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D-337/2008

D-337/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens und ethnische Oromo aus B._______ - ihr Heimatland via C._______ am 12. Dezember 2005 in Richtung D._______. Von E._______ flog sie via F._______ am 19. Dezember 2005 nach G._______, ehe sie am 21. Dezember 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2006 im EVZ (...) und der Anhörung vom 10. Februar 2006 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Freundin gelebt. Am 2. November 2005 sei ihr Bruder von drei bewaffneten Männern in Zivil von zu Hause mitgenommen worden. Am 29. November 2005 seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie ihren Bruder umbringen würden. Sie sei aufgefordert worden, Geld mitzunehmen, welches ihr sogleich wieder weggenommen worden sei. Die Männer hätten sie in einem Auto in ein abgelegenes Haus in H._______ gebracht. Dort sei sie während fünf Tagen festgehalten und mehrfach vergewaltigt worden. Einer der Entführer habe ihr gegen Bezahlung von 3'000 äthiopischen Birr zur Flucht verholfen. Daraufhin habe sie sich nach C._______ begeben. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 18. Dezember 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verschob er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies forderte er die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG auf, bis zum 13. Februar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 13. März 2008 einen ausführlichen psychiatrischen Arztbericht (datiert auf den 14. März 2008) zu den Akten, in welchem ihr (Auflistung Diagnose) diagnostiziert wurden. Dieser Bericht bestätige die in der Beschwerde gemachten Ausführungen vollumfänglich. So sei die diagnostizierte Erkrankung, insbesondere die (...), klar auf ein Ereignis sexueller Gewalt, also auf die Vergewaltigung zurückzuführen. Gleicher Ursache sei gemäss ärztlichem Bericht aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leide und zudem kaum in der Lage sei, über die erlebten Ereignisse zu berichten, beziehungsweise diesbezügliche Gespräche möglichst schnell hinter sich bringen wolle. Der vorliegende Arztbericht sehe als notwendige Behandlung eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung vor. Eine solche sei jedoch in Äthiopien nicht möglich, aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes unbedingt notwendig. Eine Wegweisung erscheine also auch aus medizinischen Gründen als unzulässig und unzumutbar. Das neue Beweismittel müsse entsprechend gewürdigt werden. H. Mit Schreiben vom 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (datiert auf den 2. April 2009) zu den Akten. Gemäss diesem Bericht hätten sich die (...) und die (...) durch die Therapie gebessert, seien jedoch noch nicht stabil. Zudem werde erneut bestätigt, dass der unsichere Aufenthaltsstatus nach wie vor eine grosse psychische Belastung darstelle. Überdies sei die als sinnvoll indizierte Behandlung noch nicht abgeschlossen. I. Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter spezieller Berücksichtigung der beiden psychiatrischen Berichte vom 14. März 2008 und vom 2. April 2009 eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 zog das BFM seine Verfügung vom 14. Dezember 2007, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezieht, in Wiedererwägung, nahm die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und hob deshalb die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 14. Dezember 2007 auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2011 bekam die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde vom 17. Januar 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 - soweit jene nicht gegenstandslos geworden ist - zurückzuziehen. L. Gemäss Mitteilung ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde im Asylpunkt fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz ersucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung geltend gemacht, sie sei am 30. November 2005 sowohl am Morgen als auch am Nachmittag von je einem Mann vergewaltigt worden (vgl. A1, S. 5). Danach sei sie jeden Tag von diversen weiteren Männern vergewaltigt worden. Bei jeder Wachablösung habe sie sexuelle Übergriffe zu erleiden gehabt (vgl. A1, S. 5). Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung ausgeführt, am Nachmittag des 30. November 2005 sei sie von einem Mann und am nächsten Tag von zwei Männern nacheinander vergewaltigt worden (vgl. A10, S. 8 f.). Insgesamt sei sie zwei Mal vergewaltigt worden, wobei beim zweiten Mal zwei Männer beteiligt gewesen seien (vgl. A10, S. 9). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen in zentralen Sachverhaltselementen könne den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Im Weiteren seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, der Mann, welcher ihr zur Flucht verholfen habe, heisse X._______ (vgl. A10, S. 9). Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass ihr dieser Mann seinen Namen genannt haben solle. Auch seien ihre Angaben bezüglich der angeblich erlittenen Vergewaltigungen wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Es fehlten insbesondere individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Sodann halte die Beschwerdeführerin fest, sie sei von Äthiopien in die Schweiz gereist, ohne dass sie selbst irgendwelche Reisepapiere habe vorweisen müssen. Bei den Grenzkontrollen habe der Schlepper jeweils Reisedokumente für sie vorgewiesen, unter anderem auch bei der Einreise in die Schweiz am Flughafen G._______. Unter welcher Identität sie gereist sei, wisse sie nicht (vgl. A1, S. 5 f. und A10, S. 5). Diese Angaben müssten jedoch als realitätsfremd qualifiziert werden. So sei es insbesondere nicht möglich, am Flughafen G._______ die Passkontrolle zu passieren, ohne sich persönlich ausweisen zu müssen. Diese realitätsfremden Aussagen in wichtigen Punkten würden die bereits zuvor gezogene Schlussfolgerung untermauern, wonach ihren Vorbringen kein Glaube geschenkt werden könne. Wer um Asyl nachsuche, sei verpflichtet, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere und Identitätsdokumente abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe dies aber nicht getan, obwohl sie bereits am 21. Dezember 2005 im EVZ (...) dazu aufgefordert worden sei. Somit stehe weder ihre Identität, noch der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, noch ihr Reiseweg zweifelsfrei fest. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Nach der Abhandlung des bereits bekannten Sachverhalts wird in der Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2008 im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sie sich bezüglich der erlebten Vergewaltigungen widerspreche. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach vergewaltigt worden. Diese Vergewaltigungen seien die ersten sexuellen Erfahrungen der damals erst (...)-Jährigen gewesen. Bei der Anhörung habe sie angegeben, nach der ersten Vergewaltigung sehr müde gewesen zu sein, habe aber trotzdem wahrgenommen, dass sie der Mann dort gelassen habe (vgl. A10, S. 9). Diese Aussage zeige, dass sie nach der Vergewaltigung wie benommen gewesen sei und die Ereignisse nur noch in diesem benommenen Zustand wahrgenommen habe. Es erscheine klar, dass infolge derartiger unvorstellbar traumatischer Erlebnisse die Erinnerungen beeinträchtigt seien. Noch heute könne sich die Beschwerdeführerin nur sehr schlecht an das Erlebte erinnern. Traumatische Erlebnisse würden als aussergewöhnliche Erfahrungen gelten und könnten beispielsweise wie im vorliegenden Fall durch das Erleben von sexueller Gewalt hervorgerufen werden. Sie würden den Rahmen üblicher menschlicher Erfahrungen sprengen und überwältigten die normalen seelischen und biologischen Anpassungsmechanismen des Menschen. Traumatische Erlebnisse bedrohten das Leben oder die körperliche Unversehrtheit und würden den Betroffenen in extreme Hilflosigkeit und Angst versetzen. Daher sei das Wissen über Traumata und ihre Auswirkungen für die Haltung gegenüber Überlebenden solcher Beeinträchtigungen von grosser Bedeutung. Im Rahmen der Anhörung in einem Asylverfahren müsse gebührend berücksichtigt werden, dass bei einem Traumaopfer nicht die gleichen Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden dürften, wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Das BFM habe diesen Aspekt jedoch gänzlich unbeachtet gelassen. Deshalb müsse betont werden, dass Erinnerungsstörungen mit einer Traumatisierung infolge eines traumatischen Erlebnisses einhergingen. Die Unfähigkeit, sich an genaue Details widerspruchsfrei zu erinnern, spreche gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, professionelle Hilfe zu erhalten, und sobald das Krankheitsbild genügend erstellt sei, werde ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht umgehend an die Asylbehörden weitergereicht. Obschon (bis dahin) noch kein detailliertes ärztliches Zeugnis vorliege, könne trotzdem zusammengefasst werden, dass widersprüchliche Aussagen eines Vergewaltigungsopfers nicht auf eine erfundene Geschichte hinwiesen beziehungsweise deren Unglaubhaftigkeit bedeuten müssten. Dies sei wissenschaftlich untermauert und widerspreche den Feststellungen der Vorinstanz. Zudem sei zu bedenken, dass die Anhörung und die Befragung sehr zeitnah zu den erlebten Vergewaltigungen und der überstürzten Flucht erfolgt seien. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin immer noch in einem höchst traumatisierten Zustand befunden. Bezeichnend hierfür sei, dass sie sich heute nicht mehr erinnern könne, ob die Befragung von einem Mann oder einer Frau durchgeführt worden sei. Weiter habe das Bundesamt geltend gemacht, die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigungen seien wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Es fehle insbesondere an individualisierten Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Betreffend dieses Argument sei ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Kurzbefragung nie über sexuelle Fragen oder Erlebnisse gesprochen und sich ob der erlebten Ereignisse geschämt habe. Aus dem ersten Protokoll werde dann auch klar, dass sie versucht habe, den Bericht über die Vergewaltigungen möglichst schnell hinter sich zu bringen. Die Befragung sei dann äusserst summarisch ausgefallen. Aber auch im zweiten Interview scheine die Beschwerdeführerin noch kein Vertrauensverhältnis zur Befragerin aufgebaut zu haben. Weiter treffe auch die Aussage nicht zu, es entstehe der Eindruck, dass sie die Ereignisse nicht selber erlebt habe. So betone sie bei der Anhörung immer wieder, dass sie diesen Handlungen nicht zugestimmt habe, sondern dass sie dazu gezwungen worden sei (vgl. A10, S. 8). In diesen Aussagen drücke sich klar ihre Scham aus, wäre es ansonsten nicht nötig, ständig zu betonen, dass man bei einer Vergewaltigung nicht freiwillig mitgemacht habe. Zudem wiesen ihre Ausführungen sehr wohl auch detaillierte Angaben auf. So beschreibe sie sowohl das Zimmer, in welchem sie vergewaltigt worden sei, als auch ihren Vergewaltiger sehr genau (vgl. A10, S. 8). Um über die Vergewaltigung detailliert zu erzählen, fehle offenbar noch ihr Vertrauen in die Befragerin. Zum anderen mache die Vorinstanz geltend, es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass der Mann, welcher der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen habe, ihr seinen Namen nenne. Zudem sei realitätsfremd, dass sie nicht wisse, unter welcher Identität sie ausgereist sei. Auch dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Freundin am Telefon gesprochen habe, um die Geldübergabe zu vereinbaren, habe die Freundin sie nach dem Namen des Mannes gefragt, dem sie das Geld übergeben müsse. Dieser habe daraufhin den Namen X._______ angegeben. Dies widerspreche in keiner Art und Weise der Logik, sei es doch für die Geldübergabe nötig, einen Namen als Erkennungsmerkmal anzugeben. Ob es sich dabei um den richtigen oder einen falschen Namen gehandelt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Bezüglich der Freundin sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Aussagen der Befragerin an der Anhörung (vgl. A10, S. 12) bereits bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, dass diese bei ihnen gewohnt habe. Dies könne nämlich ohne weiteres aus der Aussage, die Freundin sei von der Familie adoptiert worden (vgl. A1, S. 5), geschlossen werden. Weiter sei auch die Tatsache der Unkenntnis der Identität, unter welcher die Beschwerdeführerin ausgereist sei, nicht realitätsfremd. Sie habe die Grenzkontrolle in G._______ mit dem Schlepper überquert. Dabei seien sie zu zweit zum Beamten gegangen und hätten dort beide Pässe gezeigt. Dies entspreche durchaus dem Üblichen für gemeinsam reisende Personen, zumal es möglich sei, dass der Schlepper sie als seine Tochter oder sonstige Verwandte ausgegeben habe. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sich das Bundesamt erst gar nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar nicht primär und unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch motivierte Verfolgung, sondern mache sinngemäss geltend, aufgrund der Bedeutung des Phänomens der Gewalt gegen Frauen nicht mit dem Schutz des äthiopischen Staates vor Übergriffen rechnen zu können. Ziele der Verfolger mit gewissen Massnahmen darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, sei das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relevante Verfolgungsmotiv gegeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b/cc S. 18). Mit anderen Worten könne in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. In casu werde der Beschwerdeführerin der staatliche Schutz vor Verfolgung durch ihren Peiniger verwehrt bleiben, da häusliche Gewalt im länderspezifischen Kontext von den Behörden ignoriert werde. Es sei festzustellen, dass das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liege. Es sei daher offensichtlich, dass weibliche Opfer von Gewalttaten nicht denselben staatlichen Schutz erhielten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen könnten. Darin sei ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken (vgl. EMARK 2006 Nr. 32). Das BFM habe fälschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt und verletze so Art. 3 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz sei daher vollumfänglich aufzuheben. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erläuterungen ihre Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Die Folge sei die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da keine Ausschlussgründe vorlägen, sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Be­hörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollstän­dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu­grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungs­rechts­pfle­ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 106 Bst. b AsylG bildet denn auch die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts neben der Verletzung von Bun­desrecht, einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauchs des Ermes­sens (Art. 106 Bst. a AsylG) und der Unangemessenheit (Art. 106 Bst. c AsylG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollstän­digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 106 Bst. b AsylG).

E. 5.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind in den Aussagen der Beschwerdeführerin zwar Widersprüche auszumachen, doch reichen diese nicht aus, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz gänzlich zu verzichten. Die eingereichten Arztberichte vom 14. März 2008 und vom 2. April 2009 weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wohl Opfer von sexueller Gewalt geworden beziehungsweise mehrfach vergewaltigt worden ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie vergewaltigt wurde, so dass die diesbezügliche Asylrelevanz hätte geprüft werden müssen. Die in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen gestellten Diagnosen erscheinen zudem vereinbar mit dem vorgebrachten Erlebnis einer sexuellen Gewalterfahrung. Das BFM schliesst insbesondere aus den unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Anzahl der erlittenen Vergewaltigungen beziehungsweise der daran beteiligten Männer gesamthaft auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, ohne sich mit den geltend gemachten Gewaltübergriffen auseinanderzusetzen. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind in Anbetracht der eingereichten Arztberichte indessen zu wenig substanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Vorkommnisse einer vertieften Abklärung zu unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.

E. 5.3 Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen der Be­schwerdeführerin, die - wie nachstehend ausgeführt - vom BFM zu prüfen sein wird, ist bereits an dieser Stel­le festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der nunmehr auch für die Schweiz massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra­struktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli­chen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für lang­fristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht ver­langt werden. Kei­nem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder­zeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).

E. 6.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato­risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach­verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechts­mitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozess­ökonomie (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichem Schutz bei Frauen, die in Äthiopien Opfer physischer und psychischer Gewalt beziehungsweise sexueller Übergriffe geworden sind oder solche zu befürchten haben. Eine einlässliche Analyse der Situation bedarf allerdings weiterer Abklärungen, weshalb die notwendige Entscheidreife für einen reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist; um ferner der Beschwerdeführerin nicht eine Instanz zu nehmen, ist es demnach angezeigt, die Sache an das Bundesamt zur Vornahme der nicht unerheblichen Sachverhaltsabklärungen zu­rückzuweisen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im Zu­sammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die glaubhaft vorgebrachten und an ihr verübten physischen und psy­chischen beziehungsweise geschlechtsspezifischen Gewaltdelikte und deren Asylrelevanz nicht als zur Genü­ge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachge­recht, das Ver­fahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das BFM die nötigen Ab­klärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung un­ter­zieht.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren Asylrelevanz im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieses Umstandes ist die Beschwerde vom 17. Januar 2008 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht bereits als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, die Durchführung einer eingehenden Lageanalyse über Gewalt an Frauen in Äthiopien und deren Schutzmöglichkeiten durch den Staat oder private Institutionen durchzuführen beziehungsweise anzuordnen, um so­mit in casu den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären.

E. 8.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif­ten­wechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'000.- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist der Beschwerdefüh­re­rin durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-337/2008 Urteil vom 23. September 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Äthiopiens und ethnische Oromo aus B._______ - ihr Heimatland via C._______ am 12. Dezember 2005 in Richtung D._______. Von E._______ flog sie via F._______ am 19. Dezember 2005 nach G._______, ehe sie am 21. Dezember 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2006 im EVZ (...) und der Anhörung vom 10. Februar 2006 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Freundin gelebt. Am 2. November 2005 sei ihr Bruder von drei bewaffneten Männern in Zivil von zu Hause mitgenommen worden. Am 29. November 2005 seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie ihren Bruder umbringen würden. Sie sei aufgefordert worden, Geld mitzunehmen, welches ihr sogleich wieder weggenommen worden sei. Die Männer hätten sie in einem Auto in ein abgelegenes Haus in H._______ gebracht. Dort sei sie während fünf Tagen festgehalten und mehrfach vergewaltigt worden. Einer der Entführer habe ihr gegen Bezahlung von 3'000 äthiopischen Birr zur Flucht verholfen. Daraufhin habe sie sich nach C._______ begeben. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 18. Dezember 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verschob er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies forderte er die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG auf, bis zum 13. Februar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 13. März 2008 einen ausführlichen psychiatrischen Arztbericht (datiert auf den 14. März 2008) zu den Akten, in welchem ihr (Auflistung Diagnose) diagnostiziert wurden. Dieser Bericht bestätige die in der Beschwerde gemachten Ausführungen vollumfänglich. So sei die diagnostizierte Erkrankung, insbesondere die (...), klar auf ein Ereignis sexueller Gewalt, also auf die Vergewaltigung zurückzuführen. Gleicher Ursache sei gemäss ärztlichem Bericht aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leide und zudem kaum in der Lage sei, über die erlebten Ereignisse zu berichten, beziehungsweise diesbezügliche Gespräche möglichst schnell hinter sich bringen wolle. Der vorliegende Arztbericht sehe als notwendige Behandlung eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung vor. Eine solche sei jedoch in Äthiopien nicht möglich, aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes unbedingt notwendig. Eine Wegweisung erscheine also auch aus medizinischen Gründen als unzulässig und unzumutbar. Das neue Beweismittel müsse entsprechend gewürdigt werden. H. Mit Schreiben vom 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (datiert auf den 2. April 2009) zu den Akten. Gemäss diesem Bericht hätten sich die (...) und die (...) durch die Therapie gebessert, seien jedoch noch nicht stabil. Zudem werde erneut bestätigt, dass der unsichere Aufenthaltsstatus nach wie vor eine grosse psychische Belastung darstelle. Überdies sei die als sinnvoll indizierte Behandlung noch nicht abgeschlossen. I. Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter spezieller Berücksichtigung der beiden psychiatrischen Berichte vom 14. März 2008 und vom 2. April 2009 eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 zog das BFM seine Verfügung vom 14. Dezember 2007, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezieht, in Wiedererwägung, nahm die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und hob deshalb die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 14. Dezember 2007 auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2011 bekam die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde vom 17. Januar 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 - soweit jene nicht gegenstandslos geworden ist - zurückzuziehen. L. Gemäss Mitteilung ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde im Asylpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz ersucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung geltend gemacht, sie sei am 30. November 2005 sowohl am Morgen als auch am Nachmittag von je einem Mann vergewaltigt worden (vgl. A1, S. 5). Danach sei sie jeden Tag von diversen weiteren Männern vergewaltigt worden. Bei jeder Wachablösung habe sie sexuelle Übergriffe zu erleiden gehabt (vgl. A1, S. 5). Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung ausgeführt, am Nachmittag des 30. November 2005 sei sie von einem Mann und am nächsten Tag von zwei Männern nacheinander vergewaltigt worden (vgl. A10, S. 8 f.). Insgesamt sei sie zwei Mal vergewaltigt worden, wobei beim zweiten Mal zwei Männer beteiligt gewesen seien (vgl. A10, S. 9). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen in zentralen Sachverhaltselementen könne den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Im Weiteren seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, der Mann, welcher ihr zur Flucht verholfen habe, heisse X._______ (vgl. A10, S. 9). Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass ihr dieser Mann seinen Namen genannt haben solle. Auch seien ihre Angaben bezüglich der angeblich erlittenen Vergewaltigungen wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Es fehlten insbesondere individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Sodann halte die Beschwerdeführerin fest, sie sei von Äthiopien in die Schweiz gereist, ohne dass sie selbst irgendwelche Reisepapiere habe vorweisen müssen. Bei den Grenzkontrollen habe der Schlepper jeweils Reisedokumente für sie vorgewiesen, unter anderem auch bei der Einreise in die Schweiz am Flughafen G._______. Unter welcher Identität sie gereist sei, wisse sie nicht (vgl. A1, S. 5 f. und A10, S. 5). Diese Angaben müssten jedoch als realitätsfremd qualifiziert werden. So sei es insbesondere nicht möglich, am Flughafen G._______ die Passkontrolle zu passieren, ohne sich persönlich ausweisen zu müssen. Diese realitätsfremden Aussagen in wichtigen Punkten würden die bereits zuvor gezogene Schlussfolgerung untermauern, wonach ihren Vorbringen kein Glaube geschenkt werden könne. Wer um Asyl nachsuche, sei verpflichtet, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere und Identitätsdokumente abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe dies aber nicht getan, obwohl sie bereits am 21. Dezember 2005 im EVZ (...) dazu aufgefordert worden sei. Somit stehe weder ihre Identität, noch der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, noch ihr Reiseweg zweifelsfrei fest. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. Nach der Abhandlung des bereits bekannten Sachverhalts wird in der Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2008 im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sie sich bezüglich der erlebten Vergewaltigungen widerspreche. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach vergewaltigt worden. Diese Vergewaltigungen seien die ersten sexuellen Erfahrungen der damals erst (...)-Jährigen gewesen. Bei der Anhörung habe sie angegeben, nach der ersten Vergewaltigung sehr müde gewesen zu sein, habe aber trotzdem wahrgenommen, dass sie der Mann dort gelassen habe (vgl. A10, S. 9). Diese Aussage zeige, dass sie nach der Vergewaltigung wie benommen gewesen sei und die Ereignisse nur noch in diesem benommenen Zustand wahrgenommen habe. Es erscheine klar, dass infolge derartiger unvorstellbar traumatischer Erlebnisse die Erinnerungen beeinträchtigt seien. Noch heute könne sich die Beschwerdeführerin nur sehr schlecht an das Erlebte erinnern. Traumatische Erlebnisse würden als aussergewöhnliche Erfahrungen gelten und könnten beispielsweise wie im vorliegenden Fall durch das Erleben von sexueller Gewalt hervorgerufen werden. Sie würden den Rahmen üblicher menschlicher Erfahrungen sprengen und überwältigten die normalen seelischen und biologischen Anpassungsmechanismen des Menschen. Traumatische Erlebnisse bedrohten das Leben oder die körperliche Unversehrtheit und würden den Betroffenen in extreme Hilflosigkeit und Angst versetzen. Daher sei das Wissen über Traumata und ihre Auswirkungen für die Haltung gegenüber Überlebenden solcher Beeinträchtigungen von grosser Bedeutung. Im Rahmen der Anhörung in einem Asylverfahren müsse gebührend berücksichtigt werden, dass bei einem Traumaopfer nicht die gleichen Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden dürften, wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Das BFM habe diesen Aspekt jedoch gänzlich unbeachtet gelassen. Deshalb müsse betont werden, dass Erinnerungsstörungen mit einer Traumatisierung infolge eines traumatischen Erlebnisses einhergingen. Die Unfähigkeit, sich an genaue Details widerspruchsfrei zu erinnern, spreche gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, professionelle Hilfe zu erhalten, und sobald das Krankheitsbild genügend erstellt sei, werde ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht umgehend an die Asylbehörden weitergereicht. Obschon (bis dahin) noch kein detailliertes ärztliches Zeugnis vorliege, könne trotzdem zusammengefasst werden, dass widersprüchliche Aussagen eines Vergewaltigungsopfers nicht auf eine erfundene Geschichte hinwiesen beziehungsweise deren Unglaubhaftigkeit bedeuten müssten. Dies sei wissenschaftlich untermauert und widerspreche den Feststellungen der Vorinstanz. Zudem sei zu bedenken, dass die Anhörung und die Befragung sehr zeitnah zu den erlebten Vergewaltigungen und der überstürzten Flucht erfolgt seien. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin immer noch in einem höchst traumatisierten Zustand befunden. Bezeichnend hierfür sei, dass sie sich heute nicht mehr erinnern könne, ob die Befragung von einem Mann oder einer Frau durchgeführt worden sei. Weiter habe das Bundesamt geltend gemacht, die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigungen seien wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Es fehle insbesondere an individualisierten Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Betreffend dieses Argument sei ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Kurzbefragung nie über sexuelle Fragen oder Erlebnisse gesprochen und sich ob der erlebten Ereignisse geschämt habe. Aus dem ersten Protokoll werde dann auch klar, dass sie versucht habe, den Bericht über die Vergewaltigungen möglichst schnell hinter sich zu bringen. Die Befragung sei dann äusserst summarisch ausgefallen. Aber auch im zweiten Interview scheine die Beschwerdeführerin noch kein Vertrauensverhältnis zur Befragerin aufgebaut zu haben. Weiter treffe auch die Aussage nicht zu, es entstehe der Eindruck, dass sie die Ereignisse nicht selber erlebt habe. So betone sie bei der Anhörung immer wieder, dass sie diesen Handlungen nicht zugestimmt habe, sondern dass sie dazu gezwungen worden sei (vgl. A10, S. 8). In diesen Aussagen drücke sich klar ihre Scham aus, wäre es ansonsten nicht nötig, ständig zu betonen, dass man bei einer Vergewaltigung nicht freiwillig mitgemacht habe. Zudem wiesen ihre Ausführungen sehr wohl auch detaillierte Angaben auf. So beschreibe sie sowohl das Zimmer, in welchem sie vergewaltigt worden sei, als auch ihren Vergewaltiger sehr genau (vgl. A10, S. 8). Um über die Vergewaltigung detailliert zu erzählen, fehle offenbar noch ihr Vertrauen in die Befragerin. Zum anderen mache die Vorinstanz geltend, es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass der Mann, welcher der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen habe, ihr seinen Namen nenne. Zudem sei realitätsfremd, dass sie nicht wisse, unter welcher Identität sie ausgereist sei. Auch dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Freundin am Telefon gesprochen habe, um die Geldübergabe zu vereinbaren, habe die Freundin sie nach dem Namen des Mannes gefragt, dem sie das Geld übergeben müsse. Dieser habe daraufhin den Namen X._______ angegeben. Dies widerspreche in keiner Art und Weise der Logik, sei es doch für die Geldübergabe nötig, einen Namen als Erkennungsmerkmal anzugeben. Ob es sich dabei um den richtigen oder einen falschen Namen gehandelt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Bezüglich der Freundin sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Aussagen der Befragerin an der Anhörung (vgl. A10, S. 12) bereits bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, dass diese bei ihnen gewohnt habe. Dies könne nämlich ohne weiteres aus der Aussage, die Freundin sei von der Familie adoptiert worden (vgl. A1, S. 5), geschlossen werden. Weiter sei auch die Tatsache der Unkenntnis der Identität, unter welcher die Beschwerdeführerin ausgereist sei, nicht realitätsfremd. Sie habe die Grenzkontrolle in G._______ mit dem Schlepper überquert. Dabei seien sie zu zweit zum Beamten gegangen und hätten dort beide Pässe gezeigt. Dies entspreche durchaus dem Üblichen für gemeinsam reisende Personen, zumal es möglich sei, dass der Schlepper sie als seine Tochter oder sonstige Verwandte ausgegeben habe. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sich das Bundesamt erst gar nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar nicht primär und unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch motivierte Verfolgung, sondern mache sinngemäss geltend, aufgrund der Bedeutung des Phänomens der Gewalt gegen Frauen nicht mit dem Schutz des äthiopischen Staates vor Übergriffen rechnen zu können. Ziele der Verfolger mit gewissen Massnahmen darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, sei das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relevante Verfolgungsmotiv gegeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b/cc S. 18). Mit anderen Worten könne in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. In casu werde der Beschwerdeführerin der staatliche Schutz vor Verfolgung durch ihren Peiniger verwehrt bleiben, da häusliche Gewalt im länderspezifischen Kontext von den Behörden ignoriert werde. Es sei festzustellen, dass das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liege. Es sei daher offensichtlich, dass weibliche Opfer von Gewalttaten nicht denselben staatlichen Schutz erhielten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen könnten. Darin sei ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken (vgl. EMARK 2006 Nr. 32). Das BFM habe fälschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt und verletze so Art. 3 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz sei daher vollumfänglich aufzuheben. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erläuterungen ihre Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Die Folge sei die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da keine Ausschlussgründe vorlägen, sei ihr Asyl zu gewähren. 5. 5.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Be­hörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollstän­dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu­grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungs­rechts­pfle­ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 106 Bst. b AsylG bildet denn auch die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts neben der Verletzung von Bun­desrecht, einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauchs des Ermes­sens (Art. 106 Bst. a AsylG) und der Unangemessenheit (Art. 106 Bst. c AsylG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollstän­digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 106 Bst. b AsylG). 5.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind in den Aussagen der Beschwerdeführerin zwar Widersprüche auszumachen, doch reichen diese nicht aus, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz gänzlich zu verzichten. Die eingereichten Arztberichte vom 14. März 2008 und vom 2. April 2009 weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wohl Opfer von sexueller Gewalt geworden beziehungsweise mehrfach vergewaltigt worden ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie vergewaltigt wurde, so dass die diesbezügliche Asylrelevanz hätte geprüft werden müssen. Die in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen gestellten Diagnosen erscheinen zudem vereinbar mit dem vorgebrachten Erlebnis einer sexuellen Gewalterfahrung. Das BFM schliesst insbesondere aus den unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Anzahl der erlittenen Vergewaltigungen beziehungsweise der daran beteiligten Männer gesamthaft auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, ohne sich mit den geltend gemachten Gewaltübergriffen auseinanderzusetzen. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind in Anbetracht der eingereichten Arztberichte indessen zu wenig substanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Vorkommnisse einer vertieften Abklärung zu unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. 5.3. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen der Be­schwerdeführerin, die - wie nachstehend ausgeführt - vom BFM zu prüfen sein wird, ist bereits an dieser Stel­le festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der nunmehr auch für die Schweiz massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra­struktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli­chen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für lang­fristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht ver­langt werden. Kei­nem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder­zeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). 6. 6.1. Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato­risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach­verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechts­mitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozess­ökonomie (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). 6.2. Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichem Schutz bei Frauen, die in Äthiopien Opfer physischer und psychischer Gewalt beziehungsweise sexueller Übergriffe geworden sind oder solche zu befürchten haben. Eine einlässliche Analyse der Situation bedarf allerdings weiterer Abklärungen, weshalb die notwendige Entscheidreife für einen reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist; um ferner der Beschwerdeführerin nicht eine Instanz zu nehmen, ist es demnach angezeigt, die Sache an das Bundesamt zur Vornahme der nicht unerheblichen Sachverhaltsabklärungen zu­rückzuweisen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194). 6.3. Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im Zu­sammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die glaubhaft vorgebrachten und an ihr verübten physischen und psy­chischen beziehungsweise geschlechtsspezifischen Gewaltdelikte und deren Asylrelevanz nicht als zur Genü­ge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachge­recht, das Ver­fahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das BFM die nötigen Ab­klärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung un­ter­zieht.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren Asylrelevanz im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieses Umstandes ist die Beschwerde vom 17. Januar 2008 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht bereits als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, die Durchführung einer eingehenden Lageanalyse über Gewalt an Frauen in Äthiopien und deren Schutzmöglichkeiten durch den Staat oder private Institutionen durchzuführen beziehungsweise anzuordnen, um so­mit in casu den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. 8. 8.1. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif­ten­wechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'000.- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist der Beschwerdefüh­re­rin durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: