Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ bei D._______ - gelangte eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juli 2007 im EVZ E._______ sowie der Anhörung durch das Amt für Migration F._______ vom 4. September 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem geltend, er sei am [Datum] zusammen mit anderen Personen anlässlich einer Demonstration in D._______ verhaftet worden, da sie ein Denkmal des Staatspräsidenten demoliert hätten. Die Behörden hätten ihn zunächst in D._______ und danach für etwa vierzehn oder fünfzehn Monate in G._______ im Gefängnis H._______ festgehalten, wo er auch gefoltert worden sei. Erst durch Bezahlung sei es seinem Vater gelungen, seine Freilassung zu erreichen. Ausserdem sei er Sympathisant der Yekiti-Partei und habe für diese gearbeitet. Er habe Flugblätter verteilt und manchmal Geldspenden gesammelt. Als er am [Datum] mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei, um Flugblätter in einem Dorf zu verteilen, hätte ihn eine Patrouille des Sicherheitsdienstes dabei beobachtet und ihn zum Anhalten aufgefordert. Durch Flucht habe er sich zwar einer Festnahme entziehen können, jedoch habe er unterwegs sein auf ihn registriertes Motorrad zurückgelassen. Dieses sei in der Folge mitsamt der sich darin befindlichen Flugblätter und Gelder von den Behörden beschlagnahmt worden. Nach diesem Vorfall sei er über I._______ nach J._______ gefahren, wo er sich in der Folge bei einem Freund aufgehalten habe. Er habe diesen drei Mal zu seinen Eltern nach Hause geschickt. Dadurch habe er erfahren, dass er dort von der Sicherheitspolizei gesucht werde. Aus diesen Gründen habe er Syrien am 15. oder 16 Juni 2007 verlassen. Auf entsprechende Fragen erklärte der Beschwerdeführer, er sei noch nie im Ausland gewesen und seinen Pass habe er etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise verloren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Führerschein zu den Akten. B. Am 27. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal ausgereist sei, beziehungsweise ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer einen in J._______ ausgestellten syrischen Pass besitze und am [Datum] legal via G._______ nach K._______ ausgereist sei. Es liege nichts gegen ihn vor und er werde von den syrischen Behörden auch nicht gesucht. D. Am 8. Januar 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse vom 14. Dezember 2008 mit und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. E. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2009 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin bestätigte er, einen Pass besessen zu haben, welchen er in Syrien verloren habe. Gleichzeitig gab er die Einreise mit einem Visum nach K._______ im Jahr (...) zu. Er habe dort drei Monate schwarz in einem Restaurant gearbeitet, ehe er gemeinsam mit dem Inhaber des Restaurants illegal in die L._______ eingereist sei. Nach etwa vier Tagen Aufenthalt sei er nach Syrien weitergereist. Da er Kurde sei und in Syrien einer verfolgten Minderheit angehöre, würden er und sein Volk vom syrischen Staat regelmässig verfolgt. F. Mit Verfügung vom 23. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ausrichtung einer angemessener Parteientschädigung, wobei die Honorarnote auf Aufforderung hin nachgereicht werde. Für den Fall des Unterliegens ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. I. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ging in der Folge am 11. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein. J. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung zweier Zeugen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers von (...) bis (...) in Syrien mit deutscher Übersetzung ein und stellte zudem eine Bestätigung eines Arztes in Syrien in Aussicht, welcher den Beschwerdeführer nach der Gefängnisfreilassung untersucht habe. K. Mit - vorab am 9. September 2009 per Telefax übermittelter - Eingabe vom 10. September 2009 (Poststempel) legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht vom 11. August 2009 der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals M._______ ins Recht. L. Am 30. September 2009 lud der Instruktionsrichter das Bundesamt zur Vernehmlassung ein. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt unter anderem fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. N. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes eingeräumt. O. Mit Schreiben vom 3. November 2009 machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. P. Am 2. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die in Aussicht gestellte Bestätigung eines syrischen Arztes vom 7. November 2009 sowie ein Schreiben des kurdischen Vereins "Kurdish Future Movement in Syria" je mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Q. Am 14. Januar 2010 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2009 der Externen Psychiatrischen Dienste N._______ zukommen. R. Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 2 VwVG hob das BFM mit Verfügung vom 22. August 2011 die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz an. S. Auf Anfrage des Gerichts vom 24. August 2011 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug liess der Beschwerdeführer am 29. August 2011 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an der eingereichten Beschwerde festhalte.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Verfügung des Bundesamtes dem Beschwerdeführer frühestens am 24. April 2009 eröffnet werden konnte und er am 25. Mai 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Wahrung der dreissigtägigen Frist ausgegangen werden. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. walter stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 23. April 2009 aus, dass durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft, welche nachweislich tatsachenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers über das Ausreisedatum und den Aufenthalt in K._______ hervorgebracht hätten, die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Sachverhaltsangaben erheblich in Frage gestellt werde. Hinzu komme, dass sein Sachverhaltsvortrag durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten gekennzeichnet sei. Der Beschwerdeführer habe unter anderem geltend gemacht, er werde von der Polizei gesucht, da er Flugblätter der Yekiti Partei verteilt habe. Die Aussagen zum Inhalt dieser Flugblätter seien unkonkret geblieben. Sein Wissen über die politischen Ziele der Partei falle sehr bescheiden aus und sei weitgehend unsubstanziiert. Auch seine Angaben zur angeblichen Verhaftung könnten nicht geglaubt werden, da insbesondere sein Verhalten nach der Haftentlassung im [Datum] der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Erfahrungsgemäss versuchten nämlich tatsächlich Verfolgte den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Vor dem Hintergrund der langen Haft und des angeblichen Verhaftungsgrundes erscheine seine Entlassung dank Bestechung kaum im Bereich des Wahrscheinlichen zu liegen, da seine Haftentlassung auf die geltend gemachte Art und Weise unweigerlich zur Festnahme und Verurteilung des korrupten Beamten geführt hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweckten insgesamt den Eindruck, dieser habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern habe lediglich eine Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Syrien einzubetten versucht, ohne im behaupteten Masse davon betroffen gewesen zu sein. Seinen Schilderungen, denen keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine konkrete asylrechtlich relevante Bedrohung zu entnehmen seien, könne folglich nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Vertretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den syrischen Behörden auch nicht gesucht werde. Er sei im Besitz eines in J._______ ausgestellten syrischen Reisepasses. An diesen Feststellungen vermöge die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2009 nichts zu ändern, da er mit dieser bloss die angesichts der Botschaftsabklärung entstandenen offensichtlichen Ungereimtheiten zu seinen früheren Sachverhaltsdarstellungen nachträglich zurechtzurücken versuche. Die widersprüchlichen Aussagen zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit sei, an den Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken. Seine weitgehend unsubstanziierten Hinweise auf die allgemein Situation der Kurden in Syrien vermöchten an den Erwägungen nichts zu ändern.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2009 dagegen unter anderem ein, aufgrund seiner detaillierten Schilderungen zur Tätigkeit in K._______, der anschliessenden Rückreise sowie den darauf folgenden Vorfällen in Syrien, aber auch aufgrund der Art, wie die Schilderungen zustande gekommen seien, könne seine Rückkehr im Jahre (...) nach Syrien nicht ernsthaft angezweifelt werden. Das Verschweigen des Aufenthaltes in K._______ sei zwar nicht korrekt gewesen, sei aber in einem gewissen Sinne nachvollziehbar, zumal er dort schwarz gearbeitet habe und dies nicht habe bekannt machen wollen. Seine Aussagen seien nicht zu wenig detailliert ausgefallen; so habe er unter anderem den obersten Parteiführer von Yekiti sowie dessen Wohnort namentlich benennen können. Er habe auch die Zielsetzungen der Partei angeben können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien seine Aussagen sogar sehr detailliert und widerspruchsfrei. Diese müssten schon deshalb als genügend substanziiert angesehen werden, da es sich bei ihm nicht um eine gebildete Person handle. Ausserdem gebe es viele Beispiele, wo tatsächlich Verfolgte nach ihrer Haftentlassung zunächst noch einmal versucht hätten, im Heimatland Fuss zu fassen, da in aller Regel Familie und Freunde eine Person an das Heimatland binden würden. Da der Geheimdienst willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage gegen Regimekritiker und überhaupt Kurden vorgehe, sei klar, dass er nur inoffiziell gesucht werde und eine Botschaftsanfrage auch keine offizielle Suche ergeben könne. Aufgrund der auf seinem Motorrad gefundenen Flugblätter müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr schliesslich befürchten, am Flughafen angehalten, inhaftiert sowie gefoltert zu werden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz fest, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme vermöchten keine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen. Die ärztlichen Befunde, welche auf offensichtlich unverifiziert übernommenen anamnesischen Angaben des Beschwerdeführers beruhten, seien zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Die erstellte Diagnose bilde somit für sich kein Indiz für die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung zweier Zeugen sei auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen, von der Parteien bestellten Zeugenaussagen hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass diese vom Beschwerdeführer bestellten Personen naturgemäss kaum gegen die Darstellung ihres Auftraggebers gerichtete Aussagen machen würden.
E. 4.4 In seiner Replik vom 3. November 2009 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei bei den Befragungen vom 26. Juli 2007 und vom 4. September 2007 nie nach seinem Befinden oder Gesundheitszustand befragt worden. Ausserdem sei es für Menschen aus seinem Herkunftsland nicht üblich, bei psychischen Beschwerden die Hilfe eines Arztes in Anspruch zu nehmen. Zudem hätten die untersuchenden Fachärzte festgestellt, dass er mit grosser psychischer Belastung und deutlich leidend von den Folterungen berichtet habe. Schliesslich sei es gerade wegen der Traumatisierung und wegen der depressiven Erkrankung möglich, dass er teilweise unvollständig und sprunghaft erzählt habe.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung (bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Es ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er werde von der Polizei gesucht, weil er im [Datum] Flugblätter der Yekiti Partei verteilt habe. Allerdings vermochte er nichts Konkretes über die Parteiziele und über den Inhalt der von ihm angeblich verteilten Flugblätter zu sagen (Akten BFM A10/14 S. 6 und 9). Angesichts des harten und entschlossenen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Oppositionelle erscheint es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer - ohne den Inhalt dieser Flugblätter gekannt zu haben - in eine derartige Gefahr begeben hätte, obschon er sich dieser bewusst gewesen war (Akten BFM A10/14 S. 9). Sein Argument, er könne nicht lesen und habe deshalb nicht so Recht gewusst, was darin stehe, erweist sich als unbehelflich. Er hätte spätestens und ohne Weiteres den Überbringer des Kartons mit den Flugblättern fragen können. Dies schon deshalb, da er beim Verteilen dieser Flugblätter ohne Kenntnisse des Inhalts allfällige Rückfragen nicht hätte beantworten können. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer den obersten Parteiführer von Yekiti und dessen Wohnort hat benennen können. Angesichts der geltend gemachten zahlreichen Aktivitäten erstaunt es aber, dass er nicht mehr über den Aufbau der Partei wusste und wie wenig konkret, detailliert und differenziert er die Parteiziele darlegen konnte. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch anlässlich der Anhörung vordergründig den Vorfall mit dem Motorrad erwähnte und nur beiläufig von seiner Inhaftierung sowie erlittenen Folter erzählte (Akten BFM A1/10 S. 6, A/10 S. 5). Seine Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt fielen dabei sehr kurz und detailarm aus. Er führte lediglich aus, dass er gefoltert worden sei, hingegen liess er die Art und Weise sowie die Häufigkeit gänzlich unerwähnt. Da es sich bei dieser behaupteten Folterung um zentrale Asylgründe handelt, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er diese einschneidenden Eingriffe in die körperliche Integrität zumindest ansatzweise eingehender geschildet hätte. Diese Eingriffe werden vielmehr erst im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 11. August 2009 näher umschrieben. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11) bildet, zumal, wie bereits dargelegt wurde, die geltend gemachte Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind. An dieser Feststellung vermag auch die am 2. Dezember 2009 eingereichte ärztliche Bestätigung des syrischen Arztes vom 7. November 2009 nichts zu ändern, zumal darin lediglich von der Behandlung einer Migräne die Rede ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Seine Erzählungen sind auffällig oberflächlich und detailarm ausgefallen. Den Äusserungen sind ausserdem weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihm nicht um eine gebildete Person handle, als genügend substanziiert anzusehen. Dieser Einwand vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Schilderung von tatsächlich Erlebtem keine besondere Bildung voraussetzt. In der Replik wird sodann die teilweise unvollständige und sprunghafte Erzählweise mit der Traumatisierung und der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers zu erklären versucht. Hierzu ist festzuhalten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beispielsweise anlässlich der kantonalen Anhörung veranlasste weder den Befrager noch die Hilfswerkvertreterin zu etwaigen Unterbrüchen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Richtigkeit beziehungsweise die Vollständigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest.
E. 5.2 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund dem Stellen eines Asylgesuches eine Furcht vor Verfolgung begründet erscheint.
E. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1, S. 352). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, ein Sympathisant der Yekiti Partei zu sein. Wie vorstehend aufgezeigt, erwiesen sich seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft. Gleichzeitig ergab die Botschaftsabklärung, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wird und er das Land nicht illegal verlassen hat. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer einer oppositionellen Gesinnung verdächtigen. Aus den Akten wird überdies nicht ersichtlich, wie und durch wen die syrischen Behörden Kenntnis erhalten sollten, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, zumal die schweizerischen Behörden einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass er im Verlaufe von allfälligen Befragungen durch die syrischen Behörden bei der Einreise exilpolitischer Aktivitäten verdächtigt würde. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom 22. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 8.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen ist respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne des Beschwerdeantrages teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist ihm eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3362/2009 Urteil vom 25. November 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ bei D._______ - gelangte eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juli 2007 im EVZ E._______ sowie der Anhörung durch das Amt für Migration F._______ vom 4. September 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem geltend, er sei am [Datum] zusammen mit anderen Personen anlässlich einer Demonstration in D._______ verhaftet worden, da sie ein Denkmal des Staatspräsidenten demoliert hätten. Die Behörden hätten ihn zunächst in D._______ und danach für etwa vierzehn oder fünfzehn Monate in G._______ im Gefängnis H._______ festgehalten, wo er auch gefoltert worden sei. Erst durch Bezahlung sei es seinem Vater gelungen, seine Freilassung zu erreichen. Ausserdem sei er Sympathisant der Yekiti-Partei und habe für diese gearbeitet. Er habe Flugblätter verteilt und manchmal Geldspenden gesammelt. Als er am [Datum] mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei, um Flugblätter in einem Dorf zu verteilen, hätte ihn eine Patrouille des Sicherheitsdienstes dabei beobachtet und ihn zum Anhalten aufgefordert. Durch Flucht habe er sich zwar einer Festnahme entziehen können, jedoch habe er unterwegs sein auf ihn registriertes Motorrad zurückgelassen. Dieses sei in der Folge mitsamt der sich darin befindlichen Flugblätter und Gelder von den Behörden beschlagnahmt worden. Nach diesem Vorfall sei er über I._______ nach J._______ gefahren, wo er sich in der Folge bei einem Freund aufgehalten habe. Er habe diesen drei Mal zu seinen Eltern nach Hause geschickt. Dadurch habe er erfahren, dass er dort von der Sicherheitspolizei gesucht werde. Aus diesen Gründen habe er Syrien am 15. oder 16 Juni 2007 verlassen. Auf entsprechende Fragen erklärte der Beschwerdeführer, er sei noch nie im Ausland gewesen und seinen Pass habe er etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise verloren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Führerschein zu den Akten. B. Am 27. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal ausgereist sei, beziehungsweise ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer einen in J._______ ausgestellten syrischen Pass besitze und am [Datum] legal via G._______ nach K._______ ausgereist sei. Es liege nichts gegen ihn vor und er werde von den syrischen Behörden auch nicht gesucht. D. Am 8. Januar 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse vom 14. Dezember 2008 mit und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. E. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2009 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin bestätigte er, einen Pass besessen zu haben, welchen er in Syrien verloren habe. Gleichzeitig gab er die Einreise mit einem Visum nach K._______ im Jahr (...) zu. Er habe dort drei Monate schwarz in einem Restaurant gearbeitet, ehe er gemeinsam mit dem Inhaber des Restaurants illegal in die L._______ eingereist sei. Nach etwa vier Tagen Aufenthalt sei er nach Syrien weitergereist. Da er Kurde sei und in Syrien einer verfolgten Minderheit angehöre, würden er und sein Volk vom syrischen Staat regelmässig verfolgt. F. Mit Verfügung vom 23. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ausrichtung einer angemessener Parteientschädigung, wobei die Honorarnote auf Aufforderung hin nachgereicht werde. Für den Fall des Unterliegens ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. I. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ging in der Folge am 11. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein. J. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung zweier Zeugen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers von (...) bis (...) in Syrien mit deutscher Übersetzung ein und stellte zudem eine Bestätigung eines Arztes in Syrien in Aussicht, welcher den Beschwerdeführer nach der Gefängnisfreilassung untersucht habe. K. Mit - vorab am 9. September 2009 per Telefax übermittelter - Eingabe vom 10. September 2009 (Poststempel) legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht vom 11. August 2009 der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals M._______ ins Recht. L. Am 30. September 2009 lud der Instruktionsrichter das Bundesamt zur Vernehmlassung ein. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt unter anderem fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. N. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes eingeräumt. O. Mit Schreiben vom 3. November 2009 machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. P. Am 2. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die in Aussicht gestellte Bestätigung eines syrischen Arztes vom 7. November 2009 sowie ein Schreiben des kurdischen Vereins "Kurdish Future Movement in Syria" je mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Q. Am 14. Januar 2010 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2009 der Externen Psychiatrischen Dienste N._______ zukommen. R. Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 2 VwVG hob das BFM mit Verfügung vom 22. August 2011 die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz an. S. Auf Anfrage des Gerichts vom 24. August 2011 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug liess der Beschwerdeführer am 29. August 2011 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an der eingereichten Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Verfügung des Bundesamtes dem Beschwerdeführer frühestens am 24. April 2009 eröffnet werden konnte und er am 25. Mai 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Wahrung der dreissigtägigen Frist ausgegangen werden. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. walter stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 23. April 2009 aus, dass durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft, welche nachweislich tatsachenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers über das Ausreisedatum und den Aufenthalt in K._______ hervorgebracht hätten, die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Sachverhaltsangaben erheblich in Frage gestellt werde. Hinzu komme, dass sein Sachverhaltsvortrag durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten gekennzeichnet sei. Der Beschwerdeführer habe unter anderem geltend gemacht, er werde von der Polizei gesucht, da er Flugblätter der Yekiti Partei verteilt habe. Die Aussagen zum Inhalt dieser Flugblätter seien unkonkret geblieben. Sein Wissen über die politischen Ziele der Partei falle sehr bescheiden aus und sei weitgehend unsubstanziiert. Auch seine Angaben zur angeblichen Verhaftung könnten nicht geglaubt werden, da insbesondere sein Verhalten nach der Haftentlassung im [Datum] der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Erfahrungsgemäss versuchten nämlich tatsächlich Verfolgte den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Vor dem Hintergrund der langen Haft und des angeblichen Verhaftungsgrundes erscheine seine Entlassung dank Bestechung kaum im Bereich des Wahrscheinlichen zu liegen, da seine Haftentlassung auf die geltend gemachte Art und Weise unweigerlich zur Festnahme und Verurteilung des korrupten Beamten geführt hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweckten insgesamt den Eindruck, dieser habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern habe lediglich eine Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Syrien einzubetten versucht, ohne im behaupteten Masse davon betroffen gewesen zu sein. Seinen Schilderungen, denen keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine konkrete asylrechtlich relevante Bedrohung zu entnehmen seien, könne folglich nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Vertretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den syrischen Behörden auch nicht gesucht werde. Er sei im Besitz eines in J._______ ausgestellten syrischen Reisepasses. An diesen Feststellungen vermöge die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2009 nichts zu ändern, da er mit dieser bloss die angesichts der Botschaftsabklärung entstandenen offensichtlichen Ungereimtheiten zu seinen früheren Sachverhaltsdarstellungen nachträglich zurechtzurücken versuche. Die widersprüchlichen Aussagen zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit sei, an den Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken. Seine weitgehend unsubstanziierten Hinweise auf die allgemein Situation der Kurden in Syrien vermöchten an den Erwägungen nichts zu ändern. 4.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2009 dagegen unter anderem ein, aufgrund seiner detaillierten Schilderungen zur Tätigkeit in K._______, der anschliessenden Rückreise sowie den darauf folgenden Vorfällen in Syrien, aber auch aufgrund der Art, wie die Schilderungen zustande gekommen seien, könne seine Rückkehr im Jahre (...) nach Syrien nicht ernsthaft angezweifelt werden. Das Verschweigen des Aufenthaltes in K._______ sei zwar nicht korrekt gewesen, sei aber in einem gewissen Sinne nachvollziehbar, zumal er dort schwarz gearbeitet habe und dies nicht habe bekannt machen wollen. Seine Aussagen seien nicht zu wenig detailliert ausgefallen; so habe er unter anderem den obersten Parteiführer von Yekiti sowie dessen Wohnort namentlich benennen können. Er habe auch die Zielsetzungen der Partei angeben können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien seine Aussagen sogar sehr detailliert und widerspruchsfrei. Diese müssten schon deshalb als genügend substanziiert angesehen werden, da es sich bei ihm nicht um eine gebildete Person handle. Ausserdem gebe es viele Beispiele, wo tatsächlich Verfolgte nach ihrer Haftentlassung zunächst noch einmal versucht hätten, im Heimatland Fuss zu fassen, da in aller Regel Familie und Freunde eine Person an das Heimatland binden würden. Da der Geheimdienst willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage gegen Regimekritiker und überhaupt Kurden vorgehe, sei klar, dass er nur inoffiziell gesucht werde und eine Botschaftsanfrage auch keine offizielle Suche ergeben könne. Aufgrund der auf seinem Motorrad gefundenen Flugblätter müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr schliesslich befürchten, am Flughafen angehalten, inhaftiert sowie gefoltert zu werden. 4.3. In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz fest, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme vermöchten keine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen. Die ärztlichen Befunde, welche auf offensichtlich unverifiziert übernommenen anamnesischen Angaben des Beschwerdeführers beruhten, seien zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Die erstellte Diagnose bilde somit für sich kein Indiz für die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung zweier Zeugen sei auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen, von der Parteien bestellten Zeugenaussagen hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass diese vom Beschwerdeführer bestellten Personen naturgemäss kaum gegen die Darstellung ihres Auftraggebers gerichtete Aussagen machen würden. 4.4. In seiner Replik vom 3. November 2009 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei bei den Befragungen vom 26. Juli 2007 und vom 4. September 2007 nie nach seinem Befinden oder Gesundheitszustand befragt worden. Ausserdem sei es für Menschen aus seinem Herkunftsland nicht üblich, bei psychischen Beschwerden die Hilfe eines Arztes in Anspruch zu nehmen. Zudem hätten die untersuchenden Fachärzte festgestellt, dass er mit grosser psychischer Belastung und deutlich leidend von den Folterungen berichtet habe. Schliesslich sei es gerade wegen der Traumatisierung und wegen der depressiven Erkrankung möglich, dass er teilweise unvollständig und sprunghaft erzählt habe. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung (bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Es ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er werde von der Polizei gesucht, weil er im [Datum] Flugblätter der Yekiti Partei verteilt habe. Allerdings vermochte er nichts Konkretes über die Parteiziele und über den Inhalt der von ihm angeblich verteilten Flugblätter zu sagen (Akten BFM A10/14 S. 6 und 9). Angesichts des harten und entschlossenen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Oppositionelle erscheint es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer - ohne den Inhalt dieser Flugblätter gekannt zu haben - in eine derartige Gefahr begeben hätte, obschon er sich dieser bewusst gewesen war (Akten BFM A10/14 S. 9). Sein Argument, er könne nicht lesen und habe deshalb nicht so Recht gewusst, was darin stehe, erweist sich als unbehelflich. Er hätte spätestens und ohne Weiteres den Überbringer des Kartons mit den Flugblättern fragen können. Dies schon deshalb, da er beim Verteilen dieser Flugblätter ohne Kenntnisse des Inhalts allfällige Rückfragen nicht hätte beantworten können. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer den obersten Parteiführer von Yekiti und dessen Wohnort hat benennen können. Angesichts der geltend gemachten zahlreichen Aktivitäten erstaunt es aber, dass er nicht mehr über den Aufbau der Partei wusste und wie wenig konkret, detailliert und differenziert er die Parteiziele darlegen konnte. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch anlässlich der Anhörung vordergründig den Vorfall mit dem Motorrad erwähnte und nur beiläufig von seiner Inhaftierung sowie erlittenen Folter erzählte (Akten BFM A1/10 S. 6, A/10 S. 5). Seine Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt fielen dabei sehr kurz und detailarm aus. Er führte lediglich aus, dass er gefoltert worden sei, hingegen liess er die Art und Weise sowie die Häufigkeit gänzlich unerwähnt. Da es sich bei dieser behaupteten Folterung um zentrale Asylgründe handelt, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er diese einschneidenden Eingriffe in die körperliche Integrität zumindest ansatzweise eingehender geschildet hätte. Diese Eingriffe werden vielmehr erst im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 11. August 2009 näher umschrieben. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11) bildet, zumal, wie bereits dargelegt wurde, die geltend gemachte Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind. An dieser Feststellung vermag auch die am 2. Dezember 2009 eingereichte ärztliche Bestätigung des syrischen Arztes vom 7. November 2009 nichts zu ändern, zumal darin lediglich von der Behandlung einer Migräne die Rede ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Seine Erzählungen sind auffällig oberflächlich und detailarm ausgefallen. Den Äusserungen sind ausserdem weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihm nicht um eine gebildete Person handle, als genügend substanziiert anzusehen. Dieser Einwand vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Schilderung von tatsächlich Erlebtem keine besondere Bildung voraussetzt. In der Replik wird sodann die teilweise unvollständige und sprunghafte Erzählweise mit der Traumatisierung und der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers zu erklären versucht. Hierzu ist festzuhalten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beispielsweise anlässlich der kantonalen Anhörung veranlasste weder den Befrager noch die Hilfswerkvertreterin zu etwaigen Unterbrüchen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Richtigkeit beziehungsweise die Vollständigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. 5.2. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund dem Stellen eines Asylgesuches eine Furcht vor Verfolgung begründet erscheint. 5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1, S. 352). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 5.2.2. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, ein Sympathisant der Yekiti Partei zu sein. Wie vorstehend aufgezeigt, erwiesen sich seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft. Gleichzeitig ergab die Botschaftsabklärung, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wird und er das Land nicht illegal verlassen hat. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer einer oppositionellen Gesinnung verdächtigen. Aus den Akten wird überdies nicht ersichtlich, wie und durch wen die syrischen Behörden Kenntnis erhalten sollten, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, zumal die schweizerischen Behörden einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass er im Verlaufe von allfälligen Befragungen durch die syrischen Behörden bei der Einreise exilpolitischer Aktivitäten verdächtigt würde. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). 6.3. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom 22. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen ist respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne des Beschwerdeantrages teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist ihm eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: