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D-3365/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3365/2023

U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (…).

D-3365/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 15. September 2022 in die Schweiz ein und stellte am 18. September 2022 ein Asylge- such. B. Am 21. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmacht vom 21. September 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. D. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. E. E.a Am 5. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Darin legte der Beschwerdeführer zu seinem Lebenslauf zusammen- fassend dar, sein letzter Wohnsitz in Syrien sei im Dorf D._______ (andere Schreibweise: E._______) in der Provinz Hama gewesen. Dort habe er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Nachdem die Schule im Juli 2012 bombardiert worden sei, sei der Unterricht ausgesetzt worden. Ende 2013 respektive zu Beginn des Jahres 2014 sei er mit seinen Familienangehöri- gen in den Libanon ausgereist und habe dort während ungefähr zehn Jah- ren, bis Ende 2022, gelebt. Sein Vater und eine seiner Schwägerinnen wür- den seit 2018 vermisst, nachdem der Vater zwecks einer Operation in Be- gleitung der Schwägerin nach Syrien zurückgekehrt sei. Wahrscheinlich sei der Vater verhaftet worden. Die Mutter lebe weiterhin im Libanon, zwei Schwestern seien von der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und auch die anderen acht Geschwister würden alle ausserhalb Syriens leben. E.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. An den Kundgebungen hätten neben seinen Familienangehörigen auch alle männlichen Bewohner des Dorfes teilgenommen. Unter den Demonstrierenden hätten sich zivile Spit- zel befunden, welche die Namen der Teilnehmenden der Kundgebungen

D-3365/2023 Seite 3 (an die syrischen Behörden) weitergeleitet hätten. In seiner Familie sei je- doch niemand politisch aktiv gewesen. Der Ehemann einer der beiden in der Schweiz lebenden Schwestern sei verhaftet und danach wieder freige- lassen worden. Im Juli 2012 habe ein durch das syrische Regime verur- sachtes Massaker in seinem Dorf stattgefunden, wobei ungefähr 400 Per- sonen getötet und zahlreiche Personen verhaftet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten nur noch seine Eltern, eine Schwester und er im Dorf ge- lebt. Während des Angriffs sei ihnen nichts passiert, da sie sich zu Beginn des Raketenbeschusses sofort zu den Nachbarn in einer anderen Strasse gerannt seien und sich dort bis zum Abend versteckt hätten. Nach diesem Massaker bis zu seiner Ausreise in den Libanon seien die syrischen Be- hörden zahlreiche Male bei ihnen zu Hause gewesen, hätten seine Eltern geschlagen, nach den Söhnen gefragt und ihnen unterstellt, dass sie an Demonstrationen teilgenommen hätten und bewaffneten Gruppierungen angehören würden. Während dieser Beamtenbesuche habe er sich jeweils

– in einen Teppich eingerollt – versteckt, weshalb ihm nichts geschehen sei. Einmal habe er erlebt, dass das syrische Militär das Haus gestürmt respektive mit einem Panzer ins Haus gekommen sei, den Vater vor seinen Augen geschlagen und seine Mutter beschimpft habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er sieben oder acht Jahre alt gewesen und er habe seit diesem Ereignis psychische Probleme. Nach ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren sei ihnen die Flucht in den Libanon gelungen. Seit er volljährig und somit militärpflich- tig geworden sei, werde er von den Militärbehörden gesucht und erhalte Vorladungen. Seine Nachbarn aus seinem Heimatdorf hätten ihn darüber informiert, dass die Behörden sie wegen seiner Rekrutierung aufgesucht, ihnen jedoch keine Vorladung abgegeben hätten. Er werde wegen der Teil- nahme an den Demonstrationen und wegen seiner Militärdienstpflicht vom syrischen staatlichen Regime gesucht. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine originale Ge- burtsurkunde zu den Akten. F. F.a Am 5. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. F.b Ebenfalls am 5. Mai 2023 legte die dem Beschwerdeführer zugewie- sene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerde-

D-3365/2023 Seite 4 führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegwei- sung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Der Kanton C._______ wurde mit der Umsetzung der vor- läufigen Aufnahme beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. H.a Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellte die Rechtsvertretung des Kantons (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht B._______) ein als «dringen- des Akteneinsichtsgesuch» betiteltes Gesuch beim SEM und reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 eine Vollmacht vom selbigen Tag ein. H.b Am 7. Juni 2023 verweigerte das SEM die Akteneinsicht in die Akten der beiden Schwestern des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass es sich bei den Akten von Drittpersonen um Daten handle, deren Heraus- gabe dem privaten Interesse entgegenstehen würde. Erst nach Einreichen der entsprechenden Vollmachten der Schwestern könne die Einsicht ge- währt werden. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Datum Post- stempel) die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragte, diese sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltli- che Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legte er neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juni 2023 bei. J. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2023 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert der ihm gesetzten Frist eine Person zu benen- nen, die als Rechtsbeiständin oder als Rechtsbeistand einzusetzen sei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. Juli 2023 vernehmen.

D-3365/2023 Seite 5 L. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. M. Mit Meldung der Schweizerischen Post vom 22. Juli 2023 wurde das Ge- richt informiert, dass die Verfügung vom 13. Juli 2023 an den Beschwerde- führer nicht habe zugestellt werden können. N. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde der Beschwerdeführer er- neut aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist eine Person zu benennen, die als seine amtliche Rechtsbeiständin oder als sein amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt werden soll. Weiter wurde er darüber informiert, dass bei unbenutzter Frist das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsverbeistän- dung einsetzen werde. Auch diese Verfügung wurde – am 18. September 2023 – mit dem Grund, dass der Empfänger die Sendung nicht abgeholt habe (Meldung Fristverlängerung), retourniert. O. Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde MLaw Shirin Fallahpour von Amtes wegen als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik sowie zur Einreichung allfälliger Beweismittel. P. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der

D-3365/2023 Seite 6 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end- gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylge- setz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes- gesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3365/2023 Seite 7 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstel- lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

D-3365/2023 Seite 8 Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen damit, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den An- forderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügten. Seine Befürchtung, in Syrien rekrutiert zu werden, sei angesichts seines Alters zwar nicht aus- zuschliessen, jedoch habe er weder an einer Aushebung teilgenommen noch sich medizinischen Tests zur Militärtauglichkeit unterzogen. Eine tat- sächliche Einberufung ins Militär habe nicht stattgefunden und unter diesen Umständen sei es ungesichert, ob er anlässlich einer Aushebung tatsäch- lich als militärtauglich eingestuft worden wäre. Ausserdem habe er sich durch seine Ausreise 2014 im Alter von elf Jahren der eigentlichen Dienst- pflicht nicht entzogen und könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer be- trachtet werden. Der Umstand, dass er einen künftigen Einzug in den Mili- tärdienst befürchte, stelle keine begründete Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung dar. Des Weiteren könne seinem Vorbrin- gen, er werde wegen Teilnahmen an Demonstrationen vom Militär und durch die syrischen Behörden gesucht, nicht geglaubt werden, zumal er sich nach deren Teilnahmen noch ungefähr drei Jahre im Heimatland auf- gehalten habe, ohne behelligt worden zu sein. Zudem sei es kaum nach- vollziehbar, dass die syrischen Behörden Interesse an einem elf- oder zwölfjährigen Kind gehabt haben könnten, das als Neunjähriger an Kund- gebungen teilgenommen habe. Ferner sei es zu widersprüchlichen Anga- ben bezüglich wichtiger Ereignisse und zu seinen Familienangehörigen ge- kommen, weshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen würden. In der PA habe er ausgeführt, 2012 Syrien verlassen zu haben, wohingegen er in der Anhörung erklärt habe, 2014 ausgereist zu sein. Dem Anhörungsprotokoll seiner Schwester sei zu entnehmen, dass die Eltern sich im Oktober 2014 noch in Syrien aufgehalten hätten, er jedoch ausge- führt habe, zu diesem Zeitpunkt bereits im Libanon gewesen zu sein.

D-3365/2023 Seite 9 Sodann habe er behauptet, Ende 2022 aus dem Libanon ausgereist zu sein; diese Angabe könne nicht stimmen, da er bereits im September 2022 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Schliesslich habe er angegeben, dass sein Vater seit 2018 verschollen sei, dies, nachdem er für eine Ope- ration vom Libanon aus nach Syrien habe zurückkehren wollen. Den Akten seiner Schwester sei hingegen zu entnehmen, dass der Vater sich 2018 in der Türkei aufgehalten habe. Auch bestünden starke Zweifel am Wahr- heitsgehalt seiner Verfolgung und derjenigen seiner Brüder durch die syri- schen Behörden. Zuerst habe er erklärt, dass seine Brüder ausgereist seien, nachdem sie (vor dem Juli 2012) erfahren hätten, dass ihre Namen an die Behörden weitergeleitet worden seien. Später habe er hingegen ausgeführt, dass seine Familie zu Beginn des Jahres 2013 erfahren habe, dass die Namen weitergegeben worden seien. Dieses Vorbringen wirke nachgeschoben und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Namen seit 2013 aktenkundig seien, seine Brüder jedoch bereits vor Juli 2012 Syrien verlassen hätten. Schliesslich bleibe auch der Vorfall fragwürdig, als die Behörden am Tag des Massakers bei ihm zu Hause gewesen seien und alle Familienangehörigen ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt bei Nachbarn verweilt hätten. Zudem habe er die Behördenbesuche bei sich zu Hause äusserst undetailliert und unsubstanziiert beschrieben.

5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer dem Vorhalt der Vorinstanz bezüglich des dreijährigen Aufenthalts in seinem Heimatdorf nach der Teilnahme an den Kundgebungen, dass es ihm aufgrund der mi- litärischen Besetzung durch das syrische Militär unmöglich gewesen sei, auszureisen. Er wäre bei einem Fluchtversuch umgehend festgenommen worden. Deshalb habe er sich auch ausschliesslich im Elternhaus ver- steckt, wobei das syrische Militär regelmässig zu Hause nach ihm und sei- nen bereits ausgereisten Brüdern gesucht habe. Das syrische Regime ma- che keinen Unterschied, ob es sich bei gesuchten Personen um Erwach- sene oder um Kinder handle. Da mehrere Personen desselben Haushalts an Kundgebungen teilgenommen hätten, würden alle Familienangehörige gesucht. Die Tatsache, dass er und seine Familie während des Massakers im Juli 2012 unversehrt geblieben seien, schliesse eine Verfolgung nicht aus. Des Weiteren seien die Asylgründe seiner Schwestern für seine Ver- folgung nicht relevant, er habe seine Fluchtgründe und nicht diejenigen sei- ner Schwestern dargelegt. Dem Vorhalt, seine Schilderungen seien auf- grund unterschiedlicher Zeitangaben unglaubhaft, sei zu entgegen, dass er bereits in der Anhörung ausgeführt habe, Mühe mit Daten zu haben. Deshalb sei es durchaus möglich, dass er manche Daten verwechselt habe. Obwohl er die Fluchtvorbringen seiner Schwestern nicht kenne,

D-3365/2023 Seite 10 wisse er mit Sicherheit, im Jahr 2014 mit beiden Elternteilen in den Libanon geflüchtet zu sein. Die Aussage seiner Schwester, der Vater habe sich im Jahr 2018 in der Türkei aufgehalten, sei falsch. Seit dessen geplanter Reise nach Syrien 2018 sei er verschollen. Auch bezüglich des Ausreise- zeitpunkts seiner Brüder habe er lediglich eine ungefähre Zeitangabe ge- macht. Ferner könne er nicht nachvollziehen, weshalb es fragwürdig sei, dass er und seine Familie im Zeitpunkt des Massakers vom Juli 2012 un- versehrt bei den Nachbaren gewesen seien, zumal er verständlich darge- legt habe, dass das Dorf gestürmt und mit Raketen beschossen worden sei sowie Schulen und Moscheen zerstört worden seien. Da sie gegenüber einer Schule gewohnt hätten, seien sie umgehend zu den Nachbarn auf der anderen Strassenseite geeilt, um sich zu schützen. Schliesslich sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Ereignisse sehr jung gewesen sei und sich nicht mehr an alles erinnern könne. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers fest, dass seine Behauptung, wegen den durch das Militär geschlossenen Ausgängen nicht in der Lage gewesen zu sein aus- zureisen, während seinen Brüdern die Ausreise möglich gewesen sein soll, fragwürdig erscheine. Ferner sei nicht ersichtlich, dass er und seine Familie ernsthaften Verfolgungen durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewe- sen seien, zumal die Behörden sein Elternhaus mehrmals während den rund drei Jahren bis zur Ausreise aufgesucht, die Familie dennoch ver- schont hätten. Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden, dass eine Gefahr vor Verfolgung oder Reflexverfolgung vorhanden sei, wenn der Va- ter und die Schwester vom Libanon erneut nach Syrien gereist oder im Falle der Schwester sogar hin- und hergereist seien. 5.4 Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik, dass seine beiden Brüder bereits Anfang des Jahres 2012 erfahren hätten, dass sie behördlich ge- sucht würden und deshalb bereits früher als er ausgereist seien. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fluchtrouten noch offen und eine Ausreise sei noch möglich gewesen. Er hingegen habe erst nach dem Massaker von D._______ im Juli 2012, als alle Ausgänge bereits geschlossen gewesen seien, erfahren, dass auch er auf der Liste stehe respektive behördlich ge- sucht werde. Seine Ausreise sei auch erst nach der Zahlung einer hohen Geldsumme an die Schlepper möglich geworden. Ferner sei es falsch zu behaupten, dass er und seine Familie während des Massakers verschont geblieben seien, zumal sie sich während des Angriffs bei den Nachbarn aufgehalten hätten und anlässlich der Hausdurchsuchung durch die

D-3365/2023 Seite 11 Behörden nicht anwesend gewesen seien. Auch habe er ausführlich dar- gelegt, dass sie während der folgenden drei Jahre im Visier der Behörden gestanden hätten. Er habe beispielhaft einen solchen Behördenbesuch ge- schildert. Bezüglich seiner Schwester sei zu erwähnen, dass diese als Ehe- frau eines Mitarbeiters des syrischen Regimes problemlos zwischen Liba- non und Syrien habe reisen können. Dasselbe gelte für den Vater, der nicht an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Umstand, dass die Schwes- ter und der Vater problemlos zwischen Libanon und Syrien hätten reisen können, schliesse eine ernstzunehmende Verfolgung und Reflexverfol- gung durch die syrischen Behörden nicht aus. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der gel- tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Prüfung der Akten die Ein- schätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die geltend ge- machte asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft machen kann. Auf die zutreffende Begründung des SEM kann mit den fol- genden Ergänzungen verwiesen werden.

6.2.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Be- schwerdeführers ergeben sich durch das Vorbringen, dass er im Jahr 2011 respektive 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe. Es erscheint fragwürdig, dass seine Verwandten ihn – einem damals acht- oder neun- jährigen Kind – zu einer Kundgebung, dessen Ziel es gewesen sei, das syrische Regime zu stürzen, mitgenommen haben wollen (vgl. SEM-Akte A20/17, F64). Auch kam es bezüglich der an den Kundgebungen teilneh- menden Familienmitgliedern zu widersprüchlichen Aussagen: Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, alle seine Familienangehörigen – darun- ter auch sein Vater – hätten an den Kundgebungen teilgenommen, um spä- ter gegenteilig zu behaupten, dass sein Vater nie gesucht worden sei, da er an keiner Demonstration teilgenommen habe (vgl. SEM-Akte A20/17, F16, F66, F98). Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die syrischen staatlichen Behörden kaum ein tatsächliches Verfolgungsinte- resse an einem Kind gehabt haben dürften. Wäre er – auch bei Wahrun- terstellung und ungeachtet seines Alters – tatsächlich aufgrund der Teil- nahmen an regimekritischen Kundgebungen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, ist davon auszugehen, dass er zum selben Zeitpunkt

D-3365/2023 Seite 12 wie seine Brüder vor dem Massaker im Juli 2012 ausgereist wäre respek- tive hätte sein Name ebenfalls auf einer Liste des syrischen Regimes figu- rieren müssen (vgl. SEM-Akte A20/17 F16, F64, F66, F68, F107, F112- 116, vgl. auch Beschwerde S. 3). Seine Darstellung im Beschwerdeverfah- ren, wonach er erst einige Monate nach der Ausreise seiner (verfolgten) Brüder von seiner eigenen Verfolgung erfahren haben soll, vermag nicht zu überzeugen. Des Weiteren spricht der Umstand, dass er sich nach der angeblichen Teilnahme an den Kundgebungen noch fast drei Jahre unbe- helligt in Syrien aufgehalten hat, ebenso wie seine Schilderung, dass er persönlich nie mit den Behörden zu tun gehabt habe, gegen eine individu- elle Verfolgungsgefahr (vgl. SEM-Akte A20/17 F66-70, F75).

6.2.3 Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich bezüglich des Zeitpunkts der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und im Zusammenhang mit dem Massaker in D._______ im Juli 2012. Anlässlich der PA gab er un- missverständlich zu Protokoll, im Jahr 2012 ausgereist zu sein (vgl. SEM- Akte A12/7, F5.01), um während der Anhörung widersprüchlich auszufüh- ren, Ende 2013 respektive zu Beginn des Jahres 2014 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A20/17, F17, F26, F32; vgl. auch Beschwerde S. 1 und S. 2 je letzter Abschnitt). Für die Unglaubhaftigkeit spricht ferner der Umstand, dass es ihm – trotz Berücksichtigung seines zum Zeitpunkt des Gesche- hens jungen Alters – nicht gelungen ist, nachvollziehbar darzulegen, wes- halb ihm und seiner Familie während des Massakers keine Nachteile wi- derfahren sind. Seine Erklärung, während des (Raketen-)Angriffs auf das Dorf hätten er und seine Familie sich sofort bei den Nachbarn in einer an- deren Strasse versteckt, wo sie bis zum Abend geblieben seien, wobei die Behörden deren Haus nicht gestürmt hätten, sondern nur das des Be- schwerdeführers, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte A20/17, F10, F13, F37, F81, F106; Replik vom 9. Oktober 2023, S. 2, erster Abschnitt). Angesichts dieser wenig stichhaltigen und teilweise widersprüchlichen Aussagen ist vielmehr davon auszugehen, dass er und seine Familienangehörigen be- reits vor dem Massaker im Juli 2012 ihr Heimatdorf verlassen haben müs- sen. Für diese Annahme sprechen auch die unklaren Schilderungen im Zu- sammenhang mit dem Aufenthalt im Libanon (vgl. SEM-Akte A20/17, F17- 20, F26-30, F48, F99-100). Trotz einiger Details in den Vorbringen zu den Behördenbesuchen ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen als vom Beschwerdeführer erwähnten Kontext zu- getragen haben müssen und nicht aus Verfolgungsinteresse an ihm sei- tens der Regierung erfolgt sind (vgl. SEM-Akte A20/17, F.65, F77-80, F83- 84).

D-3365/2023 Seite 13 6.3 Eine Reflexverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Einerseits erklärte der Beschwerdeführer, dass keine seiner Familienangehörigen politisch aktiv gewesen seien und auch der seit 2018 vermisste Vater (welcher zwecks einer Operation nach Syrien zurückgekehrt sei), nicht gesucht wor- den sei (vgl. SEM-Akte A20/17 F67-F70, F98). Anderseits fällt auch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der beiden in der Schweiz als Flücht- linge anerkannten Schwestern ausser Betracht, da diese wegen deren Ehemännern Asyl erhalten haben und gemäss Aussagen des Beschwer- deführers eine andere Fluchtgeschichte haben (vgl. SEM-Akten A20/17, F110 und A24/8, S. 4, Abschnitt 2). 6.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seines Alters respektive seiner damit einhergehenden Militärdienstpflicht vom sy- rischen staatlichen Militär gesucht zu werden. Hierzu ist festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen vermag. Im syrischen Kontext ist dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestra- fung zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2 m.w.H., BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Obwohl der Beschwerdeführer angesichts seiner zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit grundsätzlich militärdienstpflichtig ist, konnte er weder eine Vorladung zur Aushebung oder einen Marschbe- fehl einreichen, noch glaubhaft ausführen, dass er ausgehoben und in der Folge tatsächlich als diensttauglich eingestuft worden wäre. Wie die Vor- instanz zutreffend festgestellt hat, hat er weder die militärische Aushebung noch medizinische Untersuchungen durchlaufen und auch kein Militär- büchlein eingereicht, womit seine Diensttauglichkeit bestritten bleibt (vgl. SEM-Akte A24/8, S. 3). An dieser Einschätzung ändert auch seine Ausführung, die syrischen Behörden hätten sich an die Nachbarn gewandt und ihnen mitgeteilt, dass er und seine Brüder aufgrund bevorstehender Rekrutierung gesucht würden, nichts (vgl. SEM-Akte A20/17 F64, F89-90, F123-124). Schliesslich fehlt es augenscheinlich an einem Politmalus (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer D-2635/2019 vom 25. Februar 2021 E. 6.2), welcher praxisgemäss für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer ge- lang es nicht, glaubhaft darzulegen, dass er vom syrischen staatlichen Staat als Regimegegner betrachtet würde oder eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte (vgl. E. 6.2 und 6.3 hiervor).

D-3365/2023 Seite 14 6.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu- tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Je- doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142) einzu- ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak- tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde jedoch bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom

26. Juni 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

D-3365/2023 Seite 15 führung gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszu- gehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 358.50 ein. Dabei machte sie einen Auf- wand von insgesamt 1.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 58.50 geltend. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 25. Sep- tember 2023 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 285.– (in- klusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3365/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Shirin Fallahpour, wird vom Bun- desverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 285.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

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