). Inwiefern diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach auch im heutigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor und das entsprechende Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind beziehungsweise - soweit sie sich als begründet erweisen - als auf Beschwerdestufe nachträglich geheilt zu betrachten sind. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit nicht angezeigt. Sein Hauptantrag ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 15. Mai 2023 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.
7.
7.1 Zur Begründung der Verweigerung vorübergehenden Schutzes führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache weder geltend, ukrainischer Staatsbürger zu sein noch in der Ukraine einen nationalen oder internationalen Schutzstatus zu besitzen, weshalb nur Ziff. I lit. c der Allgemeinverfügung in Betracht komme. Anlässlich der Registrierung habe sich der Beschwerdeführer weder mit seinem Reisepass noch mit einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung ausweisen können. Trotz Ansetzens einer Frist seien bis zum heutigen Tage weder Identitätsdokumente noch eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung nachgereicht worden. Es sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht geregelt gewesen sei. Zu keinem anderen Schluss vermöchten auch die von ihm eingereichten Kopien und digitalen Fotos der ukrainischen Aufenthaltstitel führen. Diese wiesen offensichtliche Verfälschungsmerkmale auf. Das digitale Foto des im Jahre 2017 ausgestellten ukrainischen Aufenthaltstitels vermerke als Ausstellungsgrund den Code «03/01». Abklärungen hätten ergeben, dass diese Art von Aufenthaltsbewilligungen an seit mindestens zwei Jahre verheiratete Ehepartner ukrainischer Staatsangehöriger oder an Kinder oder an Eltern eines ukrainischen Staatsangehörigen ausgegeben würden. Weder auf dem Personalienblatt noch während der Befragung vom 18. April 2023 habe er geltend gemacht, verheiratet zu sein. Ebenso weise die in Polen notariell beglaubigte Kopie desselben ukrainischen Aufenthaltstitels Verfälschungsmerkmale auf. Die Beglaubigung bestätige die Übereinstimmung der Kopie mit einem «Pass» und nicht mit einem Aufenthaltstitel. Es scheine unwahrscheinlich, auf einen Fehler des Notars zu schliessen, zumal der Aufenthaltstitel nebst in ukrainischer Sprache auch auf Englisch als «Permanent Residence Permit» entsprechend gekennzeichnet sei. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Abschriften das Geburtsdatum (...) 1985 aufwiesen. Anlässlich der Befragung vom 18. April 2023 habe er hingegen ausdrücklich geltend gemacht, am (...) 1985 und nicht am (...) 1985 geboren zu sein. Es erübrige sich deshalb die weitere Prüfung, ob er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne.
7.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er erfülle die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. So habe er bei Kriegsausbruch über eine mindestens bis am (...) 2027 gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Kopie des Ausweises aus dem Jahre 2017 mit Gültigkeit bis am (...) 2027 weise - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - keinerlei Fälschungsmerkmale auf und sei gar von einer polnischen Notarin beglaubigt worden, was zusätzlich für die Echtheit des Dokuments spreche. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt, wofür er auf die georgische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Über einen belarussischen Pass verfüge er nicht. Damit erfülle er die erste Voraussetzung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung. Sodann könne er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Belarus zurückkehren. Einerseits sei die Menschenrechtslage in Belarus unverändert desolat. Da er, der Beschwerdeführer, nicht nur seine Unterstützung für die Ukraine bekundet habe, sondern sogar auf Seiten der Ukraine gegen die russischen Streitkräfte aktiv während elf Monaten an Kampfhandlungen teilgenommen habe, würde er bei einer Wegweisung nach Belarus Gefahr laufen, denunziert, verhaftet, strafrechtlich verfolgt, in Haft gefoltert und schliesslich unmenschlich bestraft zu werden.
7.3 In ihrer Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz im Wesentlichen, sie habe im Rahmen der Wegweisung am 20. Mai 2023 Identitätsabklärungen bei der Botschaft der Republik Belarus in der Schweiz vorgenommen. Mit Note vom (...) 2023 habe die belarussische Botschaft dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatbürger der Republik Belarus habe identifiziert werden können, respektive ihm kein Pass der Republik Belarus ausgestellt worden sei. Im Rahmen der Identitätsabklärungen bei den georgischen Behörden habe das Innenministerium mit Schreiben vom (...) 2023 den Beschwerdeführer als Herrn A._______, geboren am (...) 1985, georgischer Staatsangehöriger mit Personennummer (...) identifiziert und in die Rückübernahme des Beschwerdeführers eingewilligt. Auch stellte die georgische Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer eine Passersatzpapier, gültig bis 11. Oktober 2023, aus.
7.4 In der Replik wird dem entgegnet, es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Identitätsnachweise noch nicht im Original habe beschaffen können. Jedoch habe er Fotos seiner Aufenthaltsbewilligungen eingereicht. Die Vorinstanz schreibe, dass Kopien «leicht manipulierbar» seien, weshalb ihnen kaum Beweiskraft zukomme. Jedoch sei anzumerken, dass es durchaus üblich sei, dass Personen lediglich Kopien ihrer Ausweisdokumente auf sich hielten. Sodann sei davon auszugehen, dass die belarussischen Behörden spätestens nach den Abklärungen der Schweizer Behörden Kenntnis über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Ukraine und sein Schutzgesuch in der Schweiz hätten, womit eine Verfolgungsgefahr erstellt sei. Des Weiteren halte der Beschwerdeführer an seiner belarussischen Staatsangehörigkeit fest. In der Anfrage an das georgische Aussenministerium falle auf, dass als Geburtsdatum nur der (...) 1985 angegeben worden sei, und auch der Geburtsort sei bei beiden Abklärungen jeweils unterschiedlich angegeben worden. Mit diesen widersprüchlichen Angaben könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abklärungen beim georgischen Innenministerium und bei der belarussischen Botschaft zu einem falschen Ergebnis geführt hätten.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen hat. Gemäss dem Schreiben des georgischen Innenministeriums vom (...) 2023 wurde der Beschwerdeführer inzwischen als georgischer Staatsangehöriger mit den Personalien A._______, geboren am (...) 1985, mit Personennummer (...) identifiziert und wurde seiner Rückübernahme durch die georgischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.609) zugestimmt. Auch stellte die georgische Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Passersatzpapier in Aussicht (vgl. SEM-act. (...)-9/2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an diesen Feststellungen vermögen - auch unter Berücksichtigung der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers betreffend die Angaben zu seiner Person - nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinem Entscheid das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Ukraine im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, als nicht erstellt erachtete. Das SEM ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die zweite Voraussetzung der Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine nicht.
7.6 Die vorinstanzliche Verfügung ist somit zu bestätigen, soweit darin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgewiesen wurde. Sein entsprechendes Eventualbegehren ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6; D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 S. 6).
8.2 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
8.3 Aus den Akten geht nach heutigem Kenntnisstand unzweifelhaft hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben um einen belarussischen Staatsbürger, sondern um einen georgischen Staatsbürger mit anderer Identität handelt (vgl. E. 7.3. und 7.5). Somit erübrigt es sich, die in der Beschwerde und auf Beschwerdestufe gemachten Ausführungen zur Problematik in Belarus zu prüfen. Doch auch seine Ausführungen zu Georgien lassen die vorausgesetzte Verfolgungsfurcht missen. So führt der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 18. April 2023 (SEM-act. (...)-6/12) betreffend Georgien aus, dass er seit dem Jahre 2003 nicht mehr in Georgien gewesen sei (idem A13 und 36). Er habe im Jahre 2014 auf den georgischen Pass verzichtet, um die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erlangen (idem A8f. und 18). Er gab weiter an, in Georgien habe er zwar keine Feinde, aber er habe dort weder Unterkunft noch irgendwelche Papiere (idem A95). Er habe bis jetzt nie irgendwelche Probleme mit irgendjemandem gehabt, sei nie verurteilt oder angeklagt oder politisch oder religiös aktiv gewesen. Er glaube jedoch - weil Georgien nicht mit der Ukraine solidarisch sei - dass sie kommen werden (idem A96-98). In seiner Beschwerde und in seinen Eingaben auf Beschwerdestufe hält der Beschwerdeführer an seiner belarussischen Staatsbürgerschaft fest und nimmt zu den in der Anhörung vom 18. April 2023 gemachten Vorbringen betreffend Georgien keine Ergänzungen vor.
8.4 Aus den vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbringen bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Georgien lässt sich - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen betreffend seine Kampfhandlungen in der Ukraine - keine gemäss Art. 18 AsylG geäusserte Verfolgungsfurcht ableiten. Die Vorinstanz durfte folglich direkt das Wegweisungsverfahren fortsetzen und war aus Art. 69 Abs. 4 AsylG nicht verpflichtet, ein Asylverfahren und damit eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers ist folglich ebenfalls abzuweisen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Georgien gilt nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311] als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. dazu statt Vieler Urteil des BVGer F-1195/2026 vom 26. Februar 2026 E. 6.3). Seine pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Regelvermutung nicht umzustossen.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation steht dem Vollzug der Wegweisung nach Georgien nicht entgegen. Georgien gilt nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311] als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat. Dies bedeutet, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel auch als zumutbar gilt (vgl. Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.1). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen.
10.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch die von ihm während der Anhörung geltend gemachten psychischen Probleme stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht im Wege. In den Akten befindet sich kein Arztbericht, welcher seine Vorbringen bestätigen würde, und auch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer keinen Arztbericht ein. Sodann verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.2.3; D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.5; E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4 m.w.H.)
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Seine Vorbringen und pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Da der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG am 16. Juni 2023 guthiess, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens mit seinen Beschwerdebegehren eine - um drei Viertel - reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; ebenso BVGE 2008/47 E. 5). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 20. Oktober 2023 einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden à Fr. 220.- aus, wobei die letzten beiden Eingaben für den Beschwerdeführer vom 22. November 2023 und 4. Mai 2026 unberücksichtigt sind. Der Gesamtaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig ermitteln und ist auf 14 Stunden zu beziffern. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 785.- (inkl. Anteil Auslagen) festzusetzen.
12.3 Das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Juni 2023 gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin ist bei diesem Verfahrensausgang gutzuheissen. Somit ist der amtlichen Rechtsbeiständin drei Viertel des Gesamtaufwandes als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten und entsprechend dem für das amtliche Honorar ebenfalls anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.- für Rechtsanwält/-innen auf insgesamt Fr. 2'345.- (inkl. Anteil Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 785.- auszurichten.
4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw LL.M. Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'345.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann
Lea Fritsche
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...) (in Kopie)