Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. April 2018 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Er führte unter anderem aus, nach dem Verlassen seines Heimatstaats im (...) 2007 sei er nach Polen gereist, wo er sich während ungefähr (...) Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Frankreich gereist. Nach (...) oder (...) Monaten sei er von den französischen Behörden nach Polen überstellt worden. Dort habe er sich bis ins Jahr 2013 aufgehalten. In der Folge sei er nach Asylgesuchen in Deutschland und Frankreich erstmals im Jahr 2016 in die Schweiz gereist. Hier habe er damals seine Partnerin kennengelernt. Sein polnischer Aufenthaltstitel sei letztmals in jenem Jahr verlängert worden. Er habe jeweils zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her gependelt. B. Nachdem Abklärungen des SEM ergaben hatten, dass Polen dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hatte, teilte es ihm mit Schreiben vom 24. April 2018 mit, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und man beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Polen wegzuweisen. Hierzu gewährte ihm das Staatssekretariat das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da sich seine Familie in der Schweiz aufhalte. Seine Frau, B.________ (N [...]), könne die Schweiz auch nicht verlassen, da ihre Familie ebenfalls hier wohnhaft sei. B.________ halte sich seit dem Jahr 2009 in der Schweiz auf und sei im Jahr 2011 hier vorläufig aufgenommen worden. Sie habe hier die Schule besucht und eine Arbeit gefunden. Ausserdem sei der Geburtstermin ihres gemeinsamen Kindes im (...) 2018. Er möchte, dass das Kind bei seinen Eltern aufwachse. Er könne sich ein Leben ohne seine Familie nicht vorstellen. Sein Kind und seine Frau seien der Sinn seines Lebens. In Polen habe er niemanden und dort könne er sich ein Leben nicht mehr vorstellen. Sodann sei die Schwester C.________ von B.________ an (...) erkrankt, werde von dieser unterstützt und könnte eine Trennung von B.________ nicht ertragen. Der Beschwerdeführer habe sich um eine Arbeit in der Schweiz bemüht, jedoch keine Arbeitsbewilligung erhalten. Er ersuche das SEM, sein Asylgesuch erneut zu prüfen und ihn nicht von seiner Familie zu trennen. Seiner Stellungnahme legte er unter anderem ein Schreiben von C.________ bei, wonach sie unheilbar krank sei und er ihre Familie unterstützt habe. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 - eröffnet am 1. Juni 2018 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnte. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 4. Juni 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juni 2018 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Polen handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährten und der Rückübernahme am 30. April 2018 zustimmten (SEM-Akten [...] und [...]).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Polen als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Begriff der Familie umfasse gemäss AsylG in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setze eine über die schützenswerte verwandtschaftliche der eigentlichen Kernfamilie hinausgehende Beziehung das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (vgl. BGE 115 Ib E. 2c). In Übernahme dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs durch die Asylbehörden würden gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 ergäben sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa aufgrund einer kirchlich geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich bestehenden Familienlebens (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2011, Nr. 25702/94). Der Beschwerdeführer habe erklärt, B.________ bei einem Besuch in D._______ im Jahr 2016 kennengelernt zu haben. Nach anschliessenden telefonischen Kontakten hätten sie sich am (...) 2017 in D._______ religiös getraut. Unter den eingeladenen Personen habe sich auch ein Imam befunden. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente, es sei lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen worden und sie seien auch nicht auf dem Zivilstandsamt gewesen. Laut seinen Aussagen pendle er zwischen Frankreich und der Schweiz und habe sich im Jahr 2017 auch in Polen aufgehalten, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Gemäss dem Schreiben von C.________ leide diese an einem unheilbaren (...) und unterstütze der Beschwerdeführer die Familie in diesen schweren Zeiten. Eine schwere Krankheit - so das Staatssekretariat - sei zwar eine grosse Belastung für eine Familie. Der Beschwerdeführer habe indessen in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass B.________ die primäre Bezugs- und Pflegeperson sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer vermöge auch aus der Schwangerschaft von B.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die primäre Bezugsperson eines Neugeborenen die Kindsmutter sein werde. B.________ besitze keine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, sondern sei hier lediglich vorläufig aufgenommen. Demzufolge sei Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Berufung darauf gegeben wären.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wendet er ein, dass seine Familie mehr denn je auf ihn angewiesen sei, da seine Frau seit dem (...). Mai 2018 wegen einer (...) hospitalisiert sei. Eine Wegweisung nach Polen würde für alle eine grosse Belastung darstellen. Das Kind werde früh zur Welt kommen, da eine schlimme Diagnose gestellt worden sei. Er habe in der Schweiz eine Vaterschaftsanerkennung beantragt. Diese sei jedoch mangels aktueller Geburtsurkunden der Eltern abgelehnt worden. Der Beschwerde legte er ein ärztliches Zeugnis für B.________ bei.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem der Beschwerdeführer in Polen subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bezüglich der Anwesenheit der in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommenen Partnerin B.________ des Beschwerdeführers und ihrer schwer kranken Schwester M.G ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Daran vermag die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erkrankung von B.________ nichts zu ändern, umso weniger, als dem ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik E._______ vom 1. Juni 2018 lediglich zu entnehmen ist, dass B.________ seit dem (...). Mai 2018 bis zum voraussichtlichen Geburtstermin ([...]. Juli 2018) hospitalisiert sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen stellt deshalb auch keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Zumutbarkeit (im Gegensatz zur Zulässigkeit) in Bezug auf Drittstaaten nicht zu prüfen. Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: Polen hat die die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) erkrankt ist, jedoch bislang keine Therapie benötigt hat. In diesem Zusammenhang führte das SEM zutreffend aus, dass Polen gemäss Qualifikationsrichtlinie insbesondere angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdeführer dort gegebenenfalls an eine medizinische Einrichtung wenden könne. Sodann hielt das Staatssekretariat weiter zutreffend fest, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung trage, indem es Polen vor der Überstellung über dessen besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere.
E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3360/2018 Urteil vom 15. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. April 2018 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Er führte unter anderem aus, nach dem Verlassen seines Heimatstaats im (...) 2007 sei er nach Polen gereist, wo er sich während ungefähr (...) Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Frankreich gereist. Nach (...) oder (...) Monaten sei er von den französischen Behörden nach Polen überstellt worden. Dort habe er sich bis ins Jahr 2013 aufgehalten. In der Folge sei er nach Asylgesuchen in Deutschland und Frankreich erstmals im Jahr 2016 in die Schweiz gereist. Hier habe er damals seine Partnerin kennengelernt. Sein polnischer Aufenthaltstitel sei letztmals in jenem Jahr verlängert worden. Er habe jeweils zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her gependelt. B. Nachdem Abklärungen des SEM ergaben hatten, dass Polen dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hatte, teilte es ihm mit Schreiben vom 24. April 2018 mit, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und man beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Polen wegzuweisen. Hierzu gewährte ihm das Staatssekretariat das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da sich seine Familie in der Schweiz aufhalte. Seine Frau, B.________ (N [...]), könne die Schweiz auch nicht verlassen, da ihre Familie ebenfalls hier wohnhaft sei. B.________ halte sich seit dem Jahr 2009 in der Schweiz auf und sei im Jahr 2011 hier vorläufig aufgenommen worden. Sie habe hier die Schule besucht und eine Arbeit gefunden. Ausserdem sei der Geburtstermin ihres gemeinsamen Kindes im (...) 2018. Er möchte, dass das Kind bei seinen Eltern aufwachse. Er könne sich ein Leben ohne seine Familie nicht vorstellen. Sein Kind und seine Frau seien der Sinn seines Lebens. In Polen habe er niemanden und dort könne er sich ein Leben nicht mehr vorstellen. Sodann sei die Schwester C.________ von B.________ an (...) erkrankt, werde von dieser unterstützt und könnte eine Trennung von B.________ nicht ertragen. Der Beschwerdeführer habe sich um eine Arbeit in der Schweiz bemüht, jedoch keine Arbeitsbewilligung erhalten. Er ersuche das SEM, sein Asylgesuch erneut zu prüfen und ihn nicht von seiner Familie zu trennen. Seiner Stellungnahme legte er unter anderem ein Schreiben von C.________ bei, wonach sie unheilbar krank sei und er ihre Familie unterstützt habe. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 - eröffnet am 1. Juni 2018 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnte. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 4. Juni 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juni 2018 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Polen handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährten und der Rückübernahme am 30. April 2018 zustimmten (SEM-Akten [...] und [...]). 4.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Polen als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Begriff der Familie umfasse gemäss AsylG in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setze eine über die schützenswerte verwandtschaftliche der eigentlichen Kernfamilie hinausgehende Beziehung das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (vgl. BGE 115 Ib E. 2c). In Übernahme dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs durch die Asylbehörden würden gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 ergäben sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa aufgrund einer kirchlich geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich bestehenden Familienlebens (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2011, Nr. 25702/94). Der Beschwerdeführer habe erklärt, B.________ bei einem Besuch in D._______ im Jahr 2016 kennengelernt zu haben. Nach anschliessenden telefonischen Kontakten hätten sie sich am (...) 2017 in D._______ religiös getraut. Unter den eingeladenen Personen habe sich auch ein Imam befunden. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente, es sei lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen worden und sie seien auch nicht auf dem Zivilstandsamt gewesen. Laut seinen Aussagen pendle er zwischen Frankreich und der Schweiz und habe sich im Jahr 2017 auch in Polen aufgehalten, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Gemäss dem Schreiben von C.________ leide diese an einem unheilbaren (...) und unterstütze der Beschwerdeführer die Familie in diesen schweren Zeiten. Eine schwere Krankheit - so das Staatssekretariat - sei zwar eine grosse Belastung für eine Familie. Der Beschwerdeführer habe indessen in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass B.________ die primäre Bezugs- und Pflegeperson sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer vermöge auch aus der Schwangerschaft von B.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die primäre Bezugsperson eines Neugeborenen die Kindsmutter sein werde. B.________ besitze keine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, sondern sei hier lediglich vorläufig aufgenommen. Demzufolge sei Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Berufung darauf gegeben wären. 6.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wendet er ein, dass seine Familie mehr denn je auf ihn angewiesen sei, da seine Frau seit dem (...). Mai 2018 wegen einer (...) hospitalisiert sei. Eine Wegweisung nach Polen würde für alle eine grosse Belastung darstellen. Das Kind werde früh zur Welt kommen, da eine schlimme Diagnose gestellt worden sei. Er habe in der Schweiz eine Vaterschaftsanerkennung beantragt. Diese sei jedoch mangels aktueller Geburtsurkunden der Eltern abgelehnt worden. Der Beschwerde legte er ein ärztliches Zeugnis für B.________ bei. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem der Beschwerdeführer in Polen subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bezüglich der Anwesenheit der in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommenen Partnerin B.________ des Beschwerdeführers und ihrer schwer kranken Schwester M.G ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Daran vermag die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erkrankung von B.________ nichts zu ändern, umso weniger, als dem ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik E._______ vom 1. Juni 2018 lediglich zu entnehmen ist, dass B.________ seit dem (...). Mai 2018 bis zum voraussichtlichen Geburtstermin ([...]. Juli 2018) hospitalisiert sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen stellt deshalb auch keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Zumutbarkeit (im Gegensatz zur Zulässigkeit) in Bezug auf Drittstaaten nicht zu prüfen. Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: Polen hat die die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) erkrankt ist, jedoch bislang keine Therapie benötigt hat. In diesem Zusammenhang führte das SEM zutreffend aus, dass Polen gemäss Qualifikationsrichtlinie insbesondere angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdeführer dort gegebenenfalls an eine medizinische Einrichtung wenden könne. Sodann hielt das Staatssekretariat weiter zutreffend fest, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung trage, indem es Polen vor der Überstellung über dessen besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer