Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein laut seinen Aussagen aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und der Religionsgemeinschaft der Yeziden zugehörend, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im September/Oktober 2007 und erreichte über E._______, F._______, G._______, wo er (...) und kurz darauf nach F._______ abgeschoben wurde, und weitere, ihm unbekannte Länder am 10. Dezember 2008 die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 19. Dezember 2008 summarisch zu seinen Asylgründen und am 7. Januar 2009 vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...), weshalb dieser regelmässig Besuch von Mitgliedern dieser Gemeinschaft erhalten habe, so auch aus dem Irak. Deswegen sei sein Vater wiederholt von den Behörden zum Verhör mitgenommen und beschuldigt worden, irakische Terroristen zu beherbergen. Ferner seien sie als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von behördlicher Seite Schikanen ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2004 sei es in I._______ zu einem Aufstand gekommen, weshalb er in diesem Zusammenhang in C._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen und dabei eine kurdische Flagge in der Hand gehalten habe. In der Folge sei die Polizei gegen die Kundgebungsteilnehmer vorgegangen, wobei drei Kurden getötet worden seien. Zirka zehn Tage später sei er zu Hause von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes (Amen Siasi) etwa um Mitternacht aufgesucht worden. Diese seien ins Haus eingedrungen, hätten alle geschlagen und ihn mitgenommen. Über C._______ sei er nach J._______ gebracht und dort (...) festgehalten, ständig verhört und jeden Tag geschlagen worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis K._______ nach D._______ verlegt, wo er (Zeitdauer) geblieben und anschliessend entlassen worden sei. Man habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Er habe sich beim Posten des Amen Siasi in C._______ melden müssen, wobei er jeweils geschlagen und aufgefordert worden sei, als Agent für die syrischen Behörden zu arbeiten. Er habe schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 24. Dezember 2008 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Damaskus Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 26. März 2009 traf am 6. April 2009 beim BFM ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden, eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______ zu prüfen. Dem Antwortschreiben der L._______ vom 30. Dezember 2008 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter den identischen Personalien bei (...) erfasst sei. Die Ersteinreise (...) sei am (...) geschehen. Am (...) sei der Beschwerdeführer nach F._______ abgeschoben worden und seitdem in G._______ nicht mehr in Erscheinung getreten. Mit Eingaben vom 12. Februar 2009 und 12. März 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Personalausweises inkl. Übersetzung sowie einen Auszug aus dem Zivilregister zu den Akten. Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2009 seine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 14. Mai 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2009 ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Mai 2009 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere betreffend die Gefährdungssituation der Yeziden in Syrien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) zu den Akten reichen. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer ein in M._______ ausgestelltes Originalschreiben des Yeziden-Zentrums im Ausland e.V. vom Y._______, welches die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Yeziden bestätigt, ins Recht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
E. 1.5 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 2.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits am 10. Dezember 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert worden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abzugeben. Auf Vorhalt hin habe er zu Beginn der Bundesanhörung angeführt, keine Anstrengungen unternommen zu haben, um der schriftlichen Aufforderung vom 10. Dezember 2008 nachzukommen. Dieses die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzende Verhalten habe er mit dem Umstand begründet, sich vor einer allfälligen Rückführung nach Syrien zu fürchten. Diese Begründung sei jedoch nicht stichhaltig und müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu erachten sei. Bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Fotokopie, weshalb das Dokument nicht beweistauglich sei. Der am 13. März 2009 nachgereichte Auszug aus dem Zivilregister enthalte keine Fotografie der vermerkten Person, weshalb das Dokument nicht ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgungssituation seien aufgrund unplausibler, realitätsfremder und erfahrungswidriger Angaben nicht glaubhaft. Es sei offenkundig, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen sei nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des Bundesamtes zu erschüttern. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in der Lage gewesen, seine Verfolgungsgeschichte bei beiden Anhörungen widerspruchsfrei zu schildern. Der Gefängnisaufenthalt im Jahre 2004 habe im Zeitpunkt der Befragungen schon einige Jahre zurückgelegen, weshalb es verständlich sei, dass er nicht mehr alle Details habe wiedergeben können. Zudem sei diese Zeit mit schmerzhaften Erfahrungen und Erniedrigungen verbunden gewesen, weshalb er das Erlebte verdrängt und auch deshalb nicht mehr alle Details habe wiedergeben können. Dieser Verdrängungsprozess sei ein Schutz, um nach traumatischen Erfahrungen die psychische Stabilität wieder herzustellen. Daraus auf eine erfundene Verfolgungsgeschichte zu schliessen, sei nicht statthaft. Zudem stehe seine Identität zweifelsfrei fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden und die Tatsache, dass sein Vater (...) sei, der im angeführten Heimatdorf lebe, sei vom BFM nicht in Frage gestellt worden.
E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keine "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) abgegeben worden sind, was von ihm auch nicht bestritten wird.
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsgenüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen, begnügt sich doch der Beschwerdeführer mit der pauschalen und nicht weiter belegten Behauptung, seine Identität stehe zweifelsfrei fest und sei von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret und substanziiert einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Somit liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
E. 5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob von der Vorinstanz aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintretenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prüfungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies- send festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen sind so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) Abklärungen beispielsweise zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind zusammenfassend Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.).
E. 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Abklärungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen getätigt hat. So wurden Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus durchgeführt und die Vorinstanz ersuchte die (...) Behörden um Prüfung der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______. Vor diesem Hintergrund stellt sich in Berücksichtigung der unter E. 5.2 zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der durch die Vorinstanz getroffenen Abklärungen die Frage, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällen durfte.
E. 5.3.2 Hinsichtlich des an die (...) Behörden gerichteten Gesuchs der Vorinstanz um Prüfung der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______ ist festzuhalten, dass alleine diese Abklärung nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vereinbar ist. So ging es dabei im Wesentlichen um die Frage der Identität und der Herkunft des Beschwerdeführers sowie - im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 34 AsylG - um die Frage, ob G._______ den Beschwerdeführer rückübernehme, zumal dieser eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in G._______ (N._______) ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Dabei standen keine Fragen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen im Raum, die den Rahmen einer summarischen Prüfung überschritten beziehungsweise welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten. Anders ist die Sachlage bei der von der Vorinstanz initiierten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus zu beurteilen. So wurden in der Anfrage des BFM vom 24. Dezember 2008 der Botschaft nicht nur Fragen zur Identität des Beschwerdeführers und zum Bestehen eines allfälligen syrischen Passes, sondern auch solche zum Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise aus dem Land und insbesondere zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer unterbreitet. Dadurch wurden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus Fragen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt, deren Beantwortung die Vorinstanz - auch wenn sie die Antwort der Botschaft im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht verwendete - in ihrer Argumentation bezüglich der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags zweifellos bestärkte oder gar stützte. Weiter ist in diesem Zusammenhang bezüglich der summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz und den dabei aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen anzuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Verhören des syrischen Sicherheitsdienstes fernab von der Realität des Verlaufs eines solchen Verhörs sei, in casu nicht anschliessen kann. Diesbezüglich ist zur vorinstanzlichen Rüge, es falle auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung keinerlei Angaben über die Anzahl der verhörenden Beamten und ihre Rollen beziehungsweise Funktionen in der konkreten Verhörsituation gemacht habe, festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zu genau diesen Details nicht befragt wurde. Wohl hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung seine Vorbringen möglichst detailgetreu vorzubringen. Aus dem Protokoll der direkten Anhörung wird jedoch in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das erste Verhör in jeglichen Details zu schildern, das Gesprochene, seine eigenen Reaktionen und diejenigen der Befrager darzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer in freier Erzählform das erwähnte Verhör geschildert gehabt hatte, wurde er vom Befrager weiter aufgefordert, noch mehr über dieses erste Verhör zu schildern, worauf der Beschwerdeführer erneut in freier Erzählform weitere Details dieses Verhörs darlegte. Anschliessend wurde er vom Befrager bei der nächsten Frage aufgefordert, nun auch detailliert das letzte Verhör vor seiner Überführung ins Gefängnis zu schildern (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5). Aufgrund dieser Vorgehensweise des Befragers, wonach dieser nach zweimaliger Schilderung des ersten Verhörs durch den Beschwerdeführer auf das letzte Verhör zu sprechen kam, ohne die in freier Erzählform dargelegten Ereignisse durch gezieltes Nachfragen zu vertiefen, durfte der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Fragen davon ausgehen, die entsprechenden Aussagen zum ersten Verhör seien für den Befrager erschöpfend respektive in genügend detaillierter Form ausgefallen. Dies auch deshalb, weil aus dem Protokoll ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer in seinen Antworten auf die explizit gestellten Fragen des BFM-Sachbearbeiters nach dem beim Verhör Gesprochenen, seinen eigenen Reaktionen und denjenigen der Befrager durchaus nachgekommen ist. Weiter ist es als nicht abwegig zu erachten, dass der Beschwerdeführer - nach dem oben Dargelegten - bei seinen Ausführungen zum letzten Verhör teilweise auf seine Ausführungen zum ersten Verhör verwies, zumal sich jenes gleich abgespielt haben soll wie das erste Verhör (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5 unten). Es bestehen somit in casu Faktoren, welche geeignet sind, die Schlussfolgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung erheblich zu relativieren. Mithin lässt die Aktenlage nicht auf den ersten Blick den Schluss zu, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen als offensichtlich nicht gegeben zu erachten, zumal vorliegend davon auszugehen ist, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch das Abklärungsergebnis der Botschaft leiten liess. Es bedarf daher einer vertieften Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen. Unter diesen Umständen ist ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen.
E. 6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich mithin als gegenstandslos. Ebenso ist mit Ergehen des Urteils in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3329/2009 {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein laut seinen Aussagen aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und der Religionsgemeinschaft der Yeziden zugehörend, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im September/Oktober 2007 und erreichte über E._______, F._______, G._______, wo er (...) und kurz darauf nach F._______ abgeschoben wurde, und weitere, ihm unbekannte Länder am 10. Dezember 2008 die Schweiz, wo er gleichentags im H._______ ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 19. Dezember 2008 summarisch zu seinen Asylgründen und am 7. Januar 2009 vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...), weshalb dieser regelmässig Besuch von Mitgliedern dieser Gemeinschaft erhalten habe, so auch aus dem Irak. Deswegen sei sein Vater wiederholt von den Behörden zum Verhör mitgenommen und beschuldigt worden, irakische Terroristen zu beherbergen. Ferner seien sie als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von behördlicher Seite Schikanen ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2004 sei es in I._______ zu einem Aufstand gekommen, weshalb er in diesem Zusammenhang in C._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen und dabei eine kurdische Flagge in der Hand gehalten habe. In der Folge sei die Polizei gegen die Kundgebungsteilnehmer vorgegangen, wobei drei Kurden getötet worden seien. Zirka zehn Tage später sei er zu Hause von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes (Amen Siasi) etwa um Mitternacht aufgesucht worden. Diese seien ins Haus eingedrungen, hätten alle geschlagen und ihn mitgenommen. Über C._______ sei er nach J._______ gebracht und dort (...) festgehalten, ständig verhört und jeden Tag geschlagen worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis K._______ nach D._______ verlegt, wo er (Zeitdauer) geblieben und anschliessend entlassen worden sei. Man habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Er habe sich beim Posten des Amen Siasi in C._______ melden müssen, wobei er jeweils geschlagen und aufgefordert worden sei, als Agent für die syrischen Behörden zu arbeiten. Er habe schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 24. Dezember 2008 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Damaskus Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 26. März 2009 traf am 6. April 2009 beim BFM ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden, eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______ zu prüfen. Dem Antwortschreiben der L._______ vom 30. Dezember 2008 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter den identischen Personalien bei (...) erfasst sei. Die Ersteinreise (...) sei am (...) geschehen. Am (...) sei der Beschwerdeführer nach F._______ abgeschoben worden und seitdem in G._______ nicht mehr in Erscheinung getreten. Mit Eingaben vom 12. Februar 2009 und 12. März 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Personalausweises inkl. Übersetzung sowie einen Auszug aus dem Zivilregister zu den Akten. Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2009 seine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 14. Mai 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2009 ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Mai 2009 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere betreffend die Gefährdungssituation der Yeziden in Syrien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) zu den Akten reichen. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer ein in M._______ ausgestelltes Originalschreiben des Yeziden-Zentrums im Ausland e.V. vom Y._______, welches die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Yeziden bestätigt, ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 1.5 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits am 10. Dezember 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert worden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abzugeben. Auf Vorhalt hin habe er zu Beginn der Bundesanhörung angeführt, keine Anstrengungen unternommen zu haben, um der schriftlichen Aufforderung vom 10. Dezember 2008 nachzukommen. Dieses die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzende Verhalten habe er mit dem Umstand begründet, sich vor einer allfälligen Rückführung nach Syrien zu fürchten. Diese Begründung sei jedoch nicht stichhaltig und müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu erachten sei. Bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Fotokopie, weshalb das Dokument nicht beweistauglich sei. Der am 13. März 2009 nachgereichte Auszug aus dem Zivilregister enthalte keine Fotografie der vermerkten Person, weshalb das Dokument nicht ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgungssituation seien aufgrund unplausibler, realitätsfremder und erfahrungswidriger Angaben nicht glaubhaft. Es sei offenkundig, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen sei nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des Bundesamtes zu erschüttern. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in der Lage gewesen, seine Verfolgungsgeschichte bei beiden Anhörungen widerspruchsfrei zu schildern. Der Gefängnisaufenthalt im Jahre 2004 habe im Zeitpunkt der Befragungen schon einige Jahre zurückgelegen, weshalb es verständlich sei, dass er nicht mehr alle Details habe wiedergeben können. Zudem sei diese Zeit mit schmerzhaften Erfahrungen und Erniedrigungen verbunden gewesen, weshalb er das Erlebte verdrängt und auch deshalb nicht mehr alle Details habe wiedergeben können. Dieser Verdrängungsprozess sei ein Schutz, um nach traumatischen Erfahrungen die psychische Stabilität wieder herzustellen. Daraus auf eine erfundene Verfolgungsgeschichte zu schliessen, sei nicht statthaft. Zudem stehe seine Identität zweifelsfrei fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden und die Tatsache, dass sein Vater (...) sei, der im angeführten Heimatdorf lebe, sei vom BFM nicht in Frage gestellt worden. 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keine "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) abgegeben worden sind, was von ihm auch nicht bestritten wird. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsgenüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen, begnügt sich doch der Beschwerdeführer mit der pauschalen und nicht weiter belegten Behauptung, seine Identität stehe zweifelsfrei fest und sei von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret und substanziiert einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Somit liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 5. 5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob von der Vorinstanz aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintretenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prüfungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies- send festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen sind so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) Abklärungen beispielsweise zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind zusammenfassend Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.). 5.3 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Abklärungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen getätigt hat. So wurden Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus durchgeführt und die Vorinstanz ersuchte die (...) Behörden um Prüfung der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______. Vor diesem Hintergrund stellt sich in Berücksichtigung der unter E. 5.2 zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der durch die Vorinstanz getroffenen Abklärungen die Frage, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällen durfte. 5.3.2 Hinsichtlich des an die (...) Behörden gerichteten Gesuchs der Vorinstanz um Prüfung der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach G._______ ist festzuhalten, dass alleine diese Abklärung nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vereinbar ist. So ging es dabei im Wesentlichen um die Frage der Identität und der Herkunft des Beschwerdeführers sowie - im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 34 AsylG - um die Frage, ob G._______ den Beschwerdeführer rückübernehme, zumal dieser eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in G._______ (N._______) ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Dabei standen keine Fragen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen im Raum, die den Rahmen einer summarischen Prüfung überschritten beziehungsweise welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten. Anders ist die Sachlage bei der von der Vorinstanz initiierten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus zu beurteilen. So wurden in der Anfrage des BFM vom 24. Dezember 2008 der Botschaft nicht nur Fragen zur Identität des Beschwerdeführers und zum Bestehen eines allfälligen syrischen Passes, sondern auch solche zum Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise aus dem Land und insbesondere zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer unterbreitet. Dadurch wurden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus Fragen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt, deren Beantwortung die Vorinstanz - auch wenn sie die Antwort der Botschaft im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht verwendete - in ihrer Argumentation bezüglich der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags zweifellos bestärkte oder gar stützte. Weiter ist in diesem Zusammenhang bezüglich der summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz und den dabei aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen anzuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Verhören des syrischen Sicherheitsdienstes fernab von der Realität des Verlaufs eines solchen Verhörs sei, in casu nicht anschliessen kann. Diesbezüglich ist zur vorinstanzlichen Rüge, es falle auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung keinerlei Angaben über die Anzahl der verhörenden Beamten und ihre Rollen beziehungsweise Funktionen in der konkreten Verhörsituation gemacht habe, festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zu genau diesen Details nicht befragt wurde. Wohl hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung seine Vorbringen möglichst detailgetreu vorzubringen. Aus dem Protokoll der direkten Anhörung wird jedoch in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das erste Verhör in jeglichen Details zu schildern, das Gesprochene, seine eigenen Reaktionen und diejenigen der Befrager darzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer in freier Erzählform das erwähnte Verhör geschildert gehabt hatte, wurde er vom Befrager weiter aufgefordert, noch mehr über dieses erste Verhör zu schildern, worauf der Beschwerdeführer erneut in freier Erzählform weitere Details dieses Verhörs darlegte. Anschliessend wurde er vom Befrager bei der nächsten Frage aufgefordert, nun auch detailliert das letzte Verhör vor seiner Überführung ins Gefängnis zu schildern (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5). Aufgrund dieser Vorgehensweise des Befragers, wonach dieser nach zweimaliger Schilderung des ersten Verhörs durch den Beschwerdeführer auf das letzte Verhör zu sprechen kam, ohne die in freier Erzählform dargelegten Ereignisse durch gezieltes Nachfragen zu vertiefen, durfte der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Fragen davon ausgehen, die entsprechenden Aussagen zum ersten Verhör seien für den Befrager erschöpfend respektive in genügend detaillierter Form ausgefallen. Dies auch deshalb, weil aus dem Protokoll ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer in seinen Antworten auf die explizit gestellten Fragen des BFM-Sachbearbeiters nach dem beim Verhör Gesprochenen, seinen eigenen Reaktionen und denjenigen der Befrager durchaus nachgekommen ist. Weiter ist es als nicht abwegig zu erachten, dass der Beschwerdeführer - nach dem oben Dargelegten - bei seinen Ausführungen zum letzten Verhör teilweise auf seine Ausführungen zum ersten Verhör verwies, zumal sich jenes gleich abgespielt haben soll wie das erste Verhör (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5 unten). Es bestehen somit in casu Faktoren, welche geeignet sind, die Schlussfolgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung erheblich zu relativieren. Mithin lässt die Aktenlage nicht auf den ersten Blick den Schluss zu, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen als offensichtlich nicht gegeben zu erachten, zumal vorliegend davon auszugehen ist, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch das Abklärungsergebnis der Botschaft leiten liess. Es bedarf daher einer vertieften Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen. Unter diesen Umständen ist ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen. 6. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich mithin als gegenstandslos. Ebenso ist mit Ergehen des Urteils in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: